Abtei lung II
B-7823/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 0 8
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
Kanton X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Direktion für Arbeit, Effingerstrasse 31, 3003 Bern
Vorinstanz.
Jahresrechnung und Vollzugskostenentschädigung 2005.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7823/2006
Sachverhalt:
A.
Am 28. August 2006 genehmigte das Staatssekretariat für Wirtschaft
seco die Jahresrechnung und die Vollzugskostenjahresrechnung 2005
über die Entschädigung des Kantons X._______ für den Vollzug des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorbehältlich nicht anrechenbarer
Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 635'829.- für Personal- und Sach-
kosten (Fr. 441'698.-), Administrativuntersuchungen (Fr. 112'951.-),
den Kurs "Blended Learning Modul" (Fr. 59'180.-) und
Trambeschriftungen (Fr. 22'000.-).
B.
Am 29. September 2006 legte der Kanton X._______
(Beschwerdeführer), vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion, bei
der Rekurskommission EVD Beschwerde gegen die Verfügung des
seco vom 28. August 2006 über die Anerkennung der Jahresrechnung
und der Vollzugskostenjahresrechnung des Rechnungsjahres 2005 ein
und beantragte deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm
sei vor Erlass einer neuen Verfügung formell korrekt das rechtliche
Gehör zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung hinsichtlich Ziff. 2
"Nicht anrechenbare Kosten" im Betrag von Fr. 635'829.- aufzuheben,
es seien die Akten des bei der gleichen Instanz hängigen Verfahrens
MC/2005-15 betreffend Jahresrechnung und Vollzugskostenentschädi-
gung 2004 beizuziehen, und es sei festzustellen, dass dieser Betrag
anrechenbarer Vollzugsaufwand im Sinne der Gesetzgebung über die
Arbeitslosenversicherung sei; alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zu Lasten des Arbeitslosenversicherungsfonds.
C.
Am 7. Dezember 2006 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, das
Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das Eidgenössische Ver-
sicherungsgericht (EVG) im Verfahren MC/2005-15 entschieden habe,
in welchem sich zu einem wesentlichen Teil die gleichen Rechtsfragen
wie im vorliegenden Verfahren stellten.
C.a Am 8. Dezember 2006 sistierte die Rekurskommission EVD das
Beschwerdeverfahren. Sie teilte den Parteien mit, dass das Verfahren
am 31. Dezember 2006 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren
Behandlung übergeben werde und der Beschwerdeführer diesem nach
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Erhalt des Entscheids des EVG mitzuteilen habe, ob er das Verfahren
weiterführen wolle.
C.b Das SECO reichte der Rekurskommission EVD am 12. Dezember
2006 seine Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde sei
abzuweisen.
C.c Am 10. August 2007 teilte die dritte Abteilung des Bundesverwal-
tungsgerichts den Parteien den in der Sache eingesetzten Spruch-
körper mit.
C.d Am 29. Oktober 2007 zog der Beschwerdeführer als Folge des Ur-
teils C 263/06 des Bundesgerichts vom 3. September 2007 im Ver-
fahren MC/2005-15 seine Beschwerde vom 29. September 2006 inso-
weit zurück, als die Nichtanrechenbarkeit der Personal- und Sach-
kosten sowie der Kosten für die Administrativuntersuchung bestritten
war, und er beantragte, das Beschwerdeverfahren sei formell und
materiell wieder aufzunehmen und es sei über die Anrechenbarkeit der
Kosten für das Blended Learning Modul und die Trambeschriftungen
zu entscheiden.
D.
Am 2. November 2007 verfügte die dritte Abteilung des
Bundesverwaltungsgerichts die Wiederaufnahme des Verfahrens zur
Behandlung der nicht zurückgezogenen Anträge und lud den
Beschwerdeführer und die Vorinstanz ein, bis zum 7. Dezember 2007
ihre allfälligen Schlussbemerkungen einzureichen.
E.
