B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-772/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Elias Hofstetter, Bundesgasse 26,
Postfach 5124, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI, Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für
Steuerexpertinnen und Steuerexperten,
Sekretariat KV Schweiz, Postfach 1853, 8027 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2010.
B-772/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) legte im Herbst 2010
die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten zum zweiten Mal ab. Mit Ver-
fügung vom 30. Oktober 2010 teilte ihr die Prüfungskommission der Trä-
gerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (nachfol-
gend: Erstinstanz) mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Am
25. November sowie am 8. Dezember 2010 sandte die Erstinstanz der
Beschwerdeführerin korrigierte Notenausweise zu.
A.b Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob die Beschwerdeführerin
am 21. Januar 2011 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, For-
schung und Innovation SBFI (vormals: Bundesamt für Berufsbildung und
Technologie BBT; nachfolgend: Vorinstanz). Sie stellte den Antrag, die
Verfügung der Erstinstanz vom 27. (recte: 30.) Oktober 2010 sei aufzu-
heben, sie sei erneut zum zweiten Prüfungsversuch zuzulassen und es
seien ihr die Prüfungsgebühren zurückzuerstatten. Zur Begründung
machte sie im Wesentlichen geltend, im Prüfungsteil "Diplomarbeit im
Kolloquium" hätten Dritte unerlaubte Hilfe erhalten und die Diplomarbeits-
fälle seien zu früh ins Internet gestellt worden. Bei den schriftlichen Prü-
fungen habe es zu wenig Aufsichtspersonal gehabt und sie sei durch
Baustellen- und Verkehrslärm gestört worden. Bei den mündlichen Prü-
fungen seien ihr Fragen gestellt worden, welche ausserhalb des Stoffge-
bietes gelegen hätten sowie zum Teil schikanöse Fragen. Im Übrigen
verweise sie auf Aussagen von B._______, (…), betreffend unbefriedi-
gende Prüfungsergebnisse sowie auf das Gespräch vom 3. Dezember
2010 beim KV Schweiz in Zürich. Am 24. Januar 2011 reichte die Be-
schwerdeführerin Ergänzungen ein.
A.c Mit Vernehmlassung vom 31. März 2011 beantragte die Erstinstanz,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwer-
de abzuweisen. Zur Begründung führte sie diverse Nichteintretensgründe
(verspätete Beschwerdeeinreichung, mangelndes Anfechtungsobjekt,
mangelndes aktuelles wie auch tatsächliches Rechtsschutzinteresse,
Rechtsmissbrauch) an. Sie äusserte sich lediglich bezüglich der ihrer An-
sicht nach für den Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich des Eintretens re-
levanten formellen Aspekte und behielt sich für den Eintretensfall vor, ihre
Stellungnahme, soweit nötig, durch einen materiellen Teil zu ergänzen.
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A.d Mit Replik vom 13. Mai 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde fest.
A.e In ihrer Duplik vom 15. Juli 2011 hielt die Erstinstanz am angefochte-
nen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen an, die personellen Ressourcen
für die Prüfungsaufsicht seien ausreichend gewesen. Neben Herrn
C._______, dem Prüfungsleiter, sei stets auch D._______ als Aufsichts-
verantwortlicher anwesend gewesen. Die Rüge betreffend während der
Prüfung herrschenden Baulärms sei unzutreffend und es seien keine Fra-
gen ausserhalb des Stoffgebietes gestellt worden.
