Abtei lung II
B-7817/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Eva Schneeber-
ger und Francesco Brentani;
Gerichtsschreiberin Andrea Pfleiderer.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Blum,
6000 Luzern 5,
Beschwerdeführer,
gegen
FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte,
Einsprachekommission Weiterbildungstitel, Elfen-
strasse 18, Postfach 170, 3000 Bern 15,
Vorinstanz.
Weiterbildungsplan zum Facharzttitel für Innere Medizin,
Wiedererlangung eines Facharzttitels nach Verzicht.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7817/2006
Sachverhalt:
A.
Dem Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 1997 der Facharzttitel
FMH für Innere Medizin von der Titelkommission der Verbindung der
Schweizer Ärzte (im Folgenden: Titelkommission) erteilt, da er die Vo-
raussetzungen gemäss Art. 12 der damals geltenden Weiterbildungs-
ordnung (WBO) der Verbindung der Schweizer Ärzte vom 10. Dezem-
ber 1992 (im Folgenden WBO 1992) zur Erlangung dieses Titels erfüllt
hatte.
B.
In der Folge lag der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers zunehmend im Bereich Endokrinologie/Diabetologie.
Aus diesem Grund absolvierte er im November 2004 die Facharztprü-
fung für diese Disziplin und beantragte bei der Titelkommission der
FMH den Facharzttitel Endokrinologie/Diabetologie. Diese erteilte ihm
den Titel mit Entscheid vom 28. April 2005, und zwar gestützt auf
Art. 15 der Weiterbildungsordnung der Verbindung der Schweizer
Ärzte vom 21. Juni 2000 (letzte Revision vom 11. Februar 2004 [im
Folgenden: WBO 2000]). Die Titelerteilung basierte auf Art. 11 der Ver-
ordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und
Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe vom 17. Oktober 2001
und setzte voraus, dass der Beschwerdeführer auf den bereits erwor-
benen Facharzttitel für Innere Medizin verzichtete. Der Beschwerde-
führer wurde aufgefordert, das alte Diplom für den Facharzttitel für In-
nere Medizin zurückzusenden, was er am 28. Juni 2005 tat.
C.
Am 7. Februar 2006 wandte sich der Beschwerdeführer an die Titel-
kommission der FMH, um sich nach den Voraussetzungen für die Wie-
dererlangung seines früheren Facharzttitels für Innere Medizin zu er-
kundigen. Mit Entscheid vom 6. April 2006 stellte die Titelkommission
fest, dass nach der WBO 2000 und dem Weiterbildungsprogramm für
Innere Medizin vom 1. Januar 2002 sechs Monate ambulante Tätigkeit
gemäss Punkt 2.1.1 Abs. 1, welche an einer medizinischen Poliklinik,
in einer Arztpraxis oder in Spezialsprechstunden zu absolvieren sind,
noch nicht ausgewiesen seien. Ausserdem müsse der Beschwerdefüh-
rer einen dritten von der Schweizerischen Gesellschaft für Innere Me-
dizin (SGIM) anerkannten Weiterbildungskurs und einen Notfallkurs
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ausweisen können. Schliesslich fehle der Nachweis der bestandenen
Facharztprüfung.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2006
Einsprache bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel der Ver-
bindung der Schweizer Ärzte (im Folgenden: EK WBT) mit dem Antrag,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Sodann verlangte er, die
Titelkommission sei anzuweisen, ihm den Facharzttitel für Innere Me-
dizin ohne Nachweis der im angefochtenen Entscheid zusätzlich ver-
langten Anforderungen (wieder) zu erteilen und die Führung dieses Ti-
tels neben dem Facharzttitel für Endokrinologie/Diabetologie zu ge-
währen.
E.
Mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 wies die EK WBT die Einsprache
unter Kostenfolge ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Be-
schwerdeführer gestützt auf die Übergangsbestimmungen des aktuel-
len Programms grundsätzlich Anspruch auf Erteilung des Facharztti-
tels für Innere Medizin hätte. Allerdings habe der Beschwerdeführer
den Facharzttitel für Endokrinologie/Diabetologie unter der Bedingung
erhalten, dass er auf den Facharzttitel für Innere Medizin verzichte.
Damit habe der Beschwerdeführer von einer übergangsrechtlichen Re-
gelung profitiert. Er verhalte sich nun widersprüchlich, wenn er
gestützt auf dieselben Übergangsbestimmungen den Facharzttitel für
Innere Medizin wieder verlange.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. November
2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische
Aus- und Weiterbildung (REKO MAW) Beschwerde mit den folgenden
Rechtsbegehren:
"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid der Titelkommission
FMH vom 6. April 2006 sei aufzuheben.
2. Die Titelkommission der Beschwerdegegnerin habe die Beurteilung der Ti-
telerteilung und die Anrechnung der Weiterbildung für den Facharzttitel
"Innere Medizin" beim Beschwerdeführer nach den Bedingungen des 1996
geltenden Weiterbildungsprogramms vorzunehmen.
3. Eventuell habe die Titelkommission FMH dem Beschwerdeführer das Dip-
lom für den Facharzttitel "Innere Medizin" wieder auszuhändigen und fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, den mit Entscheid
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vom 21. Januar 1997 erteilten Facharzttitel "Innere Medizin" weiterhin und
neben dem Facharzttitel für Endokrinologie/Diabetologie zu führen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne-
rin."
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm der
Facharzttitel für Innere Medizin wieder zu erteilen sei, und dies ohne
Nachweis der im angefochtenen Entscheid zusätzlich verlangten An-
forderungen. Er beantragt, dass die Titelkommission der FMH die Be-
urteilung und die Anrechnung der Weiterbildung für den Facharzttitel
für Innere Medizin nach den Bedingungen des 1996 geltenden Weiter-
bildungsprogramms vornehme. Dessen Voraussetzungen erfülle er
heute und verfüge zusätzlich über zehn Jahre mehr klinische Erfah-
rung auf diesem Gebiet. Daher habe er gestützt auf das Übergangs-
recht Anspruch auf Erteilung dieses Facharzttitels. Ausserdem gelte
der Grundsatz, dass wer einmal einen Facharzttitel erworben habe,
grundsätzlich auf Lebenszeit Anspruch darauf habe, diesen Titel zu
führen. Es gäbe keine gesetzliche Grundlage, jemandem einen Fach-
arzttitel zu entziehen, ebensowenig bestehe die Möglichkeit, auf einen
Facharzttitel zu verzichten. Ausserdem sei ihm die Führung dieses Ti-
tels neben dem Facharzttitel für Endokrinologie/Diabetologie zu ge-
währen.
G.
Die an die REKO MAW gerichtete Beschwerde wurde in der Folge zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet,
welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen hat.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2007 verweist die EK WBT im
Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und
verlangte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 2. März 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen gemäss Beschwerde vom 9. November 2006 fest. Genauso be-
stätigte auch die EK WBT in ihrer Duplik vom 3. April 2007 ihre Anträ-
ge.
J.
Im Rahmen der internen Entlastungsmassnahmen am Bundesverwal-
tungsgericht wurde die bisher unter der Geschäftsnummer
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C-2271/2006 bei der Abteilung III hängige Beschwerde per 30. Novem-
ber 2007 von der Abteilung II übernommen (Art. 24 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 17
des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 11.
Dezember 2006 [VGR, SR 173.320.1]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1 Angefochten ist die Verfügung der EK WBT vom 6. Oktober 2006,
mit welcher die Einsprache des Beschwerdeführers zur Wieder-
erlangung des Facharzttitels für Innere Medizin abgewiesen worden
ist. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), die von den als Vorinstanzen in Art. 33
VGG genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören die
Verfügungen der EK WBT, so dass das Bundesverwaltungsgericht für
die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig ist, zumal
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs.
