B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7579/2015
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Brüngger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz,
Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich,
Strategie, Koordination & Recht,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen 2014.
B-7579/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Aufgrund früher festgestellter Mängel in der Tierhaltung, unter anderem am
27. Januar 2012, führte das Veterinäramt des Kantons Zürich am 21. Ja-
nuar 2014 eine nicht angemeldete Nachkontrolle im Bereich Tierschutz auf
dem Betrieb von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Stal-
lungen an der X- und Y-Strasse durch. Dabei wurden insbesondere die
Nichteinhaltung der am 13. September 2013 verfügten Tierzahlbegrenzung
(7 Pferde, 11 Jungpferde und 2 Kleinpferde oder 12 Pferde, 2 Jungpferde
und 2 Kleinpferde), die mangelhafte Pflege einer Stute sowie die ungenü-
gend eingestreute Liegefläche zweier Shetlandponys bemängelt. Die ent-
sprechenden Formulierungen im Kontrollrapport lauten wie folgt:
„Shettys Unterstand ungenügend eingestreut, ab sofort besser einstreuen“,
„Hufpflege - Hufe des Pferdes (Name des Pferdes), vor allem vorne, in mäs-
sigem Zustand, Verdacht auf Hufrehe besteht, Klammer Gang, Pferd[e] muss
Hufschmied, evtl. Tierarzt vorgestellt werden […]“, „Verfügung vom 13.9.13
Teilweises Verbot für das Halten von Tieren der Pferdegattung ist nicht ein-
gehalten (2 Jungpferde oder 5 Pferde über 30 Mon. zu viel)“.
B.
Aufgrund dieser Mängel und vor dem Hintergrund, dass es sich um Wie-
derholungsfälle handle, kürzte das Amt für Landschaft und Natur (ALN) des
Kantons Zürich (nachfolgend: Erstinstanz) mit Verfügung vom 30. März
2015 gegenüber der Beschwerdeführerin die Direktzahlungen 2014 im Be-
reich des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) infolge Verstösse ge-
gen den qualitativen Tierschutz im Umfang von Fr. 600.–. Zudem wurden
die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) und
für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) für das Jahr 2014 aufgrund
mehrmaliger Verstösse gegen das Tierschutzgesetz vollständig, das heisst
in Höhe von Fr. 1‘026.– bzw. Fr. 2‘451.–, verweigert. Insgesamt ergab sich
aus diesen drei Posten eine Kürzung der Direktzahlungen 2014 um
Fr. 4‘077.–.
Ferner hielt die Erstinstanz in ihrer Verfügung vom 30. März 2015 fest, dass
die beitragsberechtigte Anzahl Hochstamm-Feldobstbäume 2014 auf
254 und damit einhergehend die Standardarbeitskraft (SAK) auf 1.00976
festzusetzen seien. Die Erstinstanz korrigierte damit die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachte Anzahl von beitragsberechtigten Hoch-
stamm-Feldobstbäumen um 29 nach unten, in dem sie für eine der Parzel-
len der Beschwerdeführerin, für die 19 Are grosse Parzelle Kat.-Nr. (…)
nicht die beantragten 52, sondern lediglich 23 Hochstamm-Feldobstbäume
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für die Beitragsberechtigung berücksichtigte. Sie begründete diese Korrek-
tur im Wesentlichen damit, dass pro Hektare maximal für 120 Kernobst-
und Steinobstbäume bzw. für 100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume Bei-
träge auszurichten und die beitragsberechtigten Bäume gemäss Lehre in
einer Distanz von acht bis zehn Metern anzupflanzen seien, um eine nor-
male Entwicklung und Ertragsfähigkeit zu gewährleisten.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. April 2015
Rekurs bei der Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz).
Sie stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Dem-
entsprechend seien keine Kürzungen bei den Direktzahlungen für das Jahr
2014 vorzunehmen und es sei die Anzahl Hochstammbäume aufgrund der
Neuanpflanzung von 29 Bäumen auf der Parzelle Kat.-Nr. (…) bei 282
(recte: 283 [254 + 29]) zu belassen und demgemäss sei die Standardar-
beitskraft statt auf 1.00976 auf 1.03776 (recte: 1.03876) festzulegen.
D.
Mit Rekursentscheid vom 15. Oktober 2015 wies die Vorinstanz den Re-
kurs gegen die Verfügung vom 30. März 2015 der Erstinstanz ab. Zur Be-
gründung stützte sich die Vorinstanz auf die anlässlich der Kontrolle vom
21. Januar 2014 festgestellten Mängel und hielt im Wesentlichen fest, dass
die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen und Auflagen des ÖLN nicht
vollständig erfüllt habe, weshalb die Direktzahlungen 2014 zu Recht wegen
wiederholten Verletzungen der Tierschutzgesetzgebung gekürzt worden
seien.
Hinsichtlich der Hochstamm-Feldobstbäume schützte die Vorinstanz die
Berechnung der Erstinstanz, wonach auf der Parzelle Kat.-Nr. (…) höchs-
tens für 23 Hochstamm-Feldobstbäume (1.2 Bäume x 19 Are) Direktzah-
lungen ausgerichtet werden könnten, womit die Anzahl beitragsberechtig-
ter Hochstamm-Feldobstbäume entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
rerin nicht 283 betrage, sondern auf 254 festzusetzen sei.
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Seite 4
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 23. November
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und dementsprechend seien bei
den Direktzahlungen für das Jahr 2014 keine Kürzungen vorzunehmen.
Zu den vorgeworfenen Mängeln im Bereich Tierschutz führt die Beschwer-
deführerin zunächst in grundsätzlicher Weise aus, dass es für das Verfü-
gen einer Tierzahlbegrenzung an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Ihr
werde mit der Tierzahlbegrenzung zudem unterstellt, sie liesse ihre Tiere
leiden, was jedoch nicht zuträfe. Im Gegenteil weise ihr Pferdezuchtbetrieb
ungewöhnlich grosse Weideflächen aus und beide Stallungen verfügten
über ausreichend befestigte Freilaufflächen drinnen und draussen. Die
Tierzahlbegrenzung sei nur deshalb verfügt worden, weil ihr ungenügende
Einstreu und teilweise verschmutzte Pferde vorgeworfen worden seien,
was bei nasskaltem Winterwetter bei Pferden, die nicht geschoren würden,
jedoch unvermeidlich sei, zumal die Kontrollen jeweils am frühen Morgen
stattgefunden hätten. Im Übrigen müsse eine gewisse Flexibilität bei der
Handhabe der Tierzahlbegrenzung möglich sein, solange die Maximalzahl
der grossen Tiere nicht überschritten werde. Bezüglich des Vorwurfs der
mangelnden Tierpflege bzw. dass eine Stute vermutlich an Hufrehe leide,
habe die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Kontrolle vom 21. Ja-
nuar 2014 darauf hingewiesen, dass es sich um Ballentritt handle, der nicht
ausheilen wolle. Sie habe ausserdem mittels Vorzeigen eines SMS-Ver-
laufs sofort belegen können, dass der Hufschmied bestellt worden sei. Die
Angestellten des Zürcher Veterinäramts hätten das Huf nicht einmal ange-
schaut, sondern die falsche Diagnose Hufrehe gestellt, womit sie sich sel-
ber disqualifiziert hätten. Darüber hinaus gebe es bei den von ihr gezüch-
teten Pferden keine Fehlstellungen, wie man aufgrund des Vorwurfs der
ungenügenden Hufpflege annehmen könnte. Die Bemängelung der Ein-
streu stelle angesichts der morgendlichen Visite, während der die Be-
schwerdeführerin im Stall an der X-Strasse am Arbeiten gewesen sei (Aus-
misten und Einstreu sowie Behandlung Ballentritt) und den anderen Stall
an der Y-Strasse noch nicht in Angriff genommen habe, reine Schikane dar.
Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin auch, dass es sich bei den vor-
geworfenen Mängeln um Wiederholungsfälle handle. Sie stellt sich zudem
auf den Standpunkt, bei der Kürzung der Direktzahlungen sei das Verhält-
nismässigkeitsprinzip missachtet worden bzw. die angefochtene Sanktio-
nierung sei in ihrem Ausmass unhaltbar. Sie sei Opfer einer eigentlichen
Verleumdungskampagne seitens eines anfänglich unangemessen, später
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geradezu schikanös handelnden Veterinäramts und einer Erstinstanz –
welche nie einen Augenschein auf dem Hof durchgeführt habe –, die ihren
Betrieb mit erstaunlicher Vehemenz ins Visier genommen habe. Ausser-
dem sei sie mit dem vor Ort vorgelegten Kontrollrapport nicht einverstan-
den gewesen, weshalb sie die Unterschrift verweigert hätte. Eine Nachkon-
trolle sei angekündigt gewesen, fand jedoch nicht statt.
Hinsichtlich der Hochstamm-Feldobstbäume macht die Beschwerdeführe-
rin geltend, sie habe die fraglichen 29 Bäume in guten Treuen und nach
bestem Wissen und Gewissen auf der Parzelle Kat.-Nr. (…) gepflanzt.
Diese mit einem Altbestand bestockte Fläche habe noch genügend offene
Flächen ausgewiesen, um die Bäume im vorgeschriebenen Abstand zu
pflanzen. Bei der Begehung mit dem Ackerbaustellenleiter im Zusammen-
hang mit der Erhebung der Betriebsdaten habe dieser jedenfalls keine Ein-
wendungen gehabt, gleich wie sich auch der Fachberater der Gemeinde in
Sachen Vernetzung an der Anordnung oder an der Anzahl der Bäume nicht
gestossen habe. Die Aberkennung der Beiträge und demzufolge die Re-
duktion der SAK aufgrund einer im Nachhinein als nicht korrekt erfolgten
Anpflanzung stelle unter dem Aspekt, dass offenbar selbst fachkundige
Personen die Problematik nicht erkannt hätten, eine nicht haltbare Bestra-
fung dar.
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 beantragt die Erstinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Unter anderem betont sie im Zusammenhang
mit dem Kontrollbericht des Veterinäramts, dass innerhalb von 3 Arbeitsta-
gen eine Zweitbeurteilung hätte verlangt werden können.
Sie reicht zudem Fotos der Kontrolle vom 21. Januar 2014 ein, auf welchen
insbesondere der Mangel der ungenügenden Einstreu dokumentiert sei.
Gleichzeitig legt sie auch Fotos der früheren Kontrolle vom 27. Januar
2012 bei.
G.
Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 19. Januar 2016 vernehmen
und beantragt mit Verweis auf die Erwägungen in ihrem Entscheid vom
15. Oktober 2015 und unter Beilage der gesamten Vorakten die Abweisung
der Beschwerde.
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Seite 6
H.
Mit Replik vom 4. Februar 2016 nimmt die Beschwerdeführerin unaufge-
fordert Stellung zur Beschwerdeantwort der Erstinstanz vom 15. Januar
2016.
Sie führt zunächst aus, sie hätte sich gegen die Beurteilung durch den Kon-
trolleur nicht wehren können. Es treffe nicht zu, dass sie eine Nachkontrolle
hätte verlangen können, da die ihr vorgeworfenen Tatbestände ungenü-
gende Einstreu und mangelnde Hufpflege sofort hätten behoben werden
können und eine Nachkontrolle an der Feststellung dieser Mängel nichts
geändert hätte, gleich wie sich auch die Zählweise der Bäume im Rahmen
einer Nachkontrolle nicht ändere. Einzig ihre Erklärung im Zusammenhang
mit der Tierzahlbegrenzung, es seien zwei Pferde nur während des CSIO
Zürich über das Wochenende bei ihr untergebracht gewesen, hätte sich bei
einer Nachkontrolle als richtig erwiesen. Da aber gemäss Vorinstanz die
Tierzahlbegrenzung absolut strikt und immer gelte, hätte eine Nachkon-
trolle auch diesbezüglich nichts genützt.
Die von der Erstinstanz eingereichten Fotos seien miserabel und liessen
keine Schlüsse auf fehlende oder ungenügende Einstreu zu. Die Be-
schwerdeführerin streue zur Hauptsache mit Sägemehl ein und verwende
nur ergänzend Stroh. Im Zusammenhang mit der mangelnden Tierpflege
bzw. des Vorwurfs Hufrehe betont sie nochmals, der Hufschmied habe Bal-
lentritt festgestellt. Das betreffende Pferd weise ausserdem eine unge-
wöhnlich flache Hufform auf, weshalb das Zurückfeilen heikel und unter
dem Aspekt des Tierwohls ein längerer Huf einer allfälligen Verletzung
durch zu starkes Verkürzen den Vorzug zu geben sei.
Hinsichtlich der Hochstamm-Feldobstbäume sei zu beurteilen, ob sie auf-
grund der unklaren gesetzlichen Grundlage und vor allem aber aufgrund
der Nichtbeanstandung ihrer Zählung durch die Fachleute (Ackerbaustel-
lenleiter und Fachberater der Gemeinde in Sachen Vernetzung) von der
korrekten Anpflanzung ausgehen durfte und sich deshalb eine nachträgli-
che Aberkennung von 29 Jungbäumen als stossend erweise. Den Sach-
verhalt berichtigt die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie den
Baum-Altbestand im Frühsommer 2014 ausgedünnt habe, nachdem zu-
sammen mit den erwähnten Fachleuten die zu fällenden Bäume benannt
worden seien, um genug Luft für junge Pflanzen zu bekommen. Daraufhin
seien die fraglichen 29 Jungbäume gepflanzt worden. Diese seien – ent-
gegen ihren früheren Ausführungen – nicht wieder gefällt worden, sondern
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stünden noch immer. Unterdessen seien im Frühjahr 2015 an einem ande-
ren Ort nochmals 29 Bäumchen gesetzt worden.
I.
Mit Duplik vom 19. Februar 2016 hält die Erstinstanz an ihrem Antrag fest
und reicht erneut Fotos der Kontrollen vom 27. Januar 2012 und vom
21. Januar 2014 ein.
J.
Mit Eingabe vom 7. März 2016 nimmt die anwaltlich vertretene Beschwer-
deführerin selber zu den von der Erstinstanz eingereichten Fotos Stellung.
Sie hält dafür, dass die Fotos fototechnisch bearbeitet worden seien, wes-
halb sie die Original-DVD und Ausdrucke einreiche, die alle Fotos in unbe-
arbeitetem Zustand zeigten. Sie führt weiter an, im Zeitpunkt der Kontrolle
2012 hätte eine Extremsituation geherrscht, da unmittelbar neben dem
Pferdestall eine neue Wasserleitung gebaut worden sei und zudem habe
im Januar 2013 (recte: 2012) extreme Kälte geherrscht, der Boden sei ge-
froren gewesen, doch am Tag vor der Kontrolle sei es wärmer geworden
und es habe zu regnen begonnen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin
vor, das Veterinäramt sei durch Verleumdung ihres Bruders und ihrer Nach-
barn auf sie gehetzt worden. Schliesslich empfehle sie die Kontaktauf-
nahme mit Herrn Z._______, der sich anlässlich der Bundeskontrolle am
21. Juli 2014 verwundert über die erstaunlich gezielte und nicht gerechtfer-
tigte Anschwärzung ihrer Tierhaltung geäussert hätte.
K.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 nimmt die Erstinstanz zu den angeblich
fototechnisch bearbeiteten Fotos wie folgt Stellung: Die Fotos seien der
Erstinstanz per E-Mail zugestellt, so ausgedruckt und als Beilagen der Be-
schwerdeantwort bzw. der Duplik beigefügt worden. Es sei in erster Linie
darum gegangen, die ausreichende Dokumentation anlässlich der Kontrol-
len aufzuzeigen.
