Abtei lung II
B-769/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.
B-769/2009
1. Y._______,
Beschwerdeführerin im Verfahren B-769/2009
(Beschwerdeführerin 1),
B-770/2009
2. Z._______,
Beschwerdeführerin im Verfahren B-770/2009
(Beschwerdeführerin 2)
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Direktion für Arbeit, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nachtarbeit.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-769/2009, B-770/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 betreibt in Winterthur eine Tankstation,
welche seit Juli 1998 während 24 Stunden pro Tag offen ist. Die
Beschwerdeführerin 2 betreibt im Raum Zürich eine Tankstation,
welche seit dem Jahr 2000 während 24 Stunden pro Tag geöffnet ist.
Die Tankstationen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bestehen aus je
einer Tankstelle, einem Bistro und einem Shop. In den Shops, welche
inkl. Bistro eine Verkaufsfläche von rund 49 m² bzw. 31 m² umfassen,
werden Waren verschiedenster Art verkauft, so bspw. Snacks,
Süsswaren, Getränke, Groceries, Tiefkühlwaren, Frischprodukte,
allgemeine Esswaren, Non-Food-Produkte, Karten und Tabakwaren.
Mit Schreiben "Öffnungszeiten: Tankstellen-Shops" vom 26. März 2007
informierte die Vorinstanz die Erdölvereinigung in Zürich, dass es auf-
grund der geltenden Rechtslage nicht möglich sei, die in der Stadt Zü-
rich seit einigen Jahren tolerierte Praxis des durchgehenden Betriebs
von Tankstellenshops während 24 Stunden und 365 Tagen pro Jahr
mittels Bewilligung zu legalisieren. Denn in Bezug auf den Verkauf von
Waren des alltäglichen Gebrauchs durch Tankstellenshops bestehe
kein besonderes Konsumbedürfnis, welches eine Ausnahme vom
grundsätzlichen Verbot der Nachtarbeit rechtfertigen würde. Anders
verhalte es sich bei der eigentlichen Tankstelle, auf welcher während
der ganzen Nacht bewilligungsfrei Personal beschäftigt werden könne.
Dies gelte auch für den gastbetrieblichen Teil der Tankstelle (Kaffee-
bar, Bistro, etc.).
Mit Gesuchen vom 30. August 2007 (Beschwerdeführerin 1) und
10. September 2007 (Beschwerdeführerin 2) beantragten die Be-
schwerdeführerinnen bei der Vorinstanz, es sei ihnen zu bewilligen,
Personal jeweils von Montag bis Sonntag zwischen 1 Uhr und 5 Uhr
für den Betrieb des Tankstellenshops in ihrer Tankstation zu beschäfti-
gen. Sie führten aus, die durchgehenden Öffnungszeiten in ihren Be-
trieben (24 Std.) stützten sich auf die frühere Praxis der Zürcher Voll-
zugsbehörden und entsprächen einem öffentlichen Bedürfnis. Da aus
Sicherheitsgründen stets mindestens zwei Angestellte auf der Station
anwesend sein müssten, habe der Nachtbetrieb des Shops gegenüber
dem Betrieb von Tankstelle und Bistro keine Mehrbeschäftigung von
Personen während der Nacht zur Folge. Die Einhaltung des Betriebs-
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verbotes des Shops wäre mit grossen organisatorischen Schwierigkei-
ten verbunden. Eine physische Abtrennung der gesperrten Produkte
wäre nur mit erheblichem baulichem Aufwand machbar und nicht mit
der für den Tagbetrieb erforderlichen Sortimentsanordnung vereinbar.
Auch verstünden die Konsumenten im Falle der Abdeckung der ge-
sperrten Produkte nicht, warum im Shop vorhandene und sichtbare
Produkte trotz Betrieb der Station nicht gekauft werden dürften, was
zur Folge hätte, dass das Personal unter Druck gesetzt würde.
In der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2007 führten Vertreter der
Vorinstanz sowie der Geschäftsführer der Erdölvereinigung einen in-
formellen Augenschein der 24-h-Tankstellenshops im Kanton Zürich
durch.
Mit Schreiben "Rechtliches Gehör" vom 2. November 2007 hielt die
Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführerinnen fest, dass die ge-
wünschten Nachtarbeitsbewilligungen nicht erteilt werden könnten und
sie dementsprechend beabsichtige, die Gesuche der Beschwerdefüh-
rerinnen abzuweisen. Da die Öffnung der Tankstellenshops während
der ganzen Nacht indessen einem gewissen lokalen Bedürfnis ent-
spreche und der Umbau der Shops mit einigem Aufwand verbunden
sei, werde die Beschäftigung von Personal zwischen 1 Uhr und 5 Uhr
im Sinne einer Übergangsregelung und ohne präjudiziellen Charakter
bis zum 31. Dezember 2008 zugelassen. Die Vorinstanz gab den Be-
schwerdeführerinnen ferner Gelegenheit zur Einreichung einer Stel-
lungnahme.
Mit Stellungnahmen vom 17. Januar 2008 beantragten die Beschwer-
deführerinnen die Erteilung der Nachtarbeitsbewilligungen, eventuali-
ter die Erstreckung der Übergangsregelung. Sie hielten unter anderem
fest, ein Verbot des Verkaufs im Tankstellenshop hätte nur negative
Auswirkungen auf das ohnehin in der Tankstelle arbeitende Personal
(Gefährdung der Sicherheit wegen negativen Reaktionen von ent-
täuschten Kunden) zur Folge, würde aber die Nachtarbeit gegenüber
dem heutigen Zustand in keiner Weise einschränken. Daher sei ein
Verbot aus arbeitsgesetzlicher Sicht nicht wünschbar, sondern kontra-
produktiv.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 wies die Vorinstanz die Gesu-
che der Beschwerdeführerinnen ab. Im Sinne einer Übergangsrege-
lung und ohne präjudiziellen Charakter liess sie die Beschäftigung von
Personal zwischen 1 Uhr und 5 Uhr bis zum 30. Juni 2009 zu. In der
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Begründung führte sie aus, zwar würden die Tankstellenshops, wie an-
lässlich eines Augenscheins festgestellt, zwischen 1 und 5 Uhr von
vielen Kunden aufgesucht. Trotzdem bestehe kein besonderes Kon-
sumbedürfnis im Sinne des Arbeitsgesetzes, da das Schliessen des
Shopteils nicht von einem Grossteil der Bevölkerung als wesentlicher
Mangel empfunden würde. Eine Abweichung von den Vorschriften des
Gesetzes oder einer Verordnung sei nur dann vorgesehen, wenn der
Befolgung dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten ent-
gegenstünden. Vorliegend würden die ausserordentlichen Schwierig-
keiten damit begründet, dass die baulichen Anpassungen, um den
Shopteil vom übrigen Geschäft abzutrennen, nur mit grossem Aufwand
durchführbar wären und die Sicherheit des Personals nicht mehr ge-
währleistet wäre. Zwar sei beim Augenschein festgestellt worden, dass
die Abtrennung des Shopteils tatsächlich schwierig zu bewerkstelligen
wäre. Die Öffnung des ganzen Betriebes während 24 Stunden sei in
der Tankstation der Beschwerdeführerin 1 jedoch eingeführt worden,
als gemäss den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur Ki-
osks und Tankstellen nachts hätten Personal beschäftigen können. Be-
reits damals habe sich bei Tankstellen der Shopteil auf ein Kiosksorti-
ment beschränken müssen. In der Tankstation der Beschwerdeführerin
2 sei die durchgehende Öffnung des Shops erst nach Inkrafttreten des
revidierten Arbeitsgesetzes und der dazugehörenden Verordnung 2
eingeführt worden; die ausserordentlichen Schwierigkeiten seien somit
geschaffen worden, als die Rechtslage allgemein bekannt gewesen
sei. Ausserdem müsse bei der Prüfung, ob eine geringfügige Abwei-
chung vorliege, darauf geachtet werden, dass die Substanz des
Schutzgedankens, der der betreffenden Vorschrift zu Grunde liege,
durch die Abweichung nicht verloren gehe. Der Schutzgedanke beste-
he vorliegend darin, dass das Personal nicht in der Nacht beschäftigt
werden solle. Dieser Schutzgedanke ginge aber im Falle einer Bewilli-
gungserteilung verloren.
B.
Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführerinnen in zwei sepa-
raten, aber weitgehend gleichlautenden Beschwerden am 4. bzw.
5. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten,
die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihnen zu
bewilligen, Personal jeweils vom Montag bis Sonntag zwischen 1 Uhr
und 5 Uhr für den Betrieb des Tankstellenshops zu beschäftigen. Es
sei ihnen ferner eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre-
chen. Im Weiteren stellten die Beschwerdeführerinnen den prozessua-
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len Antrag, es sei ihnen zu gestatten, bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss des Verfahrens Personal jeweils von Montag bis Sonntag zwi-
schen 1 Uhr und 5 Uhr in ihren Tankstellenshops zu beschäftigen. Zur
Begründung brachten sie vor, das Vorliegen eines besonderen Kon-
sumbedürfnisses der Bevölkerung sei zu bejahen. Die Vorinstanz habe
den Begriff "Grossteil der Bevölkerung" nicht ausgelegt. Es sei unklar,
welche Bevölkerungsgruppe der Vorinstanz als Referenzgruppe ge-
dient habe. Sie habe auch nicht erläutert, welches besondere Konsum-
bedürfnis eine Nachtarbeitsbewilligung gerechtfertigt hätte oder wann
von einem wesentlichen Mangel auszugehen sei. Vorliegend verkauf-
ten sich die Produkte des (gesamten) Shops während der Nachtstun-
den besonders gut, was das besondere Konsumbedürfnis aufzeige.
Eine durchgehende Öffnung des Shopbereichs stelle im Weitern nur
eine geringfügige Abweichung zur bewilligungsfreien Beschäftigung
von Personal für Benzinausschank und Bistrobedienung dar. Betroffen
seien nur vier Nachtstunden. Der Nachtbetrieb des Shops hätte auch
keine Mehrbeschäftigung von Personen während der Nacht zur Folge,
da ohnehin zwei Angestellte auf der Station anwesend seien. Somit
werde der Schutzgedanke des Nachtarbeitsverbots nicht unterlaufen.
Im Gegenteil hätte ein Verbot negative Auswirkungen auf das Nachtar-
beit verrichtende Personal und wäre daher kontraproduktiv. Da das
Verbot ungeeignet sei, den im öffentlichen Interesse liegenden Schutz-
gedanken zu verwirklichen, sei diese Massnahme nicht verhältnismäs-
sig. Schliesslich würde die Einhaltung des Betriebsverbotes des Shops
während der vier Nachtstunden die Beschwerdeführerin vor ausseror-
dentliche organisatorische Schwierigkeiten stellen. Die Betriebe der
Beschwerdeführerinnen hätten die durchgehenden Öffnungszeiten be-
reits im Juli 1998 bzw. Januar 2000 eingeführt, weshalb nicht von einer
selbst geschaffenen organisatorischen Schwierigkeit ausgegangen
werden könne.
Weitgehend gleichlautende Beschwerden wurden von vier weiteren
Tankstellenbetreiberinnen im Grossraum Zürich eingereicht (vgl. Paral-
lelfälle B-738/2009, B-739/2009, B-740/2009 und B-771/2009).
C.
Am 13. März 2009 hielt die Vorinstanz fest, dass sie mit den beantrag-
ten vorsorglichen Massnahmen einverstanden sei. Sie erachte es als
durchaus sinnvoll, die entsprechenden Massnahmen erst einzuleiten,
nachdem die Beschwerdeinstanz über die rechtliche Situation in den
Tankstellenshops definitiv entschieden habe.
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Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2009 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen gut
und gestattete den Beschwerdeführerinnen, bis zum rechtskräftigen
Abschluss des vorliegenden Verfahrens in ihren Tankstellenshops zwi-
schen 1 Uhr und 5 Uhr Personal zu beschäftigen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 31. März 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerden. Sie hielt fest, vorliegend sei weder das
Prinzip des guten Glaubens verletzt worden noch jenes der Ver-
hältnismässigkeit. Die Bestimmungen bezüglich Ausnahmen vom
Verbot der Nachtarbeit seien auch dann restriktiv auszulegen, wenn
sich die Gewohnheiten der Konsumentinnen und Konsumenten seit
Inkrafttreten einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung entwickelt
hätten. Um ein besonderes Konsumbedürfnis zu begründen, genüge
der Nachweis einer grossen Nachfrage oder eines hohen Umsatzes in
einem einzelnen Geschäft nicht. Der Mehrheit der Bevölkerung in der
Agglomeration Zürich und Winterthur würde die nächtliche Ein-
kaufsmöglichkeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr nicht fehlen. Die Beschäf-
tigung von Personal für den Verkauf von Benzin, ohne dass dasselbe
Personal den Shopteil bedienen könne, widerspreche dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit nicht. Selbst wenn sich die Frage der Sicherheit
für das Personal stelle, weil die Anzahl der anwesenden Personen
reduziert werde, vermöge dies nicht als Begründung für eine Nacht-
arbeitsbewilligung für die Bedienung des Shopteils durchzudringen.
Der Arbeitgeber sei für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich,
unabhängig von wirtschaftlichen Überlegungen, und habe alle Vorkeh-
rungen zu treffen, die hierfür notwendig seien. Dass die Herstellung
des rechtmässigen Zustandes, d.h. die Schliessung des Shopteils zwi-
schen 1 Uhr und 5 Uhr, die Beschwerdeführerinnen vor ausser-
ordentliche Schwierigkeiten organisatorischer und sicherheitstech-
nischer Art stelle, könne auch nicht als geringfügige Abweichung im
Sinne des Arbeitsgesetzes gewertet werden, weil damit nachträglich
eine Rechtsverletzung legitimiert würde.
E.
Mit Repliken vom 3. bzw. 4. Juni 2009 hielten die Beschwerdeführerin-
nen an ihren Anträgen fest und reichten Situationspläne sowie Über-
sichten des Warensortiments und der Umsätze der betroffenen Tank-
stationen ein. Sie führten aus, sie hätten keine Rüge der Verletzung
des Vertrauensschutzes erhoben. Die Vorinstanz lege nicht dar, worauf
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sich ihre Annahme stütze, dass der Mehrheit der Bevölkerung die
nächtliche Einkaufsmöglichkeit nicht fehlen würde. Nach wie vor gebe
sie nicht an, welche Bevölkerungsgruppe für die Beurteilung der be-
sonderen Konsumbedürfnisse relevant sei. Ihrer Ansicht nach seien
damit die Quartierbevölkerung, Kunden der ansässigen Gewerbe so-
wie Personen, die sich vornehmlich nachts im betroffenen Quartier
aufhielten oder überdurchschnittliche Ortskenntnis hätten, gemeint.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Kriterien Warensorti-
ment, Nachtumsätze und Verkehrsbewegungen sehr wohl geeignet,
ein besonderes Konsumbedürfnis zu belegen. In der Tankstation der
Beschwerdeführerin 2 würden rund 34%, in der Tankstation der Be-
schwerdeführerin 1 35% des Nachtumsatzes mit den im Tankstellen-
shop verkauften Waren ("Convenience-Artikel") erzielt. Das Verbot der
Nachtarbeit sei vorliegend unverhältnismässig, da der Schutzgedanke
dadurch nicht verwirklicht würde. Im Weiteren liege eine geringfügige
Abweichung von den Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung
vor, da nur die vier Nachtstunden zwischen 1 Uhr und 5 Uhr betroffen
seien und die durchgehende Öffnung des Shopteils keine Mehrbe-
schäftigung von Personen in der Nacht zur Folge hätte. Die Einhaltung
des Betriebsverbots für die Shops während der vier Nachtstunden
würde die Beschwerdeführerin vor ausserordentliche organisatorische
und sicherheitstechnische Schwierigkeiten stellen.
F.
Mit Duplik vom 24. Juni 2009 verwies die Vorinstanz auf ihre Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung und hielt an ihrem Antrag, die Be-
schwerden seien abzuweisen, fest.
Auf entsprechende Instruktionsfrage des Bundesverwaltungsgerichts
hin hielt die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 14. Juli 2009 fest, weder
Tankstellenshops noch Geschäfte in Bahnhöfen verfügten über Bewilli-
gungen, wie sie in den vorliegenden Verfahren beansprucht würden. In
aller Regel sei die Beschäftigung von Personal in den Geschäften in
Bahnhöfen bis 1 Uhr nachts und sonntags zugelassen. Grundsätzlich
könnten auch Raststätten auf Autobahnen in der Nacht bis 1 Uhr und
am Sonntag bewilligungsfrei Personal beschäftigen. Im Weiteren führte
die Vorinstanz aus, sie habe bei den Kantonen eine telefonische Um-
frage gemacht, um zu erfahren, ob Autobahnraststätten in der Nacht
zwischen 1 Uhr und 5 Uhr offen seien. Ausser vom Kanton Zürich sei
von allen Kantonen eine Rückmeldung eingegangen. Danach sei in
sieben Kantonen je eine Autobahnraststätte die ganze Nacht offen.
