Abtei lung II
B-7564/2006
{ T 0 / 3 }
Urteil vom 16. Mai 2007
Mitwirkung: Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Ronald
Flury, Richter Hans-Jacob Heitz;
Gerichtsschreiber Michael Barnikol
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD), 3003 Bern,
Beschwerdeführer
gegen
A._______,
Beschwerdegegner
Zulassungskommission für den Zivildienst, p. A. Regionalzentrum Mels,
Tiergarten, 8887 Mels,
Vorinstanz
betreffend
Nichtzulassung zum Zivildienst
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 ersuchte A._______ (Gesuchsteller)
die Zulassungskommission für den Zivildienst (Zulassungskommission),
ihn zum Zivildienst zuzulassen. Zur Begründung seines Gesuchs brachte
er im Wesentlichen vor, die Führung von Kriegen mit Hilfe von Armeen sei
kein geeignetes Mittel, um die Probleme der Welt zu lösen. Hierfür sei die
Zusammenarbeit aller Nationen und die Einführung eines Rechtssystems
auf globaler Ebene erforderlich. Demgegenüber sei die Durchsetzung von
Interessen mit militärischen Mitteln weder demokratisch noch wirtschaft-
lich. Eine Armee sei daher eine "reine Symptombekämpfungsmaschinerie".
In seinen Ausführungen berief er sich unter anderem auf Erkenntnisse aus
der Spieltheorie und der Evolutionstheorie. Er könne die Leistung des Mili-
tärdienstes nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, da er damit ein Sys-
tem unterstütze, das konkrete Problemlösungen verhindere, er seinen
Nachfahren eine noch unlösbarere Situation bereite und er sich damit dem
Rest der Welt gegenüber feige verhalte.
In seinem Lebenslauf führte der Gesuchsteller unter anderem aus, er habe
eine glückliche Kindheit gehabt. Die Familie habe stark nach den katholi-
schen Grundsätzen gelebt. Er sei Mitglied der Jungwacht und der Minist-
rantengruppe gewesen. Während der Schulzeit habe ihm ein Mitschüler,
der aus der Balkanregion stamme, von teilweise grausamen Ereignissen,
die er in seinem Heimatland während des Krieges erlebt habe, berichtet.
Dies habe ihn sehr beeindruckt. Die Rekrutenschule habe er als eine Zeit
erlebt, die in krassem Gegensatz zu seinen bisherigen Erfahrungen im
zwischenmenschlichen Umgang gestanden habe. Deshalb habe er erwo-
gen, noch während seines Aufenthaltes in der Rekrutenschule ein Zivil-
dienstgesuch zu stellen. Da er jedoch Angst gehabt habe, möglicherweise
bis zum Beginn seines Studiums keine Arbeit zu finden, habe er davon ab-
gesehen.
B. Am 16. November 2006 hörte die Zulassungskommission den Gesuchstel-
ler persönlich an.
Mit Verfügung vom 21. November 2006 wies die Zulassungskommission
das Gesuch des Gesuchstellers ab. Zur Begründung führte sie aus, aus
seinen Darlegungen sei zwar erkennbar, dass er dem Wohlergehen auf
der ganzen Welt einen hohen Stellenwert einräume. Er könne jedoch kei-
nen Bezug zu seinen Werten und zum Leisten seiner Militärdienstpflicht
glaubhaft darlegen. Zudem sei nicht erkennbar, dass sich ein Gewissens-
konflikt entwickelt habe, während der Gesuchsteller Militärdienst leistete.
Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das Zivildienstgesuch
aus opportunistischen Gründen eingereicht worden sei. Ferner könne das
Engagement des Gesuchstellers in der Jungwacht und in wissenschaftli-
chen Projekten nur teilweise und nur am Rande mit dem geltend gemach-
ten Gewissenskonflikt in Verbindung gebracht werden. Es gehe nicht über
das üblicherweise zu erwartende Mass hinaus, stütze deshalb keinen Ge-
wissenskonflikt und stehe in keinem Zusammenhang mit einer moralischen
3Forderung im Sinne des Zivildienstgesetzes, die mit dem Leisten von Mili-
tärdienst unvereinbar wäre. Ausserdem habe der geltend gemachte Ge-
wissenskonflikt sein Befinden während des Militärdienstes nicht in einem
Mass beeinflusst, dass er sich zu einem sofortigen Handeln gezwungen
gesehen hätte. Abschliessend brachte die Zulassungskommission vor,
dass die Angaben im schriftlichen Gesuch mit den Aussagen, die anläss-
lich der Anhörung gemacht worden seien, in verschiedenen relevanten
Punkten, insbesondere hinsichtlich der Gewissensgründe, dem Inhalt und
der Tragweite des geltend gemachten Gewissenskonfliktes sowie den Aus-
wirkungen auf das Befinden und die Lebensführung, nicht übereinstimmen.