L.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak-
ten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen ein-
gegangen.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom
15. Oktober 2015 ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (§ 19
Abs. 3 i.V.m. § 42 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, Systematische Rechtssammlung des Kantons Zürich, LS 175.2]
i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
[LwG, SR 910.1]), der in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes
erging. Er stellt daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG und Art. 166 Abs. 2 LwG
für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat
zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52
Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Jahr 2014 ereignet,
weshalb grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung finden, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung hatten (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014,
§ 24 N. 9). Der Gesetzgeber kann zwar eine davon abweichende Regelung
treffen, was er indessen – soweit hier interessierend – nicht getan hat.
Im Folgenden werden deshalb die Bestimmungen des Landwirtschaftsge-
setzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und der Direktzahlungsverord-
nung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13) jeweils in der bis zum
31. Dezember 2014 gültigen Fassung, also unter Berücksichtigung der am
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1. Januar 2014 in Kraft getretenen Totalrevision der Art. 70 – 77 LwG, an-
gewendet und zitiert. Ebenfalls Anwendung findet die Richtlinie der Land-
wirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Di-
rektzahlungen (nachfolgend: Kürzungsrichtlinie), die erst per 2015 in An-
hang 8 der DZV integriert wurde. Zwar nimmt die Kürzungsrichtlinie selber
Bezug auf Art. 70 Abs. 1 aDZV (DZV vom 7. Dezember 1998), doch
schreibt Art. 105 DZV in der Fassung 2014 die Anwendung der Kürzungs-
richtlinie explizit vor.
3.
Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem
Falle (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese Bestimmung ist Ausdruck des Grund-
satzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Demzufolge ermittelt die
Beschwerdeinstanz im konkreten Fall das einschlägige Recht selber und
misst ihm den ihres Erachtens richtigen Sinn bei. Das bedeutet auch, dass
die Beschwerdeinstanz befugt ist, eine angefochtene Verfügung mittels
Motivsubstitution zu schützen, wenn die rechtliche Begründung der Vor-
instanz fehlerhaft sein sollte (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 62, N. 42 ff.; MADELEINE
CAMPRUBI, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 62, N. 15).
Die Vorinstanz zitierte einleitend in E. 3 Art. 70 Abs. 1 aLwG und Art. 1
aDZV, als sie ausführte: „Gestützt auf Art. 70a Abs. 1 LwG richtet der Bund
Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden
bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leis-
tungsnachweises allgemeine Direktzahlen, Ökobeiträge und sogenannte
Ethobeiträge (Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme
[BTS] und Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien [RAUS] aus
(vgl. Art. 1 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13).“ Mit der 2014 in Kraft getretenen
Totalrevision des 3. Titels des LwG (Direktzahlungen) werden die BTS- und
RAUS-Beiträge nicht mehr als Ethobeiträge, sondern als Direktzahlungen
im Rahmen der Produktionssystembeiträge gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. e
i.V.m. Art. 75 LwG weitergeführt. Allerdings stützte sich die Vorinstanz in
der Folge materiell auf die 2014 neu in Kraft getretenen Art. 70 ff. LwG
bzw. die dazugehörige Verordnung. Damit hat die fälschlicherweise Erwäh-
nung von Ethobeiträgen bzw. das Zitieren veralteter Gesetzesbestimmun-
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gen keine Auswirkungen und bewirkt insbesondere keine Schlechterstel-
lung der Beschwerdeführerin, zumal die Tierwohlprogramme BTS und
RAUS instrumentell ohnehin ohne Änderung weitergeführt worden sind
(BBl 2012 2075, 2221).
4.
Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden – wie bereits an-
gedeutet – gestützt auf Art. 104 Abs. 2 BV die Art. 70 ff. LwG sowie die auf
Grund dessen vom Bundesrat erlassene DZV. Zwecks Abgeltung der ge-
meinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschaf-
terinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet
(Art. 70 LwG). Direktzahlungen umfassen unter anderem die folgenden bei-
den Direktzahlungsarten (Art. 2 Bst. c und e DZV): Biodiversitätsbeiträge,
worunter Beiträge für Hochstamm-Feldobstbäume fallen (Art. 55 Abs. 1
Bst. l DZV), und Produktionssystembeiträge, worunter die Beiträge der Ti-
erwohlprogramme BTS und RAUS fallen (Art. 74 und 75 DZV).
4.1 Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist die Erbrin-
gung des ÖLN, der insbesondere eine artgerechte Haltung der Nutztiere
umfasst (Art. 70a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a LwG) und die Einhaltung
der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen
der Tierschutzgesetzgebung vorschreibt (Art. 70a Abs. 1 Bst. c LwG,
Art. 12 DZV). Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für
bestimmte Direktzahlungsarten eingereicht haben, müssen der Vollzugs-
behörde den Nachweis erbringen, dass sie auf dem gesamten Betrieb die
Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jenen
des ÖLN, erfüllen bzw. erfüllt haben (Art. 101 DZV). Tierschutzkontrollen
im Rahmen des ÖLN sind nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetz-
gebung durchzuführen (Art. 102 Abs. 2 DZV). Die Kontrollperson teilt bei
der Betriebskontrolle festgestellte Mängel dem Bewirtschafter oder der Be-
wirtschafterin unverzüglich mit. Ist der Bewirtschafter oder die Bewirtschaf-
terin mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann er oder sie innerhalb
der drei folgenden Werktage bei der kantonalen Vollzugsbehörde eine
Zweitbeurteilung verlangen (Art. 103 Abs. 1 und 2 DZV). Der Kanton über-
prüft schliesslich die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund
der erhobenen Daten fest (Art. 108 Abs. 1 DZV).
4.2 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Ge-
suchsteller das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen
oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1
LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG zudem ermächtigt, für die
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Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmun-
gen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1
Bst. c DZV in der vorliegend anwendbaren Fassung bestimmt, dass die
Kantone die Beiträge gemäss der Kürzungsrichtlinie kürzen oder verwei-
gern, wenn der Gesuchsteller die Vorschriften der Direktzahlungsverord-
nung oder Auflagen nicht einhält (AS 2013 4145, 4184).
4.3 Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) be-
stimmt, dass jeder, der mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmög-
licher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck
zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen hat (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Bst. b
TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine
Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige
Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Tiere, die
gehalten oder betreut werden, müssen angemessen ernährt, gepflegt und
ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungs-
freiheit sowie, soweit nötig, Unterkunft gewährt werden (Art. 6 TschG). In
Bezug auf die Pflege konkretisiert Art. 3 Abs. 3 TSchV, dass sie angemes-
sen ist, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und der Erkenntnisse der
Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere
entspricht.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie sei mit dem ihr vor Ort
vorgelegten Kontrollrapport anlässlich der Kontrolle vom 21. Januar 2014
nicht einverstanden gewesen, weshalb sie die Unterschrift verweigert
hätte. Eine Nachkontrolle sei angekündigt gewesen, jedoch nicht erfolgt.
Soweit die Beschwerdeführerin damit geltend machen will, die Erst- bzw.
Vorinstanz hätten sich nicht auf den im Kontrollrapport festgehaltenen
Sachverhalt stützen dürfen bzw. der Kontrollbericht sei aus dem Recht zu
weisen, gilt Folgendes festzuhalten:
5.1 Im Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich die Pflicht zur amtli-
chen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrund-
satz schreibt der Behörde die Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts der Streitsache vor. Rechtserheblich sind dabei Tatsachen, welche
die tatbeständlichen Voraussetzungen der anwendbaren Rechtsnorm er-
füllen (vgl. PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
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Seite 12
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 12, N. 28). Als Be-
weismittel können insbesondere Urkunden dienen, worunter Schriften zu
verstehen sind, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtli-
cher Bedeutung zu beweisen (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY,
a.a.O., Art. 12, N. 87). Der Untersuchungsgrundsatz wird rechtlich dadurch
relativiert, dass den Parteien auf Grund von Art. 13 VwVG gewisse Rüge-
und Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt wer-
den. Die Parteien sind insbesondere gehalten, sich an der Feststellung des
Sachverhalts zu beteiligen, wenn sie das Verfahren durch eigenes Begeh-
ren eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG).