A.f In ihrer Triplik vom 9. September 2011 hielt die Beschwerdeführerin
weiterhin an ihrer Beschwerde fest. Sie rügte, die Erstinstanz gehe auf ih-
re Vorbringen zum grossen Teil gar nicht konkret ein (zu frühes Aufschal-
ten der Diplomarbeitsthemen im Internet, unerlaubte Mithilfe bei der Dip-
lomarbeit, mehrfache Notenänderungen). Sie brachte weiter vor, fünfzehn
Minuten nach Prüfungsende im Prüfungsteil "Steuern allgemein" seien
noch nicht einmal die Hälfte der Prüfungen eingesammelt gewesen; oh-
nehin wären auch zwei Aufsichtspersonen für über hundert Teilnehmer
unzureichend gewesen. Entgegen der Darstellung der Erstinstanz sei der
Baulärm beträchtlich gewesen. Die von der Erstinstanz in ihrer Duplik ge-
nannte "Sommerbaustelle" betreffe einen anderen Bauabschnitt. Aus dem
von ihr beigelegten Bauprogramm gehe klar hervor, dass auf der Baustel-
le Hardbrücke im relevanten Bauabschnitt 5 an beiden Prüfungstagen
(24. und 25. August 2010) unmittelbar vor dem Prüfungslokal an drei Stel-
len gleichzeitig gebaut worden sei. Schliesslich hielt sie auch an ihrem
Standpunkt fest, es seien ihr nicht zum Stoffgebiet gehörende wie auch
schikanöse Fragen gestellt worden.
A.g Mit Entscheid vom 5. Januar 2012 wies die Vorinstanz die Beschwer-
de ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, es sei vorliegend
davon auszugehen, dass das Einsammeln der Lösungen ordnungsge-
mäss abgelaufen sei und ca. zehn Minuten gedauert habe, was nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit dem Gleichbehandlungsgrund-
satz vereinbar sei. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gerügten
Baulärms führt sie aus, es sei aufgrund der von der Beschwerdeführerin
der Triplik beigelegten Tabelle davon auszugehen, dass während der Prü-
fung Bauarbeiten stattgefunden hätten. Es sei indessen zu Ungunsten
der Beschwerdeführerin von der Sachverhaltsdarstellung der Erstinstanz
auszugehen, wonach es keinen Baulärm gegeben habe und der Ver-
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kehrslärm kaum wahrnehmbar gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin
demnach im Prüfungsteil "Steuern allgemein" (schriftlich) zu Recht die
Note 3.0 erhalten habe und die Prüfung bereits damit wegen zu vieler No-
tenpunkte unter 4.0 als nicht bestanden gelte, könne darauf verzichtet
werden, auf ihre Vorbringen bezüglich der Prüfungsteile "Diplomarbeit im
Kolloquium", "Steuern natürlicher Personen" (schriftlich) und "Steuern all-
gemein" (mündlich) einzugehen. Gleiches gelte für die Aussagen von
B._______, welche die vorgängig abzulegenden Modulprüfungen beträ-
fen.
B.
B.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 8. Febru-
ar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der
Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 5. Januar 2012 sowie die Ver-
fügung der Erstinstanz vom 8. Dezember 2010 seien aufzuheben und die
Beschwerdeführerin ohne erneute Prüfungsgebühr zu einem zweiten Prü-
fungsversuch zuzulassen. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid der
Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zu-
rückzuweisen; - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Wie bereits
vor der Vorinstanz rügt die Beschwerdeführerin, im Prüfungsteil "Diplom-
arbeit im Kolloquium" hätten Dritte unerlaubte Hilfe erhalten und die Dip-
lomarbeitsfälle seien zu früh ins Internet gestellt worden. Alsdann sei bei
den schriftlichen Prüfungen zu wenig Aufsichtspersonal zugegen gewe-
sen. Beispielsweise habe bei der Prüfung vom 24. August 2010 das Mo-
biltelefon einer Mitkandidatin länger störend geklingelt, ohne dass seitens
der Aufsicht interveniert worden wäre. Weiter habe es in den Toiletten im
Unterschoss - anders als bei früheren Prüfungen - keinerlei Kontrolle ge-
geben. Auch habe sich das Einsammeln der Prüfungen daher über Ge-
bühr verzögert. So hätten andere Kandidaten auch zwanzig Minuten nach
offiziellem Prüfungsschluss immer noch an der Prüfung weitergearbeitet,
während sie umgehend mit Schreiben aufgehört und, wie gefordert, die
mit Namen und Kandidatennummer beschrifteten Aufgabenblätter zum
Einsammeln bereit gelegt habe. Indem die Vorinstanz ohne weitere Ab-
klärungen unrealistischerweise davon ausgegangen sei, die 131 Arbeiten
seien innert lediglich zehn Minuten eingesammelt worden, verletze sie
Bundesrecht, den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwer-
deführerin rügt weiter, die schriftlichen Prüfungen seien durch objektiv
und subjektiv erheblichen Baustellen- und Verkehrslärm gestört worden.
