Abtei lung II
B-764/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Marc Steiner,
Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Schutzverweigerung gegenüber der internationalen
Markenregistrierung Nr. 820 974 UNOX (fig.).
Gegenstand
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
B-764/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der international registrierten
Marke Nr. 820 974 "UNOX" (fig.) mit Basiseintragung in Italien.
Das Zeichen sieht wie folgt aus:
Für die Schweiz wurde bezüglich folgender Waren der Klasse 11
Schutz begehrt (Notification der Organisation Mondiale de la Propriété
Intellectuelle, OMPI, vom 16. Februar 2006):
Klasse 11
Fours, à l'exception des fours pour expériences, fours gaz à con-
vection pour restaurants, fours électriques à convection pour res-
taurants, fours électriques mixtes (convection-vapeur) pour res-
taurants, fours à gaz mixtes (convection-vapeur) pour restau-
rants, fours électriques statiques à pizzas, fours gaz statiques à
pizzas, fours électriques à convection pour pizzas, fours gaz à
convection pour pizzas, grils (cuiseurs), plans et plaques de cuis-
son en vitrocéramique, grille-pain, comptoirs chauffés pour ali-
ments, appareils de chauffage, de production de vapeur, de cuis-
son, de réfrigération, de séchage, de ventilation.
B.
Am 9. Januar 2007 erliess die Vorinstanz eine "Notification de refus
provisoire total (sur motifs absolus)" gegen die Marke der Beschwer-
deführerin, mit der Begründung, das Zeichen enthalte die gemäss
UNO-Gesetz (Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der
Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher
Organisationen vom 15. Dezember 1961, NZSchG, SR 232.23) ge-
schützte Abkürzung "UNO" und verstosse somit gegen Art. 2 lit. d des
Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
vom 28. August 1992 (Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11).
C.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 bestritt die Beschwerdeführerin die
Auffassung der Vorinstanz und machte geltend, dass durch das hinzu-
gefügte "X" und die grafische Gestaltung des Zeichens genügend Dis-
tanz zur Abkürzung der Vereinten Nationen geschaffen werde. Ge-
Seite 2
B-764/2008
samthaft betrachtet handle es sich um eine Fantasiebezeichnung. Zu-
dem verwies die Beschwerdeführerin auf Voreintragungen mit dem Be-
standteil "UNO".
D.
Mit Schreiben vom 29. August 2007 hielt die Vorinstanz gegenüber der
Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest. Am 29. Oktober 2007
bat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz schriftlich, eine anfechtbare
Verfügung zu erlassen.
E.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 verweigerte die Vorinstanz der in-
ternationalen Registrierung Nr. 820 974 "UNOX" (fig.) für alle bean-
spruchten Waren der Klasse 11 den Markenschutz in der Schweiz ge-
stützt auf Art. 6ter und 6quinquies lit. B Ziff. 2 und 3 der Pariser Überein-
kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm
am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), sowie Art. 2 lit. d i.V.m. Art. 30
Abs. 2 lit. c MSchG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Fol-
gendes aus: Ein geschütztes Sigel könne nur dann als Bestandteil ei-
ner Marke eingetragen werden, wenn ihm eine weitere eigene Bedeu-
tung – sei es als beschreibender Begriff oder generische Bezeichnung
der Alltagssprache – zukomme oder wenn es als Bestandteil einer
Fantasiebezeichnung nicht mehr eigenständig wahrgenommen werde.
Im konkreten Fall liege insbesondere aufgrund der grafischen Ausge-
staltung eine Auftrennung des Zeichens in die Bestandteile "UNO" und
"X" auf der Hand; "UNO" werde als selbständiges Element wahrge-
nommen und gehe wegen der Grafik nicht als Bestandteil einer Fanta-
siebezeichnung im ganzen Wortkonstrukt "UNOX" unter. Die mit dem
Argument der Gleichbehandlung von der Markeninhaberin angeführten
Voreintragungen CH 354 399 UNOS, CH 537 133 UNOR und CH 383
832 UNOX seien unbestimmte Wortmarken, bei denen das geschützte
Sigel "UNO" vom Abnehmer nicht mehr eigenständig wahrgenommen
werde. Bei CH 388 365 unoX (fig.) schliesslich handle es sich um eine
alte Marke, deren abweichende Beurteilung den Gleichbehandlungs-
grundsatz nicht verletze.