5.2 Mit der in Art. 103 Abs. 2 DZV vorgesehenen Möglichkeit der Zweitbe-
urteilung (vgl. E. 4.1) wird sichergestellt, dass sich der Bewirtschafter oder
die Bewirtschafterin vor Erlass des Direktzahlungsentscheids zu dem im
Kontrollrapport festgestellten Sachverhalt äussern kann. Obwohl die Be-
schwerdeführerin mit der Beurteilung im Kontrollrapport nicht einverstan-
den war, verlangte sie keine Zweitbeurteilung. Den Verzicht auf eine Zweit-
beurteilung begründet sie damit, dass eine Zweitbeurteilung nichts genützt
hätte, da die ihr vorgeworfenen Tatbestände ungenügende Einstreu und
mangelnde Hufpflege sofort hätten behoben werden können bzw. die Tier-
zahlbegrenzung gemäss Vorinstanz absolut strikt und zu jedem Zeitpunkt
eingehalten werden müsse. Aus dem von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Auszug von der Internetseite des Bundesamtes für Landwirtschaft
ergibt sich zwar, dass eine Zweitbeurteilung von der zuständigen kantona-
len Vollzugsbehörde hätte abgelehnt werden können, wenn die Bewirt-
schafterin inzwischen die Möglichkeit hatte, den Mangel zu beheben. Diese
hypothetische Ablehnungsmöglichkeit entbindet die Beschwerdeführerin
allerdings nicht grundsätzlich davon, ihre Mitwirkungspflicht nach Möglich-
keiten auszuüben, insbesondere da sie die Direktzahlungen beantragt hat.
Gleiches gilt auch für ihr Argument, eine Nachkontrolle sei ohnehin ange-
kündigt gewesen, weshalb sie nichts habe unternehmen müssen. Das im
Kontrollrapport angekreuzte Kästchen „Nachkontrolle ist vorgesehen“ führt
nicht zu einer Belanglosigkeit der Obliegenheit, eine Zweibeurteilung zu
verlangen, zumal eine Nachkontrolle eine eigenständige Kontrolle und
nicht eine Zweitbeurteilung ist und die Beschwerdeführerin um den Ernst
der Lage wusste, da der Kontrolleur sie gemäss Rapport darüber infor-
mierte, dass die Mängel betreffend Kürzung der Direktzahlungen der Stelle
gemeldet werden müssten und dass sie mit strafrechtlichen Abklärungen
zu rechnen habe. Daneben ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwer-
deführerin, die schon seit vielen Jahren Direktzahlungen erhält, die Bedeu-
tung von Kontrollberichten kannte, da aufgrund solcher Berichte auch
B-7579/2015
Seite 13
schon Strafbefehle gegen sie erlassen worden sind, weshalb ein Tätigwer-
den ihrerseits angebracht gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin kann
insgesamt aus der Nichtvornahme einer Zweitbeurteilung bzw. neuerlichen
Nachkontrolle nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Im Übrigen kann aus der blossen Verweigerung der Unterschrift der Be-
schwerdeführerin auch nicht geschlossen werden, der im Kontrollrapport
festgehaltene Sachverhalt treffe nicht zu. Da auch keine weiteren Hinweise
ersichtlich sind bzw. von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend ge-
macht wurden, ist der anlässlich der Kontrolle vom 21. Januar 2014 er-
stellte und von den Kontrolleuren unterschriebene Kontrollrapport als Ur-
kunde bzw. als Beweismittel dienlich.
5.3 Damit ist nicht zu beanstanden, dass sich die Erst- und die Vorinstanz
auf den im Kontrollrapport festgehaltenen Sachverhalt abgestützt haben.
6.
Nachdem der Kontrollrapport nicht aus dem Recht zu weisen ist, sind die
darin festgestellten Mängel Nichteinhaltung der Tierzahlbegrenzung, unge-
nügende Einstreu und mangelnde Tierpflege, mit welchen die Beschwer-
deführerin nicht einverstanden ist, zu beurteilen.
Weitere im Kontrollrapport festgehaltene Mängel entkräftete die Beschwer-
deführerin bereits vor Erstinstanz (insbesondere hinsichtlich baulicher
Massnahmen an den Stallungen und angeblich nicht korrekter Meldung
des Pferdes [Name des Pferdes]) bzw. hatten auf die Höhe der Kürzung
der Direktzahlung 2014 – wie dies auch die Erstinstanz in ihrer Vernehm-
lassung vom 16. Januar 2016 erwähnt – keinen Einfluss (namentlich das
Zurückfeilen der Hufränder der Pferde im Stall Y-Strasse). Weiterungen
hierzu erübrigen sich daher.
6.1 Die Beschwerdeführerin führt zunächst an, es fehle die Grundlage für
eine Tierzahlbegrenzung, da gemäss gesetzlicher Regelung lediglich voll-
ständige Tierhalteverbote ausgesprochen werden könnten.
6.1.1 Das Veterinäramt kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den
Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter
oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner
Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind oder
die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten
(Art. 23 Abs. 1 TschG). Neben dem gänzlichen Tierhalteverbot wird auch
B-7579/2015
Seite 14
die Reduktion des Tierbestandes auf eine Maximalanzahl von Tieren einer
Gattung durch das Bundesgericht nicht beanstandet (Urteile des Bundes-
gerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012 und 2C_79/2007 vom
12. Oktober 2007), gleich wie auch in der Literatur davon ausgegangen
wird, dass ein Teilhalteverbot den Inhalt haben könne, nicht mehr als einen
bestimmten Bestand an Tieren zu halten (RITA JEDELHAUSER, Das Tier un-
ter dem Schutz des Rechts, Basel 2011, S. 202) bzw. dass es zulässig sei,
den Tierbestand auf diejenige Anzahl und Art von Tieren zu beschränken,
die in den vorhandenen Räumlichkeiten einwandfrei gehalten werden kön-
nen (BRIGITTA, REBSAMEN-ALBISSER, Der Vollzug des Tierschutzrechts
durch Bund und Kantone, Bern 1994, S. 267). Auch die Botschaft über ein
Tierschutzgesetz vom 9. Februar 1977 hält zu Art. 24 aTSchG fest, der im
Wesentlichen mit Art. 23 TschG übereinstimmt, es soll die Möglichkeit ge-
schaffen werden, zum Schutz eines Tieres wirksam einzuschreiten (BBl
1977 I 1075, 1094), worunter eine Begrenzung der Tierzahl mit Sicherheit
fällt.
6.1.2 Vor diesem Hintergrund ist die am 13. September 2013 verfügte Be-
grenzung der Tierzahl (der Pferdegattung), wonach die Beschwerdeführe-
rin 7 Pferde, 11 Jungpferde und 2 Kleinpferde oder 12 Pferde, 2 Jungpferde
und 2 Kleinpferde halten darf, zu verstehen. Die Tierzahlbegrenzung ist in
Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips anstelle eines Tierhaltever-
bots verfügt worden und stellt unzweifelhaft die mildere Massnahme dar.
Auch die für diesen Schritt vorgetragene Begründung, die Beschwerdefüh-
rerin könne für wenige Tiere sorgen, ab einer gewissen Anzahl sei sie aber
überfordert, vermag zu überzeugen. Im Übrigen ist die verfügte Tierzahl-
begrenzung ohnehin in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund sind
auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Tierzahlbegrenzung sei
nur deshalb verfügt worden, weil die Kontrollen jeweils am frühen Morgen
bei nasskaltem Wetter erfolgt seien, es werde ihr damit unterstellt, sie
liesse die Tiere leiden und es sei rätselhaft, wie die Tierzahlbegrenzung
festgelegt worden sei, im Nachhinein nicht zu hören, nachdem sie die Ver-
fügung vom 13. September 2013 nicht angefochten hat.
