Abtei lung II
B-7894/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin),
Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker,
KRSW Weinmann, Florastrasse 44, Postfach 1525,
8032 Zürich
Beschwerdeführer,
gegen
FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte,
Einsprachekommission Weiterbildungstitel,
Elfenstrasse 18, Postfach 170, 3000 Bern 15
Vorinstanz,
Prüfungskommission der FMH,
Schweizerische Gesellschaft, für Kardiologie,
Schwarztorstrasse 18, 3007 Bern,
Erstinstanz.
Facharztprüfung, Facharzttitel für Kardiologie,
Einspracheentscheid vom 29. Mai 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7894/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer) legte im Jahr 2006 die Facharztprü-
fung für die Erlangung des Facharzttitels für Kardiologie ab. Mit Be-
scheid vom 14. November 2006 teilte ihm die Prüfungskommission der
Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie (Erstinstanz) mit, dass
er die Prüfung nicht bestanden habe. Er habe die schriftliche Prüfung
mit der Note 5.5 und sowohl das Konsilium als auch die Echokardio-
graphieprüfung jeweils mit der Note 4 bestanden. In der klinischen
Prüfung habe er hingegen die Note 3.2 erhalten, weshalb dieser Prü-
fungsteil nicht bestanden sei. Der Facharzttitel in Kardiologie könne
ihm nicht erteilt werden, weil dies voraussetze, dass die Prüfung in al-
len vier Sparten bestanden worden sei. Der Beschwerdeführer habe
die Möglichkeit, den als ungenügend bewerteten Teil der Prüfung ("Kli-
nische Prüfung") anlässlich der nächstjährigen Facharztprüfung zu
wiederholen. Eine Prüfungsgebühr werde für diese Nachprüfung nicht
erhoben.
B.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezem-
ber 2006 Einsprache bei der Einsprachekommission Weiterbildungsti-
tel der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH (Vorin-
stanz). Er rügte, dass die klinischen Fälle nur anhand von Akten be-
sprochen worden seien und dass die Zeitvorgaben nicht mit dem Prü-
fungsreglement übereingestimmt hätten. Die beiden praktisch-klini-
schen Fälle hätten in lediglich 40 statt der vorgeschriebenen 60 bis 90
Minuten abgehandelt werden müssen. Ferner seien mehreren Kandi-
daten in der Echokardiographieprüfung hintereinander jeweils die glei-
chen Patienten präsentiert worden. Deshalb hätten die Kandidaten Ge-
legenheit gehabt, sich über Diagnosen und Befunde der Patienten
auszutauschen. Somit seien nicht für alle Kandidaten die gleichen Prü-
fungsbedingungen gegeben gewesen. Ferner sei die Prüfung des klei-
neren klinischen Falles ("Konsilium") von zwei Prüfungsexperten an-
hand von Akten abgenommen worden. Es sei davon auszugehen, dass
die für diesen Prüfungsteil erteilte Noten nicht von den Prüfungsexper-
ten, sondern durch den Ortspräsidenten festgesetzt worden sei. Dieser
sei allerdings während dieser Prüfung nicht anwesend gewesen. Der
Beschwerdeführer machte zudem geltend, dass die Gesamtnote ba-
sierend auf vier Einzelprüfungen ermittelt worden sei. Dies verstosse
gegen das geltende Prüfungsreglement, wonach die Prüfung sich aus
drei Teilen ("Schriftliche Prüfung", "praktisch-klinische Prüfung" und
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"praktisch-technische Echokardiographieprüfung") zusammensetze.
Auch seien ihm in der Echokardiographieprüfung Prüfungsfragen vom
Ortspräsidenten gestellt worden, obwohl dieser nicht als Prüfer für die-
se Teilprüfung eingeteilt worden sei.
C.
