B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-5483/2014, B-7516/2014
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
Verein X._______,
vertreten durch Pierre Fivaz, Rechtsanwalt und Notar,
Anwälte & Notare im Oberaargau, Wydenstrasse 11,
Postfach 130, 4704 Niederbipp,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kinder- und Jugendförderung:
- Gesuch um Finanzhilfe gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG
- Rücktritt vom Leistungsvertrag gemäss Art. 9 KJFG.
B-5483/2014, B-7516/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Verein X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) besteht als Ver-
ein nach Art. 60 ff. ZGB (SR 210) mit Sitz in Y._______. Sie ist Teil der
A._______ und ist aus der Vereinigung der B._______ in der Schweiz und
der C._______ in der Schweiz entstanden. Gemäss Statuten (Art. 2) und
dem Eintrag im Handelsregister ist der Vereinszweck die Verkündigung des
Evangeliums von Jesus Christus zur Weckung und Förderung evangelisch-
christlichen Glaubens und Lebens auf Grund der Heiligen Schrift. Dies ge-
schieht durch: a) den Dienst in Wortverkündigung, Unterweisung, Seel-
sorge, Sozialarbeit und Gemeinschaftspflege; b) die Aus- und Weiterbil-
dung der Mitarbeitenden; c) die Beschaffung und den Unterhalt der nötigen
Liegenschaften und Räumlichkeiten; d) die Verbreitung christlicher Litera-
tur; e) die Gründung und Pflege sozialer Werke; f) und weitere gemeinnüt-
zige Zwecke auf der Basis des Evangeliums.
B.
Die Z._______, die vereinsinterne Jugendfachstelle der Beschwerdeführe-
rin, reichte beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend:
Vorinstanz) am 31. März 2014 ein Gesuch um Finanzhilfen für die Betriebs-
struktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2 des Kinder-
und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 2011 (KJFG, SR
446.1) ein.
Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2014
ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Zweck
der Beschwerdeführerin nicht die auf die Bedürfnisse der Kinder und Ju-
gendlichen basierende Förderung gemäss KJFG sei. Vielmehr lege die Be-
schwerdeführerin ihre Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die
Verbreitung ihrer Glaubensgrundlagen in den Vordergrund. Die Arbeit mit
den Kindern und Jugendlichen sei nur Mittel zum übergeordneten Organi-
sationszweck.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 24. September 2014 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-5483/2014). Sie
beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung der anbegehrten Finanzhilfe für das Beitragsjahr 2014
nach Massgabe der einschlägigen Bemessungsgrundlagen. Sie macht ins-
besondere geltend, dass die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerde-
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führerin nicht einzig den Zweck verfolge, den christlichen Glauben zu ver-
mitteln. Es werde ebenfalls angestrebt, dass sich die Kinder und Jugendli-
chen zu selbstbewussten und charakterfesten Bürgern entwickeln würden,
die bereit seien, Verantwortung sowohl in der Kirche als auch in der Ge-
sellschaft zu übernehmen. Diese Zielsetzungen stünden mit der Zweckbe-
stimmung und den Absichten des KJFG überein, weshalb die Beschwer-
deführerin grundsätzlich Anspruch auf Finanzhilfe im Sinne von Art. 7 Abs.
2 KJFG habe.
D.
Betreffend die Finanzhilfe für die Aus- und Weiterbildung gestützt auf Art.
9 KJFG reichte die Q._______ , der vereinsinterne Jugendverband der Be-
schwerdeführerin, bei der Vorinstanz am 3. April 2012 ein Gesuch um Ab-
schluss eines entsprechenden Leistungsvertrages ein. Gestützt darauf
schlossen die Vor-instanz und die Beschwerdeführerin am 21. Dezember
2012 bzw. 30. Januar 2013 einen 4-jährigen Leistungsvertrag über die Fi-
nanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung ab. Unterstützt werden sollten
insgesamt 17 verschiedene Kurse der Jungschar. Die Dauer der Kurse lag
zwischen minimal einem halben Tag und maximal 14 Tagen. Mit Verfügung
vom 25. November 2014 trat die Vorinstanz per 30. Juni 2015 von diesem
Leistungsvertrag zurück, da der Zweck der Kinder- und Jugendarbeit der
Beschwerdeführerin nicht auf eine auf den Bedürfnissen der Kinder und
Jugendlichen basierenden Förderung gemäss KJFG ausgerichtet sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2014 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-7516/2014). Sie
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ungültiger-
klärung der ausgesprochenen Kündigung des Leistungsvertrages für die
Dauer vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016. Die Beschwerdeführe-
rin macht insbesondere geltend, sie bzw. ihr Jugendverband habe seit dem
Abschluss des Leistungsvertrages den Zweck der Organisation nicht ab-
geändert. Nebst der Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen sei immer
die Stärkung und Verbreitung des christlichen Glaubens eine Zielsetzung
der Beschwerdeführerin gewesen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin
bzw. ihr Jugendverband Q._______ mit dem Bundesamt für Sport
(BASPO) einen Partnerschaftsvertrag eingegangen. Nach diesem Vertrag
anerkenne das BASPO den Jugendverband der Beschwerdeführerin als
nationalen Fachverband für die J+S-Sportart "Lagersport/Trekking". Im
weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung gegen-
über gleichgelagerten aber einer Landeskirche nahestehenden Organisa-
tionen wie CEVI und Jungwacht/Blauring.
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Seite 4
E.
Mit Vernehmlassungen vom 11. Dezember 2014 (Verfahren B-5483/2014)
und 20. Februar 2015 (Verfahren B-7516/2014) beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der beiden Beschwerden.
F.
Nachdem der Instruktionsrichter den Parteien mit Verfügung vom 6. Januar
2015 die Frage einer allfälligen Verfahrensvereinigung unterbreitet hatte,
wurde ihnen mit Verfügung vom 25. Februar 2015 mitgeteilt, dass in gleich-
gelagerten Fällen die Frage des anzuwendenden Verfahrens (Klage- oder
Beschwerdeverfahren) aufgeworfen worden sei und das Bundesverwal-
tungsgericht nach erster Prüfung dazu neige, in der vorliegenden Streitsa-
che das Beschwerdeverfahren anzuwenden.
Gegen die Wahl der Verfahrensart wurden keine Einwände vorgebracht.
Hingegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 6. Februar
2015 bezüglich einer Vereinigung der Verfahren B-5483/2014 und
B-7516/2014 geltend, dies sei nur möglich, falls gewährleistet werde, dass
den Besonderheiten des einzelnen Beschwerdefalles ausreichend Rech-
nung getragen werden könne und es für die Beschwerdeführerin zu keinen
Rechtsnachteilen komme.
G.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Repliken vom 26. Januar 2015 und
24. April 2015 im Wesentlichen an ihren Anträgen und Ausführungen in den
Beschwerden vom 24. September 2014 gegen die Verfügung betreffend
Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG und vom 23. Dezember 2014 gegen
die Verfügung betreffend Rücktritt vom Leistungsvertrag gemäss Art. 9
KJFG fest.
H.
Die Vorinstanz hält ihrerseits in ihren Dupliken vom 19. März 2015 und
3. Juni 2015 an ihren Ausführungen in der jeweiligen Vernehmlassung fest
und beantragt weiterhin Abweisung der Beschwerden.
I.
Mit Verfügungen vom 30. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Ge-
legenheit eingeräumt, im Lichte des ergangenen Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, im Rahmen dessen sich
das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Gewährung von Finanzhil-
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fen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert hat, eine ergänzende Stel-
lungnahme einzureichen bzw. einen allfälligen Rückzug der Beschwerden
anzuzeigen.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahmen vom 11. und
12. August 2015 zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
und hielt vollumfänglich an ihren Beschwerden fest.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 28. August 2015 auf eine
Vernehmlassung zur ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführe-
rin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a.
zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-
stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1 Bei der Verfügung vom 27. August 2014, mit welcher die Vorinstanz
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Finanzhilfen für die Betriebsstruk-
tur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG abgewie-
sen hat, handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist damit zur Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Hinsichtlich der Verfügung vom 25. November 2014 in welcher die
Vorinstanz vom Leistungsvertrag vom 21. Dezember 2012 über Finanzhil-
fen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 9 KJFG zurückgetreten ist,
ist zu prüfen, ob das Beschwerde- oder Klageverfahren zur Anwendung
gelangt.
