Abtei lung II
B-7555/2006
B-7788/2006 /wak
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
B-7555/2006 (Beschwerde 1)
A._______ Viehhandel GmbH
vertreten durch Herrn Fürsprecher Christoph Bernet,
Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin 1/ Beschwerdegegnerin 2,
und
B-7788/2006 (Beschwerde 2)
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Beschwerdeführer 2,
gegen
B._______
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Frank Zellweger,
Bahnhofstrasse 49, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegner 1,
C._______
Verfahrensbeteiligter 1,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
B-7555/2006
B-7788/2006
D._______
Verfahrensbeteiligter 2,
Administrationsstelle Milchkontingentierung
der Thurgauer Milchproduzenten, Industriestrasse 9,
Postfach, 8570 Weinfelden,
Erstinstanz,
Regionale Rekurskommission Nr. 4 für die Milch-
kontingentierung, c/o Herrn Christoph Högger,
Landwirtschaftsamt, Verwaltungsgebäude,
8510 Frauenfeld Kantonale Verwaltung,
Vorinstanz.
Milchkontingentierung.
Seite 2
Gegenstand
B-7555/2006
B-7788/2006
Sachverhalt:
A.
Im Frühjahr 1997 vereinbarten B._______, und die A._______ Vieh-
handel GmbH (abgekürzt: A._______ GmbH), vertreten durch
A._______ in einem mündlich abgeschlossenen Pachtvertrag, dass
B._______ der A.______ GmbH seinen Landwirtschaftsbetrieb, beste-
hend aus den Gründstücken GB Bronschhofen Nrn. 250 (Fuchsloch),
251 (Käsi), 283 (Aueli), 333 (Fuchsloch), 411 (Breite), 509 (Gehren),
553 (Untere Wüere), 1185 (Untere Wüere), 413 (Oberhof), 537 (Untere
Wüere), 538 (Untere Wüere), 680 (Oberhof), 735 (Obere Weid), 1824
(Untere Wüere), 1841 (Untere Wüere) und 2056 (Untere Wüere), mit
einer Gesamtfläche von 14,28 ha verpachte. Gleichtzeitig trat
B._______ bei der A.______ GmbH ein Arbeitsverhältnis an. Gestützt
auf die Betriebsflächenverminderung um 14,28 ha kürzte die Administ-
rationsstelle Milchkontingentierung des Milchverbands St. Gallen-
Appenzell (ASMK SGA) mit Verfügung vom 18. August 1997 das Milch-
kontingent von B._______ (Verpächter) um 74'455 kg. Die Administra-
tionsstelle Milchkontingentierung der Thurgauer Milchproduzenten
(ASMK TMP) verminderte diese Kontingentsmenge mit Verfügung vom
27. August 1997 um 10% und erhöhte das Kontingent der A.______
GmbH (Pächterin) gestützt auf die Vergrösserung der Betriebsfläche
von 14,28 ha um 67'010 kg auf 250'194 kg.
B.
Am 13. September 1999 teilte B._______ der ASMK TMP per Brief mit,
dass er davon Kenntnis erhalten habe, dass die A.______ GmbH be-
absichtige, das mittels Pacht erworbene Milchkontingent seines Land-
wirtschaftsbetriebs zu verkaufen, womit er keinesfalls einverstanden
sei. Der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes dürfe das Kon-
tingent nur mit der Zustimmung des Verpächters übertragen. Er er-
suchte die ASMK TMP, ein allfälliges Übertragungsgesuch der Pächte-
rin abzuweisen.
In einem Schreiben vom 20. September 1999 an A.______ führte die
ASMK TMP in Bezug auf die von der A.______ GmbH angestrengten
Kontingentsübertragungen aus, es sei aufgrund der Kontingents-
grössen nicht möglich abzuklären, ob es sich bei den Kontingentsüber-
tragungen allenfalls um die Verpachtung ganzer Betriebe gehandelt
habe. Sie forderte A.______ auf, unterschriftlich zu bestätigen, dass
die von B._______ gepachtete Fläche von 14 ha Land nicht als Zu-
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pacht einer Einzelparzelle betrachtet werden könne, um so mehr als
der Verpächter schriftlich auf die Rückgabe seines Milchkontingents
von ca. 74'000 kg spätestens bei Beendigung seines Anstellungsver-
hältnisses beharre. A.______ bestätigte am 30. September 1999 die
Kenntnisnahme des Inhalts dieses Schreibens und seiner allfälligen
Auswirkungen durch handschriftliche Unterzeichnung desselben.
C.
Am 1. April 2005 kündigte B._______ den Pachtvertrag mit der
A.______ GmbH ordentlich auf den 30. April 2006. Am 21. Oktober
2005 kündigte er den Vertrag ein zweites Mal aus wichtigen Gründen
auf den 30. April 2006.
Am 23. August 2005 richtete das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
anlässlich einer Aufsichtsanzeige von B._______ ein Schreiben an die
ASMK TMP, in welchem es darauf hinwies, es handle sich im rubrizier-
ten Fall um eine Gewerbepacht. Es wies die ASMK TMP an, bis zum
Ablauf des Pachtvertrags die Gesuche der A.______ GmbH um end-
gültige Übertragung von Milchkontingentsmengen auf Dritte abzuwei-
sen, soweit diese mengenmässig das Kontingent des Betriebs Graf
berührten und dieser einer Übertragung nicht zustimme. Das BLW
führte weiter aus, dass eine Rückübernahme des Kontingents durch
den Verpächter bei Ablauf des Pachvertrags nur möglich wäre, wenn
dieser seinen Betrieb wieder selber bewirtschaftete oder einen neuen
Pächter einsetzte, auf den das Kontingent übertragen werden könne.
Als zusätzliche Voraussetzung käme eine Wiederanerkennung des Be-
triebs durch die zuständige kantonale Stelle hinzu. Fehlten die obigen
Voraussetzungen, sei abzuklären, ob eine Betriebsauflösung vorliege
und gegebenenfalls das Kontingent zufolge der Betriebsauflösung auf
den Landübernehmer übertragen werden könnte.
D.
Am 29. August 2005 wies die ASMK TMP das Gesuch der A.______
GmbH vom 2. Mai 2005 um endgültige Übertragung von 67'010 kg
Milchkontingent auf E._______, ab. Als Begründung führte sie an, für
die endgültige Übertragung von Milchkontingentsmengen sei die Zu-
stimmung des Verpächters notwendig, über welche die A.______
GmbH nicht verfüge.
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E.
Mit Beschwerde vom 22. September 2005 liess die A.______ GmbH
den Entscheid der ASMK TMP vom 29. August 2005 bei der regionalen
Rekurskommission Nr. 4 in Sachen Milchkontingentierung (Rekurs-
kommission) anfechten und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben
und die endgültige Übertragung der Milchkontingentsmenge von
67'010 kg sei zu bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zu Lasten der Vorinstanz.
