B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7865/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum A._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ablehnung eines Gesuchs um Dienstverschiebung;
Verfügung vom 5. Dezember 2016.
B-7865/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am '_______'
1984, am 15. Juni 2011 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von
260 Diensttagen bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst ver-
pflichtet wurde,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum
B._______, den Beschwerdeführer in der Beilage «Ihre Zivildienstpflicht.
Die wichtigsten Regeln auf einen Blick» zu ihrem Willkommensschreiben
vom 29. Juni 2011 unter anderem darauf aufmerksam machte, dass er im
Jahre 2012 einen Einsatz von 103 Tagen – bestehend aus dem ersten Ein-
satz von mindestens 54 Tagen sowie dem "Aufräumjahr" (vgl. Art. 39a
Abs. 3 der Zivildienstverordnung) von 49 Tagen – zu leisten habe, wobei
ihm danach bis im Jahre 2018 noch jeweils 26 Tage verblieben,
dass dem Beschwerdeführer nach Angaben der Vollzugsstelle in den Jah-
ren 2012 bis 2014 mehrere Dienstverschiebungen bewilligt wurden,
dass er am 9. Dezember 2014 abermals ein Dienstverschiebungsgesuch
stellte, worauf zwischen der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regio-
nalzentrum A._______ (nachfolgend: Regionalzentrum A._______) und
dem Beschwerdeführer am 4. März 2015 ein Gespräch stattfand,
dass er in diesem erklärte, seitens seines Arbeitgebers massiv unter Druck
zu stehen und sich zu sorgen, im Umfeld laufender Restrukturierungen mit-
tels der Dienstpflicht einen Vorwand zur Kündigung zu bieten,
dass das Regionalzentrum A._______ dem Beschwerdeführer anlässlich
des Gesprächs unter anderem mitteilte, eine mögliche Lösung sei ein klei-
nes "Aufräumjahr" im 2017, so dass für jenes Jahr 101 Diensttage zu ver-
fügen wären,
dass das diesbezügliche Gesprächsprotokoll ferner festhält, wenn sich an
der Jobsituation des Beschwerdeführers nichts ändere, würde er mutmass-
lich im Jahre 2017 ein neuerliches Dienstverschiebungsgesuch stellen,
dass das Regionalzentrum A._______ den Beschwerdeführer mit E-Mail
vom 16. März 2015 informierte, man gehe davon aus, dass er 2017 entwe-
der unter veränderten Vorzeichen in der Lage sein werde, 101 Diensttage
zu leisten oder dann dem Regionalzentrum ein Dienstverschiebungsge-
such zukommen lassen werde,
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dass das Regionalzentrum A._______ das Dienstverschiebungsgesuch
vom 9. Dezember 2014 mit Verfügung vom 20. Mai 2015 guthiess, womit
die weitere Dienstpflicht unter anderem 54 Diensttage im Jahre 2016 und
101 Diensttage im 2017 beinhalte,
dass das Regionalzentrum A._______ den Beschwerdeführer am 28. Juli
2016 schriftlich daran mahnte, er müsse 2017 eine Zivildienstleistung von
mindestens 101 Tagen Dauer erbringen, und ihn zur Einreichung einer Ein-
satzvereinbarung bis Ende November 2016 aufforderte,
dass er am 28. November 2016 ein schriftliches Dienstverschiebungsge-
such für einen Teil des im Jahre 2017 zu absolvierenden Einsatzes stellte,
dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch insbesondere ausführte,
erstens habe er eine soziale Verantwortung gegenüber 13 Mitarbeitern, für
die er zuständig sei, und zweitens führe eine Jahresabsenz von mehr als
26 Tagen zu Konflikten bzw. sehe er sich bei einer längeren Absenz nicht
in der Lage, seine Arbeit gewissenhaft zu verrichten, seine berufliche Situ-
ation habe sich nicht verändert,
dass er überdies vorbrachte, dass sich während der 54-tägigen Absenz im
Jahre 2016 eine Stellvertreterlösung als suboptimal herausgestellt habe,
er habe sich schlussendlich neben dem Zivildienst jeden Abend drei bis
vier Stunden ums Geschäft kümmern müssen,
dass der Beschwerdeführer damit sein Gesuch sinngemäss mit ausseror-
dentlicher Härte begründete,
dass das Regionalzentrum A._______ (nachfolgend: Vorinstanz) am 5. De-
zember 2016 verfügte, das Dienstverschiebungsgesuch vom 28. Novem-
ber 2016 werde abgelehnt (Ziff. 1 des Dispositivs),
dass die Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs dieser Verfügung anordnete,
der Beschwerdeführer habe im Jahre 2017 einen Einsatz von mindestens
101 Diensttagen zu leisten,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zugleich ersuchte, bis zum
