Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B788/2010
U r t e i l v om 1 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien X._______,
vertreten durch Fürsprecher Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Freiburg III. Verwaltungsgerichtshof,
Route AndréPiller 21, 1762 Givisiez,
Vorinstanz,
Direktion der Institutionen und der Land und
Forstwirtschaft, Postfach, 1701 Freiburg,
Zweitinstanz,
Amt für Landwirtschaft, Route Jo Siffert 36, 1762 Givisiez,
Erstinstanz.
Gegenstand Sömmerungsbeiträge, Anpassung des Normalbesatzes.
B788/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer) bewirtschaftet in […] einen
landwirtschaftlichen Betrieb, welcher 15 Hektaren (ha) eigenes Land, 20
ha Pachtland sowie 3 ha Wald umfasst. Gemeinsam mit […] betreibt er
Milchwirtschaft, Ackerbau und Schafzucht. Seit 1988 sömmert er eigene
Schafe auf der Alp A._______ […]. Er bewirtschaftete diese Alp zunächst
mit einem anderen Pächter zusammen, seit 2001 als alleiniger Pächter.
Am 2. September 2005 kaufte er die Alp.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2000 legte das Amt für Landwirtschaft des
Kantons Freiburg (LwA, Erstinstanz) den Normalbesatz des
Sömmerungsbetriebs Alp A._______ auf 65.29 Normalstösse (NST) fest.
Gemäss Selbstdeklaration vom 28. Juli 2000 (offizielle
Agrardatenerhebung 2000 des Landwirtschaftsdepartements des
Kantons Freiburg) hielt die seinerzeitige Bewirtschafterin der Alp 372
"andere weibliche Schafe > 1 Jahr", 4 "Widder über 1jährig" und 32
"Jungschafe Sömmerungsdauer von 114 Tagen (vgl. auch "Agrarpolitische
Massnahmen 2000, Grundlagen der Berechnung: Sömmerungsbeiträge
2000" des Landwirtschaftsdepartements des Kantons Freiburg vom 25.
März 2001).
C.
C.a Mit Schreiben vom 19. April 2007 orientierte das LwA den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, es habe 2006 im ganzen Kanton
Freiburg eine eingehende Kontrolle aller Gesuche, die einen
Normalbesatz der Kategorie "Schafe" beträfen, vorgenommen. Dabei
habe das LwA festgestellt, dass die Bestossung von 65.30 NST, die am
30. Juli 2000 [recte wohl: 12. Juli 2000] nach der Einführung der
Verordnung über Sömmerungsbeiträge vom 29. März 2000 (aSöBV, AS
2000 1105 ff.) für den Sömmerungsbetrieb A._______ festgelegt worden
sei, den "heute" bekannten Kriterien nicht entspreche. Das LwA sehe sich
daher gezwungen, den Normalbesatz des Sömmerungsbetriebs des
Beschwerdeführers anzupassen und eine neue Verfügung zu erlassen.
Um der Anfrage des Beschwerdeführers vom 24. März 2007 Folge zu
geben und ihm eine persönliche Einschätzung zu ermöglichen, liste das
LwA sämtliche Kriterien auf, die für diese neue Verfügung für das Jahr
2007 und die folgenden Jahre verwendet würden:
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1. Art. 6 Abs. 4 aSöBV halte fest, dass die durchschnittlichen
Besatzzahlen in den Jahren 1996 bis 1998 massgebend seien:
495 Schafe x 0.0861 Grossvieheinheiten (GVE) x 1.10 (110 Tage) =
46.88 NST.
2. Der vom Staatsrat des Kantons Freiburg anerkannte Bericht über die
Schafweiden in den Bergen halte fest, dass das LwA mit dem Vollzug der
in Kapitel 3 dieses Berichts vorgesehenen Massnahmen beauftragt sei.
Die besonderen Massnahmen pro Alp seien auf einem Merkblatt
festgehalten, das Bestandteil des Berichts sei:
348 Schafe x 0.0861 x 1.00 (100 Tage) = 29.96 NST.
3. Art. 6 Abs. 5 aSöBV halte fest, dass das Bundesamt für Landwirtschaft
(BLW) für Schafe pro ha Nettoweidefläche einen Höchstbesatz je nach
Standort, Weideorganisation und Weidesystem festlege:
56.28 ha x 4.5 Schafe/ha = 254 Schafe x 1.5 x 0.0861 = 32.80 NST
oder
56.28 ha x 0.4 GVE/ha = 22.51 GVE x 1.5 = 33.76 NST.
4. Art. 6 Abs. 6 aSöBV halte fest, dass sich der Kanton, wenn ein
Bewirtschaftungsplan vorliege, bei der Festsetzung des Normalbesatzes
auf die darin enthaltenen Besatzzahlen stütze.
Abschliessend erklärte das LwA: "Falls wir bis Mitte Mai nicht von Ihnen
hören, werden wir Ihnen unsere formelle Verfügung zustellen."
C.b Durch Eingabe vom 15. Mai 2007 nahm der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zum Schreiben des LwA vom 19. April 2007 Stellung.
Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass die Angaben über die NST
zwischen der Schätzung von 98.94 (Freiburger Landwirtschaftliche
Amortisationskasse, Berechnung der Belastungsgrenze vom 22. Juli
2005) und der tiefsten Zahl von 29.96 im Schreiben des LwA variierten.
Bezüglich des dem Beschwerdeführer offensichtlich mit dem oben
erwähnten Schreiben des LwA vom 19. April 2007 zugestellten
provisorischen Berichts über die Alp A._______ vom 16. Januar 2007
erklärte er, dieser werde als nicht aussagekräftig taxiert. Es verletze die
elementaren Verfahrensvorschriften, wenn alleine im Spätherbst (19.
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Oktober 2006) eine Besichtigung durchgeführt werde. Zu diesem
Zeitpunkt könne die Vegetation nicht mehr geprüft werden, und es
könnten keine korrekten Schlüsse gezogen werden.
C.c Mit Brief vom 5. Juni 2007 antwortete das LwA, bei der Einführung
der aSöBV bzw. der Verordnung des BLW über die Bewirtschaftung von
Sömmerungsbetrieben vom 29. März 2000 (SR 910.133.2, nachfolgend
als "Vo BLW" bezeichnet) sei der Begriff des "mittleren Alpschafs zu
0.0861 GVE" eingeführt und falsch verstanden worden. 1998 habe der
Faktor für die Umrechnung in GVE für ausgewachsene Schafe 0.17
betragen, so dass es die Berechnung für die Alp A._______ wie folgt
vorgenommen habe: 348 Schafe x 0.17 GVE x 1.1036 (rund 110 Tage) =
65.29 NST. Dieser Normalbesatz sei auch heute noch in Kraft.
Die Autonome Landwirtschaftliche Amortisationskasse habe ihre
Berechnung aufgrund der vom Bewirtschafter gelieferten Informationen
vorgenommen: 485 Schafe x 0.17 x 1.20 (120 Tage) = 98.94 NST. In der
Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts werde
der Begriff des mittleren Alpschafs (0.0861 GVE) nicht erwähnt; nur der in
der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung
von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche
Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91, Stand am 1. Juli 2011) festgelegte
Faktor (0.17) sei ausschlaggebend.
Bei der Vorbereitung des Dossiers für die Kontrolle 2006 habe sich das
LwA die Frage gestellt, ob die Anzahl Schafe, die auf den für Betriebe mit
mehr als 100 Schafen erstellten technischen Fichen eingetragen sei, mit
0.17 GVE (mehr als 1 Jahr alte Schafe) oder mit 0.0861 GVE (mittlere
Alpschafe) multipliziert werden sollte. Der Spezialist des
Landwirtschaftlichen Instituts Grangeneuve (LIG), B._______, habe eine
Berechnung aus einer Mischung mit ausgewachsenen Schafen und
Lämmern vorgenommen. Somit sei das "mittlere Alpschaf"
ausschlaggebend für die Berechnung des Normalbesatzes. Aus diesem
Grund müsse der Normalbesatz der Alp A._______ mit dem Faktor
0.0861 GVE und nicht wie bisher mit 0.17 GVE festgelegt werden.
Solange das LwA nicht über einen Bewirtschaftungsplan für die Alp
A._______ verfüge, werde für die Festlegung des Normalbesatzes von
348 Schafen während 100 Tagen ausgegangen. Sobald ein genehmigter
Bewirtschaftungsplan vorliege, werde sich der Kanton in Anwendung von
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Seite 5
Art. 6 Abs. 5 aSöBV auf die darin enthaltenen Zahlen beziehen, um die
neue Bestossung festzulegen.
D.
Mit Entscheid vom 29. Januar 2008, welcher die Verfügung vom 12. Juli
2000 aufhob und sie "mit Wirkung ab 2008" ersetzte, legte das LwA für
die Alp A._______ (Sömmerungsbetrieb Nr. […]) einen neuen
Normalbesatz für Schafe von 33.75 NST fest (392 Schafe zu 0.0861 GVE
während 100 Tagen). Es begründete diese Änderung insbesondere mit
der Gleichbehandlung aller Schafsömmerungsbetriebe im Kanton
Freiburg. Das LwA sei bestrebt, eine Bestossung festzulegen, die einer
nachhaltigen Nutzung der Alp A._______ entspreche. Daher habe es
beschlossen, eine AdhocKommission zu bilden und diese zu
beauftragen, für die Alp A._______ einen neuen Bericht über die
Schafweiden in den Bergen zu verfassen. Die Feldprotokolle seien 2006
und 2007 während der Vegetationszeit aufgenommen worden. Auf der
Alp A._______ bestehe eine ständige Behirtung. Eines der wichtigsten
Anliegen des LwA habe deshalb darin bestanden, den Höchstbesatz zu
kennen, der für eine nachhaltige und langfristige Nutzung dieser
Schafweide maximal zulässig sei. Es werde ausdrücklich darum gebeten,
die im Bericht vorgesehenen Bestimmungen zu befolgen und um jeden
Preis zu verhindern, dass die Schafe auf die benachbarten
Sömmerungsbetriebe C._______ und D._______ sowie auf die von Pro
Natura geschützte Weidefläche weiden gingen. Das LwA erhalte
diesbezüglich von verschiedenen betroffenen Kreisen jedes Jahr
zahlreiche Reklamationen. Aus diesem Grund habe es ernsthafte
Bedenken, was die Beaufsichtigung der Schafherde durch den Hirten
betreffe.
E.
Am 3. März 2008 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des LwA
vom 29. Januar 2008 bei der Direktion der Institutionen und der Land
und Forstwirtschaft des Kantons Freiburg (ILFD, Zweitinstanz) an, welche
das Rechtsmittel am 16. Dezember 2008 "teilweise" abwies.
F.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2009
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Freiburg
(Vorinstanz). Dessen III. Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit
Urteil vom 1. Dezember 2009 ab, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden war.
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Seite 6
G.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 (eingegangen am 10. Februar 2010)
focht der Beschwerdeführer den am 6. Januar 2010 versandten
Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei das Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofs des Kantonsgerichtes
Freiburg vom 1. Dezember 2009 aufzuheben.
2. Es sei der Normalbesatz für Schafe der Alp A._______
(Sömmerungsbetrieb Nr. […]) gemäss Verfügung vom 12.07.2000 weiterhin
auf 65.29 NST festzusetzen;
unter Kosten und Entschädigungsfolge."
Zur Begründung hält er insbesondere fest, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, weil sie die
"Basisjahre" der Schafhaltung auf der Alp A._______ falsch gewürdigt
habe, denn seinerzeit hätten nur die Mutterschafe deklariert werden
müssen, während die Jungtiere in der Deklaration der Muttertiere
enthalten gewesen seien. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen
Sachverhalt auch insofern nicht korrekt gewürdigt, als sie entgegen den
vorgelegten Beweismitteln zum Schluss gekommen sei, dass ökologische
Schäden auf der Alp A._______ vorhanden seien, welche eine
Herabsetzung der NST rechtfertigten.
Weiter habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie ihrem
Entscheid einen "Rechnungsfehler" zugrundegelegt, jedoch nicht geprüft
habe, ob die gesetzlichen Bedingungen für eine Herabsetzung der NST
erfüllt seien. Überdies habe sie Bundesrecht verletzt, indem sie
ausgeführt habe, dass die Rechtsgleichheit höher zu gewichten sei als
die Rechtsbeständigkeit der Verfügung, ohne dies in nachvollziehbarer
Weise darzulegen.
H.
Die Vorinstanz erklärte in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2010,
grundsätzlich würden alle mit dem angefochtenen Entscheid in
Widerspruch stehenden tatsächlichen Behauptungen des
Beschwerdeführers bestritten. In der Sache selbst werde auf die
Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen, an denen der III.
Verwaltungsgerichtshof vollumfänglich festhalte. Im Übrigen verzichte das
Kantonsgericht auf eine Stellungnahme und beantrage, die Beschwerde
abzuweisen.
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Seite 7
Das LwA als Erstinstanz führte in einem Schreiben vom 24. März 2010 an
das Bundesverwaltungsgericht aus, es stelle sich hinter die bis zu diesem
Datum getroffenen Entscheide und plädiere somit dafür, die Beschwerde
abzuweisen.
