B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7551/2015
Ur t e i l vom 1 6 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. Z._______Ltd,
alle vertreten durch Dr. Florian Baumann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Amtshilfe.
B-7551/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das vorliegend strittige Amtshilfegesuch erging direkt im Anschluss an ein
früheres Gesuch, welches das Bundesverwaltungsgericht bereits rechts-
kräftig beurteilt hat (Urteil des BVGer B-6050/2014 vom 21. Januar 2015).
Es drängt sich daher auf, zuerst das frühere Gesuch darzulegen (Sachver-
halt Bst. B) und anschliessend das neue Gesuch zu behandeln (Sachver-
halt Bst. C ff.).
B.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 wandte sich die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend: BaFin) an die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) wegen eines Ver-
dachts auf Marktmanipulation und ersuchte um entsprechende Informatio-
nen. Sie legte in ihrem Gesuch dar, eine Untersuchung betreffend den Han-
del in den Aktien der X._______ (ISIN: […]; nachfolgend: X._______)
durchzuführen. Im vermuteten Tatzeitraum zwischen dem 1. und dem
31. Oktober 2011 seien die Aktien am Open Market (Freiverkehr) der
Frankfurter Wertpapierbörse sowie an der Börse Berlin gehandelt worden.
Es bestünden Anhaltspunkte, dass namentlich noch unbekannte Personen
ab Oktober 2011 diese Aktie in den Börsenbriefen (Angaben zu den Bör-
senbriefen) hätten bewerben lassen, ohne dabei zugleich ihren Interes-
senskonflikt offenzulegen, der darin bestanden habe, dass sie Positionen
der genannten Aktie gehalten hätten. Die durch die Empfehlung hervorge-
rufene Nachfrage hätten die Verdächtigten dazu genutzt, die von ihnen ge-
haltenen Aktien zu veräussern. Im Zeitraum vom 1. bis zum 31. Oktober
2011 habe die E.______Bank (nachfolgend: E._______) über die
V._______Bank netto ca. 40'000 Aktien der X._______ veräussert.
B.a Zur genaueren Untersuchung dieses Sachverhalts ersuchte die BaFin
die Vorinstanz, bei der E._______ Auskünfte bzw. Unterlagen zur Identität
der Auftraggeber, Depothalter und wirtschaftlich Berechtigten der im Amts-
hilfegesuch aufgeführten Transaktionen, zu den Auftragsbelegen, zu sämt-
lichen Bestandesveränderungen vom 1. bis zum 31. Oktober 2011 sowie
zu den Depoteröffnungsunterlagen einzuholen und allfällige weitere be-
rechtigte Personen zu benennen.
B.b Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 beantwortete die E._______ die
entsprechende Anfrage der Vorinstanz und stellte ihr die Dokumente zu.
Sie teilte mit, dass alle in Frage stehenden Transaktionen – mit Ausnahme
der Transaktion vom 17. Oktober 2011 um 11:22 Uhr – vom Konto von
B-7551/2015
Seite 3
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) ausgeführt worden seien.
Auf das Konto sei weder eine Vollmacht ausgestellt worden noch werde es
von einem Vermögensverwalter verwaltet.
B.c Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 gab die Vorinstanz dem Amtshil-
fegesuch statt und erklärte, sie beabsichtige, der BaFin die von dieser be-
nötigten Informationen und Bankunterlagen zu übermitteln.
B.d Die vom Beschwerdeführer 1 dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-6050/2014 vom 21. Januar
2015 rechtskräftig ab.
C.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 ersuchte die BaFin die Vorinstanz
um internationale Amtshilfe wegen des Verdachts auf Verstoss gegen das
Verbot der Marktmanipulation gemäss § 20a Wertpapierhandelsgesetz
(WpHG) in Form von "Scalping" im Zusammenhang mit dem Handel von
Aktien der X._______. Zur Begründung führte sie aus, es bestünden An-
haltspunkte dafür, dass die Aktien der X._______ von Anfang Januar bis
Ende Juni 2014 von den Börsenbriefen (Angaben zu den Börsenbriefen)
durch die Aussendung von Werbe-E-Mails zum Kauf empfohlen worden
seien, ohne dass dabei zugleich der Interessenskonflikt offengelegt worden
sei, der darin bestanden habe, dass namentlich noch nicht bekannte Ver-
dächtige selbst bzw. mit ihnen mittäterschaftlich zusammenwirkende Dritte
Positionen der X._______-Aktie gehalten und zu verkaufen beabsichtigt
hätten. Die durch die Empfehlungen hervorgerufene Nachfrage hätten die
noch nicht bekannten Verdächtigen dazu genutzt, die zuvor gehaltenen Ak-
tien zu verkaufen. Die BaFin legte dem Gesuch ein Diagramm (Chart) bei,
das zwischen Dezember 2013 und November 2014 einen steten Preisan-
stieg der X._______-Aktie belegt, von anfänglich rund 30 auf zuletzt über
52 Euro, und zugleich auch die Umsatzentwicklung wiedergibt (Quelle:
).