Insgesamt habe der Gesuchsteller zwar in verschiedener Hinsicht Ansätze
geltend gemacht, hinter denen sich eine moralische Grundhaltung verber-
gen könnte, die geeignet sei, schliesslich die Grundlage eines Gewissens-
entscheides gegen den Militärdienst zu bilden. Es sei ihm jedoch nicht ge-
lungen, einen klaren Bezug zu moralischen Forderungen herzustellen,
weshalb im Ergebnis kein Schluss auf einen Gewissenskonflikt im Sinne
von Art. 1 ZDG gezogen werden könne.
C. Gegen den Entscheid der Zulassungskommission erhebt das eidgenössi-
sche Volkswirtschaftsdepartement (Beschwerdeführer) am 21. Dezember
2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD. Darin beantragt es, die
Verfügung der Zulassungskommission vom 16. November 2006 aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Es macht geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die Zulassungskom-
mission anlässlich der Anhörung Erklärungen abgegeben habe, die den
Gesuchsteller verunsichert haben könnten. In Z. 3 f. der Anhörungsnotiz
habe sie ihn darauf aufmerksam gemacht, dass sie nicht nur "über den
Kopf" reden könnten, sondern auch "über das Herz" sprechen müssten.
Angesichts der theoretischen Darlegungen im Gesuch (Spieltheorie, Evolu-
tion des Menschen und seines gesellschaftlichen Lebens) habe die Zulas-
sungskommission mit dieser Bemerkung zu verstehen gegeben, dass der-
artige "logische" Überlegungen nicht erwünscht seien. Es bestünden des-
halb Zweifel, ob die Zulassungskommission damit nicht von vornherein von
ihrer Aufgabe, die darin bestehe, den Gesuchsteller zu seinen Gründen
anzuhören, abgewichen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Bemer-
kung sich negativ auf das Gesprächsklima ausgewirkt hat. Zudem habe sie
den Gesuchsteller darauf hingewiesen, worauf es in der Anhörung ankom-
me, nachdem dieser erklärt habe, welche Gewissensgründe er gegen das
Leisten des Militärdienstes vorbringe. Hierdurch habe sie zu verstehen ge-
geben, dass das, was er bisher gesagt hatte, als Vorbringen ungeeignet
sei. Aufgabe der Zulassungskommission wäre es vielmehr gewesen, dem
Gesuchsteller durch geeignetes Nachfragen zu den Beurteilungsdimensio-
nen von Art. 18b ZDG Gelegenheit zu geben, glaubhaft zu machen, dass
den vom ihm vorgebrachten Motiven eine moralische Forderung gemäss
Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG zu Grunde liege, die ihm das Leisten des Militär-
dienstes unmöglich mache. Sofern die Zulassungskommission vom Ge-
suchsteller verlange, sich in seinen Ausführungen auf die Schweiz zu be-
schränken, sei dies zwar insofern nachvollziehbar, als der geltend ge-
4machte Gewissenskonflikt mit dem Dienst in der Schweizer Armee beste-
hen müsse. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich aus der von
ihm dargelegten Utopie, wonach es keine nationalen Armeen mehr geben
dürfe, ein Gewissenskonflikt ergeben könne.
Zudem seien einige Fragen so formuliert gewesen, dass erhebliche Zweifel
bestünden, ob die Anhörung fair verlaufen sei. Einige Fragen seien nicht
darauf ausgerichtet gewesen, die Auffassung und das Verständnis des Ge-
suchstellers nachvollziehen zu können, sondern vermittelten den Eindruck,
die Zulassungskommission habe seine Auffassung widerlegen wollen. Es
sei jedoch unzulässig, wenn die Zulassungskommission die Darlegungen
des Gesuchstellers an den eigenen Moralvorstellungen messe.