Die Rekurskommission wies die Beschwerde der A.______ GmbH mit
Entscheid Nr. 5/2005 vom 25. Januar 2006 (versandt am 20. Februar
2006) ab. Der Entscheid ist rechtskräftig.
F.
Am 22. Februar 2006 unterzeichneten A.______ für die A.______
GmbH und C._______, einen Vertrag über die nicht endgültige Über-
tragung von Michkontingentsmengen (Miete I), in welchem die
A.______ GmbH C._______ 65'733 kg Milchkontingent vom 1. Mai
2005 bis zum 30. April 2009 vermietete. Das Gesuch um Übertragung
der Kontingentsmenge ging bei der ASMK TMP am 1. März 2006 ein.
Die ASMK TMP nahm mit Entscheid Nr. 31700 am 21. März 2006 eine
Verminderung des Grundkontingents der A.______ GmbH um 65'733
kg vor und übertrug diese Kontingentsmenge ab dem Milchjahr
2005/06 (d.h. ab 1. Mai 2005) auf C._______.
G.
Am 20. April 2006 liess B._______ diesen Entscheid durch Rechts-
anwalt Frank Zellweger, Frauenfeld, bei der Rekurskommission anfech-
ten und dessen Aufhebung beantragen. Des Weiteren sei der
A.______ GmbH zu verbieten, das von B._______ gepachtete Milch-
kontingent endgültig oder vorübergehend weiterzuübertragen, und die
ASMK TMP sei anzuweisen, das Kontingent auf B._______ rückzu-
übertragen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
G.a Die Rekurskommission lud die A.______ GmbH, die ASMK TMP
und das BLW am 24. April 2006 ein, sich schriftlich zur Beschwerde
von B._______ zu äussern. Sie forderte die ASMK TMP und das BLW
auf, durch die Beantwortung einiger Fragen aufzuzeigen, wie
B._______ hätte vorgehen müssen, damit ihm die Kontingentsmenge
wieder zugeteilt werde, und worin aus rechtlicher Sicht der Unter-
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schied zwischen einer endgültigen Übertragung der Kontingentsmenge
und einer nicht endgültigen Kontingentsübertragung bis zum Zeitpunkt
der voraussichtlichen Aufhebung der Kontingentierung im Jahr 2009
bestehe. Die ASMK TMP antwortete am 9. Mai 2006, das BLW am 22.
Mai 2006. Auf ihre Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
G.b Am 23. Mai 2006 reichte die A.______ GmbH, vertreten durch
Fürsprecher Christoph Bernet, St. Gallen, beim Kreisgericht Alttoggen-
burg-Wil ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend unzu-
lässiges Bewirtschaften von Pachtland gegen B._______ und weitere
Beklagte ein. Dieses Gesuch liess sie am 16. Juni 2006 ebenfalls der
Rekurskommission zukommen. Gleichentags reichte der Rechtsver-
treter von B._______ der Rekurskommission seine Klageantwort vom
16. Juni 2006 an das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil betreffend vor-
sorgliche Massnahmen ein.
G.c Am 26. Juni 2006 liess die A.______ GmbH bei der Rekurskom-
mission die Abweisung der Beschwerde von B._______ beantragen.
G.d Am 13. Juli 2006 wies das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil das Ge-
such der A.______ GmbH um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.
Nachdem die Parteien am 16./17./18. Juli 2006 bzw. 3. August 2006
auf die Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung und das
Einlegen eines Rechtsmittels verzichtet hatten, erwuchs der Entscheid
am 4. August 2006 in Rechtskraft.
G.e Am 31. August 2006 nahm der Rechtsvertreter von B._______
schriftlich zu den Ausführungen der übrigen Beteiligten im Beschwer-
deverfahren Stellung. Er hielt an seinen Anträgen und Ausführungen
gemäss Beschwerdeschrift vom 20. April 2006 fest und ergänzte
seinen Antrag dahingehend, die ASMK TMP sei anzuweisen, die Kon-
tingentsmenge auf D._______, den neuen Pächter von B._______, zu
übertragen. Diese Änderung der Beschwerdeanträge stelle kein
Novum dar, da die Übertragung auf D._______ von B._______ bei der
ASMK TMP bereits im Herbst 2005 beantragt worden sei, diese aber
die Entgegennahme des schriftlichen Gesuchs mit Hinweis auf das be-
reits hängige Gesuch der A.______ GmbH betreffend nicht endgültige
Übertragung der gleichen Kontingentsmenge verweigert habe. Die Än-
derung des ursprünglichen Rechtsbegehrens müsse unter dem Aspekt
der Verfahrensökonomie zulässig sein.
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G.f Am 8. September 2006 reichte der Rechtsvertreter der A.______
GmbH seine zweite Stellungnahme zur Beschwerde ein.
H.
Mit Entscheid Nr. 2/2006 vom 18. September 2006 (versandt am
14. November 2006) hiess die Rekurskommission die Beschwerde von
B._______ gut. Sie hob den Entscheid der ASMK TMP Nr. 31700 vom
21. März 2006 auf und wies die ASMK TMP an, gestützt auf Art. 5 der
Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (MKV,
SR 916.350.1) und den Vertrag vom 20./31. Oktober 2005 zwischen
B._______ und D._______ eine endgültige Übertragung der Milchkon-
tingentsmenge von B._______ auf D._______ vorzunehmen.
I.
Mit Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2006 liess die A.______
GmbH (Beschwerdeführerin 1) den Entscheid der Rekurskommission
bei der REKO EVD anfechten (im Folgenden: Beschwerde 1) und die
folgenden Anträge stellen:
1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung der ASMK
TMP vom 21. März 2006 sei zu bestätigen.
2. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zum Abschluss des zivil-
rechtlichen Verfahrens über die Frage der Pachtdauer.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdeführerin 1 reichte als Beschwerdebeilage unter ande-
rem den Leitschein des Vermittleramts Bronschhofen Nr. 17/06 vom
23. Oktober 2006 ein, welchen sie sich zwecks Einreichung einer
Klage gegen B._______ betreffend Forderung aus pachtrechtlicher
Angelegenheit hatte ausstellen lassen.
Am 22. Dezember 2006 legte das BLW (Beschwerdeführer 2) gegen
den Entscheid der Rekurskommission Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht ein (im Folgenden: Beschwerde 2) und beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kostenfolge zu Lasten
von B._______.
I.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2006 brachte
die REKO EVD die Beschwerde 1 B._______, der ASMK TMP
(Erstinstanz) und der Rekurskommission (Vorinstanz) zur Kenntnis. Sie
lud diese ein, sich vorerst bis zum 15. Januar 2007 zum Antrag auf
Sistierung des Verfahrens vernehmen zu lassen, und forderte die
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Parteien auf, schriftliche Eingaben in diesem Verfahren ab 1. Januar
2007 an das Bundesverwaltungsgericht zu richten.
