B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
Postfach
CH-9023 St. Gallen
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Fax +41 (0)58 465 29 80
Geschäfts-Nr. B-7753/2016
stm/bdb/due
Zw i s ch en en t s c he i d
vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Beatrice Badilatti.
In der Beschwerdesache
Parteien
X._______,
vertreten durch RA lic. iur. Pascal Engelberger,
Burger & Müller Rechtsanwälte,
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Infrastruktur, Einkauf Oberbau,
Fahrleitung und Baudienstleistungen,
Korrespondenzadresse:
SBB AG, Recht & Compliance Infrastruktur,
Hilfikerstrasse 3, 3000 Bern 65,
Vergabestelle,
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen - 16-431 Miete mobile
Warnanlagen, SIMAP-Meldungsnummer 941761
(Projekt-ID 140160),
B-7753/2016
Seite 2
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
A.a Am 17. Juni 2016 schrieben die Schweizerischen Bundesbahnen SBB
(Division Infrastruktur; im Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplatt-
form SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen
in der Schweiz) unter dem Projekttitel "16-431 Miete mobile Warnanlagen"
einen Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer:
914661). Gemäss Ziffer 2.5 der Ausschreibung umfasst die Vergabe die
Projektierung, Lieferung, Montage, Miete und Störungsbehebung von mo-
bilen Warnanlagen bei Bauarbeiten im Gleisbereich. Verhandlungen sind
gemäss Ziffer 4.3 der Ausschreibung vorbehalten.
A.b In der Folge gingen drei Angebote ein, darunter dasjenige der
X.______ und der Z.______.
A.c Die Zuschlagsverfügung vom 16. November 2016 wurde am 25. No-
vember 2016 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer: 941761)
publiziert. Dabei wurde die Z.______ (im Folgenden: Zuschlagsempfänge-
rin) als berücksichtigte Anbieterin mit der Bemerkung "Rang 1 in sämtli-
chen Losen" und die X.______ als berücksichtigte Anbieterin mit der Be-
merkung "Rang 2 in sämtlichen Losen" aufgeführt.
B.
Die X.______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom
14. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie be-
antragt, es sei der angefochtene Vergabeentscheid aufzuheben und "der
Zuschlag für Rang 1" in sämtlichen Losen der Beschwerdeführerin zu er-
teilen; eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Ausschreibung zu
wiederholen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde, vorab super-
provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Begründung führt
die Beschwerdeführerin namentlich an, dass die Zuschlagsempfängerin
die Eignungskriterien nicht eingehalten habe. Die Zuschlagsempfängerin
biete mobile Warnanlagen an, welche von der Beschwerdeführerin entwi-
ckelt und hergestellt würden. Das bis anhin produzierte automatische
Warnsystem verfüge über ein akustisches Signal von drei Sekunden, wel-
B-7753/2016
Seite 3
che jedoch für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der vorliegen-
den Ausschreibung nicht geeignet seien (Beschwerde, Rz. 8 f.). Weiter
habe die Beschwerdeführerin das wirtschaftlich günstigste Angebot einge-
reicht. Nachdem der zuständige Projektleiter der Vergabestelle anlässlich
der Verhandlung die Beschwerdeführerin gebeten habe, ihr Angebot da-
hingehend zu ändern, dass sie die Angebotsblätter nochmals einreiche und
dabei dem System der übrigen Anbieter folge, habe sie die Angebotsblätter
erneut eingereicht. Dabei sei es zu einer von der Beschwerdeführerin un-
gewollten Preiserhöhung gekommen. Sie habe sich während des ganzen
Ausschreibungsverfahrens an ihr verbindliches Angebot vom 29. August
2016 gebunden gefühlt (Beschwerde, Rz. 12 ff.). Entscheidend sei, dass
ihr Angebot vom 29. August 2016 auch nach den Abgeboten der Mitbewer-
ber für alle drei Lose das wirtschaftlich günstigste sei. Das auf Intention der
Vergabestelle und auf deren Darstellung basierende Angebot sei sowohl
formal als auch materiell fehlerhaft und somit für die Vergabe unbeachtlich
(Beschwerde, Rz. 19 f.). In Bezug auf die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei wegen der gelten-
den Vertragssituation aus der früheren Submission der bevorzugte Ver-
tragspartner und habe ein erhebliches Interesse daran, dass der beste-
hende Zustand aufrecht erhalten bleibe (Beschwerde, Rz. 21 f.).
C.
Mit superprovisorischer Anordnung vom 15. Dezember 2016 untersagte
der Instruktionsrichter bis zum Entscheid betreffend die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, namentlich den Ver-
tragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin. Die Vergabestelle wurde
gleichzeitig ersucht, die vollständigen Akten betreffend das in Frage ste-
hende Vergabeverfahren einzureichen und zum prozessualen Antrag der
Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Der Zuschlagsempfängerin
wurde mit Hinweis auf die Kostenfolgen freigestellt, ebenfalls eine Stellung-
nahme zum prozessualen Antrag einzureichen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2016 beantragt die Vergabestelle
die Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung des Antrags auf Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde sei die superprovi-
sorisch gewährte aufschiebende Wirkung zu entziehen. In Bezug auf die
Dringlichkeit macht die Vergabestelle vorab geltend, dass es sich bei der
B-7753/2016
Seite 4
Miete von mobilen Warnanlagen um höchst sicherheitsrelevante Anlagen
handle, welche die Arbeiter auf Baustellen vor herannahenden Zügen war-
nen. Die gültigen Verträge würden per Ende 2016 auslaufen. Um die Ver-
kehrssituation in künftigen Projekten zu gewährleisten, sei es unabdingbar,
dass der Vertrag mit den beiden Zuschlagsempfängerinnen umgehend ab-
geschlossen werden könne. Das Interesse der Beschwerdeführerin sei
auch deshalb tiefer einzustufen, weil die Vergabestelle mit ihr als Zweitplat-
zierte ebenfalls einen Vertrag abschliessen werde (Vernehmlassung, S. 3
f.). Zur Rüge der Beschwerdeführerin, die Zuschlagsempfängerin erfülle
die Anforderung an die Länge des Warntons nicht und hätte deshalb keinen
Zuschlag erhalten dürfen, führt die Vergabestelle aus, dass die Länge des
Warntons nicht als Eignungskriterium bestimmt worden sei. Nicht zutref-
fend sei weiter, dass die Vergabestelle die Anforderung betreffend Länge
des Warntons im Vergleich zur früheren Ausschreibung geändert habe. Bei
den angegebenen zwei Sekunden handle es sich um einen Richtwert im
Sinne einer Mindestanforderung (Vernehmlassung, S. 5 f.). Die Beschwer-
deführerin habe ausserdem von der Fragemöglichkeit keinen Gebrauch
gemacht. Es sei treuwidrig, mit Beschwerde zu rügen, was bisher von allen
Partnern als gängige Praxis und damit als Mindestanforderung akzeptiert
worden sei. Dabei sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin für die
Entwicklung und Herstellung der mobilen Warnanlagen faktisch eine Mo-
nopolstellung innehabe; weltweit gebe es nur zwei weitere Entwickler (Ver-
nehmlassung, S. 7). Zur Frage der ungewollten Preiserhöhung bei der An-
passung der Preisblätter führt die Vergabestelle aus, dass sich im Verlauf
des Ausschreibungsverfahrens herausgestellt habe, dass die Preisblätter
von den Anbietern unterschiedlich ausgefüllt worden seien. Aufgrund des-
sen habe sie sich entschieden, das Preismodell für die Ausschreibung zu
wechseln. Darauf habe sie den Anbietern im Rahmen der Verhandlungen
die Möglichkeit gegeben, ein neues Preisangebot abzugeben. Alle Anbieter
hätten fristgerecht die neuen Angebots- und Preisblätter eingereicht (Ver-
nehmlassung, S. 11). Inwiefern die Beschwerdeführerin für ihre eigene
Preiskalkulation nicht verantwortlich sein sollte, sei nicht ersichtlich (Ver-
nehmlassung, S. 11).