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Diese Raststätten befänden sich auf wichtigen, sehr stark frequentier-
ten Verkehrsachsen, weshalb ihnen aufgrund des Bundesgesetzes
vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) erlaubt
worden sei, die ganze Nacht offen zu bleiben. Die entsprechenden Be-
willigungen seien vor mehr als 30 Jahren vom Eidgenössischen De-
partement des Innern (EDI) erteilt worden. Die Kontrolle der Arbeitsbe-
dingungen, insbesondere der Arbeits- und Ruhezeiten der Mitarbeiter
auf Autobahnraststätten, obliege den Kantonen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die zwei Beschwerden richten sich gegen inhaltlich gleich lautende
Entscheide und enthalten die gleichen Anträge. In beiden Fällen stel-
len sich zudem die gleichen Rechtsfragen und die Sachverhalte ste-
hen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang. Es ist daher aus
Gründen der Prozessökonomie und im Interesse aller Beteiligten sinn-
voll, die zwei Verfahren zu vereinigen (Art. 24 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
i.V.m. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
2.
Die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom 16. Dezember
2008 sind Verfügungen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG. Nach
dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
unterliegen Verfügungen der Vorinstanz über die Erteilung von Arbeits-
zeitbewilligungen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 44 VwVG).
Die Ablehnung der Gesuche der Beschwerdeführerinnen wurde am
6. Januar 2009 im Bundesblatt publiziert (BBl 2009 255). Die 30-tägige
Rechtsmittelfrist begann an dem der Veröffentlichung folgenden Tag zu
laufen (Art. 20 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 VwVG) und ist mit Postaufga-
be der Beschwerden vom 4. bzw. 5 Februar 2009 somit gewahrt.
Die Beschwerdeführerinnen sind als Betreiberinnen der betroffenen
Tankstellenshops und als Adressatinnen der angefochtenen Verfügun-
gen durch diese berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Anforde-
rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschriften sind gewahrt (Art.
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52 Abs. 1 VwVG), die Kostenvorschüsse wurden fristgemäss bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen lie-
gen ebenfalls vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist daher
einzutreten.
3.
Art. 16 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) hält
fest, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der be-
trieblichen Tages- und Abendarbeitszeiten nach Art. 10 ArG verboten
ist. Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit bedürfen der Bewilligung
(Art. 17 Abs. 1 ArG; vgl. nachfolgende E. 4 ff.). Nach Art. 10 Abs. 1 ArG
gilt als Tagesarbeit die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr. Die Arbeit von
20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Gemäss Abs. 2 derselben Bestim-
mung können Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendar-
beit zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden, wenn die
Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht,
die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt.
Ebenfalls grundsätzlich verboten ist die Sonntagsarbeit (Art. 18 ArG).
Gemäss Artikel 27 Absatz 1 ArG können jedoch bestimmte Gruppen
von Betrieben oder Arbeitnehmern auf dem Verordnungsweg vom
Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot, beziehungsweise der entsprechen-
den Bewilligungspflicht ausgenommen und Sonderbestimmungen un-
terstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhält-
nisse "notwendig" ist. Im vorliegenden Fall bestehen, wie nachfolgend
zu zeigen ist, spezifische und voneinander sich unterscheidende Re-
gelungen für Tankstelle, Bistro/Kaffeebar und Tankstellenshop.
3.1 Die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2;
SR 822.112) regelt die Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen
von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.
Danach darf der Arbeitgeber in einem Gastbetrieb die darin beschäf-
tigten gastgewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne
behördliche Bewilligung ganz oder teilweise in der Nacht und am
Sonntag beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und 2 ArGV
2). Die Beschwerdeführerinnen führen in ihren Beschwerden ergän-
zend aus, sie hätten eine kantonale Bewilligung für die Verrichtung von
gastgewerblichen Tätigkeiten.
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Nach Art. 46 i.V.m. Art. 4 ArGV 2 ist Nacht- und Sonntagsarbeit eben-
falls bewilligungsfrei für die in Betrieben des Autogewerbes beschäftig-
ten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, soweit sie mit der Versor-
gung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen sowie für die Aufrechterhal-
tung eines Pannen-, Abschlepp- und damit verbundenen Reparatur-
dienstes beschäftigt sind.
Demnach besteht keine Bewilligungspflicht für die Beschäftigung von
Personal für den Kaffeeshop/das Bistro und für die Tankstelle während
der Nacht, was vorliegend im Übrigen unbestritten ist.
3.2 Nach Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 ArGV 2 ist auch die
Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Bedienung der Durchreisenden
auf Kiosken und Betrieben für Reisende für die Nacht bis 1 Uhr und für
den ganzen Sonntag bewilligungsfrei.
3.2.1 Kioske sind kleinere Verkaufsstände oder Verkaufsstellen, die
der Kundschaft überwiegend Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabak-
und Souvenierwaren sowie kleine Verpflegungsartikel zum Verzehr an
Ort und Stelle oder für unterwegs anbieten (Art. 26 Abs. 3 ArGV 2).
Die Shops der Beschwerdeführerinnen sind nicht als Kioske einzustu-
fen, da das angebotene Warensortiment in klarer Weise über den in
Art. 26 Abs. 3 ArGV 2 bezeichneten Umfang hinausreicht.
3.2.2 Betriebe für Reisende sind Verkaufsstellen und Dienstleistungs-
betriebe an Bahnhöfen, Flughäfen, an anderen Terminals des öffentli-
chen Verkehrs und in Grenzorten sowie Tankstellenshops auf Auto-
bahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reisever-
kehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwie-
gend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist
(Art. 26 Abs. 4 ArGV 2).
3.2.3 "Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr" zeichnen sich
dadurch aus, dass sie grössere Ortschaften bzw. Kantone oder Staa-
ten miteinander verbinden und dass sich auf ihnen der Hauptreisever-
kehr, d.h. jener Verkehr, der grössere Distanzen zurücklegt, abwickelt.
Diese Funktion kommt den Autobahnen zu oder – in Gebieten ohne
Autobahn oder Autostrasse – unter Umständen auch Kantonsstrassen.
Der tägliche Pendlerverkehr zwischen nahe liegenden Ortschaften, der
Agglomerations- wie auch der Ortsverkehr sind dagegen kein wesentli-
cher Bestandteil des Reiseverkehrs (vgl. Wegleitung der Vorinstanz zu
Art. 26 ArGV 2 [Stand: November 2006]; die Auslegung in der Weglei-
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tung wurde in BGE 134 II 265 E. 5 übernommen und ausdrücklich gut-
geheissen).
Für die Frage, ob ein Tankstellenshop an einem Hauptverkehrsweg
liegt, ist neben den räumlichen Verhältnissen auch darauf abzustellen,
wie sich die Kundschaft tatsächlich zusammensetzt. Falls es sich bei
einem Grossteil der Kundschaft nicht um lokal ansässige Personen,
sondern um dem Durchgangsverkehr des Hauptverkehrsweges zuzu-
rechnende Verkehrsteilnehmer handelt, kann auch ein Tankstellenbe-
trieb, der nicht unmittelbar an diese Hauptverkehrsachse anstösst,
aber zur Hauptsache von dort aus angefahren wird, im Sinne von Art.
26 Abs. 4 ArGV 2 den Bedürfnissen des Reiseverkehrs dienen (Urteil
des Bundesgerichts 2A.211/2006 vom 16. Januar 2007 E. 3.3).
3.2.4 In einem Betrieb für Reisende wird ein Warenangebot geführt,
welches überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden
ausgerichtet ist. Die Waren werden in handlichen Volumen oder Quan-
ten verkauft, die von einer Person getragen werden können und der
Kaufvorgang muss einfach und sofort abgewickelt werden (Urteil des
Bundesgerichts 2A.256/2001 vom 22. März 2002 i.S. Shop Ville Zürich
E. 6.2, wiedergegeben in ZBl 2003 82 ff.; JEAN-FRITZ STÖCKLI/DANIEL
SOLTERMANN, in Geiser/von Kaenel/Wyler (Hrsg.), Handkommentar zum
Arbeitsgesetz, Bern 2005, N. 6 zu Art. 18 ArG).