1.2.1 Im Rahmen der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht – soweit hier interessierend – nach Art. 35
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Seite 6
Bst. a VGG auf Klage als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtli-
chen Verträgen, an denen der Bund, seine Anstalten oder Betriebe oder
Organisationen im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG – also Organisationen
ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öf-
fentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen – beteiligt sind. Die
Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des
Streits einer in Art. 33 VGG erwähnten Behörde überträgt (Art. 36 VGG).
1.2.2 Vor Inkrafttreten des VGG entschieden nach aArt. 71a Abs. 1 VwVG
(vgl. AS 1992 288; ins Gesetz aufgenommen mit Wirkung per 1. Januar
1994) Schiedskommissionen als erste Instanzen und eidgenössische Re-
kurskommissionen als Beschwerdeinstanzen, soweit andere Bundesge-
setze dies vorsahen. Die entsprechenden Vorgängerorganisationen des
Bundesverwaltungsgerichts waren somit nur dann als erste Instanzen bzw.
als Schiedskommissionen in Klageverfahren zuständig, wenn dies spezial-
gesetzlich statuiert war.
Eine sachbereichsübergreifende Zuständigkeit für Klageverfahren, wie sie
heute Art. 35 Bst. a VGG bei Streitigkeiten aus öffentlichen Verträgen des
Bundes, seiner Anstalten und Betriebe sowie Organisationen im Sinne von
Art. 33 Bst. h VGG für das Bundesverwaltungsgericht vorsieht, hatten die
früheren Schieds- und Rekurskommissionen des Bundes nicht. Die verfah-
rensrechtliche Situation hat sich in dieser Hinsicht mit der Justizreform, mit
welcher das Bundesverwaltungsgericht geschaffen wurde, bzw. mit dem
Inkrafttreten des VGG grundlegend geändert.
1.2.3 Zur Abgrenzung der nachträglichen von der ursprünglichen Verwal-
tungsgerichtsbarkeit, insbesondere zur Verhinderung einer Aushebelung
der Klageverfahren über den Verfügungsbegriff, hält Art. 5 Abs. 3 VwVG
fest, dass Erklärungen über die Ablehnung oder Erhebung von Ansprü-
chen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, nicht als Verfügungen gel-
ten (vgl. BVGE 2015/15 E. 2.1.2.4; FELIX UHLMANN, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 136).
1.2.4 Aufgrund des hoheitlichen und durchsetzbaren Charakters der Ver-
fügung kann nicht ohne Weiteres von einer Verfügungsbefugnis der Be-
hörde ausgegangen werden. Wer jedoch zur Erfüllung einer Staatsaufgabe
nach den massgebenden gesetzlichen Grundlagen sachlich, örtlich und
funktionell zuständig ist, ist in der Regel auch zuständig, damit verbundene
Verwaltungsrechtsverhältnisse durch Verfügung zu regeln: Die Verwal-
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tungsbefugnis schliesst grundsätzlich die Verfügungsbefugnis ein (vgl. Ur-
teil des BGer 2C_715/2008 vom 15. April 2009 E. 3.2; BVGE 2015/15 E.
2.2.1; Urteile des BVGer A-137/2008 vom 21. August 2008 E. 5.1,
A-2040/2006 vom 17. April 2007 E. 2.2.2; Entscheid der Rekurskommis-
sion UVEK vom 17. Oktober 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 65.63 E. 5.3.1; TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28
N. 19). Nichts anderes ist auch BGE 137 II 409 E. 6.1 zu entnehmen, wel-
cher davon spricht, dass die Verfügungskompetenz auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruhen müsse. Vielmehr ist darunter wohl auch
ein Hinweis darauf zu verstehen, dass eine gesetzlich verankerte Verwal-
tungszuständigkeit gegeben sein muss, diese jedoch grundsätzlich die
Verfügungsbefugnis umfasst. Behörden kommt indessen trotz gegebener
Verwaltungsbefugnis unter Umständen keine Verfügungsbefugnis zu, dies
namentlich wenn das Gesetz andere verwaltungsrechtliche Handlungsfor-
men vorschreibt oder wenn das Rechtsverhältnis unter das Zivilrecht fällt
(Urteil des BVGer A-2040/2006 vom 17. April 2007 E. 2.2.2, mit Hinwei-
sen).
1.2.5 Vorliegend ist der Rücktritt der Vorinstanz von dem mit der Beschwer-
deführerin am 21. Dezember 2012 bzw. 30. Januar 2013 abgeschlossenen
Leistungsvertrag über die Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung strei-
tig. Entsprechend liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, und der Bund
bzw. die Behörde müsste seit Inkrafttreten der per 1. Januar 2007 erfolgten
Revision der Bundesrechtspflege für die Geltendmachung von Ansprüchen
aus einem solchen Vertrag grundsätzlich den Klageweg (Art. 35 Bst. a
VGG) beschreiten. Obwohl der im Sachgebiet zuständigen Behörde an
sich stets stillschweigend Verfügungskompetenz zukommt, kann in einem
solchen Fall einzig dann auf den Verfügungsweg ausgewichen werden,
wenn das Bundesrecht dies vorsieht. Der Ausschluss der (stillschweigen-
den) Verfügungskompetenz ergibt sich daraus, dass der Rechtsschutz
heute in einem Gesetz festgelegt ist, indem eben das VGG für Streitigkei-
ten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen das Klageverfahren statuiert. Ein
Abweichen von der gesetzlichen Regelung muss folglich gesetzlich statu-
iert sein (vgl. BVGE 2009/49 E. 10, 2008/51 E. 2.4.2; Urteil des BVGer
B-7957/2007 vom 4. November 2008 E. 4.2).
In der Literatur wird dementsprechend überwiegend davon ausgegangen,
dass bei Streitigkeiten betreffend öffentlich-rechtliche Verträge unter Vor-
behalt einer abweichenden Regelung im Bundesrecht stets der Klageweg
zu beschreiten ist (TSCHANNEN et al., a.a.O., § 34 N. 7 und § 35 N. 14;
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ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, N. 5.3; REGINA KIENER et al., Öffentliches Verfahrensrecht,
2012, N. 1100, ANDREAS ABEGG, Der Verwaltungsvertrag zwischen Staats-
verwaltung und Privaten, 2009, S. 130; THOMAS MÜLLER-TSCHUMI, Leis-
tungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Isabelle
Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in
der Praxis, 2007 [nachfolgend: Häner/Waldmann [Hrsg.], Vertrag], S. 57 ff.,
S. 85; THIBAULT BLANCHARD, Le partage du contentieux administratif entre
le juge civil et le juge administratif, 2005, S. 420 f.; im gleichen Sinne zum
Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Zürich TOBIAS JAAG, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 81-86 N. 14; zur [stillschwei-
genden] Wegbedingung der Verfügungskompetenz durch die Zulässigkeit
der Klage s. auch MARTIN BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., Vorbem. zu
§§ 32-86 N. 13 [zum Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Zürich] so-
wie MICHAEL MERKER, Die verwaltungsrechtliche Klage, in: Isabelle
Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess,
2013, S. 87 ff., S. 98).
BERNHARD WALDMANN (Der verwaltungsrechtliche Vertrag, in: Häner/
Waldmann [Hrsg.], Vertrag, S. 1 ff., S. 20) ist der Meinung, dass zur Durch-
setzung verwaltungsvertraglicher Ansprüche je nach anwendbarem Pro-
zessrecht sowie der Art des Vertrages eine Verfügung erlassen oder der
Klageweg beschritten werden muss und die Durchsetzung koordinations-
rechtlicher verwaltungsrechtlicher Verträge mangels Verfügungskompe-
tenz der Verwaltungsbehörde immer durch das Gericht erfolgt.
Nach THIERRY TANQUEREL (Manuel de droit administratif, 2011, N. 1020),
BLAISE KNAPP (Précis de droit administratif, 4. Aufl. 1991, N. 1546) und
PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER (Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011,
S. 480) soll die Verwaltungsbehörde zur Durchsetzung verwaltungsrechtli-
cher Verträge, welche der Zusammenarbeit dienen bzw. die Erfüllung staat-
licher Aufgaben durch Private zum Gegenstand haben, verfügen dürfen,
soweit das öffentliche Interesse an der ununterbrochenen und ohne Verzug
erfolgenden Aufgabenerfüllung dies erfordert.
1.2.6 Da Art. 35 Bst. a VGG zur Durchsetzung von Ansprüchen aus öffent-
lich-rechtlichen Verträgen grundsätzlich den Weg der Klage beim Bundes-
verwaltungsgericht vorsieht, ist zu prüfen, ob das Bundesrecht einer ab-
weichenden Regelung im Sinne einer Verfügungskompetenz des Gemein-
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wesens, welches als Partei am Vertrag beteiligt ist und einen Anspruch gel-
tend machen will (BVGE 2015/15 E. 2.2.2; Urteil des BVGer B-7957/2007
vom 4. November 2008 E. 4.2), vorsieht.
