B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7551/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
B-7551/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Juli 2016 zum
Zivildienst zugelassen und mit Verfügung vom 25. August 2016 zur Leis-
tung von 174 Diensttagen bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivil-
dienst verpflichtet wurde,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…)
(nachfolgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
6. Oktober 2016 unter Hinweis auf ihre Internetseite
über seine Zivildienstpflicht informierte, so insbesondere über die Pflicht,
im Jahre 2017 einen ersten Zivildiensteinsatz von mindestens 54 Dienstta-
gen zu leisten, und den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 15. Januar
2017 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 ein Ge-
such um Verschiebung des Ersteinsatzes auf das Jahr 2018 (Sommerse-
mesterferien 2018) stellte, da ihm die Absolvierung des Ersteinsatzes nach
Abschlusses seines Passerellenlehrganges im September 2017 den naht-
losen Beginn seines geplanten Universitätsstudiums verunmöglichen
würde und er in der Folge das Studium erst ein Jahr später beginnen
könnte,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober
2016 darum bat, ergänzende Unterlagen zu seinem Gesuch einzureichen
(Einschreibebestätigung der Universität sowie Bestätigung der Universität
betreffend Studienbeginn) und insbesondere darzulegen, worin die konkre-
ten Nachteile eines späteren Studienbeginns liegen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2016 aus-
führte, dass ihm der Passerellenlehrgang eine optimale Vorbereitung auf
ein Studium an der Universität (…) ermögliche, da der Beginn des Studi-
ums nahezu nahtlos an das Ende des Lehrganges anschliesse und ihm so
ein Studienbeginn ohne Lernrückstand möglich wäre, was besonders von
Bedeutung sei, denn wie wichtig ein nahtloser Übergang zum Studienbe-
ginn sei, habe er zu Beginn des Passerellenlehrganges erfahren, als ihm
der Start aufgrund dessen, dass er bereits nach Abschluss der Berufsma-
turität zur Absolvierung der Rekrutenschule ein Zwischenjahr einlegen
musste, schwer gefallen sei, da er in der Zwischenzeit viel Schulwissen
verloren hatte,
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dass die Vorinstanz das Gesuch vom 24. Oktober 2016 um Verschiebung
des Ersteinsatzes mit Verfügung vom 18. November 2016 ablehnte und
gleichzeitig festlegte, dass der Beschwerdeführer zur Leistung eines Ein-
satzes von mindestens 54 Diensttagen im Jahr 2017 verpflichtet sei, und
er eine entsprechende Einsatzvereinbarung bis spätestens zum 15. Januar
2017 einzureichen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Telefonat vom 22. November 2016 und
schriftlicher Eingabe vom 27. November 2016 ein Wiedererwägungsge-
such bei der Vorinstanz einreichte und zur Begründung vorbrachte, er sei
innerhalb der Rekrutenschule dazu gezwungen worden, die Unteroffiziers-
schule zu durchlaufen, obschon er den verantwortlichen Offizieren in meh-
reren Gesprächen erläutert habe, dass er bereits zum Passerellenlehrgang
mit Beginn am 24. Oktober 2016 zugelassen worden sei, und er in der
Folge, als ihm ein Fraktionieren verunmöglicht wurde, keinen anderen Weg
mehr sah, als ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst zu stellen, da er
ansonsten seinen Grad bis Mitte November 2016 hätte abverdienen müs-
sen und dadurch verspätet in den Passerellenlehrgang gestartet wäre, was
sich im Nachhinein angesichts der Schulstoffmenge für ihn als unmöglich
herausgestellt hätte,
dass die Vorinstanz mit Email vom 30. November 2016 das Wiederwä-
gungsgesuch mit der Begründung ablehnte, das Gesuch enthalte lediglich
detaillierte Informationen zu seinen Beweggründen aber keine neuen oder
relevanten Gründe für eine Wiedererwägung der abschlägigen Verfügung
vom 18. November 2016,
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 4. Dezember
2016 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung seines
Dienstverschiebungsgesuchs vom 24. Oktober 2016 beantragt,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend:
Zentralstelle), mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde stellt,
dass der Beschwerdeführer stillschweigend auf eine Stellungnahme ver-
zichtet hat, und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Januar 2017
für geschlossen erklärt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst [ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31
und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG; SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind
(Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. b ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leis-
ten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht er-
bracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September
1996 [ZDV, SR 824.01]),
dass der Zivildienst nach Art. 20 ZDG in einem oder mehreren Einsätzen
geleistet wird, wobei die Mindestdauer des Ersteinsatzes der zivildienst-
pflichtigen Person, welche eine Rekrutenschule bestanden hat, mindes-
tens 54 Tage beträgt (Art. 38 Abs. 3 lit. a ZDV),
dass die zivildienstpflichtige Person den ersten Einsatz spätestens in dem
Kalenderjahr beginnt, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum
Zivildienst rechtskräftig geworden ist, der Bundesrat jedoch Ausnahmen
vorsehen kann (Art. 21 Abs. 1 und 2 ZDG, Art. 38 Abs. 3 ZDV),
dass der Beschwerdeführer seinen 54 Tage dauernden Ersteinsatz nach
der am verfügten, in Rechtskraft erwachsenen Zulassung zum Zivildienst