I.b Mit Zivilklage vom 27. Dezember 2006 klagte die A.______ GmbH
vor dem Kreisgericht Alttoggenburg-Wil, B._______ sei zu verpflichten,
ihr die gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücke per sofort bis
zum Ende der Pachtdauer am 30. April 2009 wieder zur Bewirtschaf-
tung zur Verfügung zu stellen.
I.c Die Vorinstanz teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Brief vom
3. Januar 2007 mit, sie erachte eine Behandlung der Beschwerde auch
ohne Vorliegen der Ergebnisse aus dem zivilrechtlichen Klage-
verfahren als möglich. Im Übrigen verweise sie auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids und beantrage, die Beschwerde 1 ab-
zuweisen.
Die Erstinstanz reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Januar
2007 ihre Vernehmlassung zur Beschwerde 1 ein. Darin führte sie aus,
sie betrachte die Anwendung von Art. 5 MKV im vorliegenden Fall
durchwegs als realistische Lösung, um die Rückübertragung des
Milchkontingents auf den Betrieb von B._______ oder einen nach-
folgenden Bewirtschafter zu ermöglichen.
I.d Der Rechtsvertreter von B._______ beantragte am 15. Januar
2007, es sei auf die Sistierung des Beschwerdeverfahrens 1 zu ver-
zichten. Am 23. Januar 2007 beantragte er vor dem Kreisgericht Alt-
toggenburg-Wil, die Klage der A.______ GmbH vom 27. Dezember
2006 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klä-
gerin abzuweisen.
I.e Am 13. Februar 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht die Partei-
en des Beschwerdeverfahrens 2 ein, sich bis zum 7. März 2007 schrift-
lich zur Beschwerde 2 vernehmen zu lassen.
Der Rechtsvertreter der A.______ GmbH teilte dem Bundesverwal-
tungsgericht am 14. Februar 2007 mit, sein Klient unterstütze die Be-
schwerde des BLW vollumfänglich.
Die Erstinstanz verzichtete am 20. Februar 2007 auf eine weitere Stel-
lungnahme in der Sache. Zur Vervollständigung der Akten reichte sie
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Kopien von den folgenden vier Schreiben ein. Auf deren Inhalt wird,
soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen:
1. Brief der ASMK TMP vom 15. Oktober 1999 an die A.______ GmbH betref-
fend Kontingentsbereinigung nach Kontingentsverkauf,
2. Brief der ASMK TMP vom 6. Mai 2004 an Agrotreuhand Ernst Knellwolf,
Elgg, betreffend Milchkontingent,
3. Stellungnahme der ASMK TMP vom 11. Mai 2005 an das BLW in Sachen
Aufsichtsanzeige B._______, Schreiben des BLW vom 28. April 2005,
4. Brief der ASMK TMP vom 4. Juli 2005 an das BLW in Sachen Aufsichts-
anzeige B._______.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2007 zur
Beschwerde 2 an ihrem Entscheid Nr. 2/2006 vom 18. September 2006
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Beschwerdeverfahren 2 sei mit dem Beschwerdeverfahren 1 zu
vereinigen. Sollte die Beschwerde 2 gutgeheissen werden, sei das
Kontingent aufgrund des verspäteten Eingangs des Gesuchs erst ab
dem Milchjahr 2006/07 von der A.______ GmbH auf C._______ zu
übertragen.
Am 27. März 2007 nahm der Rechtsvertreter von B._______ zur Be-
schwerde 2 Stellung und beantragte deren Abweisung sowie die Ver-
einigung der Beschwerdeverfahren 1 und 2. Falls das Bundesverwal-
tungsgericht die vor dem Kreisgericht Alttoggenburg-Wil hängige Zivil-
klage für das vorliegende Verfahren als präjudizierend erachte, habe
er gegen eine Sistierung des Verfahrens nichts einzuwenden.
I.f Am 18. Juli 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Klage-
schrift der A.______ GmbH vom 27. Dezember 2006 an das Kreisge-
richt Alttoggenburg-Wil gegen B._______ betreffend pachtrechtliche
Angelegenheit zu den Verfahrensakten bei.
Am 2. August 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
C.______________ und D._______ mit, dass sie in den Beschwerde-
verfahren Parteistellung hätten, und lud sie ein, sich bis zum 24. Au-
gust 2007 zu den Beschwerden zu äussern und allfällige Anträge zum
Verfahrensausgang zu stellen.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2007 vereinigte das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren 1 und 2 und wies den
Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf Sistierung des Verfahrens ab.
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I.g D._______ führte mit Brief vom 20. August 2007 aus, sein Nachbar
B._______ habe ihm im Frühling 1997 erzählt, dass er seinen ganzen
Betrieb mit totem und lebendem Inventar neun Jahre an Herrn
A.______ verpachten und bei Herrn A.______ im Angestelltenverhält-
nis arbeiten werde. Es sei ihm deshalb nicht möglich, einen Teil der an
seinen Betrieb angrenzenden Wiesen oder Gebäude zu vermieten.
Nach Auflösung des Angestelltenverhältnisses von B._______ und im
Hinblick auf die bevorstehende Pachtauflösung habe er sich im Okto-
ber 2005 mit B._______ geeinigt, einen Teil seines Bodens zu pachten
und das gesamte Kontingent des Betriebs Graf zu kaufen. Um die
Wirtschaftlichkeit der Milchproduktion zu optimieren, sei eine Kontin-
gentsaufstockung sehr wichtig für seinen Betrieb, der per 1. Januar
2008 an seinen Sohn Niklaus, Meisterlandwirt, übergehe. Unerklärli-
cherweise habe das Kontingent bisher jedoch noch nicht an ihn über-
tragen werden können. Deshalb sei er gezwungen, für die letzten
Milchjahre kurzfristig sehr teures Kontingent zu mieten.
C._______ brachte mit Schreiben vom 21. August 2007 vor, die
A.______ GmbH habe damals von B._______ Land zur landwirtschaft-
lichen Nutzung gepachtet. B._______ sei einer von zwei Angestellten
von Herrn A.______ gewesen. Infolgedessen sei die Milchkontingents-
menge der A.______ GmbH durch die Administrationsstelle gestützt
auf die Vergrösserung der Betriebsfläche erhöht worden. Die A.______
GmbH sei damals aufgrund von schlechten Keimzahlen sowie Zell-
zahlen seiner Tiere vor der Milchsperre gestanden und habe sich kur-
zer Hand entschieden, die Milchproduktion einzustellen und als Alter-
native zur Milchwirtschaft wieder Kalbermast zu betreiben. Dies habe
die A.______ GmbH gezwungen, das mittels Pacht erworbene Milch-
kontingent zu vermieten. Die A.______ GmbH habe einen Anteil davon
auf ihn selbst übertragen, da das Kontingent sonst verfallen wäre. Er
könne von diesem Kontingent gut profitieren. Der Vertrag laufe voraus-
sichtlich bis 2009.
I.h Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. August 2007 lud das
Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien ein, bis zum
17. September 2007 ihre Schlussbemerkungen einzureichen.
I.i Die Vorinstanz verzichtete am 31. August 2007 auf das Einreichen
von abschliessenden Bemerkungen.
