Abtei lung II
B-7663/2009
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 0
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
Ecolab GmbH & Co. OHG,
Reisholzer Werftstrasse 38 - 40, DE-40589 Düsseldorf,
vertreten durch Dr. iur. Martin Hitz, Rechtsanwalt,
Troller Hitz Troller & Partner, Schweizerhofquai 2,
Postfach, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
EcoClean GmbH, Hertistrasse 357, 5704 Egliswil,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Verfügung vom 4. November 2009 im Widerspruchsver-
fahren Nr. 10066 ECO-CLIN / SWISS ECO CLEAN (fig.).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7663/2009
Sachverhalt:
A.
Am 30. Juli 2008 wurde auf der schweizerischen Markenpublikations-
plattform Swissreg die Schweizer Marke Nr. 574'988 "Swiss Eco Clean
(fig.)" der Beschwerdegegnerin veröffentlicht. Sie beansprucht Schutz
für folgende Waren der Klasse 3:
Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;
Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheits-
pflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; alle vorgenannten Waren schweize-
rischer Herkunft.
Die Marke hat folgendes Aussehen:
B.
Gestützt auf ihre ältere internationale Wortmarke Nr. 605'568 "ECO-
CLIN" erhob die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2008 Wider-
spruch gegen diese Marke der Beschwerdegegnerin, den sie mit dem
Bestehen einer Verwechslungsgefahr begründete. Die Widerspruchs-
marke ist für folgende Waren der Klasse 3 eingetragen:
Produits de parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, produits chimiques
pur le soin des cheveux, préparations non médicinales pour le soin des dents
et de la bouche, substances pour lessiver et blanchir, préparations pour rincer
le linge et pour laver la vaiselle, matières à nettoyer et à polir, produits
chimiques destinés à nettoyer les machines. les métaux, le bois, les pierres, la
porcelaine, les matières synthétiques et les textiles.
C.
Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2009 machte die Beschwerdegegnerin
geltend, dass zwischen den beiden Marken "ECO-CLIN" und "Swiss
Seite 2
B-7663/2009
Eco Clean (fig.)" keine Verwechslungsgefahr bestehe. Sie begründete
dies damit, dass die Zeichen sich nicht ähnlich seien.
D.
Die Vorinstanz wies den Widerspruch mit Entscheid vom 4. November
2009 ab und stellte fest, dass die beiden Marken lediglich im gemein-
freien Element "eco" übereinstimmten und der Schutzumfang des Be-
standteils "CLIN" der Widerspruchsmarke sich nicht auf das ebenfalls
zum Gemeingut gehörende Element "clean" in der angefochtenen
Marke erstrecken könne.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 9. De-
zember 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgen-
den Rechtsbegehren:
"1. Die Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Eidgenössischen Instituts für
Geistiges Eigentum vom 4. November 2009 im Widerspruchsverfahren Nr.
10066 seien aufzuheben und es sei der Widerspruch Nr. 10066 gutzu-
heissen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge auch im erstinstanzlichen Ver-
fahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die sich gegen-
überstehenden Marken, da sie für die gleichen Waren eingetragen
seien, sich sehr deutlich voneinander unterscheiden müssten. Dies sei
nach Meinung der Beschwerdeführerin nicht der Fall, und somit be-
stünde mindestens eine mittelbare Verwechslungsgefahr.
F.
Die Vorinstanz verzichtete mit Vernehmlassung vom 29. Dezember
2009 auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin unterliess es,
eine Beschwerdeantwort einzureichen.
G.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Seite 3
B-7663/2009
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig
(Art. 31, 32, und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerde wurde innert der
gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht
und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Wider-
sprechende ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und beschwert (Art. 48 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist darum einzutreten.
2.