Der Gesuchsteller habe wegen der Art und Weise, in der die Anhörung ge-
führt wurde, nicht die Gelegenheit gehabt, sich zu dem von ihm geltend
gemachten Gewissenskonflikt zu äussern. Der rechtsrelevante Sachverhalt
sei nicht vollständig festgestellt worden und die Vorinstanz habe zahlrei-
che Fragen gestellt, die nicht dem Verständnis der Aussagen des Gesuch-
stellers dienten.
D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt, dass es das hängige Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 über-
nommen habe.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2007 beantragt die Zulassungs-
kommission die Abweisung der Beschwerde. Sie bleibt bei den in der ab-
lehnenden Verfügung vom 21. November 2006 vorgebrachten Erwägun-
gen. Ausserdem betont sie, dass sie von Anfang des Gespräches an ver-
sucht habe, eine wohlwollende und entgegenkommende Haltung einzu-
nehmen, gerade weil die Inhalte des Gesuches sehr theoretisch gewesen
seien und sich auf einer übergeordneten Ebene bewegt hätten. Sie habe
dem Gesuchsteller in grosser Empathie gezeigt, dass sie ihn verstehen
wolle, aber hierfür seinen Gedanken folgen können müsse. Sie habe sich
bemüht, Fragen zu stellen, die es ihm ermöglicht hätten, einfache Antwor-
ten zu geben. Hingegen sei der Gesuchsteller oftmals nicht in der Lage ge-
wesen, sich nachvollziehbar zu äussern. Es sei nicht Aufgabe der Zulas-
sungskommission, sein Gedankengebäude so zu entwirren, dass ein Ge-
wissenskonflikt herauskristallisiert werden könne.
Der Gesuchsteller liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.
F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich erschei-
nen, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf-
genommen und übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am
1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen
oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmit-
tel (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
5desverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). Der
Entscheid der Zulassungskommission vom 21. November 2006 ist eine
Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. a). Diese
Verfügung kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst, Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0 im Rah-
men der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechts-
pflege (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. VGG) mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beur-
teilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG am Ende).
Dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement steht ein Behördenbe-
schwerderecht gegen Zulassungsentscheide nach Art. 18c ZDG zu (Art. 48
Abs. 2 VwVG, Art. 64 Abs. 1bis ZDG). Hierzu braucht das Departement
weder eine Beschwer noch ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
2. Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst
mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatz-
dienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der
Gewissenskonflikt nach Abs. 1 ZDG zeichnet sich dadurch aus, dass sich
die betroffene Person auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr
Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflöslichen
Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese moralische Forderung steht im
Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person
(Art. 1 Abs. 3 ZDG). Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das
Gesuch des Stellungs- beziehungsweise Militärdienstpflichtigen an die
Vollzugsstelle. Darin erläutert er seinen Gewissenskonflikt (Art. 16a Abs. 1
und 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Nachdem die Zulassungs-
kommission den Gesuchsteller angehört hat, beurteilt sie die Darlegung
des Gewissenskonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Art. 18b
ZDG. Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzun-
gen, vielmehr umschreibt sie Sachverhalts- und Fragenbereiche, auf wel-
che die Zulassungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärungen
das Augenmerk richten soll und welche in die Beurteilung der Glaubhaftig-
keit einzubeziehen sind. Bezüglich der Anerkennung der Motive, welche
der innerlich verpflichtenden Forderung zu Grunde liegen, anerkannte die
Rekurskommission EVD bis anhin, dass im weitesten Sinn "ethische", "mo-
ralische", "sittliche" oder "religiöse" Werte in Betracht fielen. Wesentlich sei
dabei, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorlä-
gen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in mass-
geblicher Weise steuerten. Persönliche Gründe wie beispielsweise persön-
liche Neigungen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirt-
schaftliche Erwägungen sowie rein politisch-taktische Erwägungen fielen
damit ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (Verwal-
tungspraxis des Bundes [VPB] 64.131, E. 5.2 f. und 6.1). Auch das Bun-
6desverwaltungsgericht folgt in seiner Rechtsprechung diesen Grundsätzen.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Über-
prüfungsbefugnis. Dabei können sowohl Rechtsverletzungen oder fehler-
hafte Sachverhaltsfeststellungen als auch die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG).