Ferner ist der Beschwerdeführerin nicht zuzustimmen, wenn sie ausführt,
eine gewisse Flexibilität in der Handhabe der Tierzahlbegrenzung müsse
möglich sein, solange sie die Maximalzahl der grossen Tiere nicht über-
schreite. Zum einen hat die Erstinstanz glaubhaft dargelegt, die Unter-
scheidung zwischen Pferden und Jungpferden (bis 30 Monate) sei deshalb
wichtig, weil für diese beiden Tierkategorien unterschiedliche Bestimmun-
gen gemäss Tierschutzverordnung gelten würden. Zum anderen ist auch
B-7579/2015
Seite 15
in zeitlicher Hinsicht keine Flexibilität geboten, weil die entsprechende Ver-
fügung vom 13. September 2013 die maximale Anzahl erlaubter Tiere auf-
führt, die zu keinem Zeitpunkt überschritten werden darf, auch nicht kurz-
zeitig während des CSIO Zürich, wie dies die Beschwerdeführerin ja selbst
geltend macht. Das Bundesgericht hält nämlich unmissverständlich fest,
dass Tierschutzbestimmungen während des gesamten Beitragsjahrs ein-
zuhalten seien, weshalb auch zeitlich beschränkte Verstösse eine Nicht-
einhaltung der Tierschutzgesetzgebung darstellten (Urteil des Bundesge-
richts 2C_451/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.3).
6.1.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie anlässlich der Kon-
trolle vom 21. Januar 2014 die am 13. September 2013 verfügte Tierzahl-
begrenzung nicht eingehalten habe. Die Nichteinhaltung der Tierzahlbe-
grenzung und damit eine Verletzung der Tierschutzgesetzgebung gilt nach
dem Gesagten somit als erstellt.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Vorwurf der unge-
nügenden Einstreu sei unzutreffend. Die Fotos der Kontrolle seien misera-
bel bzw. fototechnisch bearbeitet worden und liessen keine Rückschlüsse
auf ungenügende Einstreu zu. Auf der anderen Seite macht sie in diesem
Zusammenhang geltend, angesichts des Umstands, dass sie 2 Ställe zu
besorgen habe, die Kontrollen am Morgen seien zur Unzeit erfolgt.
6.2.1 Die Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet
sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit
der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können
(Art. 7 Abs. 1 TSchV). Auch die Böden müssen so beschaffen sein, dass
die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 3 TSchV).
Die befestigten Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein.
Insbesondere die Liegebereiche der Tiere müssen ausreichend mit geeig-
neter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein und dem Wärmebe-
dürfnis der Tiere genügen (Art. 59 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 2 TSchV). Die
Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zu-
stand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Mängel an den
Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, müssen unver-
züglich behoben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere ge-
troffen werden (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Ein Hauptzweck der Einstreu ist die
Bindung von Feuchtigkeit und Schmutz. Um diesen Zweck erfüllen zu kön-
nen, muss die Einstreu in ausreichender Menge vorhanden sein und darf
weder übermässig verschmutzt noch durchnässt sein (Weisungen und Er-
läuterungen 2014 zur DZV, Bundesamt für Landwirtschaft, März 2014,
B-7579/2015
Seite 16
S. 32). Die Einstreu dient auch dazu, dass beim Liegen der Körperwärme-
verlust reduziert und der Urin aufgesogen wird. Wird die Einstreu nicht aus-
reichend gepflegt, können Ammoniak und andere Schadgase in der durch-
nässten Einstreu die Atemwege der Pferde schädigen. Ungenügende Ein-
streu kann auch dazu führen, dass sich die Pferde nicht ausreichend lange
hinlegen und sich nicht genügend erholen können (Einstreu für den Liege-
bereich von Pferden, Fachinformation Tierschutz des Bundesamtes für Le-
bensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom Dezember 2013, S. 1).
6.2.2 Grundsätzlich dürfen äussere Einflüsse und die Verfassung der Tiere
nicht dazu führen, dass die Anforderungen an eine ausreichend saubere
Einstreu herabgesetzt werden, sondern erfordern einen entsprechenden
Mehraufwand der Tierhalter. Die einschlägigen Bestimmungen der Tier-
schutzgesetzgebung sind somit unabhängig vom Zeitpunkt der Kontrolle,
der Paarungsbereitschaft der Tiere, der Wetterbedingungen und anderer
äusserer Faktoren einzuhalten. Aus diesem Grund vermögen die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, die morgendlichen Kontrollen seien Schi-
kane, die Pferde seien rossig gewesen und – im Zusammenhang mit einer
früheren Kontrolle – aufgrund der Kälte bzw. des Baus einer Wasserleitung
habe eine Extremsituation geherrscht, eine ungenügende Einstreu nicht zu
entschuldigen.
Es trifft zu, dass die von der Erstinstanz eingereichten Fotos der Kontrolle
vom 21. Januar 2014 – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht –
für sich alleine die ungenügende Einstreu nicht eindeutig und unzweifelhaft
zu belegen vermögen. Deswegen ist zusätzlich auf den Kontrollrapport ab-
zustellen, in dem die zuständigen Fachleute ihre vor Ort gemachten Be-
obachtungen festhielten. Ferner kann vorliegend aus den von der Be-
schwerdeführerin eingereichten unbearbeiteten Fotos entgegen ihrer An-
sicht nicht geschlossen werden, die Einstreu sei genügend. Vielmehr er-
wecken die Fotos den Eindruck, die Einstreu sei zumindest knapp bemes-
sen. Jedenfalls in Kombination mit dem im Kontrollrapport festgehaltenen
Sachverhalt hat die ungenügende Einstreu als erstellt zu gelten, zumal die
Beschwerdeführerin darüber hinaus nichts vorbringt und keine weiteren
Hinweise ersichtlich sind, die den vorgeworfenen Mangel entkräften könn-
ten.
6.2.3 Damit muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Ein-
streu zweier Shetlandponys ungenügend war und somit gegen die Tier-
schutzgesetzgebung verstossen wurde.
B-7579/2015
Seite 17
6.3 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, ihr könne keine man-
gelnde Tierpflege vorgeworfen werden. Die Kontrolleure hätten nämlich
festgehalten, eine Stute leide an Hufrehe, was nicht zuträfe, womit sie sich
disqualifiziert hätten. Es habe sich nämlich um Ballentritt gehandelt, der
nicht ausheilen wollte. Den Hufschmied hätte sie anvisiert gehabt, jedoch
sei dieser ferienhalber abwesend gewesen.
6.3.1 Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tier-
halterin oder der Tierhalter ist unter anderem dafür verantwortlich, dass
kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend un-
tergebracht, gepflegt und behandelt werden. Die dafür notwendigen Ein-
richtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung
stehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 TSchV). Die Hufe sind soweit nötig fachgerecht
zu pflegen, zu beschneiden und fachgerecht zu beschlagen (Art. 5 Abs. 4
TSchV). Die Hufe sind so zu pflegen, dass die Pferde anatomisch richtig
stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten
von Hufkrankheiten vorgebeugt wird (Art. 60 Abs. 2 TSchV).