Indem die Vorinstanz diesbezüglich auf eigene Erhebungen verzichtet
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und die von ihr zur Frage angebotenen Beweismittel unberücksichtigt ge-
lassen habe, habe sie ihren rechtlichen Gehörsanspruch sowie den Un-
tersuchungsgrundsatz verletzt. Bei den mündlichen Prüfungen seien ihr
Fragen ausserhalb des Prüfungsstoffes sowie zum Teil schikanöse Fra-
gen gestellt worden. Indem die Vorinstanz mehrfach Beweismittel (Zeu-
genanträge) in undifferenzierter, unzulässiger Weise antizipiert und zu-
dem mehrfach Beweisanträge bzw. Personen verwechselt habe, habe sie
abermals ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt.
B.b In ihrer Stellungnahme vom 20. April 2012 beantragt die Erstinstanz,
wegen fehlendem tatsächlichem Interesse der Beschwerdeführerin nicht
auf die Beschwerde einzutreten oder diese, soweit darauf eingetreten
wird, als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der von der Beschwerde-
führerin gerügten unerlaubten Hilfe, welche Dritte beim Verfassen der
Diplomarbeit erhalten haben sollen, hält sie fest, die betreffenden Fälle
seien ihr erst nach Erlass der Prüfungsentscheide vom 8. Dezember
2010 zur Kenntnis gebracht worden, also zu einem Zeitpunkt, als ihre
entsprechende Zuständigkeit nicht mehr gegeben gewesen sei. Die Ex-
perten hätten beim Kolloquium die selbständige Erstellung der Diplomar-
beit mittels Nachfragen geprüft und damit die gebotenen Möglichkeiten
zur Überprüfung der selbständigen Erstellung genutzt. Die Behauptung
der Beschwerdeführerin, bei den Diplomarbeiten habe ein anfänglicher
Prüfungsnotenschlüssel bestanden, welcher gemäss den erzielten Er-
gebnissen angepasst worden sei, sei unzutreffend. Weder die Diplomar-
beit noch das zugehörige Kolloquium würden nach irgendwelchen Wahr-
scheinlichkeitskriterien (Gauss'sche Normalverteilung o.ä.) beurteilt. Die
Erstinstanz führt weiter aus, der von der Beschwerdeführerin behauptete
Sachverhalt der zu frühen Aufschaltung von anderen Diplomarbeiten sei
für die Beurteilung der Beschwerde irrelevant, sei die Diplomarbeit doch
selbständig zu erstellen. Ein vorzeitiger Einblick in einen anderen Dip-
lomarbeitsfall könne keine Rolle spielen. Betreffend die von der Be-
schwerdeführerin erhobene Rüge, es sei während der schriftlichen Prü-
fungen zu wenig Aufsichtspersonal zugegen gewesen, entgegnet die
Erstinstanz, es sei stets hinreichend Aufsichtspersonal für einen ordentli-
chen Prüfungsablauf vorhanden gewesen. Hinsichtlich des von der Be-
schwerdeführerin gerügten Baustellen- und Verkehrslärms bestreitet die
Erstinstanz deren Sachverhaltsdarstellung. Der Lärm sei offensichtlich
nur der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner, E._______, aufge-
fallen, nicht hingegen den übrigen Kandidaten. Auch habe sich der Präsi-
dent der Prüfungskommission anlässlich seines Besuchs am zweiten Prü-
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fungstag dahingehend versichern können, dass kein störender Baustel-
len- oder Verkehrslärm die Prüfung beeinträchtigt habe. Auch bezüglich
der von der Beschwerdeführerin als ausserhalb des Prüfungsstoffes lie-
gend oder als schikanös gerügten Fragen bestreitet die Erstinstanz den
behaupteten Sachverhalt.