15. Januar 2017 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung unter anderem erwog, dass er nun
genügend Zeit gehabt habe, um seine Dienstpflicht mit den geschäftlichen
Anforderungen in Einklang zu bringen,
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dass sie eine ausserordentliche Härte im Sinne einer eigentlichen Notsitu-
ation insbesondere im Blick auf die lange Vorlaufszeit nicht erkennen
könne,
dass zudem angesichts der hohen Anzahl von Restdiensttagen nicht ge-
währleistet sei, dass der Beschwerdeführer vor seiner Entlassung aus der
Zivildienstpflicht im Jahre 2020 die Gesamtdauer der ordentlichen Zivil-
dienstleistungen geleistet haben werde,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Dezember 2016 (eingegan-
gen am 23. Dezember 2016) eine Vereinbarung für einen Zivildiensteinsatz
einreichte, der vom 19. Juni 2017 bis 14. Juli 2017 dauern und im Einsatz-
betrieb "Talbetrieb C._______" stattfinden soll,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Dezem-
ber 2016 entsprechend dieser Einsatzvereinbarung zu einem Zivildienst-
einsatz von voraussichtlich 26 Diensttagen aufbot,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 5. Dezember 2016 mit Ein-
gabe vom 20. Dezember 2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten hat,
dass er darin sinngemäss das Rechtsbegehren stellt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das Dienstverschiebungsgesuch vom
28. November 2016 gutzuheissen,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (im Folgenden:
Zentralstelle) in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2017 die Abweisung
der Beschwerde beantragt, soweit auf diese einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 30. Januar 2017 sinnge-
mäss an seinem Rechtsbegehren festhält,
dass die Zentralstelle in ihrer Duplik vom 21. Februar 2017 weiterhin Antrag
auf Beschwerdeabweisung stellt,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66
Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens aber nur sein kann, was In-
halt des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesaus-
legung hätte sein sollen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; BVGE 2010/12
E. 1.2.1; Urteil des BVGer B-8099/2015 vom 31. Mai 2016 E. 1.4.1 mit Hin-
weisen),
dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung das vom Beschwerde-
führer am 28. November 2016 gestellte Gesuch um Verschiebung eines
Teils des im Jahre 2017 zu leistenden Dienstes von 101 Tagen abweist,
dass der am 23. Dezember 2016 verfügte Zivildiensteinsatz von voraus-
sichtlich 26 Diensttagen im Juni/Juli 2017 keinen Streitgegenstand dar-
stellt,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher einzig zu prüfen hat, ob die
Vorinstanz das vorgenannte Dienstverschiebungsgesuch in Bezug auf die
übrigen 75 Diensttage zu Recht abgelehnt hat,
dass folglich auf die darüber hinausgehenden Vorbringen des Beschwer-
deführers im vorliegenden Verfahren, er wäre aufgrund unentbehrlicher Tä-
tigkeiten vom Zivildienst zu befreien, nicht einzugehen ist,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Erbringung ordentli-
cher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG
erreicht ist,
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dass der Zivildienstpflichtige seine Einsätze so planen und leisten muss,
dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivil-
dienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat
(Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV;
SR 824.01]),
dass der Zivildienst nach Art. 20 ZDG in einem oder mehreren Einsätzen
geleistet wird,
dass der Zivildienstpflichtige, der bei Eintritt der Rechtskraft seiner Zulas-
sungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat, im Jahr nach dem Eintritt
dieser Rechtskraft mindestens so viele Zivildiensttage leistet, dass in den
Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Art. 11
ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben
(Art. 39a Abs. 3 ZDV),
dass der Zivildienstpflichtige ab dem Jahr, in dem er das 27. Altersjahr voll-
endet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer zu
erbringen hat, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a
Abs. 1 ZDV),
dass der am '_______' 1984 geborene Beschwerdeführer bei Eintritt der
Rechtskraft der Zulassungsverfügung vom 15. Juni 2011 im Juli 2011 bzw.