Die ILFD als Zweitinstanz teilte dem Bundesverwaltungsgericht am
21. April 2010 innerhalb erstreckter Frist schriftlich mit, dass sie auf die
Einreichung einer Vernehmlassung verzichte; die Beschwerde vom
8. Februar 2010 enthalte keine neuen Elemente, welche eine
Stellungnahme erforderlich machen würden. In diesem Sinne ersuche die
ILFD darum, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten
und Entschädigungsfolge.
Am 4. Mai 2010 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Dossier
B788/2010 mit sämtlichen Akten dem BLW und ersuchte dieses, bis zum
4. Juni 2010 als Fachbehörde Stellung zu nehmen. Das BLW äusserte
sich mit Eingabe vom 20. Mai 2010, welche den Verfahrensbeteiligten am
26. Mai 2010 zugesandt wurde. Es erklärte dabei insbesondere, für ein
mittleres Alpschaf seien 0.0861 GVE anzurechnen; der Faktor 0.17, der
zu einem Normalbesatz von 65.29 NST führe, sei "von Anfang an" falsch.
Ein Bewirtschaftungsplan mit höherem Normalbesatz sei vorbehalten.
I.
Mit Schreiben vom 24. September 2010 ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht die Erstinstanz, ihm bis 18. Oktober 2010
deren Verfügung vom 12. Juli 2000 sowie eine Liste der 20 Betriebe mit
mehr als 100 Schafen zukommen zu lassen. Es bezog sich dabei auf
einen Brief des LwA vom 22. April 2009 an die Vorinstanz, worin dieses
darauf aufmerksam gemacht hatte, dass im Kanton Freiburg 630
Sömmerungsbetriebe eine Zuteilung der NST "nach geltendem Recht"
hätten, wovon 20 Betriebe über 100 Schafe hielten. Einzig der Betrieb
des Beschwerdeführers verfüge über eine zu hohe Zahl NST, was mit
dem angefochtenen Entscheid des LwA korrigiert werden solle.
Das LwA führte in seinem Antwortschreiben vom 12. Oktober 2010,
welchem es die eingeforderte Liste beilegte, unter anderem aus, es habe
den Entscheid vom 12. Juli 2000 betreffend den Sömmerungsbetrieb Nr.
[…] "A._______" nicht finden können. In der Datei, welche sämtliche
Entscheide über die Verfügung des Normalbesatzes der im Kanton
Freiburg liegenden Sömmerungsbetriebe enthalte, stehe in der
Wegleitung unter Punkt SA.5, dass diese Verfügung in Einzelfällen fehle,
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Seite 8
wobei die Eröffnung des Normalbesatzes "in den darauffolgenden
Wochen erfolgen" sollte. Dieses Vorgehen sei für die Alp A._______, bei
welcher der Normalbesatz in der erwähnten Datei offensichtlich nicht
habe festgelegt werden können, angewandt worden. Der Antrag auf
Sömmerungsbeiträge für das Jahr 2000 sei durch die damalige
Bewirtschafterin ausgefüllt worden, und am 23. Dezember 2000 sei eine
Akontozahlung an diese ausbezahlt worden. Die Ausrichtung des
restlichen Beitrages für das Jahr 2000 bzw. der Entscheid über die
Zuteilung von 65.29 NST sei der Bewirtschafterin am 25. März 2001
zugestellt worden.
Am 20. Oktober 2010 liess das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe
der Erstinstanz vom 12. Oktober 2010 dem Beschwerdeführer, der
Vorinstanz sowie der Zweitinstanz zukommen und räumte ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer äusserte sich
nach Fristerstreckung mit Schreiben vom 26. November 2010. Dabei
beantragte er, die Verfügung des LwA vom 12. Juli 2000 betreffend die
Alp A._______ sei beim BLW zu edieren.
Auf entsprechende schriftliche Einladung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. Dezember 2010 hin führte das BLW in seinem Antwortschreiben
vom 15. Dezember 2010 aus, seine heutige elektronische Ablage erfasse
nur Dokumente ab dem Jahr 2004. Die Nachforschung in seiner
Registratur, welche Dokumente in Papierform aufbewahre, habe ergeben,
dass keine Verfügungen betreffend die erstmalige Feststellung des
Normalbesatzes aus dem Kanton Freiburg vorlägen. Dies sei in erster
Linie darauf zurückzuführen, dass das BLW in Anbetracht der grossen
Anzahl von Verfügungen deren Zustellung auch nicht explizit verlangt
habe. Allein der Kanton Freiburg habe im Jahr 2000 über 600
Verfügungen erlassen. Somit hätte das BLW schweizweit mit einigen
Tausend Verfügungen rechnen müssen, was weder erwünscht noch
zweckmässig gewesen sei. Hingegen würden Verfügungen, welche eine
Neufestsetzung bzw. eine Korrektur eines bereits verfügten
Normalbesatzes beinhalteten, dem BLW zugestellt und auch aufbewahrt.
Das BLW erachte die Verfügung vom 12. Juli 2000 jedoch als unerheblich
für die Beurteilung des vorliegenden Falles. Eine Anpassung des
Normalbesatzes könne jederzeit vorgenommen werden, wenn es die
Umstände erforderten. Die Herabsetzung sei aufgrund eines
Augenscheins der zuständigen Expertenkommission erfolgt. Es bleibe
nun zu prüfen, ob die Festsetzung des neuen Normalbesatzes gemäss
den geltenden rechtlichen Grundlagen erfolgt sei.
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Seite 9
Das Antwortschreiben des BLW an das Bundesverwaltungsgericht vom
15. Dezember 2010 wurde den Verfahrensbeteiligten am 17. Dezember
2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
das LwA, ihm den im angefochtenen Entscheid erwähnten Bericht des
Büros für Natur und Landschaftsschutz zukommen zu lassen. Am 26.
Juli 2011 brachte es diesen ("Rapport du 20 juillet 2007 de E._______")
zusammen mit dem Begleitschreiben des LwA den Verfahrensbeteiligten
zur Kenntnis.
K.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist. Gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Nach Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen
kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
1.1 Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom
29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) sieht vor, dass
gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses
Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann;
ausgenommen sind kantonale Verfügungen über
Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Eine
solche Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor, denn Sömmerungsbeiträge
sind ökologische Direktzahlungen, keine Beiträge zur
Strukturverbesserung (vgl. Überschrift 3. Kapitel LwG: "ökologische
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Seite 10
Direktzahlungen"; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6685/2007
vom 18. Januar 2008 E. 1.1).
1.2 Beim angefochtenen Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofs des
Kantonsgerichts Freiburg handelt es sich um eine "Verfügung" einer
letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG (Art. 114
Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons
Freiburg vom 23. Mai 1991, VRG, SGF 150.1, Einleitungssatz).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist als Entscheidadressat vom angefochtenen Urteil
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung, weshalb er nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde
berechtigt ist. Frist und Form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Gemäss Art. 77 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern von
Sömmerungsbetrieben und Sömmerungsweiden für den Schutz und die
Pflege der Kulturlandschaft Beiträge aus. Diese bemisst er so, dass sich
der Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft wirtschaftlich lohnen (Art.
77 Abs. 1 LwG). Nach Art. 77 Abs. 2 LwG bestimmt der Bundesrat: a. die
Tierkategorien, für welche Beiträge ausgerichtet werden; b. den Beitrag je
gesömmerte Grossvieheinheit und Tierkategorie oder nach
Normalbesatz; c. die zulässige Bestossung sowie weitere
Voraussetzungen und Auflagen für die Beitragsberechtigung. Gestützt auf
Art. 77 Abs. 2 LwG sowie auf Art. 177 LwG hat er die Verordnung über
Sömmerungsbeiträge vom 14. November 2007
(Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV, SR 910.133, in Kraft seit 1.
Januar 2009) bzw. die aSöBV (in Kraft vom 1. Mai 2000 bis zum 31.
Dezember 2008; Art. 29 SöBV) erlassen.
2.1 Die erstinstanzliche Verfügung ("Entscheid 2008") über die
Neufestsetzung des Normalbesatzes für die Alp A._______ erging am 29.
Januar 2008. Sie stützt sich explizit auf die aSöBV (Art. 8 Abs. 3 und Art.
10), die Vo BLW, "den Auftrag des Staatsrats des Kantons Freiburg an
das Amt für Landwirtschaft, den Bericht von Herrn F._______,
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Seite 11
Landwirtschaftliches Institut Grangeneuve [sowie] den Bericht von Herrn
E._______, Büro für Natur und Landschaftsschutz".
2.2 In E. 3b des angefochtenen Urteils führte das Kantonsgericht aus, die
Streitsache sei vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet und
vorinstanzlich entschieden worden, so dass sie gestützt auf die
allgemeinen Grundsätze über das Übergangsrecht nach dem bisherigen
Recht, also nach der aSöBV, zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer
gelangt zum gleichen Schluss.
2.3 Einzige (ausdrücklich als solche bezeichnete) Übergangsbestimmung
der SöBV ist Art. 31. Gemäss dieser Vorschrift gilt der aufgrund der
aSöBV festgelegte Normalbesatz, solange keine Anpassung nach Art. 9
SöBV erfolgt. Im Übrigen ergibt sich aus allgemeinen Rechtsprinzipien,
dass hier grundsätzlich die bei Erlass des erstinstanzlichen Entscheides
in Kraft stehende aSöBV anzuwenden ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St.
Gallen 2010, N. 325 ff. mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 129 V 1 E.
1.2, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben).
3.
3.1 Nach Art. 1 Abs. 1 aSöBV werden Sömmerungsbeiträge für die
Sömmerung Raufutter verzehrender Tiere, ohne Bisons und Hirsche, auf
Sömmerungs, Hirten und Gemeinschaftsweidebetrieben ausgerichtet.
Beitragsberechtigt sind insbesondere Bewirtschafter solcher Betriebe mit
zivilrechtlichem Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz (Art. 2 Bst. a aSöBV).
Die Sömmerungsbeiträge ergeben sich aus einer Multiplikation der
Ansätze nach Art. 4 aSöBV mit dem Normalbesatz (Art. 3 Abs. 1 aSöBV);
sie werden für Schafe (ohne Milchschafe) und für die übrigen Tiere
separat festgesetzt (Art. 3 Abs. 2 aSöBV). Wenn die Bestossung den
Normalbesatz übersteigt, werden die Beiträge gekürzt oder es wird kein
Beitrag ausgerichtet (Art. 5 Abs. 1 und 2 aSöBV). Art. 6 aSöBV regelt die
Festsetzung des Normalbesatzes. Er definiert diesen als den einer
nachhaltigen Nutzung entsprechenden Viehbesatz, umgerechnet in NST
(Art. 6 Abs. 1 aSöBV). Ein NST entspricht der Sömmerung einer
Raufutter verzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen
(Art. 6 Abs. 2 aSöBV).
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Seite 12
Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen
Kategorien in GVE gelten die Faktoren im Anhang zur LBV. Die in der
LBV umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf
erlassenen Verordnungen (Art. 1 Abs. 1 LBV).
Bei überjährigen, nicht gemolkenen Schafen beträgt der Faktor für die
Umrechnung des Tierbestandes in GVE 0.17; Jungschafe unter einem
Jahr sind in den Faktoren der weiblichen Tiere eingerechnet, was sich in
einem GVEFaktor von 0.0 für diese Schafkategorie niederschlägt (Art. 27
und Anhang der LBV; ebenso gemäss ursprünglicher Fassung, AS 1999
62).
3.2 Der Kanton setzte für jeden Sömmerungs, Hirten oder
Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz für Schafe (ohne
Milchschafe) sowie für die übrigen Tiere fest (Art. 6 Abs. 3 aSöBV). Nach
Art. 6 Abs. 4 aSöBV waren dabei die durchschnittlichen Besatzzahlen in
den Jahren 1996 1998 (Basisjahre) massgebend. Wenn der Besatz auf
einem Betrieb in den Basisjahren durch ausserordentliche Umstände
beeinflusst war oder Daten fehlten, entschied der Kanton, wobei er
insbesondere die Angaben des Alpwirtschaftskatasters berücksichtigen
konnte (Art. 6 Abs. 4 aSöBV). Lag ein Bewirtschaftungsplan vor, so
stützte sich der Kanton bei der Bestimmung des Normalbesatzes auf die
darin enthaltenen Besatzzahlen (Art. 6 Abs. 6 aSöBV).
Aktenkundig ist, dass auf der Alp A._______ 1996 483 Schafe während
105 Tagen, 1997 493 Schafe während 110 Tagen und 1998 508 Schafe
während 113 Tagen gehalten wurden (vgl. unten E. 5.10.2). Mit
Verfügung vom 12. Juli 2000 setzte das LwA den Normalbesatz für den
Sömmerungsbetrieb Alp A._______ auf 65.29 NST fest, was 384 über
einjährigen Schafen während einer Sömmerungsdauer von 100 Tagen
oder 348 über einjährigen Schafen während einer Sömmerungsdauer von
110 Tagen entsprechen würde.
3.3 Gemäss Art. 6 Abs. 5 aSöBV legte das BLW für Schafe (ohne
Milchschafe) pro ha Nettoweidefläche einen Höchstbesatz je nach
Standort, Weideorganisation und Weidesystem fest. Es tat dies im
Anhang zur Vo BLW.
3.4 Gestützt auf Art. 8 Abs. 3 aSöBV setzt der Kanton den Normalbesatz
eines Sömmerungs, Hirten oder Gemeinschaftsweidebetriebs unter
Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen,
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Seite 13
insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn: a. die
Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden
geführt hat; b. kantonale Auflagen nach Art. 10 Abs. 2 aSöBV nicht zur
Behebung ökologischer Schäden geführt haben; c. sich die Weidefläche,
insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert
hat.
