Abtei lung II
B-784/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Ronald Flury
und Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.
1. X._______,
Beschwerdeführer 1
2. Y._______,
Beschwerdeführer 2,
gegen
Z._______,
Beschwerdegegner,
sowie
Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte
Milchbauern Mitte-Ost,
Erstinstanz,
und
Regionale Rekurskommission Nr. 2 für die Milchkon-
tingentierung,
Vorinstanz;
Milchkontingentierung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-784/2007
Sachverhalt:
A.
Gestütz auf einen Pachtvertrag aus dem Jahre 1984 übertrug die Erst-
instanz mit Verfügung vom 24. Oktober 1984 ein Milchkontingent in der
Höhe von 16'136 kg vom Vater des Beschwerdeführers 1, dem Ver-
pächter, auf den Pächter, den Vater des Beschwerdegegners. In der
Folge traten der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer 1 als
Pächter und Verpächter in die Rechtsstellung ihrer Väter ein. Mit Sch-
reiben vom 14. März 1989 kündigte der Beschwerdeführer 1 das
Pachtverhältnis auf den 31. März 1990 und schlug gleichzeitig vor, ei-
nen neuen Pachtvertrag von vorerst zweijähriger Dauer abzu-
schliessen.
Am 26. Juni 1999 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, wo-
nach sich der Beschwerdegegner als Pächter bereit erklärte, "das
Milchkontingent bei Pachtende zurückzugeben; mit der Möglichkeit, es
zu mieten". Mit Schreiben vom 24. März 2001 kündigte der Beschwer-
deführer 1 diesen Vertrag auf den 31. März 2002. Die Kündigung
enthielt folgenden Vermerk:
"Das zugehörige Milchkontingent geht an den Verpächter zurück. Es kann
durch den bisherigen Pächter gemietet werden."
In der Folge gab der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 1 das
Pachtland zurück, weigerte sich jedoch, bei der Rückübertragung des
Milchkontingents mitzuwirken. Deshalb beschritt der Beschwerdefüh-
rer 1 den Gerichtsweg. Mit Appellationsurteil vom 12. März 2004 ver-
pflichtete das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdegegner,
die Erstinstanz zu ersuchen, sein Milchkontingent im Sinne einer end-
gültigen Übertragung um 16'136 kg zu kürzen und das Kontingent des
Beschwerdeführers 1 um dieselbe Menge zu erhöhen. Der Beschwer-
deführer 1 wiederum wurde verpflichtet, nach erfolgter endgültiger
Übertragung bei der Erstinstanz das Gesuch zu stellen, das in Frage
stehende Kontingent im Sinne einer nicht endgültigen Übertragung
wieder auf den Beschwerdegegner zurück zu übertragen. Zudem wur-
de der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 einen
"Pachtzins" von Fr. 2'100.- pro Jahr auszurichten.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 bestätigte das Bundesamt für Land-
wirtschaft (Bundesamt) auf Anfrage des Beschwerdeführers 1, dass
das in Frage stehende Kontingent nach einer einjährigen Vermietung
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an den Beschwerdegegner keiner Beschränkung nach Milchkontingen-
tierungsverordnung unterliege. Das Kontingent könne nach der Rück-
übertragung auf den Beschwerdeführer 1 einem anderen Produzenten
verkauft werden. Ein entsprechender Übertragungsvertrag könne be-
reits abgeschlossen werden. Die definitive Übertragung des Kontin-
gents sei jedoch frühestens auf den 1. Mai 2005 möglich.
Am 20. Mai 2004 (am 25. Mai 2004 bei der Erstinstanz eingegangen)
richtete der Beschwerdegegner folgendes Schreiben an die Erstin-
stanz:
"Rückübertragung Milchkontingent
Dieses Urteil vom 12. März 2004 vom Obergericht sollte man umsetzen,
obwohl der Kläger X._______, ... , kein Milchproduzent ist und war."
Mit Entscheid vom 9. Juli 2004 übertrug die Erstinstanz unter dem Titel
"Endgültige Übertragung" das Kontingent von 16'136 kg vom Be-
schwerdegegner auf den Beschwerdeführer 1 mit folgender Begrün-
dung:
"Das Milchkontingent wird gemäss Urteil vom Obergericht vom 12. März 2004
angepasst. Der Antrag dafür ist am 25. Mai 2004 bei uns eingegangen."
