B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7550/2014
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Jean-Luc Baechler und Frank Seethaler;
Gerichtsschreiberin Deborah Staub.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Florian Baumann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Amtshilfe.
B-7550/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom (…) ersuchte die deutsche Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht (nachfolgend: BaFin) die Eidgenössische Finanz-
marktaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) um Amtshilfe wegen Verdachts auf
Marktmanipulation in Zusammenhang mit Aktien (ISIN … und …) der
B._______. (nachfolgend: B._______ ).
Zur Begründung führt die BaFin aus, eine Tätergruppe stehe im Verdacht,
Marktmanipulation in Form des sog. Scalpings begangen zu haben. So
gebe es Anhaltspunkte, dass B._______ -Aktien telefonisch massiv bewor-
ben und dadurch Kaufinteressen am Markt erzeugt worden seien. Die Ver-
dächtigen hätten ihre Aktienbestände auf diese Weise mit Gewinn verkau-
fen können. Die B._______ (ISIN …) seien im Freiverkehr der folgenden
Börsen gehandelt worden:
…: …
…: …
…: …
…: …
…: …
Weitere B._______ (ISIN …) seien im Freiverkehr der folgenden Börsen
gehandelt worden:
…: …
…: …
Gemäss BaFin habe die C._______ (nachfolgend: C._______ ) am (…)
über ein Konto der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Be-
trag von (…) an einen Handelsteilnehmer in Deutschland überwiesen, der
auffällige Transaktionen in B._______ -Aktien getätigt habe. Der (…) sei
überdies der (…). Diese Gesellschaft sei ursprünglich unter dem Namen
D._______ gegründet und am … in B._______ umfirmiert worden. Es seien
deshalb verbotene "abgesprochene Geschäfte" zu vermuten, die als Vortat
des Scalpings zu qualifizieren seien. Des Weiteren bestehe der Verdacht,
dass dem Handelsteilnehmer in Deutschland diese Geldsumme als Ent-
lohnung für seine Dienste bezahlt worden sei. Diese Überweisung sei nach
bisherigem Kenntnisstand der einzige externe Geldein- oder -ausgang auf
dem betroffenen Konto des Verdächtigen im Zeitraum zwischen dem (…)
und dem (…).
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Im Zusammenhang mit dem Konto der Beschwerdeführerin (Kontonummer
bei der C._______: … ) ersuchte die BaFin die Vorinstanz um Bekanntgabe
der Identität des Kontoinhabers und aller wirtschaftlich berechtigter Perso-
nen und Auftraggeber, zudem um Mitteilung der Identität aller weiterer Per-
sonen, die verfügungsberechtigt am Konto seien bzw. gewesen seien, un-
ter Berücksichtigung des Zeitraums der jeweiligen Vollmacht. Ebenfalls er-
suchte die BaFin für den Zeitraum vom (…) bis (…) um entsprechende
Aufstellung der Bestände und Bestandesveränderungen aller Konten der
involvierten Personen, wobei nebst Buchungs- und Betragsdaten auch
Zahlungsempfänger und -absender mit Buchungsgrund sowie Aufstellun-
gen über Bestände und Bestandesveränderungen von allfälligen Depots
involvierter Personen in B._______ -Aktien unter Einschluss der Preisan-
gabe während des genannten Zeitraums zu zählen seien.
Mit Schreiben vom (…) verlangte die Vorinstanz von der BaFin die Be-
kanntgabe weiterer "Verdachtsmomente" im Zusammenhang mit dem
Konto der Beschwerdeführerin sowie eine grafische Darstellung über die
Kurs- und Umsatzschwankungen der B._______ -Aktien (ISIN …) für den
Zeitraum vom (…) bis (…) . Am (…) ergänzte die BaFin gegenüber der
Vorinstanz ihre Verdachtsmomente und führte aus, dass gerade die einma-
lige Zahlung (…) auffällig sei. Die BaFin äussert in diesem Zusammenhang
den Verdacht, die Täter hätten mehr Zeit für die Listingvoraussetzungen für
(…) benötigt, weil danach, d.h. ab (…), unmittelbar die verdächtigen Ge-
schäfte eingesetzt hätten. Zudem reichte die BaFin den gewünschten
Kurs- und Umsatzchart der besagten Aktie für den Zeitraum vom (…) bis
(…) ein (ISIN …). Die BaFin wies überdies darauf hin, dass die Aktie zwar
ab dem (…) in (…) gelistet gewesen sei, Börsenumsätze aber erst ab dem
(…) zustande gekommen seien.
Die C._______ überliess der Vorinstanz am (…) die vollständigen Unterla-
gen über das Konto der Beschwerdeführerin, ebenso die Listen über die
Kontobewegungen sowie (…).
Am (…) zeigte der Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der Vo-
rinstanz seine Rechtsvertretung in dieser Angelegenheit an und beantragte
die Verweigerung der Amtshilfe, da kein hinreichender Anfangsverdacht
vorliege und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 38 Abs.
4 BEHG verletzt worden sei. Zudem verlangte er Akteneinsicht in das Amts-
hilfegesuch der BaFin. Andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu er-
lassen. Die Vorinstanz könne der BaFin jedoch mitteilen, (…), weshalb
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Seite 4
auch keine sachdienlichen Bankunterlagen und Depotauszüge übermittelt
werden dürften.
Mit Schreiben vom (…) sowie E-Mail-Nachrichten vom (…) und (…) teilte
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Weiterleitung der
eingeholten Bankunterlagen an die BaFin mit und gewährte ihr die ver-
langte Akteneinsicht in das Amtshilfegesuch.
Mit Stellungnahme vom (…) gegenüber der Vorinstanz beantragte die Be-
schwerdeführerin die Verweigerung der Amtshilfe, da sie nicht betroffene
Dritte sei und der Anfangsverdacht fehle. Einverstanden mit der Heraus-
gabe sei sie einzig mit Bezug auf das Schreiben der C._______ vom (…),
sofern keine weiteren Dokumente amtshilfeweise herausgegeben würden.
B.
Am (…) verfügte die Vorinstanz wie folgt:
"1. Die FINMA leistet der BaFin Amtshilfe und übermittelt dieser die folgenden Informati-
onen:
1.1. Die C._______, hat für die Rechnung der A._______, am (…) einen Betrag von
(…) an E._______ überwiesen. F._______, c/o G._______, war Auftraggeber der
Transaktion. E._______, geb. (…), wohnhaft (…), ist wirtschaftlich Berechtigter
an der A._______.
1.2. Folgende Dokumente werden der BaFin zugestellt:
- Konto- und Depoteröffnungsunterlagen (pag. …)
- Auflistung sämtlicher Bestandesveränderungen bzw. Transaktionsliste
(pag. …)
- Unterschriftenkarten und Zusammenarbeitsvertrag zwischen der C._______
und der G._______ (pag. …)
2. Die FINMA bittet die BaFin, die übermittelten Informationen und Unterlagen gemäss
dem IOSCO Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation
and Cooperation and the Exchange of Information (IOSCO MMoU) vertraulich zu
behandeln. Die FINMA weist die BaFin zudem ausdrücklich darauf hin, dass die
übermittelten Informationen und Dokumente ausschliesslich zur Durchsetzung von
Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler ("Finanzmarktre-
gulierungen") verwendet werden oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Ge-
richte oder Organe weitergeleitet werden dürfen. Die FINMA macht die BaFin aus-
drücklich darauf aufmerksam, dass jegliche Verwendung oder Weiterleitung der von
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Seite 5
der FINMA übermittelten Informationen für einen anderen Zweck als die Durchset-
zung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler ("Finanz-
marktregulierungen") der vorgängigen Zustimmung der FINMA bedarf.
3. Die Ziff. 1 und 2 dieser Verfügung werden 10 Tage nach Zustellung an die Partei
vollstreckt, sofern innert dieser Frist keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt eingegangen ist.
4. Die Verfahrenskosten von (…) werden der A._______ auferlegt. Sie werden sepa-
rat per Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts-
kraft zu bezahlen."