F.
Dagegen erhob die Markeninhaberin mit Datum vom 6. Februar 2008
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei aufzuheben, und die internationale Marken-
registrierung Nr. 820 974 UNOX (fig.) sei unter Kosten- und Entschädi-
Seite 3
B-764/2008
gungsfolge zu Lasten der Vorinstanz zum Schutz in der Schweiz zuzu-
lassen. Zur Begründung führt sie unter anderem Folgendes aus: Die
Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt sowie Bundes-
und Staatsvertragsrecht falsch angewendet. Für die Zulässigkeit der
Verwendung des geschützten Zeichens "UNO" sei entscheidend, ob
dessen Gesamteindruck beim Publikum eine Verbindung zur betreffen-
den Organisation hervorrufen könne. Sobald im Einzelfall, z.B. auf-
grund einer Doppelbedeutung oder einer sehr spezifischen grafischen
Gestaltung, ein falscher Rückschluss auf eine internationale Organisa-
tion ausgeschlossen werden könne, genügten selbst geringfügige Zu-
sätze. Der Schutzbereich der Kennzeichen internationaler Organisatio-
nen sei demnach eng auszulegen.
Die Marke "UNOX" (fig.) trage zwar den Bestandteil "UNO" in sich, las-
se deswegen jedoch keineswegs auf die Vereinten Nationen schlies-
sen, insbesondere weil "UNO" in der schweizerischen Landessprache
Italienisch auch "eins" bedeute. Ausserdem werde durch das hinzuge-
fügte "X" und die grafische Gestaltung des Zeichens genügend Dis-
tanz zum Sigel der Vereinten Nationen geschaffen. Vom Klang her un-
terscheide sich das Zeichen "UNOX" durch den prägnanten Zusatz "X"
besonders deutlich. Grafisch sei das "X" von der Buchstabenfolge
"UNO" etwas abgehoben, aber räumlich schliesse es unmittelbar an
den Buchstaben "O" an, was den Eindruck der Marke als Fantasiewort
begünstige, zumal auch eine Verbindung der Vereinten Nationen mit
dem Buchstaben "X" keinen Sinn ergäbe. Gesamthaft betrachtet sei
die Marke "UNOX" demnach eine Fantasiebezeichnung.
Allenfalls könne man die Marke einerseits als Kombination aus dem
italienischen Wort für die Zahl eins (uno) und dem lateinischen Begriff
für Nacht (nox) verstehen oder andererseits als Kombination aus dem
italienischen Wort für die Zahl eins (uno) und der gemeinhin üblichen
Bezeichnung für rostfreien Stahl (INOX). Diese letztere Kombination
würde auf die Qualität und Bauweise der Produkte der Beschwerde-
führerin anspielen (im Sinne von "einzigartiger" oder "erster Qualität"
von INOX-Fabrikaten) und wäre als Bedeutung ungleich präsenter als
eine Verbindung der Marke zu den Vereinten Nationen. Auch vom
Sinngehalt her bestehe demnach keinerlei Anlass, auf die Vereinten
Nationen zu schliessen. Dies gelte insbesondere für ein Publikum, das
sich für die Waren der vorliegenden Marke in Klasse 11, d.h. Backöfen
für Gastrobetriebe und verwandte Produkte, interessiere.
Seite 4
B-764/2008
Gemäss einem Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigen-
tum (RKGE) seien das Wissen und die Vorstellung des adressierten
Publikums bei der Beurteilung der Frage, ob der Eindruck einer Verbin-
dung zu einem durch das UNO-Gesetz geschützten Zeichen entstehe,
massgeblich. Auch wenn der Bestandteil "UNO" als solcher erkennbar
sei, sei damit noch keine Verwechslungsgefahr zum Sigel der Verein-
ten Nationen gegeben, denn in einem solchen Fall sei stets zu prüfen,
ob aufgrund des Gesamteindruckes die Gefahr einer Verwechslung be-
stehe.