Konkret ersuchte die BaFin um Auskunft über die Identität der Auftragge-
ber, Depotinhaber und wirtschaftlich Berechtigten der im Zeitraum vom
2. Januar bis 5. November 2014 über die Banken S._______AG (nachfol-
gend: S._______), E._______ und T._______AG (nachfolgend:
T._______) getätigten Transaktionen in X._______-Aktien gemäss der von
ihr beigelegten Transaktionsliste. Die Kunden der genannten Bankinstitute
hätten von der stetigen Ausweitung der Handelsvolumina und des stetigen
Kurszuwachses durch die andauernde Bewerbung der X._______-Aktie
B-7551/2015
Seite 4
profitiert. Sollten im fraglichen Zeitraum von denselben Personen zusätzli-
che, in der Transaktionsliste der BaFin nicht enthaltene Transaktionen in
X._______-Aktien getätigt worden sein, seien diese der BaFin ebenfalls
mitzuteilen. Die BaFin ersuchte ferner um Informationen zu allen weiteren
Personen, die zur Verfügung über die Depots berechtigt sind bzw. waren,
um Angaben zur Handelsstrategie und um Zustellung von Kopien der De-
poteröffnungsunterlagen und der Auftragsbelege. Schliesslich bat die
BaFin um eine Aufstellung der Bestände und Bestandesveränderungen der
ermittelten Depots in Bezug auf die X._______-Aktien für den Zeitraum
vom 2. Januar bis 5. November 2014.
D.
Die Vorinstanz holte in der Folge die von der BaFin aufgezählten Kundenin-
formationen bei den betroffenen Banken ein. Weil die S._______ erklärte,
die fraglichen Transaktionen für die Bank U.______AG (nachfolgend:
U._______) getätigt zu haben, holte die Vorinstanz die Kundendaten bei
dieser Bank ein.
D.a Gemäss der dem Amtshilfegesuch beigelegten Transaktionsliste wur-
den im fraglichen Zeitraum über die E._______ 20'334 X._______-Aktien
gekauft (davon 14'994 vom Beschwerdeführer 1) und 27'285 verkauft (da-
von 11'547 vom Beschwerdeführer 1). Die den Beschwerdeführer 1 betref-
fenden Zahlen beziehen sich ausschliesslich auf die von der BaFin in ihrem
Gesuch genannten Transaktionen und stellen nicht das gesamte von ihm
über sein Konto bei der E._______ gehandelten Volumen dar. Auf Anfrage
der Vorinstanz vom 21. Juli 2015 reichte E._______ eine sämtliche Detail-
angaben enthaltene Aufstellung der für den Beschwerdeführer 1 ausge-
führten Transaktionen, ergänzt um den Anfangs- und Endbestand in sei-
nem Depot, ein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 zwischen
dem 2. Januar und dem 5. November 2014 insgesamt 19'411 X._______-
Aktien kaufte und 27'357 verkaufte.
D.b Gemäss den Unterlagen der T._______ wurden Mitte Juni 2014 insge-
samt 348 X._______-Aktien für Rechnung des Gemeinschaftskontos von
B._______ (Ehefrau des Beschwerdeführers 1; nachfolgend: Beschwerde-
führerin 2) und dem Beschwerdeführer 1 verkauft. Weiter wurden über das
Einzelkonto des Beschwerdeführers 1 zwischen dem 13. Januar und dem
31. März 2014 1'392 X._______-Aktien gekauft und 3'650 verkauft. Im
Zeitraum vom 15. April bis 12. September 2014 wurden schliesslich über
das Konto der Z._______Ltd. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4), deren
wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführer 1 ist, 5'370 X._______-
B-7551/2015
Seite 5
Aktien verkauft. Auftraggeber sämtlicher Transaktionen war der Beschwer-
deführer 1.
D.c Aus den Unterlagen der U._______ ist ersichtlich, dass im Zeitraum
vom 27. Januar bis 8. Oktober 2014 insgesamt 15'580 X._______-Aktien
über das Konto von C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) ver-
kauft wurden. Dieser ist der Sohn des Beschwerdeführers 1. Letztgenann-
ter war Auftraggeber der Transaktionen; er verfügte über eine entspre-
chende Vollmacht des Kontoinhabers.
E.
Im weiteren Verfahrensverlauf bestritten die Beschwerdeführenden einen
hinreichenden Anfangsverdacht, insbesondere, weil die Werbe-E-Mails
klare Hinweise auf allfällige Interessenskonflikte enthielten.
F.
Mit E-Mail vom 23. September 2015 teilte die Vorinstanz der BaFin mit, es
falle ihr in Bezug auf die nach Juni 2014 getätigten Aktienkäufe schwer,
den erforderlichen Anfangsverdacht zu bejahen. Für den Fall, dass die
X._______-Aktie – entgegen den Ausführungen im Amtshilfegesuch – über
den 30. Juni 2014 hinaus in Börsenbriefen beworben worden sei, bat die
Vorinstanz um Zustellung von Kopien dieser Börsenbriefe. Mit E-Mail vom
24. September 2015 erklärte die BaFin, unter Hinweis auf die von ihr ge-
lieferten Beilagen der entsprechenden Börsenbriefe, dass die X._______-
Aktie tatsächlich nicht nur bis Ende Juni, sondern bis Anfang Dezem-
ber 2014 beworben worden sei.
G.
Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör
gewährt hatte, gab sie dem Amtshilfegesuch der BaFin mit Verfügung vom
12. November 2015 wie folgt statt:
"1. Die FINMA leistet der BaFin Amtshilfe und übermittelt dieser die folgenden
Informationen:
1.1 Die E._______Bank hat die in den beiliegenden Listen (…) aufgeführten
Transaktionen in Aktien der X._______ für Rechnung von A._______, (Ad-
resse), getätigt. Auftraggeber und wirtschaftlich Berechtigter ist der Kontoinha-
ber selbst.
