Abtei lung II
B-7820/2006
sce/ped
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin),
Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiber Daniel Peyer.
A._______,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Paul Hollenstein,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO -
Direktion für Arbeit,
Vorinstanz.
Trägerhaftung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7820/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ war (...) im Handelsregister des Kantons V._______ einge-
tragener Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer (mit Einzelun-
terschrift) der Z._______ GmbH mit Sitz in V._______. Sein Arbeitsver-
hältnis wurde (...) per 31. Januar 2005 gekündigt. Am 2. Februar 2005
meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse W._______ (nachfolgend
Kasse) zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung an.
Am 23. März 2005 trat er anlässlich einer ausserordentlichen Gesell-
schafterversammlung seine Stammeinlage an der Z._______ GmbH
(...) per 1. Februar 2005 entschädigungslos an seine Ehefrau und Mit-
gesellschafterin Y._______ ab. Mit dem Ausscheiden als Gesellschaf-
ter trat er zudem als Geschäftsführer der Z._______ GmbH zurück,
ebenfalls erlosch seine Unterschriftsberechtigung für die Gesellschaft
(...). Die Kasse richtete ihm in der Folge rückwirkend per 2. Februar
2005 Arbeitslosenentschädigung aus.
Mit Revisionsbericht vom 8. August 2006 hielt die Ausgleichsstelle der
Arbeitslosenversicherung, das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO –
Direktion für Arbeit (nachfolgend Vorinstanz), zuhanden des Trägers
der Kasse fest, X._______ sei ab 2. Februar 2005 zu Unrecht Arbeits-
losenentschädigung ausgerichtet worden. Er habe Ende März 2005
seine Stammeinlage an der GmbH auf seine Ehefrau übertragen, wel-
che laut Handelsregister bis heute als Gesellschafterin auftrete. Auf-
grund dieser Sachlage hätten er bzw. seine Ehefrau ihre arbeitgeber-
ähnliche Stellung in der Z._______ GmbH nicht aufgegeben. Personen
in derartiger Stellung hätten nach der Vorschrift von Art. 31 Abs. 3
Bst. c AVIG zwar dem Wortlaut nach bloss keinen Anspruch auf Kurz-
arbeitsentschädigung. Die Bestimmung habe aber auch Auswirkungen
auf die Arbeitslosenentschädigung. Solange solche Personen ihre ar-
beitgeberähnliche Stellung beibehielten, bestehe kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, weil sie die betrieblichen Entscheide wei-
terhin massgeblich beeinflussen oder den bloss vorübergehend stillge-
legten Betrieb jederzeit reaktivieren könnten. Die ausgerichteten Tag-
gelder seien für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember
2005 im Umfang von Fr. 34'594.75 brutto von X._______ zurückzufor-
dern. Die für den Zeitraum vom 2. Februar bis zum 31. Juli 2005 aus-
gerichteten Zahlungen im Umfang von Fr. 38'789.20 brutto könnten zu-
folge Verwirkung nicht mehr zurückgefordert werden. Bezüglich dieses
Schadens werde dem Träger der Kasse eine Trägerhaftung im Umfang
Seite 2
B-7820/2006
von Fr. 10'000.-- auferlegt, da der Kasse bekannt gewesen sei, dass
X._______ bzw. seine Ehefrau bei der Z._______ GmbH eine arbeit-
geberähnliche Stellung innegehabt hätten, woraus sich das Fehlen der
Anspruchsberechtigung des Ersteren ohne Weiteres ergebe.
Mit Stellungnahme vom 22. August 2006 führte die Kasse – handelnd
für ihren Träger – aus, die Beanstandung werde nicht akzeptiert. We-
der X._______ noch dessen Ehefrau hätten im Zeitpunkt der Antrag-
stellung eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt. Auch sei die
von der Vorinstanz angerufene Norm von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG
nur auf Kurzarbeit, nicht auf den hier zutreffenden Fall anwendbar.
Am 5. September 2006 verfügte die Vorinstanz, der Träger der Kasse
habe eine Trägerhaftung im Umfang von Fr. 10'000.-- zu übernehmen.
Ausschlaggebend dafür sei, dass X._______ nach Übertragung seines
Stammanteils auf die Ehefrau die betrieblichen Entscheide durch letz-
tere weiterhin massgeblich beeinflussen oder den vorübergehend still-
gelegten Betrieb jederzeit reaktivieren könne. Damit sei er wie ein mit-
arbeitender Ehegatte im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG zu be-
handeln. Der Ausschluss von arbeitgeberähnlichen Personen vom An-
spruch auf Arbeitslosenentschädigung sei absolut zu verstehen, d.h.
es brauche kein konkreter Rechtsmissbrauch bzw. eine absichtliche
Rechtsumgehung nachgewiesen zu werden.