August 2011 das 26. Altersjahr schon vollendet hatte,
dass die Zivildienstpflicht für Dienstpflichtige, die im Militär Subalternoffi-
ziere waren, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Al-
tersjahr vollenden, dauert (vgl. Art. 11 Abs. 2 ZDG in Verbindung mit Art. 13
Abs. 2 Bst. c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG; SR 510.10]),
dass der Beschwerdeführer folglich, weil er im Militär den Grad eines Leut-
nants trug, Ende 2020 aus dem Zivildienst zu entlassen ist,
dass dem Beschwerdeführer somit in den Jahren 2018, 2019 und 2020 je
maximal 26 Diensttage, das heisst insgesamt 78 Diensttage, zu leisten ver-
bleiben dürfen,
dass er bis zum Zeitpunkt der Vernehmlassung der Zentralstelle – dem
12. Januar 2017 – nebst dem eintägigen Einführungskurs, der als ein
Diensttag angerechnet wird, erst 80 der am 15. Juni 2011 verfügten
260 Diensttage geleistet hat (vgl. Vernehmlassung, S. 2),
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dass der Beschwerdeführer somit im Jahre 2017 genau 101 (260 - 81 - 78)
Diensttage zu leisten hat,
dass demnach nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz davon aus-
geht, dass er einen Einsatz von 101 Diensttagen im Jahre 2017 zu leisten
habe,
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44
Abs. 1 ZDV), und das Gesuch unter anderem gutgeheissen werden kann,
wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ableh-
nung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitge-
ber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e
ZDV),
dass die Vorschrift des Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV der Vorinstanz beim Ent-
scheid über ein Dienstverschiebungsgesuch einen Ermessensspielraum
einräumt, der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektie-
ren ist (vgl. Urteil des BVGer B-2632/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.4 und B-
2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sinngemäss eine
Verschiebung eines Teils seines im Jahre 2017 zu leistenden Zivildienstes
von 101 Diensttagen beantragt und sich dabei sinngemäss auf eine aus-
serordentliche Härte für seine Arbeitgeberin beruft,
dass eine ausserordentliche Härte im Sinne der Bestimmung von Art. 46
Abs. 3 Bst. e ZDV nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen,
seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Not-
situation vorliegt (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer B-402/2016 vom
15. Juni 2016 E. 2.4 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer in der Begründung seines Dienstverschie-
bungsgesuchs vom 28. November 2016 sinngemäss festhielt, dass eine
Jahresabsenz von mehr als 26 Tagen in seiner beruflichen Funktion, in
welcher er für 13 Mitarbeiter in vier Ländern zuständig sei, zu Konflikten
führe, er sei bei einer längeren Absenz vom Arbeitsplatz nicht mehr in der
Lage, seine Arbeit gewissenhaft zu verrichten, und ferner, dass sich eine
Stellvertreterlösung als suboptimal herausgestellt habe,
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dass er in seiner Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht sinnge-
mäss vorgebracht hat, dass seine Position als Abteilungsleiter bzw. Mana-
ger Installation spezifisches und fundiertes Fachwissen erfordere, welches
die Arbeitgeberin für eine solch lange Zeitspanne – gemeint sind die ver-