Mit Entscheid vom 29. Mai 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache
des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung
führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, in welcher
Weise sich ein möglicher Verstoss gegen die Vorschriften im Prüfungs-
reglement, wonach die Prüfung grundsätzlich an Patienten durchzu-
führen sei und 60 bis 90 Minuten an Prüfungszeit zur Verfügung ste-
hen müssten, auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben könne. Das
gleiche gelte für die Rüge des Beschwerdeführers, die Prüfungskom-
mission habe sich nicht an die vorgegebene Reihenfolge der Prüfungs-
teile gehalten. Hinzu komme, dass aus dem Prüfungsreglement keine
sachlichen Gründe dafür erkennbar seien, dass die Prüfungskommis-
sion bei der Durchführung der Prüfung eine zwingende Reihenfolge
einzuhalten habe. Die Rüge des Beschwerdeführers, andere Kandida-
ten hätten sich untereinander über den Inhalt der Prüfung austau-
schen können, sei unerheblich, da sie sich ausschliesslich auf die
echokardiographische Prüfung beziehe. Bei dieser Prüfung handle es
sich um einen separaten Prüfungsteil, den der Beschwerdeführer be-
standen habe, so dass selbst eine höhere Benotung dieses Teils der
Prüfung auf das Gesamtergebnis der Prüfung keinen Einfluss haben
würde. Dass die Experten für die praktisch-klinische Prüfung keine No-
ten erteilt hätten, sei durch nichts belegt. Es sei nicht ersichtlich, wes-
halb sie auf eine Benotung hätten verzichten sollen. Das Vorbringen
der Experten, es hätte keine Notenvergabe durch den Ortspräsidenten
stattgefunden, sondern lediglich eine Rücksprache mit diesem, sei
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe unbestritten nicht um die
Verschiebung der Prüfung ersucht, obwohl er sich während der Prü-
fung aufgrund einer Erkältungserkrankung unwohl gefühlt habe. Des-
halb hätten die Experten genügenden Anlass gehabt, diesen Sachver-
halt mit dem Ortspräsidenten zu besprechen. Unerheblich sei ferner,
dass die Teilprüfungen in Abweichung zu den Vorschriften des Prü-
fungsreglements mit Noten statt mit "bestanden" bzw. "nicht bestan-
den" bewertet und für die praktisch-klinische Prüfung zwei statt einer
Note erteilt worden seien. Auch durch eine Note werde zum Ausdruck
gebracht, ob eine Prüfung bestanden oder nicht bestanden sei. Wenn
die Prüfungskommission in der Übersicht zu den Prüfungsresultaten
zwei Teilnoten einer Teilprüfung einzeln aufgeführt habe, ändere dies
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zudem nichts an der Tatsache, dass diese Teilprüfung als nicht genü-
gend bewertet worden sei.
D.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 29. Juni
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
er die Facharztprüfung für die Erlangung des Facharzttitels in Kardio-
logie bestanden habe. Das Zeugnis vom 14. November 2006 sei ent-
sprechend zu korrigieren. Hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer,
es sei anzuordnen, dass die Prüfungsexperten Dr. B._______ und Dr.
C._______ als Prüfungsexperten die Note für die Prüfung zu erteilen
hätten. Der Beschwerdeführer hält an den Rügen, die er bereits im
vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, fest.
Zusätzlich macht er geltend, es bestehe die Besorgnis, dass der Orts-
präsident, der an der Prüfung teilgenommen habe, befangen gewesen
sei. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Gastaufenthaltes im
Universitätsspital X._______ ohne Angabe von Gründen neben seiner
Tätigkeit im Herzkatheterlabor für Assistenztätigkeiten eingesetzt wor-
den. Der Beschwerdeführer habe sich gegen diesen Einsatz gewehrt,
worauf es zu einer offenen Auseinandersetzung zwischen dem Be-
schwerdeführer und dem Ortspräsidenten gekommen sei. Deshalb sei
das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Ortspräsidenten belastet.
Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, der Ortspräsident sei an der
fachlichen Beurteilung der mündlichen Prüfung beteiligt gewesen, ob-
wohl er ausschliesslich für die Organisation der Prüfung zuständig sei.