B.
Gegen diese Verfügung erhebt die Trägerschaft der Kasse W._______,
die A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), am 6. Oktober 2006
Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volks-
wirtschaftsdepartements (REKO/EVD). Sie beantragt die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung macht die Beschwer-
deführerin geltend, X._______ habe seine Stelle aufgrund des
schlechten Geschäftsganges verloren, er habe zudem sein Gesell-
schaftskapital übertragen und sei mithin nicht mehr Gesellschafter und
Geschäftsführer. Offensichtlich bestimme er die Entscheidungsfindung
im Betrieb nicht mehr bzw. könne sie auch nicht mehr massgeblich be-
einflussen. Zweifellos habe er damit jene Eigenschaft verloren, deret-
wegen er keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hätte. Er
habe daher keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr. Da seine Ehe-
frau nicht im Betrieb arbeite, könne er nicht zum mitarbeitenden Ehe-
gatten werden. Nach der Rechtsprechung des EVG habe er grundsätz-
lich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. X._______ sei unbestrit-
Seite 3
B-7820/2006
ten ein beitragspflichtiger Arbeitnehmer und habe schon daher einen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Kapitel des AVIG be-
treffend Arbeitslosenentschädigung enthalte ferner keinen Art. 31
Abs. 3 Bst. c, dieser finde sich bloss im Kapitel über Kurzarbeitsent-
schädigung. Die Bestimmung sei klarerweise nicht auf Arbeitslosen-
entschädigungsfälle anwendbar. Der Gesetzgeber habe keine entspre-
chende Norm im Bereich der Arbeitslosenentschädigung aufnehmen
wollen, vielmehr sei bewusst darauf verzichtet worden. Dies zu miss-
achten, verletze nicht nur das Legalitäts-, sondern auch das Gewalten-
teilungsprinzip sowie den klaren Willen des Gesetzgebers. Unter die-
sen Umständen sei der Vorwurf an die Kasse unhaltbar, sie habe dem
Bund durch fahrlässige, geschweige denn absichtlich mangelhafte Er-
füllung ihrer Aufgaben einen Schaden verursacht.
C.
Mit Antwort vom 7. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Rechtsprechung des EVG zur Proble-
matik der arbeitgeberähnlichen Stellung sei den Kassen bekannt. Es
werde auf den Fall BGE 123 V 234 verwiesen. Massgebend sei, dass
X._______ seinen Gesellschaftsanteil auf seine Ehefrau übertragen
habe. Diese sei seither mit 60 % des Kapitals ausschlaggebend am
Betrieb beteiligt und könne massgeblich die Entscheidfindung beein-
flussen. Unzweifelhaft sei sie von jeglichen Ansprüchen gegenüber der
Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen. Mitbetroffen vom Aus-
schluss seien gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG zumindest auch die
Ehegatten. Die Kapitalübertragung auf die Ehefrau sei vorliegend kein
geeignetes Mittel, um den Ausschluss der Anspruchsberechtigung bei
der Arbeitslosenversicherung zu umgehen. Gemäss Rechtsprechung
sei es rechtsmissbräuchlich, wenn vom Rechtsinstitut der Arbeitslo-
senversicherung in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht werde,
um damit Interessen zu befriedigen, die nicht Schutzobjekt dieses Ins-
tituts seien. Den Vollzugsorganen der Versicherung sei die höchstrich-
terliche Rechtsprechung mehrfach zur Kenntnis gebracht worden. Es
liege somit eine falsche bzw. keine richtige Rechtsanwendung seitens
der Kasse vor. Die Nichtbeachtung der geltenden Praxis sei zumindest
grobfahrlässig. Damit sei zurecht eine Trägerhaftung verfügt worden.
D.