4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art.
46 ff. VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aufgrund der miss-
verständlichen und unklaren Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom
28. April 2005 (Erteilung des Facharzttitels für Endokrinologie/Diabeto-
logie) keine Möglichkeit gesehen habe, sich gegen den Entscheid der
Titelkommission der FMH zu wehren. Die EK WBT führt demgegen-
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über aus, dass die Rechtsmittelbelehrung zwar unklar gewesen sei,
dass der Grund hierfür jedoch darin gelegen habe, dass mit dem Ent-
scheid der Titelkommission dem Gesuch des Einsprechers entspro-
chen worden sei, weshalb nicht mit einer Einsprache von seiner Seite
habe gerechnet werden müssen. Ausserdem sei der Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 14. Januar 2005 ausdrücklich über die Bedin-
gungen des Verzichts auf den bereits erworbenen Facharzttitel auf-
merksam gemacht worden.
Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Verfügung vom 28. April
2005 dem Beschwerdeführer zufolge fehlerhafter Rechtsmittelbeleh-
rung mangelhaft eröffnet worden ist oder nicht.
1.3.1 Art. 35 VwVG verlangt, dass schriftliche Verfügungen als solche
zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind.
Das Fehlen wie auch die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung
stellen eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar, aus der den
Parteien gemäss Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen darf. So ist es
zu vermeiden, dass eine Partei aufgrund einer falschen
Rechtsmittelbelehrung davon abgehalten wird, rechtzeitig ein Gericht
anzurufen.
1.3.2 In vorliegendem Zusammenhang führte die Titelkommission der
FMH in ihrer Verfügung vom 28. April 2005 die Rechtsgrundlagen des
Entscheids für die Erteilung des Facharzttitels für
Endokrinologie/Diabetologie auf der ersten Seite auf. Auf der zweiten
Seite wird ferner darauf hingewiesen, dass der Entscheid "unter
Vorbehalt einer Einsprache an die Einsprachekommission (EK WBT)
gemäss Art. 45 WBO*" erfolge. Als Bemerkung wird angefügt:
"* Das Einspracherecht steht der beteiligten Fachgesellschaft zu. Einsprachen
sind schriftlich im Doppel einzureichen. Die Einspracheschrift hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Einspracheführers oder seines Vertreters zu enthalten (vgl. Art. 59-68 WBO)."
Nicht explizit erwähnt wird in dieser Rechtsmittelbelehrung, dass das
Einspracherecht neben der beteiligten Fachgesellschaft auch dem Ge-
suchsteller zusteht. Die Rechtsmittelbelehrung erweist sich für den
Gesuchsteller insofern als missverständlich und unklar formuliert.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich diesbe-
züglich eine Partei jedoch nicht auf den Vertrauensschutz berufen,
wenn sie die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei
zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können. Rechtssuchende genies-
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sen deshalb „keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsver-
treter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen
Verfahrensbestimmungen hätten erkennen können" (BGE 124 I 255
E. 1aa; siehe auch BGE 117 Ia 421 E. 2). Mit einem Blick in die WBO
2000 hätte der Beschwerdeführer leicht feststellen können, dass das
Einspracherecht nicht nur der beteiligten Fachgesellschaft, sondern
auch ihm selbst als Gesuchsteller eingeräumt wird. Art. 46 WBO 2000
(letzte Revision 6. Dezember 2007) hält fest, dass das Einsprache-
recht dem Gesuchsteller und der beteiligten Fachgesellschaft zusteht.
Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf Art. 45 WBO 2000 kann
deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die
Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung wie auch die verkürzte
Darstellung derselben bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können
bzw. erkennen müssen. So hätte er nur die entsprechend aufgeführte
WBO 2000 zu konsultieren brauchen, um festzustellen, dass ihm das
Einspracherecht ebenfalls zusteht. Der Beschwerdeführer hätte sich
überdies bei der Titelkommission nach seinen Einsprache- und Be-
schwerdemöglichkeiten erkundigen können. Stattdessen schickte er
sein Diplom am 28. Juni 2005 kommentarlos zurück und bestätigte da-
durch sein Einverständnis mit dem Verzicht auf seinen Facharzttitel für
Innere Medizin. Erst im Januar 2006 bzw. am 7. Februar 2006, d.h.
rund sieben bzw. acht Monate später, wandte sich der Beschwerdefüh-
rer zunächst mündlich und anschliessend schriftlich an die FMH, um
sich nach den Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung seines
Facharzttitels für Innere Medizin zu erkundigen. Dass Entscheidungen,
die nicht innert einer gewissen Frist angefochten werden, rechtskräftig
und damit definitiv werden, ist notorisch und hätte der Beschwerdefüh-
rer wissen müssen (BGE 119 IV 334 E. 1a).
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Titelkom-
mission der FMH aus dem Jahre 2005 akzeptieren muss. Es besteht
kein Anlass, auf die verpasste Rechtsmittelfrist zurückzukommen. Der
Entscheid vom 28. April 2005 ist demnach in Rechtskraft erwachsen.
2.
Zu prüfen gilt es, ob der Beschwerdeführer, neben dem Facharzttitel
für Endokrinologie/Diabetologie, den Facharzttitel für Innere Medizin"
wieder erlangen kann oder nicht.
2.1 Seit dem Inkrafttreten der Revision des Bundesgesetzes betreffend
die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eid-
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genossenschaft vom 19. Dezember 1877 per 1. Juni 2001 (SR 811.11,
nachfolgend: FMPG; mittlerweile abgelöst durch das am 1. September
2007 in Kraft gesetzte Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006
[MedBG, SR 811.11]) sowie der dazugehörigen Verordnung über die
Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungsti-
tel der medizinischen Berufe vom 17. Oktober 2001 (SR 811.113,
nachfolgend: VO FMPG; inzwischen ebenfalls aufgehoben gemäss
Art. 61 MedBG) hat sich die Rechtslage für Ärztinnen und Ärzte grund-
legend verändert. Seit diesem Zeitpunkt bedarf die selbstständige
ärztliche Tätigkeit eines eidgenössischen bzw. anerkannten auslän-
dischen Weiterbildungstitels (Art. 11 Abs. 1 und 2 FMPG). Ab dem
1. Juni 2002 werden somit nur noch eidgenössische Weiterbildungs-
oder Facharzttitel, jedoch keine privatrechtlichen FMH-Facharzttitel
mehr erteilt. Um diese einschneidende Rechtsänderung abzufedern,
wurde mit Art. 24 FMPG eine Übergangsbestimmung eingeführt,
welche wie folgt lautet:
„
1
Die bis zum Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Titel, die einem eid-
genössischen Weiterbildungstitel entsprechen, gelten ab Inkrafttreten
dieser Änderung als eidgenössische Weiterbildungstitel; der Bundesrat
erstellt eine Liste.
...