3.5 Art. 15 aSöBV regelt die Kontrolltätigkeit des Kantons. Abs. 1 Satz 1
dieser Vorschrift bestimmt, dass der Kanton für den Vollzug
Organisationen beiziehen kann, die für eine sachgemässe und
unabhängige Kontrolle Gewähr bieten. Nach Abs. 2 überprüft der Kanton
oder die Organisation die vom Bewirtschafter eingereichten Angaben, die
Beitragsberechtigung und die Einhaltung der Anforderungen. Gemäss
Abs. 3 veranlasst der Kanton, dass folgende Betriebe kontrolliert werden:
a. alle Betriebe, welche zum ersten Mal Sömmerungsbeiträge
beanspruchen; b. alle Betriebe, auf welchen bei den Kontrollen im Vorjahr
Mängel festgestellt wurden und c. mindestens 10 % der nach dem
Zufallsprinzip ausgewählten übrigen Betriebe.
3.6 Im Rahmen des Übergangsrechts bestimmte Art. 21 Abs. 1 aSöBV,
dass der Kanton auf Betrieben mit mehr als hundert Schafen die
Weideführung und die Ausscheidung nicht beweidbarer Flächen bis
spätestens am 30. September 2003 kontrolliere und den nach Art. 6
aSöBV festgelegten Normalbesatz gegebenenfalls korrigiere. Die ILFD
führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, die Überprüfung des
Normalbesatzes habe vor dem 30. September 2003 stattgefunden.
3.6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht,
indem sie trotz abgelaufener Übergangsfrist in Anwendung von Art. 21
Abs. 1 aSöBV die NST herabsetze. Während der Übergangsjahre bis
zum 30. September 2003 seien keine Bewirtschaftungsfehler festgestellt
worden. Zudem habe er die Alp A._______ erst am 2. September 2005 –
also 23 Monate nach Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 21 Abs. 1
aSöBV – käuflich erworben und zwar mit den auf 65.29 festgesetzten
NST.
3.6.2 Die aSöBV trat am 1. Mai 2000 in Kraft. Am 12. Juli 2000 verfügte
das LwA gestützt auf Art. 6 Abs. 3 aSöBV einen Normalbesatz von 65.29
NST für den Schafsömmerungsbetrieb auf der Alp A._______ (vgl. die
Wegleitung zur Sömmerungserhebung 2000 vom 7. Juli 2000, S. 3, SA.5,
welche Art. 6 aSöBV als Rechtsgrundlage für die Festlegung des
B788/2010
Seite 14
Normalbesatzes anführt). In der Folge richtete der Kanton dem
Beschwerdeführer Sömmerungsbeiträge für 65.29 NST aus (vgl. die
Verfügungen GELAN, Agrarpolitische Massnahmen, vom 26. März 2001
und vom 29. November 2007). Der neue Umrechnungsfaktor soll nach
den Ausführungen des BLW zwar bereits im Jahr 1999 durch eine
Arbeitsgruppe "Nachhaltige Schafalpung" errechnet worden sein (vgl.
unten E. 5.3). Die Herabsetzung des Normalbesatzes erfolgte indessen
erst durch Verfügung des LwA vom 29. Januar 2008. Diese stützt sich
ausdrücklich auf Art. 8 Abs. 3 aSöBV (sowie auf Art. 10 aSöBV betreffend
Anforderungen an die Bewirtschaftung).
3.6.3 In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2008 an die Zweitinstanz
(ILFD) erklärte das LwA, es habe erst 2006, als das Mandat zur Kontrolle
der Schafsömmerungsbetriebe den Wildhüterinnen und Wildhütern
übergeben worden sei, festgestellt, dass eigentlich der GVEFaktor von
0.0861 hätte angewendet werden müssen. Aus diesem Grund habe das
LwA entschieden, bei ungefähr zehn Schafsömmerungsbetrieben, zu
denen auch die Alp des Beschwerdeführers gehöre, den Normalbesatz
zu korrigieren. Der Entscheid über die Herabsetzung des Normalbesatzes
für die Alp A._______ beruhe auf dem neuen Bericht [vom 20. Juli 2007]
der Spezialisten B._______ und F._______ vom LIG, E._______ vom
Büro für Natur und Landschaftsschutz und G._______, Schafhalter und
Bewirtschafter einer Schafalp.
3.6.4 Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass die
Herabsetzung des Normalbesatzes für die Alp des Beschwerdeführers
nicht innerhalb der Übergangsfrist von Art. 21 Abs. 1 aSöBV erfolgte.
4.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 setzte das LwA den Normalbesatz
für Schafe für die Alp A._______ auf 33.75 NST fest, was 392 Schafen zu
0.0861 GVE während 100 Tagen entspricht. Der Entscheid erging
gestützt auf Art. 8 Abs. 3 aSöBV sowie "den Bericht von Herrn
F._______, Landwirtschaftliches Institut Grangeneuve" und "den Bericht
von Herrn E._______, Büro für Natur und Landschaftsschutz".
Materiell wird die Neufestsetzung (Herabsetzung) des Normalbesatzes
einerseits damit begründet, dass bei dessen Berechnung ursprünglich ein
falscher GVEUmrechnungsfaktor verwendet worden sei (0.17 statt
0.0861). Diesbezüglich wird auch das Argument der Gleichbehandlung
aller Schafsömmerungsbetriebe im Kanton Freiburg vorgebracht.
B788/2010
Seite 15
Andererseits werden Übernutzungserscheinungen sowie Defizite bei der
Einzäunung und Überwachung der Herde auf der Alp A._______ ins Feld
geführt. Die nachstehenden Erwägungen behandeln diese Punkte in der
angegebenen Reihenfolge.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, indem sie die
"Basisjahre" der Schafhaltung auf der Alp A._______ falsch gewürdigt
habe, denn damals hätten nur die Mutterschafe deklariert werden
müssen, und die Jungtiere seien in der Deklaration der Muttertiere
enthalten gewesen (auch heute noch gemäss LBV im Faktor des
Muttertieres). Weiter rügt er, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt,
indem sie nicht dargelegt habe, wie das Verhältnis zwischen dem Faktor
der LBV von 0.17 für Schafe inklusive Jungschafe und demjenigen der
Verordnung BLW von 0.0861 für jedes Tier im vorliegenden Fall zu
bewerten sei, da in den Basisjahren nur die "ältere[n] Schafe über 1 Jahr"
hätten deklariert werden müssen und die Jungtiere unter einem Jahr in
diesem Faktor inbegriffen gewesen seien.
5.2 Das LwA erklärte in seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2008 an die
Zweitinstanz (ILFD), um festzustellen, welche Bestossung berücksichtigt
werden müsse, habe es den wissenschaftlichen Mitarbeiter des LIG,
B._______, damit beauftragt, den Faktor 0.0861 zu begründen. Dazu
habe sich dieser auf den Vergleich zwischen dem Raufutterverzehr einer
Kuh und demjenigen eines Schafes gestützt. Für eine gesömmerte Kuh,
die im Durchschnitt 15 kg Trockensubstanz (TS) pro Tag verzehre, sei
der Faktor 1 RGVE. Für ein Schaf, das im Durchschnitt 1.25 kg TS pro
Tag verzehre, sei der Faktor 0.0861. 12 Schafe (Mischung aus
Muttertieren und Lämmern) verzehrten im Durchschnitt 15 kg TS pro Tag,
was ungefähr einem Faktor von 1 RGVE entspreche.
5.3 In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2010 zu Handen des
Bundesverwaltungsgerichts führte das BLW als Fachbehörde aus, der
vormals in der Vo BLW verankerte Umrechnungsfaktor von 0.0861 GVE
für ein mittleres Alpschaf basiere auf den Resultaten der Arbeitsgruppe
"Nachhaltige Schafalpung" aus dem Jahre 1999, entspreche der
Abbildung einer durchschnittlichen Herdenstruktur und sei nach wie vor
aktuell. Die Vorschriften über den Höchstbesatz für Schafweiden seien
vollumfänglich in den heute geltenden Anhang 1 der
B788/2010
Seite 16
Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 2007 (SöBV, SR
910.133) übernommen worden. Mit diesem Durchschnittsfaktor solle eine
ökologische und nachhaltige Bewirtschaftung im Sömmerungsgebiet
erreicht werden, welche letztendlich zu Sömmerungsbeiträgen gemäss
Art. 77 LwG berechtige.
Die Anwendung des Faktors von 0.17 pro Schaf (gemäss Anhang LBV),
welcher zu einem Normalbesatz von 65.29 NST führe, erweise sich als
von Anfang an falsch und müsse unabhängig von anderen möglichen
Herabsetzungsgründen (Art. 8 Abs. 3 aSöBV) im Lichte der
Gleichbehandlung mit den anderen Alpen und auch einer nachhaltigen
Bewirtschaftung korrigiert werden.
5.4 Laut den im vorinstanzlichen Urteil (E. 6a) zitierten Erwägungen der
Zweitinstanz (E. 2.4 f.) stützte sich das LwA beim Erlass seiner
Verfügung vom 12. Juli 2000 auf die Berechnungen der Arbeitsgruppe
"Schafbeweidung", welche den Höchstbesatz der Alp A._______ 1999
auf 348 Schafe für eine Sömmerungsdauer von 100 Tagen festgelegt
habe. Dabei sei der Höchstbesatz für die Berechnung des
Normalbesatzes mit dem GVEFaktor 0.17, wie er im Anhang der LBV
festgelegt sei, multipliziert worden; das Resultat sei auf 110 Tage
aufgerechnet worden (348 x 0.17 x 1.1 = 65.29 NST). Im Jahr 2006 habe
das LwA festgestellt, dass es zu Unrecht einen GVEFaktor von 0.17 statt
von 0.0861 angewandt habe.
Für Muttertiere betrage der GVEFaktor 0.17. Bei einer gewöhnlichen
Herde mit Muttertieren und Jungschafen (mittleres Alpschaf) betrage er
jedoch 0.0861 (Hinweis auf den Bericht der Arbeitsgruppe "Nachhaltige
Schafalpung" vom 6. September 1999, S. 15, sowie auf den Anhang der
Vo BLW). Vorliegend sei die Arbeitsgruppe "Schafbeweidung" bei der
Festsetzung des damaligen Höchstbesatzes auf 348 Schafe von einer
gewöhnlichen Herde mit Muttertieren und Jungschafen ausgegangen. Bei
korrekter Beiziehung dieser Werte hätte der Normalbesatz für die Alp
A._______ schon im Jahr 2000 auf 29.96 NST (348 x 0.0861) festgesetzt
werden müssen. Stattdessen sei er während Jahren unter Anwendung
des falschen GVEFaktors berechnet worden, was es nun zu korrigieren
gelte.
Die durchschnittlichen Besatzzahlen der Jahre 1996 bis 1998 seien
insofern nicht relevant, als das Produktionspotential der Alp A._______
keine Bestossung im damaligen Ausmass zulasse. Der Höchstbesatz für
B788/2010
Seite 17
die Alp A._______ sei 1999 von der Arbeitsgruppe "Schafbeweidung"
aufgrund einer produktiven Fläche von 49.4 ha (Nettoweidefläche), eines
Weideverlusts von 20 % und eines 20prozentigen Abzugs wegen
Neigung berechnet worden. Das Produktionspotential der Weide sei
dabei zunächst mit 12 dt TS/ha (Dezitonnen Trockensubstanz pro ha)
bestimmt und anschliessend wegen Weideverlusten und Steilheit des
Geländes um je 20 % auf 7.68 dt TS/ha gekürzt worden. Aufgerechnet
auf eine Nettoweidefläche von 49.4 ha habe dies ein Produktionspotential
von insgesamt 379.392 dt TS ergeben. Bei einem täglichen Verzehr von
1.2 kg TS/d habe diese Nettoweidefläche Nahrung für 31'616 SchafTage
(37'939.2 kg TS ./. 1.2 TS/d) bzw., unter Berücksichtigung einer Marge
von 1.1, für 34'777 SchafTage geboten.
Aufgrund von zwischenzeitlich gewonnenen neuen wissenschaftlichen
Erkenntnissen und der Erhebungen der AdhocKommission, die damit
beauftragt worden sei, für die Alp A._______ einen neuen Bericht über
die Schafweiden in den Bergen zu verfassen, sei dieser Höchstbesatz
neu berechnet worden. So sei die produktive Fläche neu auf 56.28 ha
(Nettoweidefläche) festgesetzt worden. Zudem sei das
Produktionspotential der Weide aufgrund der Alphöhe und der Vegetation
neu mit 18.8 dt TS/ha bestimmt und anschliessend infolge der
Weideverluste, die neu bloss noch mit 15 % beziffert worden seien, sowie
eines 40prozentigen Abzugs wegen der durchschnittlichen Neigung von
60 %, auf 9.5 dt TS/ha gekürzt worden. Die Gewichtung dieser
verschiedenen Faktoren entspreche dem Bericht der Arbeitsgruppe
"Nachhaltige Schafalpung" vom 6. September 1999 (S. 13) und den
Anweisungen der Tabelle "Produktionspotential" von W. Dietl; sie sei
daher nicht zu beanstanden.