B.c Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2012,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie legt
dar, der Devolutiveffekt bewirke, dass der Entscheid der Erstinstanz durch
ihren Beschwerdeentscheid ersetzt worden sei und inhaltlich als mitange-
fochten gelte. Soweit demnach der Entscheid der Erstinstanz angefoch-
ten werde, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sodann sei die Vor-
instanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Sachverhaltsfeststellung nicht befugt, Zeugen einzuvernehmen. Auf eine
Einholung der Aussagen von C._______ (Prüfungsleiter) sowie
F._______ (Präsident der Prüfungskommission) zur Frage der Aufsicht
habe ohnehin verzichtet werden können, da sich diese hierzu bereits im
Rahmen der Stellungnahmen geäussert hätten. Auch die Einholung von
Auskünften zur Lärmfrage bei G._______ (Tiefbauamt Zürich) sei kein
taugliches Mittel zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes,
könnte dieser zwar darlegen, wo sich eine Baustelle befand, aber, da er
selbst nicht anwesend war, keine Auskunft zur vorliegend interessieren-
den Frage, nämlich der Lärmbelastung im Prüfungssaal, geben. Im Übri-
gen verweist die Vorinstanz auf den angefochtenen Entscheid.
B.d In ihrer Replik vom 28. Juni 2012 bringt die Beschwerdeführerin vor,
sie habe entgegen der Auffassung der Erstinstanz sehr wohl ein tatsächli-
ches schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheides. Mit ihren Rügen betreffend die Diplomarbeit (Diplomarbeit
im Teamwork, Untersuchung wegen Verdachts auf unerlaubte Hilfe bei
Diplomarbeiten und der damit verbundenen Beeinflussung der Noten)
wolle sie aufzeigen, dass es bereits bei den Diplomarbeiten zu formellen
Ungereimtheiten gekommen sei, welche wiederum auf die Noten aller
Kandidaten einen Einfluss gehabt hätten. Insofern sei der behauptete
Sachverhalt für die Beurteilung des gesamten Prüfungsverlaufs relevant.
In sachverhältlicher Hinsicht hält sie an ihren in der Beschwerde erhobe-
nen Rügen fest.
B.e Weder die Vorinstanz noch die Erstinstanz nahmen die ihnen mit Ver-
fügung vom 3. Juli 2012 eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer
Duplik wahr.
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B.f Mit Schreiben vom 14. September 2012 reichte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Be-
schwerde ist gemäss Art. 33 Bst. d VGG zulässig gegen Verfügungen der
den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung.
Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 5. Januar 2012 ist eine Ver-
fügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG und das Staatssekretariat für Bildung,
forschung und Innovation SBFI ist eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist
mithin für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Der Einwand
der Erstinstanz, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache,
dass sie sich nicht zur ersten der beiden verbleibenden Wiederholungs-
möglichkeiten nach bisheriger Prüfungsordnung vom 29. Juni 2006 an-
gemeldet habe, kein tatsächliches schutzwürdiges Interesse am materiel-
len Rechtsbegehren habe, geht fehl. Während des hängigen Beschwer-
deverfahrens ist die Beschwerdeführerin nämlich keineswegs verpflichtet,
sich nochmals zur Prüfung anzumelden. Im Falle einer Gutheissung ihrer
Beschwerde müsste sie daher trotz abgelaufener Anmeldefrist zur 2013
stattfindenden ersten Wiederholungsmöglichkeit zugelassen werden. Sie
hat damit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Beschwerdeentscheides, weshalb sie zur Beschwer-
de legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
B-772/2012
Seite 8
2.