Zeichen sind vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie einer älte-
ren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder
Dienstleistungen registriert sind, so dass sich daraus eine Verwechs-
lungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom
28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
[MSchG, SR 232.11]). Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet
sich nach der Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztab-
nehmers (BGE 121 III 378 E. 2a Boss) und nach dem Mass an Gleich-
artigkeit zwischen den geschützten Waren und Dienstleistungen. Zwi -
schen diesen beiden Elementen besteht eine Wechselwirkung. An die
Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stel -
len, je ähnlicher die Produkte sind, und umgekehrt (LUCAS DAVID, in:
Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz
Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, Art. 3, N. 8).
2.1 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit
der Marke Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser
berechtigte Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion beeinträch-
tigen (BGE 127 III 166 E. 2a Securitas). Dabei ist nicht nur von einer
Verwechslungsgefahr auszugehen, wenn die angesprochenen Ver-
kehrskreise zwei Marken nicht auseinander zu halten vermögen (soge-
nannte unmittelbare Verwechslungsgefahr), sondern auch dann, wenn
sie die Zeichen zwar auseinander halten können, aufgrund ihrer Ähn-
lichkeit aber unzutreffende Zusammenhänge vermuten – insbesondere
an Serienmarken denken, die verschiedene Produktlinien ein und des-
selben Unternehmens oder verschiedener, wirtschaftlich miteinander
verbundener Unternehmen kennzeichnen (sogenannte mittelbare Ver-
wechslungsgefahr, BGE 128 III 445 E. 3.1 Appenzeller, BGE 122 III
Seite 4
B-7663/2009
384 E. 1 Kamillosan/Kamillon, Kamillan, je mit weiteren Hinweisen).
Die Beurteilung von Art. 3 Abs. 1 MSchG richtet sich nach dem Regis -
tereintrag der Marken und nicht nach ihrem tatsächlichen Gebrauch
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-5325/2007 vom
12. November 2007 E. 3 Adwista mit Hinweisen, B-7475/2006 vom
20. Juni 2007 E. 5 Converse All Star [fig.]/Army tex [fig.]).
2.2 Der anzuwendende Massstab bei der Beurteilung der Zeichenähn-
lichkeit hängt vom Schutzumfang der älteren Marke ab. Der geschützte
Ähnlichkeitsbereich für schwache Marken ist dabei kleiner als für star-
ke. Bei schwachen Marken genügen daher bereits bescheidenere Ab-
weichungen in der jüngeren Marke, um eine Verwechslungsgefahr aus-
zuschliessen (BGE 122 II 385 E. 2a Kamillosan/Kamillon, Kamillan; Ur-
teile des BVGer B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 4 jump [fig.]/JUMP-
MAN, B-1427/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6.1 Kremlyovskaya/
Kremlyevka mit Hinweisen, B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6 Aro-
mata/Aromathera). Stark sind Marken, die entweder aufgrund ihres
Fantasiegehalts ursprünglich unterscheidungskräftig sind oder sich im
Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 385 E. 2a Kamillosan/Kamil-
lon, Kamillan mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-7475/2006 vom
20. Juni 2007 E. 6 und 7 Converse All Star [fig.]/Army tex [fig.] und
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges
Eigentum [RKGE] vom 26. Oktober 2006 E. 7 Red Bull [fig.]/Red, Red
Devil, veröffentlicht in sic! 2007 S. 531; EUGEN MARBACH, in Roland von
Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Kennzeichenrecht, Basel 2009, Markenrecht [nach-
folgend: MARBACH 2009], N. 979). Als schwach gelten demgegenüber
Marken, die sich eng an Sachbegriffe anlehnen oder eine allgemein
gebräuchliche Bezeichnung für die in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen darstellen (Urteile des BVGer B-5440/2008 vom
24. Juli 2009 E. 6.2 jump [fig.]/JUMPMAN, B-5477/2007 vom
28. Februar 2008 E. 6 Regulat/H2O3 ph/Regulat [fig.], B-8320/2007
vom 13. Juni 2008 E. 5.1.1 iBond/HY-Bond Resiglass, B-7492/2006
vom 12. Juli 2007 E. 6 Aromata/Aromathera, MARBACH 2009, N. 981 f.).
