Abtei lung II
B-7759/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Vera Marantelli (Vorsitz), Bernard Maitre,
Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Fachprüfungskommission der Immo-
bilienwirtschaft,
Erstinstanz,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Berufsprüfung (Nichteintretensverfügung vom
1. Dezember 2009).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7759/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A.______ (Beschwerdeführerin) am 3. November 2008 beim
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (Vorinstanz)
Beschwerde gegen die Notengebung durch die Schweizerische
Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft (Erstinstanz) in der
Prüfung "Vertiefungskompetenz Immobilienbewerter 2008" eingereicht
hat (Note X im Fach Immobilienentwicklung und Fachnote Y gemäss
den Notenblättern vom 23. und 24. September 2008),
dass die Vorinstanz am 4. November 2008 den Eingang der Beschwer-
de bestätigt und die Beschwerdeführerin u.a. aufgefordert hat, innert
einer Frist bis 25. November 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 860.-
zu bezahlen,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig darauf hingewiesen wurde,
auf die Beschwerde werde ohne Kostenfolge nicht eingetreten, falls die
Kostenvorschusszahlung bis zum genannten Datum nicht eintreffe,
dass sich die Beschwerdeführerin am 3. September 2009 bei der Vor-
instanz über den Stand des Verfahrens erkundigt hat, und ihr mitgeteilt
wurde, dass der Kostenvorschuss nicht einbezahlt worden sei,
dass die Vorinstanz – nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht
mehr vernehmen liess und weiterhin kein Zahlungseingang zu ver-
zeichnen war – mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 auf die Be-
schwerde vom 3. November 2008 nicht eingetreten ist mit der Begrün-
dung, dass die Beschwerdeführerin die Frist bis 25. November 2008
zur Zahlung des Kostenvorschusses ungenutzt habe verstreichen
lassen,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
14. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
und sinngemäss beantragt, die Verfügung vom 1. Dezember 2009 sei
aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. März 2010 an ihrer
Verfügung vom 1. Dezember 2009 festhält und u.a. ein an die Be-
schwerdeführerin gerichtetes Schreiben der B.______AG vom
11. März 2010 ins Recht legt,
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dass aus diesem Schreiben hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin
ihre Bank mit Zahlungsauftrag vom 17. November 2008 zwar zur Be-
zahlung des Kostenvorschusses beauftragt hatte, die Zahlung jedoch
mangels Deckung auf dem Privatkonto nicht ausgeführt werden konnte
und daher von der Bank am 5. Dezember 2008 automatisch und ohne
weiteren Bericht gelöscht worden ist,
dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung der Erstinstanz offen-
bar nicht eröffnet, und das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung
dieser deshalb am 23. März 2010 nachgereicht hat,
und erwägt,
dass der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Dezember 2009 eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) darstellt, und das Bundesverwaltungsgericht, welches ge-
mäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, nach Art. 33 Bst. d VGG für die
Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin, welche am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist, ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert
ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Eingabefrist und -form gewahrt sind (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss dem Bundesverwaltungsgericht frist-
gemäss bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG),
dass auf die Beschwerde daher einzutreten ist,
dass sich das Verfahren auf dem Gebiet der Berufsbildung nach den
allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
richtet (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [Be-
rufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]), und die angefochtene Verfü-
gung somit in Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ergangen ist (vgl. NADINE
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MAYHALL, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 2
N. 24, mit Hinweis),
dass im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz ein Kostenvorschuss
zu erheben ist, zu dessen Leistung der Beschwerdeführerin eine ange-
messene Frist anzusetzen ist, unter Androhung des Nichteintretens
(Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der
Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post
übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet
worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG),
dass für die Fristeinhaltung zur Bezahlung von Vorschüssen somit
alternativ zwei Kriterien massgebend sind: Entweder der Zeitpunkt, in
welchem der Betrag der Schweizerischen Post zu Gunsten der Be-
schwerdeinstanz übergeben wurde (sei dies am Postschalter oder an-
lässlich einer Überweisung im Ausland), oder der Zeitpunkt, in wel -
chem der Zahlungsauftrag zu Gunsten der Beschwerdeinstanz dem
Post- oder Bankkonto der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters (in
der Schweiz) belastet worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-7948/2007 vom 7. Januar 2008 E. 5.2.1, mit Hinweis auf die
Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar
2001 [BBl 2001 4202, 4298], BERNARD MAITRE, VANESSA THALMANN, in:
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 21 N. 22 ff.),
dass die Frist hingegen nicht schon gewahrt wird durch den Zahlungs-
auftrag an eine Bank oder irgendwelche Buchungsmassnahmen der-
selben, sondern nur, wenn diese ihrerseits die Zahlung nach den ge-