3
Wer das eidgenössische Diplom als Ärztin oder Arzt erworben hat und bei
Inkrafttreten dieser Änderung über eine kantonale Bewilligung zur
selbstständigen Ausübung des Arztberufs verfügt, ist weiterhin berechtigt,
ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in der ganzen Schweiz diesen
Beruf selbstständig auszuüben. Wem bis zum Inkrafttreten kein Titel erteilt
wurde, erhält einen eidgenössischen Weiterbildungstitel, der seiner prakti-
schen und theoretischen Weiterbildung entspricht. Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten.“
Der Bundesrat hat in Art. 11 Abs. 1 VO FMPG folgende Bestimmung
über die übergangsrechtliche, erleichterte Erteilung von eidgenössi-
schen Weiterbildungstiteln erlassen:
„Wer vor dem 1. Juni 2002 den Arztberuf selbstständig ausgeübt hat, kann,
sofern er bis zu diesem Zeitpunkt keinen Weiterbildungstitel nach Artikel 9 er-
worben hat, die Erteilung eines eidgenössischen Titels beantragen.“
Diese Übergangsbestimmung sollte einerseits sicherstellen, dass die
bereits erteilten Facharzttitel FMH weiterhin vorbehaltlos als eidgenös-
sische Weiterbildungstitel gelten; andererseits wurde eine grosszügige
Lösung für sämtliche praktizierenden Ärztinnen und Ärzte ohne Fach-
arzttitel statuiert, damit diese von den Möglichkeiten der Freizügigkeit
möglichst weitgehend profitieren konnten. Sämtliche Ärzte, welche bis
zum 1. Juni 2002 noch über keinen Facharzttitel verfügten, konnten ei-
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nen eidgenössischen Weiterbildungstitel zu erleichterten Bedingungen
erwerben, welcher jeweils der praktischen und theoretischen Weiterbil-
dung des gesuchstellenden Arztes entsprach (vgl. BOTSCHAFT des Bun-
desrats zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der
Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6128 ff. [BOTSCHAFT
FMPG], 6390).
2.2 In vorliegendem Zusammenhang verfügte der Beschwerdeführer
vor dem 1. Juni 2002 bereits über einen Facharzttitel FMH, nämlich
über denjenigen für Innere Medizin, den er von der Titelkommission
der FMH am 21. Januar 1997 ordentlich zugesprochen erhalten hatte.
Wie mit denjenigen Fällen umzugehen ist, in welchen ein Arzt mit
Facharzttitel FMH gestützt auf die Übergangsbestimmungen einen
anderen eidgenössischen Weiterbildungstitel erwerben wollte, lässt
sich der Übergangsbestimmung jedoch nicht entnehmen, weshalb die
Rechtsnorm nach den üblichen Methoden ausgelegt werden muss.
2.2.1 Bei der Auslegung von Gesetzesbestimmungen sind sämtliche
Methoden zu kombinieren, welche für den konkreten Fall mit unklarem
Wortlaut im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am
meisten Überzeugungskraft haben. Auf dem Gebiet des Verwaltungs-
rechts steht dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
teleologische Auslegung im Vordergrund (vgl. BGE 128 I 34 E. 3; wei-
tere Hinweise bei ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 217 f.).
2.2.2 Der Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung zur Erteilung
von Weiterbildungstiteln bestand darin, dass diejenigen praktizie-
renden Ärzte, welche bislang noch keinen Facharzt- oder Weiter-
bildungstitel erlangt hatten, weil sie darauf entweder nicht angewiesen
waren oder ihre bisherige Tätigkeit nicht darauf ausgerichtet hatten,
diesen aber gleichwohl für die Weiterführung ihrer praktischen Tätig-
keit benötigen, einen solchen zu erleichterten Bedingungen erlangen
konnten. Dies wurde damit gerechtfertigt, dass praktizierende Ärztin-
nen und Ärzte ohne Facharzt- oder Weiterbildungstitel sich existentiell
und in ihrer beruflichen Qualität bedroht fühlen könnten, da inskünftig
eidgenössische Weiterbildungstitel als Anknüpfungspunkt für Fragen
mit Bezug auf die Tarife, die Fortbildung und die Abrechnungsberechti-
gung gegenüber den Sozialversicherern dienen werden (BOTSCHAFT
FMPG, 6391). Diese Übergangsbestimmung erlaubte den entspre-
chenden Ärztinnen und Ärzten weitestgehend von der Freizügigkeit zu
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profitieren (BOTSCHAFT FMPG, 6390). Der Gesetzgeber wollte die
erleichterte Erteilung der eidgenössischen Weiterbildungstitel jedoch
nur denjenigen Ärzten ermöglichen, welche bis zum 1. Juni 2002 noch
über keinen Facharzttitel verfügten. Die EK WBT stellte diese Ärzte,
nach eigenen Angaben, aus "analogie" und "pure largesse d'esprit"
darüber hinaus jenen gleich, welche zwar bereits einmal einen Fach-
arzttitel erworben hatten, diesen jedoch nicht mehr benötigten, da sie
seit längerer Zeit in einem anderen Fachgebiet tätig waren. Ebenfalls
auf diese Weise wurden diejenigen Ärzte behandelt, welche sich auf
dem Gebiet ihres ursprünglich erworbenen Titels weiter spezialisiert
hatten. Um Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung zu wahren,
musste ein Antragsteller, wie sämtliche Ärzte in vergleichbarer Lage,
auf seinen bisherigen Facharzttitel verzichten, ansonsten jede Ärztin
und jeder Arzt gestützt auf die Übergangsbestimmung erleichtert einen
zusätzlichen eidgenössischen Weiterbildungstitel hätte erwerben
können, was es wegen des Gebots der Gleichbehandlung zu
vermeiden galt.