Des Weiteren verletze die angefochtene Verfügung das verfassungs-
mässige Gleichbehandlungsgebot. Das Institut für Geistiges Eigentum
(IGE) verkenne, dass die Voreintragung CH 354 399 UNOS aus dem
Jahr 1987 eine noch ältere und die Voreintragung CH 383 832 UNOX
aus dem Jahr 1991 eine gleich alte Marke wie die Voreintragung CH
388 365 unoX (fig.) sei. Bei den Voreintragungen handle es sich eben-
falls nicht um Marken mit eigener Bedeutung (generische Bezeichnung
der Alltagssprache oder beschreibender Begriff).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2008 beantragte die Vorinstanz
die Sistierung dieses Verfahrens bis zum Vorliegen des höchstrichterli-
chen Entscheides in der Angelegenheit 4A_79/2008 – VERBAND
SCHWEIZERISCHER AUFZUGSUNTERNEHMEN (fig.).
H.
Am 21. April 2008 nahm die Beschwerdeführerin zum Sistierungsge-
such der Vorinstanz Stellung und beantragte dessen Abweisung.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2008 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens
ab und setzte ihr eine neue Frist zur Stellungnahme an.
J.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 13. Juni 2008 die Ab-
weisung der Beschwerde. Dabei bringt sie – ergänzend zur angefoch-
tenen Verfügung – insbesondere Folgendes vor: Anders als bei der
Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens gemäss Art. 2 lit. a
MSchG, bei der auf den Gesamteindruck abgestellt werde, sei bei der
Beurteilung der Verwechslungsgefahr eines Zeichens mit dem charak-
teristischen Bestandteil eines ausländischen Wappens bzw. einer aus-
Seite 5
B-764/2008
ländischen Flagge nur das fragliche Zeichenelement massgebend.
Dies müsse in Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers eben-
so im Anwendungsbereich des UNO-Gesetzes gelten. Die übrigen Tei-
le des hinterlegten Zeichens seien daher für die Beurteilung der Ver-
wechslungsgefahr im Sinne von Art. 1, 2 und 3 i.V.m. Art. 6 des UNO-
Gesetzes nicht zu berücksichtigen. Sobald ein Zeichen auf ein ge-
schütztes Emblem hinweise, sei eine Eintragung als Marke unzulässig.
Dabei sei die Verwechselbarkeit im Allgemeinen zu prüfen. Unerheb-
lich sei, ob der betreffende Bestandteil neben den anderen Zeichen-
elementen grössere oder geringere Bedeutung habe. Es genüge, dass
er tatsächlich und erkennbar vorhanden sei.
Die strittige Marke weise das geschützte Zeichen "UNO" auf, welches
aufgrund der spezifischen Gestaltung eigenständig erkennbar sei. Das
Institut gehe im vorliegenden Fall nicht von einer Nachahmung des ge-
schützten Zeichens aus, sondern von der Tatsache, dass dieses per
se übernommen worden sei. Daher seien die übrigen Teile des hinter-
legten Zeichens (der anderweitig ausgestaltete Buchstabe "X" sowie
die etikettenhafte Grafik) für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr
im Sinne von Art. 1, 2 und 3 i.V.m. Art. 6 UNO-Gesetz nicht zu berück-
sichtigen. Das UNO-Gesetz sei schon verletzt, wenn das strittige Zei-
chen ein geschütztes Sigel beinhalte, unabhängig davon, ob im kon-
kreten Fall eine Verwechslungsgefahr vorliege. Nicht massgebend sei
dabei auch, wie das Zeichen vom Durchschnittskonsumenten im Zu-
sammenhang mit den konkret beanspruchten Waren der Klasse 11
verstanden werde, da es nicht die Irreführung der Abnehmerkreise zu
vermeiden, sondern den absoluten Schutz des Zeichens zu gewähr-
leisten gelte.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sinngehalte lägen
nicht ohne Weiteres auf der Hand und seien aufgrund der vorhande-
nen Mutationen mit Gedankenaufwand verbunden. Dem Zeichen
"UNOX" (fig.) liege somit keine offensichtlich klare Bedeutung zugrun-
de, die gegenüber der geschützten Abkürzung im Vordergrund stünde.
CH 354 399 UNOS sei aus dem Markenregister gelöscht worden. Die
Eintragungen CH 388 365 unoX (fig.) und CH 340 607 Uno-45 (fig.)
würden heute nicht mehr zum Markenschutz zugelassen. Da sie je-
doch alte Marken seien (Hinterlegungsdatum 4. Februar 1991 bzw.