3.2.5 Die Vorinstanz stellte in den angefochtenen Verfügungen fest,
die betroffenen Tankstellenshops könnten aufgrund von Art. 26 Abs. 2
ArGV 2 Personal bis 1 Uhr und ab 5 Uhr sowie sonntags bewilligungs-
frei beschäftigen. Sie prüfte das Vorliegen der oben genannten Voraus-
setzungen ("Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr", "Warenan-
gebot für Reisende", überwiegend Reisende als Kundschaft) soweit er-
sichtlich nicht näher. Die Frage, ob es sich bei den Tankstellenshops
der Beschwerdeführerinnen um Betriebe für Reisende im Sinne von
Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 handelt, bildet daher nicht förmlich Streitgegen-
stand. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. E. 8.2.2). Streitgegen-
stand und (vorab) zu prüfen ist vielmehr, ob unter der Annahme, es lie-
ge ein Reisebetrieb vor, in diesem ausnahmsweise Personal über die
bewilligungsfreie Zeit hinaus, d.h. nachts von 1 Uhr bis 5 Uhr, beschäf-
tigt werden darf oder nicht bzw. ob die Vorinstanz die anbegehrten
Ausnahmebewilligungen zu Recht verweigert hat.
4.
Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit bedürfen nach Art. 17 ArG der
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Bewilligung. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit
wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Grün-
den unentbehrlich ist (Art. 17 Abs. 1 und 2 ArG).
4.1 Die Begriffe der technischen und der wirtschaftlichen Unentbehr-
lichkeit sind in Art. 28 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Ar-
beitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) konkretisiert. Danach liegt wirt-
schaftliche Unentbehrlichkeit vor, wenn: a. die Unterbrechung eines Ar-
beitsverfahrens und dessen Wiederingangsetzung hohe Zusatzkosten
verursachen, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit
eine merkliche Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes
gegenüber seinen Konkurrenten zur Folge hat oder haben könnte; b.
das angewandte Arbeitsverfahren mit unvermeidlich hohen Investiti-
onskosten verbunden ist, die ohne Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht
amortisiert werden können; oder c. die Konkurrenzfähigkeit gegenüber
Ländern mit vergleichbarem sozialem Standard wegen längerer Ar-
beitszeiten oder anderer Arbeitsbedingungen im Ausland erheblich be-
einträchtigt ist und durch die Bewilligung die Beschäftigung mit grosser
Wahrscheinlichkeit gesichert wird.
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 ArGV 1 sind der wirtschaftlichen Unent-
behrlichkeit die besonderen Konsumbedürfnisse, deren Befriedigung
im öffentlichen Interesse liegt und nicht ohne Nacht- oder Sonntagsar-
beit möglich ist, gleichgestellt. Solche Konsumbedürfnisse sind ge-
mäss Art. 28 Abs. 3 Bst. a und b ArGV 1:
a) täglich notwendige und unentbehrliche Waren oder Dienstleistungen, deren Fehlen
von einem Grossteil der Bevölkerung als wesentlicher Mangel empfunden würde;
und
b) bei denen das Bedürfnis danach dauernd oder aber in der Nacht oder am Sonntag
besonders hervortritt.
Für bestimmte Arten von Betrieben bzw. Produktions- oder Arbeitsver-
fahren wird gemäss Art. 28 Abs. 4 ArGV 1 i.V.m. dem Anhang zur
ArGV 1 technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit als rechtlich
erstellt erachtet. Falls sich das Produktions- oder Arbeitsverfahren des
gesuchstellenden Betriebs nicht im Anhang zur ArGV 1 findet, ist es
ihm unbenommen, die Unentbehrlichkeit bzw. ein besonderes Kon-
sumbedürfnis nach den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 28
Abs. 3 Bst. a und b ArGV 1 nachzuweisen. Beim Betrieb eines Tank-
stellenshops handelt es sich nicht um ein im Anhang zur ArGV 1 auf-
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geführtes Produktions- oder Arbeitsverfahren, das besondere Konsum-
bedürfnis muss somit von den Beschwerdeführerinnen nachgewiesen
werden (vgl. nachfolgende E. 5 und 6).
4.3 Nach Art. 28 ArG ist die zuständige Behörde ferner ermächtigt, in
ihren Arbeitszeitbewilligungen ausnahmsweise geringfügige Abwei-
chungen von den Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung
vorzusehen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausserordentli-
che Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis der
Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrie-
be vorliegt (vgl. nachfolgende E. 7).
5.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das Vorliegen eines be-
sonderen Konsumbedürfnisses der Bevölkerung sei zu bejahen. Die
Vorinstanz habe den Begriff "Grossteil der Bevölkerung" nicht ausge-
legt und es sei unklar, welche Bevölkerungsgruppe der Vorinstanz als
Referenzgruppe gedient habe. Ihrer Ansicht nach müsste dies die
Quartierbevölkerung sein sowie Kunden der ansässigen Gewerbe und
Personen, die sich vornehmlich nachts im betroffenen Quartier aufhiel-
ten oder überdurchschnittliche Ortskenntnis hätten. Die Vorinstanz
habe auch nicht erläutert, welches besondere Konsumbedürfnis eine
Nachtarbeitsbewilligung gerechtfertigt hätte oder wann von einem we-
sentlichen Mangel auszugehen sei. Die Kriterien Warensortiment,
Nachtumsätze und Verkehrsbewegungen seien geeignet, ein besonde-
res Konsumbedürfnis zu belegen.
Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Meinung, obwohl die betrof-
fenen Tankstellenshops, wie der durchgeführte Augenschein gezeigt
habe, zwischen 1 Uhr und 5 Uhr von vielen Kunden aufgesucht wür-
den, bestehe kein besonderes Konsumbedürfnis, da der Grossteil der
Bevölkerung das Schliessen des Shopteils nicht als wesentlichen Man-
gel empfände. Um ein besonderes Konsumbedürfnis zu begründen,
genüge der Nachweis einer grossen Nachfrage oder eines hohen Um-
satzes in einem einzelnen Geschäft nicht. Der Mehrheit der Bevölke-
rung in der Agglomeration Zürich und Winterthur würde die nächtliche
Einkaufsmöglichkeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr nicht fehlen.
5.1 Die vom Gesetz- und Verordnungsgeber gewählten Ausdrücke
"wirtschaftliche Unentbehrlichkeit" (vgl. hierzu STÖCKLI/SOLTERMANN,
a.a.O., N. 4 zu Art. 17 ArG), "Grossteil der Bevölkerung", "täglich not-
wendige und unentbehrliche Waren oder Dienstleistungen", "wesentli-
Seite 13
B-769/2009, B-770/2009
cher Mangel" und "Bedürfnis, das dauernd oder in der Nacht oder am
Sonntag besonders hervortritt" stellen unbestimmte Rechtsbegriffe
dar.
Diese müssen im konkreten Anwendungsfall sachbezogen ausgelegt
werden. Nach der Rechtsprechung wird das Gesetz in erster Linie
nach seinem Wortlaut ausgelegt (grammatikalische Auslegung). Ist der
Gesetzestext nicht klar und lässt verschiedene Interpretationen zu, ist
der wahre Sinn der Bestimmung zu erforschen unter Berücksichtigung
aller Elemente, namentlich mit Hilfe der systematischen, historischen
und teleologischen Auslegungsmethode (BGE 131 V 431 E. 6.1 mit
weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist hier auch, dass die Ausle-
gung sich am gesetzgeberischen Grundgedanken zu orientieren hat,
dass Nachtarbeit möglichst eingeschränkt werden soll (DANIEL
SOLTERMANN, Die Nacht aus arbeitsrechtlicher Sicht, Schriften zum
Schweizerischen Arbeitsrecht Heft 59, Bern 2004, S. 49 ff., S. 181).
Gemäss Lehre und Praxis ist die Auslegung und Anwendung von un-
bestimmten Rechtsbegriffen grundsätzlich ohne Beschränkung der
richterlichen Kognition zu überprüfen. Wenn jedoch die verfügende Be-
hörde den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen nä-
her steht, so hat der Richter Zurückhaltung zu üben, der Behörde ei-
nen gewissen Beurteilungsspielraum zuzugestehen und so lange nicht
einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar
erscheint (vgl. etwa BGE 119 Ib 254 E. 2b; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 636 und 953).