Auch seien bei der Vergabe der Noten die einzelnen Teile der Prüfung
unter Verstoss gegen das Prüfungsreglement falsch gewichtet worden.
Zudem hätten sich die beiden Prüfungsexperten, welche die praktisch-
klinische Prüfung abgenommen hätten, nicht über die Gesamtnote ei-
nigen können, obwohl dies gemäss Prüfungsreglement zwingend er-
forderlich gewesen sei. Die Note sei vielmehr – ebenfalls unter Ver-
stoss gegen das Prüfungsreglement – vom Ortspräsidenten vergeben
worden.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. August
2007 und ihrer Duplik vom 14. November 2007 die Abweisung der Be-
schwerde. Sie bringt vor, die beiden Prüfungsexperten, die die prak-
tisch-klinische Prüfung abgenommen hätten, seien sich über die Note
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für diesen Prüfungsteil sehr wohl einig gewesen. Die Note sei einzig
von diesen beiden Experten erteilt worden. Nicht bestritten werde hin-
gegen, dass die Prüfungskommission auf der Mitteilung des Prüfungs-
ergebnisses zwei Noten der beiden Prüfungsteile der praktisch-klini-
schen Prüfung separat aufgeführt und entgegen Ziff. 4.6 des Weiterbil-
dungsprogramms in die Gesamtnote habe einfliessen lassen. Dies än-
dere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer auch bei korrek-
ter Anwendung des Prüfungsreglements nicht bestanden haben wür-
de. Da der nicht bestandene Teil wiederholt werden könne und die Ge-
samtnote nach Bestehen des nachgeholten Prüfungsteils neu berech-
net werde, habe die Vergabe einer falschen Note vorliegend praktisch
keine Bedeutung. Ferner seien Ausstandsgründe gemäss den Grund-
sätzen von Treu und Glauben so früh wie möglich geltend zu machen.
Dies gelte auch für Prüfungsexperten. Spätestens nach Erhalt des ne-
gativen Prüfungsentscheides hätte der Beschwerdeführer daher die
Besorgnis der Befangenheit der Prüfungsexperten rügen müssen. Da
dies erstmalig im Rahmen der Beschwerde vor dem Bundesverwal-
tungsgericht erfolgt sei, müsse diese Rüge als verwirkt betrachtet wer-
den.
F.
In seiner Replik vom 8. Oktober 2007 macht der Beschwerdeführer
geltend, es sei für ihn nicht zumutbar, die Prüfung unter denselben
Prüfungsbedingungen abzulegen, da er befürchten müsse, sich der
Willkür des seiner Ansicht nach möglicherweise befangenen Prüfers
auszusetzen. Es sei ihm auch nicht zumutbar, die Prüfung an einem
anderen Universitätsspital abzulegen, da sich die Prüfungssprache
nach der jeweiligen Amtssprache richte. Hierdurch werde ihm faktisch
der Zugang zur Prüfung verwehrt. Des Weiteren bringt der Beschwer-
deführer vor, in der praktisch-klinischen Prüfung sei zweimal die Zwi-
schennote 3.5 auf eine 3 abgerundet worden. Er ist der Ansicht, die-
ses Vorgehen sei rechtswidrig, weil es jeglicher rechtlichen Grundlage
entbehre und willkürlich sei. Nach allgemeinen Regeln hätten die bei-
den Noten auf 4 aufgerundet werden müssen. Warum dies nicht erfolgt
sei, sei sachlich nicht begründbar.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Mai 2007 stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) dar. Nach Art. 31 und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 und
44 VwVG können Verfügungen der Einsprachekommission Weiterbil-
dungstitel mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefoch-
ten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung durch diese berührt und hat deshalb jedenfalls insofern ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, als er
vor der Vorinstanz mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen
ist. Er ist daher in diesem Umfang zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2 In seiner Replik legt der Beschwerdeführer dar, dass und warum
er den praktisch-klinischen Prüfungsteil nicht in X._______ wiederho-
len möchte.