Am 2. Mai 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, die
Übernahme des Verfahrens von der REKO/EVD bekannt. Im Rahmen
von Entlastungsmassnahmen zugunsten der Abteilung III wurde die
Seite 4
B-7820/2006
Sache per 18. Dezember 2007 von der Abteilung II des Bundesverwal-
tungsgericht übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. September 2006 stellt eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Diese Verfü-
gung wurde am 6. Oktober 2006 bei der REKO/EVD angefochten, die
vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (AS 2006 1069) zur Beur-
teilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. die
bis zum 31. Dezember 2006 gültige Fassung von Art. 101 Abs. 1 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR
837.0], AS 2002 3451, aufgehoben gemäss Ziff. 115 Anhang VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG Beschwerdein-
stanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a. von der Bun-
deskanzlei, den Departementen und den ihnen unterstellten oder ad-
ministrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen
werden. Darunter fällt auch die vorliegende, vom SECO erlassene Ver-
fügung (vgl. Art. 101 AVIG in der Fassung seit dem 1. Januar 2007).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nach Art. 53 Abs. 2 VGG
(i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG) zur Behandlung der Streitsache zuständig.
Zumal eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verwaltungs-
verfahren teilgenommen und ist als Trägerin der Kasse Adressatin des
angefochtenen Entscheides (vgl. dazu auch Art. 82 Abs. 1 AVIG), sie
ist durch diesen besonders berührt und hat daher ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1
Bst. a - c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Sie ist daher zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert.
1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
Auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere eine gülti-
Seite 5
B-7820/2006
ge Vollmacht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin liegen vor
(vgl. Art. 47 ff. VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 82 Abs. 1 AVIG (in der seit dem 1. Januar 2001 gültigen, hier
anwendbaren Fassung, AS 2000 3096) haftet der Träger einer - nach
Art. 78 AVIG eingerichteten und anerkannten privaten - Arbeitslosen-
kasse dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Er-
füllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. Die
Schadenersatzansprüche werden durch die Ausgleichsstelle der Ar-
beitslosenversicherung, welche durch die Vorinstanz geführt wird (vgl.
Art. 83 Abs. 3 AVIG), mittels Verfügung geltend gemacht (vgl. Art. 82
Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Streitig und zu prüfen ist, ob erstens die seitens der Kasse X._______
gegenüber ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen zu Unrecht
und somit durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben ausbezahlt wor-
den sind, und ob zweitens dem Bund dadurch ein absichtlich oder
fahrlässig verursachter Schaden entstanden ist, für welchen die Be-
schwerdeführerin einzustehen hat.
3.
3.1 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz schliesst Arbeitnehmer, die
in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Betei-
ligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungs-
gremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder
massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegat-
ten, vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus (Art. 31 Abs. 3
Bst. c AVIG).
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt an sich zu Recht, dass sich diese
Bestimmung lediglich im dritten Kapitel des Gesetzes über die Kurzar-
beitsentschädigung findet, vom klaren Wortlaut her bloss auf Kurzar-
beitsfälle zugeschnitten ist, und dass eine entsprechende Bestimmung
in den AVIG-Kapiteln über die Arbeitslosenentschädigung fehlt.
Wie das EVG (Eidgenössisches Versicherungsgericht; seit Januar
2007 erste und zweite sozialrechtliche Abteilung des Schweizerischen
Bundesgerichts) indes wiederholt festgestellt hat, kann diese Bestim-
Seite 6
B-7820/2006
mung in bestimmten Konstellationen auch Auswirkungen auf die Frage
der Anspruchsberechtigung von ganzarbeitslosen Arbeitnehmern in ar-
beitgeberähnlicher Stellung haben (vgl. BGE 123 V 234 E. 7).
Bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern in arbeitgeberähnlicher
Stellung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Ins-
besondere verbleibt im Einzelfall die Möglichkeit der Überprüfung der
Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesumge-
hung (vgl. BGE 114 Ib 11 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 121 II 97
E. 4 mit Hinweisen). Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG dient der Vermeidung
von Missbräuchen, etwa zufolge Selbstausstellung von für die Kurzar-
beit notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Un-
kontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls sowie Mitbestim-
mung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit, v.a.
bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung
in Leitungsfunktion des Betriebes (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/bb, BGE
122 V 270 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Nun kann Kurzarbeitslosigkeit
nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder mo-
natlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb –
bei fortgesetztem Arbeitsverhältnis – für eine gewisse Zeit vollständig
stillgelegt wird (sog. 100 %ige Kurzarbeit). Auch in einem solchen Fall
ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht an-
spruchsberechtigt. Denn auch diesfalls behält er – wie ein Arbeitgeber
– die Dispositionsfreiheit, Kurzarbeit einzuführen und bei Erfüllen der
einschlägigen Voraussetzungen den anspruchsbegründenden Sach-
verhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen. Daher ist
er von vornherein vom Anspruch ausgeschlossen.