fügten 101 Diensttage im Jahre 2017 – nicht ersetzen könne, dies würde
die hohe Qualität der Installationen der medizinischen Geräte wie auch die
Arbeitsplätze der dem Beschwerdeführer unterstehenden Personen ge-
fährden, und dass die Arbeitgeberin ein solches Risiko nicht tragen könne
und wolle,
dass es für 2017 wie auch die folgenden Jahre bis zum Erreichen des Ent-
lassungsalters für die Arbeitgeberin lediglich möglich sei, eine Abwesenheit
von jährlich 26 Tagen zu gewähren, eine solche könne durch einen hohen
persönlichen Aufwand von ihm selbst überbrückt werden,
dass der Beschwerdeführer denn auch bereits im Dezember 2016 eine
Einsatzvereinbarung für einen 26-tägigen Zivildiensteinsatz im Juni/Juli
2017 einreichte, zum welchem ihn die Vorinstanz am 23. Dezember 2016
verfügungsweise aufbot,
dass er in seiner Replik ergänzend vorbringt, seine berufliche Situation
habe sich seit dem Jahr 2012 nicht verändert, das Amt habe in früheren
Jahren mehrmals anerkannt, dass eine grosse Anzahl Diensttage eine aus-
serordentliche Härte bedeute, und er sei gewillt gewesen, durch persönli-
che Gespräche mit dem Amt mögliche Lösungsansätze zu eruieren,
dass die Vorinstanz in casu das Vorliegen einer ausserordentlichen Härte
verneint,
dass eine ausserordentliche Härte im Verordnungssinn nicht schon dann
gegeben ist, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Dienstpflicht des Arbeit-
nehmers eine gewisse Mehrbelastung zu vergegenwärtigen hat sowie um-
disponieren und allenfalls in Bezug auf die innerbetriebliche Arbeitsteilung
vorübergehend zeitliche oder personelle Anpassungen vornehmen muss,
zumal sich solche Situationen auch aus anderen Gründen, wie namentlich
Ferien, Krankheit oder Militärdienst des Arbeitnehmers, ergeben können
(Urteil des BVGer B-4676/2013 vom 26. August 2014 E. 2.2),
dass zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits- oder un-
fallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig mit
geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (statt vieler: Ur-
teil des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017, S. 6 mit Hinweis),
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Seite 9
dass es dem Arbeitgeber obliegt, sein Unternehmen so zu organisieren,
dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich auf-
gefangen werden kann (Urteil des BVGer B-3143/2016 vom 22. Dezember
2016, S. 6),
dass dies umso mehr gilt, wenn es sich – wie vorliegend – nicht um eine
plötzliche Abwesenheit handelt (vgl. Urteil des BVGer B-1391/2016 vom
11. Mai 2016 E. 3.3.5),
dass die Arbeitgeberin seit längerem von der Zivildienstpflicht des Be-
schwerdeführers und deren Umfang Kenntnis hat, nahm sie doch in ihrem
Schreiben vom 26. März 2013 auf das Zivildienstaufgebot vom 28. Sep-
tember 2012 Bezug und bat sie das Regionalzentrum B._______, die Ein-
satzpflicht des Jahres 2013 auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben,
dass die Arbeitgeberin dasselbe Regionalzentrum sodann am 27. Novem-
ber 2013 hinsichtlich seines Aufgebots vom 26. September 2013 schriftlich
darum ersuchte, die Einsatzpflicht des Jahres 2014 entweder auf einen
späteren Zeitpunkt zu verschieben oder komplett aufzuheben,
dass die Arbeitgeberin ferner dem Regionalzentrum A._______ am 20. No-
vember 2014 bezüglich seines Aufgebots vom 14. Oktober 2014 schriftlich
mitteilte, dass – die damals noch zu leistenden – 103 Ausfalltage für sie