1.2 Die T._______AG hat die in der beiliegenden Liste (…) aufgeführten Trans-
aktionen in Aktien der X._______ für Rechnung von A._______, (Adresse), ge-
tätigt. Auftraggeber und wirtschaftlich Berechtigter ist der Kontoinhaber selbst.
1.3 Die T._______AG hat die in der beiliegenden Liste (…) aufgeführten Trans-
aktionen in Aktien der X._______ für Rechnung des Gemeinschaftskontos von
B-7551/2015
Seite 6
B._______ und A._______, (Adresse), getätigt. Auftraggeber war A._______.
Am Konto wirtschaftlich berechtigt sind B._______ sowie A._______ selbst.
1.4 Die T._______AG hat die in der beiliegenden Liste (…) aufgeführten Trans-
aktionen in Aktien der X._______ für Rechnung der Z._______Ltd., (Adresse),
getätigt. Auftraggeber war der Bevollmächtigte A._______, der am Konto auch
wirtschaftlich berechtigt ist.
1.5 Die Bank U._______AG hat die in der beiliegenden Liste (…) aufgeführten
Transaktionen in Aktien der X._______ für Rechnung von C._______, (Ad-
resse), getätigt. Auftraggeber war A._______. Am Konto wirtschaftlich berech-
tigt ist C._______ selbst.
1.6 Folgende Dokumente werden der BaFin zugestellt:
Betreffend A._______ (E._______):
– Konto- und Depoteröffnungsunterlagen (…);
– Aufstellung sämtlicher Bestände und Bestandesveränderungen einschliess-
lich Anfangs- und Endbeständen für den Zeitraum vom 2. Januar 2011 bis
5. November 2014 (…);
– Aufstellung aller Aufträge inklusive Detailangaben (…).
Betreffend A._______ (T.______):
– Transaktionslisten mit Kundenangaben (…);
– Konto- und Depoteröffnungsunterlagen (…).
Betreffend B._______/A._______ (T._______):
– Transaktionsliste mit Kundenangaben (…);
– Konto- und Depoteröffnungsunterlagen (…).
Betreffend Z._______Ltd. (T._______):
– Transaktionslisten mit Kundenangaben (…);
– Konto- und Depoteröffnungsunterlagen (…).
Betreffend C._______ (U._______):
– Kundenangaben (…);
– Konto- und Depoteröffnungsunterlagen (…);
– Orderbelege (…);
– Aufstellung sämtlicher Bestände und Bestandesveränderungen einschliess-
lich Anfangs- und Endbeständen für den Zeitraum vom 2. Januar 2011 bis
5. November 2014 (…)."
Ferner auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.– den
Parteien unter solidarischer Haftung.
H.
Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden am 23. Novem-
ber 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie be-
antragen in der Hauptsache, die angefochtene Verfügung in allen Punkten
aufzuheben und der BaFin die Leistung von Amtshilfe zu verweigern. Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung im Kostenpunkt aufzuheben, und
es seien den Beschwerdeführenden keine Gebühren für das vorinstanzli-
che Verfahren aufzuerlegen.
B-7551/2015
Seite 7
In ihrer Beschwerde und in der Replik vom 8. Januar 2016 machen sie zu-
sammengefasst Folgendes geltend: Die BaFin habe keinen hinreichenden
Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Verstosses gegen Aufsichtsrecht
dargetan. Es fehlten im Gesuch Hinweise darauf, dass die Beschwerde-
führenden i.S.v. § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WpHG Täuschungshandlungen
vorgenommen hätten. Die Kursentwicklung der X._______-Aktien sei un-
auffällig. Zudem enthielten alle Werbebriefe Hinweise auf allfällige Interes-
senskonflikte. Bewerbungen von Aktien mit solchen Hinweisen könnten
von vornherein nicht strafbar sein und entsprechend keinen Anfangsver-
dacht begründen. Die BaFin hätte darlegen müssen, dass und inwiefern
diese Hinweise nicht angemessen und wirksam sein sollten. Da die Sach-
verhaltsschilderung im Amtshilfegesuch offensichtlich widersprüchlich und
lückenhaft sei und kein Anfangsverdacht vorliege, erweise sich die Gut-
heissung des Gesuchs als unverhältnismässig. Schliesslich bringen die
Beschwerdeführenden vor, dass sie selbst bei einem Unterliegen im Haupt-
antrag nicht unter die gebührenpflichtigen Personen gemäss Art. 5 FINMA-
GebV (zit. in E. 6.1) fallen würden. Die angefochtene Verfügung sei eine
unmittelbare Folge des Amtshilfegesuchs der BaFin, weshalb die Be-
schwerdeführenden nicht als "Veranlasser" im Sinne der erwähnten Ver-
ordnungsbestimmung gelten könnten. Die blosse Wahrnehmung des recht-
lichen Gehörs dürfe nicht durch Auferlegung einer Gebühr "abgestraft" wer-
den. Eventualiter sei die Höhe der Kosten zu reduzieren, weil sie mangels
Begründung und Belegen nicht nachvollziehbar sei.
I.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde abzuweisen.