Aufgerechnet auf eine Nettoweidefläche von 56.28 ha betrage das
Produktionspotential damit 534.66 dt TS. Bei einem täglichen Verzehr
von 1.5 kg TS/d (gemäss Bericht "Elevage ovin durable" des
Schweizerischen Schafzuchtverbandes) biete diese Nettoweidefläche
Nahrung für 35'644 SchafTage (53'466 kg TS ./. 1.5 TS/d) bzw., unter
Berücksichtigung einer Marge von 1.1, für 39'208.4 SchafTage. Dies
entspreche 392.08 bzw., gerundet, 392 Schafen während 100 Tagen
(Hinweis auf den Bericht des LIG vom 13. Dezember 2007). Damit liege
der Höchstbesatz der Alp A._______ heute sogar über demjenigen, den
die Arbeitsgruppe "Schafbeweidung" 1999 festgelegt habe.
B788/2010
Seite 18
Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass der mit Verfügung vom
12. Juli 2000 auf 65.29 NST berechnete Normalbesatz zum einen
deshalb korrigiert werden müsse, weil er unter Anwendung eines falschen
GVEFaktors berechnet worden sei; zum andern sei er auch deshalb
anzupassen, weil der Höchstbesatz der Alp von 348 auf 392 Schafe habe
erhöht werden können.
5.5 Das Kantonsgericht führte im angefochtenen Urteil aus (E. 7b), es
brauche nicht geprüft zu werden, weshalb das LwA von einem falschen
Faktor ausgegangen sei. Wesentlich sei, dass das LwA dafür sorge, dass
die Bestimmungen des Bundesrechts nunmehr zur Anwendung
gelangten. Immerhin erscheine es bemerkenswert, dass dieser Fehler
nicht früher aufgefallen sei. Der Bürger könne sich aber nicht ohne
Weiteres auf den Fortbestand einer Dauerverfügung verlassen. Im
vorliegenden Fall sei keine Vertrauensgrundlage für die Zukunft
geschaffen worden. Es seien dem Beschwerdeführer keine Zusagen für
die Zukunft erteilt und auch keine günstigen zukünftigen Dispositionen in
Aussicht gestellt worden, die dann infolge der Gesetzesänderung nicht
hätten eingehalten werden können. Insofern lasse sich der Widerruf der
Verfügung vom 12. Juli 2000 nicht beanstanden. Folglich sei nicht zu
prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 aSöBV für eine
Herabsetzung des Normalbesatzes gegeben seien.
5.6 Es ist unbestritten, dass bei der Festlegung des Normalbesatzes für
die Alp A._______ durch Verfügung vom 12. Juli 2000 der GVE
Umrechnungsfaktor von 0.17 zur Anwendung gelangte, wie er im Anhang
zur LBV für "andere Schafe über 1jährig" vorgeschrieben ist. In ihrer
ursprünglichen, seinerzeit gültigen Fassung (AS 1999 62), welche am
1. Januar 1999 in Kraft getreten war, sah die LBV in ihrem Anhang
folgende GVEUmrechnungsfaktoren für Schafe vor: 0.25 für "Schafe
gemolken", 0.17 für "andere Schafe über 1jährig" und 0.0 für
"Jungschafe unter 1jährig (in den Faktoren der weiblichen Tiere
eingerechnet)". Die gleichen Schafkategorien und Faktoren finden sich im
Anhang zur geltenden LBV (Stand am 1. Juli 2011); auch diese sieht
einen GVEUmrechnungsfaktor von 0.17 für Muttertiere vor.
5.7 Nach unstrittiger Darstellung im vorinstanzlichen Urteil vom 1.
Dezember 2009 (E. 7a) erwuchs die Verfügung vom 12. Juli 2000, mit
welcher der Normalbesatz für die Alp A._______ auf 65.29 NST
festgelegt worden war, unangefochten in Rechtskraft.
B788/2010
Seite 19
5.8 Laut der vom Beschwerdeführer (im vorliegenden Verfahren)
eingereichten Wegleitung des Espace Mittelland zur offiziellen
Agrardatenerhebung 2000 (S. 19) galt für "Schafe gemolken" ein GVE
Umrechnungsfaktor von 0.25, für "andere Schafe über 1jährig" ein
solcher von 0.17 und für "Jungschafe unter 1jährig (im Faktor des
Muttertieres eingerechnet)" ein solcher von 0.0. Dieselben Faktoren nennt
die ebenfalls durch den Beschwerdeführer vorgelegte Publikation
"GELAN, Offizielle Agrardatenerhebung 2010, Wegleitung und
Grundlagen" (S. 22).
5.9 Gemäss Berechnung der Sömmerungsbeiträge 2000 durch das
Landwirtschaftsdepartement des Kantons Freiburg vom 26. März 2001
entspricht der Normalbesatz von 65.29 NST einer Sömmerungsdauer von
114 Tagen für 372 "andere weibliche Schafe > 1 Jahr", 4 "Widder über 1
jährig" und 32 "Jungschafe gesömmerte Tierbestand ergibt sich aus der Deklaration durch die
seinerzeitige Bewirtschafterin vom 28. Juli 2000 im Rahmen der offiziellen
Agrardatenerhebung 2000. Auf dem dafür verwendeten Formular des
Espace Mittelland ist ein GVEFaktor von 0.17 für "andere weibliche
Schafe > 1 Jahr" bzw. ein solcher von 0.0 für "Jungschafe (weiblich & männlich)" vorgedruckt.
Oben rechts auf der ersten Seite des Formulars wurden untereinander
die Zahlen "72,96" und "65,29" handschriftlich angebracht; rechts neben
der ersten Zahl steht der Vermerk "OK. 04.04 … [Rest unleserlich]".
Ebenfalls im oberen Teil dieser Seite findet sich zweimal der
handschriftliche Vermerk "12.10.2000 Re" sowie zweimal der Stempel
"Saisi PS", Letzterer je mit einem anderen handschriftlichen Kürzel
daneben. Der Beschwerdeführer interpretiert dies dahingehend, dass der
Besatz für die Alp A._______ offenbar zuerst sogar auf 72.96 NST
festgelegt und vom Sachbearbeiter als "o.k. am 04.04 …" bezeichnet
worden sei. Offenbar sei später noch der gültige Normalbesatz von 65.29
NST auf das Formular geschrieben worden. Am 12. Oktober 2000 sei
alles mit einem grossen Gutzeichen als richtig befunden worden. Somit
sei indirekt der ursprünglich festgesetzte Normalbesatz über dieses
Formular nachgewiesen.
5.10
5.10.1 Nicht zuletzt wegen der verschiedenen handschriftlichen Vermerke
auf dem Deklarationsformular fällt es schwer, an einen Fehler bei der
B788/2010
Seite 20
Festlegung des Normalbesatzes zu glauben. Überhaupt ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Berechnung des Normalbesatzes im Rahmen
der Verfügung vom 12. Juli 2000 falsch sein soll. Die damalige
Bewirtschafterin deklarierte am 28. Juli 2000 anlässlich der
Agrardatenerhebung 2000 unter anderem 372 "andere weibliche Schafe
> 1 Jahr (weiblich & männlich)" mit einer Sömmerungsdauer von 114
Tagen. Für diese Schafkategorie galt gemäss LBV und entsprechendem
Vordruck neben den Spalten für die Angabe der Tierbestände im
Formular der GVEUmrechnungsfaktor von 0.17.
5.10.2 Die durchschnittlichen Besatzzahlen in den Jahren 1996 bis 1998,
welche gemäss Art. 6 Abs. 4 Satz 1 aSöBV für die Festsetzung des
Normalbesatzes in der Verfügung vom 12. Juli 2000 massgebend waren,
beliefen sich auf 483 während einer Sömmerungsdauer von 105 Tagen
(1996), 493 während einer Sömmerungsdauer von 110 Tagen (1997)
bzw. 508 während einer Sömmerungsdauer von 113 Tagen (1998). Bei
der Deklaration dieser Bestände wurde nicht nach den einzelnen
Tierkategorien unterschieden (siehe die Gesuche der seinerzeitigen
Bewirtschafterin zum Bezug von Sömmerungsbeiträgen vom 14. August
1996, 21. August 1997 und vom 22. August 1998).
5.10.3 Der (undatierte) Bericht "Schafbeweidung in den Bergen" für die
Alp A._______, welcher unter Ziff. 2 zwei Besichtigungen (vom 9. Juli
1998 und vom August 1998) nennt, errechnet anhand des
Produktionspotentials eine maximale Bestossung von 348 Schafen. Nicht
ersichtlich wird aus diesem Bericht, ob es sich dabei ausschliesslich um
Schafe > 1 Jahr bzw. um Mutterschafe handelt. Für eine solche
Betrachtungsweise spricht, dass die Zahl erheblich unter den deklarierten
Beständen der Jahre 1996 bis 1998 liegt und sich derjenigen Zahl an
gesömmerten Muttertieren annähert, welche die seinerzeitige
Bewirtschafterin am 28. Juli 2000 deklarierte. Dass die Arbeitsgruppe
"Schafbeweidung", wie die Zweitinstanz in ihrem Entscheid ausführte, bei
der Festlegung des Höchstbesatzes von einer "gewöhnlichen Herde mit
Muttertieren und Jungschafen" (und damit von einem "mittleren
Alpschaf") ausging, lässt sich aber jedenfalls dem Bericht dieser
Arbeitsgruppe nicht entnehmen. Auch sonst findet sich kein Hinweis in
den Akten, welcher die Darstellung der ILFD bestätigen würde.
5.10.4 Der Bericht "Schafbeweidung" ist offensichtlich älter als der Bericht
"Nachhaltige Schafalpung", mit welchem die Begriffe des "mittleren
Alpschafes" bzw. der "mittleren Alpschafherde" erst eingeführt wurden.
B788/2010
Seite 21
Auch deshalb kann nicht gesagt werden, der Bericht, welcher der
Verfügung vom 12. Juli 2000 zugrundeliegen soll, gehe (zwingend) vom
Begriff des "mittleren Alpschafs" aus.
Andererseits datiert der Bericht "Nachhaltige Schafalpung" vom 6.
September 1999. Er lag also schon vor, als die erstinstanzliche
Verfügung am 12. Juli 2000 erlassen wurde. Wenn diese Verfügung nun
tatsächlich auf einer "gewöhnlichen Herde" bzw. einer "mittleren
Alpschafherde" basierte, wie sie mit dem Bericht "Nachhaltige
Schafalpung" begrifflich eingeführt wurde, stellt sich die Frage, warum
dann nicht auch der entsprechende, im Bericht deutlich hervorgehobene
GVEFaktor von 0.0861 verwendet wurde.
5.10.5 Die Berechnung der Sömmerungsbeiträge durch das
Landwirtschaftsdepartement des Kantons Freiburg vom 20. März 2001
stützt sich auf diejenigen Bestände, welche die Bewirtschafterin am 28.
Juli 2000 deklariert hatte, also auf 372 "andere weibliche Schafe > 1
Jahr", 4 "Widder über 1jährig" sowie 32 "Jungschafe männlich)" während 114 Tagen, was gemäss Berechnung des
Departements ("Nachbearbeitung SöBE Bund 2000") einen Wert "GVE
massgebend" von 63.24 ergibt. Demnach wurde die Anzahl Muttertiere
(Schafe > 1 Jahr) mit dem Faktor 0.17 multipliziert, während die
"Jungschafe mit dem GVEFaktor 0.0 eingesetzt wurden. Auch dies deutet darauf hin,
dass die Jungschafe bei der Festlegung des Normalbesatzes von 65.29
NST in der Verfügung vom 12. Juli 2000 bei den Muttertieren
mitberücksichtigt wurden, dass also nicht von einer ausschliesslich aus
Muttertieren bestehenden Herde ausgegangen wurde.
5.10.6 Auf dem Formular "offizielle Agrardatenerhebung 2000" sind im
Deklarationsraster unter "SB.6 Nicht gemolkene Schafe" in einer
separaten Spalte folgende GVEFaktoren vorgedruckt: je 0.17 für "andere
weibliche Schafe > 1 Jahr" sowie für "Widder über 1jährig", 0.0 für
"Jungschafe "Weidelämmermast (ganzjährig)". Im gleich gestalteten
Deklarationsformular für das Jahr 2007 hingegen ist in der betreffenden
Spalte bei allen diesen Schafkategorien jeweils der Faktor 0.086
vorgedruckt. Da die Jungschafe auch im Jahr 2000 separat deklariert
wurden, lässt sich nicht sagen, der GVEFaktor von 0.17 sei nur dann
anzuwenden, wenn eine Herde ausschliesslich aus Muttertieren bestehe.
Vielmehr gelten die Jungschafe bei Verwendung dieses Faktors als
B788/2010
Seite 22
miteingerechnet. Die entsprechende Darstellung der ILFD im Entscheid
vom 16. Dezember 2008, wonach man im Jahr 2000 der Tatsache keine
Rechnung getragen hätte, dass die Herde nicht nur aus erwachsenen
Schafen, sondern auch aus Jungschafen bestand, ist demnach falsch.
5.10.7 Laut dem undatierten Bericht "Schafbeweidung in den Bergen",
welcher auf Besuchen von Mitarbeitern des LwA vom Juli und August
1998 auf der Alp A._______ basiert, belief sich deren maximale, auf 100
Tage berechnete Bestossung seinerzeit auf 348 Schafe (bei einer
effektiven, im Bericht vermerkten Dauer der Bestossung von 114 Tagen).