B-7753/2016
Seite 5
E.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 wurde der Vergabestelle vorbehält-
lich anders lautender Anträge der Beschwerdeführerin gestattet, bis zum
Entscheid über die aufschiebende Wirkung die in Frage stehenden Leis-
tungen von der bisherigen Leistungserbringerin weiter zu beziehen.
F.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 modifiziert die Beschwerdeführerin den
Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung dahingehend, dass es
der Vergabestelle zu gestatten sei, bis zum rechtskräftigen Entscheid über
die Beschwerde die in Frage stehenden Leistungen von der bisherigen
Leistungserbringerin weiter zu beziehen. In Bezug auf die von der Verga-
bestelle geltend gemachte Dringlichkeit führt sie aus, dass sie über genü-
gend Kapazität verfüge, um die von der Vergabestelle für künftige Baustel-
len bestellten Mietobjekte alleine zur Verfügung zu stellen. Folglich bestehe
weder eine zeitliche Dringlichkeit noch ein Versorgungsrisiko. Ausserdem
wäre die Dringlichkeit von der Vergabestelle selbst verschuldet.
G.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 wurde festgehalten, dass die Vergabe-
stelle ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Aufgrund
dessen wurde der Schriftenwechsel betreffend Erteilung der aufschieben-
den Wirkung geschlossen.
H.
Am 10. Januar 2017 reichte die Vergabestelle sämtliche Akten des vorlie-
genden Vergabeverfahrens ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Zuschlag in einem Vergabeverfahren ist im Anwendungs-
bereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom
16. Dezember 1994 (BöB, SR 172.056.1) die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht zulässig (Art. 29 Bst. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 BöB). Das
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Seite 6
Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch über Gesuche um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 BöB).
1.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vor-
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und das Verwaltungs-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes be-
stimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann
die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt wer-
den.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am in Frage stehenden Vergabeverfahren
teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Gemäss Ziffer 3.2 der Zu-
schlagspublikation vom 25. November 2016 wird die Zuschlagsempfänge-
rin als Anbieterin im "Rang 1 in sämtlichen Losen" und die Beschwerdefüh-
rerin als Anbieterin im "Rang 2 in sämtlichen Losen" aufgeführt. Die Be-
schwerdeführerin stellt vorliegend den Antrag, es sei die Zuschlagsverfü-
gung aufzuheben und der Zuschlag für Rang 1 in sämtlichen Losen der
Beschwerdeführerin zu erteilen. Sie macht dabei insbesondere geltend,
dass die Zuschlagsempfängerin die Anforderungen nicht erfüllt habe und
der Zuschlag an sie deshalb unrechtmässig erfolgt sei. Indem die Be-
schwerdeführerin auf dem zweiten Rang liegt, ist sie durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG; BGE 141
II 14 E. 4.4). Wird ihrem Antrag entsprochen, würde sie – anstelle der Zu-
schlagsempfängerin – den Zuschlag im ersten Rang erhalten. Auch wenn
die Vergabestelle mit beiden berücksichtigten Anbietern ein Rahmenver-
trag vereinbart, ist die Legitimation der Beschwerdeführerin jedenfalls ge-
geben (vgl. zum Rahmenvertrag das Urteil des BVGer B-3526/2013 vom
20. März 2014 E. 4.2 "HP-Monitore"). Dies zumal der erstplatzierte Anbie-
ter nach der Bewertung den Zuschlag für alle Aufträge während der ge-
planten Vertragslaufzeit erhält, welche ein Projektvolumen unter
Fr. 40‘000.– aufweisen (Ausschreibungsbedingungen, Version 1.0 vom
25. Mai 2016, Ziffer 2.6.5 f., Vergabeakten Nr. 1).
1.4 Frist (Art. 30 BöB) und Form (Art. 52 Abs. 1 VwVG) der Beschwerde
sind gewahrt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs.
4 VwVG).
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Seite 7
1.5 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rah-
men der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid
des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publi-
ziert in BVGE 2009/19, E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-
kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-
stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen "Areal- und Gebäudeüber-
wachung PSI"). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz
untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich
erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffent-
lichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB
erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist.
2.2
2.2.1 Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (Bilaterales
Abkommen Schweiz-EG, SR 0.172.052.68) am 1. Juni 2002 wurden die
Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs den Regeln über das
öffentliche Beschaffungswesen unterstellt (Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3
Bilaterales Abkommen Schweiz-EG sowie Anhang II B). Im Sektorenbe-
reich Eisenbahnen (Bau und Betrieb von Eisenbahnanlagen) sind die SBB,
diejenigen Unternehmen, bei denen die SBB AG die Aktienmehrheit be-
sitzt, sowie die anderen Betreiber von Eisenbahnanlagen, welche unter
dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehen, als Vergabestellen dem
BöB unterstellt (vgl. Urteil des BVGer B-6350/2015 vom 22. Februar 2016
E. 3.1 "Sanierung Geldwechsel SBB"). Ausgenommen sind alle Tätigkeiten
dieser Unternehmen, die nicht unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr
zu tun haben (Art. 2 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 2a Abs. 2 Bst. b Verordnung vom
11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB,
SR 172.056.11]), wobei an das Erfordernis des „unmittelbaren“ Zusam-
menhangs keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des BVGer
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Seite 8
B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5 "Projektcontrollingsystem AlpTran-
sit"; vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Pra-
xis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,
Rz. 158).
2.2.2 Gemäss Ziffer 2.5 der Ausschreibung geht es bei der vorliegenden
Beschaffung um die Projektierung, Lieferung, Montage, Miete und Stö-
rungsbehebung von mobilen Warnanlagen bei Bauarbeiten im Gleisbe-
reich. Diese Tätigkeiten stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Verkehr. Die zu beurteilende Vergabe fällt damit in den Anwendungsbe-
reich gemäss Art. 2 Abs. 2 BöB i. V. m. Art. 2a Abs. 2 Bst. b VöB.
2.3 Die Ausschreibung ordnet die Beschaffung der CPV-Nummer
34990000 – Ausrüstung für Kontrolle, Sicherheit, Signalisierung und Be-
leuchtung zu (vgl. Ziffer 2.3 der Ausschreibung). Als Dienstleistungskate-
gorie CPC führt die Vergabestelle die Ziffer 18 "Eisenbahnen" auf.
2.3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bedeutet der Begriff "Dienstleistungs-
auftrag" einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter
über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 GPA.
Hierfür wiederum massgeblich ist die Zentrale Produkteklassifikation der
Vereinten Nationen (CPCprov; Urteil des BVGer B-1773/2006 vom
25. September 2008 "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI", auszugs-
weise publiziert in BVGE 2008/48, E. 3), wobei vorliegend die im Anhang 1
Annex 4 GPA aufgeführte CPC-Gruppe 867 einschlägig erscheint. Der Be-
griff "Lieferauftrag" stellt gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a BöB einen Vertrag
zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter über die Beschaffung be-
weglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Miet-
kauf dar.