Sie bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Die BaFin führe im Amtshilfege-
such aus, eine sonstige Täuschungshandlung i.S.v. § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3
WpHG sei nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung zur Konkretisierung des
Verbots der Marktmanipulation (MaKonV) insbesondere die Kundgabe ei-
ner Stellungnahme oder eines Gerüchts zu einem Finanzinstrument oder
dessen Emittent durch Nutzung eines gelegentlichen oder regelmässigen
Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien, nachdem Positio-
nen über dieses Finanzinstrument eingegangen worden seien, ohne dass
dieser Interessenskonflikt zugleich mit der Kundgabe in angemessener
und wirksamer Weise offenbart werde. Mit den Werbe-E-Mails, in denen
die X._______-Aktie zum Kauf empfohlen werde, liege die Kundgabe zu
einem Finanzinstrument durch Nutzung eines Zugangs zu elektronischen
B-7551/2015
Seite 8
Medien vor. Aus den Ausführungen der BaFin, wonach die noch unbekann-
ten Verdächtigen die selbst hervorgerufene Nachfrage dazu genutzt hät-
ten, die zuvor von ihnen gehaltenen Aktien zu veräussern, gehe eindeutig
hervor, dass die Kundgaben erfolgt seien, nachdem Positionen in
X._______-Aktien eingegangen worden seien. Wohl gebe die BaFin den
Sachverhalt in diesem Punkt knapp wieder, wenn sie, ohne auf die in den
Werbe-E-Mails enthaltenen Hinweise einzugehen, schreibe, der beste-
hende Interessenskonflikt sei nicht dargelegt worden. Dies sei jedoch we-
der eine offensichtliche Sachverhaltslücke noch ein offensichtlicher Wider-
spruch. Aus den Ausführungen der BaFin zu den Anhaltspunkten für die
Vermutung von Täuschungshandlungen werde unmissverständlich klar,
dass nicht jegliche Offenbarung zu einem Interessenskonflikt genüge, son-
dern dass diese in angemessener und wirksamer Weise zu erfolgen habe.
Diese Interpretation habe die BaFin der Vorinstanz mit Korrespondenz vom
30. November bzw. 1. Dezember 2015 bestätigt. Ferner sei im deutschen
Ausgangsverfahren zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen den Be-
werbungen und den Kursverläufen und Umsätzen, wie sie dem Chart ent-
nommen werden könnten, bestehe bzw. nachgewiesen werden könne. Die
Gewährung der Amtshilfe stütze sich somit auf einen nachvollziehbaren
und hinreichenden Anfangsverdacht. Die Höhe der Verfahrenskosten er-
achtet die Vorinstanz als angemessen, weil vier Parteien involviert gewe-
sen seien, eine Vielzahl von Aktientransaktionen habe untersucht werden
müssen, bei vier Banken Unterlagen zu mehreren Konten hätten ediert und
teilweise nacheditiert werden müssen, sich Fragen zur Verfahrensvereini-
gung sowie zur gehörigen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters gestellt
hätten und der Sachverhalt von der BaFin ergänzt worden sei, was zusätz-
liche Stellungnahmen notwendig gemacht habe.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Vorinstanz mit Verfügung vom
11. Januar 2016 um eine detaillierte Aufstellung ihrer Verfahrenskosten.
Die Vorinstanz reichte diese einschliesslich einer erklärenden Stellung-
nahme innert Frist ein. Die Beschwerdeführenden äusserten sich hierzu
mit Stellungnahme vom 29. Januar 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 38 Abs. 5 des Börsengesetzes vom 24. März
B-7551/2015
Seite 9
1995 [BEHG, SR 954.1] in der bis zum 31. Dezember 2015 gültig gewese-
nen Fassung i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die auf den 1. Januar
2016 in Kraft getretene Revision des BEHG bzw. des Finanzmarktauf-
sichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) und dessen neue
Art. 42 ff. finden auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung (vgl. Ur-
teil des BVGer B-7195/2015 vom 25. Januar 2016 E. 2).
Als Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführen-
den zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenügend durch schriftliche Vollmach-
ten ausgewiesen (Art. 11 VwVG), die Kostenvorschüsse wurden fristge-
mäss geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen liegen ebenfalls vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.
Im ersten Amtshilfegesuch der BaFin (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-6050/2014 vom 21. Januar 2015) formulierte diese den Ver-
dacht einer Marktmanipulation mit X._______-Aktien für den Zeitraum des
Monats Oktober 2011 im Wesentlichen mit dem geringen Handelsvolumen
bis September 2011, dem (plötzlichen) Kursanstieg im Oktober 2011, der
Bewerbung der Aktie im Oktober 2011 in Börsenbriefen und dem auffälli-
gen Volumen von Transaktionen, die in diesem Monat von der E._______
getätigt wurden, sowie dem Kurssturz der Aktie Mitte November 2011 (zum
detaillierten Kursverlauf vgl. Urteil des BVGer B-6050/2014 vom 21. Januar
2015 E. 3.2). Die BaFin vermutete, dass eine mittels Börsenbriefen be-
wirkte steigende Nachfrage und die daraus folgende Kurssteigerung von
den Urhebern der Börsenbriefe oder mit ihnen verbundenen Personen ge-
nutzt worden seien, um eigene Aktienbestände gewinnbringend zu veräus-
sern. Aufgrund der zeitlichen Korrelation der Empfehlungen der
X._______-Aktien mit dem Kursverlauf sei der Anfangsverdacht genügend
erstellt. Die Vorinstanz hat sich dieser Ansicht angeschlossen. Im Verfah-
ren vor Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer 1 im Wesent-
lichen die identischen Einwände vorgebracht wie im hier zu beurteilenden
Verfahren. Wie erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Ein-
wände als unbegründet abgewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. B.d).