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Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2 und der Beschwer-
degegner 1 hielten in ihren Schlussbemerkungen vom 17. September
2007 an ihren Anträgen und deren Begründungen fest.
Die Erstinstanz liess sich nicht vernehmen.
I.j Am 20. September 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin 1, dem Beschwerdeführer 2, dem Beschwerde-
gegner 1, der Vorinstanz und der Erstinstanz die ihnen noch nicht be-
kannten Stellungnahmen zu und schloss den Schriftenwechsel ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) übernimmt das Bundesverwaltungs-
gericht, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007
bei eidgenössischen Rekurskommissionen hängigen Rechtsmittel. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. Das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit
das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Entscheide der regionalen Rekurskommissionen in Sachen Milch-
kontingentierung können nach Art. 167 Abs. 1 des Landwirtschafts-
gesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist
deshalb zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochte-
ne Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zur Beschwerde berechtigt
sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein Bun-
desgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).
1.2.1 Die A.______ GmbH hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen und ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren Rechten
und Pflichten besonders berührt. Sie hat daher ein Interesse an des-
sen Aufhebung oder Änderung und ist beschwerdeberechtigt gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG.
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1.2.2 Das BLW ist gestützt auf Art. 167 Abs. 2 LwG und damit im Sin-
ne von Art. 48 Abs. 2 VwVG berechtigt, gegen Entscheide der regiona-
len Rekurskommissionen Beschwerde zu erheben.
1.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der
Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG).
1.3.1 Der Entscheid Nr. 2/2006 der Rekurskommission wurde am
14. November 2006 versandt. Er ist dem Rechtsvertreter der A.______
GmbH am 15. November 2006 eröffnet worden. Mit Einreichung der
Beschwerde 1 am 15. Dezember 2006 ist die dreissigtägige Beschwer-
defrist gewahrt.
1.3.2 Dem BLW ist der Entscheid der Vorinstanz am 17. November
2006 zugestellt worden (vgl. Auszug aus der Geschäftskontrolle des
BLW, Faxkopie vom 3. August 2007). Die Frist zur Einreichung der Be-
schwerde begann folglich am 18. November 2006 zu laufen, die drei-
ssigtägige Frist lief bis am Sonntag, dem 17. Dezember 2006. Gemäss
Art. 20 Abs. 3 VwVG endet die Frist, die an einem Sonntag abläuft, am
nächstfolgenden Werktag, im vorliegenden Fall somit am Montag, dem
18. Dezember 2006. Ab diesem Tag steht die Beschwerdefrist wegen
der Feiertage an Weihnachten und Neujahr bis und mit dem 2. Januar
still (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG); die Beschwerdefrist lief damit am 3.
Januar 2007 ab. Mit der Einreichung der Beschwerde 2 am 22. De-
zember 2006 ist diese Frist gewahrt, auch die Beschwerde 2 erfolgte
damit rechtzeitig.
1.4 Die Form- und Inhaltserfordernisse von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind
in beiden Beschwerden erfüllt. Damit ist auf die Beschwerden einzutre-
ten.
2.
Der Bundesrat beschränkt die Produktion von Verkehrsmilch, indem er
für die einzelnen Produzenten und Produzentinnen Kontingente vor-
sieht (Art. 30 Abs. 1 LwG). Er regelt, wieweit Kontingente veränderten
Betriebsverhältnissen angepasst werden können. Er kann vorsehen,
dass Kontingente unter Produzenten und Produzentinnen übertragen
werden können, und legt die Voraussetzungen dafür fest. Er kann Kon-
tingente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung ausschliessen
und für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorsehen (Art. 32
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Abs. 1 und 2 LwG). Die Milchkontingentierung wird voraussichtlich am
30. April 2009 aufgehoben (vgl. Art. 36a LwG)
2.1 Art. 177 Abs. 1 LwG ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen zu erlassen, wo das Gesetz die Zuständig-
keit nicht anders regelt. Er kann den Erlass von Vorschriften vorwie-
gend technischer oder administrativer Natur auf das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement und auf nachgeordnete Bundesämter
übertragen (Art. 177 Abs. 2 LwG). Gestützt auf diese Delegationsnorm
hat der Bundesrat die Milchkontingentierungsverordnung erlassen.
2.2 Mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der Verordnungs-
bestimmungen hat das BLW gestützt auf Art. 177 Abs. 2 LwG und
Art. 27 Abs. 2 MKV Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung
über die Kontingentierung der Milchproduktion erlassen, welche letzt-
mals am 15. Juli 2005 angepasst worden sind (online auf der Website
des Bundesamts für Landwirtschaft [] > Themen >
Agrarpolitik > Ausstieg Milchkontingentierung, rechtliche Grundlagen
(MKV), besucht am 13. September 2007, nachfolgend: Weisungen).
3.
Gestützt auf Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 49 Bst. a-c VwVG sind
in Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen angefochte-
ne Entscheide die folgenden Rügen zulässig: a. Verletzung von Bun-
desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens; b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes; c. Unangemessenheit. Die Einwände der Be-
schwerdeführer lauten auf falsche Anwendung von Bundesrecht sowie
unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
3.1 Beide Beschwerdeführer wenden gegen den angefochtenen Ent-
scheid als Erstes ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Entscheid
der Erstinstanz vom 23. März 2006 aufgehoben, da diese richtigerwei-
se in Anwendung von Art. 3 MKV das Kontingent der Beschwerde-
führerin 1 nicht endgültig dem Verfahrensbeteiligten 1 übertragen
habe.
3.2 Nach Art. 3 Abs. 1 MKV muss, wer ein Kontingent auf eine andere
Produzentin oder einen anderen Produzenten übertragen will, die zu-
ständige Administrationsstelle darum ersuchen, sein Kontingent um
die Menge, die übertragen werden soll, zu kürzen und das andere
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Kontingent entsprechend zu erhöhen. Die Kontingente werden gemäss
Art. 3 Abs. 2 Bst. a MKV angepasst, wenn die Kontingentsüberneh-
merin oder der Kontingentsübernehmer einen Betrieb bewirtschaftet
und den ökologischen Leistungsnachweis nach Art. 16 der Direktzah-
lungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13) erbringt.
Sollen die Kontingente bereits für das laufende Milchjahr angepasst
werden, so ist das Gesuch vor dem 1. März 2006 des laufenden Milch-
jahres einzureichen (Art. 3 Abs. 4 MKV sowie Ziffer 7 der Weisungen
zu Art. 3 MKV). Das Formular Miete I der Milchverbände mit dem Titel:
Vertrag über die nicht endgültige Übertragung von Milchkontingents-
mengen, welches der Kontingentsabgeber und der Kontingentsüber-
nehmer ausfüllen und unterzeichnen müssen, präzisiert in Ziffer 24,
dass die Unterlagen bei Anpassungen für das laufende Milchjahr
spätestens Ende Februar bei der Administrationsstelle sein müssen,
damit die Administrationsstelle die Übertragung frist- und formgerecht
vornehmen kann. Gemäss Art. 3 Abs. 5 MKV ist im Gesuch anzu-
geben, welche Menge nicht endgültig übertragen wird. Als nicht end-
gültig übertragen gilt diejenige Menge, die mit der Verpflichtung über-
tragen wird, dass sie der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingents-
abgeber rückübertragen werden muss.