Wird das Arbeitsverhältnis mit einem arbeitgeberähnlichen Arbeitneh-
mer hingegen gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor. Grundsätzlich
besteht ein Anspruch auf Leistungen der Versicherung. Wenn somit ein
Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden des betreffenden Ar-
beitnehmers definitiv ist, kann nicht von Gesetzesumgehung gespro-
chen werden. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen
zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber wegen der Kündigung end-
gültig jene Eigenschaft verliert, wegen welcher er aufgrund von Art. 31
Abs. 3 Bst. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus-
geschlossen wäre.
Grundsätzlich anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer nach der
Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung aber behält und da-
Seite 7
B-7820/2006
durch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder
massgeblich beeinflussen kann, z.B. als weiterhin verbleibender Allein-
oder Mehrheitsaktionär bzw. -gesellschafter, als Verwaltungsrat oder
als Geschäftsführer. Behält der Arbeitnehmer trotz Kündigung des Ar-
beitverhältnisses die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Be-
trieb jederzeit wieder zu reaktivieren und sich bei Bedarf als Arbeit-
nehmer erneut selbst einzustellen, liegt bei gleichzeitigem Bezug von
Arbeitslosenentschädigung eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des
Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG vor. Ihrem Sinn nach dient diese Regelung
nämlich der Missbrauchsverhütung und soll insbesondere dem Um-
stand Rechnung tragen, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnli-
chen Personen im Ergebnis praktisch unkontrollierbar bleibt, weil sie
ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen
können (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/bb i.f.).
3.3 Wegen dieser Einflussmöglichkeit vom Anspruch auf Kurzarbeit
ausgeschlossen sind nicht nur Gesellschafter, finanziell am Betrieb
Beteiligte und Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungs-
gremiums, sondern auch ihre mitarbeitenden Ehegatten (vgl. Art. 31
Abs. 3 Bst. c AVIG i.f.).
3.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass X._______ sich am
2. Februar 2005 bei der Kasse zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern
anmeldete, nachdem er per 31. Januar 2005 sein Arbeitsverhältnis bei
der Z._______ GmbH beendet hatte. An der ausserordentlichen Ge-
sellschafterversammlung vom 23. März 2005 übertrug er entschädi-
gungslos und rückwirkend per 1. Februar 2005 seinen Stammanteil
(...) und damit die Gesellschaftsmehrheit (...) auf seine Ehefrau und
trat offiziell von seiner Stellung als Geschäftsführer der Z._______
GmbH zurück.
Angesichts dieser Sachverhaltsumstände (entschädigungslose Über-
tragung des Mehrheitsgesellschaftsanteils auf die Ehefrau auf den
Zeitpunkt der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und ohne ersichtli-
chen legitimen Rechtsgrund der Übertragung) ist es offensichtlich,
dass damit eine Situation geschaffen wurde, die der Missbrauchsbe-
kämpfung und damit Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG zuwiderläuft.
3.5 X._______ wurde demzufolge durch die Kasse zu Unrecht Arbeits-
losenentschädigung ausgerichtet.
Seite 8
B-7820/2006
4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem Bund weder absichtlich noch
fahrlässig einen Schaden zugefügt zu haben. Die Vorinstanz geht da-
von aus, dass eine Trägerhaftung nach Art. 82 AVIG gegeben sei, da
die Kasse dem Bund durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben min-
destens grobfahrlässig einen Schaden verursacht habe.
4.1 Nachdem feststeht, dass die Kasse X._______ zu Unrecht Ar-
beitslosenentschädigung ausgerichtet hat und dem Bund dadurch in
kausaler Weise ein Schaden entstanden ist, ist zu prüfen, inwieweit
diese mangelhafte Aufgabenerfüllung durch die Kasse für die Be-
schwerdeführerin Haftungsfolgen zeitigt, d.h., ob die dem Bund verur-
sachte Schadenszufügung fahrlässig erfolgte oder nicht. Die Frage der
Absichtlichkeit der Schadensverursachung stellt sich nicht, da die Vor-
instanz zum vornherein nur die für Fälle der fahrlässigen Schadenszu-
fügung vorgesehene Haftungsbegrenzung auf Fr. 10'000.-- pro Scha-
densfall gegenüber der Beschwerdeführerin verfügte (nach Art. 82
Abs. 3 Satz 2 AVIG kann die Ausgleichsstelle bei leichtem Verschulden
auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten; vgl. auch Art. 115
der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV,
SR 837.02] in der Fassung seit 1. Juli 2003, AS 2003 1828).