Bei Anwendung des GVEUmrechnungsfaktors von 0.17, welcher sowohl
Muttertiere als auch Jungschafe einbezieht, ergibt sich ein Besatz von
59.16 bzw. 67.44 NST (Letzteres unter Berücksichtigung der
Sömmerungsdauer), der ungefähr mit dem am 12. Juli 2000 verfügten
von 65.29 NST übereinstimmt.
5.11 Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zusammengefasst,
dass die als Begründung für die Herabsetzung des Normalbesatzes
angeführte Verwendung eines falschen GVEFaktors in der Verfügung
vom 12. Juli 2000 nicht erstellt ist.
6.
Mit Blick auf die Argumentation der Vorinstanzen (siehe oben E. 5) wird
im Folgenden anhand der Struktur der gesömmerten Schafherde des
Beschwerdeführers geprüft, ob es sich rechtfertigt, bei der Festsetzung
des Normalbesatzes für die Alp A._______ den GVEFaktor 0.0861, der
sich auf die "mittlere Alpschafherde" bezieht, zu verwenden.
6.1 Die untenstehende Tabelle aus dem Bericht "Nachhaltige
Schafalpung" vom 6. September 1999 (S. 15) gibt die Berechnung der
"gewichteten RGVESchwere" eines Durchschnittstieres in Abhängigkeit
von der Herdenzusammensetzung (Beispiel "mittlere Alpschafherde")
wieder:
Anteil der einzelnen
Schafkategorie in
der "mittleren
Alpschafherde"
Charakterisierung der
Schafkategorie
RGVE
Faktor
je Tier
RGVE
gewichtet
43 % der Stückzahl
der Schafherde
Muttertiere (samt ihren
Sauglämmern, 30 %
davon mit Zwillingen)
0.17 0.0731
B788/2010
Seite 23
sowie übrige Schafe
über 1jährig
13 % der Stückzahl
der Schafherde
Jungschafe und
Jungwidder ½ bis 1
jährig (d.h. Aufzucht und
Schlachtlämmer ohne
Muttertier ≠ Sauglamm
bei Alpauftrieb)
0.10 0.0130
44 % der Stückzahl
der Schafherde
Jungschafe unter ½
jährig bei Alpauftrieb (zu
Muttertier gehördend =
Sauglamm, im RGVE
Faktor der Mutter
eingerechnet)
0.00 0.0000
100 % der Stückzahl
der Schafherde
gewichtete "RGVESchwere"
eines Durchschnittstieres der
Herde bei dieser Herden
zusammensetzung
0.0861
Zur Herdenzusammensetzung bzw. zur "RGVESchwere" eines
Durchschnittstieres der Herde (= "mittleres Alpschaf") hält der Bericht
fest, die "RGVESchwere" einer Schafherde sei abhängig von der
Herdenzusammensetzung und von den RGVEFaktoren der einzelnen
Schafkategorien. Bei der Herdenzusammensetzung unterscheide der
Bericht drei Schafkategorien gemäss Tabelle. Diese drei Kategorien
hätten unterschiedliche RGVEFaktoren, welche unveränderliche
Grössen seien. Die "gewichtete RGVESchwere" eines
Durchschnittstieres könne somit nur über die Herdenzusammensetzung
beeinflusst werden. Die in der Tabelle unterstellte
Herdenzusammensetzung (43 %, 13 %, 44 %) werde als "mittlere
Alpschafherde" bezeichnet. Auffallend bei dieser "mittleren
Alpschafherde" sei der hohe Anteil an Sauglämmern. In der Praxis kämen
erhebliche ortsübliche Unterschiede in der Herdenzusammensetzung vor.
Im konkreten Fall gelte es deshalb, die effektive
Herdenzusammensetzung bzw. die Anteile der drei Schafkategorien zu
ermitteln. Die gewichtete "RGVESchwere" eines Durchschnittstieres
könne zwischen 0.0731 RGVE (44 % Auen, 56 % Sauglämmer) und 0.17
RGVE (100 % der Schafe über 1jährig) schwanken. Nach der
Berechnung in der Tabelle betrage die "RGVESchwere" eines
Durchschnittstieres der "mittleren Alpschafherde" 0.0861 RGVE je
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Seite 24
"mittleres Alpschaf". Bei kleinerem Anteil an Sauglämmern steige die
"RGVESchwere" des "mittleren Alpschafes" entsprechend an.
Die effektive Herdengrösse (Anzahl Schafe) sei durch Zählen der Tiere
objektiv feststellbar; sie habe einen direkten Einfluss auf die Bestossung.
Die Bestossung lasse sich praktisch am wirkungsvollsten über die
Herdengrösse steuern. Die Stückzahl der Herde, multipliziert mit der
gewichteten "RGVESchwere", ergebe den Besatz der Herde in
"Stössen". Der Besatz der Herde in "Stössen", gewichtet mit der
ortsüblichen Sömmerungszeit, ergebe den Besatz in NST (Besatz einer
RGVE während 100 Tagen).
6.2 Der Beschwerdeführer bzw. seine Vorgänger als Bewirtschafter der
Alp A._______ deklarierten gemäss den offiziellen
Agrardatenerhebungen – soweit aus den Akten ersichtlich – folgende
gesömmerten Tierbestände:
andere
weibliche
Schafe
> 1 Jahr
Widder
über
1jährig
Jungschafe
(weiblich &
männlich)
Weide
lämmermast
(ganzjährig)
Total
2010 314 5 226 60 605
2007 200 3 118 297 618
2006 308 5 185 55 553
2005 275 4 155 49 483
2003 316 4 177 50 547
2000 372 4 32 408
1998 508
1997 493
1996 483
B788/2010
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Die Erstinstanz ist in der Verfügung vom 29. Januar 2008 von einer
Herde mit 392 Schafen ausgegangen. Wenn man von einer "mittleren
Alpschafherde" (43 % Muttertiere sowie übrige Schafe über 1jährig, 13 %
Jungschafe und Jungwidder ½ bis 1jährig, 44 % Jungschafe unter ½
jährig bei Alpauftrieb) ausginge, würde der Anteil der "Schafe über 1
jährig" 169 betragen, derjenige der "Jungschafe und Jungwidder ½ bis 1
jährig" 51 und derjenige der "Jungschafe unter ½jährig bei Alpauftrieb"
172. Wie sich aus der obenstehenden Tabelle ersehen lässt, sind die
vom Beschwerdeführer bzw. seinen Vorgängern deklarierten Bestände
an über einjährigen Schafen jedoch viel grösser.
Multipliziert man die vom Beschwerdeführer bzw. von seinen Vorgängern
deklarierten Bestände an über einjährigen Schafen jeweils mit dem GVE
Umrechnungsfaktor 0.17, so erkennt man, dass der mit Verfügung vom
12. Juli 2000 festgelegte Normalbesatz (65.29 NST) zwar in den meisten
Fällen nicht ganz erreicht wird, der deklarierte Besatz aber mit Ausnahme
des Jahrs 2007 wesentlich höher liegt als der in der erstinstanzlichen
Verfügung neu festgelegte Normalbesatz von 33.75 NST. Die
entsprechenden Werte betragen: 2010: 54.23 NST; 2007: 34.51 NST;
2006: 53.21 NST; 2005: 47.43 NST; 2003: 54.40 NST; 2000: 63.92 NST.
Am 28. Juli 2000 deklarierte die ursprüngliche Bewirtschafterin der Alp
A._______ folgenden gesömmerten Tierbestand (Auftriebsdatum: 2. Juni
2000; voraussichtliches Abtriebsdatum: 23. September 2000): 372
"andere weibliche Schafe > 1 Jahr", vier "Widder über 1jährig" und 32
"Jungschafe Gesamtzahl von 408 Schafen stimmt ungefähr mit derjenigen überein,
welche das LIG am 13. Dezember 2007 über seine Schätzung des
Produktionspotentials bestimmte (392 Schafe während 100 Tagen).
Dieses errechnete das LIG anhand einer geschätzten Futteraufnahme
von 1.5 kg Trockensubstanz (TS) pro Schaf und Tag ("Auen, Widder und
Lämmer mitgezählt"). Wenn man nun die Zahl der Mutterschafe von 372
mit dem GVEFaktor 0.17 multipliziert, so ergeben sich 63.24 NST.
Diejenigen Bestandeszahlen, welche der Beschwerdeführer (später)
deklarierte, führen nicht zu einer gleich hohen Anzahl NST, weil er
weniger Mutterschafe sömmerte. Sie bewegen sich jedoch, wie bereits
angedeutet, überwiegend in derselben Grössenordnung.
B788/2010
Seite 26
6.3 Prozentual ergeben sich folgende Anteile der einzelnen
Schafkategorien:
andere
weibliche
Schafe
> 1 Jahr
Widder
über
1jährig
Jungschafe
(weiblich &
männlich)
Weide
lämmermast
(ganzjährig)
2010 51.9 % 0.8 % 37.4 % 9.9 %
2007 32.4 % 0.5 % 19.1 % 48 %
2006 55.7 % 0.9 % 33.5 % 9.9 %
2005 56.9 % 0.8 % 32.1 % 10.2 %
2003 57.8% 0.7 % 32.4 % 9.1 %
2000 91.2 % 1.0 % 7.8 %
Die aus der obenstehenden Tabelle ersichtlichen prozentualen Anteile
der einzelnen Schafkategorien weichen erheblich von denjenigen ab,
welche laut dem Bericht "Nachhaltige Schafalpung" vom 6. September
1999 (Tabelle S. 15) eine "mittlere Alpschafherde" kennzeichnen. Mit
Ausnahme des Jahres 2007 liegen insbesondere die Bestände der
Muttertiere deutlich über denjenigen, wie sie gemäss Bericht für eine
"mittlere Alpschafherde" charakteristisch sind (43 % Muttertiere samt
ihren Sauglämmern, 30 % davon mit Zwillingen, sowie übrige Schafe
über 1jährig; 13 % Jungschafe und Jungwidder ½ bis 1jährig; 44 %
Jungschafe unter ½jährig bei Alpauftrieb). Es verbietet sich deshalb, die
Feststellungen des Berichts, gerade auch hinsichtlich des GVE
Umrechnungsfaktors von 0.0861, unbesehen auf den vorliegenden Fall
zu übertragen. Dies gilt umso mehr, als unter "Allgemeine Feststellungen"
im Bericht selbst ausgeführt wird, es hätten "im Rahmen dieser Arbeit [...]
zu wenig Alpen besichtigt" werden können, um generelle, für alle
Schafalpen in der Schweiz gültige Aussagen machen zu können. Aus
Tabelle 8 "Übersicht über die untersuchten Alpen" auf S. 17 des Berichts
ergibt sich insbesondere, dass keine einzige Alp im Kanton Freiburg
untersucht wurde. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang nochmals
auf die Feststellung des Berichts hinzuweisen, wonach in der Praxis
B788/2010
Seite 27
erhebliche ortsübliche Unterschiede in der Herdenzusammensetzung
vorkommen, weshalb es im konkreten Fall gelte, die effektive
Herdenzusammensetzung bzw. die Anteile der drei Schafkategorien zu
ermitteln. Die gewichtete "RGVESchwere" eines Durchschnittstieres
könne zwischen 0.0731 RGVE (44 % Auen, 56 % Sauglämmer) und 0.17
RGVE (100 % der Schafe über 1jährig) schwanken (vgl. Bericht
"Nachhaltige Schafalpung", S. 14).
6.4 Vor diesem Hintergrund besteht auch unter dem Gesichtspunkt der
Herdenstruktur keine Veranlassung, den GVEFaktor 0.0861 auf den
gesömmerten Schafbestand des Beschwerdeführers anzuwenden.
7.
7.1 Das LwA begründete seine Verfügung vom 29. Januar 2008
einleitend auch mit dem Argument der Gleichbehandlung aller
Schafsömmerungsbetriebe im Kanton Freiburg. In einem Schreiben vom
22. April 2009 an das Kantonsgericht erklärte es, auf dem Gebiet des
Kantons Freiburg hätten 630 Sömmerungsbetriebe, wovon gut zwanzig
Betriebe über 100 Schafe hielten, eine Zuteilung der Normalstösse (NST)
"nach geltendem Recht". Einzig der Betrieb des Beschwerdeführers
verfüge gegenwärtig über eine zu hohe Anzahl Normalstösse, was mit
dem Entscheid des LwA korrigiert werden solle. Aus diesem Grund und
damit sämtliche Sömmerungsbetriebe, welche sich im
Zuständigkeitsbereich des LwA befänden, gleich behandelt würden, sei
es zwingend, dass dies auch für den Betrieb des Beschwerdeführers der
Fall sei.
7.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe Bundesrecht
verletzt, indem es ausgeführt habe, dass die Rechtsgleichheit höher zu
gewichten sei als die Rechtsbeständigkeit der Verfügung, ohne dies in
nachvollziehbarer Weise darzulegen; stattdessen habe es sich ohne
Überprüfung auf die Ausführungen der Vorinstanzen berufen.
7.3 Die Vorinstanz beschränkte sich in diesem Zusammenhang auf die
Bemerkung (E. 7c des angefochtenen Urteils vom 1. Dezember 2009),
gerade auch die Rechtsgleichheit gebiete es, dass alle Schafhalter gleich
behandelt würden.