19. April 1985), werde der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.
Seite 6
B-764/2008
K.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
L.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen des IGE in Markensachen zuständig (Art. 31,
32 und 33 lit. e VGG). Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur
Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021).
Frist und Form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 46 ff. VwVG)
sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Italien und die Schweiz haben sowohl das Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stock-
holm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3), als auch das zugehöri-
ge Protokoll vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4) ratifiziert. Ge-
mäss Art. 9sexies Abs. 1 lit. a MMP findet in den Beziehungen zwischen
Staaten, die Vertragsparteien sowohl des MMP als auch des MMA
(Stockholmer Fassung) sind, nur das MMP Anwendung.
2.2 Das IGE kann innerhalb von 18 Monaten ab Mitteilung einer inter-
nationalen Markenregistrierung erklären, es verweigere dieser Marke
den Schutz in der Schweiz (Art. 5 Abs. 2 lit. b MMP sowie entspre-
chende Erklärung der Schweiz; vgl. BGE 130 III 374 f. E. 1.2 mit Hin-
weisen). Es muss dafür mindestens einen der in der PVÜ erwähnten
Gründe angeben (Art. 5 Abs. 1 MMP). Mit der Bekanntgabe der Regist-
rierung der Marke IR 820 974 UNOX (fig.) durch die OMPI am 16. Feb-
Seite 7
B-764/2008
ruar 2006 und der "Notification de refus provisoire total" des IGE vom
9. Januar 2007 wurde die genannte Frist eingehalten.
2.3 Als Zurückweisungsgrund kann das IGE unter anderem geltend
machen, die Marke verstosse gegen die guten Sitten oder gegen die
öffentliche Ordnung, wobei eine Marke nicht schon deshalb als gegen
die öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden kann, weil sie
einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, dass
diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft (Art. 6quinquies
lit. B Ziff. 3 PVÜ).
Nach Art. 2 lit. d MSchG sind Zeichen, die gegen die öffentliche Ord-
nung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen, vom Marken-
schutz ausgeschlossen. Eine Verletzung geltenden Rechts kann ge-
genüber einer international registrierten Marke nur dann als Schutz-
verweigerungsgrund angeführt werden, wenn gleichzeitig ein Verstoss
gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten vorliegt (Art.
6quinquies lit. B Ziff. 3 PVÜ; RKGE in sic! 1999, 37 f. E. 2 Cercle+).
2.4 Gemäss Art. 6ter PVÜ ist die Schweiz verpflichtet, die Eintragung
der Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeich-
nungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, de-
nen mindestens ein Verbandsland angehört, sowie jeder Nachahmung
im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Be-
standteile solcher zurückzuweisen und den Gebrauch dieser Zeichen
zu verbieten, sofern ihn die zuständigen Stellen nicht erlaubt haben
(Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. b). Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Benut-
zung oder Eintragung nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck
einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den
Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Sigeln oder Bezeichnungen hervorzu-
rufen oder wenn die Benutzung oder Eintragung offensichtlich nicht
geeignet ist, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwi-
schen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen (Art. 6ter Abs. 1
lit. c PVÜ).
Innerstaatlich hat die Schweiz diese Vorgabe mit dem NZSchG imple-
mentiert (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung
zum Entwurf eines Bundesgesetzes zum Schutz von Namen und Zei-
chen der Organisation der Vereinigten Nationen und anderer zwi-
schenstaatlicher Organisationen vom 5. Juni 1961, BBl 1961 I 1331 f.).
Gegenüber der OMPI berief sich die Vorinstanz denn auch auf Art. 1
und 2 NZSchG. Nach Art. 1 Abs. 1 NZSchG ist es untersagt, ohne aus-
Seite 8
B-764/2008
drückliche Ermächtigung des Generalsekretärs der Organisation der
Vereinten Nationen folgende, der Schweiz mitgeteilte Kennzeichen die-
ser Organisation zu benützen: ihren Namen in irgendwelcher Sprache
(lit. a), ihre Sigel in den schweizerischen Amtssprachen oder in engli-
scher Sprache (lit. b) sowie ihre Wappen, Flaggen und anderen Zei-
chen (lit. c). Gemäss Art. 1 Abs. 2 NZSchG erstreckt sich dieses Verbot
auch auf Nachahmungen der betreffenden Zeichen. Art. 2 NZSchG
dehnt es auf Kennzeichen von Spezialorganisationen der Vereinten
Nationen sowie angeschlossener zwischenstaatlicher Organisationen
aus. Nach Art. 6 Abs. 2 NZSchG sind Fabrik- und Handelsmarken so-
wie gewerbliche Muster und Modelle, die gegen dieses Gesetz versto-
ssen, von der Hinterlegung ausgeschlossen.