2.1 Nach Art. 49 VwVG kann mit Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Über-
schreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
2.2 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime,
wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12
VwVG), sowie der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dennoch trifft die beschwerdeführende Partei eine
Rüge- und Substantiierungspflicht, ändert der Untersuchungsgrundsatz
doch nichts an der materiellen Beweislast. Diese richtet sich nach der all-
gemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
ches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wonach derjenige die Fol-
gen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen geblie-
benen Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2).
2.3 Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungen kann das Bundesver-
waltungsgericht grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesge-
richt (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Hin-
weisen), der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und
Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E.
2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhal-
tung, indem es bei Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss
schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erst-
instanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür
liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeben-
den Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht
möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistun-
gen der beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der anderen
Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete
zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel
über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der
Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von
Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in
sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprü-
fungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nicht frei,
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sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1 und
BVGE 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).
2.4 Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Be-
wertung der Prüfungsleistungen. Ist hingegen die Auslegung und Anwen-
dung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im
Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Ein-
wendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle
Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 und BVGE
2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).
2.5 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV) schliesst den
Anspruch auf rechtsgleiche Bedingungen im Prüfungsverfahren ein. Dazu
zählt neben einer materiell gleichwertigen Aufgabenstellung und der
Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen wie abgegebenem Ma-
terial, speziellen Erläuterungen oder Hinweisen vor oder während der
Prüfung auch ein geordneter Verfahrensablauf.
Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sind indessen nur dann rechtser-
heblich, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandi-
daten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Ein
Kandidat muss seine Prüfungsleistung unter Umständen erbringen kön-
nen, die eine volle Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben ermög-
lichen. Störungen und Ablenkungen, die ihn in der Konzentrationsfähig-
keit beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Es kann allerdings nicht jede
noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genom-
men werden, die Durchführung der Prüfung beziehungsweise das Prü-
fungsverfahren in Frage zu stellen. Die Beeinträchtigung muss vielmehr
so schwerwiegend sein, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die Feststellung der
Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen
oder doch wesentlich zu erschweren (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5). Vermochte ein Verfah-
rensfehler dagegen unmöglich einen ungünstigen Einfluss auszuüben,
sondern erschöpfte sich mit anderen Worten in einem rein objektiven, den
Kandidaten subjektiv nicht belastenden Formfehler, so bildet dieser man-
gels eines Rechtsschutzinteresses keinen Beschwerdegrund (vgl. VPB
61.32 E. 7.2).
2.6 Verfahrensmängel im Prüfungsablauf müssen, sofern dies nicht un-
zumutbar erscheint, grundsätzlich sofort gegenüber der Prüfungsaufsicht
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Seite 10
vorgebracht werden. Rügen wegen derartiger Mängel trotz zumutbarer
sofortiger Geltendmachung erst nach Ergehen des negativen Prüfungs-
bescheids im Rechtsmittelverfahren zu erheben, widerspricht dem
Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2C aa, BGE 121
I 225 E. 3, Entscheid des Bundesgerichts vom 1. September 2003
[2P.26/2003, insbes. E. 3.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2212/2006 vom 29. August 2007 E. 4.1; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 258).
2.7 Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit den schriftli-
chen Prüfungen vom 24./25. August 2010 verschiedene Verfahrensmän-
gel im Prüfungsablauf geltend, welche nach ihrer Auffassung die Unver-
wertbarkeit des Ergebnisses zur Folge haben sollen.
2.7.1 Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerdeführerin zunächst, bei
den schriftlichen Prüfungen sei zu wenig Aufsichtspersonal zugegen ge-
wesen.
2.7.1.1 Nach Ziff. 4.5.1 der Prüfungsordnung für die höhere Fachprüfung
für Steuerexpertinnen und Steuerexperten - in der vorliegend anwendba-
ren Fassung vom 29. Juni 2006 - überwacht mindestens eine fachkundi-
ge Aufsichtsperson die Ausführung der schriftlichen Prüfungsaufgaben.