3.3 Die Beschwerdeführerin 1 (Abgeber) und der Verfahrensbeteiligte
1 (Übernehmer) haben das Gesuch um nicht endgültige Übertragung
von Milchkontingentsmengen (Miete I) am 22. Februar 2006 unter-
zeichnet und am 1. März 2006 bei der ASMK TMP eingereicht (vgl.
Stempel der ASMK TMP: "Eingegangen 01. März 2006"). Wie die Vor-
instanz im angefochtenen Entscheid festhält, wurde das Gesuch damit
für eine Übertragung für das laufende Milchjahr 2005/06 zu spät ein-
gereicht. Die ASMK TMP hätte die Kontingentsanpassung frühestens
für das nächste Milchjahr 2006/07, welches am 1. Mai 2006 begann,
vornehmen dürfen. Die erstinstanzliche Verfügung war somit in diesem
Punkt falsch und wurde von der Vorinstanz zu Recht aufgehoben.
3.4 Als Nächstes ist zu beurteilen, ob, wie von den Beschwerde-
führern geltend gemacht, die Erstinstanz allenfalls ab dem Milchjahr
2006/07 eine nicht endgültige Übertragung der umstrittenen Kontin-
gentsmenge von 65'733 kg von der Beschwerdeführerin 1 auf den Ver-
fahrensbeteiligten 1 hätte vornehmen dürfen. Die Vorinstanz hat ent-
schieden, dass diese Übertragung rechtswidrig war, da das Kontingent
an die Pachtfläche gebunden sei und die Beschwerdeführerin 1 und
der Beschwerdegegner 1 vereinbart hätten, dass das Kontingent spä-
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testens nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdegegners
1 zurückzugeben sei.
3.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdegegner 1 haben
im Frühjahr 1997 mündlich einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag ab-
geschlossen, in welchem der Beschwerdegegner 1 der Beschwerde-
führerin 1 seinen Betrieb verpachtete. Neben dem Pachtvertrag
schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag ab, in welchem sich der
Beschwerdegegner 1 verpflichtete, für die Beschwerdeführerin 1 zu ar-
beiten. Das Arbeitsverhältnis endete im August 2004. Mit dem Betrieb
des Beschwerdegegners 1 übernahm die Beschwerdeführerin 1 das
Milchkontingent des Beschwerdegegners 2, das unter dem damals
geltenden Recht an die gepachtete Fläche gebunden war.
3.4.2 Seit Inkrafttreten der Milchkontingentsverordnung vom 7. De-
zember 1998 am 1. Mai 1999 sind die Milchkontingente nicht mehr flä-
chengebunden, sondern können unter Bewirtschaftern von Betrieben
unabhängig von einer Bodenfläche übertragen werden. Die Kontingen-
te sind auf einen Betrieb bezogen. Auf einem einzelnen Grundstück,
das nicht von einem Betrieb erfasst ist, gibt es keine Kontingente mehr
(vgl. Manuel Müller, Michkontingente und Grundeigentum, in: Blätter
für Agrarrecht, 2002 S. 175 ff., 177).
Nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beabsichtigte die Be-
schwerdeführerin 1, ihre mit verschiedenen Pachtverhältnissen über-
nommenen Milchkontingente zu verkaufen, wogegen sich der Be-
schwerdegegner 1 wehrte. Davon zeugt ein ausführlicher Briefwechsel
zwischen der ASMK TMP (damals Geschäftsstelle TMP), den Vertrags-
parteien und dem BLW in den Monaten September und Oktober 1999:
Am 13. September 1999 wies der Beschwerdegegner 1 die ASMK TMP brief-
lich darauf hin, dass er davon Kenntnis erhalten habe, dass die Beschwerde-
führerin 1 beabsichtige, das Milchkontingent seines Landwirtschaftsbetriebes
zu verkaufen. Gemäss Art. 29 MKV dürfe der Pächter eines landwirtschaft-
lichen Gewerbes das Kontingent nur mit der Zustimmung des Verpächters
übertragen. Er sei mit dem Verkauf seines Michkontingents auf keinen Fall
einverstanden und bitte die ASMK TMP, ein allfälliges Gesuch seines Pächters
abzuweisen.
Mit Brief vom 20. September 1999 teilte die ASMK TMP der Beschwerde-
führerin 1 Folgendes mit: Betreff: Kontingentsverkauf: "Mit Schreiben vom 13.
September, haben wir Sie aufgefordert, uns mit den Unterschriften Ihrer Ver-
pächter zu belegen, dass Sie berechtigt sind, das Milchkontingent ab Ihrer
Liegenschaft zu verkaufen. Nachdem unser Herr Lüthi offenbar einem Kauf-
interessenten (...) mehrfach mitgeteilt hat, die Übertragung der Kontingente
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sei kein Problem, kommen wir auf dieses Schreiben zurück und verzichten auf
die Unterschriften der Verpächter. Da angesichts der Kontingentsgrösse
unsererseits jedoch nicht abgeklärt werden kann, ob es sich allenfalls um die
Verpachtung ganzer Betriebe gehandelt habe, sehen wir uns genötigt, Sie
aufzufordern uns mit der Unterzeichnung dieses Schreibens Folgendes zu
bestätigen: 1. Bei den von den Verpächtern X. und Y. gepachteten Flächen
handelt es sich um Einzelparzellen ohne Ökonomie- und Wohnbegebäude. 2.
Beim Verpächter Graf handelt es sich um eine Fläche von über 14 ha Land.
Diese Fläche kann nicht als Zupacht einer Einzelparzelle betrachtet werden,
um so mehr als der Verpächter schriftlich auf der Rückgabe seines
Milchkontingents von ca. 74'000 kg beharrt spätestens bei Beendigung seines
Anstellungsverhältnisses. 3. ... ". Die ASMK TMP forderte die
Beschwerdeführerin 1 auf, die Kopie dieses Schreibens unterzeichnet und
datiert in den nächsten Tagen zu retournieren, damit die Entscheide für den
Verkauf bearbeitet werden können.
Am 30. September 1999 bestätigte A.______ unterschriftlich, vom Inhalt des
Schreibens der ASMK TMP vom 20. September 1999 vollumfänglich Kenntnis
genommen zu haben und die allfälligen Auswirkungen zu kennen. Vor der Un-
terzeichnung brachte er darauf zwei Korrekturen an: Zum einen strich er 14 ha
Land durch und ersetzte sie durch 8,9 ha Eigenland. Zum anderen strich er
die 74'000 kg durch und schrieb darunter: nur auf Eigenland.
