Abtei lung II
B-7631/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für
Steuerexperten,
Prüfungssekretariat, Hans-Huber-Strasse 4,
Postfach 1853, 8027 Zürich,
Erstinstanz.
Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7631/2007
Sachverhalt:
A.
Im Herbst 2006 legte der Beschwerdeführer die höhere Fachprüfung
für Steuerexperten ab. Am 3. November 2006 teilte ihm die Prüfungs-
kommission mit, dass er die Prüfung aufgrund der erzielten Noten
gestützt auf das Prüfungsreglement nicht bestanden habe. Gleichzeitig
teilte sie ihm die folgenden Noten mit:
Schriftliche Prüfung
Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium) zweifach 4,5
Steuern dreifach 3,5
Recht zweifach 2,0
Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung zweifach 3,0
Mündliche Prüfung
Steuern zweifach 4,0
Wahlfach (Recht oder Betriebswirtschaft) einfach 5,5
Kurzreferat einfach 5,0
Durchschnittsnote 3,7
B.
Der Beschwerdeführer focht den Bescheid der Prüfungskommission
mit Beschwerde vom 11. November 2006 beim Bundesamt für Berufs-
bildung und Technologie BBT an. Mit seiner 56-seitigen Beschwerde-
begründung vom 12. Dezember 2006 beantragte er, die Noten seien in
den Fächern Recht auf 4, Betriebswirtschaft schriftlich auf 4,5, Be-
triebswirtschaft mündlich auf 6, Steuern schriftlich auf 5,5, Steuern
mündlich auf 4,5 und für die Diplomarbeit auf 5 festzusetzen; aufgrund
dieser Noten sei ihm das Diplom zu erteilen. Das BBT führte in der
Folge einen doppelten Schriftenwechsel durch, in dessen Verlauf die
Prüfungsexperten die Arbeiten des Beschwerdeführers zweimal nach-
korrigierten und zu den Rügen des Beschwerdeführers Stellung nah-
men. In der Duplik vom 24. Juli 2007 hoben sie die Note für das Fach
"Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" von 3 auf 3,5 an,
beantragten aber weiterhin die Abweisung der Beschwerde, da sich
trotz dieser Korrektur nichts am Ergebnis ändere, dass die Prüfung
nicht bestanden sei. Der Beschwerdeführer äusserte sich in zwei
schriftlichen Stellungnahmen vom 30. April und 15. August 2007 im
Umfang von 21 bzw. 22 Seiten zu den Vernehmlassungen der Prü-
fungskommission. Er hielt an seinen Anträgen fest.
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C.
Am 8. Oktober 2007 wies das BBT die Beschwerde von D._______ ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, unter Beachtung der
eingeschränkten Kognition in Beschwerden gegen Prüfungen stehe
aufgrund der zwei Nachkorrekturen und der Stellungnahmen der Ex-
perten fest, dass der Beschwerdeführer in den Fächern "Steuern
schriftlich", "Recht" sowie "Betriebwirtschaft, Rechnungswesen, Finan-
zierung" zu Recht ungenügende Noten erhalten habe. Da aufgrund
dieser Leistungen die Prüfung gemäss Reglement nicht bestanden sei,
seien die weiteren Rügen zu den in den Fächern "Diplomarbeit",
"Steuern mündlich" und "Wahlfach" erteilten Noten nicht weiter zu
prüfen.
D.
Gegen den Beschwerdeentscheid des BBT vom 8. Oktober 2007 legte
der Beschwerdeführer am 12. November 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben, die Prüfungsnoten seien neu wie folgt festzu-
setzen und es sei ihm gestützt darauf der Fähigkeitsausweis "diplo-
mierter Steuerexperte" zu erteilen. Im zweiten Beschwerdeverfahren
verminderte er seine Anträge in den Fächern Betriebswirtschaft münd-
lich von 6 auf 5,5 und Steuern schriftlich von 5,5 auf 4, ohne dies nä-
her zu begründen.
Fach Note
Recht 4
Betriebwirtschaft schriftlich 4,5
Betriebswirtschaft mündlich 5,5
Kurzreferat 5
Diplomarbeit 5
Steuern schriftlich 4
Steuern mündlich 4,5
Der Beschwerdeführer stellte überdies den Eventualantrag, der ange-
fochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Möglichkeit ein-
zuräumen, die Prüfungen "Steuern mündlich" und "Steuern schriftlich"
(Teil MWST) gebührenfrei zu wiederholen.
