Abtei lung II
B-7798/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 9
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Jean-
Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Joachim Lerf,
rue des Alpes 44, Postfach 953, 1701 Freiburg,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Unerlaubte Entgegennahme von
Publikumseinlagen/Werbeverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7798/2008
Sachverhalt:
A.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 5. Februar 2008 untersagte die
Vorinstanz den damals bekannten Personen und Gesellschaften der
B.-Gruppe, namentlich dem Nachlass von B., dessen Einzelfirmen B. &
Partner Vermögensverwaltung und B. Vermögensverwaltung, der B. &
Partners Ltd., London, sowie der A. Fund Ltd., einer auf den Cayman
Islands domizilierten kollektiven Kapitalanlage, jegliche Entgegen-
nahme von Publikumseinlagen, jegliche Effektenhandelstätigkeit und
jegliches Anbieten und Vertreiben von kollektiven Kapitalanlagen in der
Schweiz oder von der Schweiz aus. Gleichzeitig ernannte sie die PEQ
GmbH als Untersuchungsbeauftragte (im Folgenden: Untersuchungs-
beauftragte 1).
Am 30. Juni 2008 übergab die Untersuchungsbeauftragte 1 ihren
Untersuchungsbericht an die Vorinstanz, welche gestützt darauf am
1. Juli 2008 eine superprovisorische Verfügung gegen fünf Personen,
darunter den Beschwerdeführer, erliess. Diesen verbot sie jegliche
Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie jegliche Effekten-
handelstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus. Weiter er-
nannte sie die Rechtsanwälte Stephan Herren und Christoph Zubler
als Untersuchungsbeauftragte (im Folgenden: Die Untersuchungs-
beauftragten 2), beauftragte diese, einen Ergänzungsbericht zum Be-
richt der Untersuchungsbeauftragten 1 zu verfassen, und liess die
Konten und Depots der Verfügungsadressaten sperren. Die Unter-
suchungsbeauftragten 2 wurden des Weiteren u.a. ermächtigt, allein
für die fünf Verfügungsadressaten zu handeln, über deren Ver-
mögenswerte zu verfügen sowie einen Kostenvorschuss einzuver-
langen. Die Kosten der Untersuchungsbeauftragten wurden den Ver-
fügungsadressaten solidarisch auferlegt.
Mit Endverfügung vom 27. August 2008 stellte die Vorinstanz fest, dass
der Nachlass von B., dessen Einzelfirmen B. & Partner Vermögens-
verwaltung und B. Vermögensverwaltung, die B. & Partners Ltd. sowie
die F. Ltd., ohne im Besitz einer Bewilligung zu sein, gewerbsmässig
Publikumseinlagen entgegen genommen und damit gegen das
Bankengesetz verstossen hätten und eröffnete den Konkurs. Dieser
Entscheid wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
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Am 29. August 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu der
superprovisorischen Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juli 2008, ver-
zichtete jedoch darauf, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu
beantragen.
Am 14. Oktober 2008 reichten die Untersuchungsbeauftragten 2 ihren
Untersuchungsbericht ein. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit
Schreiben vom 23. Oktober 2008 Stellung.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 stellte die Vorinstanz fest, dass
der Beschwerdeführer ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikums-
einlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz
verstossen habe (Dispositiv Ziff. 1) und verbot ihm, unter jeglicher Be-
zeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig
entgegen zu nehmen oder für die Entgegenname von Publikumsein-
lagen oder eine andere den Banken vorbehaltene Tätigkeit in
Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen
Medien Werbung zu betreiben (Dispositiv Ziff. 5). Sie auferlegte die
Kosten der Untersuchungsbeauftragten von insgesamt Fr. 99'826.90
sowie die Verfahrenskosten von Fr. 35'000.- dem Beschwerdeführer
und den vier weiteren Verfügungsadressaten solidarisch (Dispositiv
Ziff. 11 und 12). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der
Beschwerdeführer sei als Vermittler der B.-Gruppe tätig und in die
Abwicklung der Anlagegeschäfte involviert gewesen. Zwischen ihm
und der B.-Gruppe bestehe eine enge wirtschaftliche, personelle und
organisatorische Verflechtung, so dass er als Teil der B.-Gruppe zu
betrachten sei. Er habe 108 Anleger mit einem Investitionsvolumen
von insgesamt Fr. 21'017'220.155 betreut. Für diese habe er die
quartalsweise ausgestellten individuellen Renditeabrechnungen an-
gefertigt sowie Renditezahlungen überwiesen. 18 der von ihm be-
treuten Anleger hätten selber auch Kunden vermittelt (Untervermittler).
Für die Anleger von 8 dieser Untervermittler und zudem für die An-
leger von 11 andern Vermittlern habe der Beschwerdeführer auch Ab-
rechnungen erledigt. Er habe zudem Steuerbescheinigungen und
Passkopien erstellt und sei für die Provisionsberechnungen einzelner
Vermittler und Untervermittler zuständig gewesen. Neben den Anlagen
in Schweizer Franken sei der Beschwerdeführer auch für Anlagen in
anderen Währungen zuständig gewesen und habe die entsprechenden
Anleger betreut. Gemäss einer vom Beschwerdeführer angefertigten
Liste der Provisionen an ihn und die 11 oben erwähnten, von ihm be-
treuten Vermittler habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 bis
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2006 Provisionen von Fr. 70'550.-, 74'300.- bzw. 81'100.- erhalten. Für
seine administrativen Tätigkeiten habe er gemäss eigenen Angaben
mündlich einen Arbeitsvertrag mit B. abgeschlossen und habe ab dem
Jahr 2005 ein monatliches Gehalt von Fr. 2'500.- und seit dem Jahr
2007 ein monatliches Gehalt von Fr. 3'000.- erhalten.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Joachim Lerf, am 4. Dezember 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Beschwerde sei gutzu-
heissen, die Verfügung der Vorinstanz sei soweit ihn selber betreffend
aufzuheben und es sei festzustellen, dass er keine unterstellungs-
pflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, alles unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen. Er hielt fest, er habe nie Publikumseinlagen von
Anlegern entgegengenommen, weder in bar noch über eine ihm ge-
hörende Bankkontoverbindung, was auch die Vorinstanz bestätige.