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am (…) Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin stellt sie den Antrag,
dass die Verfügung vom (…) kostenfällig aufzuheben und die Amtshilfe an
die BaFin zu verweigern sei. Eventualiter habe die ersuchende Behörde
darzulegen, inwieweit sich der Verdacht auf Matched Orders und/oder
Scalping seit Einreichung des Gesuchs am (…) bestätigt bzw. konkretisiert
habe. Subeventualiter sei die Amtshilfe auf folgende Unterlagen zu be-
schränken: Schreiben der C._______ vom (…) (pag. …); Überweisungs-
auftrag und SWIFT-Beleg vom (…) über (…) (pag. …). Subsubeventualiter
seien ergänzend auch Kontoeröffnungsunterlagen mit Hinweis auf den
wirtschaftlich Berechtigten herauszugeben.
D.
Mit Vernehmlassung vom (…) beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde-
führerin.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG; SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vor-in-
stanz (Art. 38 Abs. 5 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG; SR
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954.1] und Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]).
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vor-
instanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung der Verfügung hat. Die Beschwerdeführerin hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sie ist als durch die Amts-
hilfe betroffene Kontoinhaberin und Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung durch diese berührt im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 38 Abs. 5
BEHG. Aufgrund der durch die Amtshilfe geforderten Offenlegung von
Bankunterlagen hat sie überdies ein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung der Verfügung. Sie ist daher zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine unbe-
teiligte Dritte mit Bezug auf den Scalping-Verdacht zu sein, ändert nichts
an den Tatsachen, dass sie Vertragspartnerin der C._______ ist und als
Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat. Als
solche ist sie auch berechtigt, zur Verteidigung ihrer Interessen vorzubrin-
gen, dass sie in materieller Hinsicht eine sog. unbeteiligte Dritte sei. Die
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin wird von der Vor-instanz
denn auch nicht bestritten.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche
Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist-
gemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteils-voraus-
setzungen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Das Börsengesetz und das Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007
(FINMAG; SR 956.1) enthalten je eigene Regelungen über die Amtshilfe
gegenüber ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden (Art. 38 BEHG
und Art. 42 FINMAG). Die Bestimmungen des FINMAG sind dabei sub-
sidiär gegenüber denjenigen der anderen Finanzmarktgesetze (Art. 2 FIN-
MAG; vgl. Botschaft des Bundesrats zum FINMAG vom 1. Februar 2006,
BBl 2006 2829, 2848). Im vorliegenden Fall ist deshalb Art. 38 BEHG als
lex specialis anwendbar.
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Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. a und b BEHG darf die Aufsichtsbehörde aus-
ländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht-öffentlich zugängliche
Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern die Informa-
tionen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen,
Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an
andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (sog. Spe-
zialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- und Berufs-
geheimnis gebunden sind (sog. Vertraulichkeitsprinzip). Dabei bleiben Vor-
schriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öf-
fentlichkeit über solche vorbehalten.
Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist
eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vorinstanz im Rahmen
von Art. 38 Abs. 2 BEHG Amtshilfe leisten kann (vgl. BVGE 2011/14 E. 4;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3703/2009 vom 3. August 2009 E.
3). Sie sichert in ihrem Gesuch die vertrauliche Behandlung sowie die
Zweckgebundenheit der Informationen zu. Der angefochtene Entscheid
enthält die entsprechenden Vorbehalte in Ziff. 2 des Dispositivs. Wie die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, ist die BaFin
ausserdem Vollmitglied (A-Signatar) des "Multilateral Memorandum of Un-
derstanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange
of Information" der Internationalen Organisation of Securities Commissions
(IOSCO-MMoU), weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie die
Anforderungen an die Spezialität (Art. 10) und Vertraulichkeit (Art. 11) der
übermittelten Information einhält (vgl. BVGE 2008/33 E. 3; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-5469/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 3.2 und
4.2.2). Es wird von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch
gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die BaFin ihre eigenen Erklärungen und
Zusicherungen missachten würde.
3.
Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet
der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch –
grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der
Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten, mit denen
man vertraglich zusammenarbeitet, zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Ver-
trauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3; BGE 126 II 409
E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2A.153/2003 vom 26. August 2003 E. 3.1).
Auf diesem Vertrauen gründen letztlich das ganze vertragliche Amts- und
Rechtshilferecht im Allgemeinen wie auch das vorliegende zwischenstaat-
liche Amtshilfeverfahren im Besonderen (vgl. BVGE 2011/14 E. 2).
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Seite 8
Im Rahmen des Amtshilfeverhältnisses ist die ersuchte Behörde demge-
mäss an die Darstellung des Sachverhalts in einem Ersuchen insoweit ge-
bunden, als dieses nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wi-
dersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; BGE
128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1). Erst eine solche Entkräftung
könnte zum Anlass genommen werden, die Vermutung des Vertrauens in
die ersuchende Behörde in einem einzelnen Fall umzustossen und – bei
gravierenden und systemischen Mängeln – die Amtshilfepraxis gegenüber
dem entsprechenden Staat neu zu überdenken. Unter Umständen könnten
Amtshilfeleistungen auch an weitere Bedingungen und Auflagen, beispiels-
weise an eine zusätzliche beweisrechtliche Dokumentierung des Ersu-
chens, geknüpft oder die Übermittlung vertraulicher Informationen verwei-
gert werden (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; BVGE 2011/14 E. 2, mit weiteren
Hinweisen; STEPHAN BREITENMOSER, Internationale Amts- und Rechtshilfe,
in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. VIII,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 23.106, mit weiteren Hinweisen). Von der ersu-
chenden Aufsichtsbehörde darf aber nicht verlangt werden, dass sie den
massgeblichen Sachverhalt lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegt,
soll doch gerade das Amtshilfeverfahren zur Klärung noch offener Punkte
und Fragen im ausländischen Hauptverfahren beitragen (vgl. BGE 128 II
407 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 vom 26. August 2003
E. 4.1; BVGE 2010/26 E. 5.1).
Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben im Zusam-
menhang mit vermuteten Marktmanipulationen wiederholt festgehalten, die
ersuchte Behörde müsse lediglich prüfen, ob genügend Indizien für eine
mögliche Marktverzerrung vorhanden seien. Es genüge hierfür die Fest-
stellung, dass die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den
vermuteten Unregelmässigkeiten stünden. Verboten sind nach dieser kon-
stanten Rechtsprechung aber reine Beweisausforschungen ohne hinrei-
chend begründeten Verdacht, d.h. sog. fishing expeditions (vgl. BGE 129
II 484 E. 4.1; BGE 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1, mit weiteren
Hinweisen).
Das Verbot der Beweisausforschung bzw. von fishing expeditions ist Aus-
fluss sowohl des Gesetzmässigkeits- als auch des Verhältnismässigkeits-
grundsatzes und damit des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BGE 129 II 484 E.
4.1; BGE 128 II 407 E. 5.2.1; BGE 126 II 126 E. 5 b/aa; BGE 125 II 65 E.
6a; BVGE 2010/26 E. 5.1; zum Rechtsstaatsprinzip vgl. u.a. BENJAMIN
SCHINDLER, in: Bernhard Ehrenzeller / Benjamin Schindler / Rainer J.
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Seite 9
Schweizer / Klaus A. Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zü-
rich 2014, N 3 f. zu Art. 5 BV). Als reine Beweisausforschung gilt in Verfah-
ren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen namentlich eine Beweis-
massnahme, die mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang auf-
weist und offensichtlich ungeeignet ist, die Untersuchung voranzutreiben,
so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Be-
weismitteln erscheint. Eine verpönte und damit unrechtmässige Beweis-
ausforschung liegt namentlich dann vor, wenn zur Begründung oder Erhär-
tung eines (noch) fehlenden Verdachts nach belastenden Beweismitteln
gesucht wird, ohne dass zuvor bereits hinreichend konkrete Anhaltspunkte
für ein bestimmtes strafbares Verhalten bestehen (vgl. BGE 129 IV 141 E.
