Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B788/2011
U r t e i l v om 2 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen,
Länggassstrasse 7, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,
Münsterplatz 3a, 3011 Bern,
Vorinstanz,
Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern,
Molkereistrasse 25, 3052 Zollikofen,
Erstinstanz.
Gegenstand Agrarpolitische Massnahmen / Revision.
B788/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer und Bewirtschafter
des Betriebs M._______ in der Gemeinde F._______, auf dem er
hauptsächlich Milchwirtschaft betreibt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche
umfasst Grundstücke in unmittelbarer Nähe des Betriebszentrums und
eine rund 1 km vom Betriebszentrum entfernt liegende Weidefläche auf
dem Grundstück F._______ Gbbl.Nr. {...} (H._______). Weiter
bewirtschaftet der Beschwerdeführer das rund 1,5 km vom
Betriebszentrum entfernt liegende Grundstück F._______ Gbbl.Nr. [...]
(G._______weid), bestehend aus den Teilgrundstücken Gbbl.Nr. [...].1
und Nr. [...].2.
A.b Im Kontext der Agrardatenerhebung 2010 stellte der
Beschwerdeführer am 30. April 2010 den Antrag, das Grundstück Nr. {...}
(H._______) sowie das Teilgrundstück Nr. [...].2 (G._______weid) seien
als der Bergzone IV zugehörig zu erfassen und die Heuwiesen auf dem
Grundstück F._______ Nr. [...].1 (G._______weid) seien der
Dauergrünfläche zuzuweisen. Die agrarpolitischen Massnahmen seien
entsprechend auszugestalten. Fälschlicherweise habe das Amt für
Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (Erstinstanz) in den offiziellen
Agrardatenerhebungsformularen der Jahre 19992009 das Grundstück
Nr. {...} (H._______) als der Bergzone III zugehörig und das gesamte
Grundstück Nr. [...] (G._______weid) als nicht zur landwirtschaftlichen
Nutzfläche gehörig, sondern als Sömmerungsgebiet, aufgeführt.
A.c Mit Entscheid vom 19. Mai 2010 stellte die Erstinstanz fest, dass das
Grundstück Nr. {...} (H._______) und das Teilgrundstück Nr. [...].2 in der
Bergzone IV lägen. In Bezug auf das Teilgrundstück Nr. [...].1 hielt die
Erstinstanz fest, dieses liege nicht im Berggebiet, sondern im
Sömmerungsgebiet. Dieser Entscheid trete rückwirkend auf den 1.
Januar 2010 in Kraft.
A.d Mit Revisionsgesuch vom 21. Juni 2010 ersuchte der
Beschwerdeführer die Erstinstanz darum, das Verfahren betreffend die
agrarpolitischen Massnahmen der Jahre 19992009 wieder
aufzunehmen, die Grundstücke Nr. {...} und Nr. [...].2 in diesen Verfahren
neu der Bergzone IV zuzuweisen und die entsprechenden
Beitragsverfügungen zu seinen Gunsten anzupassen.
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A.e Mit Entscheid vom 27. Juli 2010 wies die Erstinstanz das
Revisionsgesuch vom 21. Juni 2010 ab. Zur Begründung führte sie aus,
in der Informationsbroschüre "Wegleitung und Grundlagen", die den
Bewirtschaftern jedes Jahr mit den Formularen der Agrardatenerhebung
zugestellt worden sei, sei der Beschwerdeführer ausdrücklich
aufgefordert worden, alle vorgedruckten Angaben im Erhebungsbogen zu
prüfen. Auch habe er die Beitragsverfügungen von 19992009 nicht mit
Einsprachen angefochten, weshalb sie alle in Rechtskraft erwachsen
seien.
A.f Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2010
Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern
(Vorinstanz) und beantragte die Aufhebung dieses Entscheides und die
Gutheissung seines Revisionsbegehrens.
A.g Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16.
Dezember 2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, der
Beschwerdeführer hätte mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen
können, dass die beiden Parzellen Nr. [...].2 und Nr. {...} in der Bergzone
IV liegen und dass die vorgedruckten Angaben auf den
Erhebungsformularen nicht stimmten. Damit habe er keine nachträglich
erheblichen Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel
aufgefunden, die eine Wiederaufnahme im Sinne des kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes rechtfertigen würden.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2011 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der
Vorinstanz vom 16. Dezember 2010 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei
anzuweisen, das Verfahren bezüglich der agrarpolitischen Massnahmen
der Jahre 20052009 zu seinen Gunsten wieder aufzunehmen, die
Grundstücke Nr. {...} und Nr. [...].2 neu der Bergzone IV zuzuweisen und
die entsprechenden Beitragsverfügungen zu seinen Gunsten
anzupassen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 16.