Daher könne vorliegend auch gar nicht von einer "gewerbsmässigen
Entgegennahme" von Publikumseinlagen zu Lasten des Beschwerde-
führers ausgegangen werden. Zwar habe er auf der Basis eines
Arbeitsvertrages untergeordnete administrative Tätigkeiten für die B.-
Gruppe vorgenommen. Es gehe aber nicht an, diese untergeordnete,
rein administrative Tätigkeit des Beschwerdeführers als eine in auf-
sichtsrechtlicher Hinsicht bewilligungspflichtige Gruppentätigkeit zu
bezeichnen. Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz und der
Untersuchungsbeauftragten 2, der Beschwerdeführer habe elf Ver-
mittler und 108 Anleger mit einem Investitionsvolumen von insgesamt
Fr. 21'017'220.155 betreut, sei falsch. Er habe auch keine Buchhalter-
funktion innegehabt. Die Vorinstanz habe seine Handlungen zu Un-
recht als Gruppentätigkeit qualifiziert. Zu den andern Adressaten der
angefochtenen Verfügung hätten keine finanziellen Verflechtungen
bestanden. Von einem gemeinsamen Auftreten und gemeinsamen
Handeln gegen aussen könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer
habe nie in irgendeiner Form Werbung betrieben; er habe weder
Inserate geschaltet, noch Prospekte oder Rundschreiben erstellt oder
verwendet. Da kein gemeinsamer Auftritt in irgendeiner Form und auch
kein gemeinsames, koordiniertes und einheitliches Vorgehen akten-
kundig sei, könne nicht von einer einheitlichen Gruppe gesprochen
werden. Im Übrigen stellten die Qualifikation als Gruppe und der
Gruppenbegriff Rechtsfragen dar, welche der Gesetzgeber in einem
formellen Gesetz definieren müsse. Es fehle eine generell-abstrakte
Norm, um das Bankengesetz auf alle Gesellschaften einer Gruppe
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anzuwenden, insbesondere auf solche, die – wie er selber – gar keine
Publikumseinlagen entgegengenommen hätten. Insofern sei eine Ein-
schränkung der Wirtschaftsfreiheit nicht verfassungskonform.
C.
Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zu
Lasten des Beschwerdeführers. Sie führte aus, anlässlich der Be-
fragung durch die Untersuchungsbeauftragten habe der Beschwerde-
führer selber angegeben, rund 120 Kunden mit einem Volumen von
rund Fr. 20 Mio. betreut zu haben. Die Anzahl der vom Beschwerde-
führer und seinen Vermittlern betreuten Kunden ergebe sich zudem
aus der Kundenliste des Beschwerdeführers, welcher er B. per Email
zugestellt habe. Aus der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer
bezogenen Provisionen im Vergleich zu jenen der anderen Ver-
fügungsadressaten teilweise geringer gewesen seien, könne nicht
geschlossen werden, er habe eine untergeordnete Tätigkeit ausgeübt.
Die Angaben über die vom Beschwerdeführer erhaltenen Provisionen
in der angefochtenen Verfügung seien zutreffend. Der Beschwerde-
führer sei zentral in die Abwicklung der Anlagegeschäfte involviert
gewesen. Entgegen seiner Behauptung bestünden genügend enge
Verpflichtungen zwischen ihm und der B.-Gruppe, so dass er gemäss
der diesbezüglichen Rechtsprechung als Mitglied der Gruppe zu
qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer habe durch seine ad-
ministrative Tätigkeit erst ermöglicht, bestimmte Personen für eine
Tätigkeit im Rahmen der B.-Gruppe einzusetzen, weil diese ohne
seine Unterstützung wegen Ortsabwesenheit oder mangels Kennt-
nissen nicht in der Lage gewesen wären, die ihnen zugewiesenen An-
leger umfassend zu betreuen. Nur durch den Einsatz solcher Personen
sei es der B.-Gruppe ermöglicht worden, in grossem Umfang Anleger
zu gewinnen und zu betreuen. Weiter bestünden die massgeblichen
Verflechtungen für die Gruppenzugehörigkeit zwischen ihm und der B.-
Gruppe. Die Verflechtungen zwischen dem Beschwerdeführer und den
andern Verfügungsadressaten, Vermittlern und Untervermittlern ver-
stärkten die Verbindung des Beschwerdeführers mit der B.-Gruppe
zusätzlich. Dabei sei es nicht erforderlich, dass alle Mitglieder einer
Gruppe in gleicher Weise nach aussen hin erkennbar aktiv seien.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehe auch
eine genügende gesetzliche Grundlage, um das Bankengesetz auf alle
Gesellschaften und Personen einer Gruppe anzuwenden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 trat das Finanzmarktaufsichtsgesetz vom
22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) vollständig in Kraft, welches
Änderungen des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG,
SR 952.0), des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1)
sowie weiterer finanzmarktrechtlicher Erlasse bewirkte. Auch trat die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA an die Stelle der EBK
(Art. 58 Abs. 1 FINMAG).
Ändert das anwendbare Recht während eines hängigen Beschwerde-
verfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangs-
bestimmungen – wie hier – die von der Rechtsprechung entwickelten
Prinzipien heranzuziehen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24
Rz. 20). Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen
Änderung Anwendbarkeit findet, richtet sich nach dem Grundsatz,
dass diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wogegen neue verfahrensrechtliche
Regeln grundsätzlich sofort zur Anwendung gelangen (vgl. RENÉ A.
RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Basel 1990, Ergänzungsband, Nr. 15, S. 44; BGE 126 III 431 E. 2a
und 2b). Etwas anderes gilt, wenn eine abweichende übergangsrecht-
liche Regelung besteht (vgl. BGE 107 Ib 133 E. 2b), was vorliegend
jedoch nicht der Fall ist.