Aus dem Kontrollrapport geht klar hervor, dass die Kontrolleure einen Ver-
dacht auf Hufrehe kundtaten und nicht – wie von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht – eine falsche Diagnose stellten. Ferner hält der Kontroll-
bericht unabhängig vom nicht zutreffenden Verdacht auf Hufrehe fest, die
Hufe seien in mässigem Zustand und das Pferd habe einen klammen
Gang. Der Empfehlung der Kontrolleure, das Pferd müsse einem Huf-
schmied vorgestellt werden, war die Beschwerdeführerin bereits insoweit
gefolgt, als sie diesen bereits kontaktiert hatte und eine SMS vom 9. Januar
2014 vorlegen konnte, in welcher der Hufschmied mitteilte, er sei in den
Ferien und komme Ende Januar zurück. Weiter hielt die Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2016 fest, sie habe das Pferd
nicht zu einem fremden Hufschmied stressen wollen und in einem Schrei-
ben an das Veterinäramt vom 2. Juli 2014 stellte sie sich auf den Stand-
punkt, das betreffende Pferd hätte im Winter Ballentritt gehabt und „die
Wunde sei nicht schön geheilt, zu früh auf Sandplatz, erneute Entzün-
dung“. Die Vorinstanz führte vor dem dargelegten Hintergrund aus, das Tier
sei über längere Zeit ungenügend behandelt worden, womit gegen die Tier-
schutzgesetzgebung verstossen worden sei. Angesichts der anhaltenden
und von der Beschwerdeführerin eingestandenen gesundheitlichen Prob-
lemen des Pferdes und der Untätigkeit bzw. des Nichtvorführens des Pfer-
des bei einem Tierarzt bzw. Hufschmied für einen längeren Zeitraum (bis
Ende Januar 2014) ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden,
B-7579/2015
Seite 18
zumal die Beschwerdeführerin selber der Ansicht ist, die Hufform des Pfer-
des sei besonders flach, was gemäss Darstellung der Erstinstanz dazu
führe, dass gerade deswegen besonders auf regelmässige Pflege und ent-
sprechendes Zurückfeilen der Hufe zu achten sei. Schliesslich vermag
auch der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, die von ihr gezüch-
teten Pferde hätten keine Fehlstellungen, den Vorwurf der mangelnden
Tierpflege bei der betreffenden Stute nicht zu beseitigen. Darüber hinaus
bringt die Beschwerdeführerin nichts vor und es sind keine weiteren Hin-
weise ersichtlich, welche den Vorwurf der mangelnden Tierpflege entkräf-
ten könnten.
6.3.2 Damit muss davon ausgegangen werden, dass die Tierpflege man-
gelhaft war, womit eine Verletzung der Tierschutzgesetzgebung dargetan
ist.
6.4 Bestritten wird von der Beschwerdeführerin sodann, dass es sich bei
den als erstellt befundenen Verletzungen der Tierschutzgesetzgebung um
Wiederholungsfälle handle.
6.4.1 In Bezug auf die gegen die Beschwerdeführerin verfügte Tierzahlbe-
grenzung ergibt sich aus den Akten folgender Sachverhalt: Mit rechtskräf-
tiger Verfügung vom 12. Oktober 2010 sprach das Veterinäramt gegenüber
der Beschwerdeführerin ein teilweises Verbot für das Halten von Tieren der
Pferdegattungen auf unbestimmte Zeit aus. Diese Verfügung wurde auf-
grund neu geschaffener Stallplätze mit Verfügung vom 18. November 2010
ergänzt bzw. gelockert. Demnach durfte die Beschwerdeführerin ab 1. De-
zember 2010 maximal 7 Pferde, 11 Jungpferde und 2 Kleinpferde oder
12 Pferde, 2 Jungpferde und 2 Kleinpferde halten. Mit Verfügung vom
9. Mai 2012 wollte das Veterinäramt die Verfügungen vom 12. Oktober
2010 und 18. November 2010 ersetzen und die maximal zulässige Anzahl
von Tieren stärker einschränken. Allerdings erwuchs diese Verfügung nie
in Rechtskraft, da sie im Rahmen eines Rekursverfahrens in Wiedererwä-
gung gezogen worden ist. Hingegen wurde die Verfügung vom 13. Sep-
tember 2013 rechtskräftig, wonach die Beschwerdeführerin – entspre-
chend der bisherigen Tierzahlbegrenzung – entweder 7 Pferde, 11 Jung-
pferde und 2 Kleinpferde oder 12 Pferde, 2 Jungpferde und 2 Kleinpferde
halten darf; auf diese Verfügung vom 13. September 2013 stützt sich die
Beanstandung anlässlich der Kontrolle vom 21. Januar 2014 ab.
B-7579/2015
Seite 19
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sämtliche Vorhaltungen einer Über-
schreitung der Tierzahl im Winter/Frühjahr 2012 dürften aufgrund des Re-
kurses gegen die Verfügung vom 9. Mai 2012 nicht berücksichtigt werden,
ist nicht zu hören. Es ist nämlich nicht massgeblich, ob die Verfügung vom
9. Mai 2012, welche die Verschärfung der Tierzahlbegrenzung zum Gegen-
stand hatte, in Wiedererwägung gezogen wurden oder nicht. Da bereits am
27. Januar 2012 auf dem Hof der Beschwerdeführerin ein Verstoss gegen
die Tierzahlbegrenzung, dannzumal gestützt auf die Verfügungen vom
12. Oktober 2010 bzw. 18. November 2010, festgestellt und mit Strafbefehl
des Statthalteramts Bezirk (…) vom 16. März 2012, der in Rechtskraft er-
wachsen ist, geahndet wurde, ist erwiesen, dass es sich beim Verstoss
gegen die Tierzahlbegrenzung vom 21. Januar 2014 um einen Wiederho-
lungsfall handelt.
6.4.2 Aus dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl des Statthalteramts
Bezirk (…) vom 17. Juni 2010 ergibt sich, dass im Zeitraum vom 15. De-
zember 2009 bis 9. März 2010 auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin
Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung festgestellt wurden, unter
anderem die Haltung von Pferden ohne Einstreu. Ferner ist aus dem in
Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk (…) vom
16. März 2012 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 27. Januar
2012 gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen hat, weil sie Pferde
mit ungenügender Einstreu hielt und die Pferde ungenügend gepflegt wur-
den bzw. übermässig verschmutzt waren.
Damit vermag die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der mangelnden
Tierpflege und der ungenügenden Einstreu mit ihrem Vorbringen, die am
21. Januar 2014 festgestellten Verstösse gegen die Tierschutzgesetzge-
bung seien keine Wiederholungsfälle, nicht durchzudringen.
6.5 Nach dem Gesagten sind folgende anlässlich der Kontrolle am 21. Ja-
nuar 2014 festgestellten Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung er-
wiesen: Nichteinhaltung der Tierzahlbegrenzung, ungenügende Einstreu
und mangelnde Tierpflege. Ebenfalls ist erstellt, dass es sich dabei um
Wiederholungsfälle handelt, die innerhalb von vier Jahren stattfanden: Der
Mangel der ungenügenden Einstreu ist der zweite Wiederholungsfall, die
bemängelte Tierpflege und die Nichteinhaltung der Tierzahlbegrenzung
sind erste Wiederholungsfälle.
B-7579/2015
Seite 20
7.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Höhe der Kürzungen der
Direktzahlungen im Bereich ÖLN qualitativer Tierschutz bzw. der BTS- und
RAUS-Beiträge sei nicht verhältnismässig bzw. in ihrem Ausmass unhalt-
bar.
7.1 In der Kürzungsrichtlinie (vgl. E. 2) wird in Kapitel C Ziff. 2 die Kürzung
der Beiträge bei Nichteinhaltung der Vorgaben im Bereich ÖLN qualitativer
Tierschutz und im Kapitel E Ziff. 1 und 2 die Kürzung der BTS- und
RAUS-Beiträge geregelt. Die Richtlinie unterscheidet weiter zwischen erst-
maligen und wiederholten Verstössen. Als Wiederholungsfall gilt der glei-
che oder analoge Mangel oder das gleiche oder analoge Fehlverhalten in-
nerhalb von vier Jahren (Kapitel A Ziff. 3 Kürzungsrichtlinie). Verstösse ge-
gen den qualitativen Tierschutz haben grundsätzlich eine Kürzung der Bei-
träge von Fr. 100.− pro Strafpunkt zur Folge, wobei mindestens ein Straf-
punkt pro betroffene Grossvieheinheit (GVE) belastet wird. Die Punktzahl
ist beim zweiten Verstoss innerhalb von vier Jahren zu verdoppeln und ab
dem dritten Verstoss innerhalb von vier Jahren zu vervierfachen (Kapitel C
Ziff. 2 und 2.1 Kürzungsrichtlinie). Von den BTS- und RAUS-Beiträgen sind
100 % abzuziehen, wenn gegen die Tierschutzgesetzgebung mehr als
zweimal in der entsprechenden Tierkategorie innerhalb von vier Jahren
verstossen wurde (Kapitel E Ziff. 1 und 2 Kürzungsrichtlinie).