3.2, BGE 116 Ib 89 E. 4c). Ein solches Beweisausforschungsverbot muss
– im Lichte des Rechtsstaatsprinzips – auch in Verfahren der internationa-
len Amtshilfe gelten, wenn kein hinreichender Anfangsverdacht für ein
strafbares Verhalten gegeben ist (vgl. BVGE 2011/14 E. 5.2.2.1, mit weite-
ren Hinweisen; MADELEINE SIMONEK, Fishing Expeditions in Steuersachen,
in: Angela Cavallo / Eliane Hiestand / Felix Blocher / Irene Arnold / Beatrice
Käser / Milena Caspar / Ingo Ivic [Hrsg.], Im Einsatz für Wissenschaft,
Lehre und Praxis, Liber amicorum für Andreas Donatsch, Zürich 2012, S.
903 f.; ANDREAS DONATSCH / STEFAN HEIMGARTNER / FRANK MEYER / MA-
DELEINE SIMONEK [Hrsg.], Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der
Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, S. 234 f. Rz. 2.5; CHAR-
LOTTE SCHODER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die internatio-
nale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG), Zürich
2014, N 76 f. zu Art. 7 StAhiG; GIOVANNI MOLO, Die neue Trennungslinie
bei der Amtshilfe in Steuersachen: Das Verbot der fishing expeditions und
die formellen Anforderungen an das Gesuch, ASA, 2011/2012 (80), S. 143
f. Rz. 2.1, mit weiteren Hinweisen).
4.
Würde in einem Fall bei offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Widersprü-
chen gleichwohl unbesehen Amtshilfe gewährt werden, so würde dies auf
die Ermöglichung einer unzulässigen Beweisausforschung bzw. fishing ex-
pedition hinauslaufen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1, mit weiteren Hinwei-
sen). Eine solche liegt aber dann nicht vor, wenn ein hinreichender An-
fangsverdacht sowie ein genügender Bezug und Zusammenhang zwi-
schen diesem und den Transaktionen, die den Gegenstand des Ersuchens
bilden, vorliegen. Nachfolgend muss deshalb geprüft werden, ob und in-
wieweit ein hinreichender Anfangsverdacht im vorliegenden Fall gegeben
ist.
B-7550/2014
Seite 10
4.1 Dem Amtshilfegesuch vom (…) ist zu entnehmen, dass die BaFin einen
Verstoss gegen das Verbot der Marktmanipulation ("sonstige Täuschungs-
handlung") im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandels-
gesetzes (WpHG) vermutet. Ihre Anhaltspunkte hierfür sind die telefoni-
sche Bewerbung der B._______ -Aktien, die dadurch erzeugten Kaufinte-
ressen am Markt und die Vermutung, die Verdächtigen hätten ihre Aktien
mit Gewinn verkaufen können. Ein solches, als sog. Scalping zu qualifizie-
rendes Verhalten (vgl. hierzu BVGE 2011/14 E. 5.3.2, mit weiteren Hinwei-
sen), sei nach dem deutschen Kapitalmarktrecht untersagt.
Die Beschwerdeführerin bringt nun im Rahmen ihrer Beschwerde vor, dass
dem Amtshilfeersuchen der BaFin kein hinreichender Anfangsverdacht zu-
grunde liege. Sie ist der Auffassung, einen allfälligen Anfangsverdacht ent-
kräften zu können und erachtet das Verhältnismässigkeitsprinzip als ver-
letzt. Sie qualifiziert das Amtshilfegesuch der BaFin als unzulässige Be-
weisausforschung bzw. fishing expedition und rügt, dass die Vorinstanz
keinerlei Prüfung vorgenommen habe, die auf konkrete Marktverzerrungs-
Indizien hinweisen würden.
4.2 Unter Scalping versteht das deutsche Kapitalmarktrecht die öffentliche
Empfehlung eines Finanzinstruments, über das der sog. Scalper zuvor eine
eigene Position eingenommen hat (z.B. durch den Kauf von Wertpapieren),
um anschliessend die zu seinen Gunsten eintretende Preisveränderung
durch Glattstellung (z.B. durch den Verkauf der Wertpapiere) zu nutzen
(vgl. BVGE 2011/14 E. 5.3.2, mit weiteren Hinweisen).
4.3 Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Amtshilfegesuch in Börsen-
sachen einen hinreichenden Anfangsverdacht für das Vorliegen eines
Verstosses gegen das Aufsichtsrecht erkennen lassen. An den Anfangs-
verdacht sind jedoch im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens keine allzu ho-
hen Anforderungen zu stellen, da im Zeitpunkt des Ersuchens und der
Übermittlung von nachgesuchten Informationen und Indizien in der Regel
noch nicht feststeht bzw. noch nicht feststehen kann, ob diese der ersu-
chenden Behörde dienlich sein werden. Es genügt vielmehr, wenn die In-
formationen zur Unterstützung des ausländischen Aufsichtsverfahrens
grundsätzlich geeignet erscheinen und dies im Gesuch schlüssig und
nachvollziehbar dargetan ist. Die ersuchende Aufsichtsbehörde muss ins-
besondere den Sachverhalt darstellen, welcher den Anfangsverdacht aus-
löst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die be-
nötigten Informationen und Unterlagen aufführen (vgl. BGE 126 II 409 E.
5a; BGE 125 II 65 E. 6b). Es reicht dabei aus, wenn in diesem Stadium erst
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Seite 11
Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsen-
rechtlicher Vorschriften bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1).
Die ersuchten Informationen dürfen aber nicht ohne jeden Bezug zu den
vermuteten Unregelmässigkeiten stehen und nicht offensichtlich ungeeig-
net sein, die Untersuchung weiter voran zu bringen (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2A.603/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 2; BGE 129 II 484 E. 4.1,
mit weiteren Hinweisen). Konkrete schriftliche Beweismittel sind darüber
hinaus nicht erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn es sich bei den in
Frage stehenden Umständen um öffentlich bekannte Tatsachen wie Kurs-
verläufe und andere auf dem Internet erhältliche Informationen handelt und
keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen oder vorgebracht werden, dass
die von der ersuchenden Behörde behaupteten Sachverhaltsmomente le-
diglich fingiert sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
3703/2009 vom 3. August 2009, E. 4.4).
Neben dem Erfordernis eines hinreichenden inhaltlichen Bezugs zu den
ersuchten Informationen ist für die Annahme eines hinreichenden An-
fangsverdachts gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts zudem erforderlich, dass die auf aus-
ländischen Finanzmärkten getätigten Transaktionen in einem zeitlich na-
hen Zusammenhang zu einer fraglichen Marktentwicklung stehen (vgl.
BGE 129 II 484 E. 4.2; BVGE 2011/14 E. 5.3.2, mit weiteren Hinweisen).
5.
Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten und aktenkundig, dass die
Beschwerdeführerin keine Transaktionen in oder mit B._______ -Aktien
über die Kontonummer (…) der C._______ getätigt hat. Ebenso unbestrit-
ten sind indes die Geldüberweisung von (…) am (…) über das Konto der
Beschwerdeführerin zugunsten von E._______ (nachfolgend: deutscher
Handelsteilnehmer) und (…).
5.1 Obwohl in Verfahren der internationalen Amtshilfe keine allzu hohen
Anforderungen an den Anfangsverdacht zu stellen sind, darf dieser jedoch
keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche haben. Wider-
sprechen sich die von der ausländischen Behörde dargelegten Verdachts-
momente oder weisen sie insbesondere keinen hinreichenden inhaltlichen
Bezug oder zeitlichen Zusammenhang zu den nachgesuchten Informatio-
nen auf oder wirken sie konstruiert, liegt möglicherweise eine unerlaubte
Beweisausforschung vor.
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Seite 12
Zunächst ist für die Annahme eines hinreichenden Anfangsverdachts zu
prüfen, ob bzw. inwiefern die Zahlung von (…) einen Bezug mit der vermu-
teten Marktmanipulation aufweist. Überdies muss geklärt werden, (…), als
Indiz für die Annahme eines hinreichenden Anfangsverdachts angesehen
werden kann.