Bezüglich der Prozessvoraussetzungen ist somit jenes Recht mass-
gebend, welches im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Kraft war
(vgl. MICHAEL DAUM, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 11 zu Art. 7). Auch
für die Beurteilung der materiellrechtlichen Fragen, ob die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung finanzmarktauf-
sichtsrechtlicher Normen vorgeworfen und ob sie die richtigen
Konsequenzen daraus gezogen hat, finden die per 1. Januar 2009
geänderten Erlasse ebensowenig Anwendung wie das FINMAG; viel-
mehr sind das Banken- und das Börsengesetz bzw. die ent-
sprechenden Verordnungen in der bis Ende 2008 gültigen Fassung
anwendbar (in der Folge wird die zugehörige Fundstelle in der Amt-
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lichen Sammlung des Bundesrechts [AS] zitiert, sofern Bestimmungen
per 1. Januar 2009 geändert wurden, ansonsten die [unveränderte]
Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts [SR]). Die
erfolgten Gesetzesänderungen sind, soweit den vorliegenden Fall be-
treffend, ohnehin weitgehend formaler Natur (vgl. BBl 2006 2829,
2895).
1.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2008 stellt eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerde-
instanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a. von den
eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. f
VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der Vorgängerorganisation
der FINMA, der EBK, erlassene Verfügung (vgl. Art. 24 Abs. 1 BankG
[AS 2006 2287]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Be-
handlung der Streitsache zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verwaltungsver-
fahren teilgenommen und ist Adressat der angefochtenen Verfügung.
Er ist durch die ihn selbst betreffenden Ziffern besonders berührt und
hat daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Daher ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt (vgl.
Art. 63 Abs. 4 VwVG), es liegt eine rechtsgültige Vollmacht des
Rechtsvertreters vor. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
sind gegeben (vgl. Art. 47 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über das Banken-, Börsen- und
Effektenhandelswesen trifft die zum Vollzug von Banken- und Börsen-
gesetz bzw. von deren Ausführungsvorschriften notwendigen Ver-
fügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und
reglementarischen Vorschriften (vgl. Art. 23bis Abs. 1 BankG [AS 1971
815] sowie Art. 35 Abs. 1 BEHG [AS 1997 78]).
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Erhält sie von Verstössen gegen die Gesetze oder von sonstigen
Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und die
Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (vgl. Art. 23ter
Abs. 1 BankG [AS 1997 82], Art. 35 Abs. 3 BEHG [AS 1997 78]). Da
die Aufsichtsbehörde allgemein über die Einhaltung der "gesetzlichen
Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr bereits
unterstellten Betriebe (insbesondere Banken und diesen gleich-
gestellte Unternehmen bzw. Börsen und Effektenhändler) beschränkt.
Zu ihrem Aufgabenbereich gehört ebenso die Abklärung der in Frage
stehenden banken- bzw. börsenrechtlichen Bewilligungspflicht einer
Gesellschaft oder Person (vgl. Art. 1 und 3 ff. BankG sowie Art. 3 und
10 BEHG). Praxisgemäss kann sie daher die in den Gesetzen vor-
gesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw. Personen einsetzen,
deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist (vgl. BGE
132 II 382 E. 4.1).
Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine be-
willigungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die
Vorinstanz von Gesetzes wegen befugt und verpflichtet, die zur Ab-
klärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen An-
ordnungen zu treffen. Erweist sich, dass die in Frage stehende natür-
liche oder juristische Person unbewilligt unterstellungspflichtige Aktivi-
täten ausgeübt hat und ihre Tätigkeit nicht bewilligungsfähig ist, so
können diese Anordnungen bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit
bzw. zur Liquidation und – bei Überschuldung – zur Konkurseröffnung
reichen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.2).
Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der
allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot,
Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben)
in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetz-
gebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der
Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems andererseits, Rechnung
zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz; BGE 130 II 351 E. 2.2; BGE
126 II 111 E. 3b; BGE 121 II 147 E. 3a). Die Frage, wie sie ihre Auf-
sichtsfunktion im Einzelnen wahrnimmt, ist weitgehend ihrem
"technischen Ermessen" anheim gestellt (vgl. BGE 131 II 306 E. 3.1.2,
BGE 126 II 111 E. 3b).
3.
Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass der
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Beschwerdeführer ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumsein-
lagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz ver-
stossen habe (Dispositiv Ziffer 1). Er sei als Vermittler der B.-Gruppe
tätig und in die Abwicklung der Anlagegeschäfte involviert gewesen.
Zwischen ihm und der B.-Gruppe bestünden genügend enge Ver-
flechtungen, um ihn als Teil dieser Gruppe zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe nie Publikumsein-
lagen von Anlegern entgegen genommen, weder in bar noch über eine
ihm gehörende Bankkontoverbindung, was auch die Vorinstanz nicht
bestreite. Zwar habe er untergeordnete administrative Tätigkeiten auf
der Basis eines Arbeitsvertrages ausgeführt. Dies reiche aber nicht
aus, um als zur B.-Gruppe zugehörig betrachtet zu werden.
3.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:
3.1.1 Aus dem Bericht der Untersuchungsbeauftragten 1 vom 30. Juni
2008 (Untersuchungsbericht 1, Akten p. H01 049 bis H01 001) geht
hervor, dass die verschiedenen Gesellschaften der B.-Gruppe eng
zusammenarbeiteten und über zahlreiche Vermittler operierten. Das
Geschäftssystem der B.-Gruppe bestand darin, teilweise mit Rendite-
Garantie Gelder von Anlegern entgegen zu nehmen, mit der Zu-
sicherung, die entsprechenden Mittel in Börsentermingeschäfte,
Börsenkassageschäfte und im Devisen- und Derivathandel zu in-
vestieren. Zu diesem Zweck wurden sog. Treuhandvereinbarungen mit
den Anlegern abgeschlossen. Die Anleger zahlten die Gelder in der
Regel auf Konten der B.-Gruppe oder auf Konten von deren Ver-
mittlern. Die Gruppe leitete einen Teil dieser Investitionen auf eigene
Konten bei andern Banken bzw. Brokern weiter und investierte dort in
Wertschriften. Sie investierte zudem in Firmen, welche in der Folge
mehrheitlich in Konkurs gingen und die in keinem Zusammenhang mit
dem seitens der B.-Gruppe vorgegebenen Geschäftszweck standen.