2.2.3 In vorliegendem Zusammenhang wurden somit diejenigen
Ärztinnen und Ärzte, welche bereits einmal einen Facharzttitel erwor-
ben hatten, diesen aber nicht mehr benötigten, da sie in einem
anderen Fachgebiet tätig geworden sind, von der Vorinstanz mit Bezug
auf den erleichterten Erwerb eines (weiteren) eidgenössischen Weite-
rbildungstitels gleich behandelt wie jene Ärzte, die vor dem 1. Juni
2002 noch über gar keinen Weiterbildungstitel verfügten. Die Vorin-
stanz ermöglichte damit einem Arzt, gestützt auf die Übergangs-
bestimmung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel zu erleich-
terten Bedingungen zu erwerben, obwohl dieser die gesetzlich ver-
langten regulären Voraussetzungen hierfür nicht erfüllte. Im Gegenzug
verlangte sie, dass auf bereits erworbene Facharzttitel verzichtet
werde. Diese Ärzte wurden deshalb aufgefordert, ihr ursprünglich
erworbenes Facharztdiplom FMH zurückzusenden. Weil es der Titel-
kommission mit anderen Worten darum ging, Ärztinnen und Ärzte in
ihrem beruflichen Weiterkommen zu unterstützen, bot sie denjenigen
Ärzten, welche den für ihre berufliche Zukunft nicht geeigneten
Facharzttitel besassen, im Rahmen der genannten Übergangsbestim-
mungen die Möglichkeit an, diesen gegen einen anderen Weiterbil-
dungstitel einzutauschen.
Wenngleich die Vorgehensweise der Vorinstanz Züge eines eigentli-
chen Tauschs aufweist und insofern seltsam anmutet, so ist in vorlie-
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gendem Zusammenhang dennoch entscheidend, dass sich der Be-
schwerdeführer auf diesen "Tausch" seines Facharzttitels eingelassen
hat. Er wurde mit Verfügung vom 28. April 2005 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass mit dem erleichterten Erwerb des eidgenössischen
Weiterbildungstitels Endokrinologie/Diabetologie ein Verzicht auf den
Facharzttitel FMH für Innere Medizin einhergehe. Die mit dem Tausch
verbundene Rückgabepflicht des ersterlangten Diploms diente der
Rechtsgleichheit. Die Übergangsbestimmung durfte nicht dazu genutzt
werden, dass sowohl ein ursprünglich erworbener Facharzttitel FMH
als auch ein für die weitere Zukunft als geeigneter betrachteter eidge-
nössischer Weiterbildungstitel zu erleichterten Bedingungen erworben
werden konnte und auf diese Weise Weiterbildungstitel kumuliert wer-
den konnten. Der Beschwerdeführer hat den Verzicht auf den ur-
sprünglichen Weiterbildungstitel akzeptiert. Er hat seine Diplomurkun-
de zurückgeschickt und kein Rechtsmittel gegen den Entscheid erho-
ben, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwer-
deführer den Entscheid der Titelkommission vom 28. April 2005 akzep-
tiert hat (vgl. dazu bereits vorne E. 1.3.2). Geht man von diesem Sach-
verhalt aus – und insofern ist der Argumentation der Vorinstanz zuzu-
stimmen –, verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn
er zum jetzigen Zeitpunkt, obwohl er auf seinen Facharzttitel verzichtet
hatte, nun die Erteilung dieses Titels zurückverlangt. Denn auch Pri-
vatpersonen sind im Rechtsverkehr mit Behörden an den Grundsatz
von Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens
gebunden (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Widersprüchlich
verhält sich nun aber derjenige, der zunächst seine Einwilligung zur
Erlangung einer ihn begünstigenden Verfügung erteilt, diese später
aber ausdrücklich oder stillschweigend in Frage oder Abrede stellt (vgl.
MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerischer Verwaltungsrechtspre-
chung, Band I: Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Basel 1986, 477). Der Be-
schwerdeführer kann aus diesen Gründen nicht zunächst seine Zu-
stimmung zugunsten des erleichterten Erwerbs des eidgenössischen
Facharzttitels für Endokrinologie/Diabetologie erteilen und damit ein-
hergehend auf den Facharzttitel FMH für Innere Medizin verzichten,
später dann aber den Standpunkt einnehmen, der Verzicht auf den Ti-
tel sei nicht gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer kann nach
dem Gesagten von der Vorinstanz nicht verlangen, dass sie ihm den
Facharzttitel FMH für Innere Medizin gestützt auf dieselben Über-
gangsbestimmungen wieder erteilt, wenn er im Rahmen der erleichter-
ten Erteilung eines anderen eidgenössischen Facharzttitels auf den-
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selben ausdrücklich verzichtet hatte. Genauso wenig kann er verlan-
gen, dass ihm sein ursprüngliches Diplom wieder auszuhändigen und
festzustellen sei, dass er berechtigt sei, den Facharzttitel für Innere
Medizin weiterhin und neben dem Weiterbildungstitel für Endokrinolo-
gie/Diabetologie zu führen.
2.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Be-
schwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
2.4 Es sei immerhin beigefügt, dass grundsätzlich davon auszugehen
ist, dass ein Facharzttitel eine Bestätigung für eine abgeschlossene,
strukturierte und kontrollierte Weiterbildung in einem Fachgebiet der
klinischen oder nicht klinischen Medizin und somit erworbene Fach-
kompetenzen auf einem Teilgebiet darstellt. Insofern mutet es in der
Tat seltsam an, dass Ärzte, die über diese Fachkompetenz und -titel
verfügen, aufgefordert werden können, auf ihre erworbenen Kompe-
tenzen zu verzichten. Es leuchtet nicht ohne weiteres ein, weshalb ein
Arzt seine ursprünglich erworbene Fachkompetenz in einem bestim-
mten Gebiet nicht mehr aufweisen sollte. Die Frage, ob der Beschwer-
deführer seinen ursprünglich erworbenen Facharzttitel FMH für Innere
Medizin – auf entsprechenden Antrag hin – allenfalls wieder erhalten
könnte, wenn er die Rückabwicklung des Geschäfts ex nunc anbieten
würde, braucht jedoch in vorliegendem Zusammenhang nicht beant-
wortet zu werden.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen
zusammen und werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der
Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 63 Abs.
4bis und Art. 1, 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind mit dem am
23. Februar 2007 geleisteteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
Seite 12
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3.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädi-
gung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. weiterbildung/einsprachen/li; Gerichtsurkun-
de).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Andrea Pfleiderer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: 19. September 2008
Seite 14