Mit Entscheid vom 19. Juli 2004 übertrug die Erstinstanz unter dem Ti-
tel "Vermietung" dasselbe Kontingent vom Beschwerdeführer 1 wieder
auf den Beschwerdegegner zurück:
"Das Milchkontingent wird gemäss Urteil vom Obergericht vom 12. März 2004
angepasst. Der Antrag dafür ist am 25. Mai 2004 bei uns eingegangen.
*So bezeichnete befristete Übertragungen gelten nur für das Milchjahr
2004/05, d.h. ohne erneuten Entscheid fällt das gemietete Kontingent ab 1. Mai
2005 zurück."
Auf Erkundigungen der Familie des Beschwerdegegners führte der Se-
kretär der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Juli 2004 aus, die Erstins-
tanz dürfe das Kontingent (auf den 1. Mai 2005) nicht auf den Be-
schwerdegegner zurück übertragen, da jener keinen Betrieb bewirt-
schafte, den ökologischen Leistungsausweis nicht erbringen könne
und kein Milchvieh halte. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der
Erstinstanz vom 19. Juli 2004 sei jedoch unnütz, da der Beschwerde-
gegner das in Frage stehende Kontingent im Milchjahr 2004/05 voll
nutzen könne:
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"Eine Beschwerde könnte allenfalls in einem Jahr erforderlich werden, wenn
die Administrationsstelle das Mietkontingent per 1. Mai 2005 automatisch auf
den Vermieter rücküberträgt und Ihr Kontingent um die entsprechende Menge
kürzt, weil sie allenfalls von falschen Voraussetzungen ausgeht oder nicht alle
Entscheidungsgrundlagen beschafft hat gemäss Weisung Ziffer 2.1 bis 2.4
Buchstabe a-d zu Art. 3a MKV."
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 kündigte der Beschwerdeführer 1
den Mietvertrag mit dem Beschwerdegegner auf den 30. April 2005:
"Hiermit kündige ich Dir die Milch-Kontingentsmiete von 16136 kg gemäss
Entscheid des MVW vom 19. Juli 2004 unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist per 30. April 2005. Das Milchkontingent geht an mich zurück."
Am 29. November 2004 schlossen der Beschwerdeführer 1 als Kontin-
gentsabgeber und der Beschwerdeführer 2 als Kontingentsüberneh-
mer einen "Vertrag über die endgültige Übertragung von Milchkontin-
gentsmengen (Kauf)" in der Höhe von 16'136 kg. Darin wurde verein-
bart, dass die Übertragung des Kontingents ab 1. Mai 2005 in Kraft
treten solle.
Mit Entscheid vom 15. Juli 2005 kürzte die Erstinstanz unter dem Titel
"Rücknahme der Vermietung" das Kontingent des Beschwerdegegners
um 16'136 kg und erhöhte das Kontingent des Beschwerdeführers 1
um dieselbe Menge mit folgender Begründung:
"Gemäss Entscheid vom Vorjahr wird die befristete Übertragung von
Milchkontingentsmengen (Vermietung) für 2004/05 (1. Mai 2004 - 30. April
2005) zurückübertragen."
Ebenfalls mit Entscheid vom 15. Juli 2005 übertrug die Erstinstanz un-
ter dem Titel "Endgültige Übertragung" dieselbe Kontingentsmenge
vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 mit der Begrün-
dung:
"Gemäss eingereichtem Vertrag über die endgültige Übertragung vom
Milchkontingent (Verkauf) wird die vertraglich festgelegte Kontingentmenge
übertragen. Der Entscheid gilt unter dem Vorbehalt, ... und der Entscheid bei
der Gegenpartei in Rechtskraft erwächst."
Gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 15. Juli 2005 betreffend
Rückübertragung des Mietkontingents auf den Beschwerdeführer 1 er-
hob der Beschwerdegegner am 12. August 2005 Beschwerde bei der
Vorinstanz. Er brachte vor, er habe das gepachtete Land dem Be-
schwerdeführer 1 im Vertrauen darauf zurückgegeben, dass er das
Milchkontingent in Zukunft weiter mieten könne. Dies sei ihm zugesi-
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chert worden. Der Beschwerdeführer 1 sei mit Gerichtsurteil vom
12. März 2004 verpflichtet worden, ihm das Kontingent, wie vereinbart,
weiterhin zu vermieten.
