B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7688/2009
Absch r e i bung sen t s c he i d vom
23 . D e z embe r 2 0 0 9
Besetzung
Einzelrichterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Winkler und
Dr. Dimitri Santoro, Rüd Winkler Partner AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz,
Gegenstand
Rechtsverzögerungsbeschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 10. Dezember
2009 beantragt hat, es sei die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
(Vorinstanz) umgehend anzuweisen, über die von ihr mit super-
provisorischer Verfügung vom 11. November 2009 angeordneten vor-
sorglichen Massnahmen unverzüglich in Form einer anfechtbaren Ver-
fügung zu entscheiden,
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer
Verfügung Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]),
dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Rechtsmittelinstanz
richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss
ergangen wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre zur Beurteilung einer
Beschwerde gegen die anbegehrte Verfügung der Vorinstanz über die
Bestätigung oder Aufhebung der von ihr superprovisorisch verfügten
Massnahmen (vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 darlegt,
dass sie am 15. Dezember 2009 eine Verfügung erlassen hat, und
beantragt, auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei daher nicht
einzutreten,
dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos wird und das
Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn während ihrer
Rechtshängigkeit die verlangte Verfügung erlassen wird (BGE 125 V 373
E. 1),
dass die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über die Abschreibung von
gegenstandslos gewordenen Verfahren entscheidet (Art. 23 Abs. 1 Bst. a
VGG),
dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens die Verfahrenskosten in
der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Ge-
genstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass im Verfahren einer Rechtsverzögerungsbeschwerde der Erlass der
verlangten Verfügung durch die Vorinstanz indessen nicht als Unterziehen
in diesem Sinn zu werten ist,
dass über die Kosten daher mit summarischer Begründung auf Grund der
Sachlage vor dem Erlass der Verfügung zu entscheiden ist, wobei
besonders auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist
(BGE 125 V 373 E. 2),
dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung
innert angemessener Frist hat (Art. 29 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]),
dass jeweils am konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die gegebene
Verfahrensdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers auf
Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, wobei
namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das
Verhalten der Beteiligten massgeblich sind (BGE 119 Ib 325 Erw. 5b, 107
Ib 165, 103 V 195 Erw. 3c in fine),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2009
entschieden hat, dass die superprovisorische Verfügung der Vorinstanz
vom 11. November 2009 nicht selbständig anfechtbar sei, und die
Beschwerdeschrift an die Vorinstanz überwiesen hat, damit diese
unverzüglich eine anfechtbare Verfügung erlasse (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2009 B-7038/2009),
dass das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil vom 20. November
2009 ausgeführt hat, über die Bestätigung von superprovisorisch verfügten
Massnahmen sei "unmittelbar" nach der Gewährung des rechtlichen
Gehörs bzw. nach Eingang der Einwände der Betroffenen zu verfügen
(a.a.O., E. 1.7),
dass es dabei weiter ausgeführt hat, je nach Schwere des Eingriffes und
Relevanz des Zeitablaufs könne sich die Behörde "einige Tage oder auch
mehr" Zeit für den Entscheid nehmen, je nachdem, wie viel Zeit objektiv
erforderlich sei, um in einer summarischen Würdigung und aufgrund der
bereits vorhandenen oder rasch greifbaren Beweismittel zu entscheiden,
ob die objektiven Anhaltspunkte auch angesichts der von den Betroffenen
dagegen vorgebrachten Einwände die superprovisorisch verfügten
Massnahmen als angemessen erscheinen liessen (a.a.O., E. 1.7),
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dass die Vorinstanz daher zügig eine Verfügung hätte erlassen sollen,
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Eingabe vom 24. November
2009 nochmals aufforderte, "nunmehr unverzüglich zu entscheiden",
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vorinstanz offenbar
am 2. Dezember 2009 nochmals telefonisch mahnte und die Versicherung
erhielt, diese werde "innert nützlicher Frist" verfügen,
dass der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde am
10. Dezember 2009, somit 20 Tage nach Eingang seiner Einwände bei der
Vorinstanz und 8 Tage nach seiner letzten telefonischen Mahnung erhoben
hat,
dass die Vorinstanz damit mehr Zeit hat verstreichen lassen, als nach der
Natur der Sache und den gebotenen Umständen gerechtfertigt gewesen
wäre,
dass sie in ihrer Vernehmlassung keine Gründe vorbringt, die diese
Verzögerung rechtfertigen würden,
dass die Vorinstanz selbst nicht behauptet, die von ihr anlässlich des
Telefongespräches vom 2. Dezember 2009 vorgebrachten Argumente
hätten den Beschwerdeführer dazu bewegt, sein Ersuchen um
unverzüglichen Erlass einer Verfügung zurückzuziehen oder zu
modifizieren,
dass auch das sinngemässe Argument, der Beschwerdeführer habe die
Überlastung der Vorinstanz durch seine Beschwerden und Eingaben selbst
verschuldet, nicht nachvollziehbar ist, da die Vorinstanz im
Beschwerdeverfahren B-7038/2009 zu keiner Vernehmlassung aufge-
fordert wurde und das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht
gegen die Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts durch das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 20. November 2009 gegenstandslos geworden
war, weshalb sich eine Vernehmlassung auch in diesem Verfahren
erübrigte,
dass sich aufgrund einer summarischen Würdigung daher ergibt, dass die
Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen
worden wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre,
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dass der Beschwerdeführer daher im Kosten- und Entschädigungspunkt
als obsiegende Partei zu behandeln ist,
dass unterliegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt
werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote
eingereicht hat, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten und nach
Ermessen auf Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 VGKE).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abge-
schrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- auszurichten.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung
vom 17. Dezember 2009)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
und auszugsweise an:
– B._______
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: 24. Dezember 2009