kaum zu verkraften wären und erhebliche Probleme verursachten bzw. sie
dazu zwingen würden, über die Ersetzung des Beschwerdeführers nach-
zudenken, und um einen Dialog über die weitere Einsatzpflicht des Jahres
2015 bzw. Möglichkeiten, diese zumindest teilweise zu sistieren, ersuchte,
dass der Beschwerdeführer seit seinem Gespräch mit dem Regionalzent-
rum A._______ vom 4. März 2015 um den Zivildiensteinsatz von
101 Diensttagen im Jahre 2017 wusste,
dass damit der Beschwerdeführer und auch seine Arbeitgeberin rund ein
Jahr und neun Monate, also genügend Zeit hatten, die nötigen Massnah-
men und Dispositionen in Bezug auf die Abwesenheit des Beschwerdefüh-
rers während 101 Diensttagen im Jahre 2017 zu treffen,
dass mit der angefochtenen Verfügung keine neue Situation geschaffen
wurde,
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Seite 10
dass der Beschwerdeführer überdies bereits seit dem 29. Juni 2011 um
seine Pflicht, im Zivildienst einen Einsatz von rund 100 Tagen Dauer leisten
zu müssen, wusste,
dass deshalb davon ausgegangen werden kann, dass genügend Zeit für
die Planung und Organisation der entstehenden Abwesenheit zur Verfü-
gung stand und weiterhin steht (vgl. Urteile des BVGer B-4419/2013 vom
7. Oktober 2013 E. 2.2 und B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 5 mit Hin-
weis),
dass der Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin insbesondere genü-
gend Zeit hatten, um den für alle Beteiligten günstigsten Zeitpunkt im Jahre
2017 zu definieren und entsprechend personell vorzusorgen,
dass der Arbeitgeber gemäss Rechtsprechung eine gewisse Mehrbelas-
tung, die infolge eines Zivildiensteinsatzes entsteht, hinzunehmen hat (Ur-
teil des BVGer B-3426/2014 vom 11. September 2014 S. 9 mit Hinweis),
dass die Anerkennung einer ausserordentlichen Härte aber unter Umstän-
den möglich wäre, wenn sie für den Arbeitgeber eine Situation hervorruft,
welche den Bestand des Betriebs oder die Erfüllung eines wichtigen Auf-
trags ernsthaft gefährdet (Urteil B-4676/2013 E. 2.2 mit Hinweis),
dass sich bei einem kleinen Betrieb längere Abwesenheiten eines Mitar-
beitenden regelmässig als besondere Herausforderung erweisen, weil der
Ausfall einer Arbeitskraft organisatorisch schwieriger aufzufangen ist als in
grösseren Betrieben (Urteil B-4419/2013 E. 2.2),
dass es sich bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nicht um einen
Kleinst- oder Kleinbetrieb handelt, dessen gesamte Betriebsstruktur und
damit der Bestand des Betriebs durch die Abwesenheit des Beschwerde-
führers gefährdet wäre,
dass daher den vorliegenden Akten nicht entnommen werden kann, wes-
halb eine zivildienstbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers von
101 Diensttagen für seine Arbeitgeberin untragbar sein soll und für ihn für
die Dauer des 101 Tage dauernden Zivildiensteinsatzes keine Stellvertre-
tung organisiert werden kann,
dass bereits eine Einsatzvereinbarung für einen 26-tägigen Zivildienstein-
satz des Beschwerdeführers im Jahre 2017 abgeschlossen und von der
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Seite 11
Vorinstanz eine entsprechende Verfügung erlassen worden ist, die unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass damit für die Arbeitgeberin keine eigentliche Notsituation vorliegt,
dass die zivildienstleistende Person verpflichtet ist, ihre beruflichen bzw.
schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen (vgl. Ur-
teil des BVGer B-5767/2014 vom 17. Februar 2015 S. 5), und die Erfüllung
ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung ein-
zubeziehen (Urteil des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 5 mit Hin-
weis),
dass der Beschwerdeführer seine berufliche Beförderung durch die Arbeit-
geberin zum Installation Manager im Juli 2012 im Wissen darum angenom-
men hat, dass er noch einen Einsatz von rund 100 Diensttagen im Zivil-
dienst zu leisten hat,
dass dem Beschwerdeführer – wie oben bereits erwähnt – insbesondere
seit der Information über den im Jahre 2017 zu leistenden Einsatz von
101 Diensttagen anfangs März 2015 hinreichend Zeit für entsprechende
Planungsmassnahmen verblieben sind,
dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit keinerlei Bereitschaft zur Leis-
tung der Zivildienstpflicht von 101 Tagen im Jahre 2017 gezeigt hat, was
sich zu seinen Ungunsten auswirkt,
dass es demnach nicht nur in der Verantwortung der Arbeitgeberin, son-
dern auch des Beschwerdeführers liegt, wenn für seine dienstbedingte Ab-
wesenheit keine Stellvertretung organisiert ist,
dass eine zivildienstpflichtige Person zudem nicht besser gestellt werden
darf als eine militärdienstpflichtige Person (vgl. Botschaft des Bundesrats
vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst,
BBl 1994 III 1609 ff., 1643 und 1672),
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass das Absolvieren
des verfügten Einsatzes von 101 Diensttagen im Jahre 2017 für die Arbeit-
geberin des Beschwerdeführers keine ausserordentliche Härte gemäss
Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV bedeutet,
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dass folglich ein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV nicht glaubwürdig dargelegt worden ist (vgl. Urteil B-1515/2013
S. 7),
dass das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschie-
bung ferner gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige Per-
son andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. c
ZDV),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darlegt, seine Arbeitge-
berin könne und wolle ein Risiko wegen Fehlens einer Schlüsselperson
nicht tragen, und sich dabei insbesondere auf das Gespräch vom 4. März
2015 mit dem Regionalzentrum A._______ bezieht,
dass der Beschwerdeführer in diesem Gespräch die Furcht äusserte, sei-
nem Arbeitgeber im Umfeld laufender Restrukturierungen mittels der
Dienstpflicht einen Vorwand zur Kündigung zu bieten,
dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht nur unzulässig ist
während sowie vier Wochen vor und nachdem der Arbeitnehmer einen
schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutz- oder Zivildienst von
mehr als elf Tagen leistet (Art. 336c Abs. 1 Bst. a des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 [OR; SR 220]), sondern auch zu einem anderen Zeit-
punkt missbräuchlich ist, sofern sie ausgesprochen wird, weil der Arbeit-
nehmer einen derartigen Dienst leistet (Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR) und die
missbräuchliche Kündigung zu erheblichen Sanktionen führen kann
(Art. 336a OR),
dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Kündi-
gung bestehen, zumal der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2008 als
Installation Engineer und seit dem 1. Juli 2012 als Installation Manager bei
der Arbeitgeberin beschäftigt ist, in seiner aktuellen Funktion als leitender
Angestellter 14 Mitarbeiter in vier verschiedenen Ländern führt, für die Si-
cherstellung qualitativ einwandfreier Installationen in der ganzen
"D._______ Region" zuständig ist und seine Entlassung einen personellen
Engpass verursachen würde,
dass die abstrakte Befürchtung, die Arbeitgeberin würde die Stelle des Zi-
vildienstpflichtigen wegen der bevorstehenden Zivildienstleistung kündi-
gen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kei-
nen Anspruch auf Dienstverschiebung begründet (zuletzt bestätigt in Urteil
B-3143/2016 S. 10),
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Seite 13
dass folglich vorliegend kein Dienstverschiebungsgrund besteht und damit
auch keiner, welcher die Leistung eines Teils des verfügten Einsatzes von
101 Diensttagen erst im Jahr 2018 oder später zu rechtfertigen vermöchte,
dass der Beschwerdeführer demgemäss den verfügten Einsatz von
101 Diensttagen bis Ende Dezember 2017 geleistet haben muss,
dass folglich die Ablehnung des Dienstverschiebungsgesuchs vom 28. No-
vember 2016 durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist und
abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 2017 einen Zivildiensteinsatz von
101 Diensttagen zu leisten und der Vorinstanz eine entsprechende Ein-
satzvereinbarung einzureichen hat, wobei der Einsatz an einem Stück oder
in bis zu vier Einsätzen zu 26 Diensttagen geleistet werden kann,
dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist
zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der
angefochtenen Verfügung angesetzte Frist (15. Januar 2017) während des
Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist (vgl. Urteil B-3143/2016, S. 11-12
mit Hinweisen),
dass ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zi-
vildienstes kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerde-
führung handelt, und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet wer-
den (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
B-7865/2016
Seite 14
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen und
Replikbeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Ein-
schreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 24. Mai 2017