4.2 Fahrlässig verhält sich, wer Sorgfaltspflichten nicht oder nicht ge-
nügend beachtet. Bei der Fahrlässigkeit werden üblicherweise grobe
und leichte unterschieden, je nach Schwere des Verschuldens, wel-
ches den Verursacher trifft. Dazwischen besteht eine breite Zone der
sog. mittleren Fahrlässigkeit. Je grösser die voraussehbare Möglichkeit
der Schädigung ist, umso grösser ist dabei die Sorgfaltspflicht und da-
mit auch die Unsorgfalt derjenigen, die ihr nicht Rechnung tragen.
Grobfahrlässig handelt demnach, wer elementare Vorsichtsgebote au-
sser Acht lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und
unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natür-
lichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (vgl.
statt vieler BGE 118 V 305 E. 2b und c; siehe auch GERHARD GERHARDS,
AVIG – Kommentar, Bd. II, Bern und Stuttgart 1988, N. 21 zu Art. 82).
Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man den Durchschnittsanforde-
rungen nicht gerecht wird (zum Begriff der „fautes moyennes“ vgl. BGE
100 II 332 E. 3a). Leichte Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die erfor-
derliche Sorgfalt nur geringfügig verletzt wurde, also nur geringe Vor-
werfbarkeit vorliegt (vgl. HEINRICH HONSELL, Schweizerisches Haftpflicht-
recht, 4. Aufl., Zürich 2005, S. 73).
Seite 9
B-7820/2006
Welcher Grad von Fahrlässigkeit vorliegt, ist einzelfallweise festzule-
gen. Die Beantwortung der Frage beruht auf einem Werturteil. Das
Verschulden ist dabei an einem generellen, objektiven Massstab zu
messen: Es wird nicht gefragt, ob der Schädiger im konkreten Fall an-
ders hätte handeln können, sondern danach, ob der durchschnittlich
Sorgfältige in derselben konkreten Situation anders gehandelt, d.h. die
schädigende Handlung vermieden hätte (vgl. dazu auch ANTON K.
SCHNYDER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel
2007, N. 48 zu Art. 41 OR).
4.3 Ob der Kasse, für deren Verhalten die Beschwerdeführerin haftet,
Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann offen gelassen werden. Die
Haftung des Trägers greift nach der per 1. Januar 2001 erfolgten Ge-
setzesrevision auch bei leichter Fahrlässigkeit.
4.4 Im vorliegenden Fall lag – wie oben dargelegt – ein offensichtli-
cher Fall einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Art. 31 Abs. 3
Bst. c AVIG vor.
Es ist unbestritten, dass der Arbeitslosenkasse alle wesentlichen
Sachverhaltsumstände (Geschäftsführerstellung und Gesellschafter
mit Mehrheitsanteil in einem Kleinbetrieb bis zur Anmeldung zur Ar-
beitsvermittlung, rückwirkende und entschädigungslose Übertragung
des eigenen Mehrheitsanteils an die eigene Ehefrau) bekannt waren.
Wenn die Kasse unter diesen Umständen X._______ Arbeitslosenent-
schädigung ausbezahlte, ohne auch nur den Fall zuerst der kantona-
len Amtsstelle zum Entscheid zu unterbreiten (vgl. Art. 81 Abs. 2 Bst. a
AVIG), wirft ihr die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung ihrer Sorgfalts-
pflichten vor.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Vorausset-
zungen für die Trägerhaftung der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Die
von der Vorinstanz erlassene Revisionsverfügung vom 5. September
2006 ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist
unbegründet und daher abzuweisen.
6.
Seite 10
B-7820/2006
6.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1
Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit mit Ver-
mögensinteresse, beim gegebenen Streitwert von Fr. 10'000.-- liegt
der Gebührenrahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 5'000.-- (vgl. Art. 4
Zeile 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts von
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache eine Gerichtsgebühr in der
Höhe von Fr. 1'000.-- als angebracht.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls kein
derartiger Anspruch zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden in diesem Umfang mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 1'100.-- verrechnet. Der Betrag von Fr. 100.-- wird
der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils überwiesen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. TCIN/kre V-ALK-2006-46; Gerichtsurkunde)
Seite 11
B-7820/2006
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkun-
de)
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Daniel Peyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: >
Seite 12