Ein nicht unwesentlicher Teil der Gelder floss an die Vermittler oder
direkt an die Anleger zurück. Es bestehen klare Hinweise, dass die B.-
Gruppe die Anlagegelder in eigenem Namen anlegte und mit diesen
Handelsgeschäfte in eigenem Namen tätigte. Die mit den Anlegern
vereinbarten Renditeziele wurden nie erwirtschaftet. Am 27. August
2008 stellte die Vorinstanz fest, dass die B.-Gruppe gewerbsmässig
Publikumseinlagen entgegen genommen und damit gegen das
Bankengesetz verstossen habe und eröffnete über diese den Konkurs.
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Gemäss dem Bericht der Untersuchungsbeauftragten 2 vom 14.
Oktober 2008 (S. 10, Akten p. J00 042) sind die Gläubiger- und An-
legerinteressen der zugeführten Kunden insofern gefährdet, als die
entsprechenden Guthaben der Investoren aufgrund der Überschuldung
der B.-Gruppe nicht gedeckt sind (vgl. auch Bericht der Unter-
suchungsbeauftragten 1, nach welchem die B.-Gruppe über Aktiven
von Fr. 6'565'000.- verfügt, denen Ansprüche der Investoren von mind.
Fr. 23'278'505.- gegenüberstehen, Akten p. H01 006 und H01 008).
Das Ausmass und der Umfang der Aktivitäten der einzelnen für die B.-
Gruppe tätigen Vermittler war unterschiedlich (vgl. Bericht der Unter-
suchungsbeauftragten 1 vom 30. Juni 2008, Akten p. H01 019). Fünf
Vermittler, nämlich Z., Y., W., V. sowie der Beschwerdeführer waren
indessen in einem Masse in die Tätigkeit der B.-Gruppe involviert, das
gemäss der Auffassung der Vorinstanz über jenes eines reinen Ver-
mittlers hinausgeht. Diesen fünf Personen wurde in der Folge mit
superprovisorischer Verfügung jegliche Entgegennahme von
Publikumseinlagen und jegliche Effektenhandelstätigkeit in der
Schweiz oder von der Schweiz aus verboten.
3.1.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist dem Bericht der Unter-
suchungsbeauftragten 2 sodann zu entnehmen, dass dieser 108 An-
leger betreute. Die Anleger hatten auf die Vermittlung des Be-
schwerdeführers hin mit der B.-Gruppe Treuhand-Verträge ab-
geschlossen. Dabei stellte B. jeweils die Vertragsmuster zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer bereitete die Verträge vor und holte die Unter-
schriften bei den Kunden ein. In der Regel brachte er die Verträge an-
schliessend Herrn B. vorbei. Die abgeschlossenen Verträge be-
inhalteten entweder die Abmachung einer 80% Kapitalschutzgarantie
und einer voraussichtlichen Rendite zwischen 10 und 20% oder einer
100% Kapitalschutzgarantie und einer Rendite von 6 bis 12%. Das In-
vestitionsvolumen dieser 108 Anleger betrug insgesamt
Fr. 21'017'220.155 (vgl. Untersuchungsbericht 2 vom 14. Oktober 2008
S. 35 und 37, Akten p. J00 017 und J00 015).
Der Beschwerdeführer gewann seine Kunden durch Mund-zu-Mund-
Propaganda. Diese zahlten den zu investierenden Betrag in der Regel
direkt auf das Konto von B. bei der Bank Z. Es kam aber auch vor,
dass der Beschwerdeführer Gelder von Kunden in bar entgegen nahm
(vgl. z.B. die vom Beschwerdeführer unterschriebene Quittung vom 15.
Februar 2006, Akten p. A06 588). Gestützt auf die Anweisung des
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Beschwerdeführers überwies B. die Rendite jeweils auf dessen Konto
und der Beschwerdeführer leitete das Geld an den jeweiligen Kunden
weiter. Die Anweisung erfolgte per Email, zum Teil ohne Angabe des
Namens des betreffenden Kunden. Zum Teil erfolgte die Anweisung
auch mit dem Antrag, die Überweisung sei direkt (durch B.) an die
Kunden zu tätigen (vgl. Untersuchungsbericht 2 vom 14. Oktober 2008
S. 39, Akten p. J00 013).
Neben den Anlagen in Schweizer Franken betreute der Beschwerde-
führer auch Kunden, welche Anlagen in anderen Währungen tätigten
(vgl. Untersuchungsbericht 2 vom 14. Oktober 2008 S. 38, Akten p. J00
014).
3.1.3 Für seine Anleger fertigte der Beschwerdeführer die quartals-
weise ausgestellten individuellen Renditeabrechnungen an (gestützt
auf die Mitteilung der Rendite, die durch B. per Email erfolgte) und
sandte ihnen diese zu. Zudem erstellte er Steuerbescheinigungen und
Passkopien (für Dokumentationen). Bis Juni 2006 unterschrieb B. die
Abrechnungen von Hand, danach erhielt der Beschwerdeführer eine
faksimile Unterschrift von B. und unterschrieb die Abrechnungen mit
dieser (vgl. Untersuchungsbericht 2 vom 14. Oktober 2008 S. 36,
Akten p. J00 016).