2.3.2 Vorliegend kann die Frage, ob es sich schwergewichtig um eine Lie-
ferung – die Miete der Warnanlage spricht für diese Möglichkeit – oder um
eine Dienstleistung handelt – es wird auch etwa die Montage und Störungs-
behebung der Anlagen verlangt – offen gelassen werden. Gemäss Art. 1
Bst. d Ziff. 1 der Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellen-
werte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 vom
23. November 2015 (SR 172.056.12) bzw. Art. 6 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 BöB
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Seite 9
beträgt der Schwellenwert für Lieferungen und Dienstleistungen der Verga-
bestelle im Sektorenbereich Fr. 700'000.–. Die Vergabestelle gibt den Preis
der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin im auf SIMAP
publizierten Zuschlag mit Verweis auf Art. 23 Abs. 3 Bst. b BöB nicht an.
Gemäss Angabe der Vergabestelle im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens beträgt das Auftragsvolumen über die Vertragsdauer von drei Jahren
(exkl. Optionen) ca. 9 Mio. Franken. Somit wird der Schwellenwert im vor-
liegenden Fall ohne weiteres erreicht. Aufgrund dessen kann letztlich offen
gelassen werden, ob und inwieweit es sich um eine unterstellte Dienstleis-
tung oder um eine Lieferung handelt.
2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegende Beschaffung in
den Anwendungsbereich des BöB fällt. Ausnahmen im Sinne von Art. 3
BöB sind nicht gegeben.
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids bildet der Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Unterschied zu Art. 55
Abs. 1 VwVG sieht Art. 28 Abs. 1 BöB vor, dass der Beschwerde von Ge-
setzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann
diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden
(Art. 28 Abs. 2 BöB). Vorliegend enthält die Beschwerde ein entsprechen-
des Begehren.
3.2 Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung
oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind.
Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Rechtspre-
chung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Da-
nach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die
für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die
für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286
E. 3; Zwischenentscheid des BVGer B-6837/2010 vom 16. November 2010
E. 2.1 m. H. "Lüftung Belchentunnel"). Dass der Gesetzgeber im BöB den
Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen ge-
währte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissi-
onsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als not-
wendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt
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Seite 10
haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-
3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert in BVGE
2009/19 E. 2.1 m. H.).
3.3 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist
im Sinne einer prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszu-
gehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der
Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren.
Dasselbe gilt für den Fall, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach
nicht eingetreten werden kann (Zwischenentscheid des BVGer B-
5293/2015 vom 4. November 2015 "E-Mail-Services für Ratsmitglieder" E.
3.1). Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder
bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende
Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die
Abwägung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössi-
schen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK),
die sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13
(E. 2.2) "Vermessung Durchmesserlinie" im Grundsatz zu eigen gemacht
hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechter-
haltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein ge-
wichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschut-
zes besteht (Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober
2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interes-
sen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Bot-
schaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den au-
tomatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und
erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch
S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-
3402/2009 vom 2. Juli 2009 "Microsoft", auszugsweise publiziert in BVGE
2009/19, E. 2.1). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der
Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) fest, dass dem
öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Verga-
beentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil
des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 m. H.; in diesem Sinne
auch BVGE 2008/7 E. 3.3 "Prestations de planification à Grolley/FR"). Auch
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Seite 11
allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungs-
geschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt muss dabei – insbesondere auch in Anbetracht der Ziel-
setzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA – die Gewährung eines effek-
tiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche
das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 mit Hin-
weis "Vermessung Durchmesserlinie").
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, dass die Zu-
schlagsempfängerin die Eignungskriterien nicht erfüllt habe. Gemäss
Pflichtenheft habe die Vergabestelle ein akustisches Warnsignal von zwei
Sekunden verlangt. Die Zuschlagsempfängerin setze mobile Warnanlagen
ein, welche von der Beschwerdeführerin entwickelt und hergestellt würden.
Dieses bis anhin produzierte automatische Warnsystem verfüge über ein
akustisches Signal von drei Sekunden, welches jedoch für die Einhaltung
der Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Ausschreibung nicht ge-
eignet sei. Sie, die Beschwerdeführerin, sei sich der verlangten sicherheits-
relevanten Anpassung bewusst gewesen und habe deshalb die Kosten für
die erforderlichen Softwareanpassungen und Entwicklungstätigkeiten be-
stimmt und in die Berechnung des Angebots miteinbezogen. Da Anpassun-
gen an der Software ausschliesslich von der Beschwerdeführerin vorge-
nommen werden dürfen und die Zuschlagsempfängerin keine entspre-
chende Anfrage gestellt habe, sei davon auszugehen, dass die Zuschlags-
empfängerin diese Kosten wohl nicht einberechnet habe. Die von ihr ein-
gereichten Preise seien nicht gemäss Ausschreibungsbedingungen ermit-
telt worden (Beschwerde, Rz. 8 f.).
4.2 Dagegen führt die Vergabestelle aus, dass die Länge des Warntons
nicht als Eignungskriterium bestimmt worden sei und als solches auch nicht
zulässig wäre, weil es sich nicht auf die Anbieter beziehe. Nicht zutreffend
sei weiter, dass die Vergabestelle die Anforderung betreffend Länge des
Warntons im Vergleich zur früheren Ausschreibung geändert habe. Bereits
im Pflichtenheft aus dem Jahr 2011 sei die Länge des Warntons mit zwei
Sekunden abgegeben worden. Bei den angegebenen zwei Sekunden
handle es sich um einen Richtwert im Sinne einer Mindestanforderung.
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Seite 12
Eine längere Dauer sei zulässig, da sie der Sicherheit diene (Vernehmlas-
sung, S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin habe ausserdem von der Frage-
möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Es sei treuwidrig, mit Beschwerde
zu rügen, was bisher von allen Partnern als gängige Praxis und damit als
Mindestanforderung akzeptiert worden sei. Dabei sei zu erwähnen, dass
die Beschwerdeführerin für die Entwicklung und Herstellung der mobilen
Warnanlagen faktisch eine Monopolstellung innehabe; weltweit gebe es
nur zwei weitere Entwickler, von welchen nur einer erst seit kurzem über
die notwendige Zulassung verfüge (Vernehmlassung, S. 7).
4.3
4.3.1 Mittels Eignungskriterien wird ein Nachweis der finanziellen, wirt-
schaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit der Anbieter erbracht (Art.
9 Abs. 1 BöB). Die Eignungskriterien beziehen sich somit auf die Anbiete-
rin. Die technischen Spezifikationen beziehen sich dagegen auf die nach-
gefragte Leistung (vgl. Art. 12 BöB und Art. 16a Abs. 1 VöB). Die Beschwer-
deführerin geht also fehl in der Annahme, dass die Vorgaben in Bezug auf
ein akustisches Signal als Eignungskriterium zu qualifizieren sind.
4.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BöB bezeichnet die Auftraggeberin die erfor-
derlichen technischen Spezifikationen in den Ausschreibungs-, den
Vergabe- und den Vertragsunterlagen. Produktanforderungen sind – so-
weit sich aus der Ausschreibung nichts anderes ergibt – absolute Kriterien;
ihre Nichterfüllung führt unabhängig vom Vergleich mit den anderen Ange-
boten zur Nichtberücksichtigung des Angebots (Urteil des BVGer
B-3526/2013 vom 20. März 2014 E. 6.2 mit Hinweisen "HP-Monitore";
HANS RUDOLF TRÜEB, BöB-Kommentar in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.],
Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, Rz. 2 zu Art. 12 BöB). Gemäss Art. 16a
VöB beschreibt die Auftraggeberin die Anforderungen an die geforderte
Leistung (insbesondere deren technische Spezifikationen) in hinreichender
Klarheit und Ausführlichkeit (Art. 16a Abs. 1 VöB) und teilt in jedem Fall mit,
welche Anforderungen zwingend zu erfüllen sind (Art. 16a Abs. 3 VöB).