E.
Im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels beantragte die Erst-
instanz am 13. Dezember 2007 und am 22. Februar 2008 die Abwei-
sung der Beschwerde. Da sich im Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, ver-
wies sie auf die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Vernehm-
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lassungen. Das BBT reichte am 14. Januar 2008 eine Vernehmlassung
ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es verzichtete auf
eine Duplik.
F.
Am 19. Mai 2008 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schrif-
tenwechsel ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Abs. d VGG zulässig
gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen
der Bundesverwaltung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und das BBT ist eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Abs. d
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die vorliegende Be-
schwerde sachlich zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt. Der Beschwerdeführer hat am vor-
instanzlichen Verfahren teilgenommen, er ist als Entscheidadressat
vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und er hat ein schüt-
zenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, da er
durch den Entscheid beschwert ist. Er ist somit gestützt auf Art. 48
Abs. 1 VwVG beschwerdeberechtigt.
1.2 Die Beschwerde ist nach Art. 50 Abs. 1 VwVG innerhalb von 30
Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Frist beginnt an
dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder vom
Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet
die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Dem
Beschwerdeführer wurde der angefochtene Entscheid am 12. Oktober
2007 zugestellt (vgl. Sendungsinformation für Einschreiben
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Nr. 98.34.146632.10140633 gemäss Track & Trace Standard, Die
Post). Die Beschwerdefrist begann somit am 13. Oktober 2007 zu lau-
fen und endete am 11. November 2007. Da das Ende der Frist auf
einen Sonntag fiel, endete die Frist am folgenden Tag, d.h. am Montag,
den 12. November 2008. Die Beschwerde, welche am diesem Tag der
Post übergeben worden ist, erfolgte damit rechtzeitig.
1.3 Da auch die Form- und Inhaltserfordernisse nach Art. 52 Abs. 1
VwVG eingehalten sind und der Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss am 19. November 2007 fristgerecht bezahlt hat, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
Gemäss Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR
412.10) kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische
Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erwor-
ben werden (Art. 27 Bst. b BBG). Die zuständigen Organisationen der
Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifi-
kationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei an-
schliessende Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Geneh-
migung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2 BBG).
2.1 Gestützt darauf haben die Treuhandkammer, (Schweizerische
Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten)
und weitere Trägerorganisationen das Reglement über die höhere
Fachprüfung für Steuerexperten vom 20. Dezember 1993 (hiernach:
Reglement) erlassen, welches mit der Genehmigung des BBT vom
20. März 1995 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 36 Prüfungsreglement).
2.2 Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob jemand die zur selb-
ständigen Ausübung des Berufs eines Steuerexperten erforderlichen
Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt (Art. 2 Prüfungsreglement). Die
Durchführung der Prüfung obliegt der Prüfungskommission, welche die
Prüfung im Rahmen des Reglements organisiert und die damit verbun-
denen Geschäfte selbständig erledigt. Ihr obliegt die Aufstellung einer
Wegleitung zum Reglement (Art. 5). Die Prüfungskommission zieht zur
Abnahme der Prüfungen Experten zu, welche mindestens zu zweit alle
schriftlichen Arbeiten prüfen und begutachten, die mündlichen Prüfun-
gen abnehmen und die Noten festsetzen (Art. 9 und 14). Die endgülti-
ge Festsetzung der Noten erfolgt durch die Prüfungskommission, nöti-
genfalls nach Rücksprache mit den beteiligten Experten (Art. 14).
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2.3 Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Tätigkeitsgebiete: a) Steu-
ern, b) Recht, c) Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung.
Der Prüfungsstoff ist in der Wegleitung näher umschrieben. Die Prü-
fung umfasst eine schriftliche und eine mündliche Prüfung, die schriftli-
che Prüfung setzt sich zusammen aus einer Diplomarbeit und Klausur-
arbeiten (Art. 23). Der Kandidat erhält in jedem Prüfungsfach eine
Note. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen, No-
ten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe
Zwischennoten sind nicht zulässig. Für die Berechnung der Durch-
schnittsnote werden die einzelnen Prüfungsfächer wie vorne unter
Sachverhalt A. aufgeführt gewichtet (Art. 27). Nach Art. 28 ist die Prü-
fung bestanden, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen ge-
geben sind: a) Die Gesamtnote muss mindestens 4,0 betragen; b) Der
gewichtete Durchschnitt der Fächer Diplomarbeit Steuern, Klausur-
arbeit Steuern und Steuern mündlich muss mindestens 4,0 betragen,
dabei wird die Klausurarbeit Steuern dreifach, die Diplomarbeit und die
mündliche Prüfung je zweifach gewichtet; c) Es dürfen nicht mehr als
zwei Noten unter 4,0 erteilt worden sein (Art. 28, Änderung Bst. b vom
24. Juli 2001, genehmigt durch das BBT am 15. August 2001).
3.