Die Prüfungsaufsicht anlässlich der beiden Prüfungen vom 24./25. August
2010 bestand nach Angaben der Erstinstanz aus zwei Personen, nämlich
C._______ (Prüfungsleiter) sowie D._______ (Aufsichtsverantwortlicher).
Wie die Vorinstanz in ihrem Beschwerdeentscheid vom 5. Januar 2012
zutreffend ausführt, ist nicht ersichtlich, wie die gerügte fehlende Kontrolle
der Toiletten einen Einfluss auf die Leistung der Beschwerdeführerin hätte
haben können. Auch das gerügte Klingeln des Mobiltelefons einer Mit-
kandidatin, angesichts dessen die Prüfungsaufsicht nicht interveniert ha-
ben soll, vermag keine schwerwiegende Beeinträchtigung im oben ge-
nannten Sinne darzustellen.
Ohnehin hätten diese behaupteten Verfahrensmängel nach den vorste-
henden Ausführungen (vgl. oben E. 2.6) sofort gegenüber der Prüfungs-
aufsicht vorgebracht werden müssen. Wie aus den Akten hervorgeht,
kamen die behaupteten Unregelmässigkeiten erstmalig allerdings frühes-
tens anlässlich des Gesprächs beim KV Schweiz vom 3. Dezember 2010
zur Sprache. Inwiefern der Beschwerdeführerin eine sofortige Geltend-
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Seite 11
machung derselben nicht zumutbar gewesen wäre, ist aus den Akten
nicht ersichtlich.
2.7.1.2 Im Zusammenhang mit der von ihr als unterdotiert gerügten Prü-
fungsaufsicht bemängelt die Beschwerdeführerin weiter, aufgrund dersel-
ben habe sich bei der Prüfung vom 24. August 2010 das Einsammeln der
Prüfungslösungen über Gebühr verzögert, sodass andere Kandidaten
auch zwanzig Minuten nach offiziellem Ablauf der Prüfungsdauer weiter-
gearbeitet hätten, während sie umgehend mit Schreiben aufgehört und -
wie gefordert - die mit Namen und Kandidatennummer beschrifteten Auf-
gabenblätter zum Einsammeln bereit gelegt habe. Als Beweismittel für
diese Rüge nennt die Beschwerdeführerin - wie bereits im vorinstanzli-
chen Verfahren - C._______ (Prüfungsleiter) sowie F._______ (Präsident
der Prüfungskommission) als Zeugen.
Im angefochtenen Entscheid vom 5. Januar 2012 ging die Vorinstanz irri-
gerweise davon aus, die Beschwerdeführerin habe als entsprechendes
Beweismittel die Zeugenaussage ihres Lebenspartners, E._______ ge-
nannt, dessen Aussage aufgrund der Tatsache, dass er der Lebenspart-
ner der Beschwerdeführerin sei, kein allzu grosses Gewicht beigemessen
werden könne. Sie bringt weiter vor, den Ausführungen der Prüfungs-
kommission zufolge habe das Einsammeln der Prüfungslösungen ca.
zehn Minuten gedauert und die Kandidatinnen und Kandidaten hätten
während des Einsammelns nicht mehr weiterarbeiten dürfen. Es sei ledig-
lich einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten erlaubt worden, auf den
Antwortblättern ihren Namen und ihre Kandidatennummer zu ergänzen,
was unter Aufsicht erfolgt sei. Da keine geeigneten Beweismittel ersicht-
lich seien, welche die eine oder andere Behauptung stützen würden, sei
davon auszugehen, dass das Einsammeln ordnungsgemäss abgelaufen
sei und ca. zehn Minuten gedauert habe, was angesichts der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung, welche beim Einsammeln eine zeitliche Un-
gleichbehandlung von achtzehn Minuten als mit der Rechtsgleichheit ver-
einbar erachte, nicht zu beanstanden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4c).