Der Schutz des NZSchG geht weiter als derjenige nach Art. 6ter PVÜ.
So untersagt das NZSchG die Verwendung der geschützten Kennzei-
chen auch in Dienstleistungsmarken und Geschäftsfirmen, und es
setzt keine Verwechslungsgefahr voraus (LUCAS DAVID, in: Kommentar
zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz, Muster- und
Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 2 N. 83; CHRISTOPH WILLI,
MSchG, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Mar-
kenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 275; BGE 105 II 139 f. E. 2c BIS
Services et Travail Temporaire SA, als Firma für unzulässig erkannt;
Botschaft, 1333).
Mit ihrer Zustimmung zur Aufnahme des europäischen Sitzes der Ver-
einten Nationen hatte sich die Schweiz stillschweigend bereit erklärt,
alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um dieser Organisation
eine ungestörte Tätigkeit auf ihrem Staatsgebiet zu ermöglichen. Dazu
zählte nach Auffassung des Bundesrates auch die Pflicht, den Namen
und das Zeichen der Vereinten Nationen ausdrücklich gegen die Be-
nützung durch nicht ermächtigte Dritte zu schützen (Botschaft, 1331).
Das NZSchG dient demnach insbesondere dem Schutz der Aktivitäten
der Vereinten Nationen, nicht zuletzt aber auch der Aufrechterhaltung
reibungsloser diplomatischer Beziehungen zwischen dieser Organisa-
tion und der Schweiz. Insofern umfasst es Bestimmungen, welche dem
Bereich der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind. Folglich kommt
eine Verletzung der Verbotsnormen dieses Gesetzes einem Verstoss
gegen die öffentliche Ordnung gleich (vgl. WILLI, Art. 2 N. 260).
Seite 9
B-764/2008
Die geschützten Zeichen der zwischenstaatlichen Organisationen wer-
den im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 4 Abs. 1 NZSchG); der Schutz
tritt am Tag der Veröffentlichung ein (Art. 4 Abs. 2 NZSchG). Das im
vorliegenden Fall zur Diskussion stehende Zeichen "UNO" der Organi-
sation der Vereinten Nationen ist seit dem 1. Juni 1962 in der Schweiz
geschützt (BBl 1962 I 1046 f.).
3.
3.1 Das international registrierte Zeichen "UNOX" (fig.) der Beschwer-
deführerin ist eine kombinierte Wort-/Bildmarke, die aus einem ellip-
senförmigen, schwarz-weissen Etikett mit dem Wortelement "UNOX"
besteht. Die Schrift der Buchstabenfolge "UNO" unterscheidet sich von
derjenigen des direkt daran anschliessenden Buchstabens "X" inso-
fern, als erstere ganz in weiss gehalten, letztere lediglich weiss umran-
det ist, wobei alle Schriftzeichen die gleiche Grösse aufweisen und auf
der schwarzen Grundfläche innerhalb der Ellipse positioniert sind.
3.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, "UNO" werde als selbständi-
ges Element wahrgenommen und gehe wegen der Grafik nicht als Be-
standteil einer Fantasiebezeichnung im Wortkonstrukt "UNOX" unter.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Marke "UNOX" hingegen
– gesamthaft betrachtet – eine Fantasiebezeichnung.
3.3 Ob eine Marke ein geschütztes Sigel einer internationalen Organi-
sation im Sinne des NZSchG enthält, ist aufgrund ihres Gesamtein-
drucks zu beurteilen. Dies gilt generell, wenn die fragliche Buchsta-
benfolge innerhalb eines längeren Zeichens erscheint oder wenn ihr
(auch) eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. RKGE in sic!