Der Beschwerdeführer erstellte auch Abrechnungen und Steuerbe-
scheinigungen für Kunden von 11 andern Vermittlern (darunter V. und
W.). 18 seiner Kunden betätigten sich ferner gemäss den Fest-
stellungen der Untersuchungsbeauftragten 2 als Untervermittler
(Untersuchungsbericht 2 vom 14. Oktober 2008, Seite 39, Akten p. J00
013), betreuten also ihrerseits Kunden. Auch für die Kunden von 8
dieser Untervermittler fertigte der Beschwerdeführer Abrechnungen
an (Untersuchungsbericht 2 vom 14. Oktober 2008 S. 37, Akten p. J00
015).
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers gab es keine schriftlichen
Abmachungen mit seinen Vermittlern und Untervermittlern (vgl.
Untersuchungsbericht 2 vom 14. Oktober 2008 S. 40, Akten p. J00
012).
Für seine administrativen Tätigkeiten schloss der Beschwerdeführer
mündlich eine Arbeitsvertrag mit B. ab. Er erhielt ab dem Jahr 2005 ein
monatliches Gehalt von Fr. 2'500.- und seit dem Jahr 2007 ein monat-
liches Gehalt von Fr. 3'000.-. Der Lohn wurde über die Firma I. AG
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ausbezahlt; diese Firma nahm auch die Abrechnung mit den Sozial-
versicherungen vor (vgl. Untersuchungsbericht 2 vom 14. Oktober
2008 S. 40, Akten p. J00 012).
3.1.4 Es bestehen keine Abrechnungen bezüglich Provisions-
zahlungen von B. an den Beschwerdeführer. Gemäss Angaben des
Beschwerdeführers habe er einen Anspruch von 10 bis 20% der
Bruttorendite gehabt. Die Bruttorendite habe B. mitgeteilt, worauf der
Beschwerdeführer ihn jeweils gefragt habe, ob er noch etwas zugute
hätte und sich einen Betrag habe überweisen lassen. Gemäss einer
vom Beschwerdeführer angefertigten Liste der Provisionen an ihn und
die 11 von ihm betreuten Vermittler (Beilage 13 zum Bericht der
Untersuchungsbeauftragten 2) hat der Beschwerdeführer in den
Jahren 2004 bis 2006 Provisionen von Fr. 70'550.-, 74'300.- bzw.
81'100.- erhalten (vgl. Untersuchungsbericht 2 vom 14. Oktober 2008
S. 18, Akten p. J00 034). Im Jahr 2007 hat er gemäss eigenen An-
gaben keine Provisionen erhalten, aber Entschädigungen für ad-
ministrative Arbeiten in der Höhe von Fr. 60'000.- (vgl. Akten p. I00
702).
Der Beschwerdeführer berechnete auch die Provisionen seiner Unter-
vermittler sowie einzelner Vermittler. Mit den Untervermittlern hat er
eine Provisionsteilung abgemacht (80% der Provision an den Unter-
vermittler, 20% an sich). Die Provisionen für die Untervermittler
wurden von B. auf ein Konto des Beschwerdeführers einbezahlt, der
Beschwerdeführer hob das Geld in der Folge ab und zahlte es den
Untervermittlern in bar aus.
3.1.5 Der Beschwerdeführer nahm wie bereits erwähnt auch eine
Administrationstätigkeit für V. und W. wahr. Während des Aufenthaltes
von W. in Thailand war er zum Teil Ansprechpartner für dessen
Kunden. Hingegen bestanden keine Verbindungen des Beschwerde-
führers zu Z. und Y. (vgl. Untersuchungsbericht 2 vom 14. Oktober
2008 S. 14, Akten p. J00 038).
Der Beschwerdeführer war selber auch Anleger der B.-Gruppe (vgl.
Beilage 6 zur Schlussbefragung des Beschwerdeführers vom
16. September 2008).
3.1.6 Die genannten Fakten, Zahlen und Umstände (E. 3.1.1 bis E.
3.1.5) ergeben sich aus den Sachverhaltsdarstellungen der Unter-
suchungsbeauftragten 1 und 2 und finden in den Akten ihre Be-
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B-7798/2008
stätigung. Sie werden vom Beschwerdeführer – mit Ausnahme der
nachfolgend in E. 3.2 erwähnten Einwände – nicht bestritten.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerdeschrift die
Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz und der Untersuchungsbeauf-
tragten 2 nur insofern, als er anführt, es entspreche nicht den Tat-
sachen, dass er 11 Vermittler und 108 Anleger mit einem Investitions-
volumen von insgesamt Fr. 21'017'220.155 "betreut" habe. Auch sei er
nicht "zuständig" gewesen für Anlagen in anderen Währungen.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schlussbefragung
vom 16. September 2008 selber angab, er habe per Ende September
2007 "rund 120 Kunden mit rund 20 Mio CHF" gehabt (S. 6 des Be-
fragungsprotokolls). Aus der von ihm erstellten Liste betreffend
Provisionen geht auch hervor, dass er Abrechnungen für 11 Vermittler
machte (Beilage 13 zum Bericht der Untersuchungsbeauftragten 2).
Der Beschwerdeführer beschrieb anlässlich der Schlussbefragung
ebenfalls, für welche Vermittler und Untervermittler er Provisions- oder
Kunden-Abrechnungen vorgenommen habe (S. 5 und 6 des
Protokolls). Aus einem Mail eines der Vermittler (L.) wird zudem er-
sichtlich, dass der Vermittler für den direkten Kontakt mit B. und die
Auszahlung von Geldern für eigene Kunden auf den Beschwerdeführer
angewiesen war (Beilage 12 zum Bericht der Untersuchungsbeauf-
tragten 2 vom 14. Oktober 2008).
Inwiefern der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – nicht 108
Anleger "betreut" habe und auch nicht "zuständig" gewesen sei für
Anlagen in anderen Währungen, ist somit nicht klar und wird vom Be-
schwerdeführer auch nicht präzisiert. Seine diesbezüglichen Rügen
sind daher nicht substantiiert und die Sachverhaltsdarstellung der Vor-
instanz erweist sich als korrekt.
3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der in E. 3.1.1. bis 3.1.5. dar-
gestellte, im Wesentlichen von der Vorinstanz erhobene Sachverhalt
als korrekt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der Folge darauf
abstützt.