Es gilt zusätzlich zu beachten, dass der Schutzumfang jeder Marke
durch die Sphäre des Gemeinguts begrenzt wird, denn was marken-
rechtlich gemeinfrei ist, steht definitionsgemäss dem Verkehr zur freien
Verwendung zu. Hieraus ergibt sich eine Beschränkung des Schutz-
umfangs gegenüber Marken, die einem im Gemeingut stehenden Wort
ähnlich sind, soweit ihre Ähnlichkeit auf das Gemeingut beschränkt ist.
Solche Marken können zwar schutzfähig sein, doch erstreckt sich ihr
Seite 5
B-7663/2009
Schutzumfang nicht auf das zum Gemeingut gehörende Element
(Urteil des BVGer vom 21. März 2007 E. 3 Karomuster (fig.), Entscheid
der RKGE vom 11. Mai 1999 E. 2c Compaq/CompactFlash, veröffent-
licht in sic! 1999 S. 420; vgl. auch Entscheide der RKGE vom 21. April
2006 E. 11 Sbrinz [fig.]/sbrinz [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 484 ;
vom 16. Mai 2000 E. 6 Assura (fig.)/Assurapoint etc., veröffentlicht in
sic! 2000 S. 378).
2.3 Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen bedeutet, dass die
massgeblichen Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen können,
die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren würden
angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus
demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter
Kontrolle eines gemeinsamen Markeninhabers hergestellt (LUCAS DAVID,
in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz
Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, MSchG, Art. 3, N 35). Für das
Bestehen gleichartiger Waren sprechen Übereinstimmungen zwischen
ihren Herstellungsstätten, dem fabrikationsspezifisch erforderlichen
Know-how, den Vertriebskanälen, den Abnehmerkreisen und dem Ver-
wendungszweck der Waren, deren Substituierbarkeit, verwandte oder
gleiche technologische Indikationsbereiche sowie das Verhältnis zwi-
schen Hauptware und Zubehör (Urteil des BVGer vom 17. April 2007
E. 5 Martini Baby, veröffentlicht in sic! 2007 S. 748; Entscheide der
RKGE vom 16. August 2004 E. 6 Harry/Harry's Bar, veröffentlicht in
sic! 2004 S. 863; vom 25. Mai 2005 E. 5 Käserosette, veröffentlicht in
sic! 2006 S. 36). Gegen das Vorliegen von Gleichartigkeit sprechen
getrennte Vertriebskanäle innerhalb derselben Käuferschicht sowie
das Verhältnis von Hilfsware oder Rohstoff zu Haupt-, Zwischen- oder
Fertigware (Urteil des BVGer vom 17. April 2007 E. 5 Martini Baby,
veröffentlicht in sic! 2007 S. 748; Entscheid der RKGE vom 16. August
2004 E. 6 Harry/Harry's Bar, veröffentlicht in sic! 2004 S. 863; MARBACH
2009, N. 853 ff.).
2.4 Ob sich zwei Zeichen ähnlich sind, ist aufgrund ihres Gesamtein-
drucks zu beurteilen (Entscheid der RKGE vom 11. Mai 2006 E. 4
Hero/Hello, veröffentlicht in sic! 2006 S. 478). Dabei ist von den Eintra-
gungen im Register auszugehen (BGE 119 II 475 E. 2b Radion), doch
gilt es zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publikum die
beiden Marken in der Regel nicht gleichzeitig vor sich hat. Deshalb ist
auf das Erinnerungsbild abzustellen, das die Abnehmer von den ein-
getragenen Marken bewahren (Entscheid der RKGE vom 27. April
Seite 6
B-7663/2009
2005 E. 6 O [fig.]/O [fig.], veröffentlicht in sic! 2006 S. 673). Diesem
Erinnerungsbild haftet zwangsläufig eine gewisse Verschwommenheit
an, wobei es wesentlich durch das Erscheinungsbild der kennzeich-
nungskräftigen Markenelemente geprägt wird (BGE 122 III 386 E. 2a
Kamillosan/Kamillon, Kamillan, BGE 128 III 441 E. 3.3 Appenzeller).