4.3.3 Bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Vergabekriterien ver-
fügt die Vergabebehörde über einen breiten Ermessensspielraum, in wel-
chen das Bundesverwaltungsgericht nur unter qualifizierten Voraussetzun-
B-7753/2016
Seite 13
gen eingreift. Dies gilt namentlich für die Festlegung der technischen Spe-
zifikationen (Zwischenentscheid des BVGer B-822/2010 vom 10. März
2010 E. 4.2 f. mit Hinweisen "Rohre für Kühlwasser") und entspricht dem
spezialgesetzlichen Ausschluss der Ermessenskontrolle gemäss Art. 31
BöB (vgl. dazu GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1286 i.V.m. Rz.
1388). Die Lehre spricht insoweit von trotz Vergaberecht "gesicherten
Handlungsspielräumen" (Urteil des BVGer B-3526/2013 vom 20. März
2014 E. 6.3 "HP-Monitore" mit Hinweis auf HUBERT STÖCKLI, Urteilsanmer-
kung S9 zum Urteil des BGer 2P.1999 vom 2. März 2000, in: Baurecht
2001, S. 65).
4.3.4 Vergabebehörden dürfen technische Spezifikationen im Regelfall
nicht derart eng umschreiben, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder
nur ein einzelner Anbieter bzw. nur wenige Anbieter für die Zuschlagsertei-
lung in Frage kommen (Urteil des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014
E. 2.5.3 mit Hinweisen "Projektcontrollingsystem AlpTransit"; GALLI/MO-
SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 405 ff., insb. Rz. 409). Demgegenüber ist
die eher leistungsorientierte Umschreibung (anstelle der Definition der
Konzeption oder beschreibender Produkteigenschaften), wie sie Art. VI
Ziff. 2 Bst. a GPA favorisiert, zwar erwünscht, aber nicht zwingend (Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00347 vom 10. De-
zember 2008 E. 7.2 mit Hinweisen).
4.3.5 Die Vergabebehörde ist grundsätzlich an die Ausschreibung und die
Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbeson-
dere aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrund-
satz (Art. 1 Abs. 2 BöB). So ist es der Vergabebehörde untersagt, die den
Anbietenden bekanntgegebenen Vergabekriterien nachträglich zu ändern
(vgl. Urteil des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 2.5.2 mit Hin-
weisen "Projektcontrollingsystem AlpTransit"). Wenn sie bekanntgegebene
Kriterien ausser Acht lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere Gewich-
tungen vornimmt oder Kriterien heranzieht, die sie nicht bekanntgegeben
hat, handelt sie vergaberechtswidrig (vgl. Urteil des BVGer B-6837/2010
vom 15. März 2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen "Lüftung Belchentun-
nel").
4.4 Nachfolgend ist zu prüfen, wie die seitens der Vergabestelle formulierte
Anforderung an die Länge des Warntons zu verstehen war, insbesondere
B-7753/2016
Seite 14
ob es sich dabei um eine präzis einzuhaltende Vorgabe handelt, deren
Nichteinhaltung dazu führt, dass das in Frage stehende Angebot nicht in
die Bewertung einbezogen wird.
4.5 Im Rahmen der Ausschreibung formulierte Beurteilungskriterien sind
so auszulegen, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden wer-
den konnten und mussten; auf den subjektiven Willen der Vergabestelle
beziehungsweise der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 141
II 14 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Anbietenden dürfen grundsätzlich darauf
vertrauen, dass die Vergabestelle die ausgewählten Beurteilungskriterien
im herkömmlichen Sinn versteht. Tut sie dies nicht, muss das betreffende
Kriterium entsprechend (möglichst detailliert) umschrieben werden, damit
die Anbieter erkennen können, welchen Anforderungen sie bzw. ihre Offer-
ten genügen müssen (Urteil des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014
E. 2.6.1 mit Hinweisen "Projektcontrollingsystem AlpTransit").
4.6 Gemäss Ziffer 2.2.8 "Akustische Alarmmittel" des Pflichtenhefts vom
15. Juni 2016 gibt die Vergabestelle Folgendes an:
"Akustische Alarmmittel sollen eine Alarmausgabe gemäss der heute bei der
SBB gebräuchlichen akustischen Alarmmitteln erlauben, welche den Empfeh-
lungen ORE A124 entsprechen.
Die akustischen Alarmsignale sind von der SBB wie folgt definiert:
B-7753/2016
Seite 15
"
4.7
4.7.1 Die Vergabestelle formuliert die Anforderung gemäss Ziffer 2.2.8 des
Pflichtenhefts vom 15. Juni 2016 dahingehend, dass die akustischen
Alarmmittel eine Alarmausgabe gemäss der heute bei der SBB gebräuch-
lichen akustischen Alarmmitteln "erlauben sollen". Die Länge der akusti-
schen Warnsignale "definiert" sie mittels einer Darstellung mit zwei Sekun-
den. Auch wenn die Vergabestelle die akustischen Alarmsignale "definiert“,
verlangt sie gemäss Wortlaut des Pflichtenhefts nicht ausdrücklich, dass
die Anforderungen an die Länge des Warntons zwingend einzuhalten sind.
Sie kündigt sodann auch nicht an, dass das Nichteinhalten dieser Angabe
ein Ausschluss des Angebots aus dem Vergabeverfahren zur Folge hat.
Ausserdem entspricht die Vorgabe gemäss Ziffer 2.2.8 des Pflichtenhefts
vom 15. Juni 2016 im Wesentlichen der Vorgabe gemäss Ziffer 2.2.7 des
Pflichtenhefts vom 21. April 2011 zum Projekt "Miete Mobile Warnanlagen"
(vgl. Beilage 3 der Vergabestelle). Das spricht eher dagegen, dass neu
eine andere Vorgabe in Bezug auf die Länge des Warntons im Vergleich
zur letzten Ausschreibung im Sinne einer Verschärfung der technischen
B-7753/2016
Seite 16
Spezifikationen gemacht werden sollte. Hinzu kommt, dass auf die ge-
bräuchlichen akustischen Alarmmittel verwiesen wird, was eher gegen
neue strengere technische Spezifikationen spricht.