Am 28. Dezember 2007 teilte die zweite Abteilung des Bundesver-
waltungsgerichts den Parteien mit, dass das Verfahren im Rahmen der
Entlastungsmassnahmen für die dritte Abteilung der zweiten Abteilung
zugewiesen worden sei. Gleichzeitig schloss sie den Schriftenwechsel
ab.
F.
Am 15. April 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehm-
lassung der Vorintanz vom 12. Dezember 2006 dem Beschwerdeführer
zu einer allfälligen Stellungnahme bis zum 30. April 2008 zu. Der
Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 23. April 2008 an den
verbleibenden Beschwerdeanträgen und an deren Begründung fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurs-
kommissionen hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Die Beschwerde ist nach Art. 33 Bst. d VGG u.a. zulässig
gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten oder admi-
nistrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung. Beim an-
gefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid, der sich
auf öffentliches Recht des Bundes stützt und verbindlich feststellt, wel-
che Entschädigung aus dem Ausgleichsfonds dem Kanton X._______
für seine Vollzugsaufgaben in der Arbeitslosenversicherung zusteht.
Es handelt sich damit um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. b VwVG. Das SECO ist eine Vorinstanz des
Budesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig
ist.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG berechtigt,
wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Mög-
lichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat. Der Kanton X._______ war Partei im vor-
instanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung durch diese besonders berührt. Er hat ein schützenswertes Inter-
esse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher beschwer-
deberechtigt. Er handelt durch die Volkswirtschaftsdirektion und ist
durch deren Direktorin rechtmässig vertreten (vgl. Verordnung vom
18. Juli 2007 über die Organisation des Regierungsrates und der kan-
tonalen Verwaltung, VOG RR, LS 172.11, Anhang 1, Abschnitt D.
Ziff. 11).
1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht gemäss Art. 50
Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG eingereicht, weshalb auf sie einzutreten
ist.
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2.
Nach Art. 76 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) sind mit der Durchführung der Arbeits-
losenversicherung u.a. die öffentlichen und die anerkannten privaten
Arbeitslosenkassen (Bst. a; Art. 77-82) und die von den Kantonen be-
zeichneten kantonalen Durchführungsorgane beauftragt (Bst. c). Letz-
tere sind die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeits-
vermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeits-
marktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c). Die Ausgleichsstelle
der Arbeitslosenversicherung, d.h. das Staatssekretariat für Wirtschaft
(Art. 83 Abs. 3), entscheidet gestützt auf Art. 83 Abs. 1 Bst. m AVIG
über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kan-
tonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der
LAM-Stellen. Die kantonalen Amtsstellen legen nach den Weisungen
der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch
Rechnung ab über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle,
der RAV und der LAM-Stellen (Art. 85 Abs. 1 Bst. k AVIG).