Am 15. Oktober 1999 verfasste die ASMK TMP ein weiteres Schreiben an die
Beschwerdeführerin 1, in welchem sie Folgendes festhielt: "Nachdem einige
Verpächter mit den von Ihnen getätigten Kontingentsverkäufen nicht einver-
standen sind, haben wir anlässlich Ihres Besuchs in unserem Verbandsbüro
vom 30. September 1999 festgelegt, wieviel Milchkontingent von welchem Ver-
pächter verkauft werden kann. (...) Graf: 25'810 kg, verbleibendes Restkontin-
gent auf 8,78 ha Eigenland Graf, 41'200 kg, gemäss Bestätigung vom
30.9.1999, (67'010 kg:14,28 ha = 4'693 kg/ha, Eigenland 8,78 ha=41'200 kg)."
3.4.3 Zwischen den Vertragsparteien ist ein Zivilverfahren vor dem
Kreisgericht Alttoggenburg-Wil hängig, in dem die Auflösung des
Pachtverhältnisses und die Qualifikation desselben als Gewerbe- oder
Grundstückpacht umstritten sind. Im vorliegend zu beurteilenden Ver-
waltungsverfahren betreffend Übertragung von Milchkontingents-
mengen ist hingegen nicht entscheidend, ob die Parteien eine Gewer-
bepacht oder eine Grundstückpacht vereinbart haben. Die Milchkontin-
gentierung geht vielmehr vom Begriff des Bewirtschafters und des
landwirtschaftlichen Betriebs aus. Gemäss Art. 1 Abs. 3 MKV kann In-
haber eines Kontingentes nur sein, wer einen Betrieb oder Sömme-
rungsbetrieb bewirtschaftet (vgl. Manuel Müller, S. 176).
3.5 Im vorliegenden Fall bewirtschaftete die Beschwerdeführerin 1
während der Pachtdauer den Betrieb des Beschwerdegegners 1. Das
heisst, dass das Milchkontingent von 67'010 kg Bestandteil des ge-
pachteten Betriebs war und nicht auf Einzelparzellen ruhte. Damit ist
vorliegend nicht von Belang, ob die Pächterin die Ökonomiegebäude
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des Verpächters nutzte oder nicht. Aus dem Schreiben der ASMK TMP
vom 20. September 1999 geht hervor, dass die Geschäftsstelle das
Pachtgewerbe von B._______ im Gegensatz zu anderen von der Be-
schwerdeführerin 1 gepachteten Einzelparzellen, die sie als Zupacht
einstufte, als Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes einstufte. An
dieser Einordnung hält die Erstinstanz auch in ihrer Vernehmlassung
zur Beschwerde 1 vom 15. Januar 2007 fest, und davon ging auch das
BLW im Rahmen seines Tätigwerdens im Sommer 2005 gestützt auf
die Aufsichtsanzeige von B._______ aus. Deshalb ist in diesem
Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, ob es sich beim von
B._______ zur Verpachtung abgegebenen Land um Eigenland oder
um zugepachtete Parzellen handelte. Die Einwände der Be-
schwerdeführerin 1 aus dem Privatrecht sind im vorliegenden Verfah-
ren nicht zu hören, da aus der Sicht der Gesetzgebung über die Milch-
kontingentierung das verpachtete Land in seiner Gesamtheit als Be-
trieb gilt, der von der Beschwerdeführerin 1 bewirtschaftet wurde.
3.5.1 Die Unterscheidung, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb oder
Pachtland bewirtschaftet wird, ist im Zusammenhang mit der Über-
tragung von Milchkontingentsmengen indessen deshalb von Bedeu-
tung, weil gemäss den Übergangsbestimmungen zur Milchkontingen-
tierungsverordnung der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes
das Kontingent vor Ablauf des Pachtvertrags nur mit der Zustimmung
des Verpächters endgültig übertragen darf. Die Zustimmung ist nicht
mehr erforderlich, wenn die Pacht nach Art. 8 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht
(LPG, SR 211.213.241) fortgesetzt wird (Art. 29 Abs. 1 MKV). Für die
endgültige Übertragung eines Kontingentes, das mit Pachtland über-
nommen wurde, ist die Zustimmung hingegen nicht erforderlich
(Art. 29 Abs. 2 MKV).
3.5.2 Für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist daher ent-
scheidend, dass die Erstinstanz beim Pachtverhältnis zwischen dem
Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführerin 1 von der Verpach-
tung eines landwirtschaftlichen Betriebes ausging. Zu diesem Ergebnis
kam ebenfalls die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Weder die
Vorbringen der Beschwerdeführer noch die vorhandenen Akten geben
dazu Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Als Zwischenergeb-
nis ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 das umstrit-
tene Kontingent vom Beschwerdegegner 1 als Bestandteil eines land-
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wirtschaftlichen Gewerbes und nicht mittels Zupacht von Einzelparzel-
len übernommen hat.
3.6 Die Beschwerdeführer wenden gegen den angefochtenen Ent-
scheid als Nächstes ein, die Erstinstanz habe die nicht endgültige
Übertragung der Kontingentsmenge zu Recht vorgenommen, da nur
im Falle einer endgültigen Übertragung von Kontingentsmengen vor
Ablauf des Pachtvertrages die Zustimmung des Verpächters erforder-
lich sei.
3.6.1 Am 1. April 2005 kündigte der Beschwerdegegner 1 den Pacht-
vertrag mit der Beschwerdeführerin 1 auf den 30. April 2006. Am 21.
Oktober 2005 kündigte er den Vertrag ein zweites Mal aus wichtigen
Gründen auf den gleichen Termin. Die Gültigkeit und die Rechtzeitig-
keit dieser Kündigungen sind ebenfalls Gegenstand des Zivilpro-
zesses. Für das vorliegende Verwaltungsverfahren betreffend die Kon-
tingentsübertragung ist indessen nur von Bedeutung, dass die Be-
schwerdeführerin 1 den Betrieb des Beschwerdegegners 1 seit 1. Mai
2006 nicht mehr bewirtschaftet. Dies lässt sich aufgrund der Aktenlage
eindeutig feststellen.
3.6.2 Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 vor Ablauf der Pacht
Ende April 2006 das Kontingent gegen den Willen des Beschwerde-
gegners nicht endgültig auf den Verfahrensbeteiligten 1 übertragen
durfte, ist vorab zu klären, ob die Vertragsparteien eine Rücküber-
tragung des Kontingentes auf den Verpächter nach Ablauf des Pacht-
vertrages vereinbart hatten.
3.6.2.1 Wie aus dem Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom
13. September 1999 an die ASMK TMP hervorgeht, hat sich der Be-
schwerdegegner 1 umgehend nach Inkrafttreten der neuen Milchkon-
tingentsverordnung am 1. Juli 1999 gegen die Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin 1 gewehrt, wonach diese unter der veränderten
Rechtslage die mit dem Pachtvertrag übernommene Kontingents-
menge verkaufen dürfe. Im Schreiben der ASMK TMP vom 20. Sep-
tember 1999 an die Beschwerdeführerin 1 ist festgehalten, dass der
Verpächter Graf schriftlich auf der Rückgabe seines Milchkontingents
spätestens bei Beendigung seines Anstellungsverhältnisses beharre.