Dezember 2010 aufzuheben und die Sache mit verbindlichen Weisungen
an die Erstinstanz zurückzuweisen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 2. März 2011 beantragt die Erstinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
D.
Die Vorinstanz lässt sich am 17. März 2011 vernehmen und beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihren
Entscheid vom 16. Dezember 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und
mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein
Bundesgesetz dies entsprechend vorsieht (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Vorliegend sieht Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29.
April 1998 [LwG, SR 910.1] vor, dass gegen Verfügungen letzter
kantonaler Instanzen, die in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes
und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann.
Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über
Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden, was hier
nicht vorliegt. Bei dem angefochtenen Beschwerdeentscheid der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 16. Dezember 2010
handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 62
Abs. 2 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
23. Mai 1989 [VRPG, BSG 155.21] i.V.m. Art. 47 Abs. 1 des bernischen
kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 [KLwG, BSG
910.1]). Er stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf
öffentliches Recht des Bundes und stellt eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar.
1.2. Der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat ist vom
angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat daher ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG).
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1.3. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), und
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, die von
der Erstinstanz für die Jahre 20052009 erlassenen Beitragsverfügungen
zu seinen Gunsten anzupassen. Er macht geltend, dass bereits im
Rahmen der – gestützt auf das am 1. Januar 1999 in Kraft
getretene Landwirtschaftsgesetz vorgenommenen – erstmaligen
Einteilung die Grundstücke Nr. {...} und Nr. [...].2 im landwirtschaftlichen
Produktionskataster in der Bergzone IV eingeteilt worden seien. Bis ins
Jahr 2009 sei die Zonenzugehörigkeit in den Erhebungsformularen der
Erstinstanz aber falsch vorgedruckt gewesen. Er habe dies indessen erst
viel später bemerkt.
Die Vorinstanzen machen dagegen geltend, der Beschwerdeführer hätte
bereits anlässlich der jeweiligen Erhebung der Agrardaten mit
zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen können, dass die beiden
Parzellen Nr. [...].2 und Nr. {...} in der Bergzone IV liegen und dass die
vorgedruckten Angaben auf den Erhebungsformularen nicht stimmten. In
der Informationsbroschüre "Wegleitung und Grundlagen", die den
Bewirtschaftern jedes Jahr mit den Formularen der Agrardatenerhebung
zugestellt worden sei, sei er sogar ausdrücklich aufgefordert worden, alle
vorgedruckten Angaben im Erhebungsbogen zu prüfen. Damit habe er
keine nachträglich erheblichen Tatsachen erfahren oder entscheidende
Beweismittel aufgefunden, die eine Wiederaufnahme im Sinne des
kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes rechtfertigen würden. Auch
habe er die Beitragsverfügungen von 19992009 nicht mit Einsprachen
angefochten, weshalb sie alle in Rechtskraft erwachsen seien.
2.1. Die Behörde kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht
Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in
Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ein eigentlicher
Rechtsanspruch auf Wiedererwägung besteht indessen lediglich dann,
wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Revisionsgründe geltend
macht, indem er erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm
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im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a; BGE 120 Ib 42 E.
2b; BGE 113 Ia 146 E. 3a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz 1833; KARIN SCHERRER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 16 zu Art. 66
VwVG).
2.2. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a)
und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Bst. b) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit
ist hingegen unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts leitet sich der Anspruch
auf Wiedererwägung bzw. Revision beim Vorliegen eigentlicher
Revisionsgründe aus Art. 29 BV der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101) ab.
Der Beschwerdeführer macht somit eine Verletzung von Bundesrecht
geltend.
2.3. Die in Frage stehenden Beitragsverfügungen der Jahre 20052009
wurden nie angefochten und waren daher auch nie Gegenstand einer
gerichtlichen Beurteilung.