B-7551/2015
Seite 10
3.
In Art. 38 BEHG, der seit dem 1. Januar 2016 durch Anhang Ziff. 11 des
Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (FinfraG, SR 958.1;
AS 2015 5339; BBl 2014 7483) aufgehoben und durch die Art. 42 ff. FIN-
MAG ersetzt wurde (dazu E. 1), werden die Voraussetzungen zur Gewäh-
rung von Amtshilfe an ausländische Behörden in Börsensachen formuliert.
3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 2 BEHG darf die FINMA ausländischen Finanz-
marktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sach-
bezogene Unterlagen nur übermitteln, sofern diese Informationen aus-
schliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effekten-
handel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere
Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Bst. a, Speziali-
tätsprinzip) sowie die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsge-
heimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von
Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren
vorbehalten bleiben (Bst. b, Vertraulichkeitsprinzip).
Die BaFin ist eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vorinstanz
gemäss ständiger Rechtsprechung Amtshilfe leisten darf (vgl. BVGE 2015/
27 E. 2; 2011/14 E. 4; 2007/28 E. 4). Sie sichert in ihrem Amtshilfegesuch
die vertrauliche Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der Informatio-
nen zu. Ebenfalls enthält die angefochtene Verfügung einen entsprechen-
den Vorbehalt. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz damit
sowohl das Spezialitäts- als auch das Vertraulichkeitsprinzip gewahrt.
3.2 Nach Art. 38 Abs. 4 Satz 2 BEHG hat die Vorinstanz im Rahmen des
Amtshilfeverfahrens den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berück-
sichtigen. Gemäss ständiger Rechtsprechung setzt dies einerseits das Vor-
liegen eines konkreten Anfangsverdachts voraus. Gemäss Art. 38 Abs. 4
Satz 3 BEHG ist andererseits die Übermittlung von Informationen über Per-
sonen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit ver-
wickelt sind (unbeteiligte Dritte), unzulässig. In der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur internationalen Amts- und Rechtshilfe wird die Verhält-
nismässigkeit durch die Pflicht, nur sachbezogene, d.h. für die Abklärung
des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante und damit geeignete
und erforderliche Informationen zu übermitteln, konkretisiert (sog. Grund-
sätze der potentiellen Erheblichkeit, der Sachbezogenheit und des Über-
massverbots; vgl. BGE 126 II 126 E. 5b/aa; BVGE 2011/14 E. 5.2.1).
3.3 An den Anfangsverdacht sind nach ständiger Rechtsprechung keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen, da im Zeitpunkt des Gesuchs bzw.
B-7551/2015
Seite 11
der Übermittlung von Informationen noch nicht feststeht, ob diese der er-
suchenden Behörde dienlich sein werden. Es reicht aus, wenn in diesem
Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verlet-
zung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen, sofern diese im Gesuch
schlüssig und nachvollziehbar dargetan werden, und die ersuchten Infor-
mationen einen Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten aufweisen
(vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; BVGE 2015/27 E. 4.3; 2010/26 E. 5.1; Urteil
des BVGer B-6050/2014 vom 21. Januar 2015 E. 2.2.1). Die ersuchende
Behörde muss im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachverhalt darstel-
len, die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen und
den Grund ihres Ersuchens nennen (vgl. BGE 126 II 409 E. 5a). Konkrete
schriftliche Beweismittel sind nicht vorzulegen; vielmehr genügt es, dass
die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde nachvollziehbar ist
und nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufweist (vgl.
BVGE 2015/27 E. 4.3; 2011/14 E. 5.4.2; 2010/26 E. 5.1), zumal bisher im
Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Informationen und
Unterlagen erst noch geklärt werden müssen (vgl. BGE 128 II 407
E. 5.2.1). Verboten sind reine Beweisausforschungen (sog. fishing expedi-
tions).
3.4 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausfluss des Rechtsstaatsprin-
zips und damit insbesondere auch des Gesetzmässigkeits- und des Ver-
hältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; BVGE 2015/27
E. 3; 2011/14 E. 5.2.2.1). Als Beweisausforschung gilt in der internationa-
len Rechtshilfe in Strafsachen namentlich eine Beweismassnahme, die mit
der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang aufweist und offensichtlich
ungeeignet ist, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen
als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint.
Eine verpönte und damit unrechtmässige Beweisausforschung liegt zudem
vor, wenn zur Begründung oder Erhärtung eines (noch) fehlenden oder un-
genügenden Verdachts nach belastenden Beweismitteln gesucht wird,
ohne dass zuvor bereits hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein be-
stimmtes strafbares bzw. pflichtwidriges Verhalten bestehen (vgl.
BVGE 2015/27 E. 3 m.H.; 2011/14 E. 5.2.2.1).
3.5 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des
schweizerischen oder internationalen ordre public – grundsätzlich kein An-
lass besteht, an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung oder an der
B-7551/2015
Seite 12
Einhaltung von Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrecht-
liches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3; BVGE
2015/27 E. 3; 2011/14 E. 2 m.H.). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich
das Amtshilfeverfahren insgesamt.
Die ersuchte Behörde ist somit an die Darstellung des Sachverhalts in ei-
nem Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher
Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl.