Die Beschwerdeführerin 1 wurde vom Geschäftsführer der ASMK TMP
aufgefordert, mit der Unterzeichnung dieses Schreibens zu bestätigen,
von dessen Inhalt vollumfänglich Kenntnis genommen zu haben und
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dessen allfällige Auswirkungen zu kennen. Die Beschwerdeführerin 1
hat das Schreiben anlässlich eines Besuchs der ASMK TMP am
30. September 1999 unterzeichnet.
3.6.2.2 Bei diesem Schriftstück handelt es sich um eine amtliche Kor-
respondenz, die im Zusammenhang mit den von der Beschwerde-
führerin 1 angestrengten Kontingentsverkäufen erstellt worden ist. Es
handelt sich dabei um die amtliche Feststellung des für eine Kontin-
gentsübertragung erheblichen Sachverhalts. Die heutigen Einwände
der Beschwerdeführerin 1 gegen diese Unterzeichnung und die Be-
merkung, es sei nicht an der Administrationsstelle, den vereinbarten
Parteiwillen schriftlich festzuhalten, sind in diesem Zusammenhang
unbehelflich. Die Beschwerdeführerin 1 hat sich in jenem Schreiben
unmissverständlich damit einverstanden erklärt, die Kontingentsmenge
des Beschwerdegegners 1 am Ende des Pachtverhältnisses zurückzu-
übertragen, im Gegensatz zu anderen Kontingentsmengen, welche sie
mit Einzelparzellen übernommen hatte. Ob sie sich verpflichtete, das
Kontingent des Beschwerdegegners 1 nach Ablauf des Anstellungs-
verhältnisses oder des Pachtvertrags zurückzugeben, ist nicht von Be-
deutung, da einerseits das Kontingent, wie auch die Beschwerdeführe-
rin 1 selbst einräumt, als Bestandteil des Pachtverhältnisses zu ver-
stehen ist, und andererseits die Beschwerdeführerin 1 den Betrieb des
Verpächters seit 1. Mai 2006 nicht mehr bewirtschaftet.
3.6.2.3 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, es sei der ehemalige Ge-
schäftsführer der ASMK TMP, Albert Ernst, als Zeuge dazu zu be-
fragen, aus welchem Grund die ASMK TMP am 13. September 1999
dieses Schreiben verfasst habe. Es sei nämlich damals um die Abwen-
dung von allfälligen Schadenersatzforderungen gegen die ASMK TMP
und nicht um die Feststellung des Parteiwillens gegangen. Wie oben-
stehend ausgeführt, geht aus dem Schreiben der ASMK unmiss-
verständlich hervor, dass sich die Beschwerdeführerin 1 damit einver-
standen erklärt hat, dem Beschwerdegegner 1 das umstrittene Kontin-
gent zurückzuübertragen. An dieser Feststellung würde auch das Er-
gebnis der beantragten Zeugeneinvernahme nichts ändern, da vorlie-
gend nicht von Bedeutung ist, ob sich die ASMK TMP mit dem Schrei-
ben auch gegen allfällige Haftungsansprüche verwahren wollte. Der
Beweisantrag der Beschwerdeführerin 1 ist daher abzuweisen.
3.6.2.4 An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand der Be-
schwerdeführerin 1 nichts zu ändern, die Geschäftsstelle habe ihren
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Brief vom 20. September 1999 widerrufen. Im zweiten Schreiben vom
15. Oktober 1999 geht es um eine andere Frage, nämlich darum, ob
das übernommene Kontingent Bestandteil des Eigenlands oder der
Zupachtparzellen des Beschwerdegegners 1 bildet. Diese Frage ist
hier aber nicht von Bedeutung, da das Kontingent, wie bereits
festgestellt, als Bestandteil des verpachteten Landwirtschaftsbetriebs
anzusehen ist und nicht auf einzelnen Parzellen ruht. Das Schreiben
vom 15. Oktober 1999 enthält jedenfalls keine Aussage darüber, was
die Vertragsparteien über die Rückgabe des Kontingents vereinbart
haben. Damit ändert sich nichts daran, dass für die Beurteilung der
Rechtmässigkeit der angefochtenen Kontingentsübertragung davon
auszugehen ist, dass die Vertragsparteien eine Rückgabe des
Kontingents vereinbart haben.
3.6.3 Als zweites Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das umstrittene
Kontingent im vorliegenden Fall als flächengebunden anzusehen ist
und die Parteien eine Rückgabe des Michkontingents nach Ablauf der
Pachtdauer vereinbart haben.
3.6.4 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin 1 auch für das
Milchjahr 2006/07 nicht mehr über die umstrittene Kontingentsmenge
verfügen konnte, da sie es aufgrund der vertraglichen Abmachung auf
diesen Zeitpunkt dem Beschwerdegegner hätte zurückübertragen
müssen. Die Vorinstanz hat damit die erstinstanzliche Kontingents-
übertragung gestützt auf Art. 3 MKV zu Recht aufgehoben.
3.7 Als Letztes bringen die Beschwerdeführer gegen den angefoch-
tenen Entscheid vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht gestützt auf Art.
5 MKV eine endgültige Kontingentsübertragung von der Beschwerde-
führerin 1 auf den Verfahrensbeteiligten 2 verfügt. Der Beschwerde-
gegner 1 habe diesen Antrag erst vor zweiter Instanz anstatt bei der
ASMK TMP gestellt, und die Voraussetzungen für eine Übertragung
gestützt auf diesen Artikel lägen nicht vor, da der Betrieb des Be-
schwerdegegners 1 nicht von der zuständigen kantonalen Stelle wie-
der anerkannt worden sei.
3.7.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 MKV überträgt die zuständige Administra-
tionsstelle bei einer Betriebsauflösung, -teilung oder -übernahme
durch einen anderen Produzenten das Kontingent den Land- oder Be-
triebsübernehmern, wenn diese darum ersuchen und kein Gesuch um
endgültige Übertragung des Kontingentes vorliegt. Sollen die Kontin-
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gente für das Milchjahr angepasst werden, das auf die Betriebsüber-
nahme folgt, ist das Gesuch um Kontingentsübertragung bis zum
31. Mai dieses Milchjahres der Administrationsstelle einzureichen
(Art. 5 Abs. 2 MKV). Ziffer 1 Abschnitt 1 der Weisungen zur MKV ist
dazu Folgendes zu entnehmen: Wird ein bisher verpachteter Betrieb
geteilt oder parzellenweise aufgelöst und verweigert der Pächter die
Unterzeichnung eines entsprechenden Übertragungsgesuchs, so
könnte die Administrationsstelle das Kontingent nicht auf die neuen
Bewirtschafter übertragen. Gestützt auf Art. 5 MKV kann deshalb auch
der neue Bewirtschafter oder der Verpächter die Administrationsstelle
ersuchen, das Kontingent mit der Fläche bzw. mit dem Betrieb zu
übertragen.