5.2 Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich zur Tragweite des
Verbots von Nacht- und Sonntagsarbeit ausgesprochen und dabei je-
weils – ausgehend von der ratio legis – einen strengen Massstab für
die Erteilung von Ausnahmen angelegt. Es verwies dabei auf die ge-
sundheitlichen Probleme, welche die Nachtarbeit und der damit ein-
hergehende Wechsel des biologischen Rhythmus beim Menschen be-
wirken können (vgl. hierzu: SOLTERMANN, a.a.O., S. 183 f.) sowie auf die
soziale und kulturelle Bedeutung der Sonntagsruhe als kollektiver Frei-
zeit. Ansatzpunkt für die Beurteilung der Unentbehrlichkeit dürften da-
her nicht Überlegungen der (wirtschaftlichen) Zweckmässigkeit son-
dern die objektiven Erfordernisse des interessierenden Arbeitsverfah-
rens sein. Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen müssten gerade
dann greifen, wenn die Gesetze des Marktes für die Einführung von
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Nacht- und Sonntagsarbeit sprächen. Das Arbeitsschutzrecht solle der
ökonomischen Rationalität zu Gunsten des Arbeitnehmers Grenzen
setzen. Es bestimme die Rahmenbedingungen, an die sich der Unter-
nehmer bei seinen an der Wirtschaftlichkeit orientierten Entscheidun-
gen zu halten habe. Blosse Zweckmässigkeit genüge für ein Abwei-
chen vom Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbot nicht. Erforderlich sei
vielmehr, wie das Gesetz sage, Unentbehrlichkeit. Unentbehrlich hei-
sse nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch so viel wie "unerlässlich"
oder "unbedingt notwendig". Auch im französischen und italienischen
Text verwendet der Gesetzgeber die Worte "indispensable" und "indis-
pensabile". Diese restriktive Wortwahl zeige, dass der Gesetzgeber
das Interesse an der Wahrung der Nacht- und Sonntagsruhe weit über
die wirtschaftliche Zweckmässigkeit stelle, Nacht- und Sonntagsarbeit
also nur ganz ausnahmsweise bewilligt werden dürfe, wenn es anders
schlicht nicht gehe (BGE 116 Ib 270 E. 4b und 5; BGE 116 Ib 284 E.
4-5; BGE 120 Ib 332, insb. S. 335 ff. E. 5 a – d, übersetzt in der Praxis
des Bundesgerichts [Pra] 84 [1995] Nr. 270; vgl. auch BGE 131 II 200
E. 6.3 bzgl. Sonntagsarbeit).
Diese Rechtsprechung erachtete das Bundesgericht auch nach der
Änderung des Arbeitsgesetzes vom 20. März 1998 als weiterhin ver-
bindlich (vgl. hierzu etwa BGE 131 II 200 E. 6.4 sowie Urteil des Bun-
desgerichts i. S. Coop Neuchâtel-Jura 2A.166/2003 vom 7. August
2003 E. 2). Geändert hat lediglich das Ermessen der Bewilligungsbe-
hörde: während Nachtarbeit nach dem zuvor geltenden Wortlaut unter
den gesetzlichen Voraussetzungen bewilligt werden "konnte" (vgl. Art.
17 ArG in der alten Fassung vom 13. März 1964 [AS 1966 64]), steht
der Behörde diesbezüglich kein Ermessen mehr zu: Es besteht ein An-
spruch auf Bewilligung, wenn die Voraussetzungen der Genehmigung
von Nachtarbeit erfüllt sind (BGE 131 II 200 E. 6.4).
Da die besonderen Konsumbedürfnisse gemäss Artikel 28 Absatz 3
ArGV 1 der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit gemäss Absatz 2 gleich-
gestellt sind, haben die vom Bundesgericht zur wirtschaftlichen Unent-
behrlichkeit aufgestellten restriktiven Grundsätze auch für die beson-
deren Konsumbedürfnisse zu gelten.
5.3 Hierzu gilt es anzumerken, dass gemäss dem Wortlaut dieser Be-
stimmung die wirtschaftliche Unentbehrlichkeit primär auf Prozesse
und Arbeitsabläufe in Produktionsstätten zugeschnitten ist, worunter
ein Verkaufsgeschäft nicht subsumiert werden kann (Urteil des Bun-
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desverwaltungsgerichts B-7080/2007 vom 14. April 2008; vgl. BGE 131
II 200 E. 6). Auch machen die Beschwerdeführerinnen weder hohe In-
vestitionskosten geltend noch führen sie an, ihre Konkurrenzfähigkeit
sei erheblich beeinträchtigt. Mit dem Vorbringen, in der Nacht betrage
der Umsatz von Bistro- und Shopprodukten rund zwei Drittel des Total-
umsatzes, vermögen sie daher für den nächtlichen Verkauf von Waren
in den Tanstellenshops keine wirtschaftliche Unentbehrlichkeit im Sin-
ne des Gesetzes darzutun.
5.4 Die Vorinstanz hat zum Arbeitsgesetz und den Verordnungen zum
Arbeitsgesetz Wegleitungen erlassen, die sich auch zur rechtlichen
Tragweite der oben genannten unbestimmten Rechtsbegriffe äussern.
Dabei handelt es sich um Verwaltungsverordnungen, welche im Ge-
gensatz zu Rechtsverordnungen keine neuen Rechte und Pflichten für
Private statuieren, aber insofern von Bedeutung sind, als sie Gewähr
für eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis – insbeson-
dere im Ermessensbereich der Behörde – bieten. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist als verwaltungsunabhängige Instanz (Art. 2 VGG) an
Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, sondern bei deren Anwen-
dung frei. Sofern Verwaltungsverordnungen aber eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge-
setzlichen Bestimmungen zulassen, werden sie von den Gerichten bei
der Entscheidfindung mitberücksichtigt (BVGE 2008/22 E. 3.1.1, mit
weiteren Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 123 ff.,
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2.
Aufl., Bern 2005, § 14 Rz. 9 f., § 41 Rz. 12 ff.).
Gemäss der Wegleitung zu Art. 28 ArGV 1 (Stand: November 2007)
handelt es sich bei den "besonderen Konsumbedürfnissen" um Waren
oder Dienstleistungen, die wirklich täglich benötigt würden. Könnten
viele Leute am Sonntag oder in der Nacht auf das Angebot verzichten,
ohne dadurch einen Mangel zu empfinden, so bestehe kein besonde-
res Konsumbedürfnis im Sinne der vorliegenden Bestimmungen. Dar-
an ändere sich auch nichts, wenn kleinere Minderheiten sich für die
Notwendigkeit der einen oder anderen Dienstleistung einsetzten. Dies
gelte besonders dann, wenn die Gewährung solcher Dienstleistungen
von einer Mehrheit der Bevölkerung als störend empfunden würde.
Das Konsumbedürfnis sei dann ein besonderes, wenn es über den
ganzen Tag oder die ganze Woche dauernd oder z.B. auf Grund des
Freizeitverhaltens der Bevölkerung gerade in der Nacht und an Sonn-
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tagen in besonderem Mass vorhanden sei. Dies treffe beispielsweise
auf die Benützung von Sport- und Freizeitanlagen an Wochenenden
zu. Schwierig werde die Beurteilung dann, wenn ein besonderes Kon-
sumbedürfnis im Entstehen sei. Oft werde es erst dann als Bedürfnis
wahrgenommen, nachdem es eine gewisse Zeit lang eigentlich wider-
rechtlich angeboten worden sei. Entscheidend für sein Weiterbestehen
werde dann die Akzeptanz durch die Mehrheit der Bevölkerung sein.
Dabei könnten durchaus auch regionale Unterschiede vorhanden sein.
6.
Streitig ist vorliegend, ob ein Grossteil der Bevölkerung es als wesent-
lichen Mangel empfinden würde, nachts zwischen 1 Uhr und 5 Uhr im
Tankstellenshop nicht einkaufen zu können.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, mit "Bevölkerung" sei die
Quartierbevölkerung gemeint sowie Kunden der ansässigen Gewerbe
und Personen, die sich vornehmlich nachts im betroffenen Quartier
aufhielten. Weil ein Grossteil dieser Personen das Fehlen der streitbe-
zogenen nächtlichen Einkaufsmöglichkeit als Mangel empfinden wür-
de, sei das besondere Konsumbedürfnis zu bejahen. Demgegenüber
müsste nach Meinung der Vorinstanz im vorliegenden Fall bei der Prü-
fung der Frage, ob ein besonderes Konsumbedürfnis vorliege, auf das
Empfinden der Bevölkerung der hier interessierenden Agglomeratio-
nen Zürich und Winterthur abgestellt werden. Bei der gebotenen en-
gen Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe sei das besondere
Konsumbedürfnis vorliegend zu verneinen.
6.1 Gesetz und Verordnung nennen keine verbindliche Referenzgrös-
se dafür, wie weit oder eng der Personenkreis, welcher die "Bevölke-
rung" in einem konkreten Anwendungsfall ausmacht, zu ziehen ist.
Würde der Kreis der Bevölkerung eher weit gezogen, dürfte es ent-
sprechend schwieriger sein, das Empfinden eines wesentlichen Man-
gels an bestimmten Waren oder Dienstleistungen in der Nacht bei ei-
nem Grossteil der Bevölkerung als in objektiver Hinsicht gegeben zu
erachten. Umgekehrt könnte bei einem verhältnismässig eng gezoge-
nen Kreis von Personen, je nach der Besonderheit der konkreten Um-
stände, möglicherweise eher auf das Vorliegen eines erheblichen Man-
gelempfindens geschlossen werden. Die eingangs erwähnte restriktive
Praxis des Bundesgerichts bei der Gewährung von Ausnahmen vom
Verbot der Nachtarbeit legt es indessen nahe, wie es die Vorinstanz tut
und ihre Wegleitung verlangt, den Kreis der Bevölkerung, bei welcher
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ein erhebliches Mangelempfinden vorliegen muss, eher weit zu ziehen.