2007, 183 f. E. 5 EPA European Packaging Alliance (fig.)). Anders prä-
sentiert sich die Situation in der Regel bei figürlichen Zeichen, bei-
spielsweise bei Wappen, denn diese springen auch als Bestandteile
von Marken sofort ins Auge. Sie sind für sich allein, ohne Rücksicht
auf die übrigen Elemente der Marke und die beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen, zu betrachten (vgl. BGE 134 III 411 ff. E. 5.2 f.
VSA Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen / Rotkreuzzei-
chen sowie das Urteil des Bundesgerichts 4A_101/2007 vom 28. Au-
gust 2007 E. 3 f. Doppeladlerwappen / Staatswappen Albaniens).
3.4 Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Wort-/
Bildmarke "UNOX" als Fantasiebezeichung wahrgenommen wird. Ne-
ben Fachkreisen, welche Backöfen für Gastrobetriebe und verwandte
Seite 10
B-764/2008
Produkte vertreiben oder verwenden, werden darin auch Durch-
schnittsbetrachter keinen Hinweis auf die Vereinten Nationen sehen.
Sie werden im Zeichen der Beschwerdeführerin kein UNO-Sigel erken-
nen, jedenfalls nicht auf den ersten Blick und ohne besonderen Fanta-
sieaufwand. Vielmehr werden sie "UNOX" als ein Wort lesen, denn das
"X" schliesst ohne Zwischenraum an die Buchstabenfolge "UNO" an
und weist die selbe Schriftgrösse auf. Das Wort "UNOX" lässt sich
leicht in einem Zug aussprechen. Klanglich und inhaltlich erinnert es
an "INOX", eine gebräuchliche Bezeichnung für rostfreien Stahl. Dieser
Sinngehalt ist mit Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 11
auch besonders naheliegend.
Demgegenüber würde eine Verbindung des UNO-Sigels mit dem
Buchstaben "X" schon per se, erst recht aber auf einer schwarz-weis-
sen, ellipsenförmigen Grundfläche, keine sinnhaftigen Assoziationen
mit den Vereinten Nationen wecken. Dies gilt umso mehr, als die inter-
national registrierte Marke der Beschwerdeführerin Öfen für Gastrobe-
triebe sowie verwandte Produkte kennzeichnet. Auch deshalb wird die
in ihr enthaltene Buchstabenfolge "UNO" nicht separat wahrgenom-
men und als UNO-Sigel betrachtet.
3.5 Wird die Buchstabenfolge "UNO" in der Marke "UNOX" aber nicht
als Sigel der Vereinten Nationen (oder als Nachahmung desselben)
wahrgenommen, so unterliegt das Kennzeichen der Beschwerdeführe-
rin auch nicht den Regeln des NZSchG. Ebensowenig verstösst es ge-
gen die einschlägigen zwischenstaatlichen Übereinkommen. Auch
sonst kommt kein absoluter Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. d
MSchG zum Tragen.
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Ver-
fügung vom 10. Januar 2008 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, der IR-Marke Nr. 820 974 UNOX (fig.) den Schutz für das Gebiet
der Schweiz für die beanspruchten Produkte vollumfänglich zu gewäh-
ren.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, und es ist ihr eine angemesse-
ne Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff. des Reglements über
Seite 11
B-764/2008
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2).
Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, so ist die Parteientschädigung
derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in de-
ren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Nach Art.
1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Auf-
gaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG,
SR 172.010.31) ist das IGE eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bun-
des mit eigener Rechtspersönlichkeit. Gestützt auf seine Kompetenz
zum Vollzug der Markenschutzgesetzgebung (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b
IGEG) hat es die angefochtene Verfügung in eigenem Namen erlas-
sen. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin sind demnach der Vor-
instanz aufzuerlegen. Sie sind aufgrund der eingereichten Kostennote
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Seite 12
B-764/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung der Vorinstanz
vom 10. Januar 2008 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewie-
sen, der Marke IR 820 974 UNOX (fig.) den Schutz für das Gebiet der
Schweiz für alle beanspruchten Waren der Klasse 11 vollumfänglich zu
gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Eidgenössischen Instituts
für Geistiges Eigentum eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl.
MWST) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 820 974 UNOX (fig.); Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun-
de)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Urs Küpfer
Seite 13
B-764/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005, BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in
Händen hält, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 22. April 2009
Seite 14