4.
Gemäss Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BankG ist es natürlichen und juristischen
Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, verboten,
gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen.
Seite 13
B-7798/2008
4.1 Die Entgegennahme von Publikumseinlagen, das bankenmässige
Passivgeschäft, besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig
Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rück-
zahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird (BGE 132 II 382
E. 6.3.1, m.w.H.). Dabei gelten grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als
Einlagen (EBK-Rundschreiben 96/4: Gewerbsmässige Entgegen-
nahme von Publikumseinlagen durch Nichtbanken im Sinne des
Bankengesetzes, Rz. 10).
Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BankG kann der Bundesrat Ausnahmen vom
Verbot vorsehen, ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegenzunehmen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist.
Solche Ausnahmen hat der Bundesrat in Art. 3a der Bankenver-
ordnung vom 17. Mai 1972 (BankV, SR 952.02) festgesetzt (im vor-
liegenden Fall nicht massgebend; vgl. zum Ganzen BGE 131 II 306 E.
3.2.1).
4.2 Gewerbsmässig im Sinne des Bankengesetzes handelt, wer
dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen hält (Art. 3a Abs. 2 BankV)
oder in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen
Medien für die gewerbsmässige Entgegennahme von Geldern wirbt
(Art. 3 Abs. 1 BankV; BGE 132 II 382 E. 6.3.1).
4.3 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der Vor-
instanz sind verschiedene natürliche und juristische Personen in
Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit dann
aufsichtsrechtlich als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart
enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass die Gruppe als eine
wirtschaftliche Einheit behandelt werden muss (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts B-8227/2007 vom 20. März 2009 E. 8.2 sowie B-
1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.2, je mit Hinweisen). Das
Bundesgericht hat diese Praxis bestätigt (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 5.2.4, 2A.442/1999 vom
21. Februar 2000 E. 3b/cc sowie 2C_749/2008 vom 16. Juni 2009 E.
3.2).
Von einer Gruppe in diesem Sinn ist dann auszugehen, wenn die
finanziellen und personellen Verflechtungen zwischen zwei oder
mehreren Gesellschaften oder zwischen natürlichen und juristischen
Personen derart intensiv sind, dass nur eine gesamthafte Be-
trachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht wird und
Gesetzesumgehungen verhindern kann (vgl. etwa Urteil des Bundes-
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verwaltungsgerichts B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2 sowie
Urteil des Bundesgerichts 2C_749/2008 vom 16. Juni 2009 E. 3.2).
Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Akteure im Hinblick auf
die in Frage stehende bewilligungspflichtige Tätigkeit gegenüber dem
Publikum einheitlich auftreten, indem sie sich etwa gemäss den
eigenen Unterlagen gegen aussen als "Unternehmensgruppe" dar-
stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.442/1999 vom 21. Februar
2000 E. 2e und E. 3b/dd). Ein gruppenartiges Zusammenwirken muss
sich aber nicht zwingend derart öffentlich manifestieren; auch bloss
intern wahrnehmbare personelle, wirtschaftliche und organisatorische
Verflechtungen von Gesellschaften oder natürlichen Personen unter-
einander können derart intensiv sein, dass eine Gruppenbetrachtung
angezeigt ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die verschiedenen
Akteure im Hinblick auf die bewilligungspflichtige Tätigkeit koordiniert –
ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet - zu-
sammenwirken (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6715/2007
vom 3. September 2008 E. 4.2.2, Urteil des Bundesgerichts
2C_749/2008 vom 16. Juni 2009 E. 3.2).
Die Annahme einer Gruppe hat zur Folge, dass die aufsichtsrecht-
lichen Konsequenzen alle Mitglieder treffen, selbst wenn in Bezug auf
einzelne davon - isoliert betrachtet - nicht alle Tatbestandselemente
erfüllt sind oder sie selbst überhaupt keine finanzmarktrechtlich
relevanten Tätigkeiten ausgeübt haben (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 6.2 sowie B-
2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2).
5.
Unbestritten ist – wie in E. 3.1.1. dargelegt - , dass die B.-Gruppe
gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen genommen und damit
gegen das Bankengesetz verstossen hat (Verfügung der Vorinstanz
vom 27. August 2008).
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist (vgl. E. 3), war der Be-
schwerdeführer in erheblichem Umfang für die B.-Gruppe tätig, indem
er dieser unter anderem 108 Kunden mit Einlagen in der Höhe von
mehr als Fr. 20 Mio. zuführte. Der Beschwerdeführer hat die
Publikumseinlagen jedoch nicht in eigenem Namen entgegen ge-
nommen. Weder zahlten die Anleger die Geldbeträge auf sein Konto,
noch wurde er selber Rückzahlungsschuldner der entsprechenden
Leistung. Stattdessen wurden die Verträge im Namen der B.-Gruppe
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B-7798/2008
abgeschlossen und die Gelder wurden in der Regel direkt auf ein
Konto von B. einbezahlt.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Mit-
glied der B.-Gruppe im banken- und börsenrechtlichen Sinn zu quali-
fizieren ist und er in dieser Eigenschaft als Gruppenmitglied im Sinne
der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (E. 4.3) aufsichtsrechtlich
belangt werden kann.
5.1
5.1.1 Gemäss dem Ergebnis des Beweisverfahrens (vgl. vorne E. 3)
führte der Beschwerdeführer der B.-Gruppe als Vermittler Kunden mit
einem Anlagevolumen in mehrfacher Millionenhöhe zu. Für diese
Tätigkeit erhielt er namhafte Provisionen. Der Beschwerdeführer be-
treute die Anleger und zahlte deren Renditen aus. Er erledigte ad-
ministrative Arbeiten für die B.-Gruppe und war in grossem Umfang
auch für andere Vermittler und Untervermittler in administrativer Hin-
sicht zuständig, so dass diesbezüglich von einer eigentlichen Kette
von Anlegern gesprochen werden kann (vgl. Untersuchungsbericht S.