Das spricht gegen die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerinnen.
In die gleiche Richtung deutet der Umstand, dass Art. 28 Abs. 3 ArGV
1 ein öffentliches Interesse an der Befriedigung des entsprechenden
Konsumbedürfnisses verlangt. Handelt es sich nicht um Waren oder
Dienstleistungen, die (wie beispielsweise ärztliche Betreuung oder die
Versorgung mit dringend benötigten Medikamenten) dem Schutz hoher
Rechtsgüter wie der Gesundheit oder Leib und Leben dienen, liegt es
auch insofern nahe, ein öffentliches Interesse im Sinne der gesetzli-
chen Ordnung erst dann anzunehmen, wenn bei objektiver Sichtweise
eine grosse Anzahl Personen das Fehlen der fraglichen Waren und
Dienstleistungen in der Nacht als erheblichen Mangel empfinden wür-
de. Der Begriff "Grossteil der Bevölkerung" ist auch insofern weit zu
verstehen. Es kann daher – wie es die Wegleitung zu Art. 28 ArGV 1
festhält – letztlich nicht darauf ankommen, wenn kleinere Minderheiten
sich für die Notwendigkeit der einen oder anderen Dienstleistung ein-
setzen, namentlich, wenn diese Dienstleistungen zugleich von einem
namhaften Teil der Bevölkerung als störend empfunden werden könn-
ten. Demnach greifen die Beschwerdeführerinnen zu kurz, wenn sie
vorliegend auf die Bedürfnisse der Quartierbevölkerung sowie der
Kunden der ansässigen Gewerbe und von Personen abstellen, die sich
vornehmlich nachts im betroffenen Quartier aufhalten.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, ein Grossteil dieses Be-
völkerungssegments würde vorliegend Ladenöffnungszeiten zwischen
1 Uhr und 5 Uhr nachts wünschen. Sie legen indessen keine hin-
reichend aussagekräftigen (Vergleichs-)Zahlen vor, um dieses Bedürf-
nis – geschweige denn das Bedürfnis der hier tatsächlich relevanten
Bevölkerung der Städte und Agglomerationen Zürich und Winterthur –
hinlänglich nachzuweisen.
6.2 Aus der genannten Verordnungsbestimmung ergibt sich zudem,
dass es sich bei den "besonderen Konsumbedürfnissen" um Waren
oder Dienstleistungen handeln muss, deren Befriedigung nicht ohne
Nachtarbeit (oder Sonntagsarbeit) möglich ist. Das ist bei einem her-
kömmlichen Warensortiment des Detailhandels gemäss der Recht-
sprechung des Bundesgerichts offensichtlich nicht der Fall (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.704/2005 vom 4. April 2006 E. 3.2.2). Es liegt
auf der Hand, dass diese Waren auch während der ordentlichen Ar-
beitszeit erworben und für einen allfälligen nächtlichen Verbrauch zu
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Hause aufbewahrt oder von dort aus mitgenommen werden können.
Wie das Instruktionsverfahren ergab, handelt es sich beim Sortiment
der streitbezogenen Tankstellenshops weitgehend um ein herkömmli-
ches Warensortiment des Detailhandels, dessen Verkauf daher nicht
zwingend in der Nacht erfolgen muss.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen kann das besonde-
re Konsumbedürfnis nicht aus den Umsatzzahlen in einzelnen Shops
abgeleitet werden. Denn, wie oben dargelegt (E. 5.2), sind wirtschaftli-
che Argumente gerade nicht geeignet, Ausnahmen vom grundsätzli-
chen Verbot der Nachtarbeit zu begründen. Vielmehr muss das Vor-
handensein eines wesentlichen Mangelempfindens beim Fehlen des
entsprechenden Angebots sowie das öffentliche Interesse an jenem im
Einzelfall nachgewiesen werden, was den Beschwerdeführerinnen vor-
liegend nicht gelungen ist.
6.3 Das Bestehen eines "besonderen Konsumbedürfnisses" im Sinne
von Art. 28 Abs. 3 ArGV 1 ist daher vorliegend klar zu verneinen.
7.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, eine durchgehende Öff-
nung des Shopbereichs bewirke mit Blick auf die bewilligungsfreie
Nachtarbeit in der Tankstelle und im Bistro für das Personal keine
Mehrarbeit und stelle insofern nur eine geringfügige Abweichung vom
vorliegend noch relevanten Verbot der Nachtarbeit dar (Art. 28 ArG).
Sie führen im Einzelnen aus, betroffen seien nur vier Nachtstunden.
Der Nachtbetrieb des Shops hätte keine Mehrbeschäftigung von Per-
sonen während der Nacht zur Folge, da ohnehin zwei Angestellte auf
der Station anwesend seien. Somit werde der Schutzgedanke des
Nachtarbeitsverbots nicht unterlaufen. Die Einhaltung des nächtlichen
Arbeitsverbotes im Shop wäre zudem mit ausserordentlichen organisa-
torischen Schwierigkeiten verbunden. Eine physische Abtrennung der
betroffenen ("gesperrten") Produkte wäre nur mit erheblichem bauli-
chem Aufwand machbar und nicht mit der für den Tagbetrieb erforderli-
chen Sortimentsanordnung vereinbar. Auch verstünden die Konsumen-
ten im Falle der Abdeckung der fraglichen Produkte nicht, warum im
Shop vorhandene und sichtbare Produkte trotz dem Betrieb der Tank-
station nicht gekauft werden dürften. Das hätte zur Folge, dass das
Personal unter Druck gesetzt würde.
7.1 Nach Art. 28 ArG ist die zuständige Behörde ermächtigt, in ihren
Arbeitszeitbewilligungen ausnahmsweise geringfügige Abweichungen
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von den Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung vorzusehen,
soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierig-
keiten entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der betei-
ligten Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betriebe vorliegt.
Der Gesetzgeber hat mit den Umschreibungen «geringfügige Abwei-
chungen von den Vorschriften» sowie «ausserordentliche Schwierig-
keiten, die der Befolgung entgegenstehen» auch hier unbestimmte
Rechtsbegriffe gewählt, bei deren Auslegung der Behörde ein gewis-
ser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist (s. oben E. 5.1; vgl. Ent-
scheid der Rekurskommission EVD [REKO/EVD] vom 2. April 2004 02/
MB-104 E. 7 ff., veröffentlicht auf: ).
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die fraglichen Abweichungen als
geringfügig einzustufen sind und ob der Befolgung der Vorschriften,
von denen abgewichen wird, ausserordentliche Schwierigkeiten entge-
genstehen.
7.2 Was als "geringfügige Abweichung" von den hier interessierenden
Vorschriften über die Arbeitszeit sowie als "ausserordentliche Schwie-
rigkeit" zu gelten hat, wird weder im Gesetz oder den dazugehörigen
Verordnungen noch in den Gesetzesmaterialien oder – soweit ersicht-
lich – im Schrifttum näher umschrieben (vgl. hinsichtlich der Recht-
sprechung nachfolgend E. 7.3).
In der Wegleitung der Vorinstanz zu Artikel 28 Arbeitsgesetz wird aus-
geführt, die Frage, ob eine Abweichung von einer Vorschrift als gering-
fügig betrachtet werden könne, lasse sich nicht auf Grund einer ab-
strakten Formel beantworten. Viel mehr liege die Antwort im Ermessen
der zuständigen Bewilligungsbehörde. Diese dürfe Art. 28 ArG nur mit
aller Zurückhaltung anwenden. Massgebend sei neben dem Umfang
der Abweichung auch die Dauer, für welche die Abweichung gewährt
werden solle und der Umstand, dass die «Substanz» des Schutzge-
dankens, welcher der betreffenden Vorschrift zu Grunde liege, durch
die Abweichung nicht verloren gehe. Die ausserordentlichen Schwie-
rigkeiten dürften nicht das Ergebnis einer ungenügenden Organisation
der betreffenden Arbeiten oder Arbeitsabläufe sein, sondern müssten
sich aus Umständen ergeben, die objektiv dem Einflussbereich des Ar-
beitgebers entzogen sind, wie etwa Fahrpläne öffentlicher Transport-
mittel, Abwesenheiten in Folge von Militärdienst oder Krankheit etc.