Art. 30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1)
regelt den Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen. Danach
widerruft die zuständige Behörde eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfü-
gung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder auf-
grund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht ge-
währt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch
für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Nur erklärt die zuständige Be-
hörde in diesem Fall anstelle des Widerrufs den Rücktritt vom Vertrag (Art.
31 SuG). Die Form des Rücktritts wird im Gesetz nicht vorgegeben. Ange-
sichts der analogen Anwendung von Art. 30 SuG kann die Behörde Rück-
tritte von Finanzhilfeverträgen auch durch Verfügung hoheitlich erklären
bzw. anordnen und daran gegebenenfalls die verwaltungsrechtlichen
Sanktionen gemäss Art. 40 Abs. 1 SuG knüpfen.
Zudem sind Klageverfahren gemäss 35 Bst. a VGG auf die Beurteilung von
inhaltlichen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen zugeschnit-
ten, in denen sich der Bund und die beteiligten Vertragsparteien auf grund-
sätzlich gleicher Stufe gegenüberstehen (vgl. BGE 135 II 38 E. 3.3). Bei
der Erklärung des Rücktritts von einem öffentlich-rechtlichen Leistungsver-
trag gestützt auf Art. 30 Abs. 1 SuG tritt die Vorinstanz hoheitlich und nicht
als Vertragspartei auf, zumal es um die Frage der Aufrechterhaltung des
Vertrages und nicht um inhaltliche Modalitäten desselben geht. Erfolgt der
Rücktritt vom Vertrag, weil die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschrif-
ten gewährt wurde, lässt das Legalitätsprinzip ohnehin keinen Raum für
konsensuale Lösungen.
Damit ist gesagt, dass gegen die angefochtene Verfügung vom 25. Novem-
ber 2014 (Verfahren B-7516/2014) nicht das Klageverfahren nach Art. 35
Bst. a VGG Anwendung findet, sondern ebenfalls das Beschwerdeverfah-
ren gemäss den Art. 44 ff. VwVG.
1.3 Adressatinnen der angefochtenen Verfügungen war einerseits die
Z._______ (Verfahren B-5483/2014) und andererseits die Q._______ (Ver-
fahren B-7516/2014).
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Bei der Z._______ handelt es sich um die vereinsinterne Jugendfachstelle
und bei der Q._______ um den vereinsinternen Jugendverband der Be-
schwerdeführerin. Beide sind Teil der Gesamtorganisation der Beschwer-
deführerin und sind selber weder im Handelsregister eingetragen noch ver-
fügen sie über eigene Statuten. Ihnen kommt, wie die Beschwerdeführerin
zu Recht ausführt, keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Materielle Verfü-
gungsadressatin war somit in beiden Verfahren die Beschwerdeführerin.
Entsprechend hat sie an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist daher einzu-
treten.
Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die beiden Be-
schwerden in einem Urteil zu behandeln, zumal dadurch den Verfahrens-
beteiligten kein Nachteil erwächst.
2.
2.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kin-
der- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss
Art. 15 Abs. 1 KJFG nach dem Subventionsgesetz. Gemäss Art. 35 Abs. 1
SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Be-stimmun-
gen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und grundsätzlich auch die Unangemes-
senheit rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förde-
rung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den
Art. 6-10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der
Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (KJFV,
SR 446.11) konkretisiert. Aus Art. 6 sowie Art. 12 Abs. 1 KJFG ergibt sich,
dass die Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften als Er-
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Seite 11
messenssubventionen einzustufen sind, womit es im Entschliessungser-
messen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subven-
tion zusprechen will oder nicht. Typischerweise ist das Ermessen der Be-
hörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prio-
ritätskriterien geht. Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen
bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisge-
mäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige
Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es
sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die
Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft
wird (vgl. Urteil des BVGer B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 ff.
m.w.H.).
3.
3.1 Nach Art. 1 Bst. a KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater
Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2 KJFG will
der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Ju-
gendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in
ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu
Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Ge-
meinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren
können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a KJFG
umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss
Art. 6 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewäh-
ren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen
Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschuli-
sche Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von
Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und
auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) Rechnung tragen.
3.2 Der Bund kann Einzelorganisationen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG
Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten unter
folgenden Voraussetzungen gewähren:
"2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
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Seite 12
a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b. seit mindestens drei Jahren bestehen;
c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durch-
führen:
1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen
Kinder- und Jugendorganisationen; und
d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven
Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen
Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und
erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Ju-
gendlichen.
3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder
sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle
Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen."
3.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2 KJFG wer-
den nur auf Gesuch hin ausgerichtet, wobei der Gesuchsteller der zustän-
digen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen muss (Art. 11 Abs. 1
und Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des An-
tragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde.
Gemäss Art. 24 KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig
die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen
Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlich-
keit. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c + d KJFG können Finanzhilfen namentlich
dann zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkei-
ten im Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendli-
chen verwendet werden, oder wenn die im Rahmen von Leistungsverträ-
gen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden.
3.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem
1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Jugendförde-
rungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (JFG, AS 1990 2007 ff.) und die Jugend-
förderungsverordnung vom 10. Dezember 1990 (JFV, AS 1990 2012 ff.) ab.
Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Ju-
gendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des
Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom
18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass
sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft
B-5483/2014, B-7516/2014
Seite 13
(Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und Art. 5 JFV). Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber
die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um
die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten. Das KJFG ist
denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhil-
fen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere
sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen
der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG. Die durch das
KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Be-
tätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen
Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Ver-
antwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Bot-
schaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der aus-
serschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. September
2010, BBl 2010 6803 ff. und 6822 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG]).
4.
In einem ersten Schritt sind die in der Beschwerde vom 24. September
2014 vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit der Abweisung ihres Gesuchs um Finanzhilfe gemäss Art. 7 Abs. 2
KJFG (Verfahren B-5483/2014) zu prüfen.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Einzelnen vor, sie beantrage bei der
Vorinstanz seit Jahren Finanzhilfe gestützt auf Art. 7 KJFG für ihre Kinder-
und Jugendfachstelle Z._______. Unter diesem Titel seien ihr in den ver-
gangenen Jahren auch regelmässig Finanzhilfen gewährt worden, so im
Jahre 2013 der Betrag von CHF 73'047.– und im Jahre 2012 ein Betrag
von CHF 49'579.–.
Die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin verfolge entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht einzig den Zweck, den christlichen
Glauben zu vermitteln. Es werde vielmehr auch im Sinne von eigenen Ziel-
setzungen angestrebt, dass sich die Kinder und Jugendlichen zu selbstbe-
wussten und charakterfesten Bürgern entwickelten und bereit seien, Ver-
antwortung sowohl in der Kirche als auch in der Gesellschaft zu überneh-
men. Zudem werde ein grosses Augenmerk auf die Integration von Kindern
und Jugendlichen mit Migrationshintergrund und intellektuellen Defiziten
gelegt. Diese Zielsetzungen stimmten mit der Zweckbestimmung des
KJFG überein.
Der Umstand, dass die Kinder- und Jugendfachstelle der Beschwerdefüh-
rerin religiöse Zielsetzungen, wie namentlich die erfolgreiche Vermittlung
B-5483/2014, B-7516/2014
Seite 14
des christlichen Glaubens, im Hauptfokus habe, könne kein Ausschluss-
grund für die Gewährung von Finanzhilfe nach Art. 7 Abs. 2 KJFG sein.
Das Gesetz sehe nicht vor, dass die zu unterstützenden Trägerschaften
konfessionell neutral sein müssten. So habe denn auch so gut wie jede
unterstützte Trägerschaft übergeordnete ideelle, religiöse, weltanschauli-
che oder politische Zielsetzungen.
4.2 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung und Duplik vor allem
geltend, sie sei gemäss Art. 24 KJFG gehalten, die ausgerichteten Finanz-
hilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirt-
schaftlichkeit hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 getan, in-
dem sie ausgehend von einem neuen Gesuch einer glaubensbasierten Or-
ganisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertieften Prüfung
nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformität (Art. 2
KJFG) unterzogen habe.
Nach dem Zweck des KJFG müssten die ausserschulischen Angebote der
Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder
und Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Förderung der Kinder und Ju-
gendlichen habe das Hauptziel der Gesuchsteller zu sein und nicht bloss
Mittel zu einem anderen Zweck, ansonsten die Tätigkeit nicht als förde-
rungswürdig im Sinne des KJFG gelte. Massgebend sei insoweit das Ge-
samtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhängig davon, ob diese
glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die Vorinstanz nicht
einzig auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung einer Organisa-
tion, sondern nehme eine Gesamtwürdigung anhand der angebotenen Ak-
tivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Unterlagen bezüglich
strategischer Ausrichtung und anwendbarer Leitlinien vor.
Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Grundlage und
der Zweck der Vereinstätigkeit der Beschwerdeführerin die Verkündung
des Evangeliums von Jesus Christus zur Weckung und Förderung des
evangelisch-christlichen Glaubens und Lebens auf Grund der Heiligen
Schrift sei. Die Beschwerdeführerin erreiche diesen Zweck u.a. durch Seel-
sorge, Sozialarbeit und Gemeinschaftspflege. Die Kinder- und Jugendar-
beit sei als "Nebenzweck" unter diesen Tatbestand zu subsumieren. Die
Ziele und der Lernstoff der Z._______ seien ebenfalls konsequent auf die
Vermittlung von Glaubensgrundlagen und der religiösen Unterweisung
ausgerichtet. Entsprechend sei das Ziel nicht die Förderung der Entwick-
lung von Kindern und Jugendlichen, sondern die religiöse Unterweisung.
B-5483/2014, B-7516/2014
Seite 15
Der aufgezeigte übergeordnete Organisationszweck der Beschwerdefüh-
rerin stelle die zentrale, bestimmende und alleinige Handlungsmaxime dar
und könne nicht in Einklang mit dem KJFG gebracht werden.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Urteils
B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 bereits eingehend zur Gewährung von Fi-
nanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KJFG geäussert.
Danach ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im
Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttre-
ten des KJFG am 1. Januar 2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Organi-
sationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten, ohne weitere
Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeit- und Kapazitätsgründen erfolgt
sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April 2013 einzu-
reichen waren und von der Vorinstanz spätestens innerhalb von vier Mo-
naten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 KJFV). Erst
im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch die Vorinstanz, Gesu-
che religiöser Organisationen einer Überprüfung im Lichte des neuen Ge-
setzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen. Ein solches Vorgehen
verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Art. 24 KJFG
verpflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche dahingehend zu
überprüfen, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar sind. Da in
Bezug auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte bzw. musste die Vo-
rinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Gelegenheit den
Anwendungsbereich des Gesetzes überprüfen und gegebenenfalls ge-
wisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer
B-5547/2014, a.a.O., E. 5.3).
4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Fi-
nanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beantragen, den Nachweis erbringen,
dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbie-
ten, die den in der Botschaft umschriebenen und sich auch aus Art. 6
Abs. 1 KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen. Nach
der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschulischen Arbeit
nach Art. 5 KJFG das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und
offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und
projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, a.a.O.,
S. 6841 f.; vgl. zum Begriff der offenen Kinder- und Jugendarbeit Urteil des
BVGer B-5547/2014, a.a.O. E. 5.4.2). Nach dem Bundesrat zeichnet sich
B-5483/2014, B-7516/2014
Seite 16
die ausserschulische Arbeit dadurch aus, dass sie mit ihren unterschiedli-
chen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft,
welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2 KJFG formu-
lierten Zwecken die Chance eröffnen, sich ausserhalb der Schule in eigen-
ständigen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu über-
nehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit leistet die aus-
serschulische Arbeit anerkanntermassen einen wichtigen Beitrag sowohl
zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Verant-
wortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch zu
deren sozialen, kulturellen und politischen Integration (vgl. Botschaft zum
KJFG, a.a.O., S. 6804). Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen
für Finanzhilfen nach Art. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 KJFG zu erfüllen, ihre Tätig-
keiten zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glau-
bensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel ha-
ben, da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des
KJFG widerspricht (Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 5.5).
4.5 Bei der Beurteilung, wie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in diesem
Spannungsfeld einzuordnen ist, ist von deren Statuten auszugehen.
4.5.1 Diese legen fest, dass der Zweck die Verkündigung des Evangeliums
von Jesus Christus zur Weckung und Förderung evangelisch-christlichen
Glaubens und Lebens auf Grund der Heiligen Schrift ist (Art. 2 Abs. 1 der
aktuell geltenden Statuten vom 26. Juni 2008). Gemäss Statuten ist dies
der einzige Vereinszweck der Beschwerdeführerin. Art. 2 Abs. 2 der Statu-
ten zeigt in der Folge "nur" auf, wie der Zweck erreicht werden soll, nämlich
durch: a) den Dienst in Wortverkündung, Unterweisung, Seelsorge, Sozi-
alarbeit und Gemeinschaftspflege; b) die Aus- und Weiterbildung der Mit-
arbeitenden; c) die Beschaffung und den Unterhalt der nötigen Liegen-
schaften und Räumlichkeiten; d) die Verbreitung christlicher Literatur; e)
die Gründung und Pflege sozialer Werke; f) und weitere gemeinnützige
Zwecke auf der Basis des Evangeliums.
Zurecht ordnet die Vorinstanz die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwer-
deführerin als Tätigkeit ein, die unter Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Statuten fällt.
Von der Systematik der Statuten her gesehen, ist die Kinder- und Jugend-
arbeit der Beschwerdeführerin somit als ein Mittel zur Erreichung des Ver-
einszwecks, nämlich der Verkündigung des Evangeliums von Jesus Chris-
tus zur Weckung und Förderung evangelisch-christlichen Glaubens und
Lebens auf Grund der Heiligen Schrift, anzusehen. Die Beschwerdeführe-
rin führt denn in der Beschwerde (S. 7 unter Art. 6) selber an, dass die
B-5483/2014, B-7516/2014
Seite 17
Hauptzielsetzung ihrer Kinder- und Jugendfachstelle die Vermittlung des
christlichen Glaubens sei. Daneben sei sie auch bestrebt, folgende Neben-
zwecke zu unterstützen:
Die Förderung der persönlichen Entwicklung von Kindern und Ju-
gendlichen;
Sozial- und Fachkompetenzen von Kindern und Jugendlichen ein-
üben;
Übernahme von Verantwortung im Rahmen der partizipativen Mög-
lichkeiten (Jugendrat, Jugendkonferenz); und damit verbunden das
praktische Erleben von demokratischen Abläufen;
Auseinandersetzung mit religiösen aber auch sozialen, kulturellen
und politischen Fragen;
Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshinter-
grund bzw. mit gewissen intellektuellen Defiziten.
Gewisse dieser Zielsetzungen könnten für sich alleine betrachtet durchaus
mit denjenigen des KJFG übereinstimmen, würden sie denn nicht dem ein-
zigen Vereinszweck untergeordnet bzw. wären sie nicht allein Mittel zum
Erreichen des Vereinszwecks.
4.5.2 Dass die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin vor allem
die Vermittlung des Wortes Gottes bezweckt, zeigt sich auch aus den zu-
gänglichen Unterlagen betreffend die Z._______, der vereinsinternen Ju-
gendfachstelle.
So wird in dem auf der offiziellen Webseite veröffentlichten Konzept der
Z._______ davon ausgegangen, dass die Unterweisung jeweils dem Alter
und den Interessen der Kinder und Jugendlichen angepasst sein solle, und
dass überall jede Aktivität mit Kindern und Jugendlichen gleichzeitig auch
ein Teil zur Unterweisung beitrage (vgl. …). Weiter wird ausgeführt, dass
die Verantwortung für die christliche Unterweisung in der X._______ damit
nicht nur beim Pfarrer oder bei der Pfarrerin, sondern bei allen Mitarbeiten-
den in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einer Gemeinde liege.
In der Broschüre der Beschwerdeführerin "…", auf welche die Vorinstanz
verweist, wird aufgezeigt, wie die Beschwerdeführerin anhand der
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Seite 18
Z.______-Stufen die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen plant und
umsetzt. Die Stufen und ihre Themenbereiche sehen wie folgt aus:
Stufe I (0-4-Jährige): Thema: Vertrauen; Ziel: in der Gemeinde Vertrauen
erfahren und wagen.
Stufe II (5-8-Jährige): Thema: Biblische Geschichte; Ziel: in biblischen Ge-
schichten Gefühle und Glauben erleben und verarbeiten.
Stufe III (9-11-Jährige): Thema: Bibelkenntnis; Ziel: in der Beziehung zu
Gott die Bibel kennen und lieben lernen.
Stufe IV (12-16-Jährige): Thema: Glaubens- und Lebensfragen; Ziel: in Be-
ziehungen den Glauben erleben und testen.