7.2 Die Vorinstanz schützte die von der Erstinstanz verfügten Kürzungen
der Direktzahlungen. Im Bereich des qualitativen Tierschutzes berechnete
die Erstinstanz die Kürzung von Fr. 600.– wie folgt:
„- 2 Jungpf. à 0.5 GVE Verf. 13.9.13 nicht eingehalten (Wiederh. x2) =2.0Punkte
- Ponys à 0.25 GVE ungen. eingestr. Liegefläche (Wiederh. x4) =2.0Punkte
- 1 Stute mit Fohlen à 1.0 GVE mangelnde Tierpflege (Wiederh. x2) =2.0Punkte
Total =6.0Punkte“
Die BTS- und RAUS-Beiträge in der Tierkategorie Pferdegattung verwei-
gerte sie zu 100%, da in dieser Kategorie mehr als zweimal gegen die Tier-
schutzgesetzgebung verstossen worden sei. Demgemäss verweigerte sie
die Bezahlung der BTS-Beiträge in Höhe von Fr. 1‘026.– und die RAUS-
Beiträge in Höhe von Fr. 2‘451.–, basierend auf den von der Beschwerde-
führerin jeweils gemeldeten bzw. anrechenbaren GVE und den entspre-
chenden Produktionssystembeiträgen je GVE (BTS: 11.4 GVE x Fr. 90.–;
RAUS:12.9 GVE x Fr. 190.–).
B-7579/2015
Seite 21
7.3
7.3.1 Sinn und Zweck der Direktzahlungen liegen darin, die gemeinwirt-
schaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe ab-
zugelten, um damit namentlich das Tierwohl zu gewährleisten (Art. 1 Bst. e
sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. b LwG). Voraussetzung der Beitragszahlung ist
daher, dass diese gemeinwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbracht
werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Beiträge zu verweigern. Die Verwei-
gerung der Beiträge hat keinen pönalen Charakter; sie hat ihren Grund
vielmehr darin, dass die Leistungen, welche mit den Zahlungen abgegolten
werden sollen, nicht erbracht werden. Es muss mit anderen Worten ein
Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweige-
rung) und der verletzten Bestimmung bestehen (vgl. BGE 137 II 366
E. 3.2).
Gegen die Kürzung der Beiträge im Bereich ÖLN qualitativen Tierschutz im
Umfang von Fr. 600.– ist demnach insoweit nichts einzuwenden, als ein
Zusammenhang mit den einschlägigen Tierschutzbestimmungen besteht,
die missachtet worden sind.
Bei der Tierhaltung gemäss BTS- oder RAUS-Programm müssen wesent-
lich höhere Anforderungen bezüglich Tierwohl erfüllt werden als bei der
Tierhaltung, welche lediglich die Tierschutzgesetzgebung beachtet. Die
Beteiligung an den BTS- und RAUS-Programmen bedingt entsprechende
Mehrleistungen der Tierhalter. Demnach muss sich jeder Tierhalter bei der
Anmeldung für die BTS- und RAUS-Beiträge bewusst sein, dass er die ge-
setzlichen Anforderungen vollumfänglich erfüllen muss (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-4709/2012 vom 20. Dezember 2013 E. 3.3.2.5).
Weil die Beschwerdeführerin bereits die Minimalanforderungen, nämlich
die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung nicht erfüllte, sondern mehr-
fach und wiederholt dagegen verstossen hat, ist nach dem Gesagten auch
die vollständige Verweigerung der BTS- und RAUS-Beiträge in Höhe von
Fr. 1‘026.– bzw. Fr. 2‘451.– durch die Vorinstanz für die Tierkategorie Pfer-
degattung nicht grundsätzlich zu beanstanden.
7.3.2 Ferner muss jedes staatliche Handeln gemäss Art. 5 Abs. 2 BV im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Gemäss Lehre und
Rechtsprechung umfasst das Verhältnismässigkeitsprinzip drei Elemente,
die kumulativ beachtet werden müssen: Erstens muss die Verwaltungs-
massnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel
zu erreichen. Zweitens muss die Massnahme erforderlich sein, um dieses
B-7579/2015
Seite 22
Ziel zu erreichen, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,
aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde.
Drittens muss die Massnahme in Abwägung des öffentlichen Interesses
und den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen zumutbar
sein (statt vieler vgl. BGE 133 I 77 E. 4.1).
Bei den hier zu beurteilenden Verletzungen der einschlägigen Tierschutz-
bestimmungen handelt es sich um mehrfache und wiederholte Verstösse
gegen die im öffentlichen Interesse stehende Tierschutzgesetzgebung. Vor
diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Kürzung der Direktzahlungen
ohne Zweifel geeignet ist, das im öffentlichen Interesse stehende Ziel der
Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung zu erreichen. Die Streichung der
tierbezogenen Direktzahlungen ist darüber hinaus im Hinblick auf den an-
gestrebten Erfolg als erforderlich zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin
war über die anlässlich der früheren Kontrollen jeweils festgestellten Män-
gel informiert und hätte daher die geeigneten Massnahmen für die Einhal-
tung der massgeblichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung er-
greifen können. Schliesslich ist die Streichung bzw. Kürzung der tierbezo-
genen Direktzahlungen für das Jahr 2014 im vorliegenden Fall auch zu-
mutbar. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Tierschutzgesetz-
gebung ist äusserst gewichtig, was sich bereits in der verfassungsrechtli-
chen Ordnung zeigt (Art. 78 Abs. 4, Art. 80 und Art. 120 Abs. 2 BV). Diesem
grossen Stellenwert des Tierschutzes entspricht, dass Bewirtschafter von
landwirtschaftlichen Betrieben explizit zur Einhaltung der Bestimmungen
der Tierschutzgesetzgebung verpflichtet werden (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. 70a
Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 Bst. a LwG). Diese Zielsetzung würde
unterlaufen, wenn bei mehrfachen und wiederholten Verletzungen der Tier-
schutzgesetzgebung dennoch die vollen tierbezogenen Direktzahlungen
ausgerichtet würden. Gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung
der Tierschutzgesetzgebung ist vorliegend das wirtschaftliche Interesse
der Beschwerdeführerin an der Ausrichtung sämtlicher tierbezogener Di-
rektzahlungen für das Jahr 2014 abzuwägen. Dieses rein wirtschaftliche
Interesse der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4‘077.– muss aller-
dings angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Einhaltung
der Tierschutzbestimmungen zurücktreten, zumal dem Verhältnismässig-
keitsprinzip bereits beim Erlass des Sanktionsschemas mittels Punktesys-
tem bzw. mittels der Berücksichtigung von Wiederholungsfällen Rechnung
getragen worden ist.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Streichung der tierbezo-
genen Direktzahlungen für das Jahr 2014 im Umfang von Fr. 4‘077.– vor
B-7579/2015
Seite 23
dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält und im Ausmass nicht unhalt-
bar ist.
8.
Hinsichtlich der Hochstamm-Feldobstbäume vertritt die Beschwerdeführe-
rin die Ansicht, die Anzahl beitragsberechtigter Hochstamm-Feldobst-
bäume 2014 betrage aufgrund der Neuanpflanzung von 29 Jungbäumen
auf der Parzelle Kat.-Nr. (…) 283 und nicht 254, wie dies von der Vorinstanz
festgesetzt worden sei. Zur Begründung führt sie an, die gesetzliche
Grundlage sei unklar und die nachträgliche Aberkennung von 29 Jungbäu-
men stelle eine nicht haltbare Bestrafung dar bzw. sei stossend.