Schwache oder gemeinfreie Markenbestandteile dürfen jedoch nicht
einfach weggestrichen werden (CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz,
Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung
des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art.
3, N 65; vgl. Entscheid der RKGE vom 20. Oktober 2005 E. 6 f.
Mictonorm, veröffentlicht in sic! 2006 S. 90).
2.5 Nach ständiger Praxis kann eine reine Wortmarke, entgegen den
Vorbringen der Beschwerdegegnerin, auch einer aus Wort- und Bild-
bestandteilen zusammengesetzten Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 1
Bst. c MSchG ähnlich sein. Insbesondere kann durch die Beifügung
eines Bildelementes nur dann ein unterschiedlicher Gesamteindruck
erzielt werden, wenn dieses Bildelement dominiert und dem Wortbe-
standteil nur ein untergeordneter Stellenwert zukommt (BGE 96 II 248
E. 1, Entscheid der RKGE vom 23. Juni 1999 theWave (fig.)/WAVE RA-
VE E. 4, veröffentlicht in sic! 1999 S. 648). Bei kombinierten
Wort-/Bildmarken wird oft auf das Wortelement abgestellt, weil das-
selbe – im Unterschied zu Bildern – gleichzeitig auch im direkten Kun-
dengespräch verwendet wird (EUGEN MARBACH in Roland von Büren/Eu-
gen Marbach/Patrik Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht,
Bern 2008, N. 655).
3.
Die massgeblichen Abnehmerkreise bestehen bei beiden Marken
einerseits aus Vertreibern, Zwischenhändlern und Konsumenten von
Wasch- und Bleichmitteln, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleif -
mitteln und andererseits aus Vertreibern, Zwischenhändlern und Kon-
sumenten von Seifen, Parfümeriewaren, ätherischen Ölen, Mitteln zur
Körper- und Schönheitspflege, Haarwässern und Zahnputzmitteln. Zu
den – in der Regel allerdings erwachsenen – Konsumenten der beiden
Produktgruppen zählen breite Kreise der Bevölkerung unterschiedli -
chen Alters und Kaufkraft.
Seite 7
B-7663/2009
4.
Vor einem Vergleich der sich gegenüberstehenden Zeichen ist der
Schutzumfang der Widerspruchsmarke "ECO-CLIN" zu bestimmen
(vgl. E. 2.2).
Die Widerspruchsmarke ist eine reine Wortmarke und besteht aus den
mit einem Bindestrich getrennten Elementen "eco" und "clin". "Eco"
(ursprünglich griechisch "oiko-", Haus-) stammt aus dem Englischen
und Französischen und ist als Abkürzung für "ökologisch" oder "ökono-
misch" verbreitet bekannt (Langenscheidts e-Handwörterbuch Eng-
lisch-Deutsch 5.0, Französisch-Deutsch 5.0). Aufgrund der Verbreitung
der englischen Sprache im Publikum (vgl. E. 3) ist das verwendete
Wort, das zum englischen Grundwortschatz gehört, für die massgebli -
chen Abnehmerkreise verständlich (Urteil des BVGer B-4848/2009
vom 14. April 2010 E. 5.1 Trendline/Comfortline). Für das zweite
Element der Widerspruchsmarke "clin" lassen sich in der
französischen Sprache mehrere Bedeutungen finden. Mit "clin" wird
die "Klinkerbauweise", eine Methode im Holzschiffsbau um die Be-
plankung (Hülle aus Planken, die auf dem Skelett aus Kiel und
Spanten aufgebaut wird und mit diesem zusammen den Schiffsrumpf
bildet) aufzubringen, umschrieben. Es wird auch übersetzt mit "Platte
für Wand- und Deckenbekleidungen" (Le Grand Robert – version élec-
tronique 2.0), und auch im Begriff "clin d'oeil", worunter "Augen-
zwinkern", "Zwinkern" oder "Blinzeln" zu verstehen ist (),
hat das Element "clin" eine Bedeutung. In Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren ist jedoch weder in der "Klinkerbauweise" noch
in der "Platte" ein Sinn erkennbar. Weiter bedürfte es Denkarbeit um
von "clin" auf ein "Augenzwinkern" oder ein "Blinzeln" zu schliessen,
so dass die genannten Sinngehalte keine Berücksichtigung finden.