2.1 Nach Art. 85b Abs. 1 AVIG richten die Kantone RAV ein und über-
tragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Jeder Kanton kann
zur Bereitstellung arbeitsmarktlicher Massnahmen gestützt auf
Art. 85c höchstens eine Logistikstelle errichten und ihr Aufgaben der
kantonalen Amtsstelle übertragen. Laut Art. 92 Abs. 6 vergütet der
Ausgleichsfonds den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten,
die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben der Kassen gemäss Art. 81
entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der
Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Die anrechenbaren
Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das
EVD kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen. Zur
Bestimmung der anrechenbaren Kosten hat der Bundesrat die Verord-
nung vom 12. Februar 1986 über die Verwaltungskostenentschädigung
der Arbeitslosenkassen (SR 837.12) erlassen. Gestützt auf Art. 92
Abs. 7 dieser Verordnung vergütet der Ausgleichsfonds den Kantonen
ebenfalls die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung
der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
nach Art. 83 Abs. 1 Bst. nbis und Art. 85 Abs. 1 Bst. d, e und g-k sowie
aus dem Betrieb der RAV nach Art. 85b und der LAM-Stellen nach
Art. 85c AVIG entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der
Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt
angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von
Schwankungen des Arbeitsmarkts, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie
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die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen
(Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit
entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur
Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das EVD kann mit den
Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
2.2 Gestützt auf Art. 109 AVIG hat der Bundesrat die Arbeitslosen-
versicherungsverordnung (AVIV, SR 837.02) erlassen. Gemäss
Art. 119a Abs. 1 und 2 AVIV erlässt die Ausgleichsstelle Weisungen
über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordi-
nation auf nationaler Ebene sowie die Wahrnehmung anderer Auf-
gaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Planung Errichtung und
Koordination der RAV obliegen der kantonalen Amtsstelle. Sie übt die
Aufsicht über die RAV aus. Art. 122a Abs. 1 AVIV bestimmt unter dem
Titel "Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kanto-
nalen Amtsstelle", dass Betriebskosten und Investitionskosten an-
rechenbar sind. Nach Art. 122a Abs. 7 AVIV reicht der Kanton bis spä-
testens Ende Januar der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung
über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein. Gemäss
Art. 122a Abs. 8 AVIV prüft die Ausgleichsstelle die Abrechnung nach
den Vorgaben der AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung
vom 29. Juni 2001 (SR 837.023.3).
2.3 Die Entschädigung für die Vollzugsaufgaben bemisst sich nach
den anrechenbaren Betriebskosten und den anrechenbaren Investi-
tionskosten; Einnahmen werden von der Entschädigung abgezogen
(Art. 2 AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung). Entschädigt
werden die effektiv angefallenen, anrechenbaren Betriebskosten
(Art. 4 Abs. 3 AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung). Die
Begriffe "anrechenbare Betriebskosten" und "anrechenbare Investi-
tionskosten" werden in diesem Erlass – ebenso wenig wie in den
weiter oben genannten Bestimmungen des AVIG und der AVIV – nicht
näher umschrieben. Art. 9 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-
Verordnung erteilt der Ausgleichstelle namentlich die Kompetenz, Wei-
sungen über die Unterscheidung zwischen Investitions- und Betriebs-
kosten (Bst. a) sowie die Anrechenbarkeit der Kosten zu erlassen (Bst.
b). Auf diesen Artikel stützen sich die Finanzweisung Nr. 01/2005 des
SECO vom 1. September 2004 betreffend Voranschlag 2005 AVIG-
Vollzugskostenentschädigung Kantone (RAV/LAM/KAST) und die
Finanzweisung Nr. 02/2005 des SECO vom 30. November 2004
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betreffend die Kontierungsrichtlinien 2005 Kantone (RAV/LAM/KAST),
welche nähere Angaben zu den anrechenbaren Kosten enthalten.
3.