Mit Entscheid vom 3. November 2006 (versandt am 22. Dezember
2006) hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut. Sie bestätig-
te die Rückübertragung des Kontingents vom Beschwerdegegner auf
den Beschwerdeführer 1 und hob die endgültige Übertragung des
Milchkontingents vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdefüh-
rer 2 durch Entscheid vom 15. Juli 2005 auf. Zur Begründung führte
sie insbesondere aus, das Kontingent unterstehe den Einschränkun-
gen für die Weiterübertragung nach Milchkontingentierungsverord-
nung. Die Erstinstanz habe das Kontingent zwar nur für die Dauer ei-
ner Kontingentsperiode vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerde-
gegner übertragen. Indessen sei der Beschwerdegegner, der das Kon-
tingent vor dem 1. Mai 2005 während mindestens zweier Jahre vom
Beschwerdeführer 1 gepachtet habe, den langjährigen Mietern gleich-
zustellen und zu schützen. Obwohl er der Rückübertragung des Kon-
tingents auf den Beschwerdeführer 1 zugestimmt habe, sei er stets an
einer Weiterführung des Vertrags interessiert gewesen. Deshalb könne
die Tatsache, dass er den Entscheid vom 19. Juli 2004 nicht angefoch-
ten habe, nicht als Kündigung des Mietvertrags aufgefasst werden. Die
Erstinstanz habe die gemäss Weisungen zur Milchkontingentierungs-
verordnung erforderlichen Unterlagen nicht eingesehen und damit den
Sachverhalt unvollständig festgestellt.
B.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhoben der Beschwerdeführer 1
und der Beschwerdeführer 2 am 30. Januar 2007 Verwaltungsgerichts-
beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der
Entscheid vom 3. November 2006 sei insoweit aufzuheben, als er den
Entscheid der Erstinstanz vom 15. Juli 2005 aufhebe; der Entscheid
vom 15. Juli 2005 sei vollumfänglich zu bestätigen. Die Kürzung des
Kontingents des Beschwerdegegners um 16'136 kg und die Übertra-
gung derselben Menge auf den Beschwerdeführer 1 sowie die endgül-
tige Übertragung der Kontingentsmenge von 16'136 kg vom Beschwer-
deführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 seien zu bestätigen. Dem Be-
schwerdeführer 1 sei für das Verfahren vor der Vorinstanz eine volle
Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 811.15 auszurichten, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde-
gegners. Zur Begründung machen die Beschwerdeführer geltend, der
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angefochtene Entscheid lasse ausser Acht, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 den Vertrag vom 24. März 2001 bereits per 31. Mai 2002 gekün-
digt habe. Dementsprechend hätte ihm der Beschwerdegegner das
Kontingent lange vor dem Inkrafttreten der Schranken der Weiterüber-
tragung am 1. Mai 2004 endgültig zurück übertragen müssen. Zu je-
nem Zeitpunkt hätte einem Verkauf des Kontingents an einen Dritten
nichts entgegen gestanden. Dass zwischenzeitlich eine neue Rege-
lung in Kraft getreten sei, könne dem Beschwerdeführer 1 nicht entge-
gen gehalten werden. Die zeitliche Verzögerung sei Folge der Pflicht-
verletzung durch den Beschwerdegegner, die die Einleitung des Zivil-
verfahrens erst erforderlich gemacht habe. Die strittige Kontingents-
übertragung auf den Beschwerdeführer 2 sei vom Wortlaut der Milch-
kontingentierungsverordnung und der Auskunft des Bundesamts vom
5. Mai 2004 gedeckt. Selbst wenn sich diese Auskunft als unrichtig er-
wiese, sei der Beschwerdeführer 1 in seinem Vertrauen darauf zu
schützen. Indem die Vorinstanz auf das Auskunftsschreiben des Bun-
desamts nicht eingegangen sei, habe sie den Anspruch des Be-
schwerdeführers 1 auf rechtliches Gehör verletzt.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2007 beantragte der Beschwer-
degegner die Abweisung der Beschwerde. Er brachte vor, gemäss Ur-
teil des Obergerichts hätte die Erstinstanz das Kontingent im Ent-
scheid vom 19. Juli 2004 nicht nur für das Milchjahr 2004/05, sondern
unbefristet – nicht endgültig – auf ihn übertragen müssen. Das Gericht
sei nämlich von einem unbefristeten Pachtverhältnis ausgegangen.