5.1.1 Die BaFin erklärt in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom (…), der
Zahlungseingang der C._______ vom (…) sei deshalb so auffällig, weil es
der einzige externe Geldein- oder -ausgang auf dem betroffenen Konto des
Verdächtigen im Zeitraum zwischen dem (…) und dem (…) gewesen sei.
Gemäss Ziffer 24 der Verfügung der Vorinstanz ändert auch die zeitliche
Verzögerung von rund einem Jahr nichts daran, "weil die BaFin selber zeit-
liche Verzögerungen als Ursache vermutet und auch sonst der zeitliche
Konnex nicht vollständig wegzudiskutieren wäre."
Die Vorinstanz bringt überdies vor, es sei für das Vorliegen eines An-
fangsverdachts nicht notwendig, dass die zu untersuchenden Transaktio-
nen selbst bereits Eigenschaften eines Marktmissbrauchs aufweisen wür-
den. Die BaFin könne erst durch die verlangten Informationen Anhalts-
punkte für Verbindungen zwischen Auftraggeber der Geldüberweisung und
den Urhebern der Telefonbewerbungen finden. Bereits das Amtshilfege-
such der BaFin weise einen hinreichenden Anfangsverdacht nach. Ihre E-
Mail-Rückfrage vom (…) habe lediglich dem besseren Verständnis gedient
und die Sachverhaltsdarstellung sei nicht in der Weise als mit offensichtli-
chen Fehlern, Lücken oder Widersprüchen behaftet gewesen, dass der
von der BaFin geäusserte Verdacht sofort bzw. von vornherein habe ent-
kräftet werden können.
Die Vorinstanz räumt schliesslich in ihrer Vernehmlassung mit Bezug auf
(…) ein, dass es Sache der BaFin sei, (…).
5.1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber jeglichen Zusam-
menhang zwischen der Transaktion von (…) am (…) und den angeblichen
Börsengeschäften. Die C._______ habe dies denn auch ausdrücklich be-
stätigt. Sie sei offensichtlich nicht in die Angelegenheit verwickelt, weshalb
es sich um eine unzulässige reine Beweisausforschung seitens der Ge-
suchstellerin handle.
Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor, die fragliche Überweisung von
(…) am (…), welche rund ein Jahr vor der für das angebliche Scalping re-
levanten Börsenkotierung (Datum) vorgenommen worden sei, könne kein
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Hinweis darauf sein, dass die Beschwerdeführerin an der angeblichen
Marktmanipulation mitgewirkt habe. Wegen der Börsenkotierung der
B._______ im (Datum) und des ersten Börsenhandels Ende (…) könne
diese einzelne Überweisung bereits aus zeitlichen Gründen nicht als ver-
dächtig betrachtet werden (Beschwerde, Rz. 45). (…).
5.1.3 Unbestrittenermassen ist die Zahlung an den deutschen Handelsteil-
nehmer über (…) am (…) von der Beschwerdeführerin über die C._______
erfolgt. Der Grund dieser Überweisung ist jedoch nicht ersichtlich. So
scheint eine Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und dem deut-
schen Handelsteilnehmer lediglich durch diese einzelne Transaktion zu be-
stehen. Es fehlt damit aber ein Indiz oder abstrakter Hinweis auf einen in-
haltlichen Bezug zwischen dieser Überweisung und den vermuteten Bör-
sengeschäften des deutschen Handelsteilnehmers.
Im vorliegenden Fall fehlt insbesondere auch ein hinreichender zeitlicher
Zusammenhang zwischen der Transaktion von (…) und der möglichen
Marktmanipulation. Obwohl die Vorinstanz die beträchtliche zeitliche Ver-
zögerung von rund einem Jahr damit erklärt, dass die BaFin gerade die
Zeitkomponente als taktische Ursache für die Vortat des Scalping vermute,
kann ihr darin nicht unbesehen gefolgt werden. Denn zwischen der fragli-
chen Transaktion und den Börsengeschäften bestehen keinerlei Indizien
für eine relevante Verbindung, noch gibt es andere Hinweise dafür, dass
diese einmalige Zahlung bei der angeblichen Marktverzerrung rund ein
Jahr später eine Rolle gespielt haben soll. Es ist überdies nicht Sache des
Gerichts, dem konkreten Anlass oder Grund der Zahlung anstelle der BaFin
nachzugehen.
Die Zahlung von rund (…) am (…), die (…) von der Beschwerdeführerin
über die C._______ ausgeführt wurde, kann zwar aufgrund der vorhande-
nen Gerichtsakten bestätigt werden. Der Zahlungsgrund ist (…) nicht be-
kannt. Selbst wenn – wie die Vorinstanz vorbringt – (…) für B._______,
kann diese Zahlung aber nicht als hinreichend verdachtsbegründend an-
gesehen werden. Denn wie bereits oben dargelegt, ist es nicht Sache des
Gerichts, anstelle der ausländischen Behörde den Gründen und Anlässen
von einzelnen Zahlungen nachzugehen. Die Behauptung der Vorinstanz
lässt sich insofern bestätigen, als (…). Dies alleine genügt aber nicht für
einen hinreichenden zeitlichen Zusammenhang und/oder inhaltlichen Be-
zug zu den vermuteten Börsengeschäften, zumal keine weiteren Hinweise
ersichtlich sind, die bestätigen würden, dass damit (…) getätigt werden
sollten.
B-7550/2014
Seite 14
Es bestehen im vorliegenden Amtshilfeersuchen deshalb offensichtliche
Lücken dahin gehend, dass weder ein hinreichender zeitlicher Zusammen-
hang noch ein inhaltlicher Bezug zwischen den vermuteten Börsenge-
schäften und der einmaligen Zahlung von (…) vorhanden ist, und (…),
keine Hinweise auf den tatsächlichen Zahlungsgrund ersichtlich, weshalb
(…) ein Zusammenhang zu den vermuteten Börsengeschäften fehlt.
5.2 Schliesslich ist nachfolgend die Relevanz der Charts der Kurs- und Um-
satzverzerrungen, welche von der ersuchenden Behörde beigelegt wur-
den, im Hinblick auf einen hinreichenden Anfangsverdacht zu prüfen.
5.2.1 Die im Amtshilfegesuch abgedruckten Kurs- und Umsatzcharts sollen
gemäss BaFin mit Bezug auf die betroffenen B._______ -Aktien (ISIN …
und ISIN …) die Kurs- und Umsatzverzerrungen verdeutlichen, welche
durch Werbemassnahmen hervorgerufen worden seien. Die BaFin vermu-
tet zudem, die mutmasslichen Täter hätten mehr Zeit gebraucht, als ur-
sprünglich geplant, um die Listingvoraussetzungen für (…) zu erfüllen.
Nachdem die Aktie am (…) schliesslich im elektronischen Handelssegment
gelistet gewesen sei, hätten unmittelbar danach die verdächtigen Ge-
schäfte eingesetzt. Der verdächtige Kunde habe bewusst wirtschaftlich un-
sinnige Transaktionen in Kauf genommen. So habe er am (…) zu einem
höheren Kurs gekauft, als er am (…) verkauft habe. Ebenso habe er am
(…) teurer eingekauft als verkauft. Es sei ihm folglich alleine darauf ange-
kommen, Umsätze und Preisfeststellungen zu generieren, um getäuschte
Anleger auf die Aktie aufmerksam zu machen und deren Interesse an ihnen
zu wecken. Die Finanzierung dieser Verluste habe der Verdächtige alleine
mittels Geldeingangs von der C._______ tragen können.