Das Element "clin" weist dadurch einen gewissen Fantasiegehalt auf,
so dass der Widerspruchsmarke insgesamt ein normaler Schutz-
umfang zukommt.
5.
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat und von den beteiligten Par-
teien auch nicht bestritten wurde, stehen sich bei den zu vergleichen-
den Registereinträgen in der Klasse 3 gleiche und gleichartige Waren
gegenüber. Es besteht Warenidentität zwischen "Wasch- und Bleich-
mitteln" sowie "Seifen" der Widerspruchsmarke und den "substances
pour lessiver et blanchir" der angefochtenen Marke. Warengleichheit
besteht zwischen "Parfümeriewaren" und den "Produits de parfume-
Seite 8
B-7663/2009
rie", den "Haarwässern" und den "produits chimiques pour le soin des
cheveux", den "Putz- und Poliermitteln" und den "matières à nettoyer
et à polir", den "ätherischen Ölen" und den "huiles essentielles", den
"Zahnputzmitteln" und den "préparations non médicinales pour le soin
des dents et de la bouche". Gleichartigkeit besteht zwischen den "Fett-
entfernungs- und Schleifmitteln" und den "produits chimiques destinés
à nettoyer les machines, les métaux, le bois, les pierres, la porcelaine,
les matières synthétiques et les textiles". Ebenfalls von Warengleich-
artigkeit kann im Vergleich von "Mitteln zur Schönheitspflege" mit
"huiles essentielles, cosmétiques" ausgegangen werden.
6.
Bei der Betrachtung der Zeichenähnlichkeit stimmen die sich gegen-
überstehenden Marken, wie die Beschwerdeführerin richtig festgestellt
hat, in den Bestandteilen und der Reihenfolge "ECO-CLIN" und "Eco
Clean" annähernd überein. Bezüglich des Wortklanges können zwar je
nach Sprachgebrauch auch Unterschiede festgestellt werden. So beto-
nen z.B. die französisch sprechenden Adressaten "clin" nicht gleich
wie das englische Wort "clean", und auch bei den Deutschsprachigen
gibt es unterschiedliche Intonationsmöglichkeiten. Auch das vorange-
stellte Wort "eco" gibt keinen eindeutigen Hinweis auf die Aussprache,
da es, wie erwähnt, als französische oder englische Abkürzung auf-
gefasst werden kann. Somit kann der Beschwerdeführerin, die eine
Identität der Marken im Wortklang geltend macht, nicht vollumfänglich
zugestimmt werden. Die die angefochtene Marke ergänzenden und
herkunftsbeschreibenden Elemente "swiss" und das Matterhornbild
sind andererseits, wie von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt,
kaum geeignet eine deutliche Unterscheidbarkeit der beiden Marken
herbeizuführen (vgl. E. 2.5). Sinngehaltlich verstehen die Adressaten-
kreise den sprachlichen Teil "Swiss Eco Clean" der angefochtenen
Marke mit dem Sinn "schweizerisch ökologisch sauber", während sich
bei der Widerspruchsmarke "Eco-Clin" kein unmittelbar verständlicher
Sinngehalt erkennen lässt. Dass die Marke im Zusammenhang mit
etwas Ökologischem oder Ökonomischen steht, liegt den Adressaten
zwar nahe, welche Bedeutung "eco" aber in Verbindung mit "clin" hat,
ist ohne grössere Denkarbeit für den Adressaten nicht ersichtlich. Die
Sinngehalte stimmen somit nicht überein.