4.7.2 Weiter ist der Sicherheitsaspekt für die Vergabestelle ein wesentli-
ches Ziel. So hält sie im Pflichtenheft fest, dass auf einer Arbeitsstelle die
erforderlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten seien; bei Arbeiten im
Gleisbereich und bei elektrischen Anlagen befolge die Firma strikt alle sie
betreffenden Sicherheitsbestimmungen sowie Weisungen der Fach-
dienste, die von der Sicherheitsleitung bestimmt werden (vgl. Pflichtenheft
vom 15. Juni 2016, Ziffer 2.2.1 "Sicherheit"). Der Warnton soll Personen
auf der Baustelle auf einen sich nahenden Zug aufmerksam machen. Ein
längerer Warnton als von der Vergabestelle vorgeschrieben dient – worauf
die Vergabestelle zutreffend hinweist (Vernehmlassung, S. 6) – demnach
grundsätzlich der Sicherheit der Bauarbeiter und anderer beteiligten Per-
sonen auf der Baustelle und damit dem klaren Ziel der Vergabestelle. Vor
diesem Hintergrund ist folglich davon auszugehen, dass die Vergabestelle
mit ihrem Verständnis, bei der Länge des Warntons von zwei Sekunden
handle es sich um eine Mindestlänge und nicht um eine präzise Vorgabe,
jedenfalls eine mögliche Auslegung vornimmt. Entscheidend ist aber in die-
sem Zusammenhang die systematische Auslegung des Pflichtenhefts mit
Blick auf die Ausschreibungsbedingungen. Vorliegend wird gemäss den
Ausschreibungsbedingungen zwischen Eignungskriterien einerseits (von
Sicherheitsleitbild bis zu Auditprozess, Qualitätsmanagementsystem und
Selbstdeklaration Arbeitsschutz) und „Mindestanforderungen an die zu er-
bringende Leistung“ andererseits unterschieden. Zu diesen "Mindestanfor-
derungen" wird ausdrücklich festgehalten, dass das Angebot diese zwin-
gend erfüllen muss, ansonsten dieses „nicht in die Bewertung einbezogen“
werde (Ausschreibungsbedingungen Version Nr. 1.0 vom 25. Mai 2016,
Ziffer 2.6.3, Vergabeakten Nr. 1). Die entsprechende Vorgabe betrifft die
maximale Interventionszeit bei Störungen der Anlagen. Wer schneller in-
tervenieren kann, wird dafür im Rahmen des Zuschlagskriteriums 2 „Inter-
ventionszeit“ belohnt. Im Gegensatz dazu wird im Pflichtenheft nicht darauf
hingewiesen, dass die Vorgabe betreffend Länge des Warntons zwingend
einzuhalten ist bzw. das Angebot im Fall der Nichteinhaltung nicht in die
Bewertung einbezogen wird. Das spricht dafür, dass auch der auszule-
gende Abschnitt im Pflichtenheft nicht im Sinne einer präzisen Vorgabe des
Warntons zu interpretieren ist. Zwar kann davon ausgegangen werden,
B-7753/2016
Seite 17
dass ein Warnton von einer Sekunde als ungenügend anzusehen wäre.
Aufgrund der fehlenden Angabe der Vergabestelle, dass es sich um eine
präzis einzuhaltende Vorgabe handelt, liegt jedoch mit Blick auf die syste-
matische Auslegung des Pflichtenhefts nahe, dass ein Warnton von drei
Sekunden nicht zum Ausschluss des Angebots führt.
4.7.3 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Ausführung der Vergabestelle
für die Entwicklung und Herstellung der mobilen Warnanlagen faktisch eine
Monopolstellung inne. Weltweit gebe es nur zwei weitere Entwickler, von
welchen nur einer erst seit kurzem über die notwendige Zulassung des
BAV verfüge (Vernehmlassung, S. 7). Die Beschwerdeführerin führt im Er-
gebnis damit übereinstimmend aus, dass die Zuschlagsempfängerin die
von ihr entwickelten und hergestellten Systeme verwende und für die Soft-
wareanpassungen nicht berechtigt sei. Nur sie könne demnach den Alarm-
ton so anpassen, dass dessen Länge zwei statt wie bisher drei Sekunden
betrage (Beschwerde, S. 3 f.).
Das Vergaberecht soll unter anderem den Wettbewerb unter den Anbiete-
rinnen stärken (Art. 1 Abs. 1 Bst. b BöB). Wie erwähnt sind nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Festsetzung von tech-
nischen Spezifikationen die Auswirkungen auf den Anbieterwettbewerb zu
berücksichtigen, so dass ein hinreichender Restwettbewerb verbleibt (vgl.
E. 4.3.4 hiervor; vgl. dazu auch BVGE 2010/58 E. 6.1 "Privatisierung Alco-
suisse" in Bezug auf Eignungskriterien und in Bezug auf technische Spe-
zifikationen den Zwischenentscheid des BVGer B-822/2010 vom 10. März
2010 E. 5.1 f. "Rohre für Kühlwasser" und das Urteil B-4743/2015 vom 9.
Dezember 2015 E. 4.1 "Signalisation" bzw. in Bezug auf Zuschlagskriterien
das Urteil des BVGer B-4288/2014 vom 25. März 2015 E. 4.6 und 4.8
"Strombeschaffung für die Post"). Die Auslegung der Anforderung an die
Länge des Warntons ist auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Es ist
unbestritten, dass für den in Frage stehenden Markt nur wenige Hersteller
in Frage kommen und die Beschwerdeführerin das von der Zuschlagsemp-
fängerin verwendete Produkt der Warnanlage an mögliche Anbieter liefert.
Dementsprechend führt sie in der Beschwerde aus, sie sei sich der ver-
langten sicherheitsrelevanten Anpassung des Warnsystems bewusst ge-
wesen (Beschwerde, S. 4). Es sei während des Ausschreibungsverfahrens
aber keine Anfrage der Verfahrensbeteiligten darüber eingegangen, zu
welchen Konditionen die Anpassungen an den Warngeräten ausgeführt
B-7753/2016
Seite 18
werden können (Beschwerde, S. 5). Indem die Vergabestelle davon aus-
geht, dass es sich bei der Länge des Warntons um eine Mindestangabe
handelt, womit auch ein Warnton von drei Sekunden dem Pflichtenheft ent-
spricht, war im vorliegenden Fall namentlich die Zuschlagsempfängerin in
der Lage, ein konkurrenzfähiges Angebot einzureichen. Besteht – wie fest-
gestellt (E. 4.7.1 f. hiervor) – aufgrund des Pflichtenhefts allein keine voll-
ständige Klarheit in Bezug auf die Frage, ob ein Warnton von zwei Sekun-
den zwingend vorgegeben war, kann der Vergabestelle kein Vorwurf ge-
macht werden, dass sie mit Blick auf die Wettbewerbszielsetzung des
Vergaberechts die Vorgabe so interpretiert hat, dass ein ohnehin schon be-
schränkter Markt nicht noch enger wird (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Daraus ergibt
sich prima facie, dass die Vergabestelle, indem sie das Angebot der Zu-
schlagsempfängerin nicht aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen hat,
in Einklang mit grundlegenden Zwecken des Vergaberechts – die Stärkung
des Wettbewerbs sowie die Förderung des wirtschaftlichen Einsatzes der
öffentlichen Mittel – gehandelt hat.
4.7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vergabestelle, indem
sie die Anforderung an die Länge des Warntons von zwei Sekunden als
Mindestanforderung, welcher ein solcher von drei Sekunden auch genügt,
nicht aber als präzise Vorgabe unter Ausschlussfolge bei Nichterfüllung an-
gesehen hat, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin prima facie
nicht vergaberechtswidrig gehandelt hat. Während in einem Anbietermarkt
mit vielen Anbietern die Frage nach der Auslegung von Ausschreibungsbe-
dingungen und Pflichtenheft aufgrund der Akten mit Blick auf die Prozess-
prognose möglicherweise als relativ offen hätte beschrieben werden müs-
sen, erweist sich die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund des
hier zu beurteilenden Anbietermarkts als offensichtlich unbegründet. Die
Vergabestelle hat vielmehr in Übereinstimmung mit Zielen des anzuwen-
denden Gesetzes gehandelt. Sie war jedenfalls entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin befugt, auf den Ausschluss der Zuschlagsempfän-
gerin zu verzichten.