48, Akten p. J00 004). Er hielt engen Kontakt zu B., indem er diesem
die Kunden vorstellte, bei ihm Verträge abholte, Unterschriften einholte
und Renditezahlungen bezog. Es lag somit eine arbeitsteilige und ko-
ordinierte Tätigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und B. vor, mit
dem Zweck der Kundengewinnung zur Entgegennahme von
Publikumseinlagen.
5.1.2 Die Tätigkeit des Beschwerdeführers trug massgebend dazu bei,
dass die B.-Gruppe ihre Ziele, d.h. das ständige Gewinnen von neuen
Anlegern und Anlagegeldern, ohne welche das Geschäftssystem nicht
funktionierte (vgl. Bericht der Untersuchungsbeauftragten 1 vom 30.
Juni 2008, Akten p. H01 042), erreichte. Seine Aktivitäten waren in
diesem Sinne darauf ausgerichtet, den Erfolg der B.-Gruppe zu er-
möglichen (Urteile des BVGer vom 5. Dezember 2007 [B-8228/2007]
E. 7.4 sowie vom 3. September 2008 [B-6715/2007] E. 6.2).
5.1.3 Die intensiven Beziehungen und Verbindungen des Be-
schwerdeführers zur B.-Gruppe finden unter anderem nicht zuletzt
darin ihren Niederschlag, dass er für Renditezahlungen an die Anleger
Gelder von B. bezog, zum Teil ohne anzugeben, für welche Kunden er
das Geld benötigte, sowie dass er ab Juni 2006 Abrechnungen für
Kunden selbständig mit einer Faksimile-Unterschrift von B. unter-
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schrieb. Diese Tätigkeiten weisen auf eine weitgehend autonome
Handlungsweise und eine verantwortungsvolle Position innerhalb der
B.-Gruppe hin. In diesem Sinne ist von einem Vertrauensverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und B. auszugehen, worauf auch die
Höhe der Provisionen und die Tatsache hindeuten, dass diese un-
systematisch und anscheinend ohne entsprechende Kontrolle gewährt
wurden. Aus diesen Gründen ist – soweit der Beschwerdeführer in
einem Anstellungsverhältnis zu B. stand (vgl. E. 3.1.3) – auch nicht
davon auszugehen, dass er nur als Erfüllungsgehilfe tätig war. Sein
Wirken erschöpfte sich nach dem Gesagten nicht in einer unter-
geordneten Tätigkeit im Rahmen eines eng kontrollierten Arbeits-
verhältnisses, sondern ging, wie oben dargelegt, weit darüber hinaus
und eröffneten ihm weiten Spielraum für selbständiges Handeln.
5.1.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es bestünden keine
finanziellen Verflechtungen zwischen ihm und den andern Ver-
fügungsadressaten und von einem gemeinsamen Auftreten und ge-
meinsamen Handeln könne keine Rede sein, stösst er demnach aus
allen diesen Gründen ins Leere. Dies umso mehr, als für die Annahme
einer Gruppe nicht alle Gruppenmitglieder koordiniert auftreten
müssen; genauso wenig ist es begriffsnotwendig, dass zwischen allen
Mitgliedern Verbindungen und Verflechtungen bestehen (vgl. vorne E.
4.3). Ausschlaggebend ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und
der B.-Gruppe, wie dargelegt, genügend intensive und enge Ver-
bindungen bestanden, um ihn als Teil dieser Gruppe zu qualifizieren.
Im Übrigen unterhielt der Beschwerdeführer darüber hinaus Be-
ziehungen zu weiteren Vermittlern und deren Anlegern. In dieser
Funktion verstärkte er die Bindungen innerhalb der Gruppe.
5.2 Somit bestand zwischen dem Beschwerdeführer und der B.-
Gruppe eine enge wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung.
Der Beschwerdeführer bildet in Bezug auf die gewerbsmässige Ent-
gegennahme von Publikumseinlagen mit der B.-Gruppe eine
wirtschaftliche Einheit, die aufsichtsrechtlich als Gesamtheit betrachtet
werden muss. Die Vorinstanz hat demnach seine Gruppenzugehörig-
keit zu Recht bejaht. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass
er selber keine Publikumseinlagen entgegengenommen hat.
6.
Es ist ferner zu prüfen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers in
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gewerbsmässiger Art erfolgte (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BankG, Art. 3a Abs.
2 BankV).
Der Beschwerdeführer hat als Teil der B.-Gruppe dazu beigetragen,
dass diese Publikumseinlagen von Hunderten von Anlegern entgegen
nehmen und halten konnte. Wie oben dargestellt, betreute der Be-
schwerdeführer selber einen grossen Stamm von Anlegern und führte
der B.-Gruppe Gelder in 20facher Millionenhöhe zu. Die in Art. 3a Abs.
2 BankV festgelegte Zahl von 20 Publikumseinlagen, bei deren Er-
reichen eine Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist demnach bei weitem
überschritten.
Der Beschwerdeführer ging ferner keiner andern Arbeit nach und er-
zielte mit seinen Aktivitäten im Rahmen der B.-Gruppe bis zum Jahr
2006 (Provisions-)Einnahmen von über Fr. 200'000.-, worin der Lohn
für administrative Tätigkeiten nicht eingerechnet ist.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers, welcher er im Rahmen der B.-
Gruppe und als Teil dieser nachging, erfolgte somit in gewerbs-
mässiger Art.
7.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der
Beschwerdeführer ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumsein-
lagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz ver-
stossen habe.
8.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Qualifikation als Gruppe und
der Gruppenbegriff stellten Rechtsfragen dar, welche der Gesetzgeber
in einem formellen Gesetz definieren müsse. Es fehle eine hinreichend
klare und bestimmte generell-abstrakte Norm, um das Bankengesetz
auf alle Mitglieder einer angeblichen Gruppe anzuwenden, mithin auch
auf solche, die - wie er selber - keine Publikumseinlagen entgegen-
genommen hätten. Insofern sei eine Einschränkung der Wirtschafts-
freiheit, wie sie die Vorinstanz ihm gegenüber vornehme, nicht ver-
fassungskonform.