Da der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2007 seine Beschwerde teil-
weise zurückgezogen hat, wurde das Beschwerdeverfahren in den
Punkten der Anrechenbarkeit der Kosten für Personal- und Sach-
kosten in der Höhe von Fr. 441'698.- und für Administrativuntersuchun-
gen im Betrag von Fr. 112'951.- gegenstandslos. Umstritten mit Bezug
auf die Anrechenbarkeit in der Vollzugskostenrechnung 2005 verblei-
ben somit die Beträge von Fr. 59'180.- für das Blended Learning Modul
und von Fr. 22'000.- für Trambeschriftungen.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vom
29. September 2006 vor, die Ablehnung der Kosten für das Blended
Learning Modul sei nicht aus sachlichen, sondern einzig aus buch-
halterischen Gründen erfolgt, da die Kosten nicht zwischen der Ar-
beitslosenkasse und der kantonalen Amtsstelle aufgeteilt worden sei-
en. Aus dem Organigramm des Amts für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons X._______ (AWA) gehe hervor, dass die beiden Abteilungen
"Arbeitslosenversicherung" (ALV) und "Arbeitslosenkasse" (ALK) in ei-
nem Geschäftsbereich, dem Bereich "Leistungen der Arbeitslosenver-
sicherung", unter einer Leitung zusammengefasst seien. Die Bereichs-
leitung habe den Kurs "Blended Learning Modul" für alle Mitarbeiten-
den mit Frontkontakt angeordnet, woraus Kosten von insgesamt
Fr. 59'180.- herrührten. Der Kurs sei von etwa 80 Mitarbeitenden der
ALK und von rund 50 der ALV besucht worden, weshalb die Kosten
korrekterweise im Verhältnis der Anzahl Kursbesucher aus den beiden
Abteilungen je auf die Rechnungen ALK und RAV/LAM/KAST hätten
aufgeteilt werden müssen. Dieser Fehler sei indessen bei einer Ge-
samtrechnung von 77 Millionen Franken (68 Mio für RAV/LAM/KAST
und 9 Mio für ALK) entschuldbar und um so unbedenklicher, als der
Arbeitslosenversicherungsfonds dadurch in keiner Weise geschädigt
worden sei, da der Aufwand d sowohl er ALV als auch der ALK aus
diesem Fonds beglichen werde. In seiner Replik vom 23. April 2008
korrigierte der Beschwerdeführer die Anzahl Kursteilnehmer auf 80
Mitarbeitende der Arbeitslosenkasse ALK und 60 der kantonalen
Amtsstelle ALV.
3.1.1 Der angefochtene Entscheid vom 28. August 2006 hält dazu
fest, das SECO habe am 23. August 2006 zu diesem Punkt beim AWA
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um detaillierte Informationen nachgesucht. Aus der Antwort des AWA
vom 24. August 2006 gehe hervor, dass das Blended Learning Modul
von den Mitarbeitenden der kantonalen Ausgleichsstelle (KAST) und
der Ausgleichskasse X._______ (ALK 01 X) genutzt worden sei. Die
entsprechende Kostenaufteilung sei im Rechnungsjahr 2005 nicht
erfolgt, da die Schlussrechnung noch ausstehend sei. Das SECO habe
mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 und 24. Januar 2006 das Gesuch
der ALK 01 X für die Übernahme der Kosten für den Aufbau des
Blended Learning Moduls abgelehnt. Es sei daher festzustellen, dass
die Abwicklung in der Buchhaltung aufgrund der fehlenden
Kostenaufteilung nicht korrekt erfolgt sei, da den RAV/LAM/KAST
Kosten belastet worden seien, die für sie effektiv nicht angefallen
seien. Da die Kostenaufteilung nicht ermittelbar und die Übernahme
der Kosten betreffend ALK 01 X abgelehnt worden seien, ergäben sich
nicht genehmigte Vollzugskosten im Betrag von Fr. 59'180.-. Die
Vernehmlassung des SECO vom 12. Dezember 2006 ergänzt dazu,
die Kostenübernahme könne nicht durch die approximative Angabe,
rund 50 Teilnehmende seien der ALV zuzurechnen, erreicht werden.
Die Finanzweisung 01/2005 sähe nur die Anrechenbarkeit der effektiv
angefallenen Kosten vor.