2.4. Das Landwirtschaftsgesetz sieht vor, dass erschwerende
Produktions und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg und
Hügelgebiet, bei der Anwendung des Gesetzes angemessen zu
berücksichtigen sind. Das Bundesamt für Landwirtschaft unterteilt dafür
die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse
in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster. Der Bundesrat legt
die Abgrenzungskriterien fest (Art. 4 LwG). Gestützt darauf sowie auf die
generelle Delegationsbestimmung von Art. 177 Abs. 1 LwG erliess der
Bundesrat die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [DZV,
SR 910.13]), die landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7.
Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) und die Landwirtschaftlichen Zonen
Verordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 912.1).
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Im landwirtschaftlichem Produktionskataster wird die landwirtschaftlich
genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt. Das Sömmerungsgebiet
umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche, das Berggebiet
die Bergzonen IIV und das Talgebiet die Hügel und die Talzone (vgl.
Art. 1 der Landwirtschaftlichen ZonenVerordnung). Das Bundesamt für
Landwirtschaft setzt die Grenzen fest (Art. 4 Abs. 1 Landwirtschaftliche
ZonenVerordnung). Für die Abgrenzung und Unterteilung des
Berggebietes sind in absteigender Bedeutung die Kriterien klimatische
Lage, Verkehrslage und Oberflächengestaltung zu berücksichtigen (Art. 2
Abs. 1 landwirtschaftliche ZonenVerordnung). Das Bundesamt für
Landwirtschaft zeichnet die Grenzen der Zonen und Gebiete in
topographischen Karten elektronisch und in Papierform auf. Diese bilden
den landwirtschaftlichen Produktionskataster. Das Bundesamt orientiert
die interessierten Amtsstellen. Die Karten sind vom Bundesamt für die
ganze Schweiz, in den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen für
das Kantonsgebiet und von den Gemeinden für das Gemeindegebiet
aufzubewahren (Art. 5 landwirtschaftliche ZonenVerordnung).
Verschiedene Massnahmen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes
stützen sich auf die Zoneneinteilung. So sieht die
Direktzahlungsverordnung beispielsweise vor, dass die Beiträge für
Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen in der
Bergzone III Fr. 970.−, in der Bergzone IV dagegen Fr. 1230.− pro
Raufuttergrossvieheinheit (RGVE) und Jahr betragen (vgl. Art. 34 DZV).
2.5. Der Beschwerdeführer hält in seinem Gesuch vom 21. Juni 2010
fest:
"Im vorliegenden Fall ist offen, seit wann das Grundstück Nr. {...} und das
Teilgrundstück Nr. [...].02 effektiv in der Bergzone IV liegen. (…) Heute geht
er [der Beschwerdeführer] aber davon aus, dass das Grundstück Nr. {...} und
das Teilgrundstück Nr. [...].02 schon seit dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über die Landwirtschaft im Jahr 1999 zur Bergzone IV
gehören."
Diese Sachverhaltsannahme wird zwar weder durch die Vorinstanz noch
durch die Erstinstanz bestritten. Aktenmässig erstellt ist sie indessen
nicht. Aus der Liste der Zonenänderungen, die auf der Webseite des
Bundesamts für Landwirtschaft publiziert ist, ergibt sich diesbezüglich
lediglich, dass die letzten Zonenänderungen in der Gemeinde F._______
im Jahr 2009 vorgenommen wurden. Wann genau die fraglichen
Einteilungen erfolgten, geht daraus indessen nicht hervor.
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2.6. Unbestritten und offensichtlich ist, dass eine Berücksichtigung der
korrekten Einteilung der fraglichen Grundstücke in die Bergzone IV in den
Jahren 2005 bis 2009 möglicherweise zu höheren Beiträgen für den
Beschwerdeführer geführt hätte.
Der Umstand, dass die Parzellen Nr. {...} und Nr. [...].2 in Wirklichkeit in
der Bergzone IV eingeteilt waren, stellt somit eine erhebliche neue
Tatsache dar.