8.1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden nach Art. 73
Abs. 1 LwG Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Unter anderem umfassen
diese Beiträge einen nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitäsförder-
fläche und nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der
Vielfalt von Arten und Lebensräumen (Bst. a). Nach Art. 55 Abs. 1 Bst. l
DZV werden solche Beiträge unter anderem für eigene oder gepachtete
Hochstamm-Feldobstbäume gewährt. Für Hochstamm-Feldobstbäume
der Qualitätsstufe I gelten die Grundvoraussetzungen gemäss Anhang 4
Ziff. A 12.1 DZV. Beiträge werden höchstens für 120 Kernobst- und Stein-
obstbäume (ohne Kirschbäume) pro Hektare oder 100 Kirsch-, Nuss- und
Kastanienbäume pro Hektare ausgerichtet (Anhang 4 Ziff. A 12.1.3 DZV).
Die Bäume müssen in einer Distanz gepflanzt werden, die eine normale
Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet, wobei die An-
gaben der gängigen Lehrmittel einzuhalten sind (Anhang 4 Ziff. A 12.1.5
DZV). Für Hochstamm-Feldobstbäume wird ein Pflanzabstand von min-
destens acht bis zehn Metern empfohlen (vgl. statt vieler Merkblatt „Pflan-
zen und pflegen von Hochstammbäumen“, Strickhof Fachstelle Obst, Win-
terthur-Wülflingen 2013, S. 1).
Die Vorinstanz führte aus, die Berechnung der Baumdichte erfolge entspre-
chend schweizweiter Praxis jeweils anhand der einzelnen Parzellenfläche.
Die von der Beschwerdeführerin beantragten 52 Hochstamm-Feldobst-
bäume auf ihrer 19 Are grossen Parzelle Kat.-Nr. (…) seien nicht zulässig,
da pro Are nicht mehr als 1.2 Bäume angerechnet werden könnten, was
maximal 23 beitragsberechtigte Hochstamm-Feldobstbäume auf der Par-
zelle Kat.-Nr. (…) ergebe. Insgesamt sei damit im Jahr 2014 die Anzahl
beitragsberechtigter Hochstamm-Feldobstbäume der Beschwerdeführerin
auf 254 festzusetzen.
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Entgegen der nicht näher substantiierten Ansicht der Beschwerdeführerin
ist nicht ersichtlich, weshalb die gesetzliche Grundlage – oder deren An-
wendung – unklar sein soll. Da sich die Beschwerdeführerin in dieser Hin-
sicht mit einer pauschalen Kritik begnügt und sich aus den Akten keine
weiteren Hinweise ergeben, die ihren Standpunkt stützen, erübrigen sich
Weiterungen hierzu, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
auch festhält, sie habe andernorts auf ihrem Land wieder 29 Bäume ge-
pflanzt, insoweit sei die Sache vom Tisch und es könne dahingestellt blei-
ben, ob die Fläche entscheidendes Kriterium für die Anzahl anrechenbarer
Bäume sei. Die angewandte Rechtsgrundlage ist nach dem Gesagten nicht
zu beanstanden.
8.2 Die Vorinstanz hielt zudem fest, es sei nicht ersichtlich bzw. dargetan,
inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrem Vertrauen in die Rechtmässig-
keit der Anpflanzung von 29 zusätzlichen Hochstamm-Feldobstbäume
hätte geschützt werden müssen. Es lägen nämlich keine Anhaltspunkte
vor, dass sie sich dabei auf eine unrichtige behördliche Auskunft oder eine
anderweitige Vertrauensgrundlage gestützt hätte.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, zwei Fachleute hät-
ten die Problematik der Anordnung bzw. der Anzahl der Bäume ebenfalls
nicht erkannt bzw. hätten ihre Zählung nicht beanstandet, weshalb sie von
der korrekten Anpflanzung ausgehen durfte und die nachträgliche Aberken-
nung von 29 Jungbäumen nicht zulässig sei. Mit ihrer Argumentation ver-
kennt die Beschwerdeführerin allerdings, dass die Fachleute – gemäss der
Darstellung der Beschwerdeführerin selber –vor der Anpflanzung der
29 Jungbäume keine Aussage zur allfälligen Beitragsberechtigung ge-
macht haben. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin auch nicht gel-
tend bzw. es sind auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ersichtlich,
wonach die Fachleute überhaupt ausgesagt hätten, die neu angepflanzten
29 Jungbäume seien beitragsberechtigt bzw. würden für die Berechnung
der SAK berücksichtigt oder es könnten mehr als 1.2 Bäume pro Are an-
gerechnet werden. Die Fachleute haben somit nicht eine Vertrauensgrund-
lage geschaffen bzw. keine unrichtige behördliche Auskunft gegeben und
die Beschwerdeführerin kann aus den Aussagen der Fachleute bzw. dar-
aus, dass die Zählung nicht beanstandet worden sei, nichts zu ihren Guns-
ten ableiten. Sie durfte auch nicht deshalb von einer korrekten Anpflanzung
ausgehen, nur weil andere Personen, selbst wenn es Fachleute waren, die
Problematik der Anordnung bzw. der Anzahl der Bäume nicht erkannt ha-
ben sollten. Bei der Aberkennung der 29 Jungbäume handelt es sich über-
dies nicht um eine nachträgliche Bestrafung, sondern um die Anwendung
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der entsprechenden Rechtsgrundlage. Es wurde für das Jahr 2014 festge-
stellt, dass 29 Hochstamm-Feldobstbäume die Voraussetzungen nicht er-
füllten, um 2014 als beitragsberechtigt zu gelten. Darin ist nichts Stossen-
des auszumachen.
8.3 Insgesamt ist damit die von der Vorinstanz festgesetzte Anzahl von 254
Hochstamm-Feldobstbäume und die damit zusammenhängende SAK von
1.00976 nicht zu beanstanden.
9.
Soweit sich die Beschwerdeführerin vom Veterinäramt Zürich bzw. von der
Erstinstanz schlecht behandelt fühlt, steht es ihr frei, eine Aufsichtsbe-
schwerde einzureichen. Auch die angebliche Verleumdung durch ihren
Bruder bzw. ihre Nachbarn ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurtei-
len, sondern der Beschwerdeführerin steht es auch hier frei, Strafanzeige
zu erstatten.
10.
Nach dem Ausgeführten besteht kein Anlass, die von der Beschwerdefüh-
rerin im vorliegenden Verfahren beantragen Beweise (Befragung der er-
wähnten Fachleute bzw. von Herrn Z._______) abzunehmen. Die Be-
schwerdeführerin hat nämlich insbesondere nicht dargetan, die Fachleute
hätten vor der Neuanpflanzung der fraglichen 29 Jungbäume Aussagen zur
Beitragsberechtigung der Bäume getätigt bzw. sich zur SAK geäussert. So-
weit die Beschwerdeführerin mit ihrer Bemerkung, es sei die Kontaktauf-
nahme mit Herrn Z._______ zu empfehlen, überhaupt eine Zeugeneinver-
nahme gewünscht hat, ist darauf ebenfalls zu verzichten, da Herr
Z._______ an der Kontrolle vom 21. Januar 2014 nicht anwesend war und
somit höchstens in allgemeiner Weise, und damit ohne Bezug zu den kon-
kret festgestellten Verletzungen der Tierschutzgesetzgebung, Auskunft ge-
ben könnte. Vor diesem Hintergrund erscheinen die angerufenen Zeugen
nicht als geeignet, an der hier vorgenommenen Beurteilung des Falles et-
was zu ändern. Den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin ist folglich
mangels prozessualer Erforderlichkeit und mit Blick auf die Prozessökono-
mie nicht stattzugeben.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, so
dass sie abzuweisen ist.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.
Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zuge-
sprochen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. HRUN-9W7CNR; Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde);
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Diego Haunreiter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. Januar 2017