Der unbefristete Charakter der Übertragung gehe im Übrigen auch aus
der Kündigung vom 24. März 2001 hervor. Das Pachtverhältnis habe
vom 1. April 2002 bis zum 30. April 2005 gedauert. Damit sei die Kon-
tingentsübertragung einer mehrjährigen Übertragung gleichzusetzen.
Der Beschwerdeführer 1 habe während der fraglichen Periode keine
Milch produziert. Was das Schreiben des Bundesamts vom 5. Mai
2004 angehe, so sei darin nur die Frage beantwortet, ob dem Be-
schwerdeführer 1 nach einer einjährigen, nicht endgültigen Übertra-
gung des Kontingents erlaubt sei, dieses an einen Dritten weiter zu
veräussern. Isoliert betrachtet, sei die Frage richtig beantwortet, nicht
aber im Lichte des Gerichtsurteils. Der Sekretär der Vorinstanzr habe
dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 27. Juli 2004 von einer
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juli 2004 abgeraten und
erklärt, er müsse erst rechtliche Schritte unternehmen, wenn die Erst-
instanz das Mietkontingent per 1. Mai 2005 automatisch auf den Ver-
mieter zurück übertrage.
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Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 verzichtete die Erstinstanz auf
eine Stellungnahme.
Mit Stellungnahme vom 12. März 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, der Beschwerdeführer 1
könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da der Inhalt sei-
ner Anfragen an das Bundesamt nicht bekannt sei. Damit sei nicht er-
stellt, ob der Sachverhalt darin richtig und vollständig dargestellt wor-
den sei oder nicht. Weiter sei den Betroffenen auf Grund der Rechts-
kraftvorbehalte der Verfügungen vom 15. Juli 2005 signalisiert worden,
dass eine Unsicherheit hinsichtlich der Übertragungsmöglichkeit be-
stehe. Schliesslich sei zu beachten, dass dem öffentlichen Interesse
im Zusammenhang mit bisher getroffenen und nicht rückgängig zu ma-
chenden privatrechtlichen Dispositionen, die gestützt auf altes Recht
getätigt worden seien, Vorrang vor dem Vertrauensschutz zukomme.
Mit Replik vom 13. April 2007 brachten die Beschwerdeführer vor, das
Obergericht habe in seinem Urteil weder in den Erwägungen noch im
Dispositiv festgehalten, dass es sich bei der fraglichen Kontingents-
übertragung um eine unbefristete, nicht endgültige Übertragung han-
deln müsse. Nachdem das Obergericht von einem Pachtverhältnis
ausgegangen sei, das jederzeit habe aufgelöst werden können, habe
der Beschwerdeführer 1 den Vertrag auf den 30. April 2005 gekündigt.
Entsprechend habe er bei der Erstinstanz auch nur eine befristete,
nicht endgültige Kontingentsübertragung beantragt und den Beschwer-
degegner vor Ablauf der Rechtsmittelfrist darüber in Kenntnis gesetzt.
Trotzdem habe der Beschwerdegegner weder gegen das Gerichtsurteil
noch gegen den Entscheid vom 19. Juli 2004 Rechtsmittel ergriffen.
Die Behauptung, dass das Bundesamt vor Verfassen seiner Auskunft
vom 5. Mai 2004 das Urteil des Obergerichts nicht konsultiert habe,
entbehre jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer 1 habe dem Bun-
desamt das Urteil mit Fax vom 1. April 2004 zugestellt. Auch im Be-
gleitbrief sei zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beschwerde-
gegner das fragliche Kontingent bereits seit mehreren Jahren im Be-
sitz gehabt habe. Aufgrund der Auskunft des Bundesamts habe der
Beschwerdeführer 1 durch den Abschluss des Kaufvertrags mit dem
Beschwerdeführer 2 nicht ohne Nachteil wieder gut zu machende Dis-
positionen getätigt. Es liege im öffentlichen Interesse, dass sich ein
Bürger auf Auskünfte verlassen könne, die er von einer zuständigen
Behörde erhalte. Die persönliche Auffassung des Sekretärs der Vorins-
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tanz könne für das vorliegende Verfahren nicht massgebend sein.