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zulassungskommission habe
während der persönlichen Anhörung die vom Gesuchsteller vorgebrachten
Argumente einer negativen, an ihren eigenen Moralvorstellungen orientier-
ten Würdigung unterzogen. Dies sei in ihren Anworten zum Ausdruck ge-
kommen, was den Gesuchsteller verunsichert und ein unangenehmes Ge-
sprächsklima erzeugt habe. Dabei stützt sich der Beschwerdeführer auf
die während des Gespräches angefertigte Anhörungsnotiz.
4.1 Die Botschaft zum Zivildienstgesetz (BBl 1994 III 1609, Botschaft I,
S. 1669 f.) hält fest, dass die Zulassungskommission mittels einer gründli-
chen, gesprächsweisen Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden
Person versuchen soll, die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheides zu
ergründen. Die persönliche Anhörung muss mit Einfühlungsvermögen
durchgeführt werden und dem meist jugendlichen Alter der gesuchstellen-
den Personen Rechnung tragen. Sie soll nicht als Hindernis, sondern als
Chance verstanden werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Kom-
mission die Aussagen eines Gesuchstellers nicht kritisch hinterfragen darf.
Denn der Zweck der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die Mög-
lichkeit zu gegeben, seine Gewissensnot aufzuzeigen beziehungsweise
seine inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten Militärdienst zu leis-
ten, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Diese Gedankengänge und
Wertvorstellungen des Gesuchstellers stellen den durch die Zulassungs-
kommission zu erhebenden Sachverhalt dar und dienen als Grundlage des
Entscheides (vgl. Art. 18 Abs. 1 ZDG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung
vom 5. September 2003 über die Kommissionen des Zivildienstes, VKZD,
SR 824.013). So liegt es in der Natur der Anhörung, dass die Zulassungs-
kommission versucht, möglichst aussagekräftige, überzeugende und er-
schöpfende Antworten des Gesuchstellers zu erhalten. Sie stellt hierzu al-
lenfalls auch als provokativ empfundene Fragen. Negative Wertungen der
vom Gesuchsteller gemachten Aussagen haben ihren Platz allenfalls in der
Sachverhaltswürdigung im Entscheid; während der Anhörung sind entspre-
chende Äusserungen durch die Zulassungskommission jedoch in der Re-
gel deplatziert, da sie das Entstehen einer sachlichen und vertrauensvollen
Atmosphäre, wie sie für ein Gespräch über höchst private Gedankengänge
erforderlich ist, hindern können.
4.2 Laut Z. 2 ff. der Anhörungsnotiz bemerkte ein Kommissionsmitglied zu Be-
ginn der Anhörung: "Nach den Artikeln des Gesetzes führen wir [ein] Ge-
spräch. [Es] geht darum, was Sie belastet, Militärdienst zu leisten. Da kön-
nen wir nicht nur über [den] Kopf reden, d.h. das Logische, sondern [auch]
über das Herz." Später fragte ein Kommissionsmitglied: "Wo sitzt Ihr Ge-
wissen, das Sie steuert?". Der Gesuchsteller antwortete: "Das sind meine
Überlegungen ... kann nicht sagen, wo es sitzt". Daraufhin fragte das Kom-
7missionsmitglied weiter: "Sitzt es im Kopf oder tiefer?" (vgl. insofern Z. 15
ff. der Anhörungsnotiz).
Nachdem er nach den Gründen, die sein Gewissen belasten, gefragt wur-
de entgegnete der Gesuchsteller: "Der Hauptgrund [...] ist, dass ich mich
ziemlich stark verantwortlich fühle, wie es in der Welt läuft. Mit den Überle-
gungen, die ich mache und auch aufgeschrieben habe, denke ich, dass
wenn ich Militärdienst leiste, dass das nicht das richtige ist." Im weiteren
Verlauf des Gesprächs erklärt ein Kommissionsmitglied: "Sie müssen uns
sagen, was Sie daran hindert, Militärdienst zu leisten. Sie müssen Ihr Ge-
wissen uns erklären. Nicht wir Ihnen. Was müssen die konkret machen im
Schweizer Militär, das Ihr Gewissen belastet?" (siehe Z. 23 ff. der Anhö-
rungsnotiz).
Ferner bemerkt ein Kommissionsmitglied während der Anhörung: "Das
Globale wäre eine spannende Diskussion, aber das Gesetz schreibt uns
vor, dass wir Sie als Schweizer Bürger wahrnehmen, der in der Schweiz
Militärdienst macht und wir müssen erkunden, warum Sie [ein] Problem mit
der Schweizer Armee haben." (Z. 63 ff. der Anhörungsnotiz).