7.4 Der Bericht "Nachhaltige Schafalpung" vom 6. September 1999 hält
fest (S. 14), dass in der Praxis erhebliche ortsübliche Unterschiede in der
Herdenzusammensetzung vorkommen. Im konkreten Fall gelte es
B788/2010
Seite 28
deshalb, die effektive Herdenzusammensetzung bzw. die Anteile der drei
Schafkategorien zu ermitteln. Oben wurde bereits gezeigt (E. 6.2 ff.),
dass die gesömmerte Schafherde des Beschwerdeführers gemäss den in
den Akten befindlichen Deklarationen eine von der "mittleren
Alpschafherde" erheblich abweichende Zusammensetzung aufweist,
weshalb es sich nicht rechtfertigt, den für ein "mittleres Alpschaf"
bestimmten GVEFaktor von 0.0861 auf seine Herde anzuwenden.
Abgesehen davon wird weder in der erstinstanzlichen Verfügung noch im
angefochtenen Urteil dargelegt, inwiefern die als Vergleichsgrundlage
herangezogenen Sachverhalte übereinstimmen, so dass eine
Gleichbehandlung geboten wäre. In Wirklichkeit ist die
Zusammensetzung der Herde des Beschwerdeführers nicht mit der
Herdenstruktur derjenigen Betriebe vergleichbar, welche das LwA als
Basis für diese Gleichbehandlung verwendete (vgl. oben E. 6.2 f. sowie
die Tabelle "Im Kanton Freiburg gesömmerte Schafherden mit über 100
Schafen, Sommer 2010 [Umrechnungsfaktor: 1 Schaf = 0.0861 GVE]"
des LwA).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe Bundesrecht
verletzt, indem sie den Widerspruch zwischen dem Anhang zur LBV,
wonach "andere Schafe über 1jährig" bei der Umrechnung des
Tierbestandes in Grossvieheinheiten mit einem Faktor 0.17 zu bewerten
und die "Jungschafe unter 1jährig" im Faktor der weiblichen Tiere
enthalten seien einerseits und der Vo BLW, wonach ein mittleres
Bergschaf nur noch einen Faktor 0.0861 erhalte, weil das Jungtier
angeblich auch berücksichtigt werden müsse, andererseits, nicht
ausräume, sondern lapidar festhalte, dass die Delegation für die
Rechtssetzung zutreffend sei.
8.2 In E. 5. a) des angefochtenen Urteils gab das Kantonsgericht die
Argumentation des Beschwerdeführers wieder, mit dem Anhang zur Vo
BLW würden nicht nur technische oder administrative Vorschriften
erlassen, sondern es werde direkt in das Beitragssystem eingegriffen;
namentlich werde der Höchstbesatz massiv nach unten korrigiert. Die
Definition eines "mittleren Alpschafes" gemäss Anhang zur Vo BLW
widerspreche dem Anhang zu Art. 27 LBV, wo die Umrechnung des
Tierbestandes in GVE definitiv festgesetzt sei. Zudem entspreche
gemäss Art. 6 aSöBV ein NST einer RGVE während 100 Tagen. Durch
B788/2010
Seite 29
die Vo BLW werde diese Berechnungsweise in unzulässiger Weise
abgeändert, "mehr oder weniger halbiert", indem nicht mehr die
Umrechnung gemäss LBV angewendet werde, sondern diejenige des
BLW.
8.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil (E. 7c), die ILFD und
das LwA hätten die Herabsetzung des Normalbesatzes verfügt. Damit
seien sie den Anforderungen der aSöBV und der Vo BLW
nachgekommen und hätten mithin die Angelegenheit der aktuellen
Rechtslage angepasst. Dieses Vorgehen könne nicht als willkürlich
bezeichnet werden, und es bestünden auch keine Anzeichen dafür, dass
seitens der beiden Behörden ein eigentlicher Ermessensmissbrauch
vorliegen würde. Gerade auch die Rechtsgleichheit gebiete es, dass alle
Schafhalter gleich behandelt würden (vgl. dazu oben E. 7). Aus diesen
Gründen könne es nicht angehen, dass der am 12. Juli 2000 verfügte
Höchstbesatz weiterhin Bestand habe. Eine Weiterführung des damals
festgelegten Normalbesatzes würde gegen die Vo BLW verstossen und
wäre demnach unzulässig.
8.4 Wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, befasste sich das
Kantonsgericht nicht mit dem Widerspruch zwischen der LBV und der Vo
BLW, was die GVEFaktoren betrifft. Es prüfte lediglich, ob die in Art. 77
Abs. 2 Bst. c und Art. 177 Abs. 1 LwG geregelte Delegationsbefugnis
eingehalten sei. Dabei gelangte es zum Schluss, der Bundesrat sei der
Verpflichtung, die Schafalpung zu regeln, nachgekommen, ohne seinen
Ermessensspielraum missbraucht oder seine Delegationsbefugnis
überschritten zu haben. Das Gleiche sei vom BLW zu sagen.
In E. 5e führte das Kantonsgericht aus, der Bundesrat habe "Vorschriften
vorwiegend technischer oder administrativer Natur" zu erlassen. Damit
zitierte es Art. 177 Abs. 2 LwG unpräzise, denn diese Vorschrift bestimmt
in Wirklichkeit, dass "der Bundesrat den Erlass von Vorschriften
vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das Departement
oder seine Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter
übertragen" kann.
8.5 Was den Hinweis auf die "Zuteilung der Normalstösse (NST) nach
geltendem Recht" betrifft, so wird damit suggeriert, dass die Verwendung
des GVEFaktors von 0.0861 anstelle desjenigen von 0.17 im Zeitpunkt
des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung vom 29. Januar 2008
gesetzlich (bzw. in den einschlägigen Verordnungen) klar vorgeschrieben
B788/2010
Seite 30
war. Dies trifft jedoch nicht zu, denn gemäss Art. 27 LBV i.V.m. dem
Anhang zur LBV galten im fraglichen Zeitpunkt (und ebenso heute) die
GVEFaktoren von 0.17 für "andere Schafe über 1jährig" bzw. 0.0 für
"Jungschafe unter 1jährig (in den Faktoren der weiblichen Tiere
eingerechnet)", während gleichzeitig die Vo BLW vom Begriff des
"mittleren Alpschafes" und damit von einem GVEFaktor von 0.0861 (bei
der Berechnung des Höchstbesatzes) ausging bzw. weiterhin ausgeht.
8.6 Bei der LBV handelt es sich um eine bundesrätliche Verordnung; sie
stützt sich auf Art. 177 Abs. 1 LwG. Die Vo BLW hingegen ist eine
hierarchisch tiefer stehende Amtsverordnung, welche (ursprünglich, siehe
AS 2000 1113) gestützt auf Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1
aSöBV erlassen wurde. Art. 6 Abs. 5 aSöBV enthält die hier
massgebende Delegationsnorm, wonach das BLW für Schafe (ohne
Milchschafe) pro ha Nettoweidefläche einen Höchstbesatz je nach
Standort, Weideorganisation und Weidesystem festlegt. Die LBV datiert
vom 7. Dezember 1998 und trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Schon im
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens regelte ihr Anhang die GVEFaktoren für
Schafe wie folgt (AS 1999 62): 0.25 für "Schafe gemolken", 0.17 für
"andere Schafe über 1jährig" und 0.0 für "Jungschafe unter 1jährig (in
den Faktoren der weiblichen Tiere eingerechnet)". Die Vo BLW datiert
vom 29. März 2000 und trat am 1. Mai 2000 in Kraft; bereits damals
basierte die Berechnung des Höchstbesatzes pro ha Nettoweidefläche
gemäss ihrem Anhang auf dem "mittleren Alpschaf" zu 0.0861 GVE (AS
2000 1113).
Nach Art. 1 Abs. 1 LBV gelten die in dieser Verordnung umschriebenen
Begriffe für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen,
was bereits in der ursprünglichen Fassung der LBV so vorgesehen war
(AS 1999 62); die aktuelle Formulierung wurde mit der Änderung vom
26. November 2003, welche am 1. Januar 2004 in Kraft trat, eingeführt
(AS 2003 4873).
Gemäss Art. 27 Abs. 1 LBV gelten für die Umrechnung der
landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in GVE die
Faktoren im Anhang. Nach Abs. 2 Satz 2 dieser Bestimmung sind für die
Umrechnung in RGVE ebenfalls die Faktoren im Anhang massgebend.
Sowohl Art. 27 Abs. 1 und 2 LBV als auch die Festlegung der GVE
Faktoren im Anhang zur LBV weisen einen klaren Wortlaut auf. Sie
lassen keinen Raum für abweichende Regelungen der betreffenden
Materie in anderen Rechtssätzen. Insbesondere beinhalten sie keine
B788/2010
Seite 31
Ermächtigung an das BLW, eine neue (Durchschnitts) Kategorie
"mittleres Alpschaf" mit einem GVEFaktor von 0.0861 einzuführen und
die GVEFaktoren der LBV dadurch zu ersetzen. Ebensowenig räumt die
Delegationsnorm des Art. 6 Abs. 5 aSöBV dem BLW die Befugnis ein, bei
der Festlegung des Höchstbesatzes einen von der LBV abweichenden
GVEFaktor zu verwenden.
8.7 Demnach kann nicht gesagt werden, die Verfügung vom 12. Juli 2000
habe geltendem Recht widersprochen.
9.
Als Zwischenfazit ergibt sich Folgendes: Entgegen der Auffassung der
Vorinstanzen lässt sich nicht feststellen, dass bei der Berechnung des
Normalbesatzes im Rahmen der Verfügung vom 12. Juli 2000 ein
falscher oder rechtswidriger GVEUmrechnungsfaktor (0.17 statt 0.0861)
zur Anwendung gelangte. Ebensowenig lässt sich feststellen, dass der
dort verwendete GVEUmrechnungsfaktor nachträglich fehlerhaft bzw.
rechtswidrig geworden wäre oder dass der Normalbesatz für die Alp
A._______ aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung mit den übrigen
Schafsömmerungsbetrieben im Kanton Freiburg herabgesetzt werden
müsste. Insofern besteht keine Veranlassung für eine Neufestsetzung
des Normalbesatzes.
10.
Art. 8 aSöBV regelt die Gründe für eine Anpassung des Normalbesatzes,
d.h. für einen Widerruf der Verfügung über die Festsetzung desselben,
explizit (zum Begriff des Widerrufs siehe HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N.
1033). Angesichts dieser positivrechtlichen Regelung bleibt grundsätzlich
kein Raum für weitere Widerrufsgründe (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
N. 997 f. und 1005; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 31 N. 35), im
Speziellen hinsichtlich einer Herabsetzung des Normalbesatzes.
Untersucht werden muss daher, ob die Bedingungen des Art. 8 Abs. 3
aSöBV für eine Anpassung des Normalbesatzes erfüllt waren, als das
LwA diesen mit "Entscheid" vom 29. Januar 2008 neu fest bzw.
herabsetzte.
Gestützt auf Art. 8 Abs. 3 aSöBV setzt der Kanton den Normalbesatz
eines Sömmerungs, Hirten oder Gemeinschaftsweidebetriebs unter
Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen,
insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn: a. die
B788/2010
Seite 32
Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden
geführt hat; b. kantonale Auflagen nach Art. 10 Abs. 2 aSöBV nicht zur
Behebung ökologischer Schäden geführt haben; c. sich die Weidefläche,
insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert
hat.
10.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt, indem sie
entgegen den vorgelegten Beweismitteln zum Schluss gekommen sei,
dass ökologische Schäden auf der Alp A._______ vorhanden seien, die
eine Herabsetzung der Normalstösse rechtfertigen würden. Überdies rügt
der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem
sie nicht geprüft habe, ob die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 Bst. ac
aSöBV erfüllt seien, da nur unter diesen Voraussetzungen überhaupt eine
Herabsetzung der NST verfügt werden könne. Die Vorinstanz zeige nicht
auf, welcher der drei Sachverhalte nach Art. 8 Abs. 3 aSöBV dem Kanton
die Grundlage gebe, den Normalbesatz – berechnet nach den
Basisjahren – herabzusetzen.
10.2 Im angefochtenen Urteil vom 1. Dezember 2009 zitierte die
Vorinstanz aus der an sie gerichteten Vernehmlassung der ILFD vom 20.
April 2009. Darin hielt die ILFD unter anderem fest, der Kanton setze den
Normalbesatz der Alp A._______ nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 3 aSöBV
herab, sondern passe ihn lediglich den geltenden Bestimmungen an. Eine
Stellungnahme zu den ökologischen Schäden sei irrelevant, da Art. 8
Abs. 3 aSöBV im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Schon in ihrem
Entscheid vom 16. Dezember 2008 hatte die ILFD als Zweitinstanz
erwogen, die Herabsetzung des Normalbesatzes beruhe vorliegend nicht
auf Art. 8 Abs. 3 aSöBV, sondern sei deshalb notwendig geworden, weil
in der Vergangenheit irrtümlicherweise ein GVEFaktor von 0.17 statt von
0.0861 angewandt worden sei. Entsprechend prüfte auch das
Kantonsgericht nicht, ob die Bedingungen für eine Herabsetzung des
Normalbesatzes, wie sie Art. 8 Abs. 3 aSöBV festlegte, zum Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Verfügung erfüllt waren.