2.7. Zu prüfen ist in der Folge, ob es dem Beschwerdeführer rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war, diese Tatsache bereits in den früheren
Verfahren, anlässlich seiner Beitragsgesuche in den Jahren 2005 bis
2009, geltend zu machen bzw. ob für ihn damals keine Veranlassung
dazu bestand.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe sich auf die
im Rahmen der jährlichen Erhebungen für die agrarpolitischen
Massnahmen in den Erhebungsbogen angedruckten Angaben verlassen,
wonach sich die Grundstücke Nr. {...} und Nr. [...].2 in der Bergzone III
resp. im Sömmerungsgebiet befänden. Er habe auf diese Angaben
vertraut und erst viel später bemerkt, dass sie fehlerhaft waren und die
beiden betroffenen Parzellen bereits seit 1999 zur Bergzone IV zugehörig
eingetragen waren. Anders als in Bezug auf die bei den Landwirten
erhobenen Betriebsstrukturdaten, wie beispielsweise der Anzahl und Art
der gehaltenen Tiere, sei in Bezug auf die Zonenzugehörigkeit davon
auszugehen, dass sie im Zuständigkeitsbereich der Behörden liege.
Gemäss Verweis in Art. 2 Abs. 1 Bst. a auf Anhang 2 Nr. I der
landwirtschaftlichen Datenverordnung seien nicht die Landwirte, sondern
die kantonalen Landwirtschaftsämter die Datenlieferanten bezüglich
Gebietszugehörigkeit und Betriebszone. Auch werde die Festlegung der
Gebiete und Zonen durch das Bundesamt für Landwirtschaft nur den
interessierten Amtsstellen, nicht jedoch den Bewirtschaftern mitgeteilt. Er
habe daher keine Veranlassung gehabt, die Zoneneinteilung dieser
Parzellen bei der Ackerbaustelle oder im Internet zu überprüfen.
Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, der Beschwerdeführer
hätte mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen können, dass die
beiden Parzellen Nr. [...].02 und Nr. {...} in der Bergzone IV liegen. Die
Karten mit den eingezeichneten Zonengrenzen seien in den örtlichen
Gemeinden einsehbar und seit 2003 digitalisiert im Internet auf der Seite
des Bundesamts für Landwirtschaft für jedermann abrufbar. Der
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Beschwerdeführer habe somit mehrere Möglichkeiten gehabt, die
Zoneneinteilung der Parzellen Nr. {...} und Nr. [...].02 auf zumutbare
Weise zu überprüfen. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der
vorgängigen Verfahren Gelegenheit gehabt, sich mit der Frage der
Zonenzugehörigkeit zu befassen. Vorliegend weiche der
Untersuchungsgrundsatz zugunsten der Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers zurück. Die für den Vollzug der agrarpolitischen
Massnahmen notwendigen Daten würden mittels Fragebogen direkt bei
den Bewirtschaftern erhoben, u.a. die Daten zur Betriebsfläche. Der
Beschwerdeführer sei in der Wegleitung explizit auf die Pflicht
aufmerksam gemacht, die vorgedruckten Daten zu überprüfen. Aufgrund
der grossen Menge an zu verarbeitenden Daten sei die Erstinstanz nicht
in der Lage, die Deklaration jeder Fläche auf ihre Richtigkeit zu
überprüfen.
Auch die Erstinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer jährlich
im April zusammen mit den Erhebungsformularen "Offizielle
Agrardatenerhebung" die Informationsbroschüre "Wegleitung und
Grundlagen" zugestellt erhalte. Darin werde er aufgefordert, alle
vorgedruckten Angaben im Erhebungsbogen zu prüfen. Ihn habe daher
eine Mitwirkungspflicht getroffen.
2.7.1. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch seine
Vorgängerorganisation, die Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements (Rekurskommission EVD), haben in
ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass den Bewirtschafter eine
Sorgfalts und Wahrheitspflicht beim Ausfüllen dieses Formulars treffe.
Da er die Verhältnisse auf seinem Betrieb am besten kenne und es sich
grundsätzlich um ein von ihm eingeleitetes Gesuchsverfahren handle,
trage er auch die Verantwortung für die Richtigkeit der selbst gemachten
Angaben und müsse die Eintragungen deshalb mit entsprechender
Sorgfalt vornehmen. Bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben,
müsse er vor Abgabe des Erhebungsformulars entsprechende
Abklärungen vornehmen. An die Kontrolltätigkeit der Behörde dürften
hingegen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Sie solle sich
grundsätzlich auf die Angaben des Bewirtschafters verlassen können und
habe nur einzugreifen, wenn der Verdacht bestehe, Angaben würden
nicht zutreffen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B3608/2009
+ B3671/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.1 und B5894/2007 vom 26.