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2012 führt die Vorinstanz schliess-
lich aus, sie habe auf die tatsächlich beantragte Einholung der Aussagen
von C._______ und F._______ verzichten können, da sich diese bereits
im Rahmen der Stellungnahmen der Erstinstanz geäussert hätten. Mit
Bezug zur Beantragten Einholung der Aussage von C._______ trifft dies
zu, da sich dieser im Rahmen der im vorinstanzlichen Verfahren von der
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Erstinstanz abgegebenen Stellungnahme vom 15. Juli 2011 zur Frage
des Einsammelns geäussert hat. Eine diesbezügliche Aussage von
F._______ lässt sich dagegen den Vorakten nicht entnehmen. Allerdings
ist nicht ersichtlich, was F._______, welcher unbestrittenermassen an-
lässlich der Prüfung vom 24. August 2010 nicht zugegen war, zu dieser
Frage beitragen könnte.
Somit steht mit Bezug auf den Ablauf des Einsammelns Aussage gegen
Aussage. Da nach der auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zur
Anwendung gelangenden allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB
derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer un-
bewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will, ist mit der Vorin-
stanz davon auszugehen, dass das Einsammeln nach Ablauf der sechs-
stündigen Prüfungssession vom 24. August 2010 ca. zehn Minuten ge-
dauert hat. Dies ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung, welche bei einer fünfstündigen Prüfung ein Weiterarbeiten der
Mitkandidaten während aufgrund des Einsammelns unvermeidlich ver-
streichender fünfzehn Minuten als mit dem Gebot der Rechtsgleichheit
vereinbar erachtet, nicht zu beanstanden.
Im Übrigen hätte auch das behauptete überlange Einsammeln der Prü-
fungslösungen sogleich gegenüber der Prüfungsaufsicht gerügt werden
müssen und nicht erst nach Ergehen des ungünstigen Entscheides im
Rechtsmittelverfahren (vgl. oben E. 2.6). Inwiefern dies der Beschwerde-
führerin nicht zumutbar gewesen wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
2.7.1.3 Somit vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge betreffend
die ihrer Ansicht nach unterdotierte Prüfungsaufsicht nicht durchzudrin-
gen.
2.7.2 Als Verfahrensmangel zu prüfen ist sodann der Vorwurf der Be-
schwerdeführerin, die schriftlichen Prüfungen vom 24./25. August 2010,
welche im Kirchgemeindehaus Zürich-Wipkingen stattfanden, seien durch
objektiv und subjektiv erheblichen Baustellen- und Verkehrslärm gestört
worden. Direkt neben dem Kirchgemeindehaus verlaufe die Auffahrt von
der Rosenbergstrasse auf die Hardbrücke, welche zum Prüfungszeitpunkt
saniert worden sei. Der Baustellen- sowie der Verkehrslärm durch die pro
Tag durchschnittlich rund 70'000 Fahrzeuge betragende Verkehrsbelas-
tung sei beträchtlich gewesen. Aufgrund der grossen Anzahl von Kandi-
daten sowie wegen der sommerlichen Temperaturen hätten die Fenster
zudem geöffnet werden müssen. Angesichts des Baulärms hätte die Auf-
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sicht schnellstmöglich für Abhilfe sorgen müssen oder den entstandenen
Nachteil durch Gewährung eines Zeitzuschlages kompensieren müssen.
Indessen sei nichts in dieser Richtung unternommen worden, weshalb ein
Verfahrensmangel im Prüfungsablauf bestanden habe, welcher die Un-
verwertbarkeit des Ergebnisses zur Folge habe.