4.7.5 Die Beschwerdeführerin verlangt eventualiter, dass die Ausschrei-
bung zu wiederholen sei (Beschwerde, S. 10), damit sie Gelegenheit er-
halte, neu zu offerieren. Diesem Begehren wäre möglicherweise zu ent-
sprechen, wenn es nicht schon – dies als Besonderheit des vorliegenden
B-7753/2016
Seite 19
Falles – eine „gängige Praxis“ geben würde in Bezug auf die einzuhalten-
den Vorgaben. Da es der Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage
bewusst gewesen ist, dass durch die „neue“ Vorgabe Probleme entstehen,
wäre es auch – wenn nicht gar in erster Linie – ihre Sache gewesen, diesen
Punkt etwa im Rahmen der Fragerunde zu klären. Dies zumal sie vorbringt,
dass im Gegensatz zur Konkurrenz nur sie allein befugt sei, die erforderli-
chen technischen Anpassungen vorzunehmen. Ob sie sich geradezu wi-
dersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen muss, wenn sie dies nicht tut,
wie dies die Vergabestelle geltend macht (Vernehmlassung, S. 6), kann
dabei offen bleiben. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde dem-
nach in Bezug auf die technische Spezifikation bzw. das in diesem Zusam-
menhang zu beurteilende Vorgehen der Vergabestelle als offensichtlich un-
begründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie das wirtschaft-
lich günstigste Angebot eingereicht habe. Für die Festlegung der Miet-
preise sei die Dauer der Ausmietung ein entscheidender Faktor, weshalb
es vorteilhaft sei, wenn die Angebotsblätter nach demselben Schema aus-
gefüllt würden (Beschwerde, Rz. 12). Sie habe mit E-Mail vom 12. August
2016 die Vergabestelle angefragt, ob der kalkulierte Tagespreis für die drei
vorgegebenen Zeitperioden (0 bis 30 Tage, 31 bis 90 Tage und ab 91. Tag)
im Angebotsblatt einheitlich mit dem tiefen Staffelsatz einzutragen sei ("Va-
riante 1") oder ob die Mietkosten mit drei unterschiedlichen Staffelsätzen
dargestellt werden sollten ("Variante 2"). Der Projektleiter habe per E-Mail
mitgeteilt, dass das Angebotsblatt gemäss Variante 1, d.h. mit dem einheit-
lichen, tiefen Staffelsatz zu ergänzen sei. Mit Angebot vom 29. August 2016
sei sie dieser Aufforderung nachgekommen. Die E-Mail des Projektleiters
sei den übrigen Anbietern nicht zugestellt worden; so hätten die Mitbewer-
ber ein Angebot gemäss Variante 2 eingereicht. Anlässlich der Verhand-
lung habe der Projektleiter für die bessere Nachvollziehbarkeit die Be-
schwerdeführerin gebeten, die Angebotsblätter nochmals einzureichen
und dabei dem System der übrigen Anbieter zu folgen. Nachdem der Pro-
jektleiter die von ihm umgewandelten Angebotsblätter der Beschwerdefüh-
rerin als Datei zugestellt habe, habe sie die Angebotsblätter erneut einge-
reicht. Dabei sei es zu einer von der Beschwerdeführerin ungewollten
B-7753/2016
Seite 20
Preiserhöhung gekommen. Sie habe sich während des ganzen Ausschrei-
bungsverfahrens an ihr verbindliches Angebot vom 29. August 2016 ge-
bunden gefühlt (Beschwerde, Rz. 12 ff.). Entscheidend sei, dass ihr Ange-
bot vom 29. August 2016 auch nach den Abgeboten der Mitbewerber für
alle drei Lose das wirtschaftlich günstigste sei. Das auf Intention der Verga-
bestelle und auf deren Darstellung basierende Angebot sei sowohl formal
als auch materiell fehlerhaft und somit für die Vergabe unbeachtlich. Ihr
dürfe aus der Auskunft der Vergabestelle kein Rechtsnachteil erwachsen;
sie sei in ihrem Vertrauen zu schützen (Beschwerde, Rz. 19 f.).
5.2 Dagegen führt die Vergabestelle aus, dass die Angebotsblattvorlage
ursprünglich, d.h. gemäss den Ausschreibungsunterlagen des vorliegen-
den Vergabeverfahrens, nur eine Spalte für die Angabe eines Tagessatzes
vorgesehen habe. Mit den heutigen Vertragspartnern (Zuschlagsempfän-
gerin und Beschwerdeführerin) sei eine abweichende Preisgestaltung mit
unterschiedlichen Tagessätzen vereinbart. Im Verlauf des vorliegenden
Verfahrens habe sich herausgestellt, dass die Preisblätter von den Anbie-
tern unterschiedlich ausgefüllt worden seien, weshalb die Angebote für die
Vergabestelle nicht vergleichbar gewesen seien. Im Rahmen der Verhand-
lungen habe sie sich entschieden, das Preismodell für die Ausschreibung
zu wechseln; alle Anbieter seien aufgefordert worden, ihre Preise gemäss
dem bisherigen, d.h. in früheren Ausschreibungen verwendeten, Modell
anzugeben (Staffelpreise). Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich
betont, dass es für sie eine Erleichterung sei, da dieses Preismodell in ih-
ren Systemen so bereits hinterlegt sei (Vernehmlassung, S. 8 ff.). Die An-
bieter hätten die Möglichkeit erhalten, ein neues Preisangebot innert 14
Tagen abzugeben. Alle Anbieter hätten fristgerecht die neuen Angebots-
und Preisblätter eingereicht (Vernehmlassung, S. 11). Die Beschwerdefüh-
rerin habe dabei nicht nur die Preisstaffelung, sondern auch die Stunden
für Dienstleistungen überarbeitet. Es sei nicht einzusehen, inwiefern die
Beschwerdeführerin für ihre eigene Preiskalkulation nicht verantwortlich
sein sollte (Vernehmlassung, S. 11). Der von der Beschwerdeführerin be-
hauptete Rechnungsfehler sei für die Vergabestelle ausserdem nicht er-
kennbar gewesen. Massgebend für die Bewertung seien sodann die end-
gültigen Angebote, die die Anbieterinnen nach der Bereinigung bzw. Ver-
handlung eingereicht hätten. Der Zuschlag sei deshalb zu Recht erfolgt
(Vernehmlassung, S. 12).
B-7753/2016
Seite 21
5.3 In der Lehre ist auf das Problem hingewiesen worden, dass es einem
Bedürfnis der Vergabestelle entspricht, einem Erkenntnisgewinn während
des Vergabeverfahrens unter Wahrung gewisser Rahmenbedingungen
auch anders als in Form eines Verfahrensabbruchs Rechnung zu tragen
(vgl. dazu grundlegend PETER RECHSTEINER, Erkenntnisgewinn im Verfah-
ren – darf man klüger werden?, in: Baurecht, Sonderheft Vergabetagung
2006, S. 35 ff. mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis). Zugleich haben die
Anbieterinnen ein schützenswertes Interesse daran, dass die im Voraus
gemachten Angaben zu den Leistungsanforderungen oder zu den Beurtei-
lungskriterien (so genannte "Spielregeln des Verfahrens") nicht von der Be-
schaffungsstelle während des laufenden Verfahrens einseitig abgeändert
werden (vgl. das Urteil des BVGer B-3526/2013 vom 20. März 2014 E. 5.3
"HP-Monitore" mit Hinweis auf den Erläuternden Bericht zu Art. 38 des Vor-
entwurfs vom 30. Mai 2008 für ein Bundesgesetz über das öffentliche Be-
schaffungswesen, S. 53). Gemäss Art. 26 Abs. 4 Bst. c des Entwurfs vom
30. März 2015 für ein Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswe-
sen stellt die Vergabestelle im Rahmen von Verhandlungen unter anderem
sicher, dass der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen
nicht in einer Weise angepasst werden, dass sich die charakteristische
Leistung oder der potenzielle Anbieterkreis verändert. Weiter müssen
sämtliche Änderungen der Anforderungen allen verbleibenden Anbieterin-
nen schriftlich mitgeteilt werden, wobei alle verbleibenden Anbieterinnen
innerhalb einer für alle gleichen Frist ihre endgültigen Angebote einreichen
können (abrufbar unter:
ches-beschaffungswesen/revision-des-beschaffungsrechts.html, zuletzt
besucht am 13. Januar 2017; vgl. zum Ganzen auch GALLI/MO-
SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 394 ff.). Die Änderung von Vorgaben wäh-
rend des Beschaffungsverfahrens ist im geltenden Vergaberecht des Bun-
des indessen nicht geregelt.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat namentlich in Auslegung eines Ent-
scheids der Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen
BRK 2001-11 vom 16. November 2001 (veröffentlicht in: Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 66.38) festgestellt, dass die Tatsache allein,
dass die Ausschreibungsunterlagen in "Wiedererwägung" gezogen worden
sind, ohne dass eine der Anbieterinnen dagegen protestiert hätte, durch
die Vorgängerorganisation nicht beanstandet worden ist. Deshalb ist nach
der Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein unterlassener Protest
B-7753/2016
Seite 22
gegenüber der Vergabestelle dazu führt, dass die in Frage stehende An-
bieterin im Rahmen der Anfechtung des Zuschlags nicht mehr geltend ma-
chen kann, es hätte keine Änderung der Spielregeln erfolgen dürfen. Dies
hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der nachträgli-
chen Streichung eines Eignungskriteriums erkannt (vgl. das Urteil des
BVGer B-3526/2013 vom 20. März 2014 E. 5 "HP-Monitore").
