Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-7845/2010
Urteil vom 21. April 2011
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Patricia Egli.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Schweizerisches Rotes Kreuz,
Departement Berufsbildung, Werkstrasse 18,
Postfach, 3084 Wabern,
Erstinstanz.
Gegenstand Anerkennung Ausbildung/Abschluss.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) schloss am 10. Juni 1973
die Ausbildung als medizinische Schwester an der medizinischen Schule
"Dr. Ante Jamnicki" in Mostar (ehemalige sozialistische föderative
Republik Jugoslawien/sozialistische Republik Bosnien und Herzegowina)
ab.
A.a Am 7. Oktober 2008 stellte die Beschwerdeführerin beim
Schweizerischen Roten Kreuz (SRK, nachfolgend: Erstinstanz) ein
Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres am 10. Juni 1973
erworbenen ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem
schweizerischen Diplom "dipl. Krankenschwester/dipl. Pflegefachfrau
AKP".
A.b In ihrem Entscheid vom 13. Januar 2009 führte die Erstinstanz aus,
der ausländische Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin sei mit
dem für die Anerkennung relevanten Abschluss als "Gelernte
Fachangestellte Gesundheit" nicht gleichwertig. Die ausländische
Ausbildung unterscheide sich in Bezug auf die Dauer der absolvierten
Praktika wesentlich von der Ausbildung in der Schweiz. Für die
Anerkennung des Ausbildungsabschlusses habe sie daher einen
Anpassungslehrgang während 6 Monaten oder eine Eignungsprüfung zu
bestehen. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Nachweis
genügender Sprachkenntnisse zu erbringen.
A.c Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 10. Februar 2008 [recte: 2009] Beschwerde beim
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, nachfolgend:
Vorinstanz) und beantragte die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres
ausländischen Abschlusses mit dem schweizerischen Diplom als "dipl.
Krankenschwester AKP (DN2)". Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen an, die Erstinstanz hätte als Vergleichsgrundlage für die
Gleichwertigkeit ihres vor 30 Jahren erworbenen Abschlusses nicht ein
neues Diplom heranziehen dürfen, sondern ein zur selben Zeit
erworbenes schweizerisches Diplom. Zudem seien die
Anerkennungsgesuche von Kolleginnen und Kollegen, welche den
gleichen Ausbildungsabschluss wie sie hätten, von der Erstinstanz
gutgeheissen worden. Die Erstinstanz habe weiter zu Unrecht ihre
langjährige Berufserfahrung nicht berücksichtigt. Schliesslich verfüge sie
über genügend Deutschkenntnisse, da sie über 35 Jahre in der Schweiz
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lebe, im Auftrag von verschiedenen Pharmaunternehmen im
Aussendienst tätig gewesen sei und für die Staatsanwaltschaft als
Übersetzerin gearbeitet habe.
B.
In ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2010 hiess die Vorinstanz die
Beschwerde teilweise gut. Der angefochtene Entscheid der Erstinstanz
wurde mit Bezug auf den Nachweis von genügenden Deutschkenntnissen
aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde von der Vorinstanz
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung der
teilweisen Abweisung der Beschwerde hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes
bestimme sich in materieller Hinsicht nach Massgabe der zur Zeit seines
Erlasses geltenden Rechts. Der Beurteilung der Gleichwertigkeit sei
daher der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Rahmenlehrplan für den
Bildungsgang zur "dipl. Pflegefachfrau HF" zu Grunde zu legen. Mit Blick
auf diesen Rahmenlehrplan sei festzuhalten, dass die ausländische
Ausbildung der Beschwerdeführerin weder in Bezug auf die
Bildungsstufe, noch in Bezug auf die Dauer und den Inhalt der
schweizerischen Ausbildung zur "dipl. Pflegefachfrau HF" entspreche. Im
Weiteren könne die Beschwerdeführerin auf Grund der seither
geänderten gesetzlichen Grundlage aus der Tatsache, dass die
Erstinstanz im Jahre 1995 ein Diplom aus dem Jahre 1968 aus ex-
Jugoslawien anerkannt habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die
Erstinstanz habe zudem zu Recht die Anerkennung des ausländischen
Abschlusses mit dem schweizerischen Abschluss als "Gelernte
Fachangestellte Gesundheit" an Auflagen gebunden. Im Übrigen könne
die Berufserfahrung, welche erst nach dem Erhalt des ausländischen
Diploms oder Ausweises erworben worden sei, im Rahmen der
Gleichwertigkeitsprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
C.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin am
4. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die
Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, ihr Gesuch um Anerkennung
der Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit dem Abschluss "dipl.