Des Weitern werde vorausgesetzt, dass sie sich nicht auf andere Wei-
se beheben liessen (vgl. WALTHER HUG, Kommentar zum Arbeitsgesetz,
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Bern 1971, Artikel 28 ArG, Ziff. II.2. und II.3, S. 226). Solche objektive
und anerkennungswürdige Schwierigkeiten könnten demnach betriebli-
cher Natur oder im Umfeld der Arbeitnehmer begründet sein.
7.3 Als geringfügige Abweichung wurde in der Praxis etwa die Vorver-
schiebung des Arbeitsbeginns von Schichtarbeitern um eine halbe
Stunde von 5 Uhr auf 4 Uhr 30 eingeschätzt (Entscheid der
REKO/EVD vom 6. September 2004 MB/2003-8). Eine auf den Bau
von technologisch und qualitativ anspruchsvollen Komponenten, Bau-
gruppen und Systemen spezialisierte Firma hatte in ihrer Beschwerde
gegen die Ablehnung ihres Gesuchs geltend gemacht, es sei sehr
schwierig, die benötigten qualifizierten Mitarbeiter zu beschäftigen,
weshalb sie gezwungen sei, ein attraktives Schichtmodell anzubieten.
Ohne das bereits seit einiger Zeit (entsprechend den zuvor geltenden
gesetzlichen Bestimmungen) praktizierte Schichtmodell mit Beginn der
Frühschicht um 4 Uhr 30 wäre es ihr in den vergangenen Jahren nicht
möglich gewesen, alle Stellen dauernd zu besetzen, was letztlich zu
einem Verlust von Arbeitsplätzen geführt hätte. Die Rekurskommission
EVD bewilligte die beantragte Nachtarbeit zur Aufnahme der Früh-
schicht um 4 Uhr 30. Sie hielt unter anderem fest, die Schwierigkeiten,
die der Einhaltung der Vorschrift entgegen stünden, könnten sich letzt-
endlich existenzbedrohend auswirken. Mit dem frühen Schichtbeginn
und dem damit einhergehenden Ende der Abendschicht um 19 Uhr
würden die familiären und gesellschaftlichen Bedürfnisse der Mitarbei-
ter hinreichend geschützt. Auch gesundheitliche Gründe sprächen
nicht gegen die Vorverschiebung um eine halbe Stunde, zumal es kei-
nen wissenschaftlich erhärteten Grund für die exakte Festlegung der
Tagesgrenze auf 5 Uhr gebe (E. 4.1.4 und 4.2 des oben zitierten Ent-
scheides).
In einem Entscheid vom 2. April 2004 (MB/2002-104, veröffentlicht auf:
) wies die Rekurskommission EVD die Beschwerde
einer Gewerkschaft, welche sich gegen die Bewilligung eines Schicht-
planes aufgrund von Art. 28 ArG richtete, ab. Der Schichtplan sah eini-
ge Abweichungen von den Bestimmungen des ArG und der ArGV 1
vor, welche insbesondere dazu dienten, den fast ausschliesslich aus
Österreich stammenden Arbeitern nach je 9 Tagen Arbeit (wovon 3
Tage Nachtschicht, 3 Tage Nachmittagsschicht und 3 Tage Früh-
schicht) einen mehrtägigen Urlaub von ca. 4.5 Tagen zu ermöglichen.
Für die schwierigen Arbeiten des Tunnelvortriebs hatten keine Arbeit-
nehmer aus der Schweiz rekrutiert werden können. Die Rekurskom-
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mission EVD führte aus, um ausländische Arbeitnehmer für längerfris-
tige Einsätze in der Schweiz gewinnen zu können, müsse auf ihre be-
sonderen Anreisezeiten und die sich daraus ergebenden Urlaubswün-
sche Rücksicht genommen werden. Die Schwierigkeit, unter gewissen
Umständen kein Personal rekrutieren zu können oder dieses wieder-
um zu verlieren, sei für einen vertraglich gebundenen Tunnelbauer
zweifellos als ausserordentlich gross zu bezeichnen. Diese Schwierig-
keit lasse sich nur mit einer von den anwendbaren Regeln abweichen-
den Urlaubsgestaltung beheben. Um den Arbeitnehmern nach einem
längeren Arbeitszyklus einen mehrtägigen Urlaub zu ermöglichen,
werde dieser jeweils erst nach rund 7.5 statt – wie vorgeschrieben –
nach 7 Tagen gewährt. Weiter werde die Ruhezeit in 12 Wochen 14-
mal anstatt 12-mal auf 8 Stunden reduziert. Schliesslich müsse an ei-
nem Tag der Schichtfolge mehr als die erlaubten 9 Stunden gearbeitet
werden. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Ab-
weichungen als geringfügig erachtet habe, zumal sie mit längeren Ru-
hezeiten oder Urlauben kompensiert und die Vorschriften in ihrem weit
überwiegenden Gehalt eingehalten würden.
Als keine geringfügige Abweichung wurde hingegen die Herabsetzung
der Grenze der Tagesarbeit für Frauen von 6 Uhr auf 3 Uhr qualifiziert
(Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 1994 E. 2b, teilweise veröf-
fentlicht im Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts [JAR] 1995,
S. 247 ff.; vgl. OLIVIER SUBILIA (CORINNE MATHIEU), in Geiser/von
Kaenel/Wyler (Hrsg.), a.a.O., N. 5 zu Art. 28 ArG).
7.3.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen eine Arbeitszeitbewilli-
gung zur Beschäftigung von Personal für vier zusätzliche Stunden in
der Nacht an allen Wochentagen und für eine unbeschränkte Dauer,
damit der 24-Stunden-Betrieb der Tankstellenshops, wie er bis anhin
praktiziert wurde, aufrecht erhalten werden kann.
Im Gegensatz zu den oben zitierten Fällen, in welchen die Abweichun-
gen eine vergleichsweise kurze Zeitspanne betrugen (eine halbe Stun-
de) oder nur vorübergehend vorgesehen waren und anhand sehr klar
umschriebener Modalitäten der Arbeits- und Ruhezeiten auf die Be-
dürfnisse der ausländischen Arbeitnehmer zugeschnitten waren, um
diesen im Endeffekt einen längeren zusammenhängenden Urlaub zu
ermöglichen, ist die hier zu beurteilende Abweichung bedeutend. Sie
umfasst mit 4 Stunden rund zwei Drittel der im Gesetz als Nachtarbeit
umschriebenen Zeitspanne (vgl. vorne E. 3) und ist auf unbeschränkte
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Dauer vorgesehen. Insofern liegen in zeitlicher Hinsicht ähnliche Ver-
hältnisse vor, wie sie mit der Vorverlegung des Arbeitsbeginns für
Frauen von 6 Uhr auf 3 Uhr nachts bestanden, welche nicht mehr als
geringfügige Abweichung qualifiziert wurde (vgl. die oben in E. 7.2 am
Ende genannte Zitierung).
Auch die hier streitige Abweichung vom grundsätzlichen Nachtarbeits-
verbot kann daher nicht mehr als bloss geringfügig bezeichnet werden.
7.3.2 Die Abweichung vom Nachtarbeitsverbot in einer Konstellation
wie der vorliegenden hätte zudem Folgen, die weit über den hier zu
beurteilenden Einzelfall hinausgingen. Es ist nämlich anzunehmen,
dass im Falle der Gewährung der verlangten Ausnahme auch andere
Tankstellenshops in vergleichbarer Verkehrslage diesen offenbar lukra-
tiven Zusatzverdienst anstreben und aus Gründen der Gleichbehand-
lung ebenfalls um eine solche Ausnahmebewilligung nachsuchen wür-
den. Damit wäre über kurz oder lang eine Vielzahl von Personen von
zusätzlicher Nachtarbeit betroffen.
7.3.3 Die Beschwerdeführerinnen machen "ausserordentliche Schwie-
rigkeiten" im Sinne des Gesetzes geltend, weil sich die Shops organi-
satorisch kaum vom bewilligungsfrei geführten Geschäftsteil abtren-
nen liessen. Auch mit diesem Argument vermögen sie indessen nicht
durchzudringen. Entgegen ihrer Auffassung ist es durchaus möglich,
organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die
Aufmerksamkeit der Besucher der Kaffeebar auf das Warensortiment
des Shops gelenkt wird. So könnten etwa mittels (mobilen) Trennwän-
den oder Schiebewänden, Paravents oder sonstigen Sichtblenden ver-
schiedene, als voneinander getrennt empfundene bzw. nicht einsehba-
re Bereiche im Shop geschaffen werden. Der Umstand, dass die Tren-
nung gemäss den Befürchtungen der Beschwerdeführerinnen eventu-
ell mit einer Änderung der Sortimentsanordnung oder der Einrichtung
mehrerer Kassen verbunden wäre, vermag für sich allein indessen kei-
ne ausserordentliche Schwierigkeit zu begründen. Festzuhalten ist
vielmehr, dass es generell zumutbar und – wie andere Läden und
Dienstleistungserbringer beweisen – auch praktikabel ist, betriebliche
und marketingtechnische Überlegungen innerhalb der Rahmenbedin-
gungen des Gesetzes umzusetzen.