3.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und bedient sich dabei, soweit notwendig, nament-
lich der Beweismittel der Urkunde (Bst. a) oder der Auskünfte der Par-
teien (Bst. b). Die Parteien sind nach Art. 13 Abs. 1 VwVG verpflichtet,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit ihnen eine
gesetzliche Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt, wie dies bei
den Kantonen gegenüber dem Ausgleichsfonds zwecks Bestimmung
der anrechenbaren Kosten der Fall ist. Mit Schreiben vom 6. Oktober
2005 und 24. Januar 2006 hat das SECO die Übernahme der Kosten
für den Aufbau eines Blended Learning Moduls für die Angestellten
der ALK 01 X abgelehnt, da es sich dabei nicht um Verwaltungskosten
gemäss Art. 92 Abs. 6 AVIG handle. Dieser Entscheid bildet indessen
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb die Ein-
wendungen des Beschwerdeführers dagegen vorliegend nicht gehört
werden können. Es steht bei der Vorinstanz und dem Beschwer-
deführer hingegen ausser Zweifel, dass der Anteil an den Schulungs-
kosten, welcher für die rund 50 Mitarbeiter der Abteilung ALV
angefallen ist, anrechenbare Kosten im Sinne von Art. 92 Abs. 7 AVIG
sind (vgl. Weisung 01/2005 Bst. h Schulungs- und
Rekrutierungskosten, Kto. 431.810 Schulungskosten, sowie Weisung
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02/2005, Kto 431.80 Schulungskosten, S. 33). Zwischen den Parteien
ist einzig umstritten, in welcher Höhe sie als Verwaltungskosten
gemäss Art. 92 Abs. 7 AVIG anzurechnen sind. Wie die
Volkswirtschaftdirektion in der Beschwerdeschrift vorschlägt, können
die Kosten z.B. anhand der Anzahl Kursteilnehmer auf die
entsprechenden Kostenstellen der Abteilungen ALK und ALV aufgeteilt
werden, womit die effektiv für die Durchführung der Aufgaben
RAV/LAM/KAST angefallenen Kosten ermittelt und korrekt
ausgewiesen werden können.
3.1.3 Die Kostenverteilung zwischen den beiden Kostenstellen kann
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und den Kotierungs-
richtlinien des SECO von der Vorinstanz in der Weise korrigiert
werden, dass dem Kanton X._______ diejenigen Vollzugskosten
angerechnet werden, welche für die Schulungskosten der
Kursteilnehmer der Dienststelle "Arbeitslosenversicherung" angefallen
sind und richtigerweise über das Konto Nr. 431.810 verbucht werden
müssen. Die angefochtene Verfügung des SECO ist daher in diesem
Punkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Rechnung
dahingehend zu korrigieren, dass in der Jahresrechnung 2005 die
Schulungskosten in dem Masse als Vollzugskosten anzuerkennen
sind, als sie im Bereich "Arbeitslosenversicherung" der Abteilung
"Leistungen der Arbeitslosenversicherung" des AWA angefallen sind
und Vollzugskosten gemäss Art. 92 Abs. 7 AVIG darstellen.
3.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, die Kosten von
Fr. 22'000.- für Trambeschriftungen seien als Werbemassnahme anzu-
rechnen. Der Vorinstanz sei diese Werbemassnahme anhand der jähr-
lichen Kommunikationspläne mitgeteilt und in den Vorjahren 2003 und
2004 auch stets übernommen worden. Die ohne Vorankündigung vor-
genommene Praxisänderung sei um so weniger verständlich, als den
Kantonen für die Bewerbung der RAV ein Prozent der Verwaltungs-
kosten zustünde, welches der Kanton X._______ bei weitem nicht aus-
schöpfe.
3.2.1 Gemäss angefochtener Verfügung sind die Werbekosten für
Trambeschriftungen nicht anrechenbar, da sie nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Vollzugsaufgabe der RAV/LAM/KAST stünden
und als Kommunikationsmassnahme nicht angemessen seien. Unter
die Kostenart i6 ,Information PR-Kantonal, Kto. 431.930, würden ledig-
lich Aufwände für Informations- und Kommunikationsmassnahmen ge-
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mäss Kommunikationskonzept Version 2, gültig ab 1. Januar 2002
(Finanzweisung 01/2005, S. 13; Finanzweisung 02/2005, S. 34) fallen.
Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006
zutreffend ausführte, würden Trambeschriftungen nicht unter die be-
schriebene Kostenart fallen.