Krankenschwester AKP" sei gutzuheissen. Zur Begründung führt sie im
Wesentlichen an, die Erst- und die Vorinstanz hätten ihr mehr als 30
Jahre altes Diplom mit dem erst vor ein paar Jahren eingeführten Titel der
"dipl. Pflegefachfrau HF" verglichen. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit
ihres Diploms müsse jedoch ein Vergleich mit dem damaligen
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gleichwertigen schweizerischen Titel "dipl. Krankenschwester AKP"
vorgenommen werden. Die Erstinstanz habe im Weiteren Gesuche von
Kolleginnen und Kollegen, die das gleiche Diplom wie sie hätten,
anstandslos gutgeheissen. Ferner habe sie ca. 20 Jahre als diplomierte
Krankenschwester in verschiedenen Spitälern gearbeitet.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2010 beantragt die
Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie halte vollumfänglich an
den Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 5. Oktober 2010
fest.
E.
Die Erstinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Oktober 2010 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
dar. Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG können Verfügungen der
Vorinstanz mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die
Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. Die
Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung berührt und hat an
deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Eingabefrist
sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen vor. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig, ob das
ausländische Diplom der Beschwerdeführerin als gleichwertig mit dem
schweizerischen Ausweis "dipl. Krankenschwester AKP" beurteilt
werden kann. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend insbesondere
nicht geltend, ihr ausländisches Diplom sei als gleichwertig mit dem
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schweizerischen Ausweis "dipl. Pflegefachfrau HF/dipl. Pflegefachmann
HF" oder mit dem schweizerischen Titel "Gelernte Fachangestellte
Gesundheit" anzuerkennen.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Erstinstanz sowie die
Vorinstanz seien von einer falschen Vergleichsgrundlage ausgegangen.
Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ihres vor 30 Jahren erworbenen
Abschlusses müsse das damals gleichwertige schweizerische Diplom
"dipl. Krankenschwester AKP" herangezogen werden und nicht das erst
in den letzten Jahren eingeführte Diplom "dipl. Pflegefachfrau HF".
3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmt sich die
Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes in materiell-rechtlicher Hinsicht
nach Massgabe des zur Zeit seines Erlasses geltenden Rechts (BGE 126
III 431 E. 2a). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verfügung mit dem
Bundesrecht in Einklang steht, ist daher von demjenigen Rechtszustand
auszugehen, der im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung galt (BGE 127
II 306 E. 7c).
3.2. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) stellt
gemäss Art. 29 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember
2002 (BBG, SR 412.10) in Zusammenarbeit mit den zuständigen
Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge
und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf.
Gestützt darauf hat das EVD die Verordnung über Mindestvorschriften für
die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der
höheren Fachschulen vom 11. März 2005 (MiVo-HF, SR 412.101.61)
erlassen, die auch für den Bereich Gesundheit gilt (Art. 1 Abs. 2 Bst. e
MiVo-HF). An den höheren Fachschulen für Gesundheit werden
insbesondere auch Bildungsgänge in der Fachrichtung Pflege anerkannt
(vgl. Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Anhang 5 MiVo-HF). Gemäss Art. 6 Abs. 1 MiVo-
HF beruhen die Bildungsgänge an höheren Fachschulen auf
Rahmenlehrplänen. Diese werden von den Bildungsanbietern in
Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt entwickelt und
erlassen. Die Vorinstanz genehmigt sie auf Antrag der eidgenössischen
Kommission für höhere Fachschulen (Art. 6 Abs. 2 MiVo-HF). Der
Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur "dipl. Pflegefachfrau HF/dipl.
Pflegefachmann HF" wurde durch die Nationale Dach-Organisation der
Arbeitswelt Gesundheit und die Schweizerische Konferenz
Pflegebildungen im Tertiärbereich am 4. September 2007 erlassen, von
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der Vorinstanz am 24. September 2007 genehmigt und trat am 1. Januar
2008 in Kraft (abrufbar unter > Höhere Berufsbildung >
Pflege HF). Seit diesem Zeitpunkt werden für die Bildungsgänge Pflege
an den höheren Fachschulen für Gesundheit ausschliesslich die Titel
"dipl. Pflegefachfrau HF/dipl. Pflegefachmann HF" vergeben. Der Titel
"dipl. Krankenschwester AKP" wird im geltenden Bildungssystem
Gesundheit nicht mehr vergeben (abrufbar unter >
Berufsbildung > Gesundheit, Soziales und Kunst > Gesundheit >
Gesundheitsausbildungen im Überblick).