Ausserdem stellt die Kommission folgende Fragen: "Bedroht die schweize-
rische Armee jemanden?" (Z. 45 der Anhörungsnotiz); "Schottet sich [die]
Schweiz ab?" (Z. 51 der Anhörungsnotiz); "Verhält sich [die] schweizeri-
sche Armee gegen das Gemeinwohl in [der] Welt?" (Z. 62 der Anhörungs-
notiz); "Haben Sie nicht nur als Soldat mit der Schweiz ein Problem, son-
dern auch [da]mit, Bürger zu sein von dem Land?" (Z. 71 der Anhörungs-
notiz); "Ist eine Waffe für Sie gut oder ist eine Waffe für Sie schlecht?"
(Z. 88 f. der Anhörungsnotiz) "Es macht unsere Arbeit nicht einfach, was
Sie sagen. Ich sage Ihnen das klar. Ich frage Sie, was geht in Ihnen vor,
wenn Sie weiterhin einen Tag länger Militärdienst leisten müssten?"
(Z. 120 der Anhörungsnotiz). Ein Kommissionsmitglied stellte im Laufe des
Gespräches fest: "Die Schweizer [Armee] ist eine reine Verteidigungsar-
mee. Wir beschränken uns auf die Schweiz. Wir gehen nicht hinaus."
4.3 Im vorliegenden Fall ist dem beschwerdeführenden Departement insofern
zuzustimmen, als die von ihm angeführten Passagen zwar durchaus da-
hingehend verstanden werden können, als dass die Zulassungskommissi-
on mit diesen Äusserungen zu erkennen gegeben habe, dass die betref-
fenden Ausführungen des Gesuchstellers (noch) nicht geeignet seien, ei-
nen Gewissenskonflikt glaubhaft zu machen. Diese Interpretation ist je-
doch nicht die einzig mögliche. Derartige Äusserungen können auch den
Zweck verfolgen, einem Gespräch, das in eine für den Gesuchsteller un-
vorteilhafte Sackgasse geraten ist, eine etwas andere Richtung zu geben,
welche für den Gesuchsteller neue Chancen bereit hält. Wesentlich für die
Art und Weise, wie der Gesuchsteller die Äusserungen aufgefasst hat, wa-
ren sicher auch die genaue Formulierung und der Ton des betreffenden
Kommissionsmitglieds.
4.4 Wie bereits die Rekurskommission EVD in ihren Entscheiden festgestellt
hatte, handelt es sich bei der Anhörungsnotiz nicht um ein vom Gesuch-
steller bestätigtes Wortprotokoll, das dieser zu lesen und zu unterzeichnen
8hat. Die Anhörungsnotiz ist daher von beschränktem Beweiswert in Bezug
auf den genauen Wortlaut der gestellten Fragen oder der gegebenen Ant-
worten. Insbesondere lässt sich der exakte Wortlaut und die Atmosphäre
des Gespräches jedenfalls nicht allein anhand der Anhörungsnotiz rekons-
truieren.
4.5 Der Gesuchsteller liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
vernehmen, obwohl er hierzu vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert
wurde. Mit seiner Aussage fehlt ein wichtiges Beweismittel, das zur weite-
ren Aufklärung des Sachverhaltes hätte beitragen können. Insbesondere
kann nicht geklärt werden, ob der Gesuchsteller die von der Zulassungs-
kommission vorgetragenen Fragen und Bemerkungen tatsächlich als wer-
tend empfunden hat oder von ihnen verunsichert wurde. Gleichzeitig lässt
die Reaktion des Gesuchstellers darauf schliessen, dass er sich von der
Ablehnung seines Gesuches nicht in einem Ausmass in seinen Rechten
betroffen fühlt, das angesichts der vorliegenden Beweissituation eine Wie-
derholung der Anhörung rechtfertigen könnte.
5. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
6. Nach Art. 65 Abs. 1 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7. Dieser Entscheid kann nicht an das Schweizerische Bundesgericht weiter
gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben; Rücksendung der Beschwerde-
beilagen)
- dem Beschwerdegegner (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 8.417.32579.0, eingeschrieben; Rücksendung
der Vorakten)
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Michael Barnikol
Versand am: 1. Juni 2007