7.
Eine Wortkombination gemeinfreier Zeichen ist dann schutzfähig,
wenn sie eine originelle oder fantasievolle Bedeutung ergibt, indem
Seite 9
B-7663/2009
kein Wort das andere präzisiert, sie keinen klaren oder einheitlich be-
schreibenden Sinn ergibt und dadurch nicht kennzeichnend wirkt (Ent-
scheid der RKGE vom 5. September 1996 E. 5, veröffentlicht in PMMBl
35/1996 I 80 Alumold). Im vorliegenden Fall sind die Worte "eco" und
"clean" einzeln betrachtet beschreibend für die beanspruchten Waren
und dadurch je für sich betrachtet Gemeingut. In Bezug zu den be-
anspruchten Waren liegen sie in einem sinngehaltlichen Widerstreit.
"Eco" preist die Produkte als ökologisch, also umweltschonend, an,
während "clean" das gewünschte Resultat der beanspruchten Waren
bezeichnet, nämlich dass sie sauber machen, den Körper reinigen
usw. Das Bewusstsein, dass Waren, die etwas sauber machen oder
zur Reinigung benutzt werden, meist Stoffe enthalten, die der Umwelt
schaden, kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen notorisch
vorausgesetzt werden. Sie erkennen darum im Zusammenhang mit
den eingetragenen Waren ohne Zuhilfenahme der Fantasie die
doppelte Aussage, dass diese zugleich sauber machen (deshalb kauft
man sie), aber nicht der Umwelt schaden. Nicht anders wäre zu ent-
scheiden, wenn das Verständnis der angefochtenen Marke im
Gesamtzusammenhang im Sinne von "ökonomisch-sauber" (preis-
günstig aber wirkungsvoll) beurteilt würde.
Die Kombination der gemeinfreien Wörter "swiss", "eco" und "clean"
kommuniziert somit leicht verständlich ein dreifaches Verkaufsargu-
ment für die beanspruchten Waren. Als Wortfolge (ohne Bildbestand-
teil) wirkt sie dadurch auch gesamthaft unmittelbar beschreibend.
8.
Obwohl die Widerspruchsmarke einen normalen Schutzumfang ge-
niesst, kann dieser sich nicht auf die gesamthaft beschreibende und
darum als Kombination nicht unterscheidungskräftige Wortfolge "Swiss
Eco Clean (fig.)" erstrecken. Da die Übereinstimmung der beiden Mar-
ken solcherart nur in einem sehr schwachen Element besteht, welches
sich aus der Kombination gemeinfreier Elemente zu einem ebenfalls
gemeinfreien Gesamtelement zusammensetzt, ist das Bestehen einer
Verwechslungsgefahr zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich dem-
zufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kos-
ten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Seite 10
B-7663/2009
9.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streit -
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien fest-
zulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu ver-
anschlagen (Art. 4 VGKE), wobei bei eher unbedeutenden Zeichen ein
Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen wer-
den darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss [3D] mit Hinweisen). Von
diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszuge-
hen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren
oder niedrigeren Wert der strittigen Marke.
9.2 Eine nicht anwaltlich vertretene Partei hat grundsätzlich keinen
Anspruch auf Entschädigung der Vertretungskosten für das Beschwer-
deverfahren (MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 64, N 34). Der nicht anwalt -
lich vertretenen Beschwerdegegnerin ist daher keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen.
10.
Gegen dieses Urteil ist keine Beschwerde ans Bundesgericht möglich
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Es ist somit rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 11
B-7663/2009
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeila-
gen retour)
- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref. Widerspruchsverfahren Nr. 10066; Einschrei-
ben; Beilagen: Vernehmlassungsbeilagen retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Versand: 27. Juli 2010
Seite 12