demnach grundsätzlich bis Ende 2017 zu leisten hat,
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dass der erste Einsatz gemäss Art. 39 ZDV unter anderem nur dann nach
Ablauf der in Art. 21 ZDG festgesetzten Frist beginnt, wenn die Vollzugs-
stelle ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat,
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44
Abs. 1 ZDV),
dass die Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch unter anderem dann
gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person eine schulische oder
berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren
Nachteilen verbunden wäre (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV), oder wenn die zi-
vildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Ge-
suchs für sie eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV),
dass der Vorinstanz beim Entscheid über ein derartiges Gesuch ein Beur-
teilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV
i.V.m. Art. 24 ZDG), der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, dass er vom
24. Oktober 2016 bis 7. September 2017 den Passerellenlehrgang an der
(…)Schule in (…) absolviere und ihm ein elfwöchiger Zivildiensteinsatz
nach Abschluss dieses Lehrganges die direkte Aufnahme eines Studiums
an der Universität verunmögliche, weswegen er den Studienbeginn auf das
Jahr 2018 verschieben müsste und daher einen Teil des im Passerellen-
lehrgang erarbeiteten Wissen verlieren würde, sodass er ins ohnehin
schon anspruchsvolle Studium mit einem Lernrückstand starten müsste
(Beschwerde, S. 1 f.), denn obschon ihm die Universität einen verspäteten
Einstieg ins erste Semester des Grundstudiums womöglich erlauben
würde, sei ein Bestehen des Basisjahres dadurch nahezu verunmöglicht,
dass die Zentralstelle dagegen vorbringt, der Beschwerdeführer habe jene
Ausbildung, welche ihm gemäss seinem Gesuch verunmöglicht werde,
noch gar nicht begonnen, und er habe ausserdem jene Ausbildung, welche
ihm das Studium ermöglichen würde, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
abgeschlossen, weshalb kein unzumutbarer Unterbruch einer Ausbildung
vorliege,
dass die Zentralstelle weiter vorbringt, die Verschiebung des Studienbe-
ginns um ein Jahr stelle keine ausserordentliche Härte dar, denn zum einen
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habe die Verschiebung des Studienanfangs zur Folge, dass der Beschwer-
deführer nunmehr seinen gesamten Zivildienst leisten könne und damit
2018 ohne Unterbruch in das Studium starten könnte, was ihm angesichts
dessen, dass der Beschwerdeführer die Verschiebung selber zu verant-
worten habe, zuzumuten sei, denn er habe sein Gesuch um Zulassung
zum Zivildienst im Wissen darum, dass er im Jahr 2017 einen Ersteinsatz
von 54 Tagen werde leisten müssen, gestellt, und im Übrigen auch ange-
ben, dass er dieses Gesuch nur gestellt habe um sicherzustellen, dass er
den Passerellenlehrgang von Anfang an besuchen könne, da ihm dies mit
der Einteilung in die Unteroffiziersschule gegen seinen Willen und der
Überschneidung des Lehrgangbeginns und Dauer des Militärdienstes nicht
möglich gewesen wäre,
dass hierzu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den Pas-
serellelenlehrgang im vollen Wissen um seine Dienstpflicht angetreten ist
(Beschwerde, S. 1), und sich insbesondere bewusst war, dass er nach des-
sen erfolgreicher Beendigung einen Ersteinsatz im Zivildienst zu leisten
haben werde,
dass sich die Situation des Beschwerdeführers insgesamt nicht entschei-
dend von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindli-
chen Personen unterscheidet (vgl. Urteil des BVGer B-1089/2014 vom
4. Juni 2014 S. 7),
dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine beruflichen bzw. schuli-
schen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen (vgl. Urteile
des BVGer B-7982/2015 vom 22. März 2016 S. 5, B-5767/2014 vom
17. Februar 2015 S. 5), und die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht in die per-
sönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen, wobei zivildienstbe-
dingte Abwesenheiten, anders als krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle,
frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Pla-
nungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteil des BVGer B-9/2015
vom 19. März 2015), weshalb die von einem Unterbruch betroffenen Un-
terrichtsstunden gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts grundsätzlich nachholbar sind, sodass ein solcher Unterbruch nicht
zu einem unzumutbaren Nachteil führt (vgl. Urteil des BVGer B-402/2016
vom 16. Juni 2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen),
dass aus den Angaben des Beschwerdeführers hervorgeht, dass die Leis-
tung eines 54tägigen Einsatzes im konkreten Fall nicht zu einer Unterbre-
chung einer Ausbildung führen würde, da er den Einsatz nach Abschluss
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des Passerellenlehrgangs und vor Beginn der nächsten Ausbildung zu leis-
ten hat, was einzig einem zu verschiebenden Beginn einer Ausbildung ent-
sprechen würde,
dass der Beschwerdeführer weiter ausführt, die Absolvierung des strittigen
Ersteinsatzes würde zur Folge haben, dass er seinen Studienbeginn um
ein Jahr verschieben müsste, da ein verspäteter Einstieg ins erste Studi-
enjahr – selbst wenn ein solcher durch die Studienleitung bewilligt würde –
faktisch zur Folge hätte, dass er das Basisjahr nicht bestehen würde, da
ein selbstständiges nachholen des Lernstoffes in dem Umfang nicht mög-
lich ist (Beschwerde, S. 2),