Mit Bezug auf die beigefügten Charts sei überdies festzuhalten, dass keine
konkreten schriftlichen Beweismittel erforderlich seien, insbesondere dann
nicht, wenn es sich bei den fraglichen Umständen um öffentlich bekannte
Tatsachen wie Kursverläufe und andere auf dem Internet erhältliche Infor-
mationen handle und keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen bzw. vorge-
bracht würden, dass diese Sachverhaltsmomente fingiert sein könnten. Im
vorliegenden Amtshilfegesuch sei durchaus nachvollziehbar dargestellt,
dass es Werbemassnahmen gegeben habe und diese, wie zumindest im
Chart der ISIN (…) dargestellt, jeweils Kurs- und Umsatzverzerrungen aus-
gelöst hätten.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin stellt demgegenüber infrage, ob bzw. inwie-
fern die von der BaFin aufgelisteten Verkäufe überhaupt einen Verstoss
B-7550/2014
Seite 15
gegen Börsenregeln darstellen würden. Es seien jedenfalls keine auffälli-
gen Kursentwicklungen nachvollziehbar erklärt worden, sondern stattdes-
sen "irgendwelche Charts abgedruckt, ohne Hinweis auf die Quelle, ohne
Legende und ohne Erklärung allfälliger Auffälligkeiten" (Beschwerde,
Rz. 36). Auf Nachfrage der Vorinstanz habe die BaFin lediglich die folgende
Tabelle der B._______ -Aktien (ISIN: …) gemailt:
Im börsenrechtlichen Amtshilfeverkehr sei zwar die doppelte Strafbarkeit
oder Regelwidrigkeit nicht eingehend zu prüfen. Gleichwohl müsse sie dem
Grundsatz nach gegeben sein.
5.2.3 Im vorliegenden Fall musste die Vorinstanz die Gesuchstellerin auf-
fordern, ihr die Grafik, welche die relevanten Kurs- und Umsatzschwankun-
gen zeigt, zu übermitteln, weil sie auf dem Internet selber keine Angaben
über die B._______ -Aktien (ISIN …) gefunden hatte. Dennoch erklärte die
Vorinstanz, bereits das Gesuch alleine habe einen hinreichenden Anfangs-
verdacht erblicken lassen.
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt dargestellt, der ihres Erachtens den
Anfangsverdacht auslöste, wie auch die Gesetzesbestimmungen für die
Untersuchung sowie die benötigten Informationen und Unterlagen ge-
nannt. Allerdings dürfen die ersuchten Informationen nicht ohne jeden Be-
zug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen (vgl. oben E. 4.3). Die
Sachverhaltsdarstellung der BaFin enthält nun aber offensichtliche Lücken,
und auch die Indizien für eine mögliche Marktverzerrung sind im vorliegen-
den Fall ungenügend, da insbesondere der zeitliche Zusammenhang und
damit ein wesentlicher Bezug zu den fraglichen Transaktion fehlen.
Datum Letzter Kurs (…) Umsatz (Stücke)
… … …
… … …
… … …
… … …
… … …
B-7550/2014
Seite 16
5.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob bzw. inwiefern die Beschwerdeführerin
als "unbeteiligte Dritte" mit Bezug auf den Scalping-Verdacht zu qualifizie-
ren ist, was zur Folge hätte, dass mangels eines ausreichenden inhaltli-
chen Bezugs zwischen der Transaktion (…) und den Börsengeschäften ein
hinreichender Anfangsverdacht von vornherein fehlen würde.
5.3.1 Die Vorinstanz macht geltend, dass alle Personen, die in irgendeiner
Art und Weise an der Marktmanipulation mitgewirkt hätten, in die Untersu-
chung miteinzubeziehen seien. Dazu gehörten auch jene, die im Hinter-
grund geplant und/oder jene, die finanziell davon profitiert hätten. Entschei-
dend für die Auffindung von Hintermännern sei die Nachverfolgung der Fi-
nanzströme. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
nicht als unbeteiligte Dritte zu qualifizieren sei, denn hinsichtlich der Unter-
suchung einer möglichen Vortat zum Scalping-Verdacht sei sie bereits
durch die unbestrittene Zahlung involviert. Bereits geringere Geldsummen
wie eine Zahlung von (…) könnten geeignet sein, um beispielsweise Wer-
bemassnahmen (mit) zu finanzieren, weshalb Zahlungen in Millionenhöhe
nicht eine Voraussetzung seien, um die Verhältnismässigkeit eines Amts-
hilfeersuchens zu rechtfertigen.
Nicht nur die Höhe des Betrags, sondern namentlich die Rückverfolgung
des Finanzstroms sei für die BaFin von Interesse. Es reiche demzufolge
aus, dass die Transaktion von (…) über das Konto der Beschwerdeführerin
gelaufen sei, weshalb sie nicht als unverwickelte Dritte zu betrachten sei.
Der Zahlungseingang von der C._______ vom (…) sei "gerade deshalb so
auffällig, weil es der einzige externe Geldein- oder -ausgang auf dem be-
troffenen Geldkonto des Verdächtigen im Zeitraum (…) bis (…)" gewesen
sei (E-Mail der BaFin vom …, Punkt 2).
5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie eine
sog. unbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG sei, was insbe-
sondere das Schreiben der C._______ vom (…) zeige. Darin werde bestä-
tigt, dass keinerlei Investitionen in die Titel der B._______ getätigt worden
seien.
Die Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, dass die Überweisung le-
diglich zufällig am (…) der B._______ (damalige "D._______") erfolgt sei,
was ihrer Ansicht nach offensichtlich kein Indiz für eine Belohnung bzw.
Entlohnung sein könne, "zumal jeder andere Tag näher an der Börsenzu-
lassung und am tatsächlichen Börsenhandel plausibler erscheinen würde"
(Beschwerde, Rz. 45).
B-7550/2014
Seite 17
Bezeichnend sei schliesslich, dass die BaFin behaupte, der Verdächtige
habe die anfallenden Verluste aus dem Verkauf der B._______-Aktien al-
lein aus dem Geldeingang der C._______ finanzieren können. Diese Vor-
bringen seien aber falsch und irreführend, denn der fragliche Handelsteil-
nehmer habe über genügend Guthaben in der Höhe von (…) verfügt sowie
über ein Depot im Wert von (…) Ausserdem habe er im Zeitraum vom (…)
bis (…) ein Handelsvolumen von über (…) aufgewiesen, wobei ein Netto-
Gewinn von rund (…) angefallen sei. Folglich sei er nicht auf eine Zahlung
angewiesen gewesen.
5.3.3 Gemäss Art. 38 Abs. 4 BEHG ist die Übermittlung von Informationen
über unbeteiligte Dritte nicht zulässig. Informationen über Personen dürfen
in einem Amtshilfeverfahren nicht übermittelt werden, falls diese offensicht-
lich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind.
Die Vorinstanz muss zwar den Sachverhalt des Amtshilfegesuchs nur be-
schränkt prüfen. Sie ist aber gleichwohl verpflichtet, die folgenden Vor-aus-
setzungen für die allfällige Annahme der Rechtsposition eines unbeteiligten
Dritten zu prüfen: Erstens muss das Börsengeschäft von Mitarbeitenden
des Effektenhändlers, der Bank oder von einem externen Vermögensver-
walter aufgrund eines Vermögensverwaltungsauftrags getätigt worden
sein; zweitens darf der Bankkunde in keiner Weise am Entscheid, das in
Frage stehende Börsengeschäft zu tätigen, teilgenommen haben; drittens
dürfen keine Zweifel an der Darstellung des Kunden bestehen und keine
anderen Verdachtsgründe vorhanden sein. Sind diese Voraussetzungen
gegeben, so werden der unbeteiligte Dritte geschützt und seine Identität
nicht an die ausländische Behörde übermittelt (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-1251/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.2; Bericht der Eid-
genössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom August 2009, Die interna-
tionale Amtshilfe im Börsenbereich, in: Stephan Breitenmoser/ Bernhard
Ehrenzeller (Hrsg.), Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechts-
hilfe, St. Gallen 2009, S. 299 ff., 327 f., mit weiteren Hinweisen; HANS-PE-
TER SCHAAD, in: Rolf Watter/Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Börsen-
gesetz/ Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2010, N 127 zu Art. 38
BEHG).