5.5 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ge-
gen den Entscheid der Vergabestelle, das Preismodell für die Ausschrei-
bung zu wechseln bzw. gegen die Aufforderung, ein neues Preisangebot
gemäss dem bisherigen Modell (Staffelpreise) einzureichen, protestiert
hat.
5.5.1 Die Verhandlung mit der Beschwerdeführerin fand am 25. Oktober
2016 statt. Zur Preisstaffelung (0-30/31-90/ab 91 Tage) wird unter Ziffer 7
"Angebot" protokolliert, dass das Verständnis nicht bei sämtlichen Anbie-
tern gleich sei. Um für sämtliche Anbieter die gleichen Voraussetzungen zu
schaffen, sei das Angebotsblatt durch die Vergabestelle überarbeitet wor-
den. Dabei sei festgestellt worden, dass bei einer längeren Einsatzdauer
die Mietkosten mit den effektiven Tarifen innerhalb der Bandbreite gerech-
net würden. Dies bedeute bei einem Einsatz von 100 Tagen, dass für 30
Tage der Tarif 0-30, für 60 Tage der Tarif 31-90 und für 10 [recte: 100] der
Tarif ab 91 Tage gelte. Die Vergabestelle hält dazu fest, dass das Angebot
des Unternehmens für die Vergleichbarkeit mit den anderen Angeboten
umgeschrieben worden sei (vgl. Protokoll vom 25. Oktober 2016, S. 5, Bei-
lage 9 der Vergabestelle). Zum weiteren Vorgehen wird protokolliert, dass
das durch die Vergabestelle überarbeitete Angebotsblatt der Firma zur Ver-
fügung gestellt werde, um ihr Angebot nochmals zu überprüfen und gege-
benenfalls zu überarbeiten. Gemäss Ziffer 9 "Weiteres Vorgehen" des Pro-
tokolls erhält der Anbieter die Möglichkeit, das Preisangebot aufgrund der
gewonnenen Erkenntnisse nochmals zu überarbeiten und bis zum 8. No-
vember 2016 einzureichen. Auch bei einem Verzicht solle dies mitgeteilt
werden. Die Vergabestelle stellt ausserdem klar, dass, sollte auf die Einrei-
chung eines Angebots verzichtet werden, das bereits eingereicht Angebot
zur Endauswertung einbezogen werde (vgl. Protokoll vom 25. Oktober
2016, S. 6 f., Beilage 9 der Vergabestelle). Das Protokoll wurde seitens der
Beschwerdeführerin von vier Mitarbeitern unterschrieben. Auch die übrigen
Anbieterinnen haben die Möglichkeit erhalten, das Preisangebot nochmals
B-7753/2016
Seite 23
innert 14 Tagen zu überarbeiten (vgl. die Ziffer 9 der Protokolle vom 24.
Oktober 2016 und 26. Oktober 2016, Vergabeakten Nr. 7).
5.5.2 Unbestritten ist, dass die Vergabestelle mit dem Vorgehen, den An-
bietern die Möglichkeit zu geben, das Preisangebot zu überarbeiten und
erneut einzureichen, von den Ausschreibungsbedingungen abgewichen
ist. Sie führt diesbezüglich selbst aus, dass die Angebotsvorlage für die
Angabe des Tagessatzes ursprünglich nur eine Spalte vorgesehen habe.
Für eine Mietdauer von bspw. 62 Tagen habe der Anbieter einen Tagessatz
angeben müssen, der für die ganzen 62 Tage gültig sei. Da sich herausge-
stellt habe, dass dieses Modell nicht tauglich sei und sich die Anbieterinnen
für das bisherige Modell (Staffelpreise) ausgesprochen hätten, habe sie
sich entschieden, das bisherige (im Rahmen früherer Ausschreibungen
verwendete) Modell anzuwenden (vgl. Vernehmlassung, Rz. 9 und Beilage
5 der Vergabestelle). Die neue Vorlage des Angebotsblatts, welches den
Anbieterinnen zur Verfügung gestellt worden sei, ermögliche die Angabe
der gestaffelten Preiszusammensetzung (vgl. Vernehmlassung, S. 9 f.).
5.5.3 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Protokoll keine Einwände gegen
die Möglichkeit, ein weiteres Preisangebot einzureichen, erhoben. Dies
macht sie auch nicht geltend bzw. sie zweifelt die Korrektheit der Ausfüh-
rungen im Protokoll vom 25. Oktober 2016 nicht an. Mit Schreiben vom 4.
November 2016 reichte die Beschwerdeführerin sodann das überarbeitete
Preisblatt ein. Sie führt dazu aus, dass wie unter "Punkt 7. Angebot" gefor-
dert, ihr Berechnungssystem für die Preisstaffelung überarbeitet und ange-
passt worden sei (vgl. Vergabeakten Nr. 8). Die Beschwerdeführerin macht
in diesem Schreiben keine Hinweise darauf, dass sie mit dem Vorgehen
der Vergabestelle, ein überarbeitetes Preisblatt einzureichen, nicht einver-
standen sei. Die Beschwerdeführerin reichte das Preisblatt wie "gefordert"
ein. Dies könnte zwar darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin –
allenfalls in gewissem Widerspruch zum Wortlaut des Protokolls – davon
ausgegangen ist, dass die Einreichung eines neuen Preisangebots von der
Vergabestelle verlangt worden sei. Klar ist jedoch, dass sie weder gegen
die Möglichkeit noch gegen eine Aufforderung zur Einreichung eines neuen
Preisangebots – und damit gegen eine Änderung der Ausschreibungsbe-
dingungen – protestiert hat. Damit kann sie im vorliegenden Verfahren je-
denfalls nicht geltend machen, die Vergabestelle hätte in Bezug auf die
B-7753/2016
Seite 24
Preiskalkulation die Berechnungsmethode nicht anpassen dürfen. Zu be-
anstanden ist indessen, aber ohne dass die Beschwerdeführerin daraus
etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte, dass eine so wichtige Tatsache
wie die Wiederholung der Bewertung anhand einer neuen Methode im
Vergabeantrag vom 16. November 2016 nicht erwähnt wird.