Wie der Erwägung 2 des angefochtenen Entscheids zu entnehmen ist,
hat der Beschwerdeführer drei ungenügende Noten erzielt: Note 2 in
"Recht", Note 3,5 in "Steuern schriftlich" und Note 3,5 in "Betriebswirt-
schaft, Rechnungswesen, Finanzierung". Im Fach "Diplomarbeit"erziel-
te er die Note 4,5, im Fach "Steuern mündlich" die Note 4 und im
Wahlfach die Note 5,5. Die Gesamtnote gemäss Art. 28 Bst a beträgt
somit 3,8 und der gewichtete Durchschnitt gemäss Art. 28 Bst. b 3,9.
Der Beschwerdeführer hat somit mehr als 2 Noten unter 4,0 (Art. 28
Bst. c). Dieses von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Noten-
korrektur durch die Prüfungskommission erstellte Prüfungsergebnis,
mit welchem der Beschwerdeführer die Prüfung gestützt auf Art. 28
des Reglements nicht bestanden hat, bildet den Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.1 In Bezug auf die Bewertung seiner Prüfungsleistung beantragt der
Beschwerdeführer, es seien ihm höhere Noten zu erteilen und das
Diplom zu verleihen. In dieser Hinsicht kann auf Erw. 5.1 des ange-
fochtenen Entscheids vom 14. September 2006 verwiesen werden, der
die zahlreichen Rügen detailliert aufführt. In den Rügen zu den einzel-
nen Prüfungsaufgaben geht es ausschliesslich um die Angemessen-
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heit der Bewertung seiner Leistungen (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG). Nach-
folgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz und die
Prüfungsexperten im Rahmen ihrer Stellungnahmen auf die Rügen
materiell insgesamt genügend eingegangen sind und ob sie die Rügen
des Beschwerdeführers rechtsgenüglich beantwortet haben.
3.2 Ebenso wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 Erw. 3.1,
BGE 121 I 225 Erw. 4b), der Bundesrat (VPB 62.62 Erw.3, VPB 56.16
Erw. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen
des Bundes (vgl. VPB 66.62 Erw. 4, VPB 64.122 Erw. 2) auferlegt sich
das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleis-
tungen Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Be-
hörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den
Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Experten
abweicht (BVGE 2008/14 Erw. 3.1; 2007/6 Erw. 3.). Der Grund dafür
liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massge-
benden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht
möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leis-
tungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kan-
didaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum
Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eige-
nen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examens-
bewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Un-
gleichheiten gegenüber anderen Prüflingen in sich bergen. Die Bewer-
tung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechtsmittel-
behörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft
(vgl. dazu auch BGE 118 Ia 488 Erw. 4c, BGE 106 Ia 1 Erw. 3c, mit
Verweis auf Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtspre-
chung, Band I, Basel und Frankfurt am Main 1986, Nr. 66 B II a, d und
V a, sowie Nr. 67 B III c).
3.3 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren
Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung
der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Be-
wertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als ge-
rechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befan-
genheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unange-
messen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Vor-
aussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollstän-
dig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers be-
antwortet werden, und die Auffassung der Experten, insbesondere
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soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvoll-
ziehbar und einleuchtend ist. Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur bei
der Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung
und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfah-
rensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die
erhobenen Einwände in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine
formelle Rechtsverweigerung begeht (BVGE 2008/14 Erw. 3.3; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 i. S. P.
gegen BBT betreffend Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
Erw. 5.2).
3.4 Wie bereits dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, hat
die Prüfungskommission zu den einzelnen Rügen des Beschwerde-
führers punkto Erhöhung der vergebenen Punktzahl zweimal Stellung
genommen. Beide Vernehmlassungen der Prüfungskommission kom-
men aufgrund der Nachkorrektur der Experten zum Ergebnis, dass nur
im Fach "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" die Note
von 3 auf 3,5 zu erhöhen ist, in allen anderen Fächern aber an den
Noten nichts zu ändern ist. Die Prüfungsexperten haben zu jeder ge-
forderten Punkteerhöhung ausführlich Stellung genommen und für
jede Teilaufgabe einzeln widerlegt, dass dem Kandidaten für seine
Antworten weitere Punkte erteilt werden können.