5.3.3.1 Vorliegend muss insbesondere darauf hingewiesen werden, dass
die vermuteten Börsengeschäfte vom deutschen Handelsteilnehmer aus-
gingen. Die Geldüberweisung von (…) floss demgegenüber von der
C._______ an den deutschen Handelsteilnehmer. Die Börsengeschäfte
und die Geldüberweisung fallen deshalb in dem Sinne auseinander, als sie
B-7550/2014
Seite 18
– unter anderem – von unterschiedlichen Personen ausgeführt wurden.
Konkret handelt es sich beim deutschen Handelsteilnehmer um eine ex-
terne Person im oben genannten Sinne. Zwischen der Transaktion und den
Börsengeschäften ist somit kein ausreichender Zusammenhang ersicht-
lich. Gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten bestehen überdies
keine Indizien oder Anhaltspunkte, dass die Zahlung von (…) im Hinblick
auf die vermuteten Geschäfte in B._______ -Aktien getätigt wurde. Ein
Zahlungsvermerk, der beispielsweise darauf hinweisen könnte, fehlt. Die
(…) der C._______, dass (…) in B._______ -Aktien (…), ist im Gegenteil
ein Hinweis dafür, dass direkte Bezüge zwischen den beiden Handlungen
fehlen. Es kann folglich im vorliegenden Fall auch prima facie nicht von
verdächtigen Vergütungen gesprochen werden.
5.3.3.2 Als weitere Verdachtsgründe nennt die BaFin einerseits die Entloh-
nung und andererseits die Vermutung, dass der Verdächtige allein durch
diese Geldtransaktion die angebliche Börsenmanipulation finanziert habe.
Die Behauptung der BaFin, dass (…), ist gemäss den Akten, die dem Ge-
richt vorliegen, nicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin weist vielmehr zu-
recht auf (…) hin. Dem Argument der Vorinstanz, dass (…), kann somit
nicht gefolgt werden. Des Weiteren ist festzustellen, dass keine Rückflüsse
vom deutschen Handelsteilnehmer an die Beschwerdeführerin ersichtlich
sind, die eine Entlohnung rechtfertigen würden bzw. könnten. An diesem
Ergebnis vermag – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch nichts
zu ändern, dass die Transaktion in der Höhe von (…) am (…) der Gesell-
schaft getätigt wurde. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festgestellt
hat, fehlt es diesbezüglich an greifbaren Vorbringen, welche die Annahme
einer Entlohnung rechtfertigten.
Ebenso wenig lässt sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – den vor-
liegenden Gerichtsakten entnehmen, dass der deutsche Handelsteilneh-
mer die anfallenden Börsenverluste allein aus der Überweisung von (…)
habe finanzieren können. Im Gegenteil ist aus den Gerichtsakten ersicht-
lich, dass genügend Vermögenswerte seitens des deutschen Handelsteil-
nehmers vorhanden waren und er folglich nicht auf diese Transaktion an-
gewiesen war bzw. angewiesen sein konnte.
Vorliegend sind die vermuteten Börsengeschäfte nicht von der Beschwer-
deführerin, sondern vom deutschen Handelsteilnehmer getätigt worden.
Zudem gibt es keine weiteren Verdachtsgründe, die darauf hinweisen, dass
ein Bezug zwischen den Börsengeschäften und der einmaligen Zahlung
B-7550/2014
Seite 19
von (…) besteht. Demnach können die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin, sie als unbeteiligte Dritte anzusehen, nicht als unzutreffend zurückge-
wiesen werden. Somit enthält das Amtshilfeersuchen auch diesbezüglich
offensichtliche Mängel und Lücken, weshalb die Leistung von Amtshilfe ge-
mäss Art. 38 BEHG unzulässig ist.
5.4 Selbst wenn der Anfangsverdacht aufgrund eines engeren zeitlichen
Zusammenhangs und inhaltlichen Bezugs noch als hinreichend im Lichte
der beschränkten Prüfpflicht der Vorinstanz und des völkerrechtlichen Ver-
trauensprinzips beurteilt würde, müssten die nachfolgenden Erwägungen
über das Vorliegen offenkundiger Anzeichen von Scalping gleichwohl zur
Verneinung eines hinreichenden Anfangsverdachts und damit zur Ableh-
nung des Amtshilfeersuchens führen.
5.4.1 Die Vorinstanz bringt vor, dass die sog. Vortat des Scalpings von der
BaFin und auf deren eigene Initiative hin untersucht werde. Die schweize-
rischen Behörden hätten sich im Rahmen von Amtshilfeverfahren nicht auf
juristische Diskussionen über die Auslegung ausländischen Rechts einzu-
lassen. Damit erübrige sich die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene,
formaljuristische Frage zu Vortat und Tat.
Grundsätzlich bestehe für die Vorinstanz kein Anlass, an der Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung anderer Vertragsstaaten zu zweifeln, ausser bei
offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusam-
menhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen ordre
public (Vernehmlassung der Vorinstanz, Rz. 8). Des Weiteren bringt die
Vorinstanz vor, dass sie sich aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauens-
prinzips nicht vorfrageweise darüber auszusprechen habe, ob die im Ersu-
chen genannten Tatsachen zutreffen würden oder nicht. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zielten auf eine inhaltliche Prüfung ab, welche den
Rahmen eines Amtshilfeverfahrens sprengen würde. Ausserdem setze der
Scalping-Tatbestand kein substanzloses Unternehmen voraus.
Für die Annahme eines hinreichenden Anfangsverdachts sei es nicht erfor-
derlich, dass die zu untersuchende Transaktion bereits selbst Eigenschaf-
ten eines Marktmissbrauchs aufweise. Erst durch die amtshilfeweise ver-
langten Informationen könne die ausländische Behörde Anhaltspunkte für
Verbindungen zwischen Auftraggeber der Geldüberweisung und Urheber
der Telefonbewerbungen liefern. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
zielten überdies auf eine inhaltliche Überprüfung des Gesuchs ab, was den
B-7550/2014
Seite 20
Rahmen der Amtshilfe sprengen würde. Die Vorinstanz habe sich nicht dar-
über auszusprechen, ob die genannten Tatsachen zutreffen würden oder
nicht. Es genüge, wenn sich aufgrund der Sachverhaltsschilderung, die
nicht offensichtlich fehler- oder lückenhaft oder widersprüchlich erscheinen
würde, hinreichende Anhaltspunkte für den fraglichen Verstoss ergäben.
Es obliege der ausländischen Behörde, die weiteren Abklärungen mit den
erhaltenen Amtshilfeinformationen umfassend zu würdigen.
5.4.2 Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits geltend, das Vorbringen der
Vorinstanz sei "besonders abenteuerlich", indem sie vorbringe, dass die
BaFin möglicherweise eine "Vortat" des Scalpings untersuche (Be-
schwerde, Rz. 23). Zwar setzten die Delikte der Geldwäscherei oder Heh-
lerei eine Vortat voraus, jedoch knüpfe das Delikt des Scalpings an keine
Vortat an. Es sei nicht ersichtlich, wie eine einfache Geldüberweisung eine
Vortat zu Scalping sein könne. Die angebliche telefonische Bewerbung der
Aktien sei "weder zeitlich, noch inhaltlich, noch hinsichtlich der Anrufer,
noch hinsichtlich der Beweismittel etc. etc. konkretisiert" worden (Be-
schwerde, Rz. 34). Folglich handle es sich um eine blosse Unterstellung
und Annahme ohne konkrete Anhaltspunkte. Damit sei auch kein Anfangs-
verdacht begründet. Auch die Behauptung mit Bezug auf die Matched Or-
ders werde weder konkretisiert noch würden Anhaltspunkte für die Erfül-
lung dieses Tatbestands näher ausgeführt.