E. 3.3; BVGE 2015/27 E. 3). Die Vorinstanz hat sich daher auch nicht vor-
fragweise darüber auszusprechen, ob der dem Ersuchen zugrunde lie-
gende Verdacht und die im Ersuchen genannten Tatsachen zutreffen oder
nicht (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.1). Sie hat weder Tat- noch Schuldfragen zu
prüfen oder ihrerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. BGE 129
II 484 E. 4.1; BVGE 2011/14 E. 5.2.2.2; 2010/26 E. 5.1; Urteil des BVGer
B-2529/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.4).
3.6 Im Fall einer vermuteten Marktmanipulation durch irreführende Wer-
bung ist es in Übereinstimmung mit den dargelegten Grundsätzen daher
nicht erforderlich, dass die ersuchende Behörde Belege vorlegt, aufgrund
derer die Vorinstanz sich selbst vorfrageweise ein Urteil bilden kann, ob die
fragliche Werbung irreführend im Sinne der massgeblichen ausländischen
Bestimmungen gewesen sei und ob die Kontoinhaber oder deren wirt-
schaftlich Berechtigte dafür verantwortlich seien; die Vorinstanz muss le-
diglich prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachver-
halt hinreichende Indizien enthält, um die Eröffnung einer aufsichtsrechtli-
chen Untersuchung nachvollziehbar erscheinen zu lassen (vgl. E. 3.3;
BVGE 2011/14 E. 5.3.2). Dabei reicht es für das Vorliegen eines An-
fangsverdachts aus, dass die ersuchende Behörde die zeitliche Überein-
stimmung zwischen den fraglichen Transaktionen und einem auffällig er-
höhten Transaktionsvolumen und Aktienkurs andererseits aufzeigt und die
untersuchten Transaktionen in einem entsprechenden zeitlichen Bezug zu
dieser Entwicklung auf dem Markt stehen (vgl. BVGE 2015/27 E. 4.3 in
fine; 2011/14 E. 5.3.2; Urteile des BVGer B-1251/2014 vom 15. Mai 2014
E. 2.6 sowie B-5903/2013 und B-5905/2013 vom 10. Dezember 2010
E. 3.2.1).
4.
Es ist vorliegend nicht strittig, dass die untersuchten Transaktionen in Ak-
tien der X._______ über die Konten der Beschwerdeführenden liefen, sie
im Auftrag des Beschwerdeführers 1 erfolgten und die Beschwerdeführen-
den daher als in die Sache verwickelt i.S.v. Art. 38 Abs. 4 Satz 3 BEHG
B-7551/2015
Seite 13
gelten (vgl. E. 3.2; dazu statt vieler BGE 127 II 323 E. 6b/aa;
BVGE 2009/16 E. 6.1).
Die Beschwerdeführenden rügen ebenfalls nicht, dass die Vorinstanz der
BaFin auch Unterlagen zustellen will, die Sachverhalte belegen, welche
zeitlich vor dem Zeitraum liegen, der im Amtshilfegesuch genannt wird. Es
handelt sich dabei um eine nach der Rechtsprechung grundsätzlich zuläs-
sige sog. "spontane ergänzende Amtshilfe" (vgl. etwa BGE 126 II 409
E. 6c/aa; 125 II 65, E. 7; BVGE 2010/26 E. 5.6; Urteil des BVGer B-4565/
2015 vom 18. November 2015 E. 7.3.1). Da die Vorinstanz Kundendaten
der Beschwerdeführenden bis auf das Jahr 2011 zurück der BaFin zustellt,
diese Daten aber in eindeutigem sachlichen und zeitlichen Zusammen-
hang zu den Transaktionen mit X._______-Aktien stehen (vgl. hierzu auch
E. 5), die BaFin zudem einige dieser Daten bereits über das erste Amtshil-
fegesuch erhalten hat, und die neuen Informationen zu einem sachgerech-
ten Entscheid der BaFin beitragen können, ist dies bundesrechtlich nicht
zu beanstanden.
5.
Im vorliegenden Verfahren ist, ohne damit eine Pflicht zur vertieften Abklä-
rung ausländischer Marktmissbrauchstatbestände präjudizieren zu wollen,
darauf hinzuweisen, dass im deutschen Kapitalmarktrecht unter "Scalping"
die öffentliche Empfehlung eines Finanzinstruments verstanden wird, über
das der "Scalper" zuvor eine eigene Position eingenommen hat (z.B. durch
den Kauf von Wertpapieren), um anschliessend die zu seinen Gunsten ein-
tretende Preisveränderung durch Glattstellung (z.B. Verkauf der Wertpa-
piere) zu nutzen (vgl. BVGE 2015/27 E. 4.2 m.H.; 2011/14 E. 5.3.2).
5.1 Das vorliegende Amtshilfegesuch ist insofern mit Amtshilfegesuchen
wegen Verdachts auf Insiderdelikte vergleichbar, als es auch bei der in
Frage stehenden allfälligen Marktmanipulation um ein mögliches regelwid-
riges Ausnützen eines Informationsvorsprungs geht. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat bereits in früheren Urteilen festgestellt, dass aufgrund die-
ser wesentlichen Vergleichbarkeit die in der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze zu Amtshilfegesuchen wegen Insider-
delikten analog auch auf Amtshilfegesuche wegen Marktmanipulationen
durch irreführende Informationen anwendbar sind (vgl. BVGE 2011/14
E. 5.3.2 m.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ist ein ausreichender Anfangsverdacht gegeben, wenn auf
B-7551/2015
Seite 14
ausländischen Finanzmärkten getätigte Transaktionen in einem zeitlich na-
hen Bezug zu einer fraglichen Marktentwicklung stehen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.2; BVGE 2015/27 E. 4.3 in fine; 2011/14 E. 5.3.2).