1.2.1 Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst
das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses an-
gefochten wird. Er wird durch zwei Elemente bestimmt: Erstens durch
den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegen-
stand) und zweitens durch die Parteibegehren (vgl. dazu FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 42 ff. und
127 ff.; BGE 118 V 311 E. 3b; 117 V 294 E. 2a, jeweils mit Hinweisen).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset-
zesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorin-
stanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden
musste, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen, da sie sonst in
die funktionelle Zuständigkeit der vorgelagerten Entscheidbehörde ein-
greifen würde.
1.2.2 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundes-
verwaltungsgericht kann somit nur sein, worüber die Vorinstanz in ih-
rem Einspracheentscheid entschieden hat oder hätte entscheiden
müssen. Anfechtungsgegenstand in jenem Verfahren aber war aus-
schliesslich die Verfügung der Erstinstanz. Soweit die Ausführungen
des Beschwerdeführers in seiner Replik zu den Gründen, weshalb er
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die ihm angebotene Möglichkeit zur gebührenfreien Prüfungswiederho-
lung bisher nicht wahrgenommen hat, sinngemäss als Antrag auf be-
sondere Modalitäten dieser Prüfungswiederholung zu verstehen sind,
kann daher darauf nicht eingetreten werden. Diese Fragen waren nicht
Gegenstand des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens.
1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG)
und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
Im September 2007 ist ein neues Medizinalberufegesetz (Bundesge-
setz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe,
MedBG, SR 811.11) in Kraft getreten. Auch das Weiterbildungspro-
gramm der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte vom 1. Ja-
nuar 2006 (Weiterbildungsprogramm) wurde (letztmals am
13. Mai 2007) revidiert. Angesichts dieser Gesetzesänderungen ist
vorab die übergangsrechtliche Frage zu prüfen, welche Bestimmungen
im vorliegenden Fall anwendbar sind. Die Beurteilung der Frage, wel-
ches Recht bei einer Rechtsänderung Anwendung findet, richtet sich
nach dem Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (RENÉ A. RHINOW/BEAT
KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungs-
band, Basel 1990, Nr. 15 B I, S. 44; BGE 126 III 431 E. 2a, 2b). Der
Gesetzgeber kann eine davon abweichende übergangsrechtliche Re-
gelung treffen (BGE 107 Ib 133 E. 2b). Im MedBG findet sich im Hin-
blick auf die Frage, nach welchem Recht eine Medizinalprüfung durch-
zuführen ist, nur eine Übergangsbestimmung für Prüfungen, die ein
Medizinstudium abschliessen (Art. 62 MedBG). Hingegen fehlt eine
entsprechende Regelung für Weiterbildungen. Das Weiterbildungspro-
gramm enthält in Ziff. 6 eine Übergangsbestimmung, wonach ein Kan-
didat, der die Weiterbildung gemäss altem Programm bis 31. Dezem-
ber 2008 abgeschlossen hat, den Titel nach den alten Bestimmungen
vom 1. Januar 2001 erwerben kann. Indessen ist unstreitig, dass der
Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht
hat. Deshalb bleibt es beim oben genannten Grundsatz. Da der Be-
schwerdeführer die Prüfung am 8. und 9. November 2006 abgelegt
hat, ist das Recht anwendbar, welches zu diesem Zeitpunkt in Kraft
war.
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Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisati-
onen erlassen Verfügungen nach dem VwVG über die Erteilung von
Weiterbildungstiteln (Art. 55 Bst. d MedBG). Nach Art. 22 S. 1 der Wei-
terbildungsordnung der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte
vom 21. Juni 2000, WBO, organisiert die Fachgesellschaft die Prüfung
und legt - unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres Fachgebie-
tes - das Prüfungsziel, die Prüfungsart sowie die Bewertungskriterien
fest. Sie arbeitet zu diesem Zweck ein Prüfungsreglement aus, das Be-
standteil des Weiterbildungsprogramms ist (Art. 22 S. 2 WBO). Ge-
stützt auf diese Delegationsnormen hat die Verbindung der Schweizer
Ärztinnen und Ärzte ein Weiterbildungsprogramm erlassen, welches in
Ziff. 4 ein Prüfungsreglement enthält. Die Prüfung besteht aus drei Tei-
len, nämlich einer schriftlichen Prüfung, einer praktisch-klinischen Prü-
fung an zwei Patienten und einer praktisch-technischen Prüfung (Ziff.