3.5 Da die Ausführungen der Experten im angefochtenen Entscheid
bereits detailliert wiedergegeben sind, müssen sie an dieser Stelle
nicht nochmals aufgeführt werden (vgl. Erw. 5.2 des angefochtenen
Entscheids). Die Bemerkungen der Experten zu den Teilaufgaben sind
schlüssig und sowohl insgesamt als auch im einzelnen nachvollzieh-
bar. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, hat sich die Prüfungs-
kommission rechtsgenüglich und in korrekter Ausübung ihres Ermes-
sens mit der Prüfung des Beschwerdeführers und seinen Rügen im
Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt. Aufgrund der in den Akten
detailliert wiedergegebenen Auseinandersetzung mit dem Prüfungs-
stoff, der zu erbringenden Leistung und den ungenügenden Antworten
des Beschwerdeführers besteht für das Bundesverwaltungsgericht da-
mit kein Grund zur Annahme, die Prüfungskommission habe das ihr
zustehende Ermessen nicht sachgemäss ausgeübt. Die Benotung der
Prüfung durch die Prüfungsexperten erscheint dem Bundesverwal-
tungsgericht nachvollziehbar und angemessen. Es gibt somit keinen
Grund, in das Ermessen der Prüfungsexperten einzugreifen.
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3.6 Die Vorinstanz hat im Beschwerdeentscheid die Rügen des Be-
schwerdeführers eingehend geprüft und festgestellt, dass die Prüfung
rechtmässig durchgeführt worden ist und die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel zu ziehen
vermögen, dass die zu beurteilenden Leistungen vollständig erstellt
und geprüft worden sind. Die Vorinstanz ist damit ihrer Überprüfungs-
pflicht in genügender Weise nachgekommen. Sie hat die Experten-
meinungen und die Lösungen des Beschwerdeführers miteinander ver-
glichen und ist der Expertenmeinung gefolgt, ohne aber die Lösungen
aus ihrer Sicht materiell neu zu beurteilen, wozu sie aufgrund ihrer
eingeschränkten Kognition auch nicht befugt und gehalten war. Die
Vorinstanz hat damit im Rahmen ihrer Kognition die Rügen des Be-
schwerdeführers begutachtet. Dies hat sie insbesondere mit Blick auf
die angeblich ungenügende Bewertung der materiellen Inhalte einzel-
ner Lösungen getan. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, ihr Er-
messen an die Stelle der Erstinstanz zu setzen und quasi als Ober-
prüfungskommission die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail er-
neut vorzunehmen. Da das Reglement der Vorinstanz und der
Prüfungskommission in Bezug auf das Resultat der Prüfung kein
Entschliessungsermessen einräumt, sondern beide gestützt auf die
Prüfungsleistungen des Kandidaten zu entscheiden haben, ob die
Prüfung als bestanden gilt oder nicht, liegt auch kein Fall einer zu be-
anstandenden Ermessensausübung der Vorinstanz vor.
3.7 Die Rügen des Beschwerdeführers im Verfahren vor Bundesver-
waltungsgericht erschöpfen sich in der Wiederholung seiner Vorbrin-
gen vor dem BBT, welche, entgegen seiner Ansicht und, wie soeben
dargelegt, von der Vorinstanz bereits umfassend geprüft und widerlegt
worden sind. Diese Einschätzung deckt sich mit den Vernehmlassun-
gen der Erstinstanz, gemäss welchen im zweiten Beschwerdeverfah-
ren keine neuen Erkenntnisse vorliegen. Die Rügen erweisen sich so-
mit als weitschweifende, appellatorische Kritik, die von der Vorinstanz
bereits eingehend aufgenommen und widerlegt worden ist. Es erübrigt
sich deshalb, auf die Vorbringen nochmals einzugehen, da sie nichts
an der Schlussfolgerung zu ändern vermögen, wonach die Prüfungs-
leistungen von der Vorinstanz unter korrekter Ausübung ihres Er-
messens beurteilt worden sind.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Eventualantrag, ihm sei die
Möglichkeit einzuräumen, die Fächer Steuern schriftlich (Teil MWST)
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und Steuern mündlich gebührenfrei zu wiederholen, da in beiden
Fächern gravierende Verstösse gegen das Prüfungsreglement vor-
lägen.