2.7.2.1 Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid vom 5. Januar 2012 wie-
derum irrigerweise davon aus, die Beschwerdeführerin habe als Beweis-
mittel für ihre Rüge die Zeugenaussage von E._______ genannt, dessen
Aussage aufgrund der Tatsache, dass er ihr Lebenspartner sei, kein allzu
grosses Gewicht beigemessen werden könne. Daher stellte sie auf die
Sachverhaltsdarstellung der Erstinstanz ab, wonach es keinen Baulärm
gegeben habe und der Verkehrslärm kaum wahrnehmbar gewesen sei.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2012 bestreitet die Erstinstanz
den von der Beschwerdeführerin dargestellten Sachverhalt. Sie führt aus,
die Baustelle sei wegen der Sommerpause eingestellt gewesen und der
Verkehrslärm stelle bei diesem Lokal, in welchem eine Vielzahl von Prü-
fungen durchgeführt würden, aber auch Andachten und meist klassische
Konzerte stattfinden würden, regelmässig kein Problem dar.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2012 zur
Lärmfrage aus, eine Auskunftseinholung bei G._______ (Tiefbauamt Zü-
rich), wie sie die Beschwerdeführerin in ihrer Triplik im vorinstanzlichen
Verfahren als Beweismittel genannt habe, sei entbehrlich (gewesen),
denn letzterer könnte zwar darlegen, wo sich eine Baustelle befand, je-
doch zur Lärmbelastung im Prüfungssaal keine Auskunft geben.
2.7.2.2 Wie die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Be-
schwerdeverfahren durch Vorlage des Bauprogramms belegt hat, wurde
zum Prüfungszeitpunkt unmittelbar neben dem Prüfungslokal an der Auf-
fahrt von der Rosenbergstrasse auf die Hardbrücke tatsächlich gebaut.
Unklar ist jedoch vorliegend, wie stark der Lärm dieser Baustelle war.
Auch das Ausmass des Verkehrslärms ist unklar. Diese Fragen können
jedoch vorliegend offen bleiben. Auch die Lärmrüge hätte nämlich von der
Beschwerdeführerin sofort gegenüber der Prüfungsaufsicht erhoben wer-
den müssen und nicht erst nach Ergehen des ungünstigen Prüfungsbe-
scheids. Inwiefern ihr eine sofortige Geltendmachung derselben nicht
zumutbar gewesen wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
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2.7.3 In Würdigung des Vorstehenden vermag die Beschwerdeführerin
mit ihren Rügen betreffend Verfahrensmängel im Ablauf der schriftlichen
Prüfungen vom 24./25. August 2010 nicht durchzudringen. Die ihr im Prü-
fungsteil "Steuern allgemein" (schriftlich) erteilte Note 3,0 ist daher nicht
zu beanstanden.
3.
Nach Ziff. 6.3 der anwendbaren Prüfungsordnung gilt die Diplomprüfung
als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens eine
Gesamtnote von 4,0 erzielt hat und dabei insgesamt nicht mehr als zwei
Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung kommen. Für die Ermittlung der No-
tenpunkte unter 4 werden die Prüfungsteile gemäss Ziff. 5.2.2 der Prü-
fungsordnung gewichtet, wonach der Prüfungsteil "Steuern allgemein"
(schriftlich) eine vierfache Gewichtung erfährt. Demnach sind der Be-
schwerdeführerin aufgrund der von ihr im Prüfungsteil "Steuern allge-
mein" (schriftlich) erreichten Note 3,0 vier Notenpunkte unter 4 anzurech-
nen.
Da die Prüfung bereits aufgrund der in diesem Prüfungsteil zur Anrech-
nung gelangenden vier Notenpunkte unter 4 als nicht bestanden gilt, durf-
te die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf verzich-
ten, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die
Prüfungsteile "Diplomarbeit mit Kolloquium", "Steuern natürlicher Perso-
nen" (schriftlich) und "Steuern allgemein" (mündlich) einzugehen, wären
diese doch nicht geeignet gewesen, sich auf das Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung auszuwirken.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 1'100.-
festgesetzt und mit dem am 21. Februar 2012 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR. 173.320.2]).
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6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR. 173.110]). Er
ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Michael Müller
Versand: 31. Januar 2013