Stufe V (17-30-Jährige): Thema: Nachfolge/Jüngerschaft; Ziel: aus der Be-
ziehung mit Jesus den eigenen Lebensstil weiter entwickeln.
Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (S. 4) festhält, dass sie
ein breites, ganzheitliches Verständnis des Evangeliums vertrete und bei
der von ihr gebotenen Kinder- und Jugendarbeit ein Angebot der Glau-
bensvermittlung anbiete, was jedoch keinesfalls mit einem Aufzwingen ei-
ner Glaubenslehre oder mit einer bedrängenden Aufforderung zur Bekeh-
rung zu verwechseln sei, lässt sich doch nicht abstreiten, dass – wie die
Vorinstanz zu Recht festhält – die Ziele und der Lehrstoff konsequent auf
die Vermittlung von Glaubensgrundlagen und der religiösen Unterweisung
und die Funktion der Aktivitäten immer in Relation zu einem biblischen
Thema und auf das Hauptziel der jeweiligen Stufe ausgerichtet sind. So
führt die Beschwerdeführerin denn selber aus, dass bei ihrer Kinder- und
Jugendarbeit Glaubensgrundlagen vermittelt und Glaubenserfahrungen
gesammelt werden können. Entsprechend sei die Kinder- und Jugendar-
beit eine Plattform, um den Kindern und Jugendlichen den christlichen
Glauben nahe zu bringen (Replik, S. 6).
4.5.3 Das bestärkt den Gesamteindruck, dass die Beschwerdeführerin
eine Organisation ist, die ihre Tätigkeit ganz bzw. überwiegend in der Ver-
mittlung des Wortes Gottes unterordnet. Sie verfolgt somit missionarische
Zwecke, und die Kinder- und Jugendarbeit ist vor allem als Mittel zur Errei-
chung dieses Zwecks anzusehen.
B-5483/2014, B-7516/2014
Seite 19
Die Beschwerdeführerin bietet keine darüber hinausgehende eigenstän-
dige bzw. nicht glaubensorientierte ausserschulische Förderung der Ent-
wicklung von Kindern und Jugendlichen an. Damit fehlt es schon am offe-
nen und ganzheitlichen, auf die Bedürfnisse der Entwicklung junger Men-
schen ausgerichteten Ansatz, der die ausserschulische Tätigkeit im Sinne
von Art. 5 KJFG auszeichnet. Ausserschulische Arbeiten nach dem KJFG
sollen nach dem klaren gesetzgeberischen Willen in erster Linie den Inte-
ressen der Kinder und Jugendlichen dienen, wobei die Tätigkeit auch the-
matisch ausgerichtet und etwa dem Naturschutz oder der politischen Par-
tizipation dienen kann. Bei der Beschwerdeführerin vermisst man diese
Auseinandersetzung mit den Zielen der Kinder- und Jugendförderung. Ihr
Fokus ist, was direkt auch aus dem einzigen Vereinszweck ersichtlich wird,
das Missionarische. Entsprechend kann sie keine Finanzhilfe für etwas be-
anspruchen, dessen Ziele sie nicht bzw. nicht in einer dem KJFG genügen-
den qualitativen Weise verfolgt.
4.6 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich die Kinder- und Ju-
gendarbeit einer antragsstellenden Organisation am Zweck des KJFG ori-
entieren muss und ein von religiösen Grundwerten geprägter Organisati-
onszweck dies nicht generell verhindert. Eine Organisation darf, um die
Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG zu erfüllen, ihre
Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glau-
bensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel ha-
ben, da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des
KJFG widerspricht. In der Folge hat die Vorinstanz im Rahmen der Evalu-
ation gemäss Art. 24 KJFG in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu Recht
festgestellt, dass deren allein – oder zumindest hauptsächlich – auf den
Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtete bzw. missi-
onarische Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielsetzung des KJFG und sei-
ner Subventionsnormen unvereinbar ist. Die Rügen der Beschwerdeführe-
rin, die Vorinstanz habe Art. 7 Abs. 2 KJFG unrichtig angewendet, sind un-
begründet.
4.6.1 An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. So unter-
scheidet sich die Beschwerdeführerin zwar, wie von ihr vorgebracht, vom
Beschwerdeführer im Verfahren B-5547/2014 (so ergeben die Unterlagen
bspw. nicht, dass seine Mitarbeitenden gehalten sind, einen eigenen
Freundes- bzw. Spenderkreis zu suchen). Jedoch führt bereits die Tatsa-
che, dass die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin nicht vor-
rangig die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen ins Zentrum stellt,
B-5483/2014, B-7516/2014
Seite 20
dazu, dass die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG
nicht erfüllt sind. Daran ändert auch nichts, dass die Kinder- und Jugend-
fachstelle der Beschwerdeführerin, wie im Schreiben vom 11. August 2015
ausgeführt wird, nicht hauptsächlich mit evangelistischen Aufgaben betraut
ist, sondern die Kinder- und Jugendarbeit in den jeweiligen Ortsgemeinden
didaktisch, pädagogisch und fachlich unterstütze. Entsprechend gehe es
nicht hauptsächlich um die Glaubensvermittlung, sondern um die Förde-
rung und Vermittlung von Fach-, Selbst- und Sozialkompetenzen. Auch
habe sie keinen Einfluss darauf, ob, wie und in welcher Intensität eine Orts-
kirche in ihrer Kinder- und Jugendarbeit evangelistische Ziele verfolgt wür-
den. Auch diesen Vorbringen muss entgegengehalten werden, dass so-
wohl die Kinder- und Jugendarbeit der Ortskirche als auch diejenige der
Kinder- und Jugendfachstelle der Beschwerdeführerin als Mittel anzuse-
hen sind, den (einzigen) Vereinszweck gemäss Statuen, nämlich die Ver-
kündigung des Evangeliums von Jesus Christus zur Weckung und Förde-
rung evangelisch-christlichen Glaubens und Lebens auf Grund der Heili-
gen Schrift, zu verwirklichen (vgl. E. 4.5.1).
4.7 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Evaluation gemäss Art. 24 KJFG in
Bezug auf die Beschwerdeführerin zu Recht festgestellt, dass deren vor-
rangig auf den Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerich-
tete Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielsetzung des KJFG und seiner
Subventionsnormen unvereinbar ist. Die sinngemässe Rüge der Be-
schwerdeführerin, die Vorinstanz habe in Bezug auf Art. 2 i.V.m. Art. 7
KJFG den Sachverhalt unrichtig bzw. gar willkürlich festgestellt, ist unbe-
gründet.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner sinngemäss, die angefochtene Verfü-
gung verletze das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV. Sie habe fest-
gestellt, dass bspw. "CEVI" und "Jungwacht/Blauring" und damit beides Or-
ganisationen, die in sehr ähnlicher Art und Weise arbeiten und genauso
christliche Werte vertreten würden, nicht von einem negativen Entscheid
der Vorinstanz betroffen seien. Dies stelle eine Ungleichbehandlung ge-
genüber gleichgelagerten Organisationen dar.
5.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie sei aufgrund einer Gesamt-
schau zum Schluss gekommen, dass nicht alle glaubensbasierten Organi-
sationen die Unterweisung und Verbreitung von Glaubensgrundlagen ins
Zentrum ihrer Aktivitäten stellten. Sie führten ihre Aktivitäten und Angebote
B-5483/2014, B-7516/2014
Seite 21
aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durch, die Kinder- und Jugendar-
beit erfülle allerdings die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und
nicht diejenigen der Organisation. Bei den weiterhin subventionsberechtig-
ten Organisationen würden Kinder und Jugendliche nicht einzig zur Erfül-
lung des übergeordneten Organisationszwecks instrumentalisiert. Die Ar-
beit der "Jungwacht Blauring Schweiz" und des "Cevi Schweiz" würden
nicht auf eine fehlende Zweckorientierung im Sinne des KJFG hinweisen,
was sich mit dem Befund der Vorinstanz decke, wonach diese (und ein
halbes Dutzend weitere) glaubensbasierte Organisationen in ihrer Gesamt-
heit Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des KJFG anbieten würden.
5.2 Wie bereits mehrfach ausgeführt, kann eine auf christlichen Grundwer-
ten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit durchaus zu Fi-
nanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG berechtigen. Massgebend ist dabei
nicht die Tatsache, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin ge-
nannten Beispielen um christliche Organisationen handelt, sondern die von
der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der jeweiligen Kinder- und Ju-
gendarbeit mit Blick auf das KJFG. Selbst wenn davon ausgegangen wird,
dass eine christliche Organisation ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund
ihrer christlichen Grundhaltung durchführt, ist entscheidend, dass die Or-
ganisation vielfältige Aktivitäten anbietet, die der Entwicklung junger Men-
schen förderlich sind und nicht vorrangig den eigenen missionarischen
Zwecken dienen. Insoweit hat die ausserschulische Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen Ausdruck der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel
zum Zweck missionarischer Tätigkeit (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
B-5547/2014, a.a.O., E. 6.2). Die vom Gesetzgeber gewollte und von der
Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnis-
mässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8 BV eine unter-
schiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 8
BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit
unbegründet.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Abweisung des
Gesuchs um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG (Verfahren
B-5483/2014) als unbegründet und ist daher abzuweisen.