5.2 Die BaFin hat neben den gesetzlichen Grundlagen ihrer Untersuchung
einen konkreten Sachverhalt geschildert und von der Vorinstanz präzis um-
schriebene Informationen verlangt (vgl. E. 3.3). Sie hat überdies nachträg-
lich den Zeitraum ausgedehnt, in dem die fraglichen Aktienempfehlungen
publiziert worden sind, und sie hat zudem Belege für weitere Bewerbungen
nachgereicht (vgl. Sachverhalt Bst. F). Es bestehen hinreichend konkrete
Indizien, die aufsichtsrechtlich untersuchungswürdig erscheinen und auf
die Verletzung gesetzlicher Marktaufsichtsregeln hindeuten. Der von der
ersuchenden Behörde geäusserte Verdacht auf Marktmanipulation ist an-
gesichts der im Gesuch dargelegten Anhaltspunkte nachvollziehbar und
hinreichend begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Darstellung der
BaFin offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten sollte,
welche die Zuverlässigkeit des Amtshilfegesuchs in Frage stellen würden.
Wie dargelegt, wird von den ersuchenden Behörden kein bereits völlig
lückenloser und widerspruchsfreier Sachverhalt erwartet; vielmehr werden
sie bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die ersuchten Infor-
mationen und Unterlagen erst noch zu klären haben (vgl. E. 3.3 und 3.5).
Insofern werden insbesondere die Frage einer allfälligen Verbindung zwi-
schen den Auftraggebern der Transaktionen und den Urhebern der Bör-
senpublikationen sowie der zeitliche Zusammenhang zwischen der Bewer-
bung der X._______-Aktien und der Transaktionen der Beschwerdeführen-
den Bestandteil der Untersuchungen der BaFin sein. Die Vorinstanz ist
nicht gehalten, dies selbst vertieft abzuklären (vgl. E. 3.5). Was die in den
meisten Bewerbungen enthaltenen Hinweise auf allfällige Interessenskon-
flikte betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass – mit Ausnahme des von den
Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich genannten
Falles – alle diesbezüglichen Hinweise wenig konkret formuliert waren. Die
korrekte Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des
deutschen Aufsichtsrechts, mithin auch die Prüfung, ob die Beschwerde-
führenden sämtliche Tatbestandselemente des verpönten "Scalpings" er-
füllten oder nicht, und wie die Hinweise auf allfällige Interessenskonflikte in
den jeweiligen Bewerbungen rechtlich zu werten sind, ist aber allein die
Aufgabe der BaFin (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3; BVGE 2015/27
E. 3; 2011/14 E. 5.4.2 in fine; 2010/26 E. 5.1 in fine). Es ist auch nicht die
Aufgabe der schweizerischen Behörden, anhand des von der BaFin einge-
reichten Charts oder der betreffenden Kurshistorie der Frankfurter Wertpa-
pierbörse () zu prüfen, ob zwischen den Bewerbungen
B-7551/2015
Seite 15
und den Transaktionen der Beschwerdeführenden eine zeitliche Auffällig-
keit besteht und ob das Transaktionsvolumen nach den Bewerbungen auf-
fällig gestiegen ist. Vielmehr genügt, dass zwischen den fraglichen Bewer-
bungen der Aktien und den Transaktionen der Beschwerdeführenden ein
sachlich und zeitlich auffälliger Zusammenhang angenommen werden
kann, was vorliegend offensichtlich der Fall ist. Ferner ist jedenfalls nicht
auszuschliessen und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht aus-
drücklich bestritten, dass die ersuchten Informationen zur Aufklärung des
geschilderten Sachverhalts erheblich sein können (vgl. E. 3.2). Von einer
reinen Beweisausforschung oder einer unzulässigen Ermittlung ins Blaue
hinein kann deshalb keine Rede sein (vgl. E. 3.4). Im Übrigen kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. I) verwiesen werden.
5.3 Mit den von der BaFin gelieferten Anhaltspunkten ist im vorliegenden
Fall der nach der Rechtsprechung geforderte, hinreichend begründete Ver-
dacht im Zusammenhang mit Marktmanipulationen somit gegeben. Die an-
gefochtene Verfügung verletzt insoweit kein Bundesrecht.
6.