3.3. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmt sich
vorliegend das anwendbare Recht nicht nach dem Zeitpunkt, in dem die
Beschwerdeführerin ihr ausländisches Diplom erhalten hat. Für die
Beurteilung der Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms als
medizinische Schwester kann daher nicht auf den am 10. Juni 1973
geltenden schweizerischen Ausweis im Bereich Pflege abgestellt werden.
Vielmehr ist für die Frage der Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms
der Beschwerdeführerin auf den Rechtszustand abzustellen, der im
Zeitpunkt des Erlasses des Entscheids der Erstinstanz am 13. Januar
2009 galt. Wie vorstehend gezeigt, trat der Rahmenlehrplan für den
Bildungsgang zur "dipl. Pflegefachfrau HF/dipl. Pflegefachmann HF" am
1. Januar 2008 in Kraft. Die Vorinstanz hat dementsprechend das
anwendbare Recht korrekt bestimmt und im Rahmen der Anerkennung
des ausländischen Diploms der Beschwerdeführerin zu Recht den
Abschluss "dipl. Pflegefachfrau HF/dipl. Pflegefachmann HF" und nicht
den nunmehr nicht mehr existierenden Abschluss "dipl.
Krankenschwester AKP" als Vergleichsbasis herangezogen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter sinngemäss eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots. Die Gesuche von Kolleginnen und Kollegen,
welche ein gleiches Diplom wie sie hätten, seien von der Erstinstanz
anstandslos gutgeheissen und die Diplome als gleichwertig mit dem
Ausweis "dipl. Krankenschwester AKP" anerkannt worden.
Entsprechende Beweise seien der Vorinstanz vorgelegt worden.
4.1. Das Rechtsgleichheitsgebot in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) gebietet den Behörden, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu
behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet den Behörden bei
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der Rechtsanwendung, zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne
sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 507 ff.). Unterscheidungen dürfen
demnach nur getroffen werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund in den
tatsächlichen Verhältnissen gefunden werden kann (vgl. REGINA
KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 352).
4.2. Die Beschwerdeführerin hat zum Beweis der von ihr sinngemäss
geltend gemachten Verletzung des Gleichbehandlungsgebots eine Kopie
der Registrierung von B._______ als "dipl. Krankenschwester AKP" beim
Schweizerischen Roten Kreuz vom 29. September 1995 eingereicht.
Dieser Bescheinigung ist zu entnehmen, dass sich B._______ über die in
Jugoslawien 1968 erhaltene Ausbildung und die Berufskenntnisse
ausgewiesen hat und beim Schweizerischen Roten Kreuz am 29.
September 1995 als "Diplomierte Krankenschwester für allgemeine
Krankenpflege" registriert wurde. Der Bescheinigung ist allerdings nicht
zu entnehmen, welches ausländische Diplom dieser Registrierung zu
Grunde lag. Allein gestützt auf die eingereichte Registrierung kann daher
nicht davon ausgegangen werden, dass B._______ über das gleiche
ausländische Diplom wie die Beschwerdeführerin verfügt, zumal das
Diplom der Beschwerdeführerin im Jahre 1973 und nicht – wie das
Diplom von B._______ – im Jahre 1968 erworben wurde.
Aber auch wenn auf Grund der eingereichten Bescheinigung
angenommen würde, dass B._______ das gleiche ausländische Diplom
wie die Beschwerdeführerin erworben hat, so vermag ihre Registrierung
als "dipl. Krankenschwester AKP" vorliegend dennoch keine Verletzung
des Gleichbehandlungsgebots zu belegen. Die Registrierung erfolgte am
29. September 1995 und stützte sich dementsprechend für die
Beurteilung der Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms als
Vergleichsbasis auf den schweizerischen Ausweis zur "dipl.
Krankenschwester AKP". Seit dieser Registrierung hat sich jedoch die
Rechtslage auf dem Gebiet der schweizerischen Diplome für Pflege
geändert. Wie vorstehend in E. 3.3. gezeigt, ist für die Anerkennung der
Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms der Beschwerdeführerin
nach neuem Recht das Diplom "dipl. Pflegefachfrau HF/dipl.