7.4 Kann nach dem Gesagten vorliegend nicht mehr von einer gering-
fügigen Abweichung gesprochen werden und fehlt es an ausserordent-
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lichen entgegenstehenden Schwierigkeiten, erweisen sich die Be-
schwerden auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es
dem Richter verwehrt wäre, die in den vorstehenden Erwägungen dar-
gestellten Ausnahmebestimmungen über den Sinn und Zweck des Ge-
setzes hinaus auszulegen (vgl. BGE 134 II 265 E. 5.5, übersetzt in Pra
98 [2009] Nr. 32, in Bezug auf Sonntagsarbeit in Tankstellenshops;
BGE 126 II 106 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 2A.26/2005 vom
14. Juni 2005 E. 3.2.2, teilweise wiedergegeben in La Semaine Judici-
aire [SJ] 2006 I S. 13). Ergäben sich deutliche Anzeichen für eine sich
allmählich wandelnde Bedürfnislage und Rechtsauffassung, wäre es
Aufgabe des Gesetzgebers, die entsprechenden Vorschriften anzupas-
sen, wie dies übrigens kürzlich in Bezug auf Artikel 27 Abs. 1ter ArG
(vgl. AS 2006 961 f., BBl 2004 1621 ff.) geschehen ist. Dies scheinen
auch die Beschwerdeführerinnen nicht zu verkennen, wurden doch
von ihnen bzw. von ihrer Dachorganisation bereits in diese Richtung
Schritte unternommen, die bisher freilich nicht zu dem von den Be-
schwerdeführerinnen angestrebten Ziel führten (vgl. Beilagen 1 und 2
zur Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz). Damit muss es zur
Zeit sein Bewenden haben.
8.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das Verbot der Beschäf-
tigung von Personal im Tankstellenshop zwischen 1 Uhr und 5 Uhr
nachts sei unverhältnismässig; es erweise sich bei richtiger Betrach-
tung als nicht geeignet, den mit dem Gesetz angestrebten Schutzge-
danken zu verwirklichen. Aus Sicherheitsgründen müssten stets min-
destens zwei Angestellte auf der Station anwesend sein. Aus diesem
Grund bewirke der Nachtbetrieb des Shops neben Tankstelle und Bist-
ro keine Mehrbeschäftigung von Personal während der Nacht. Zudem
würden Kunden, welche den Shop nicht benutzen könnten, möglicher-
weise verärgert reagieren, was negative Auswirkungen für das Perso-
nal mit sich bringen könne.
8.1 Der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver-
langt, dass eine Massnahme geeignet ist, das im öffentlichen Interes-
se angestrebte Ziel zu erreichen, und sich zudem im Hinblick auf die
Zweck-Mittel-Relation erforderlich und angemessen erweist (BGE 131
I 91 E. 3.3, BGE 130 II 425 E. 5.2). Ungeeignet ist eine Massnahme
dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im
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Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet. Zu prüfen ist also die
Zwecktauglichkeit einer Massnahme (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 587, mit Hinweisen; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizeri-
sche Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990,
Nr. 58 IVa, S. 180; BGE 130 I 140 E. 5.3.6).
8.2 Die Vorinstanz verweist bezüglich des Grundsatzes der Verhältnis-
mässigkeit auf BGE 134 II 265 E. 7.
8.2.1 In BGE 134 II 265 war zu beurteilen, ob eine Tankstation im
Kanton Genf an einem Hauptverkehrsweg liege und demgemäss als
"Betrieb für Reisende" im Sinne von Art. 26 ArGV 2 bewilligungsfrei
Personal für die Bedienung des Tankstellenshops am Sonntag be-
schäftigen dürfe. Das Bundesgericht verneinte dies. Es führte aus, ge-
mäss der Argumentation der (damaligen) Beschwerdeführerin verlan-
ge das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass das Personal, welches oh-
nehin für die Bedienung der Tankstelle anwesend sei, auch für den
sonntäglichen Verkauf der Waren im Tankstellenshop beschäftigt wer-
den dürfe, obwohl der Shop kein Betrieb für Reisende sei. Dieser Ar-
gumentation sei nicht zu folgen, denn damit würden die Tankstationen
auf generelle Art und Weise von den Anforderungen von Art. 26 Abs. 4
ArGV 2 befreit.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen lassen sich die
vom Bundesgericht in BGE 134 II 265 angeführten Überlegungen sehr
wohl auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen. Auch vorliegend
wären nämlich die Shops in Tankstationen generell von der Einhaltung
des Nachtarbeitsverbots befreit, würde man der Auffassung der Be-
schwerdeführerinnen zustimmen, wonach das Verbot der nächtlichen
Beschäftigung des ohnehin anwesenden Personals im Shopteil unver-
hältnismässig sei.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird das Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip in einer Konstellation wie der hier zu beurteilenden
durch die Nichterteilung der Nachtarbeitsbewilligung somit nicht ver-
letzt.
8.2.2 An dieser Stelle ist freilich auf den Umstand hinzuweisen, dass
es die Vorinstanz im vorliegenden Fall - soweit aus den Akten ersicht-
lich - unterliess zu prüfen, ob die fraglichen Tankstellen überhaupt an
einem Hauptverkehrsweg mit starkem Reiseverkehr liegen, und ob das
Warenangebot ihrer Shops nach Art und Umfang auf die Bedürfnisse
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der Reisenden zugeschnitten ist. Diese Frage ist, wie der vorstehend
zitierte BGE zeigt, nicht ohne Belang. Sie bildet indessen – wie bereits
in Erwägung 3.2.5 dargetan – nicht Streitgegenstand in diesem Verfah-
ren und ist, erweist sich die Beschwerden aus anderen Gründen als
unbegründet, im vorliegenden Zusammenhang auch nicht vorfragewei-
se zu prüfen.
8.3 Wie bereits vorstehend dargelegt (E. 7.3.2), würde das Erteilen
der gewünschten Bewilligung für die durchgehende Beschäftigung von
Personal in den Tankstellenshops der Beschwerdeführerinnen dazu
führen, dass schweizweit auch andere Tankstationen (und in der Folge
wohl auch andere Detaillisten) in vergleichbaren Verkehrslagen um
solche Bewilligungen ersuchen würden. Somit hätte die Gutheissung
der vorliegenden Beschwerden zur Folge, dass gesamthaft in mögli-
cherweise erheblichem Umfang mehr Nachtarbeit verrichtet würde.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen ist das Verbot der
nächtlichen Beschäftigung von Personal im Tankstellenshop somit sehr
wohl geeignet, den angestrebten Zweck und den Schutzgedanken des
Gesetzes, welches die Nachtarbeit grundsätzlich verbietet, zu erfüllen.
Die Zwecktauglichkeit des Verbots ist somit gegeben.
8.4 Was die Befürchtungen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich
negativer Kundenreaktionen sowie hinsichtlich weiterer nachteiliger
Auswirkungen auf die Sicherheit anbelangt, ist der Vorinstanz darin zu-
zustimmen, dass die Gewährung der Sicherheit Pflicht der Arbeitgebe-
rin ist. Diese hat mittels geeigneter, sich im Rahmen des Gesetzes be-
wegender Massnahmen dafür zu sorgen, dass das in der Nacht für die
Bedienung der Tankstelle und des gastgewerblichen Teils der Tanksta-
tion angestellte Personal umfassend vor Übergriffen aller Art geschützt
ist.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihren
Entscheiden auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht ver-
letzt hat. Die angefochtenen Entscheide erweisen sich daher insge-
samt als bundesrechtskonform.
9.
Nach dem Gesagten sind die Entscheide der Vorinstanz nicht zu bean-
standen, wonach die Beschäftigung von Personal für den Betrieb der
Tankstellenshops der Beschwerdeführerinnen in der Nacht zwischen 1
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Uhr und 5 Uhr nicht bewilligt wird. Die Beschwerden sind somit als un-
begründet abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]). Diese
sind auf insgesamt Fr. 3000.- festzusetzen und werden mit den geleis-
teten Kostenvorschüssen von gesamthaft Fr. 3000.- verrechnet. Eine
Parteientschädigung wird nicht gesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren B-769/2009 und B-770/2009 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von total Fr. 3'000.- werden den Beschwerdefüh-
rerinnen auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit den ge-
leisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 3'000.- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2008-12-16/173; mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori Fedail
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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