5.4.3 Den Ausführungen der Vorinstanz kann zwar insofern gefolgt werden,
als eine nähere inhaltliche Überprüfung des Gesuchs durch die Behörden
des ersuchten Staats den Rahmen eines Amtshilfeverfahrens sprengen
würde. So braucht insbesondere nicht geprüft zu werden, ob die den Ge-
genstand des Ersuchens bildende Transaktion von (…) eine "Vortat der
Vortat des Scalping" darstellt oder ob es sich in casu überhaupt um eine
"Vortat des Scalping" handelt und ob dieser Tatbestand im deutschen
Recht in diesem Sinne existiert. Eine solche Abklärung wäre materieller
Natur und deshalb Bestandteil der weiteren Untersuchung der BaFin im
Rahmen des Ausgangs- bzw. Hauptverfahrens. Im vorliegenden Fall müs-
sen vielmehr lediglich – aber immerhin – ein hinreichender inhaltlicher Be-
zug und zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Transaktion und dem
fraglichen Börsengeschäft erkennbar sein.
Diesbezüglich ist im vorliegenden Fall jedoch festzustellen, dass die Zah-
lung von (…) als solche kein Indiz für ein angebliches Scalping darstellt
und damit kein hinreichender Bezug zu dieser Transaktion und dem unter-
suchten aufsichtsrechtlichen Fehlverhalten schlüssig und nachvollziehbar
B-7550/2014
Seite 21
aufgezeigt wurde. Es bestehen damit offensichtlich weitere Mängel und Lü-
cken für die Annahme eines hinreichenden Anfangsverdachts.
5.5 Für die Annahme eines hinreichenden Anfangsverdachts ist zudem –
wenn auch nur summarisch – zu prüfen, ob bzw. inwiefern es sich bei den
B._______ um ein "im Wesentlichen substanzloses" Unternehmen handelt.
5.5.1 Gemäss Ausführungen der BaFin wird beim Scalping eine Täter-
gruppe verdächtigt, ein "wohl im Wesentlichen substanzloses, börsenno-
tiertes Unternehmen" zu nutzen, um dessen Aktien telefonisch massiv be-
werben zu lassen, dadurch Kaufinteresse am Markt zu erzeugen und
schliesslich die Aktienbestände gewinnbringend zu verkaufen (Amtshilfe-
gesuch der BaFin, S. 2).
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich bei B._______ um ein "im
Wesentlichen substanzloses" Unternehmen handle (Beschwerde, Rz. 25).
B._______ sei vielmehr geschäftlich sehr aktiv und an der Börse nach wie
vor zugelassen. Sowohl die Bilanzsumme von (…). als auch der jährliche
Umsatz von (…) belegten, dass es sich um ein Unternehmen mit Substanz
handle. Aus den Geschäftsberichten der B._______ für die Jahre (…) und
(…) gehe hervor, dass die Geschäftstätigkeit und Aktiven mehr als (…) auf-
gewiesen hätten. Wesentlich sei auch, dass die BaFin im Gesuch nicht be-
haupte, die Geschäftsberichte der B._______ geprüft zu haben. Es würde
ebenso wenig behauptet, B._______ ginge keiner aktiven Geschäftstätig-
keit nach oder es seien gegenüber Anlegern falsche Angaben über die
Substanz von B._______ gemacht worden. Diese Punkte würden von der
Vorinstanz "weder bestritten, noch diskutiert" (Beschwerde, Rz. 31). Folg-
lich sei die Verfügung diesbezüglich willkürlich und aufzuheben.
5.5.2 Gemäss der dem Gericht vorliegenden Akten weist das Unternehmen
B._______– wie von der Beschwerdeführerin dargelegt – im Jahr (…) eine
Bilanzsumme von (…) sowie einen Umsatz von (…) auf. Von einem offen-
kundig substanzlosen Unternehmen kann somit nicht ausgegangen wer-
den. Die fundierte Prüfung der Unternehmens-Substanz ist vielmehr eine
materielle Frage und wäre Teil der weiteren Untersuchung der BaFin. Das
Gericht kann deshalb nicht näher darauf eingehen.
5.6 Als Zwischenergebnis ist auf Grund der vorangehenden Erwägungen
festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Amtshilfege-
such sei kein hinreichender Anfangsverdacht vorhanden, sich insofern als
begründet erweist, als zwischen der Zahlung von (…) und der vermuteten
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Börsenmanipulation weder ein hinreichender inhaltlicher Bezug noch ein
zeitlicher Zusammenhang ersichtlich sind. Es sind deshalb auch aus die-
sem Grund für die Annahme eines hinreichenden Anfangsverdachts offen-
sichtliche Fehler und Lücken vorhanden, welche eine Ablehnung des Amts-
hilfeersuchens erfordern.
6.
Zum gleichen Ergebnis der Abweisung des Amtshilfeersuchens gelangt
man schliesslich auch bei der Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit im vorliegenden Amtshilfeverfahren bei den durch die
Leistung von Amtshilfe tangierten Grund- und Verfahrensrechten gewahrt
ist. Als verfassungs- und auch völkerrechtlich gewährleistete Schutzberei-
che, in welche durch Amtshilfemassnahmen eingegriffen wird, stehen vor-
liegend das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 6 und Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 14 des Inter-
nationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]), das Recht auf Achtung der finanziellen
Privatsphäre unter Einschluss des Datenschutzes (Art. 13 BV,
Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II) sowie das Recht auf Eigentum
(Art. 26 BV) im Vordergrund.
6.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass sie sich im Sinne des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes einer internationalen vertraglichen Zusammenar-
beit nur widersetze, wenn "die ersuchten Informationen keinen Bezug zu
den betreffenden Unregelmässigkeiten haben und offensichtlich ungeeig-
net sind, das ausländische Ersuchen zu unterstützen ('fishing expedition')"
(Verfügung, Rz. 21). Gemäss Rechtsprechung könne eine solche unzuläs-
sige Beweisausforschung bereits ausgeschlossen werden, wenn die aus-
ländische Aufsichtsbehörde einen Sachverhalt schildere, der einen An-
fangsverdacht auf Marktverzerrung auslöse, die gesetzlichen Grundlagen
der Untersuchung nenne und die benötigten Informationen und Unterlagen
aufführe. Das Gesuch der BaFin erfülle diese Anforderungen: Es schildere
den Sachverhalt für den Marktmanipulationsverdacht und führe sowohl die
verdächtige Transaktion als auch die vermuteten Telefone als Bewer-
bungsinstrument namentlich auf. Ausserdem würden verdächtige Kurs-
und Umsatzbewegungen mittels zweier Charts verdeutlicht und gleichzeitig
der zeitliche Zusammenhang zwischen der Kurs- und Umsatzschwankun-
gen sowie der verdächtigen Geldüberweisung von (…) hergestellt und be-
gründet. Die BaFin habe die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung
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genannt und wolle mittels präzis umschriebener Informationen zur Geld-
überweisung den Verdacht auf Marktmanipulation untersuchen.
Die Vorinstanz bestreitet überdies die Mutmassungen der Beschwerdefüh-
rerin mit Bezug auf die eingetretenen zeitlichen Verzögerungen. Das Dos-
sier sei nicht während zweier Jahre unbehandelt liegen geblieben, weil sie
"erfolglos mit der BaFin die Verhältnismässigkeit habe klären wollen oder
dass die Vorinstanz das Dossier wiederaufgenommen habe" (Vernehmlas-
sung der Vorinstanz, Rz. 6). Vielmehr "gründet die zeitliche Verzögerung
des Verfahrens auf der Offenlegung des Gesuchs, mit welcher sich die
BaFin bis im (…) nicht einverstanden erklärte; dies nachdem die Beschwer-
deführerin am (…) vollständig Akteneinsicht verlangt hatte" (Vernehmlas-
sung der Vorinstanz, Rz. 6).
6.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das Dossier
sei während zweier Jahre unbehandelt liegen geblieben, weil die Vor-in-
stanz zu Recht der Auffassung gewesen sei, die Amtshilfe aufgrund der
fehlenden Verhältnismässigkeit zu verweigern. Die Vorinstanz habe mit E-
Mail-Rückfrage vom (…) unter ausdrücklichem Hinweis auf das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip nach weiteren Anhaltspunkten und Verdachtsmomen-
ten mit Bezug auf die betreffende Zahlung von rund (…) gefragt. Sinn und
Zweck dieser Anfrage sei die ergänzende Substantiierung des Anfangsver-
dachts gewesen. Diese Frage sei von der BaFin in der Folge aber gänzlich
unbeantwortet geblieben.