Pflegefachmann HF" massgebend und nicht das nunmehr nicht mehr
existierende Diplom "dipl. Krankenschwester AKP". Auch wenn somit
davon ausgegangen würde, dass B._______ und die Beschwerdeführerin
über das gleiche ausländische Diplom verfügten, so würde die
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zwischenzeitlich geänderte Rechtslage dennoch ein sachlicher Grund für
eine unterschiedliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der ausländischen
Diplome darstellen. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt
daher nicht vor.
5.
Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, sie habe ca. 20 Jahre als
diplomierte Krankenschwester in verschiedenen Spitälern gearbeitet. Sie
rügt damit sinngemäss, im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sei ihre
Berufserfahrung bundesrechtswidrig nicht berücksichtigt worden.
5.1. Gemäss Art. 2 BBG regelt das Berufsbildungsgesetz sämtliche
Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen, so unter anderem die
berufliche Grundbildung (einschliesslich der Berufsmaturität), die höhere
Berufsbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die
Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 2 Abs. 1 Bst. a-d BBG).
Art. 68 Abs. 1 BBG überträgt dem Bundesrat die Regelung der
Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im
Geltungsbereich des BBG. Mit dem Erlass der Berufsbildungsverordnung
vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) hat der Bundesrat diese
Kompetenz wahrgenommen und in Art. 69 BBV Folgendes bestimmt:
1 Das Bundesamt anerkennt ausländische Diplome und Ausweise, wenn
diese:
a. im Herkunftsstaat staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt sind; und
b. einem schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig sind.
2 Einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig ist ein
ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis dann, wenn:
a. die gleiche Bildungsstufe gegeben ist;
b. die Bildungsdauer äquivalent ist;
c. die Inhalte vergleichbar sind; und
d. der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen
umfasst.
3 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder als
Grenzgängerin oder Grenzgänger tätig ist.
4 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
Wird die Ausübung einer Berufstätigkeit durch Rechtsvorschriften an den
Besitz eines bestimmten Diploms oder Ausweises gebunden und verfügt
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein ausländisches
Diplom oder einen ausländischen Ausweis, der in der Schweiz nicht als
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gleichwertig anerkannt ist, so sorgt das Bundesamt in Zusammenarbeit
mit den Kantonen oder mit Organisationen der Arbeitswelt für
Ausgleichsmassnahmen, mit denen die verlangten Qualifikationen
erreicht werden können. Ausgleichsmassnahmen bestehen in
ergänzenden Eignungsprüfungen, Anpassungslehrgängen oder anderen
Qualifikationsverfahren (Art. 70 Abs. 1 und 3 BBV).
5.2. Da zwischen der Schweiz und der Republik Bosnien und
Herzegowina kein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von
Art. 69 Abs. 4 BBV existiert, richtet sich die Anerkennung des Diploms
der Beschwerdeführerin nach Art. 69 BBV.
5.3. Gegenstand der Anerkennung nach Art. 69 Abs. 1 BBV ist ein
ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis, der im
Herkunftsland staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt und einem
schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig ist. Die Kriterien, nach
denen sich die Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms bestimmen,
werden in Art. 69 Abs. 2 BBV abschliessend bestimmt. Die
Berufserfahrung, die erst nach Erhalt des anzuerkennenden Diploms
erworben wurde, ist in Art. 69 Abs. 2 BBV nicht als Kriterium zur
Beurteilung der Gleichwertigkeit des Diploms genannt. Die in Art. 69 Abs.
2 BBV verankerten Kriterien zur Gleichwertigkeit eines ausländischen
Abschlusses können auch nicht durch nachträglich erworbene
Berufserfahrungen kompensiert werden. Im Rahmen des
Anerkennungsverfahrens nach Art. 69 BBV wird somit das ausländische
Diplom als "Endresultat" mit dem entsprechenden schweizerischen
Diplom verglichen. Zeitlich nach dem zu beurteilenden Diplom erworbene
Berufserfahrung kann daher im Anerkennungsverfahren gestützt auf Art.
69 Abs. 1 BBV nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2673/2009 vom 14. Juli 2010, E. 6.2). Die
nach dem Erhalt des Diploms vom 10. Juni 1973 ausgeübte Tätigkeit der
Beschwerdeführerin in verschiedenen Spitälern wurde dementsprechend
bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ihres Diploms mit einem
schweizerischen Ausweis zu Recht nicht mitberücksichtigt.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist
abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin in
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Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Sie werden im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG und
Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2)
auf Fr. 800.- festgelegt und mit dem von der Beschwerdeführerin
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich
unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Patricia Egli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. April 2011