Februar 2008 E. 8.4; Beschwerdeentscheide der Rekurskommission EVD
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vom 15. Januar 2004, in: VPB 68.108 E. 6.2.2, sowie vom 31. März 1995,
in: VPB 60.52 E. 3.3 m.w.H.).
2.7.2. Die Zonenzugehörigkeit der bewirtschafteten Grundstücke sind
Angaben, die grundsätzlich nicht vom Bewirtschafter stammen und
bezüglich derer er auch nicht über bessere Kenntnis verfügt als die
Behörde. Vielmehr sind es die kantonalen Behörden, welche die vom
Bundesamt für Landwirtschaft bezeichneten Daten zur Betriebsfläche
erheben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a der landwirtschaftlichen
Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 919.117.71]). Zuständig für
die Festlegung der Zonenzugehörigkeit und deren Eintragung im
landwirtschaftlichen Produktionskataster ist das Bundesamt für
Landwirtschaft. Anschliessend werden die Daten von den kantonalen
Amtsstellen für das Kantonsgebiet und den Gemeinden für das
Gemeindegebiet aufbewahrt (vgl. Art. 5 landwirtschaftliche Zonen
Verordnung). Zudem werden die betreffenden Angaben von der
Erstinstanz im Agrardatenerhebungsformular ausgedruckt. Es ist daher
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die
Zonenzugehörigkeit besser kannte, oder gar, dass die Behörde die
Zonenzugehörigkeit nicht ohne seine Mitwirkung hätte erheben können.
Auch ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er ausführt, dass
nicht er selbst die Angaben betreffend die Zonenzugehörigkeit seiner
Grundstücke in die Agrardatenerhebungsformulare eingetragen hat.
Vielmehr ist die Erstinstanz diesbezüglich "Datenlieferantin" (vgl. Art. 2
Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang 2 Nr. I der landwirtschaftlichen
Datenverordnung).
Die Beschaffung der Daten betreffend die Zonenzugehörigkeit und deren
Eintragung im Formular liegt daher nach Gesetz und Verordnung
klarerweise im primären Verantwortungsbereich der Behörden, nicht des
Beschwerdeführers.
2.7.3. In einem neuen Entscheid vertritt das Bundesgericht eine
grundsätzlich andere Auffassung über die Verteilung der
Sorgfaltspflichten und der Verantwortung für die richtigen Angaben in
Direktzahlungsfällen als dies das Bundesverwaltungsgericht und seine
Vorgängerorganisation bisher getan hatten. Im betreffenden Fall war im
vorgedruckten Gesuchsformular nur ein Teil der vom Bewirtschafter im
Vorjahr bezogenen Beitragskategorien bereits angekreuzt gewesen und
der Bewirtschafter hatte es versehentlich unterlassen, auch die übrigen
von ihm gewünschten Rubriken anzukreuzen, so dass er in Bezug auf
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diese Beiträge formell gar keinen Antrag gestellt hatte. Das
Bundesgericht führte aus, der Vordruck stimme offensichtlich nicht mit
den Gesuchsformularen der Vorjahre überein, wo – ebenfalls vorgedruckt
– auch bei den übrigen Beiträgen ein Kreuz stehe. Als plausible Erklärung
für den Verzicht des Bewirtschafters, diese Rubriken selbst anzukreuzen,
sei einzig ein Versehen denkbar, denn es sei kein Grund ersichtlich,
weshalb er freiwillig auf den grössten Teil der ihm bisher zugesprochenen
Beiträge hätte verzichten wollen. Obwohl auch dieses Formular den
ausdrücklichen Vermerk "Bitte alle vorgedruckten Daten überprüfen und
wenn nötig korrigieren" enthielt, erachtete das Bundesgericht es als
überspitzt formalistisch, dass die Behörde in der Folge auf das vom
Bewirtschafter versehentlich falsch ausgefüllte Gesuchsformular
abgestellt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_560/2010 vom 18. Juli
2011 E. 1.3.2).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von jenem Fall insofern, als der
Antrag auf Direktzahlungen im ausschliesslichen Verantwortungsbereich
eines Bewirtschafters liegt und die unterlassenen Markierungen einen
Fehler darstellten, den der Bewirtschafter selbst bei einer einfachen
Durchsicht, ohne jeden Vergleich mit anderen Belegen, hätte bemerken
müssen, während die Bestimmung und Kenntnis der Zonenzugehörigkeit
der bewirtschafteten Grundstücke dagegen in den primären
Verantwortungsbereich der Behörden fallen und ein diesbezüglicher
Fehler vom Bewirtschafter normalerweise nur durch gezielte und
aufwendige Nachkontrollen hätte festgestellt werden können. Der
Behauptung der Vorinstanz, die Zoneneinteilungen seien seit 2003
digitalisiert im Internet auf der Seite des Bundesamts für Landwirtschaft
für jedermann abrufbar, kann in dieser pauschalen Formulierung
jedenfalls nicht zugestimmt werden.