4.4 Weiterbildungsprogramm). Alle drei Teile werden mit "bestanden"
oder "nicht bestanden" bewertet (Ziff. 4.6 S. 1 Weiterbildungspro-
gramm). Die Facharztprüfung gilt als bestanden, wenn alle drei Teile
der Prüfung erfolgreich abgelegt werden (Ziff. 4.6 S. 2 Weiterbildungs-
programm). Die Schlussbeurteilung lautet "bestanden" oder "nicht be-
standen". Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten schriftlich zu
eröffnen (Ziff. 4.7 S. 1 Weiterbildungsprogramm). Jeder Teil der Fach-
arztprüfung kann einzeln beliebig oft wiederholt werden (Ziff. 4.7 S. 2
Weiterbildungsprogramm).
3.
Nach Art. 49 VwVG kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundes-
recht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung
gerügt werden. Wie der Bundesrat (VPB 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) und
das Bundesgericht (BGE 121 I 225 E. 4b, 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1
E. 3c) auferlegt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Über-
prüfung von Examensleistungen Zurückhaltung, indem es in Fragen,
die seitens der Verwaltungsbehörden naturgemäss schwer überprüfbar
sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prü-
fungsorgane und Experten abweicht (BVGE 2007/6 E. 3). Dies des-
halb, weil dem Gericht zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der
Bewertung bekannt sind und es ihm in der Regel nicht möglich ist, sich
ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Be-
schwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandi-
daten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete
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zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eige-
nen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung
der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkei-
ten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen.
Daher hat sich in ständiger Rechtsprechung die Auffassung durchge-
setzt, dass die Bewertung von Prüfungsleistungen nicht frei und um-
fassend, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen sei (vgl. BGE
118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E.3c). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich
allerdings nur bei der Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen.
Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvor-
schriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf ge-
rügt, hat das Gericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition
zu prüfen. Andernfalls würde es eine formelle Rechtsverweigerung be-
gehen (vgl. BVGE 2007/6 E. 3; BGE 106 Ia 1 E. 3c; RENÉ A.
RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt - über die ihm angebotene gebühren-
freie Wiederholung des praktisch-klinischen Prüfungsteils hinaus - die
Erteilung des Facharzttitels. Zur Begründung macht er sowohl das Vor-
liegen von Fehlern im Prüfungsablauf als auch die Unterbewertung
seiner Prüfungsleistung geltend.
4.1 Voraussetzung für die Erteilung eines Diploms oder eines Fach-
arzttitels ist in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresul-
tat. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur
Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit
verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen ent-
sprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und
seiner Vorgängerorganisationen ist deshalb ein gültiges und nachweis-
lich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für
die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern
kein gültiges Prüfungsergebnis vor oder kann der Nachweis der kon-
kreten Prüfungsleistung nicht erbracht und diese daher auch nicht ei-
ner nachträglichen Überprüfung durch einen unabhängigen Experten
unterzogen werden, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es
bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung
durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (vgl. REKO/EVD
98/HB-012 E. 6.6.2, publiziert in: VPB 64.106, mit Verweis auf
REKO/EVD 95/4K-037 E. 8.1, publiziert in: VPB 61.31).
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Fehlende Prüfungsprotokolle oder Mängel im Prüfungsablauf, selbst
wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind, können daher nur dazu
führen, dass der Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil ge-
bührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsaus-
weises.