4.1 Er sei in der mündlichen Prüfung aufgefordert worden, den Ge-
setzestext nachzuschlagen, was ihn aus dem Konzept gebracht habe.
Die Prüfungsexperten nahmen am 26. Januar 2007 zu diesem Vorwurf
wie folgt Stellung: Der Mehrwertsteuer-Fall habe von schweizerischen
und italienischen Bergbahnbetrieben gehandelt, welche gemeinsame
Fahrkarten ausgeben. In der Einstiegsfrage sei es um die Abgrenzung
zwischen Lieferungen und Dienstleistungen und anschliessend den
Ort der Dienstleistungen gegangen. Da der Kandidat die Bestimmung
nicht auswendig gewusst habe und er auch die Frage nicht strukturiert
anpacken konnte, sei er im Sinne eines Entgegenkommens auf die
Möglichkeit hingewiesen worden, auch während der Prüfung das Ge-
setz zu konsultieren, wenn es ihm für die Beantwortung der Frage
dienlich sei. Dies stelle eine praxisnahe Erleichterung dar und sei im
Prüfungsablauf keineswegs aussergewöhnlich. Die Gesetzeskonsulta-
tion stelle aber auch keinen Verstoss gegen das Prüfungsreglement
dar. Bei den Experten sei nie der Eindruck einer Verwirrung oder Ver-
unsicherung des Kandidaten aufgrund des Ablaufs der Prüfung ent-
standen, vielmehr hätten die Wissenslücken beim Kandidaten für Un-
behagen gesorgt. Im Vergleich zu anderen Kandidaten habe der Be-
schwerdeführer die Aufgabe weniger gut gelöst, was sich in der Be-
wertung mit der Note 4 widerspiegle. Da die Note 4 bereits grosszügig
erteilt worden sei, sei es im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung
nicht zu verantworten, die Note des Beschwerdeführers zu erhöhen.
Wie diese Erwägungen zeigen, haben auch in diesem Fach die Exper-
ten die Leistung des Beschwerdeführers angemessen beurteilt und be-
notet. Für das Bundesverwaltungsgericht ist darin jedenfalls kein
Formmangel im Rechtssinn ersichtlich, der zu einer Wiederholung der
Prüfung führen könnte.
4.2 Was die Wiederholung der schriftlichen Prüfung betrifft, bringt der
Beschwerdeführer vor, er habe die Prüfung im Fach Mehrwertsteuer
mit einem ihm nicht bekannten Hilfsmittel lösen müssen, was gegen
die Prüfungsordnung verstosse. Auch in diesem Punkt kann der An-
sicht der Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Wie der Erwägung
4.2 des angefochtenen Entscheids zu entnehmen ist, gehören eine der
Aufgabenstellung beiliegende, bisher unveröffentlichte Branchen-
brochüre, anhand welcher eine Aufgabe zu lösen ist, zum Prüfungs-
Seite 10
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stoff. Gemäss den Seiten 10 und 11 der Wegleitung zum Prüfungsreg-
lement hat die Aufgabenstellung auf die Beurteilung abzuzielen, ob
der Kandidat mit seinen Kenntnissen und seinem Können Gewähr für
eine erfolgreiche und verantwortungsbewusste Tätigkeit im gesamten
Berufsbereich des Steuerexperten bietet. Ausser dem geltenden Recht
müssen auch Entwicklungstendenzen und Möglichkeiten der Geset-
zesänderung genannt und beurteilt werden können. Da die Aufgaben-
stellung darauf abzielte, nicht in erster Linie Wissen abzufragen, son-
dern zu prüfen, ob die gestellten Fragen umsichtig und unter Zuhilfe-
nahme der zu Verfügung stehenden Hilfsmittel gelöst wird, ist auch in
diesem Punkt für das Bundesverwaltungsgericht kein Formfehler zu
erkennen, der zu einer Wiederholung der Prüfung führen würde. Viel-
mehr sind auch hier Lücken in der Leistung des Beschwerdeführers
auffällig, welche zur ungenügenden Note in diesem Fach geführt
haben.
Damit ist auch der Eventualantrag abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf
Fr. 700.-- festgesetzt und mit dem am 19. November 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6.
Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfun-
gen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten)
- die Erstinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans-Jacob Heitz Katharina Walder Salamin
Versand: 1. Oktober 2008
Seite 12