3.2.2 Den Einwänden des Beschwerdeführers, in früheren Jahren sei
dieser Werbeaufwand mit der Genehmigung des Jahresplans und des
Budgets durch das SECO mitgenehmigt worden und diese Praxis-
änderung sei nicht angekündigt worden, ist entgegenzuhalten, dass
das SECO den kantonalen Amtsstellen die Anpassung des Kommuni-
kationskonzepts an die neue Verordnung über die Entschädigung der
Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (VKE,
Fundstelle s. Erw. 2.3) am 31. August 2001 im Rundschreiben RAV
2001/15 mitgeteilt hat. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die
Kosten für Kommunikationsmassnahmen neu Bestandteil der anre-
chenbaren Vollzugskosten gemäss VKE sind und die Genehmigung im
Jahresplan neu entfällt. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht
auf eine ihr nicht angekündigte Praxisänderung berufen. Zusätzlich ist
auf das Kommunikationskonzept des SECO für die RAV, Version 2,
gültig ab 1. Januar 2002, zu verweisen, welches im Anhang 2 die
Kommunikationsmassnahmen auflistet (S. 17 f.). Als ständige
Kommunikationsmassnahmen (Abschnitt A) sind im Sinne von Werbe-
massnahmen, die sich an die Öffentlichkeit richten, ein Ausstellungs-
stand oder Sponsoring (Partnerschaft mit Unternehmen für Auftritte)
vorgesehen. Als zusätzliche externe Kommunikationsmassnahmen bei
steigender oder hoher Arbeitslosigkeit (Abschnitt B) sind Kurzfilme in
Kinos, Radiospots, Inseratekampagnen, Plakate und Flyer vor-
gesehen. Trambeschriftungen sind dieser zweiten Kategorie von
Werbemassnahmen zuzuordnen. Damit ist die Beurteilung der Vor-
instanz, es handle sich dabei um unangemessene Kommunikations-
massnahmen, sachrichtig, und die Beschwerde ist in diesem Punkt ab-
zuweisen.
4.
Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten er-
mässigt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwer-
deführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen
als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden
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Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrecht-
liche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht
(Abs. 2).
Der Beschwerdeführer hat am 29. Oktober 2007 seine Beschwerde in
den umstrittenen Punkten betreffend Personal- und Sachkosten sowie
Administrativuntersuchung im Betrag von Fr. 554'649.- zurückgezogen,
wodurch sich die Streitsache auf zwei angefochtene Positionen redu-
ziert hat. In einer dieser Positionen obsiegt der Beschwerdeführer, in
der anderen unterliegt er. Die Verfahrenskosten sind daher im Masse
des verminderten Verfahrensaufwands und des teilweisen Obsiegens
des Beschwerdeführers zu reduzieren. Sie werden auf Fr. 1'000.- fest-
gesetzt. Der unterliegende Kanton handelt in eigenem
Vermögensinteresse. Er hat daher die Gerichtskosten zu tragen (vgl.
Urteil C 263/06 des Bundesgerichts vom 3. September 2007, Erw. 8).
Sie werden mit dem der Rekurskommission EVD am 10. Oktober 2006
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Der Betrag
von Fr. 1'500.- ist dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse
zurückzuerstatten.
5.
Da die Volkswirtschaftsdirektion den Kanton X._______ in Verrichtung
ihrer gesetzlichen Aufgaben vertritt, sind dem Beschwerdeführer keine
Vertretungskosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden. Er
hat somit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 der Ver-
fügung des SECO vom 28. August 2006 insoweit aufgehoben, als sie
die Anrechenbarkeit des Betrags für das Blended Learning Modul
betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Angelegenheit wird zur Neufestsetzung der nicht anrechenbaren
Kosten für das Blended Learning Modul im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
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3.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem Kos-
tenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Der Rest des Vorschusses ist
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sobald dieses Urteil in
Rechtskraft erwachsen ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2006-08-07/451 / asj; Gerichtsurkunde);
- das EVD, 3003 Bern (A-Post).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans-Jacob Heitz Katharina Walder Salamin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 9. Mai 2008
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