Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-7567/2010
Abschreibungsentscheid
vom 27. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
Fellerstrasse 21, 3003 Bern,
Vergabestelle,
Gegenstand Beschaffungswesen - Projekt (1031) 601 E-Government
Finanzen: Eingangsplattform für den Empfang von
physischen und elektronischen Rechnungen.
B-7567/2010
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Bauten und Logistik (im Folgenden:
Vergabestelle), handelnd für die Eidgenössische Finanzverwaltung, am 8.
Oktober 2010 auf der Plattform SIMAP den Zuschlag vom 4. Oktober
2010 für die Vergabe im Projekt (1031) 601 E-Government Finanzen:
Eingangsplattform für den Empfang von physischen und elektronischen
Rechnungen publiziert hat,
dass die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe
vom 22. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen den
Zuschlag Beschwerde erhoben hat,
dass die Beschwerdeführerin nach entsprechender Aufforderung durch
das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2010 ein Zustelldomizil in
der Schweiz bekannt gegeben hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht, auf entsprechendes Gesuch der
Beschwerdeführerin hin, mit Verfügung vom 10. November 2010
superprovisorisch angeordnet hat, bis zum Entscheid über den Antrag
betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hätten alle
Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen
Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, zu unterbleiben,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeverbesserung vom
18. November 2010 hauptsächlich beantragt, der Zuschlag sei nach
dessen Aufhebung an sie zu erteilen, eventuell sei neu auszuschreiben,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vergabestelle mit Verfügung vom
23. November 2010 aufgefordert hat, eine Vernehmlassung sowie die
Vorakten einzureichen und gleichzeitig auch der Zuschlagsempfängerin
die Möglichkeit gegeben hat, eine Stellungnahme abzugeben,
dass die Vergabestelle am 13. Dezember 2010 den Abbruch des hier
interessierenden Beschaffungsverfahrens und den Widerruf des
Zuschlags auf der Plattform SIMAP publiziert hat, da infolge veränderter
Rahmenbedingungen wesentliche Teile des Beschaffungsobjekts
angepasst und präzisiert werden müssten,
dass die Vergabestelle in der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2010
unter anderem beantragt, das Beschwerdeverfahren sei bis zur
Rechtskraft der Widerrufs- und Abbruchverfügung zu sistieren und
B-7567/2010
Seite 3
danach infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, wobei die
Verfahrenskosten zu liquidieren und der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen seien,
dass sich in der Folge weder die Zuschlagsempfängerin noch die
Vergabestelle haben vernehmen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren mit
Verfügung vom 15. Dezember 2010 bis nach Ablauf der gegen die
Widerrufs- und Abbruchverfügung laufenden Rechtsmittelfristen sistiert
hat,
dass während der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen die
erwähnte Widerrufs- und Abbruchverfügung beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist,
dass der Instruktionsrichter gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als
Einzelrichter über die Abschreibung gegenstandslos gewordener
Verfahren entscheidet,
dass der Haupt- und der Eventualantrag der Beschwerde vom 22.
Oktober 2010 bzw. der Beschwerdeverbesserung vom 18. November
2010 durch den Widerruf der Zuschlagsverfügung gegenstandslos
geworden sind und das Beschwerdeverfahren demnach infolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist,
dass gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei
aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat,
dass die Vergabestelle, welche vorliegend die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat, gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
von Verfahrenskosten befreit ist,
dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der
bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'800.– der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist,
B-7567/2010
Seite 4
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'800.– wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden
Verfügung zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vergabestelle (Gerichtsurkunde)
– die Zuschlagsempfängerin (auszugsweise, A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
B-7567/2010
Seite 5
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), wenn
der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden
Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).