dass diese vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung vom Studien-
sekretariat der Universität (…) bestätigt wird (Vernehmlassung, S. 4,
Ziff. 2.3),
dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, die Ver-
schiebung des Studienbeginns um ein Jahr entspreche für ihn einer aus-
serordentlichen Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV,
dass ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen werden kann, wenn
die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung
des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine
ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV),
dass die Zentralstelle das Vorliegen einer ausserordentlichen Härte ver-
neint (vgl. S. 5 hiervor),
dass in konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche
Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder
seinem Arbeitgeber vorliegt (so zuletzt z.B. Urteile des BVGer B-5040/2015
vom 28. September 2015 S. 7 und B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 5, mit
Hinweisen),
dass zudem die Grundregel zu beachten ist, wonach zivildienstpflichtige
Personen nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige
(vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Er-
satzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1643, S. 1672), was insbesondere auch
unter Berücksichtigung des Umstands gilt, dass der Beschwerdeführer, im
Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen, seinen Zivildiensteinsatz sel-
ber organisieren und damit den für ihn günstigen Zeitpunkt auswählen kann
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(Urteil des BVGer B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2 sowie
B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2 in fine),
dass dem Beschwerdeführer allerdings im Rahmen des Tatbeweismodells
die Begründung, mit welcher er um die Zulassung zum Zivildienst ersucht
hatte, nicht zur Last gelegt werden darf, weshalb die diesbezügliche Argu-
mentation der Zentralstelle nicht zu berücksichtigen ist,
dass im vorliegenden Fall offenkundig und unbestritten davon ausgegan-
gen werden muss, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreichem Ab-
schluss des Passerellelenlehrgangs den Beginn seines Studiums um ein
Jahr verschieben müsste, da er aufgrund seiner Dienstpflicht das erste Se-
mester aussetzen müsste, andernfalls ein erfolgreiches Bestehen des ers-
ten Studienjahres faktisch verunmöglicht würde,
dass der Beschwerdeführer weiter ausführt, seine bisherigen Erfahrungen
zeigten, dass ihm der Einstieg in ein anspruchsvolles Unterrichtsprogramm
nach einem längeren Unterbruch sehr schwer falle, dies habe sich zu Be-
ginn des Passerellelenlehrgangs deutlich gezeigt, als er aufgrund der Rek-
rutenschule erst ein Jahr nach Abschluss der Berufsmaturität antreten
konnte,
dass dem Beschwerdeführer entgegen zu halten ist, dass er damit lediglich
angibt, dass ihm der schulische Einstieg nach einem Zwischenjahr jeweils
schwer falle, womit er aber weder geltend macht noch belegt, dass er bei-
spielsweise über das Übliche hinausgehende Lernschwierigkeiten hätte,
dass der Beschwerdeführer damit nicht hinreichend darlegt, inwiefern ein
späterer Studienbeginn ihn in eine Notlage führen werde,
dass auch in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen ist, dass sich
die diesbezügliche Situation des Beschwerdeführers insgesamt nicht ent-
scheidend von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung be-
findlichen Personen unterscheidet und es ist ihm daher zuzumuten ist,
seine Dienstpflicht vor Beginn des Studiums zu erfüllen (vgl. Urteil des
BVGer B-402/2016 vom 16. Juni 2016 E. 4.3.2, B-1089/2014 vom 4. Juni
2014 S. 7),
dass dem Beschwerdeführer infolge eines späteren Studienbeginnes im
Herbst 2018 die Möglichkeit offensteht, nach Abschluss des Passerellen-
lehrgangs sämtliche Diensttage zu leisten und sein Studium damit ohne
bestehende Dienstpflicht erfolgreich absolvieren zu können,
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dass der zur Diskussion stehende Diensteinsatz im Umfang von 54 Tagen
im Jahre 2017 keine unzumutbaren Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3
Bst. b ZDV mit sich bringt und auch keine ausserordentliche Härte gemäss
Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV vorliegt, so dass kein Anlass besteht, den Einsatz
des Beschwerdeführers zu verschieben,
dass damit die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs durch die Vor-
instanz nicht zu beanstanden ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist und
abzuweisen ist, der Beschwerdeführer einen Ersteinsatz von mindestens
54 Diensttagen im Jahre 2017 zu leisten und der Vorinstanz eine entspre-
chende Einsatzvereinbarung einzureichen hat,
dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist
zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der
angefochtenen Verfügung angesetzte Frist (15. Januar 2017) während des
Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist (vgl. Urteile des BVGer
B-7982/2015 vom 22. März 2016, B-9/2015 vom 19. März 2015),
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes
kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung
handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass vorliegend Mutwilligkeit verneint werden kann, weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind,
dass das vorliegende Urteil nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht an-
gefochten werden kann und mithin endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun
(Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Versand: 23. Januar 2017