In seiner Duplik vom 18. Mai 2007 brachte der Beschwerdegegner vor,
das Pachtverhältnis mit dem Beschwerdeführer 1 sei weder zum Zeit-
punkt des Urteils noch zum Zeitpunkt der Kontingentsübertragung
durch die Erstinstanz gekündigt gewesen. Die Kündigung habe der Be-
schwerdeführer 1 erst am 11. Oktober 2004 ausgesprochen. Die Tatsa-
che, dass er den Vertrag gekündigt habe, belege, dass der Beschwer-
deführer 1 selbst von einer unbefristeten Übertragung ausgegangen
sei. Der Beschwerdegegner habe für den Zeitraum vom 1. April 2002
bis zum 30. April 2005 einen Pachtzins ausgerichtet. Damit habe es
sich eindeutig um eine mehrjährige Nutzung des Kontingents gehan-
delt. Der Beschwerdeführer 1 räume in der Replik ein, dass er bei der
Erstinstanz ein Gesuch um eine einjährig befristete Übertragung ge-
stellt habe. Über dieses Vorhaben habe er den Beschwerdegegner
nicht in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdegegner habe den Entscheid
der Erstinstanz vom 19. Juli 2004 nur deshalb nicht angefochten, weil
er vom Sekretär der Vorinstanz entsprechend beraten worden sei. Das
Bundesamt nehme in seinem Schreiben nur zu der Frage Stellung, ob
das Kontingent "nach einer einjährigen Vermietung" weiter übertragen
werden könne. Was gelte, wenn das Kontingent mehrjährig vom selben
Produzenten genutzt worden sei, werde nicht ausgeführt. Es werde
bestritten, dass der Beschwerdeführer 1 auf Grund der Auskunft des
Bundesamts nicht wieder gut zu machende Dispositionen getätigt
habe. Standardverträge zur endgültigen Übertragung von Kontingen-
ten enthielten nämlich einen Passus, wonach den Parteien keine An-
sprüche gegeneinander erwüchsen, falls die Administrationsstelle die
Übertragung nicht vornehmen könne und der Übertragungsvertrag da-
hinfalle. Auf Grund der Erfahrung sei davon auszugehen, dass auch
die Beschwerdeführer einen solchen Standardvertrag unterzeichnet
hätten.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2007 äusserte sich das Bundesamt als
Fachbehörde zum Verfahren. Es führte aus, die im angefochtenen Ent-
scheid vom 15. Juli 2005 enthaltene Mitteilung, wonach gemäss Ent-
scheid vom Vorjahr die Rückübertragung erfolge, betreffe ausschliess-
lich den Vollzug der im Vorjahresentscheid bereits verfügten Rücküber-
tragung des Mietkontingents vom Beschwerdegegner auf den Be-
schwerdeführer 1. Diese Rückübertragung nach Ablauf des Milchjah-
res 2004/05 habe die Erstinstanz bereits in ihrem Entscheid vom
19. Juli 2004 endgültig und rechtskräftig entschieden. Deshalb hätte
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die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli
2005 nicht eintreten dürfen. Was die Übertragung des Kontingents vom
Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 mit Entscheid vom
15. Juli 2005 angehe, so sei diese von den Parteien nicht angefochten
worden und damit nicht rechtshängig. Sie sei somit nicht Streitgegen-
stand, und eine Überprüfung und allfällige Aufhebung rechtfertigten
sich nicht. Der Entscheid der Vorinstanz sei in diesem Punkt aufzuhe-
ben. Die Rechtskraftvorbehalte der Verfügungen vom 15. Juli 2005 be-
treffend die Beschwerdeführer 1 und 2 beträfen jeweils ausschliesslich
und ausdrücklich den Entscheid der Gegenpartei und keine weiteren
Entscheide. Diese Vorbehalte könnten auch auf indirektem Weg keine
Überprüfung der Kontingentsübertragung vom Beschwerdeführer 1 auf
den Beschwerdeführer 2 zur Folge haben. Diese hätte damals ange-
fochten werden müssen.