6.3 Der in allen Rechtsbereichen zu beachtende Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit (vgl. BGE 125 II 65 E. 6a) gilt auch im vorliegenden Verfahren
(Art. 38 Abs. 4 Satz 2 BEHG). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zur internationalen Amts- und Rechtshilfe wird das Erfordernis der Verhält-
nismässigkeit unter anderem durch die Pflicht, nur sachbezogene, d.h. für
die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Infor-
mationen zu übermitteln, konkretisiert (sog. Grundsätze der potentiellen
Erheblichkeit, der Sachbezogenheit und des Übermassverbots; vgl. BGE
126 II 126 E. 5 b/aa; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 592).
Die internationale Amtshilfe kann – analog zur internationalen Rechtshilfe –
immer dann verweigert werden, wenn die ersuchten Akten in keinem an-
gemessenen Verhältnis zu und mit der verfolgten Tat stehen und offen-
sichtlich nicht tauglich sind, die ausländische Untersuchung zu fördern, so
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dass das Ersuchen selbst als eine unbestimmte und demzufolge unverhält-
nismässige Beweisausforschung bzw. fishing expedition erscheint (vgl.
BVGE 2011/14 E. 5.2.2.1, mit weiteren Hinweisen; FLAVIO AMADÒ /
GIOVANNI MOLO, Das Verbot von "Fishing Expeditions" gemäss der Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2009 und den
OECD-Standards, AJP 2009, S. 540 f., mit weiteren Hinweisen).
Die ersuchte Behörde hat zur Sicherstellung des Grundsatzes der Verhält-
nismässigkeit zumindest summarisch die Relevanz der Informationen zu
prüfen, um zu beurteilen, ob sie potentiell sachbezogen sind (vgl. BVGE
2011/14 E. 3, E. 5.2.1, mit weiteren Hinweisen; vgl. PHILIPP JACQUEMOUD,
Revision der internationalen Amtshilfe gemäss dem Gesetz über die Bör-
sen und den Effektenhandel [BEHG], SZW/RSDA 2005, S. 226, Rz. 2.2.2.).
6.4 Amtshilfeverfahren sind gemäss Art. 38 Abs. 4 BEHG zügig durchzu-
führen. Die im vorliegenden Fall eingetretene zeitliche Verzögerung von
rund zwei Jahren ist deshalb zumindest in dem Sinne ungewöhnlich und
fragwürdig, als die Vorinstanz wusste und ohnehin damit rechnen musste,
dass die Beschwerdeführerin ihr Akteneinsichtsrecht geltend machen
würde.
Ein widersprüchliches Verhalten seitens der Vorinstanz zeigt sich nun aber
darin, dass sie mit E-Mail-Rückfrage vom (…) Präzisierungen von der
BaFin zum Amtshilfegesuch, und zwar in Bezug auf die einmalige Zahlung
von rund (…), wie folgt verlangte:
"Diesbezüglich ist für uns von Interesse, ob es weitere Verdachtsmomente gibt,
dass der Kontoinhaber des vorliegend betroffenen Kontos – über die Zahlung
von (…) hinaus – an (möglichen) abgesprochenen Aktienkäufen bzw. -verkäu-
fen in Aktien der B._______ involviert war oder weitere Zahlungen an den be-
troffenen Handelsteilnehmer leistete? Sollte dies der Fall sein, sind wir Ihnen
sehr dankbar, wenn Sie uns eine Zusammenstellung dieser Transaktionen
übermitteln könnten, woraus hervorgeht, wann welche Transaktion erfolgt bzw.
Zahlung geleistet worden sein könnte. Diese Informationen sind für uns insbe-
sondere deshalb von Bedeutung, da wir verpflichtet sind, im Rahmen des Amts-
hilfeverfahrens den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren." (E-Mail
der Vorinstanz an die BaFin vom …, Punkt 2).
Demgegenüber erklärt die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren, sie habe
diese E-Mail-Rückfrage gestellt, "um eine anderweitige rechtsgenügende
Substantiierung des Anfangsverdachts zu erhalten", da bereits das Amts-
hilfegesuch selber einen hinreichenden Anfangsverdacht erblicken lasse:
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"Jedenfalls erscheint bereits hier die Sachverhaltsdarstellung nicht in der
Weise als mit offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Widersprüchen behaftet,
als der von der BaFin geäusserte Verdacht sofort bzw. von vornherein entkräf-
tet ist." (Vernehmlassung, Rz. 5).
Schliesslich erklärte die Vorinstanz, die zeitliche Verzögerung gründe nicht
auf der erfolglosen Klärung der Verhältnismässigkeit, sondern sei aufgrund
der verweigerten Offenlegung des Gesuchs der BaFin entstanden (Ver-
nehmlassung, Rz. 6).
6.5 Hierzu ist festzustellen, dass in diesen Äusserungen in dem Sinne of-
fensichtliche Widersprüche vorhanden sind, als die Vorinstanz zunächst
eine Präzisierung des Amtshilfegesuchs verlangte, in der späteren Ver-
nehmlassung aber erklärte, dass bereits das Gesuch alleine für einen hin-
reichenden Anfangsverdacht genügt hätte. Überdies begründete sie die er-
hebliche zeitliche Verzögerung im Vollzugsverfahren von rund zwei Jahren
damit, dass die BaFin die Offenlegung des Gesuchs zunächst verweigert
habe.
Neben den offensichtlichen Fehlern und Lücken im Hinblick auf das Erfor-
dernis eines hinreichenden Anfangsverdachts ist das Amtshilfeverfahren
deshalb auch durch ein widersprüchliches Verhalten seitens der Vor-in-
stanz gekennzeichnet. In einem Amtshilfeverfahren kann es aber nicht Sa-
che des ersuchten Gerichts sein, den (…) nachzugehen und damit einen
inhaltlichen Bezug und zeitlichen Zusammenhang zwischen (…) und ei-
nem fraglichen Börsengeschäft zu suchen bzw. anstelle der BaFin entspre-
chende Nachforschungen zu betreiben. Unter Würdigung der gesamten
Umstände ist aus diesen Gründen festzustellen, dass das Amtshilfeersu-
chen die rechtlichen Anforderungen nicht rechtsgenüglich erfüllt und damit
unzulässig ist.
7.
Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsie-
gende Partei, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1).
Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
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9.
Als obsiegender Partei ist der Beschwerdeführerin für die erwachsenen
notwendigen Kosten ihrer Rechtsvertretung eine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese umfasst die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien
(Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitauf-
wand des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte
mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.–, ausschliesslich Mehrwert-
steuer (Art. 10 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Bun-
desverwaltungsgericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest
(Art. 14 VGKE).
Die Beschwerdeführerin liess sich vor Bundesverwaltungsgericht anwalt-
lich vertreten, reichte aber keine detaillierte Kostennote ein. Die Par-teient-
schädigung ist deshalb aufgrund der Akten und des geschätzten Aufwands
durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Soweit eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei
auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt
auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Nach Art. 4 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007
(FINMAG, SR 956.1) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des
Finanzmarktaufsichtsrechts, namentlich der damit zusammenhängenden
internationalen Aufgaben, beauftragt (Art. 6 FINMAG). Gestützt darauf er-
liess sie die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und erhob auch
in eigenem Namen die dafür vorgesehenen Verfahrenskosten. Die Vo-
rinstanz ist deshalb zur Zahlung der Parteientschädigung zu verpflichten.
Angesichts des vorliegenden Aufwands der Streitsache ist es angemes-
sen, der obsiegenden Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt 5'000.– (inkl. MWST) zuzusprechen.
Die Parteientschädigung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach
Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 14
Abs. 2 VGKE).
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10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse
zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 5'000.– (inkl. MWST) zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs-
formular; Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben, Vorakten zurück).
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Deborah Staub
Versand: 1. Mai 2015