5.6
5.6.1 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf ihr Angebot geltend, sie
fühle sich an ihr erstes verbindliches Angebot vom 29. August 2016 gebun-
den. Sie habe zwar der Aufforderung, eine neue Offerte nach der beschrie-
benen Methode einzureichen, Folge geleistet. Dabei sei es allerdings zu
einer ungewollten Preiserhöhung von ursprünglich Fr. [Summe A] auf
Fr. [Summe A + 15%] gekommen. Die nachträgliche Erhöhung sei rechtlich
nicht zulässig (Beschwerde, S. 7 f.). Die Vergabestelle bemerkt dazu, in-
wiefern die Beschwerdeführerin für ihre eigene Preiskalkulation nicht ver-
antwortlich sein soll, sei nicht nachvollziehbar (Vernehmlassung, S. 11).
5.6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die Tatsache, dass neue Offerten
eingeholt worden sind, als solche – wie in E. 5.5 hiervor festgestellt – nicht
mehr beanstanden kann, ergibt sich daraus zwingend, dass eine zweite
Offerte die erste ersetzt hat, womit sich die Beschwerdeführerin im Grund-
satz nicht mehr auf ihre erste Offerte berufen kann. Aus den Akten ist fol-
gerichtig auch keine Erklärung der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
zweiten Offerte ersichtlich, wonach sie sich nach wie vor an ihr erstes
Preisangebot vom 29. August 2016 gebunden fühle. Insbesondere teilt sie
im Rahmen des Schreibens vom 4. November 2016 bzw. der Einreichung
des zweiten Preisangebots nicht mit, dass das erste aus ihrer Sicht immer
noch gültig ist. Die Vergabestelle stellt ausserdem gemäss Verhandlungs-
protokoll vom 25. Oktober 2016 klar, dass, sollte auf die Einreichung eines
Abgebots verzichtet werden, das bereits eingereichte Angebot zur Endaus-
wertung einbezogen werde (vgl. Ziffer 9 des Protokolls vom 25. Oktober
2016, Vergabeakten Nr. 7). E contrario ist die Kommunikation zwischen
den Parteien klar so zu verstehen, dass ein überarbeitetes Preisangebot
das bisherige Angebot ersetzt.
5.6.3 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es sei zu einer ungewollten
Preiserhöhung gekommen. Im Rahmen des Debriefing habe sich bestätigt,
B-7753/2016
Seite 25
dass die Mitbewerber im Rahmen der Abgebotsverhandlungen ihre Ange-
bot usanzgemäss reduziert haben, währenddessen das Angebot der Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Abgebotsrunde unverschuldetermassen
erhöht worden sei (Beschwerde, S. 8). Die Vergabestelle sagt zu diesem
Punkt lediglich, der von der Beschwerdeführerin behauptete „Rechenfeh-
ler/Umwandlungsfehler“ sei für die SBB nicht erkennbar gewesen (Ver-
nehmlassung, S. 11 f.).
5.6.4 Zur Kalkulation der Offerte ist zunächst hervorzuheben, dass die Be-
schwerdeführerin nicht geltend macht, die Vergabestelle hätte aufgrund
gewisser Detailpositionen bemerken müssen, dass hier etwas nicht stimmt.
Nur offensichtliche Rechnungsfehler geben indessen im Unterschied zu
blossen Kalkulationsfehlern Anlass zur Offertbereinigung. Ein solcher of-
fensichtlicher Rechnungsfehler darf nicht leichthin angenommen werden,
wenn eine intransparente Benachteiligung der Konkurrenten vermieden
werden soll. In erster Linie hat der Anbieter dafür besorgt zu sein, dass sein
Angebot frei von Rechnungsfehlern ist (vgl. zum kantonalen Recht etwa
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00081
vom 7. Mai 2015 E. 4.1 und GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 719
und Rz. 729). Soweit die Argumentation der Beschwerdeführerin dahinge-
hend zu verstehen ist, dass bereits der Umstand, dass das zweite Angebot
höher war als das erste, zu einer Rückfrage der Vergabestelle hätte führen
müssen, wird der Vergabestelle damit sinngemäss ebenfalls das Unterlas-
sen einer Offertbereinigung gemäss Art. 25 VöB vorgeworfen (vgl. diesbe-
züglich zum kantonalen Recht etwa GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O.,
Rz. 680); diese Rüge ist im Folgenden näher zu erörtern.
5.6.5 Der vorliegende Fall ist durch den Umstand gekennzeichnet, dass die
Vergabestelle die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass die
berechneten Stunden für gewisse Dienstleistungen ihrer Ansicht nach
„wohl nicht der Realität“ entsprechen. „Einzelne Rechnungskontrollen von
aktuellen vergleichbaren Projekten“ hätten aufgezeigt, „dass wesentlich
höhere Stundenzahlen abgerechnet [worden seien], als hier angeboten“
würden. Die Anbieterin wurde demnach ersucht, diese Werte zu überprü-
fen und zu korrigieren oder plausibel aufzuzeigen, warum in Zukunft mit
wesentlich weniger Aufwand gerechnet werde als heute“ (Protokoll der Sit-
zung vom 25. Oktober 2015, Punkt 7 „Angebot“, „Allgemeine Bemerkun-
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gen der SBB zum Angebot der Firma“). Vor diesem Hintergrund kann je-
denfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Vergabestelle schon
aufgrund der Tatsache, dass die zweite Offerte höher ist als die erste, hätte
merken müssen, dass hier – nach den Angaben der Beschwerdeführerin –
eine „ungewollte Preiserhöhung“ vorliegt. Im Übrigen macht die Beschwer-
deführerin nicht geltend, dass die Vergabestelle gar keine Rückfragen im
Sinne einer Plausibilisierung hätte stellen dürfen. Vielmehr wird die Plausi-
bilisierungsrückfrage in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort erwähnt.
Nicht zutreffend ist jedenfalls die Rechtsauffassung der Beschwerdeführe-
rin, wonach eine nachträgliche Erhöhung generell „rechtlich nicht zulässig“
ist. Vor diesem Hintergrund hilft es ihr nicht, dass sie sich „während des
ganzen Ausschreibungsverfahrens“ an ihr erstes Angebot gebunden
„fühlte“ (Beschwerde, S. 7). Damit dringt die Beschwerdeführerin auch mit
ihren Beanstandungen des Vorgehens der Vergabestelle in Bezug auf die
Evaluation der Angebote nicht durch.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde betreffend den Aus-
schluss der Zuschlagsempfängerin aus dem Vergabeverfahren mangels
Eignung als offensichtlich unbegründet. Auch soweit die Beschwerdefüh-
rerin verlangt, dass ihr zweites Angebot als unbeachtlich angesehen wird,
kann ihr mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt offen-
sichtlich nicht gefolgt werden. Das Gesuch um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung ist demnach abzuweisen, ohne dass eine Interessenabwä-
gung vorzunehmen wäre (vgl. E. 3.3 hiervor). In Bezug auf die seitens der
Vergabestelle geltend gemachte Dringlichkeit ist indessen hervorzuheben,
dass die Möglichkeit, in Bezug auf ständig nachgefragte Leistungen für die
Dauer des Verfahrens eine geeignete Lösung zu finden (vgl. dazu
GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1342 in fine), dagegen sprechen
kann, den Vertragsschluss für den Zeitraum von drei Jahren als dringlich
anzusehen.
7.
In Bezug auf die Akteneinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Aufgrund dessen ist darauf
auch nicht weiter einzugehen.
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8.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenentscheids
ist mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung wird abgewiesen.
2.
Anordnungen betreffend den Schriftenwechsel im Hauptverfahren erfolgen
mit separater Verfügung.
3.
Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids wird mit dem
Endentscheid befunden.
4.
Diese Verfügung geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 140160;
Gerichtsurkunde)
– die Zuschlagsempfängerin (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Beatrice Badilatti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. Februar 2017