3.7.2 Der Beschwerdegegner 1 hat im Herbst 2005 seinen Betrieb auf
den 1. Mai 2006 parzellenweise neu verpachtet und schriftlich vier
neue Pachtverträge abgeschlossen, worunter einen Vertrag mit dem
Verfahrensbeteiligten 2, der seither die Grundstücke GB Bronschhofen
Nrn. 553 und 1185 bewirtschaftet und an einer Übernahme des Kontin-
gents interessiert war. Aus diesem Grund unterzeichneten der Be-
schwerdegegner 1 und der Verfahrensbeteiligte 2 am 20./31. Oktober
2005 einen Vertrag über die endgültige Übertragung von 67'010 kg
Milchkontingentsmengen ("Kauf") ab 1. Mai 2006. Der Vertrag ist vom
Verpächter (Beschwerdegegner 1), dem Übernehmer (Verfahrens-
beteiligtem 2), nicht aber vom Abgeber (Beschwerdeführerin 1) unter-
zeichnet. Wie der Beschwerdegegner 1 glaubhaft darlegt, wollte er im
Herbst 2005 das Gesuch um die endgültige Übertragung im Beisein
seines Treuhänders auf der ASMK TMP einreichen. Diese habe es je-
doch mit Hinweis auf das laufende Beschwerdeverfahren gegen die
Verfügung der ASMK TMP vom 29. August 2005 in Sachen endgültige
Übertragung der Kontingentsmenge von der A.______ GmbH auf
E._______ nicht entgegengenommen. Damit trifft nicht zu, wie von der
Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht, dass der Beschwerdegeg-
ner 1 das Übertragungsgesuch erst in zweiter Instanz gestellt hat.
3.7.3 Bezüglich der vom BLW gerügten fehlenden Voraussetzung ei-
ner Betriebsanerkennung für eine endgültige Kontingentsübertragung
ist festzuhalten, dass der Betrieb des Beschwerdegegners 1 im Mai
2006 parzellenweise aufgelöst worden ist. Der Verfahrensbeteiligte 2
bewirtschaftet in Bronschhofen einen eigenen Betrieb mit der Betriebs-
nummer 10092041, der zum regionalen Milchproduzentenverband St.
Gallen-Appenzell gehört. Dieser Betrieb ist anerkannt, womit diese for-
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melle Voraussetzung für eine Übertragung gestützt auf Art. 5 Abs. 1
MKV erfüllt ist. Weiter ist das Gesuch vor dem 31. Mai 2006 gestellt
worden, womit die Kontingente bereits für das Milchjahr 2006/07, das
auf die Betriebsteilung folgte, angepasst werden konnten (vgl. Art. 5
Abs. 2 MKV). Schliesslich lag zu dieser Zeit kein Gesuch um eine end-
gültige Übertragung des Kontingents vor, da die Rekurskommission
ein solches mit Entscheid Nr. 5/2005 vom 25. Januar 2006 rechtskräf-
tig abgewiesen hatte (s. Sachverhalt E.).
3.7.4 Somit sind im vorliegenden Fall alle Erfordernisse erfüllt, damit
die Vorinstanz gestützt auf Art. 5 MKV auch ohne Zustimmung der
Kontingentsabgeberin (Beschwerdeführerin 1) eine endgültige Kontin-
gentsübertragung auf den Landübernehmer (Verfahrensbeteiligten 2)
vornehmen konnte. Der angefochtene Entscheid ist damit auch in die-
sem Punkt richtig und zu bestätigen.
4.
Demzufolge sind die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen. Gegen
diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel an das Bundesgericht gegeben
(vgl. Art. 83 Bst. s Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005, BGG, SR 173.110).
5.
Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des zusätzlichen Auf-
wandes für die Zwischenverfügung einerseits und des reduzierten Ver-
fahrensaufwandes zufolge der Verfahrensvereinigung andererseits auf
Fr. 2'000.-- festgelegt (Beschwerde 1: Fr. 1'500.--, Beschwerde 2:
Fr. 500.--).
5.1 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG ist der Anteil an der Gerichts-
gebühr für die Beschwerde 1 im Betrag von Fr. 1'500.-- der Beschwer-
deführerin 1 als unterliegender Partei aufzuerlegen. Die Gerichts-
gebühr wird mit dem am 1. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 700.-- verrechnet. Den Restbetrag von Fr. 800.-- hat die Be-
schwerdeführerin 1 innert 30 Tagen nach Erhalt des Urteils der Ge-
richtskasse zu überweisen. Dem Beschwerdeführer 2 werden in
Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufer-
legt.
5.2 Der Verfahrensbeteiligte 1 hat keine selbständigen Begehren zum
Ausgang der Beschwerdeverfahren gestellt, weshalb er nicht als unter-
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liegende Partei im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG anzusehen ist. Er
hat demzufolge keine Verfahrenskosten zu tragen.
6.
Der Beschwerdegegner 1 hat in beiden Beschwerdeverfahren vollum-
fänglich obsiegt. Er hat daher zur Deckung seines Vertretungsauf-
wandes eine Parteienschädigung von Fr. 2'500.-- zugute (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Diese ist gestützt auf Art. 64 Abs. 3 VwVG den unter-
liegenden Gegenparteien, d.h. der Beschwerdeführerin 1 und dem
Beschwerdeführer 2, aufzuerlegen. Sie wird unter diesen folgender-
massen aufgeteilt: Fr. 1'800.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin 1, Fr.
700.-- zu Lasten des Beschwerdeführers 2.
6.1 Der Verfahrensbeteiligte 1 gilt nicht als unterliegende Partei, da er
sich nicht mit selbständigen Begehren am Beschwerdeverfahren be-
teiligt hat. Er hat daher keine Parteientschädigung zu übernehmen.
6.2 Der Verfahrensbeteiligte 2 hat ebenfalls keine selbständige Be-
gehren gestellt. Er ist daher nicht als obsiegende Partei im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG anzusehen und hat damit keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden 1 und 2 werden abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin 1
auferlegt. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 800.-- ist innert 30 Tagen nach Er-
halt des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3.
Die Beschwerdeführerin 1 hat dem Beschwerdegegner 1 eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'800.-- zu entrichten. Der Beschwerdeführer 2
hat dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von 700.-- zu
entrichten.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin 1 (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein, Beschwerdebeilagen)
- den Beschwerdeführer 2 (Einschreiben; Beilage: Beschwerde-
beilagen)
- den Beschwerdegegner 1 (Einschreiben; Beilage: Vernehmlas-
sungsbeilagen)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 6/2006; Einschreiben; Beilage: Vernehmlas-
sungsbeilagen)
- die Erstinstanz (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassungsbeilagen).
Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans-Jacob Heitz Katharina Walder Salamin
Versand: 2. November 2007
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