8.1 Nach Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Wirtschafts-
freiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des
Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Er-
Seite 18
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werbstätigkeit und deren freie Ausübung. In Art. 36 BV wird fest-
gehalten, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen
Grundlage bedürfen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den
Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig
sein müssen. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz
selbst vorgesehen sein. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantast-
bar.
Die Wirtschaftsfreiheit ist, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
zu Recht ausführt, im Bereich der Entgegennahme von Publikumsein-
lagen eingeschränkt, da diese Tätigkeit nur mit einer Bewilligung vor-
genommen werden darf (Art. 3 BankG). Natürliche und juristische
Personen, die dem BankG nicht unterstehen, dürfen nach Art. 1 Abs. 2
dieses Gesetzes keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegen
nehmen. Widerhandlungen gegen dieses Verbot ziehen die in E. 2
dargelegten, formell gesetzlich geregelten Massnahmen der Auf-
sichtsbehörde nach sich. Insofern ist nicht ersichtlich, worin das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte gesetzgeberische Manko zu er-
blicken wäre. Die Bewilligungspflicht dient dem Schutz der Anleger, der
Gläubiger und der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte sowie dem
Ansehen des Finanzplatzes (PETER NOBEL, Schweizerisches Finanz-
marktrecht, Bern 2004, §1 N. 37 ff.; URS ZULAUF/DAVID WYSS/DANIEL ROTH,
Finanzmarktenforcement, S. 12 f.).
8.2 Der Beschwerdeführer scheint sich auf den Standpunkt zu stellen,
sein Handlungsbeitrag zum verpönten Erfolg der Entgegennahme von
Publikumseinlagen durch die B.-Gruppe sei als solcher nicht in einem
formellen Gesetz niedergeschrieben, weshalb er nicht aufsichtsrecht-
lich belangt werden könne. Er verkennt, dass es sich hierbei nicht um
die Problematik einer angeblichen fehlenden gesetzlichen Grundlage
geht, sondern vielmehr darum, die Umgehung des nach dem Ge-
sagten zweifellos vorhandenen gesetzlichen Verbots der Entgegen-
nahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung (Art. 1 Abs. 2 Satz 1
BankG) durch arbeitsteiliges Handeln mehrerer Akteure auf dem
Finanzmarkt zu verhindern (vgl. E. 4.3). Anders gesagt: Der Gesetz-
geber ist nicht verpflichtet, jedes zu Aufsichtsmassnahmen führende
Verhalten im Einzelnen bzw. sämtliche möglichen Umgehungstat-
bestände und -konstellationen einlässlich zu normieren.
Ohne die Möglichkeit, mehrere natürliche und/oder juristische
Personen als aufsichtsrechtliche Einheit zu behandeln, wäre indessen
Seite 19
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eine Umgehung der finanzmarktrechtlichen Vorschriften durch einzelne
Mitglieder der entsprechenden Gruppe relativ einfach zu bewerk-
stelligen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_749/2008 vom 16.
Juni 2009 E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise, dass sich einzelne Ge-
sellschaften oder Personen einer Gruppe zwar massgebend an un-
bewilligten finanzmarktlichen Tätigkeiten beteiligen oder solche durch
vorbereitende oder andere Handlungen erst ermöglichen, jedoch
gleichzeitig dafür besorgt sind, dass sie die gesetzlichen Tatbestände
nicht erfüllen, z.B. indem sie im Namen von anderen Personen oder
Gesellschaften handeln oder das Geld der Anleger nicht direkt ihnen,
sondern andern Gruppenmitgliedern zufliesst.
Es würde dem Sinn und Zweck der gesamten Finanzmarktgesetz-
gebung diametral zuwiderlaufen, wenn solche Gesellschaften oder
Personen aufgrund der genannten in Umgehungsabsicht geplanten,
arbeitsteiligen Vorgehensweise innerhalb der Gruppe nicht beauf-
sichtigt oder rechtlich belangt werden könnten. In diesem Sinne ent-
schied auch das Bundesgericht. In einem Urteil vom 6. März 2007 er-
wog es, dass zwei Gesellschaften, hinter denen die gleichen Personen
stünden, im Zusammenhang mit Werbung und Akquisition als Einheit
aufgetreten und daher aufsichtsrechtlich einheitlich zu behandeln
seien. Demnach seien beide Gesellschaften wegen unerlaubter
gewerbsmässiger Entgegennahme von Publikumsgeldern zu
liquidieren, selbst wenn eine der Gesellschaften selber nicht geschäft-
lich aktiv geworden sein sollte (BGer 2A.332/2006 vom 6. März 2007,
E. 5.2.4; vgl. auch BGer. 2A.442/1999 vom 21. Februar 2000, 2e und
E. 3b/dd).
8.3 Das Bankengesetz bietet daher eine genügende gesetzliche
Grundlage, um die aufsichtsrechtlichen Mittel auf alle Gesellschaften
und Personen einer Gruppe im obengenannten Sinne (E. 5) anzu-
wenden. Die Rüge des Beschwerdeführers greift somit ins Leere.
9.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe und Verteilung der Ver-
fahrenskosten vor der Vorinstanz sowie der Kosten der Unter-
suchungsbeauftragten 2 nicht. Soweit eine solche Rüge in seinem all-
gemeinen Rechtsbegehren auf Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung enthalten sein sollte, muss sie als zu wenig substantiiert ab-
gewiesen werden.
Seite 20
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10.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind angesichts der
Schwierigkeit der Streitsache und der in Frage stehenden Vermögens-
interessen auf Fr. 3000.- festzusetzen. Sie werden mit dem Kosten-
vorschuss von Fr. 3000.- verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Gerichtsurteil)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. >; Einschreiben mit Gerichtsurteil)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori Fedail
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: >
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