Die Beschwerdeführenden wenden sich sodann gegen die Auferlegung
von Verfahrenskosten durch die Vorinstanz bzw. eventualiter gegen deren
Höhe.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil B-6050/2014 vom
21. Januar 2015 E. 6 dargelegt, dass und weshalb der Beschwerdeführer 1
kostenpflichtig war. Diese Überlegungen gelten auch für die Beschwerde-
führenden im vorliegenden Verfahren. Die Vorinstanz hat in Anwendung
von Art. 15 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a der FINMA-Gebüh-
ren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV,
SR 956.122) den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von
Fr. 10'000.– solidarisch auferlegt (Art. 6 FINMA-GebV i.V.m. Art. 2 Abs. 2
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV,
SR 172.041.1]; vgl. zur solidarischen Kostenauflage Urteil des BGer
2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.1 sowie Urteil des BVGer B-3902/
2013 vom 12. August 2014 E. 6.2). Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a FINMA-GebV
ist gebührenpflichtig, wer eine Verfügung veranlasst. Gemäss Erläute-
rungsbericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV vom 6. März
2008 zur FINMA-Gebührenverordnung (nachfolgend: Erläuterungsbericht)
steht hinter dieser Regelung die Absicht des Verordnungsgebers, dass der
Aufwand der FINMA möglichst kostendeckend und verursachergerecht er-
B-7551/2015
Seite 16
fasst und einer Person zugeordnet sowie eine Quersubventionierung zwi-
schen den einzelnen Bereichen vermieden werde (vgl. Erläuterungsbe-
richt, S. 1 f. und 4). Nach dem Verursacherprinzip soll der Veranlasser ei-
nes Verfahrens die Kosten hierfür tragen, selbst wenn das Verfahren nicht
mit einer Verfügung endet oder eingestellt wird (Art. 5 Abs. 1 Bst. b FINMA-
GebV; Erläuterungsbericht, S. 4). Der Anlass i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
FINMA-GebV besteht im konkreten Verhalten der Beschwerdeführenden
auf dem ausländischen Finanzmarkt, das eine Untersuchung der BaFin so-
wie eine (zulässige) Amtshilfehandlung (einschliesslich aller Editionen) der
Vorinstanz zur Folge hatte (vgl. Urteile des BVGer B-6050/2014 vom
21. Januar 2015 E. 6 und B-5905/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2).
Wer auf ausländischen Finanzmärkten operiert und sich damit ausländi-
schem Aufsichtsrecht unterstellt, muss überdies in Kauf nehmen, in auf-
sichtsrechtliche Verfahren im Ausland einbezogen zu werden (vgl.
BVGE 2011/14 E. 5.4.2). Schliesslich entspricht es der gängigen Praxis,
dass die Kosten der Vorinstanz für Amtshilfehandlungen auf die betroffe-
nen Personen und Gesellschaften überwälzt werden, selbst wenn die Be-
troffenen die Gewährung von Amtshilfe nicht anfechten. Die Beschwerde-
führenden werden somit nicht dafür finanziell "bestraft", dass sie im Ver-
fahren ihre Rechte wahrgenommen haben. Die Auferlegung von Verfah-
renskosten durch die Vorinstanz ist folglich bundesrechtlich nicht zu bean-
standen.
6.2 Die Beschwerdeführenden wenden sich sodann gegen die Höhe der
ihnen auferlegten Kosten.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz mit Verfügung vom
11. Januar 2016 aufgefordert, eine detaillierte Aufstellung der bestrittenen
Verfahrenskosten einzureichen. Diese sollten bei einer Anfechtung durch
die Beschwerdeführenden stets den Verfahrensakten entnommen werden
können. Entsprechend wäre es nicht erforderlich, dass das Bundesverwal-
tungsgericht von der Vorinstanz eine detaillierte Kostenaufstellung einfor-
dert. Das Bundesverwaltungsgericht erwartet von der Vorinstanz, dass sie
ihre Praxis künftig dem Gesagten anpasst.
6.2.2 Die Kostenaufstellung, die im Übrigen den Anforderungen der
FINMA-GebV entspricht, weist Verfahrenskosten in der Höhe von insge-
samt Fr. 43'033.05 aus. Nach Art. 8 Abs. 1 FINMA-GebV i.V.m. Ziff. 8.1 des
Anhangs zur FINMA-GebV beträgt der Kostenrahmen für Verfügung über
ein Amtshilfegesuch Fr. 3'000-15'000.–. Die festgelegten Verfahrenskosten
von Fr. 10'000.– erweisen sich als verhältnismässig, da sie innerhalb des
B-7551/2015
Seite 17
gesetzlichen Kostenrahmens liegen, in Berücksichtigung der von den Be-
schwerdeführenden beantragten Verfahrensvereinigung und der damit ein-
hergehenden vereinfachten Verfahrensführung reduziert wurden, sich das
Editionsverfahren aufwändig gestaltete und der tatsächliche Aufwand weit
höher ausgefallen ist. Der Umstand, dass die Vorinstanz einen Kostenvor-
schuss von lediglich Fr. 3'000.– einverlangt hat, ist entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführenden unerheblich. Die Vorinstanz führt hierzu aus,
dass sie in Amtshilfefällen pro Kunde praxisgemäss einen Kostenvor-
schuss von Fr. 3'000.– erhebe und den definitiven Betrag erst bei Erlass
der Verfügung festlege. Vorliegend sei der Kostenvorschuss aufgrund der
Verfahrensvereinigung nur einmal eingefordert worden. Dies ist nicht zu
beanstanden, zumal ein Kostenvorschuss regelmässig zu Beginn des Ver-
fahrens erhoben wird, auf einer Schätzung der mutmasslichen Verfahrens-
kosten beruht und die Höhe der nachmaligen Verfahrenskosten nicht zu
präjudizieren vermag.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für
die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind und die Kostenauflage an die Be-
schwerdeführenden bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Als unterliegende Parteien haben die Beschwerdeführenden die Verfah-
renskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen
zusammensetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichti-
gung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden
Verfahren auf insgesamt Fr. 4'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG so-
wie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und je zu einem Viertel den Beschwerdeführenden aufer-
legt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Art. 6a VGKE). Die
am 18. Dezember 2015 geleisteten Kostenvorschüsse werden zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet. Die Beschwerdeführenden haben
bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]).
B-7551/2015
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von je Fr.1'000.– werden den Beschwerdeführen-
den, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt. Die ein-
bezahlten Kostenvorschüsse werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beschwerdebeilagen
zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Versand: 22. Februar 2016