4.2 Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Nachweis er-
bringen kann, dass er im praktisch-klinischen Prüfungsteil tatsächlich
eine genügende Prüfungsleistung erbracht hat und seine Leistung of-
fensichtlich unterbewertet worden ist.
4.2.1 Beide Examinatoren haben diesbezüglich unzweideutig und
schriftlich zum Ausdruck gebracht, dass sie seine Leistung insgesamt
als ungenügend eingestuft haben.
Der Beschwerdeführer rügt, in den Protokollen der Examinatoren fehl-
ten die von ihm gegebenen richtigen Antworten. Ob diese Rüge be-
gründet ist oder nicht, kann offen gelassen werden, da der Nachweis,
welche Antworten der Beschwerdeführer tatsächlich gegeben hat, im
Nachhinein nicht mehr erbracht werden kann. Selbst wenn die Proto-
kollierung der Prüfung unvollständig oder fehlerhaft gewesen wäre,
könnte der Beschwerdeführer daraus höchstens einen Verfahrensfeh-
ler und damit ein Recht auf eine gebührenfreie Wiederholung dieses
Prüfungsteils ableiten, nicht aber einen Anspruch auf Erteilung des
Facharzttitels.
4.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Examinatoren hätten die
ihm erteilten Teilnoten für den praktisch-klinischen Prüfungsteil falsch
gerundet; korrekterweise hätten die Durchschnittsnoten 3.5 auf eine 4
und nicht auf eine 3 gerundet werden müssen.
Massgebend für die Frage, wie Noten zu erteilen und wie bzw. ob sie
zu runden sind, ist das anwendbare Reglement. Gemäss Weiterbil-
dungsprogramm ist für die einzelnen Prüfungsteile die Vergabe von
numerischen Noten nicht vorgesehen. Die Prüfungsteile sind vielmehr
mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen.
Aus den "Directives pour le déroulement de l'examen en Cardiologie"
der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie (Direktiven) ergibt
sich weiter, dass das Ergebnis des praktisch-klinischen Prüfungsteils
aufgrund von Positionsnoten zu errechnen ist. Die Prüfungsleistung in
den Positionen 2.1 und 2.2 "Examen clinique et pratique d'un patient"
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und "Analyse d'un cas clinique sur la base de documents" wird durch
jeden der beiden Examinatoren mit je einer Note aus dem Bereich 1-6
bewertet. Daraufhin wird je Position der Durchschnitt der von den bei-
den Examinatoren erteilten Noten errechnet. Das arithmetische Mittel
der beiden so ermittelten Positionsnoten der Prüfungsteile 2.1 und 2.2
ergibt alsdann die Endnote für den praktisch-klinischen Prüfungsteil,
wobei dieser Prüfungsteil als bestanden gilt, wenn die Endnote 4 oder
mehr beträgt. Eine Rundung der Endnote ist in diesen Direktiven nicht
vorgesehen. Es besteht auch kein allgemeiner Grundsatz, wonach
eine Note nicht als Dezimalbruch dargestellt werden kann und stets
auf die nächste ganze Note auf- bzw. abzurunden ist.
Aus dem "Protokoll der Facharztprüfung in Kardiologie" geht hervor,
dass die Examinatoren dem Beschwerdeführer für die beiden "Exa-
men" bzw. Positionen sowie je für die Rubriken "Beschreibung + Inter-
pretation", "Diagnose + Prognose" sowie "Therapie" verschiedene Teil-
noten erteilt haben, welche sie anschliessend in Durchschnittsnoten
pro Examen bzw. je eine "Endnote" pro Rubrik umgerechnet haben.