10.3 Die erstinstanzliche Verfügung des LwA vom 29. Januar 2008 über
die Festlegung eines neuen Normalbesatzes von 33.75 NST für die Alp
des Beschwerdeführers stützt sich – entgegen der Darstellung der ILFD –
(unter anderem) ausdrücklich auf Art. 8 Abs. 3 aSöBV (S. 2 oben).
Einleitend führte das LwA in seiner Verfügung aus, da es bemüht sei, alle
Schafsömmerungsbetriebe im Kanton Freiburg gleich zu behandeln, sei
B788/2010
Seite 33
eine Anpassung des Normalbesatzes der Alp des Beschwerdeführers
unabdingbar. Das LwA sei bestrebt, eine Bestossung festzulegen, die
einer nachhaltigen Nutzung dieser Alp entspreche. Es habe daher
beschlossen, eine AdhocKommission zu bilden und diese zu
beauftragen, für die Alp A._______ einen neuen Bericht über die
Schafweiden in den Bergen zu verfassen. Die Feldprotokolle seien 2006
und 2007 während der Vegetationszeit aufgenommen worden.
10.4 Weiter stützt sich die erstinstanzliche Verfügung ausdrücklich auf
Art. 10 aSöBV, die Vo BLW, auf (im "Entscheid" jeweils ohne
Datumsangabe) "den Auftrag des Staatsrats des Kantons Freiburg an das
Amt für Landwirtschaft", "den Bericht von Herrn F._______,
Landwirtschaftliches Institut Grangeneuve" vom 13. Dezember 2007
sowie "den Bericht von Herrn E._______, Büro für Natur und
Landschaftsschutz" vom 20. Juli 2007.
10.5 Im "Bericht von Herrn E._______, Büro für Natur und
Landschaftsschutz", vom 20. Juli 2007 wird Folgendes ausgeführt:
"Tour des parcs: partie supérieure pas encore pâturée. Une trentaine de
moutons sont hors de la clôture, déjà dans le parc supérieur. Pas de
barrière également sur le bas de la parcelle; une trentaine de moutons
sont situés sur la parcelle de Pro Natura. 2 bergers de […] sont présents
pour la première fois toute la saison. Ils nous confirment le chiffre de près
de 600 moutons. Système de parcs, apparemment 3. Deschampsia
caespitosa domine autour du chalet et dans la partie supérieure de
l'alpage. Certains buissons de rhododendrons ont été complètement
mangés et sont morts. Différence claire de végétation en limite N du parc,
sur la crête de […]. Quelques espèces notées dans la partie nonpâturée:
Pedicularis verticillata, Phyteuma spicatum, Phyteuma orbiculare,
Arenaria ciliata, Linaria alpina, Leontodon helveticum, Cirsium acaule,
Polygonum aviculare, Crepis aurea. La partie pâturée se compose quasi
exclusivement de Deschampsia caespitosa."
10.6 Der Bericht des LIG vom 13. Dezember 2007 über die Alp
A._______ hält unter dem Stichwort "Vegetation" fest, "die –
wahrscheinlich von den Schafen – deutlich überweideten und erodierten
Flächen" seien recht klein. Sie lägen vor allem im obersten Teil der Alp,
auf der Krete oberhalb von C._______ und H._______. Das von den
Schafen gefressene Gras sei bis auf einen bis zwei Zentimeter
abgeweidet; auf überweideten Flächen sei das Gras kürzer als zwei
B788/2010
Seite 34
Zentimeter. Die Anzahl Stösse oder die Weidedauer sei demnach etwas
zu hoch bzw. zu lang, um eine nachhaltige Bewirtschaftung dieser Alp
sicherzustellen. Laut einleitender Bemerkung im Bericht wurde die Alp am
19. Oktober (wohl 2006) von F._______ (LIG) und B._______ (LIG)
besucht und im Herbst 2007 erneut besichtigt.
10.7 Im Entscheid vom 16. Dezember 2008 führte die ILFD als
Zweitinstanz aus, es treffe zu, dass bezüglich der Alp A._______
vermehrt Schreiben von verschiedenen Naturschutzfachstellen beim Amt
für Landwirtschaft eingegangen seien, worin festgestellt worden sei, dass
die Schafe das Weidegebiet aufgrund des schlechten Zustands der
Zäune überschritten hätten und daran gehindert werden müssten, um die
Flora und Fauna zu schützen und eine bereits zu beobachtende starke
Erosion zu verhindern.
Der Beschwerdeführer versuche vergebens, die im Bericht des LIG vom
16. Januar 2007 [provisorische Fassung] aufgeführten ökologischen
Schäden zu relativieren: Tatsache sei, dass der oberste Teil der Alp
Flächen aufweise, die deutlich überweidet und erodiert seien. Ob diese
Schäden einzig auf die Schafe zurückzuführen seien oder ob sie allenfalls
auch noch durch die Gemsen verursacht worden seien, sei irrelevant, da
die Schafe offensichtlich Mitverursacher dieser Schäden seien und eine
Reduktion der Anzahl Schafe einen Rückgang der Schäden zur Folge
hätte.
10.8 Laut dem Bericht "Nachhaltige Schafalpung" vom 6. September
1999 beeinflusst die Schafweide das Erosionsgeschehen in Abhängigkeit
von der Art der Nutzung. Bei angepasstem Besatz und guter
Weideführung ist die Wirkung der Schafweide auf das
Erosionsgeschehen auf den zur Beweidung geeigneten Flächen
demzufolge neutral oder sogar positiv.
10.9 In den Akten finden sich unter anderem die im Folgenden zitierten
"Schreiben von verschiedenen Naturschutzfachstellen". Dabei handelt es
sich aber nicht um Stellungnahmen kantonaler Fachstellen im Sinne von
Art. 8 Abs. 3 aSöBV. Die erstinstanzliche Verfügung nennt sie denn auch
nicht als Entscheidgrundlage, sondern bemerkt: "Zudem wird
ausdrücklich darum gebeten, die im Bericht vorgesehenen
Bestimmungen zu befolgen und um jeden Preis zu verhindern, dass die
Schafe auf die benachbarten Sömmerungsbetriebe C._______ und
D._______ sowie auf die von Pro Natura geschützte Weidefläche weiden
B788/2010
Seite 35
gehen. Das Amt für Landwirtschaft erhält von verschiedenen betroffenen
Kreisen jedes Jahr zahlreiche Reklamationen diesbezüglich. Aus diesem
Grund hat es ernsthafte Bedenken, was die Beaufsichtigung der
Schafherde durch den Hirten betrifft."
Schreiben des Amtes für Wald, Wild und Fischerei FR an den Service
cantonal des forêts et de la faune vom 27. März 2003 (Pâturage de
A._______):
"Lors de l'étude effectuée en 1999, il avait été décidé qu'une clôture
devait être installée pour empêcher les moutons de brouter sous et dans
[…] ceci pour protéger la flore et la faune et empêcher une forte érosion
que l'on peut déjà constater. D'autre part, nous avons constaté que
durant l'été, les moutons pâturent occasionnellement dans la réserve
naturelle […]. Il serait souhaitable qu'une intervention du département de
l'agriculture soit faite."
Brief Veterinäramt FR an Pro Natura FR vom 3. März 2004 (Moutons en
"perdition" au A._______"):
"Nous référant à votre courrier du 13 août 2003, nous vous informons que
le service de l'agriculture a effectué une visite de contrôle sur cet alpage
le 19.8.03 et qu'aucun manquement n'a été constaté sur place."
Bericht "Pâturages à moutons problématiques. Etat des lieux: été 2004"
von Pro Natura FR vom 13. Januar 2005 ("A._______"):
"Pas de clôture en dessous du […]: les moutons pâturent alors dans les
rochers (zone à chamois). Ils causent aussi des problèmes d'érosion. En
automne, ils montent sur […] et broutent l'herbe d'hiver des chamois. Il
faut aussi noter qu'on les trouve dans les forêts surplombant I._______."
Bericht "Pâturages à moutons problématiques: état des lieux
août/septembre 2005 (handschriftlich datiert "9.11.05"), "A._______";
Verfasser unbekannt:
"Manifestement, la clôture entre A._______ et H._______ n'est pas
étanche, car des centaines de moutons ont pu descendre jusqu'à
C._______. C'est un problème qu'il faut absolument résoudre, d'autant
plus que les moutons ont ainsi accès à la réserve […]."
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Seite 36
Bericht des Amtes für Wald, Wild und Fischerei FR (ILFD) "Rapport
concernant l'estivage des moutons 2005; Observations du point de vue
de la faune sauvage" vom 27. Dezember 2005 ("Pâturage de
A._______"):
"Sur ce pâturage, les gardesfaune ont estimé le nombre de moutons à
450. Ces moutons sont très mal parqués malgré la présence cette année
de deux bergères. Les moutons ont été observés à plusieurs reprises
dans les forêts situées en dessous du chalet de A._______ ainsi que
dans […], sur les pâturages de C._______ et de D._______, ainsi que
dans les vernes de A._______, donc hors de la zone où ils devraient
pâturer. A noter que le pâturage de C._______ se trouve dans […] et que
la densité de chamois y a diminué. Quant à leur présence dans la réserve
naturelle de […], les gardesfaune n'ont pas d'information pour l'année
2005. Par contre, ils les y avaient observés les années précédentes, cela
surtout sur les pâturages de […]. De l'avis des gardesfaune, les
conditions d'estivage ne sont pas respectées."
10.10 Im undatierten Protokoll "Schafbeweidung in den Bergen" (worin
Besuche vom 9. Juli 1998 sowie vom August 1998 erwähnt sind) wurden
als "negative Auswirkungen" (Ziff. 7) "Erosion", "Ruhe" und "ausgeprägte
Schafpfade", als "positive Auswirkungen" "Verringerung der
Verbuschung" angekreuzt. Unter Ziff. 11 ("Gemse und Steinböcke") findet
sich die Bemerkung "Auf dem Van hat es oft Gemse.". Die
erstinstanzliche Verfügung stützt sich allerdings nicht auf dieses
Protokoll; jedenfalls wird es dort nicht in den Entscheidgrundlagen
erwähnt.
10.11 Der in der erstinstanzlichen Verfügung ebensowenig als Grundlage
angeführte Kontrollbericht "Sömmerungsbeiträge 2006" der ILFD vom
1. September 2006 von J._______ enthält im Abschnitt "Führung der Alp"
unter "Allgemeines" folgende Tabelle:
erfüllt nicht
erfüllt
Bemerkungen
Tierschutz,
Zustand des Viehs
x (Bemerkung betreffend
Impfungen)
Führung der Alp x beschädigte, schlecht
unterhaltene Zäune
Einhaltung des
Bewirtschaftungsplans
x
B788/2010
Seite 37
keine Weide im Wald x teilweise erfüllt
empfindliche Flächen x teilweise erfüllt
steile / felsige Flächen /
unregelmässige
Vegetation
x teilweise erfüllt
Schutthalden und junge
Moränen
x teilweise erfüllt
Flächen mit
Erosionsgefahr
x teilweise erfüllt
mit Weideverbot belegte
Fläche
x
Unterhalb der Tabelle findet sich unter anderem die Bemerkung, der
Schafbestand auf der Alp stimme nicht mit den Vorgaben des LwA
überein. Der Bericht wurde vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet.
10.12 Der Beschwerdeführer gibt zu bedenken, sämtliche vorgelegten
Beweismittel beträfen die Zeit, als er noch nicht Eigentümer der Alp
A._______ gewesen sei und demzufolge nicht alleine über die Alpung
habe bestimmen können. Er erklärt, im Laufe des Sommers 2006 habe
die Behörde die Bewirtschaftung der Alp A._______ überprüft und dabei
einen Bericht erstellt; als Beweismittel nennt er den "provisorische[n]
Bericht über die Besichtigung vom 19. Oktober 2006, datiert vom 16.
Januar 2007". Gestützt auf die angedrohte Kürzung der NST habe der
Anwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24. März 2007
Akteneinsicht verlangt, die ihm freundlicherweise gewährt worden sei.
10.13 Weiter vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, im
vorliegenden Fall treffe keines der Kriterien gemäss Art. 8 Abs. 3 aSöBV
zu, welches dem Kanton ein Recht geben würde, den Normalbesatz, wie
dieser in den Basisjahren festgelegt worden sei, herabzusetzen.
Im Bericht über die Alp A._______ vom 13. Dezember 2007 werde unter
"Vegetation" erstens angeführt, dass die deutlich überweideten und
erodierten Flächen recht klein seien. Zudem werde festgehalten, es sei
nur "wahrscheinlich", dass die Schafe für diesen Schaden verantwortlich
seien. Diese kleinen Schäden berechtigten nicht dazu, nach Art. 8 Abs. 3
Bst. a aSöBV eine Neuberechnung durchzuführen.
B788/2010
Seite 38
Zweitens werde im Bericht unter "Vegetation" ausgeführt, das Gras sei
kürzer als zwei Zentimeter, was auf eine Übernutzung hindeute. Dies
könne nicht unwidersprochen bleiben. Üblich sei, dass das Gras im
Herbst abgefressen sei; erst wenn dadurch im nächsten Frühjahr ein
Schaden entstanden wäre, könnte sich eine Neubeurteilung aufdrängen.
Der Bericht erwähne aber überhaupt keinen solchen Schaden. Deshalb
sei diese Momentaufnahme nicht aussagekräftig. Das Abgrasen des
Wintergrases der Gemsen durch die Schafe könne nicht als
Bewirtschaftungsfehler dargestellt werden, solange die Schafe auf der
eigenen Alp weideten. Die Erosion unter […]" sei bereits 1999 vorhanden
gewesen und habe bis heute keinen Einfluss auf den Normalbesatz
gehabt.