Darf ein Bewirtschafter trotz der ausdrücklichen Aufforderung, alle
vorgedruckten Angaben im Erhebungsbogen zu prüfen, nicht auf dem in
der Folge fehlenden Antrag auf bestimmte Beitragskategorien behaftet
werden, so kann ihm daher umso weniger die Verantwortung für eine
unterlassene eigene Nachkontrolle der behördlichen Angaben über die
Zonenzugehörigkeit zugeschoben werden.
2.7.4. Die Frage der Einteilung des Grundstücks Nr. [...] G._______weid
(recte des Grundstücks Nr. [...].1) in das Sömmerungsgebiet war bereits
mehrfach Gegenstand von Verwaltungs und
Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. Beschwerdeentscheid der
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Rekurskommission EVD vom 11. Juli 2003 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2009). Insofern stellt sich
die Frage, ob nicht die Konsultation des Produktionskatasters bzw. eines
Zonenplans mit dem genauen Verlauf der Grenze des
Sömmerungsgebiets im Bereich des umstrittenen Grundstücks zur
normalen Prozessführung eines derartigen Verfahrens gehört, so dass
der Beschwerdeführer eigentlich bereits anlässlich seiner
Beschwerdeführung in diesen früheren Verfahren hätte feststellen
können, dass die Grundstücke Nr. {...} (H._______) und vor allem das an
das Sömmerungsgebiet unmittelbar angrenzende Grundstück Nr. [...].2
effektiv in der Bergzone IV eingeteilt waren.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer anlässlich jener
Verfahren realisiert hätte, dass zwischen der tatsächlichen
Zoneneinteilung und dem Eintrag in den vorgedruckten
Direktzahlungsformularen eine Diskrepanz bestand, liegen indessen nicht
vor. Die Interessenlage des Beschwerdeführers spricht auch klar
dagegen, dass er dies damals bereits bemerkt, aber nicht geltend
gemacht hätte. Trotz der theoretischen Möglichkeit, dass er den Fehler
anlässlich seiner Beschwerdeführung in diesen früheren Verfahren hätte
feststellen können, ist daher davon auszugehen, dass er ihn effektiv nicht
bereits damals gekannt hat.
2.7.5. Kann ein Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
anführen, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die
schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, so hat er einen
Rechtsanspruch auf Wiedererwägung bzw. Revision der ursprünglichen
Verfügung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht der Erstinstanz
diesbezüglich kein Ermessensspielraum zu.
3.
Die Beschwerde erweist sich daher als begründet, der Entscheid der
Vorinstanz ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Erstinstanz
zurückzuweisen, damit sie abkläre, wann die Grundstücke Nr. {...}
(H._______) und Nr. [...].2 (G._______weid) in die Bergzone IV eingeteilt
wurden, und anschliessend die Verfahren bezüglich der agrarpolitischen
Massnahmen ab diesem Zeitpunkt, frühestens aber ab dem Jahr 2005,
und bis zum Jahr 2009 wieder aufnehme und unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass die beiden Grundstücke Nr. {...} und Nr. [...].2 in der
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Bergzone IV liegen, erneut über die dem Beschwerdeführer zustehenden
Beiträge entscheide.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegend,
weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs.
1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt, auch
wenn sie unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.
Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall
hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote
eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und
nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und 14 VGKE). Dem
Beschwerdeführer ist zulasten der Erstinstanz eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.− (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 16. Dezember 2010 wird
aufgehoben und die Sache wird an das Amt für Landwirtschaft und Natur
des Kantons Bern zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der
Erwägungen.
Im Kostenpunkt wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zu
neuem Entscheid über die Verfahrens und Parteikosten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.− wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Erstinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.− zugesprochen.
B788/2011
Seite 14
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichturkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (RefNr. L2010040NU; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
B788/2011
Seite 15
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. Januar 2012