Mit Schreiben vom 16. August 2007 liess sich der Beschwerdegegner
unaufgefordert zur Stellungnahme des Bundesamts vernehmen. Er
brachte vor, die Folgerung des Bundesamts, wonach dem Entscheid
vom 15. Juli 2005 betreffend Rückübertragung des Kontingents vom
Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer 1 keine eigene Wirkung
zuzuerkennen sei, sei falsch. Die Erstinstanz habe das Kontingent des
Beschwerdegegners zu Unrecht gekürzt, da es an dem gemäss kon-
stanter Rechtsprechung erforderlichen Antrag des Beschwerdegeg-
ners und Kontingentsinhabers gefehlt habe. Zudem habe die Erstins-
tanz das Urteil des Obergerichts falsch umgesetzt. Weiter verstosse
die Auffassung, dass es sich beim Entscheid vom 15. Juli 2005 um
eine reine Vollzugsmeldung ohne Verfügungscharakter handle, gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch eine fehlerhafte Rechts-
mittelbelehrung stelle für den Bürger eine Vertrauensgrundlage dar,
und dem Beschwerdegegner dürften daraus keine Nachteile erwach-
sen. Zu beachten sei, dass der Fehler einerseits bei der Erstinstanz
liege und andererseits der beratende Sekretär der Vorinstanz eine
Falschauskunft erteilt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Am-
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tes wegen und mit freier Kognition (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-2144/2006 vom 1. November 2007, E. 1, mit weiteren Hinwei-
sen).
1.1
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeent-
scheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 2 für die Milchkontingen-
tierung vom 3. November 2006. Dieser stellt eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Diese Verfügung
kann nach Art. 167 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April
1998 (LwG, SR 910.1) sowie im Rahmen der allgemeinen Bestimmun-
gen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsge-
richt angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG).
1.3
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführer beantragen, die Kürzung des Kontingents des
Beschwerdegegners um 16'136 kg und die Übertragung derselben
Menge auf den Beschwerdeführer 1 sowie die endgültige Übertragung
der Kontingentsmenge von 16'136 kg vom Beschwerdeführer 1 auf
den Beschwerdeführer 2 seien zu bestätigen. Der Beschwerdegegner
beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Be-
schwerdeentscheid der Vorinstanz vom 3. November 2006, dessen
Dispositiv wie folgt lautet:
"1. Die Beschwerde wird nur teilweise gutgeheissen.
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2. Der Entscheid der Administrationsstelle des Milchverbandes Winterthur
vom 15. Juli 2005 betreffend Kürzung des Kontingents von Z. um 16'136 kg
und Übertragung derselben Menge auf X._______ wird bestätigt. Dagegen
wird der Entscheid vom 15. Juli 2005 betreffend Kürzung des Kontingents
von X._______ um 16'136 kg und endgültige Übertragung derselben
Menge auf Y. Aufgehoben.
3. Erhält der vorliegende Entscheid Rechtskraft, hat sich X._______ zu
entscheiden, ob er auf der Rückübertragung des Kontingents beharren
oder ob er die Miete mit Z. fortführen will."
Da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Rückübertragung
des Mietkontingents vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdefüh-
rer 1 geschützt hat, ist auf den Antrag der Beschwerdeführer, wonach
die Kürzung des Kontingents des Beschwerdegegners um 16'136 kg
und die Übertragung derselben Menge auf den Beschwerdeführer 1 zu
bestätigen seien, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten,
und der Beschwerdegegner ist mit seinen diesbezüglichen Einwänden
nicht zu hören.
1.4
Auf die Beschwerde ist somit nur einzutreten, soweit es um die Frage
der endgültigen Übertragung des Kontingents von 16'136 kg vom Be-
schwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 geht.
2.
Ausgangspunkt dieses Verfahrens sind zwei Verfügungen der Erstin-
stanz, beide mit Datum vom 15. Juli 2005, aber an unterschiedliche
Adressaten gerichtet: Eine erste Verfügung unter dem Titel "Rücknah-
me der Vermietung", adressiert an den Beschwerdeführer 1 und den
Beschwerdegegner, sowie eine zweite Verfügung unter dem Titel "End-
gültige Übertragung", adressiert an die Beschwerdeführer 1 und 2.
Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom
3. November 2006 sind einerseits die Bestätigung der Verfügung der
Erstinstanz betreffend Rückübertragung des Mietkontingents vom Be-
schwerdegegner auf den Beschwerdeführer 1 und andererseits die
Aufhebung der Verfügung betreffend endgültiger Übertragung des Kon-
tingents vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2.
2.1
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspfle-
ge sind die Rechtsverhältnisse, welche den aufgrund der Beschwerde-
begehren effektiv angefochtenen Verfahrensgegenstand bilden. Aus-
gangspunkt und Anlass eines jeden Beschwerdeverfahrens ist damit
Seite 11
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der durch die Verfügung oder den vorinstanzlichen Entscheid bestimm-
te Anfechtungsgegenstand. Dieser steckt zugleich den Rahmen des
möglichen Streitgegenstands ab. Der Streitgegenstand kann zwar
nicht über diesen Rahmen hinausgehen, doch braucht er ihn auch
nicht auszufüllen. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind
identisch, wenn der vorinstanzliche Entscheid insgesamt angefochten
wird. Bezieht sich eine Beschwerde demgegenüber nur auf einzelne
der durch die Verfügung oder den vorinstanzlichen Entscheid bestimm-
ten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsver-
hältnisse zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand
(BGE 131 V 164 E. 2.1; 130 V 501 E. 1.1; THOMAS MERKLI/ARTHUR
AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern
1997, N. 13 zu Art. 25 VRPG).
2.2
Der Beschwerdegegner, Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren, brachte in seiner Beschwerde vom 12. August 2005 vor, er habe
das gepachtete Land dem Beschwerdeführer 1 im Vertrauen darauf
zurückgegeben, dass er das Milchkontingent in Zukunft weiter mieten
könne. Der Beschwerdeführer 1 sei mit Gerichtsurteil vom 12. März
2004 verpflichtet worden, ihm das Kontingent, wie vereinbart, weiterhin
zu vermieten. Sinngemäss beantragte der Beschwerdegegner vor der
Vorinstanz damit nur die Aufhebung der (auch) an ihn adressierten
Verfügung vom 15. Juli 2005 betreffend Rückübertragung des Mietkon-
tingents von ihm auf den Beschwerdeführer 1. Die Weiterübertragung
des Kontingents vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2
im weiteren Entscheid der Erstinstanz mit Datum vom 15. Juli 2005 be-
anstandete der Beschwerdegegner dagegen nicht.
Damit war im vorinstanzlichen Verfahren nur die Verfügung vom
15. Juli 2005 betreffend Rückübertragung des Mietkontingents Anfech-
tungs- und Streitgegenstand. Unter Ziffer 2 ihres Entscheids hielt die
Vorinstanz denn entsprechend Folgendes fest:
"Er beantragt sinngemäss, dass X._______ seiner Verpflichtung nachzukom-
men habe, ihm das Kontingent längerfristig zu vermieten."
Trotzdem befand die Vorinstanz nicht nur über die vom Beschwerde-
gegner beanstandete Kontingentsrückübertragung, sondern hob zu-
dem auch die endgültige Übertragung des Kontingents vom Beschwer-
deführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 auf. Damit hat sie den Streit-
gegenstand in unzulässiger Weise über die Begehren der beschwerde-
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führenden Partei ausgedehnt.
Deshalb ist der angefochtene Entscheid vom 3. November 2006 in Be-
zug auf die Aufhebung der endgültigen Übertragung der Kontingents-
menge von 16'136 kg vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerde-
führer 2 aufzuheben, womit der diesbezügliche Entscheid der Erstins-
tanz vom 15. Juli 2005 in Rechtskraft erwächst.
3.
Der Beschwerdeführer 1 beantragt, ihm sei für das Verfahren vor der
Vorinstanz die volle, der Kostennote seines Rechtsvertreters entspre-
chende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 811.15 zuzuspre-
chen.
Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer 1, dem damaligen Be-
schwerdegegner, eine um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 540.75 zu. Zur Begründung führte sie aus, der (damalige) Be-
schwerdeführer dringe mit seinem Anliegen zu einem kleinen Teil
durch.
Hätte die Vorinstanz den Streitgegenstand nicht unzulässigerweise auf
die Frage der Weiterübertragung des Milchkontingents vom Beschwer-
deführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 ausgedehnt, wäre der damali-
ge Beschwerdeführer mit seinen Begehren vollumfänglich unterlegen,
und der Beschwerdeführer 1 hätte als obsiegende Partei des Verfah-
rens gegolten. Deshalb ist dem Beschwerdeführer 1 für das Verfahren
vor der Vorinstanz zu Lasten des Beschwerdegegners die volle, von
der Vorinstanz auf Fr. 811.15 festgesetzte Parteientschädigung zuzu-
sprechen, die ohne weiteres als angemessen anzusehen ist (HANSJÖRG
SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Stämpflis Handkommentar
SHK Bundesgerichtsgesetz BGG, Bern, 2007, Rz. 37 zu Art. 68).
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzu-
heissen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. November 2006 ist insoweit auf-
zuheben, als damit der Entscheid der Erstinstanz vom 15. Juli 2005
betreffend Kürzung des Kontingents vom Beschwerdeführer 1 und die
endgültige Übertragung derselben Kontingentsmenge auf den Be-
schwerdeführer 2 aufgehoben wird.
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5.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten der Beschwerdeführer 1 und der
Beschwerdeführer 2 als teilweise obsiegende Partei. Deshalb sind ih-
nen keine Kosten aufzuerlegen. Vorinstanzen oder Bundesbehörden
haben keine Verfahrenskosten zu tragen, auch wenn sie unterliegen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei. Gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) können einer Partei die Verfahrenskosten ganz
oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der
Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr
aufzuerlegen. Da die Vorinstanz den Streitgegenstand auf unzulässige
Weise ausgedehnt hat, sind dem Beschwerdegegner die Verfah-
renskosten für das vorliegende Verfahren zu erlassen.
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei
(Art. 8 VGKE). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitauf-
wand des Vertreters gemäss Art. 10 VGKE zu bemessen. Im vorliegen-
den Fall haben die obsiegenden Beschwerdeführer keine Kostennote
eingereicht, so dass das Gericht die Entschädigung auf Grund der Ak-
ten festlegt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Als angemessen erscheint eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. MwSt).
Da die Vorinstanz die entstandenen Kosten verursacht hat, ist den Be-
schwerdeführern die Parteientschädigung in ständiger Rechtspre-
chung der Rekurskommission EVD als Vorgängerorganisation des
Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten des Bundesamts für Landwirt-
schaft – als für die Vorinstanz zuständige Bundesbehörde – zuzuspre-
chen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-577/2007 vom 11. Ok-
tober 2007, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Er ist
endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Begehren, die Kürzung des Kontingents vom Beschwerdegeg-
ner um 16'136 kg und die Übertragung derselben Menge auf den Be-
schwerdeführer 1 sei zu bestätigen, wird nicht eingetreten.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen und der Entscheid der
Vorinstanz insoweit aufgehoben, als damit der Entscheid der Erstin-
stanz vom 15. Juli 2005 betreffend Kürzung des Kontingents vom Be-
schwerdeführer 1 und die endgültige Übertragung derselben Kontin-
gentsmenge auf den Beschwerdeführer 2 aufgehoben wird.
3.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist den Beschwerdeführern aus
der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
4.
Den Beschwerdeführern wird für das vorliegende Verfahren zu Lasten
des Bundesamts für Landwirtschaft eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zugesprochen.
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer 1 für das Verfah-
ren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 811.15 zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (Einschreiben; Beilagen: 2 Rückerstat-
tungsformulare und Beschwerdebeilagen);
- dem Beschwerdegegner (Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen
zurück);
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 27/05; Einschreiben; Vernehmlassungs-
beilagen zurück);
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- der Erstinstanz (Einschreiben, Vernehmlassungsbeilagen zurück),
und mitgeteilt:
- dem Bundesamt für Landwirtschaft (A-Post).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Fabia Bochsler
Versand: 31. Januar 2008
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