7.
In einem weiteren Schritt sind die in der Beschwerde vom 23. Dezember
2014 vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang
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Seite 22
mit dem Rücktritt der Vorinstanz vom Leistungsvertrag betreffend Finanz-
hilfen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 9 KJFG (Verfahren
B-7516/2014) zu prüfen.
7.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften
Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen gewähren,
die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig
sind. Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bun-
desamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft
gemeinsam festgelegt (Art. 9 Abs. 2 KJFG). Als Aus- und Weiterbildung
nach Art. 9 KJFG gelten Veranstaltungen, die von einer Trägerschaft regel-
mässig durchgeführt werden und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im
Hinblick auf ihre Leistungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktion ausbilden;
und sich klar von den allgemeinen statutarischen Tätigkeiten abheben (Art.
12 Abs. 1 KJFV).
Private Trägerschaften können Gesuche um Finanzhilfen nach Art. 9 KJFG
jeweils bis Ende Juli bei der Vorinstanz einreichen (Art. 13 Abs. 1 KJFV).
Erfolgt nach der Prüfung eine Genehmigung des Gesuchs, so schliesst die
Vorinstanz mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab. Diese wird
auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gilt für vier
Jahre (Art. 13 f. KJFV). Das Verfahren für die Einreichung der Gesuche
und für die Behandlung derselben sowie die Einzelheiten der Bemessung
der Finanzhilfen sind in den Richtlinien des BSV über die Gesuchseinrei-
chung betreffend Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz vom 30. Septem-
ber 2011 über Kinder- und Jugendförderung geregelt.
Art. 25 Abs. 1 SuG bestimmt, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat,
ob der Empfänger die Aufgabe gesetzmässig und nach dem ihm auferleg-
ten Bedingungen erfüllt hat.
Der Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen ist in Art. 30
SuG geregelt. Die Bestimmung lautet wie folgt:
"1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfü-
gung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder auf-
grund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht ge-
währt hat.
2 Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a. der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die
nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden
können;
b. die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
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Seite 23
c. eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
3 Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen
zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen
Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4 Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstraf-
rechtsgesetzes vom 22. März 1974."
Art. 30 SuG gilt sinngemäss für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. An-
stelle des Widerrufs erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Ver-
trag (Art. 31 SuG).
7.2 Noch unter Geltung der altrechtlichen Regelung des JFG (vgl. Ziff. 3.4
hiervor) gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in den Jahren
2009 bis 2011 jeweils Beiträge an die Jugendleiterausbildung.
Gestützt auf die neurechtlichen Bestimmungen von Art. 9 KJFG und Art. 12
KJFV, welche per 1. Januar 2013 in Kraft traten, schloss die Vor-instanz
mit der Beschwerdeführerin einen Leistungsvertrag über die Finanzhilfen
für die Aus- und Weiterbildung. Der Vertrag, der am 21. Dezember 2012
von der Vorinstanz bzw. am 30. Januar 2013 von der Beschwerdeführerin
unterzeichnet wurde, sah, falls keine wesentlichen Änderungen eintreten
würden, eine Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016
vor (vgl. Ziff. 10 des Vertrages). Gemäss Ziff. 10 Abs. 2 des Vertrags kann
dieser bei wesentlichen Änderungen von den unter Ziff. 2 bis 4 genannten
Punkten (geförderte Kurse, neue Kurse, Kursabrechnung: Inhalte und Fris-
ten) von jeder Partei mit einer halbjährigen Frist jeweils auf den 30. Juni
und 31. Dezember gekündigt werden.
Ein im März 2014 von einer glaubensbasierten Organisation eingereichtes
Gesuch veranlasste die Vorinstanz, bei allen glaubensbasierten Organisa-
tionen zu prüfen, ob die Gesetzes- und Zweckmässigkeit für die Ausrich-
tung von Finanzhilfen noch gegeben seien.
7.3 Mit Verfügung vom 25. November 2014 trat die Vorinstanz vom Leis-
tungsvertrag per 30. Juni 2015 zurück. Sie führte darin aus, dass die Ab-
rechnungen zu den durchgeführten Aus- und Weiterbildungskursen des
ersten Semesters 2015 noch bis Ende August 2015 eingereicht werden
könnten, hingegen jene des zweiten Semesters nicht mehr. Die Vor-instanz
begründete den Vertragsrücktritt damit, dass der Zweck der Kinder- und
Jugendarbeit der Beschwerdeführerin nicht auf eine auf den Bedürfnissen
der Kinder und Jugendlichen basierende Förderung gemäss KJFG ausge-
richtet sei. Sie stelle ihre Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und
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die Verbreitung ihrer Glaubensgrundlagen ins Zentrum ihrer Tätigkeit. Die
Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen sei Mittel zu einem übergeordne-
ten Organisationszweck.
7.4 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung der
Vorinstanz vom 25. November 2014 sowie die Ungültigerklärung der per
30. Juni 2015 ausgesprochen Kündigung des Leistungsvertrages. Sie führt
im Wesentlichen aus, die ausgesprochene Kündigung sei bereits aus for-
malen Gründen unrechtmässig. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Jugend-
verband Q._______ habe den Zweck der Organisation seit dem Abschluss
des Leistungsvertrages nicht abgeändert, zumal die Stärkung und die Ver-
breitung des christlichen Glaubens, nebst der Aus- und Weiterbildung von
Jugendlichen im Sinne von Art. 9 KJFG, schon immer eine der Zielsetzun-
gen gewesen sei. Sie erfülle weiterhin sämtliche Voraussetzungen für die
Ausrichtung von Finanzhilfen gemäss Art. 9 KJFG.
7.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kündigte die Vorinstanz
den Vertrag nicht aufgrund von wesentlichen Änderungen hinsichtlich der
im Leistungsvertrag unter Ziff. 2 bis 4 aufgeführten Punkte. Entsprechend
machte die Vorinstanz gerade nicht geltend, die Beschwerdeführerin bzw.
ihr Jugendverband Q._______ habe den Organisationszweck seit Ab-
schluss des Leistungsvertrags geändert.
7.6 Die Vorinstanz beruft sich hinsichtlich des Vertragsrücktritts vielmehr
auf Art. 30 f. SuG. Sie macht insbesondere geltend, der Vertrag zwischen
ihr und der Beschwerdeführerin sei infolge einer Rechtsverletzung zu-
stande gekommen, weshalb die Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von
Finanzhilfen gestützt auf Art. 9 KJFG nicht gegeben seien. Sie beruft sich
somit auf die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 (i.V.m. Art. 31) SuG, wonach
die zuständige Behörde Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügungen zu wi-
derrufen bzw. von Finanzhilfe- und Abgeltungsverträgen zurückzutreten
hat, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder auf-
grund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts gewährt hat.
7.7 Der vorliegend zu beurteilende Leistungsvertrag über die Finanzhilfen
für die Aus- und Weiterbildung wurde am 21. Dezember 2012 von der
Vorinstanz und am 30. Januar 2013 von der Beschwerdeführerin unter-
zeichnet und trat per 1. Januar 2013 und somit auf den gleichen Zeitpunkt
in Kraft, wie das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV (vgl.
E. 3.4). Im Vertrag wurde zudem ausdrücklich vermerkt, dass er gestützt
auf Art. 9 KJFG und Art. 12 KJFV abgeschlossen werde. Entsprechend
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wäre der Inhalt des Vertrages nicht erst nachträglich in Widerspruch zum
(geänderten) Recht geraten, sondern es würde sich um einen verwaltungs-
rechtlichen Vertrag handeln, der schon beim Abschluss fehlerhaft war.
7.7.1 In einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob der Leistungsvertrag in
Verletzung von Rechtsvorschriften zustande gekommen ist, auf einem un-
richtigen Sachverhalt beruht oder einen ursprünglich widerrechtlichen In-
halt aufweist, mit der Folge, dass die Vorinstanz den Rücktritt vom Vertrag
erklären durfte (Art. 30 i.V.m. Art. 31 SuG).
Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.3), ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz die Gesuche und Leistungsverträge gestützt auf Art. 24 KJFG
regelmässig dahingehend überprüft, ob sie mit der Zwecksetzung des
KJFG vereinbar sind.
Auch wurde bereits erkannt, dass die Kinder- und Jugendarbeit der Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit den Finanzhilfen für die Betriebs-
struktur und für regelmässige Aktivitäten vorrangig auf den Zweck der
Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtet und mit der Zielsetzung
des KJFG und seiner Subventionsnormen unvereinbar ist (vgl. E. 4 ff.). Ob
dies im selben Ausmass auch auf die von der Beschwerdeführerin im Rah-
men der Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung angebotenen Kurse
gilt (vgl. Ziff. 2 des Leistungsvertrages) gilt es kurz zu prüfen.
In den einzelnen Kursbeschrieben und Kursdokumentationen der
Q._______ (dem vereinsinternen Jugendverband der Beschwerdeführerin;
vgl. Beschwerdebeilagen 9 und 10), wird dem religiösen Element vorder-
gründig nicht offensichtliches Gewicht beigemessen. Doch könnten auch
diese im Zusammenhang mit den Statuten der Beschwerdeführerin und vor
allem auch mit dem Visionspapier der Jungschararbeit gesehen werden
(vgl. Beschwerdebeilagen 7 und 12). So wird im letzteren beispielsweise
unter dem Titel "Glaube als Grundlage-Persönlichkeit als Ziel" das Fol-
gende festgehalten:
Vision:
Die Jungschar begleitet Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene als
Individuen und in der Gemeinschaft, und stärkt sie in ihrer Persönlichkeit.
Dabei erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Gelegenheit,
sich für eine Beziehung mit Jesus zu entscheiden und diese zu leben.
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Ziele:
1. Innerhalb von jedem Angebot ist Gott erlebbar. Die Bibel ist dabei die
Grundlage des Glaubens.
2. Die Jungschararbeit wird durch ihre Mitglieder und ihr Umfeld (Ge-
meinde, Regionen, …) im Gebet getragen.
3. Kinder und Jugendliche werden in der Entwicklung eines persönli-
chen Glaubens gefördert.
4. Leitende haben einen persönlichen christlichen Glauben.
Hinweise auf das missionarische Anliegen der Beschwerdeführerin im Be-
reich Jungschar lassen sich auch in der Zweijahresplanung des Vorstands
für die Jahre 2014 – 2016 (vgl. Beschwerdebeilage 11, S. 7) finden. So wird
in einer der Visionen festgehalten, dass die Jungschar mit aktiver Kontakt-
suche und Partnerschaftspflege anerkannter Bestandteil des öffentlichen
Lebens sein solle. Ziel sei, die Menschen ausserhalb des Verbandes für
die Arbeit desselben zu interessieren und die Grundsätze prägend nach
aussen zu tragen.
Damit ist jedoch noch nicht erhärtet, dass die Rechtsgrundlage für die Aus-
richtung von Finanzhilfen gemäss Art. 9 KJFG für alle von der Beschwer-
deführerin angebotenen Kurse (vgl. Ziff. 2 des Leistungsvertrages) nicht
gegeben war, bzw. dass sich die angebotene Ausbildung der Teilnehmen-
den im Hinblick auf ihre Leistungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktionen
nicht in genügendem Masse von den allgemeinen statutarischen Tätigkei-
ten der Beschwerdeführerin abheben würden.
Da die Vorinstanz aus den nachfolgenden Gründen ohnehin nicht hätte
vom Leistungsvertrag zurücktreten dürfen (vgl. E. 7.7.2 ff.), kann offen blei-
ben, ob der Vertrag an einer ursprünglichen Rechtswidrigkeit litt.
7.7.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen des Widerrufsrechts (Art. 30 SuG)
folgt die Praxis in der Schweiz den für den Widerruf von Verfügungen ent-
wickelten Regeln. Demnach kann der Vertrag aufgehoben werden, wenn
das Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts das Vertrauen
in die Beständigkeit des Vertrags überwiegt. Ob der Vorinstanz dieses Wi-
derrufsrecht zustand, ergibt sich somit ohne ausdrückliche Regelung im
Gesetzesrecht aus einer Abwägung zwischen der Gesetzmässigkeit der
Verwaltung und anderen öffentlichen Interessen sowie der Rechtssicher-
heit und dem Schutz berechtigten Vertrauens in den Bestand des Vertra-
ges (BGE 138 V 147 E. 2.3 f.; AUGUST MÄCHLER, Die Auflösung des ver-
waltungsrechtlichen Vertrages, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Vertrag,
S. 87 ff., S. 98 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 35 Rz. 9).
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Die Widerrufsregelung von Art. 30 Abs. 2 SuG soll mit Blick auf diese ge-
genseitige Interessenlage Anwendung finden. Der Widerruf des Vertrages
bzw. der Rücktritt von demselben ist ausgeschlossen, wenn ein schützens-
wertes Vertrauen des Empfängers in den Vertrag vorliegt. Dies ist dann der
Fall, wenn die Rechtsverletzung nicht leicht erkennbar war und die falsche
Sachverhaltsannahme bzw. eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht auf
ein schuldhaftes Verhalten des Empfängers zurückzuführen ist. Zudem
muss die Zusprechung der Finanzhilfe oder Abgeltung den Empfänger zu
Dispositionen veranlasst haben, die er nicht mehr ohne unzumutbare fi-
nanzielle Einbussen rückgängig machen kann (Art. 30 Abs. 2 SuG; vgl. die
Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und
Abgeltungen vom 15. Dezember 1986, BBl 1987 I 369, S. 414 f.).
7.7.2.1 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass eine allfäl-
lige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts auf ein schuldhaf-
tes Handeln der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden könnte. Ent-
sprechendes wird von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht.
7.7.2.2 Auch kann nicht gesagt werden, eine allfällige Rechtsverletzung sei
für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar gewesen. Einerseits wurden
ihr – noch unter der ehemals geltenden gesetzlichen Grundlage – in den
Jahren 2009 bis 2011 jährlich Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung
von Jugendlichen ausbezahlt. Andererseits hat die Vorinstanz den vorlie-
gend zu beurteilenden Leistungsvertrag mit Wirkung ab 1. Januar 2013 ge-
stützt auf die aktuell geltende gesetzliche Regelung abgeschlossen und
erst im Laufe des Jahres 2014 eine vertiefte Prüfung der Gesetzes- und
Zweckmässigkeit der Ausrichtung von Finanzhilfen an glaubensbasierte
Organisationen vorgenommen. Blieb der widerrechtliche Vertragsinhalt
selbst der Vorinstanz längere Zeit verborgen, kann von der Beschwerde-
führerin nicht verlangt werden, dass sie die Rechtsverletzung leicht hätte
erkennen müssen. Dies umso mehr, als sie den Zweck der Organisation
seit dem Abschluss des Leistungsvertrags nicht geändert hat.
7.7.2.3 Bezüglich des dritten Kriteriums, dass der Empfänger zu Dispositi-
onen veranlasst wurde, die nicht mehr ohne unzumutbare finanzielle Ein-
bussen rückgängig gemacht werden können, macht die Beschwerdeführe-
rin geltend, sie habe für das Jahr 2015 und zum Teil auch für das Jahr 2016
bereits Kurslokalitäten organisiert und Kurskader verpflichtet.
Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, die Beschwerdeführerin erhalte
für die restliche Vertragszeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016 keine
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Finanzhilfen vom BSV. Es sei nicht nachvollziehbar und von der Beschwer-
deführerin darzulegen, dass über das Rücktrittsdatum hinaus verbindliche
bzw. unkündbare Verpflichtungen vorliegen würden und dafür keine ande-
ren finanziellen Lösungen gefunden werden könnten. Das SuG halte die
Empfänger von Finanzhilfen ohnehin zu angemessener Eigenleistung so-
wie zur Erschliessung weiterer Finanzquellen an. Die von der Vorinstanz
gewährte Frist habe der Beschwerdeführerin ermöglicht, von diesen Ver-
pflichtungen zurückzutreten, sie anzupassen und/oder weitere Finanzquel-
len zu erschliessen. Eventuelle verbleibende finanzielle Einbussen seien
demnach zumutbar.
Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vertrags-
abschluss verschiedene Dispositionen hinsichtlich der Durchführung der
diversen Kurse für die Vertragsdauer vom 1. Januar 2013 bis zum 31. De-
zember 2016 frühzeitig zu treffen hatte. Den von der Beschwerdeführerin
mit dem Antragsformular für den Leistungsvertrag 2013-2016 eingereich-
ten Beschrieben zu den Kursen "Grundschulung", "Gruppenleiterausbil-
dung", "Leiterausbildung", "J + S-Coachgrundkurs", "Simo Bergtrekking",
"Wamo Pioniertechnik / Survival" und "Schulungsleiterkurse" kann entnom-
men werden, dass diese von einem halben Tag bis zu 2 Wochen dauern
können. Dass die Beschwerdeführerin gerade auch für die mehrtägigen
Kurse rechtzeitig Massnahmen treffen musste, liegt in der Natur der Sache.
Aktenmässig ergibt sich dies beispielswiese aus der Zweijahresplanung
des Vorstandes für die Jahre 2014-2016 (Beschwerdebeilage Nr. 11), wel-
che im Jahre 2014 verabschiedet wurde. Daraus wird ersichtlich, dass der
Vorstand bereits im Jahre 2014 die bis zum Jahr 2016 zu treffenden Mas-
snahmen definiert und mit der Umsetzung derselben zu diesem Zeitpunkt
bereits begonnen hatte. Gemäss der Zweijahresplanung wurde beispiels-
weise eine befristete 50%-Praktikums-administrationsstelle besetzt. Die
Beschwerdeführerin macht in der Replik vom 24. April 2015 in diesem Zu-
sammenhang auch geltend, es seien für die Durchführung der Aus- und
Weiterbildungskurse der Q._______ auch für die Zeit zwischen dem 30.
Juni 2015 und 31. Dezember 2016 die Kurslokalitäten bereits grösstenteils
reserviert und die Ausbildungskader verbindlich engagiert worden. Ge-
stützt auf die vorhandenen Akten lässt sich deshalb nicht ohne weiteres
sagen, der bereits geleistete Aufwand und die Anstellungen liessen sich
ohne finanzielle Einbussen in zumutbarer Weise wieder rückgängig ma-
chen, bzw. es hätten in kurzer Zeit anderweitige Finanzquellen erschlossen
werden können.
B-5483/2014, B-7516/2014
Seite 29
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein gegen zwingende
Rechtsnormen verstossender Vertrag aufgehoben werden, wenn das Inte-
resse an der Verwirklichung des objektiven Rechts das Vertrauen in die
Beständigkeit des Vertrags überwiegt (BGE 138 V 147 E. 2.3 f., 105 Ia 207
E. 2b, 103 Ia 505 E. 4). Das Vertrauensschutzinteresse des Bürgers ist
auch in diesem Fall zu berücksichtigen, liegt es doch im Wesen jedes Ver-
trages, dass er dazu bestimmt ist, Vertrauen im Hinblick auf das zukünftige
Verhalten des Vertragspartners zu begründen. Es lässt sich deshalb mit
dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbaren, wenn sich
Rechtsmängel eines öffentlichrechtlichen Vertrages, der den Bürger be-
günstigt, ohne weiteres zu dessen Nachteil auswirken. Vielmehr hat auch
in diesem Fall eine Abwägung zwischen dem Interesse an der richtigen
Durchführung des objektiven Rechts und dem Vertrauensschutzinteresse
des Bürgers stattzufinden (BGE 103 Ia 505 E. 4).
Bei der Interessenabwägung ist in Betracht zu ziehen, dass die Vor-instanz
der Beschwerdeführerin über Jahre Finanzhilfen in diesem Bereich zuge-
sprochen hat. Zudem wurde mit der Beschwerdeführerin per 1. Januar
2013 auch unter der neuen gesetzlichen Regelung ein Leistungsvertrag
über Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 9 KJFG ab-
geschlossen. Dabei wurde die Vertragsdauer auf 4 Jahre ausgelegt (1. Ja-
nuar 2013 bis 31. Dezember 2016). Am 25. November 2014 verfügte die
Vorinstanz den Rücktritt vom Vertrag per 30. Juni 2015. Die Vorinstanz ist
ihrer Überprüfungs- und Sorgfaltspflicht im Rahmen der Gesuchsprüfung
nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Sie rechtfertigt dies mit der Bear-
beitung der grossen Anzahl Gesuche (30 Organisationen) und der fast
gleichzeitig anlaufenden Vertragsverhandlungen mit 26 Organisationen.
Entsprechend habe die Konzentration vor allem der Vollständigkeit der Ge-
suche gegolten und der Überprüfung, ob die Lerninhalte schwerpunktmäs-
sig darauf ausgerichtet gewesen seien, methodische und didaktische
Grundlagen für die Übernahme von leitenden, beratenden oder betreuen-
den Funktionen zu vermitteln. Erst später stellte die
Vorinstanz fest, dass der zentrale Handlungsweck der Beschwerdeführe-
rin, nämlich die Evangelisierung und Bekehrung der Kinder und Jugendli-
chen, vom KJFG nicht umfasst werde. Diese verspätete Prüfung hat die
Vorinstanz selber zu vertreten. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in
die Beständigkeit des Vertrages ist unter diesen Umständen höher zu ge-
wichten, als das Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts.
Dies gilt umso mehr, als der Vertrag im Zeitpunkt des Rücktritts bzw. Wi-
derrufs bereits zweieinhalb Jahre Geltung hatte und die Vertragsdauer ab
B-5483/2014, B-7516/2014
Seite 30
dem verfügten Rücktrittstermin nur mehr eineinhalb Jahre betrug und per
31. Dezember 2016 auslaufen wird.
7.8 Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 25. November
2014 betreffend Rücktritt vom Leistungsvertrag vom 21. Dezember 2012
über Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 9 KJFG (Ver-
fahren B-7516/2014) als widerrechtlich, weshalb die Beschwerde als be-
gründet gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
8.
Kosten- und Entschädigungsfolgen:
8.1 Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Finanz-
hilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG (Verfahren B-5483/2014) gilt die Beschwer-
deführerin als unterliegend und hat demnach die Verfahrenskosten zu tra-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin zurücker-
stattet.
Für dieses Verfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
8.2 Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Rücktritt
vom Leistungsvertrag nach Art. 9 KJFG (Verfahren B-7516/2014) gilt die
Beschwerdeführerin als obsiegende Partei, weshalb ihr keine Kosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskos-
ten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Als obsiegender Partei ist der Beschwerdeführerin für die erwachsenen
notwendigen Kosten ihrer Rechtsvertretung eine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese umfasst
die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendi-
gen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz beträgt für
Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.–, ausschliesslich
Mehrwertsteuer (Art. 10 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt
das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung aufgrund der Ak-
ten fest (Art. 14 VGKE).
B-5483/2014, B-7516/2014
Seite 31
Die Beschwerdeführerin liess sich vor Bundesverwaltungsgericht anwalt-
lich vertreten, reichte aber keine Kostennote ein. Die Par-teientschädigung
ist deshalb aufgrund der Akten und des geschätzten Aufwands durch das
Bundesverwaltungsgericht festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Angesichts des vorliegenden Aufwands der Streitsache ist es angemes-
sen, der obsiegenden Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– (inkl. MWST) zuzuspre-
chen. Die Parteientschädigung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
nach Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 14 Abs. 2 VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann – soweit die Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG
betreffend (Verfahren B-5483/2014) – nicht mit Beschwerde an das Bun-
desgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist insoweit endgültig.
Hinsichtlich des Rücktritts vom Leistungsvertrag (Verfahren B-7516/2014)
ist das vorliegende Urteil aber ans Bundesgericht weiterziehbar, zumal
Art. 83 Bst. k BGG lediglich die Zusprechung von Subventionen erfasst und
entsprechend nicht für den Rücktritt von einem verwaltungsrechtlichen Ver-
trag gilt, auch wenn dieser Finanzhilfen betrifft (THOMAS HÄBERLI, in: Nig-
gli/Uebersax/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 205 zu Art. 83 BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2014 betreffend Fi-
nanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG (Verfahren B-5483/2014) wird abge-
wiesen.
2.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2014 betreffend
Rücktritt vom Leistungsvertrag vom 21. Dezember 2012 über Finanzhilfen
für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 9 KJFG (Verfahren B-
7516/2014) wird gutgeheissen und die Verfügung aufgehoben.
3.
Im Verfahren B-5483/2014 werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.–
B-5483/2014, B-7516/2014
Seite 32
der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvor-
schuss von Fr. 2'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird ihr
zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Konto-
angaben einzureichen.
Für dieses Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Im Verfahren B-7516/2014 werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
Für dieses Verfahren wird der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2084 + 734.54/2012/00805; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
B-5483/2014, B-7516/2014
Seite 33
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Ziff. 2 und 4 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Er-
öffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. März 2016