Die Weisungen zu Art. 8 Abs. 3 Bst. a SöBV zeigten auf, dass keine
neuen Indikatoren für ökologische Schäden vorhanden seien. Kantonale
Auflagen gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b aSöBV seien nicht verletzt; im
Gegenteil, der Beschwerdeführer habe mit seiner vorbildlichen
Bewirtschaftung der Alp A._______ gemäss Aussage von Herrn
K._______ […] in der Zeitung […] bewiesen, dass ihm an der Ökologie
und der korrekten Bewirtschaftung sehr stark gelegen sei ([…]: "Ce
printemps, j'étais pas mal en souci, avoue K._______. Aujourd'hui, je dois
dire que l'alpage et le berger me font bonne impression." Evidemment, le
constat serait différent si un loup se trouvait dans les parages. "Les
autres pays d'Europe ont mis en place ces mesures depuis longtemps. Il
n'y a pas de raisons que ça ne marche pas chez nous. En plus, l'alpage
est mieux exploité grâce aux clôtures qui évitent que des endroits soient
surpâturés et d'autres laissés à l'état de friche. On pourrait même y
mettre 200 moutons de plus.").
Damit sei nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine
Herabsetzung des Normalbesatzes nicht gegeben seien. Kleine erodierte
Flächen und Gras, das im Herbst auf zwei Zentimeter herunter gefressen
sei, seien keine Bewirtschaftungsfehler. Die Weideflächen hätten sich
wegen Verbuschung oder Verwaldung nicht verkleinert; die Anwendung
von Art. 8 Abs. 3 Bst. c aSöBV sei somit nicht möglich.
Die Kontrolle, welche am 19. August 2003 durchgeführt worden sei, habe
keine Mängel in der Bewirtschaftung gezeigt, und es sei auch nicht darauf
hingewiesen worden, dass die Alp A._______ durch einen Überbesatz
zerstört werden könnte, respektive dass sich überhaupt Mängel zeigen
B788/2010
Seite 39
würden. Dies heisse, dass der Sachbearbeiter die Bewirtschaftung mit
65.29 NST akzeptiert habe.
10.14
10.14.1 Im Bericht von E._______, Büro für Natur und
Landschaftsschutz, vom 20. Juli 2007, wird festgestellt, dass sich zum
Zeitpunkt der Besichtigung einige Dutzend von ca. 600 Schafen
ausserhalb der Umzäunung befanden, dass erstmals zwei Hirten
während der ganzen Saison anwesend waren und dass die beweidete
Fläche nahezu ausschliesslich aus Deschampsia caespitosa bestand
bzw. dass diese Pflanzenart um die Alphütte herum sowie im oberen Teil
der Alp dominierte und gewisse Rhododendronbüsche vollständig
abgefressen ("tot") waren. Am nördlichen, nicht beweideten Rand der Alp
[…] war die Vegetation laut Bericht eindeutig artenreicher.
Der Bericht protokolliert zwar Unterschiede in der Vegetation zwischen
beweideter und nicht beweideter Fläche. Er beschreibt aber nicht
ausdrücklich ökologische Schäden im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a
SöBV oder eine wesentliche Reduktion der Weidefläche gemäss Art. 8
Abs. 3 Bst. c aSöBV. Ebensowenig diagnostiziert er eine Erosion oder
Erosionsgefahr. Als irreversibel abgefressen führt er nur gewisse
Rhododendronbüsche an. Wertungen oder Schlussfolgerungen
hinsichtlich einer allfälligen Kausalität zwischen der Bestossung und
ökologischen Schäden, welche eine Herabsetzung der Anzahl NST (im
vorgenommenen Umfang) erfordern würden, zieht er nicht. Der Bericht ist
denn auch sehr knapp gehalten; seine materiellen Feststellungen
beanspruchen trotz relativ grosser Abstände lediglich eine halbe A4
Seite. Es lässt sich daraus nicht ableiten, ob und gegebenenfalls
inwiefern die Anzahl NST herabgesetzt werden müsste. Demzufolge
taugt der Bericht des Büros für Natur und Landschaftsschutz nicht als
Grundlage für eine (wesentliche) Herabsetzung der NST, wie sie mit der
Verfügung vom 29. Januar 2008 festgelegt wurde.
Auch die Beobachtung, dass sich bei der Besichtigung vom 20. Juli 2007
einige Dutzend Schafe ausserhalb der Umzäunung aufhielten, bietet
keine Veranlassung, die Zahl der NST herabzusetzen, da dieses Problem
mittels geeigneter Massnahmen behoben werden kann, was sich nicht
zuletzt aus der erstinstanzlichen Verfügung selbst (sowie aus dem
nachfolgend diskutierten Bericht des LIG vom 13. Dezember 2007) ergibt.
B788/2010
Seite 40
10.14.2 Der (im Vergleich zum soeben besprochenen neuere) Bericht des
LIG vom 13. Dezember 2007 spricht ebenfalls nicht von "ökologischen
Schäden" im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a aSöBV. Er hält fest, die
überweideten und erodierten Flächen seien recht klein; die Anzahl Stösse
oder die Weidedauer sei etwas zu hoch bzw. zu lang, um eine
nachhaltige Bewirtschaftung dieser Alp sicherzustellen. Hierbei handelt
es sich um geringfügige Beanstandungen. Wenn die Anzahl Stösse oder
die Weidedauer nur "etwas" zu hoch bzw. zu lang ist, dann lässt sich eine
(massive) Herabsetzung des Normalbesatzes, wie sie in der
erstinstanzlichen Verfügung vorgenommen wurde, nicht rechtfertigen.
Abgesehen davon kann nicht mit Gewissheit gesagt werden, dass die –
ohnehin als kleinflächig beschriebene – Überweidung und Erosion durch
die Schafe verursacht wurde, denn der Bericht bezeichnet dies lediglich
als "wahrscheinlich". Unklar bleibt dabei auch der Einfluss der in den
oben zitierten Dokumenten verschiedentlich erwähnten Gemsen.
Am Ende des Berichts werden dem Bewirtschafter mehrere Massnahmen
empfohlen. Diese beziehen sich einerseits auf die Umzäunung sowie auf
die Überwachung der Herde ("Die Zäune verlängern, um den Durchgang
der Schafe zu verhindern […]."; "Während der Nacht die Schafe mit
einem flexiblen Zaun […] einzäunen, wenn die Schafe weiter von der
Hütte entfernt sind. […]"; "Die sensible Fläche unterhalb des […] den
Schafen nicht zugänglich machen. Das ist bereits jetzt der Fall.";
"Mindestens zwei aktive Hunde einsetzen, um die Herde besser zu
führen."; "Eventuell die Behirtung durch eine Umtriebsweide (ungefähr 4
Koppeln mit fixer Umzäunung ersetzen."). Andererseits betreffen sie das
Beweidungssystem sowie die Vegetation ("Um die Vegetation zu
verbessern, die Weidefläche im Frühling nicht immer in der gleichen
Reihenfolge beweiden."; "Ist der untere Teil der Weide noch nicht fertig
beweidet, sollte verhindert werden, dass sich die Herde bereits im oberen
Teil der Weide aufhält."; "Die alten Horste mit Rasenschmiele auf einer
kleinen Fläche mähen, falls es möglich ist. Anschliessend die Fläche im
Frühling kurz, aber intensiv beweiden, um eine Verbesserung der
Vegetation zu erreichen.").
Die Empfehlungen des LIG legen den Schluss nahe, dass sich
festgestellte Unzulänglichkeiten im Bereich der Umzäunung mit relativ
einfachen Mitteln korrigieren lassen und dass auch die Vegetation, soweit
sie als eher einseitig taxiert wurde, durch geeignete Massnahmen des
Bewirtschafters verbessert werden kann. Indizien für eine Übernutzung
der Alp bestehen demgegenüber nicht.
B788/2010
Seite 41
10.14.3 Gründe für eine Herabsetzung des Normalbesatzes ergeben sich
auch nicht aus den oben zitierten Interventionen, zumal diese noch vor
der Abfassung des Berichts des LIG vom 13. Dezember 2007 erfolgten
und keine Stellungnahmen nach Art. 8 Abs. 3 aSöBV sind. Ebensowenig
lässt sich aus den Akten eine Verletzung kantonaler Auflagen (Art. 8 Abs.
3 Bst. b aSöBV) herauslesen.
10.14.4 Eine wesentliche Reduktion der Weidefläche, wie sie Art. 8 Abs.
3 Bst. c aSöBV als Grund für eine Herabsetzung des Normalbesatzes
vorsieht, wurde ebenfalls nicht festgestellt, im Gegenteil: Während die
Arbeitsgruppe "Schafbeweidung" die produktive Fläche
(Nettoweidefläche) 1999 noch mit 49.4 ha beziffert hatte (vgl. oben E.
5.4), belief sich diese im Jahr 2007 bereits auf 56.28 ha (vgl. Bericht des
LIG vom 13. Dezember 2007 sowie oben E. 5.4).
10.14.5 Demzufolge sind die Tatbestandselemente des Art. 8 Abs. 3
aSöBV und damit die Voraussetzungen für eine Anpassung
(Herabsetzung) des Normalbesatzes vorliegend nicht erstellt.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe nicht
berücksichtigt, dass die Freiburger Autonome Landwirtschaftliche
Amortisationskasse am 22. Juli 2005 nach Ablauf der Übergangsfrist im
Jahr 2003 für die Berechnung der Belehnungsgrenze 98.94 NST
(pâquiers normaux) berechnet habe und demzufolge das Vertrauen des
Beschwerdeführers in die Rechtsbeständigkeit der Verfügung zu
schützen sei.
11.2 Die Freiburger Autonome Landwirtschaftliche Amortisationskasse
bestimmte die Anzahl NST (98.94) für die Alp A._______ im Rahmen der
Berechnung der Belastungsgrenze am 22. Juli 2005, indem sie von
einem gesömmerten Viehbestand von 485 "autres moutons de plus de 1
an" mit einem GVEFaktor von 0.17 sowie einer Sömmerungsdauer von
120 Tagen ausging. Ihre Berechnung erfolgte gemäss ihrem Schreiben
vom 28. Juli 2005 an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 73 ff. des
Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991
(BGBB, SR 211.412.11).
11.3 Die Zuständigkeit für die Festlegung des Höchstbesatzes lag im
massgeblichen Zeitpunkt beim BLW (Art. 6 Abs. 5 aSöBV), diejenige für
die Anpassung des Normalbesatzes beim Kanton (Art. 8 Abs. 1 3
B788/2010
Seite 42
aSöBV), welcher durch das LwA handelte. Die Amortisationskasse
hingegen hatte nach der gesetzlichen Regelung im fraglichen Zeitpunkt
keine Kompetenz zur Festlegung des Besatzes im Rahmen der
Sömmerungsbeitragsordnung. Abgesehen davon stützte sie sich bei ihrer
Berechnung auf Zahlen für den Viehbestand und die Sömmerungsdauer,
welche in den Akten sonst nirgends ausgewiesen sind und insbesondere
nicht mit den Deklarationen der Bewirtschafter in den offiziellen
Agrardatenerhebungen übereinstimmen.
11.4 Demzufolge kann die Bestimmung der Anzahl NST durch die
Amortisationskasse entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht als Massstab für die Festsetzung oder Anpassung des
Normalbesatzes bzw. als Vertrauensgrundlage dienen, zumal schon die
(ursprüngliche) Verfügung vom 12. Juli 2000 vom LwA als der
zuständigen Instanz erlassen worden war.
12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine
Neufestlegung bzw. Herabsetzung des Normalbesatzes der Alp
A._______ nicht gegeben sind. Das angefochtene Urteil vom 1.
Dezember 2009, der Entscheid der ILFD vom 16. Dezember 2008 und
die erstinstanzliche Verfügung vom 29. Januar 2008 sind deshalb
aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten und
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das
Kantonsgericht zurückzuweisen.
13.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und allfällige
Parteientschädigungen zu befinden.
13.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres
Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Keine
Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer, während die
Vorinstanz unterliegt. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben; der
Kostenvorschuss von Fr. 1'500.− ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
B788/2010
Seite 43
13.2 Der Beschwerdeführer hat nach Massgabe seines Obsiegens
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff.
VGKE), welche der Vorinstanz aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VGKE).
Da seitens des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht wurde,
setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs.
2 VGKE). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 4'500.− (inkl. Mehrwertsteuer, MWST).
Für die Neuregelung der Kosten und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens geht die Angelegenheit zurück an die
Vorinstanz.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil vom 1.
Dezember 2009, der Entscheid der ILFD vom 16. Dezember 2008 und
die erstinstanzliche Verfügung vom 29. Januar 2008 werden aufgehoben
und der Normalbesatz des Sömmerungsbetriebes Alp A._______ auf
65.29 Normalstösse festgelegt.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr.
1'500.− wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
4'500.− (inkl. MWST) auszurichten.
4.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten und Entschädigungsfolgen
des vorinstanzlichen Verfahrens an das Kantonsgericht Freiburg
zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
B788/2010
Seite 44
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (RefNr. 603 200924; Gerichtsurkunde);
– die Zweitinstanz (Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. Oktober 2011