nannten Regeln rechtzeitig an die Beschwerdeinstanz oder die Post
weiterleitet (Urteil des Bundesgerichts 1P.464/2004 vom 14. Oktober
2004 E. 2, mit Hinweis auf BGE 114 Ib 68 E. 1 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass der Kostenvorschuss im vorlilegenden Fall innert der gesetzten
Frist weder der Schweizerischen Post zu Gunsten der Vorinstanz über-
geben wurde, noch der Zahlungsauftrag einem Post- oder Bankkonto
in der Schweiz belastet worden ist,
dass der Kostenvorschuss vielmehr unstrittig bis heute nicht geleistet
worden ist,
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dass die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz angesetzte Frist
zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 25. November 2008 als
angemessen zu bezeichnen ist, und der Beschwerdeführerin gleich-
zeitig das Nichteintreten bei Nichtbefolgung angedroht worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Frist für die Zahlung des Kostenvor-
schusses daher nicht gewahrt hat,
dass zur Rechtfertigung des Fristversäumnisses vorgebracht wird, die
Beschwerdeführerin sei im guten Glauben gewesen, den Kostenvor-
schuss geleistet zu haben, weil die Bank den via Online Banking erteil -
ten Zahlungsauftrag ohne Rücksprache gelöscht und die Beschwerde-
führerin auch von der Vorinstanz keine Zahlungserinnerung erhalten
habe,
dass die Vorinstanz jedoch zu Recht darauf hinweist, dass die Be-
schwerdeführerin verpflichtet war zu überprüfen, ob ihr Privatkonto für
den Zahlungsauftrag genügend gedeckt war, was sie unterlassen hat,
dass die Beschwerdeführerin die Nichtausführung ihres Zahlungsauf-
trags durch die Bank somit ihrer eigenen Unsorgfältigkeit bei der Ertei-
lung des Zahlungsauftrags an ihre Bank zuzuschreiben hat (vgl. mit
gleichem Ergebnis das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
7948/2007 vom 7. Januar 2008 E. 5.2.3, bezüglich einem nicht richtig
ausgefüllten Zahlungsauftrag),
dass sich die Beschwerdeführerin ein allfälliges Versäumnis der Bank
– deren sie sich zur Erfüllung der Vorschusspflicht bedient hat, und
welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als ihre Hilfsper-
son gilt – im Übrigen wie ihr eigenes anrechnen lassen muss (vgl.
BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3, bestätigt in den Entscheiden 2A.279/2002
vom 16. August 2002 sowie 1P.464/2004 vom 14. Oktober 2004, mit
weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7948/
2007 vom 7. Januar 2008 E. 5.2.4),
dass für die Frage der Fristwahrung daher offen bleiben kann, ob die
Bank die Beschwerdeführerin über die Nichtausführung und spätere
Löschung des Zahlungsauftrages hätte informieren müssen,
dass die Vorinstanz nach der vorgängigen Androhung der Nichtein tre-
tensfolge nicht gehalten war, die Beschwerdeführerin vor dem Erlass
der angefochtenen Verfügung an die ausstehende Zahlung zu erinnern
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und ihr eine Nachfrist anzusetzen (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxis-
kommentar VwVG, a.a.O., Art. 63 N. 43; siehe demgegenüber die in
Art. 62 Abs. 3 2. Satz des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] statuierte entsprechende
Regelung für das Verfahren vor dem Bundesgericht),
dass das Vorbringen somit unbehelflich ist, die Beschwerdeführerin sei
mangels einer Avisierung der Bank und einer Zahlungserinnerung der
Vorinstanz im guten Glauben oder Irrtum gewesen, den Kostenvor-
schuss geleistet zu haben,
dass der angefochtenen Verfügung auch nicht entnommen werden
kann, die Vorinstanz habe die Frist für die Leistung des Kostenvor-
schusses erstrecken oder wiederherstellen wollen,
dass die versäumte Frist gemäss Art. 24 VwVG ohnehin nur hätte
wiederhergestellt werden können, falls die Beschwerdeführerin oder
ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden wäre, binnen
Frist zu handeln und unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses ein Wiederherstellungsgesuch gestellt und
die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hätte,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss jedoch weder
innert 30 Tagen nach dem Wegfall der von ihr geltend gemachten Gut-
gläubigkeit bezahlt, noch innert dieser Frist ein Wiederherstellungsge-
such eingereicht hat,
dass nach den restriktiv formulierten Voraussetzungen für eine Frist -
wiederherstellung die Verhinderung zudem unverschuldet hätte erfol-
gen müssen, was selbst leichte Fahrlässigkeit ausschliesst (BERNARD
MAITRE/VANESSA THALMANN, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 24
N. 6 f.),
dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe nach dem
Gesagten kein unverschuldetes Hindernis in diesem Sinne darstellen,
und eine Fristwiederherstellung auch deshalb nicht in Betracht kommt,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht mangels rechtzeitig erfolgtem
Kostenvorschuss nicht auf die Beschwerde eingetreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in An-
wendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 300.- festgesetzt werden und der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.- zu verrechnen sind und der Saldobetrag von Fr. 200.- der Be-
schwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurück zu erstatten ist,
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat
(Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann
und somit endgültig ist (Art. 83 Bst. t BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 200.- ist ihr zurück zu
erstatten.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-
formular, Akten retour)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 122; Einschreiben, Beilage: Akten retour)
- die Erstinstanz (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Roger Mallepell
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