Richtig ist, dass gemäss diesem Protokoll die Durchschnittsnoten 3.5
zweimal in eine "Endnote" 3 abgerundet wurden. Es gibt indessen kei-
nerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese - gemäss Direktiven
gar nicht vorgesehenen - "Endnoten" Eingang in die dem Beschwerde-
führer erteilten Positionsnoten gefunden hätten. Tatsächlich haben die
Examinatoren – wie in den Direktiven vorgesehen – nämlich nicht drei
Rubrikennoten, sondern zwei Positionsnoten erteilt. Warum diese Posi-
tionsnoten als 3.2 und 4 gesetzt wurden und nicht als 3.7 und 3.5, wie
bei einer ungewichteten Berechnung des arithmetischen Mittels der
Teilnoten gemäss Protokoll zu erwarten gewesen wäre, bleibt zwar un-
klar. Diese Frage kann indessen offen bleiben. Dies einerseits deshalb,
weil den Examinatoren einer mündlichen oder praktischen Prüfung
praxisgemäss ein grosser Ermessenspielraum bezüglich der Gewich-
tung von Teilnoten zusteht, vor allem aber deshalb, weil sich auch aus
einer ungewichteten Berechnung des arithmetischen Mittels der Teilno-
ten gemäss Protokoll jedenfalls keine Endnote von mindestens 4 für
den praktisch-klinischen Teil ergeben würde.
Dass die Prüfungskommission in ihrer Verfügung den praktisch-klini-
schen Teil in zwei Einzelnoten "klinische Prüfung" und "Konsilium" und
mit numerischen Noten bewertet hat, entspricht zwar nicht der Vorga-
be im Weiterbildungsprogramm. Diese Reglementswidrigkeit betrifft in-
dessen lediglich die Darstellungsweise, geht doch aus der Verfügung
und den Stellungnahmen der Prüfungskommission unmissverständlich
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hervor, dass sie damit den praktisch-klinischen Teil Prüfungsteil als
"nicht bestanden" bewertet hat. Die Vorinstanz ging daher zu Recht
davon aus, dass diese nicht reglementskonforme Darstellung der Be-
wertung auf das Prüfungsresultat keine Auswirkung hatte.
4.4 Alle übrigen Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich ledig-
lich darauf, dass die Prüfung seiner Meinung nach unkorrekt abgelau-
fen sei. So rügt er, bei der Durchführung der Prüfung sei sowohl in
zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Reihenfolge der Prüfungs-
teile vom Prüfungsreglement abgewichen worden. Andere Prüfungs-
kandidaten hätten die Möglichkeit gehabt, sich untereinander auszu-
tauschen. Das Prüfungsprotokoll sei unzureichend und unvollständig.
Zudem befürchte er, dass der Ortspräsident an der sachlichen Beurtei-
lung der Prüfung teilgenommen habe, obwohl er hierfür nicht zustän-
dig sei. Auch sei der Ortspräsident möglicherweise befangen gewesen.
Wie bereits dargelegt, führen Mängel im Prüfungsablauf, selbst wenn
sie rechtsgenüglich nachgewiesen sind, höchstens dazu, dass der an-
gefochtenen Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit zu gewähren ist, den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei
zu wiederholen. Der rechtsgenügliche Nachweis, dass der Prüfungs-
kandidat eine genügende Leistung erbracht hat, kann dadurch jedoch
nicht ersetzt werden.
Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, ihm den Facharzttitel zu
erteilen, ist daher abzuweisen.
5.
Die Prüfungskommission hat dem Beschwerdeführer bereits im Verfah-
ren vor der Vorinstanz eine gebührenfreie Wiederholung des praktisch-
klinischen Prüfungsteils angeboten, ohne jedoch ihre Verfügung in
Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz ist in der Folge diesbezüg-
lich auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Es fragt sich daher, inwieweit der Beschwerdeführer diesbezüglich
überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Än-
derung der angefochtenen Verfügung hat.
5.1 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Bst. c VwVG
besteht, wenn es für den Beschwerdeführer in wirtschaftlicher, ideeller,
materieller oder anders gearteter Weise von praktischem Nutzen wäre,
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wenn das Gericht die Beschwerde entsprechend seinem Begehren
gutheissen würde (vgl. BGE 104 Ib 245 E. 5b).
5.2 Zu prüfen ist daher, ob die Position des Beschwerdeführers sich in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überhaupt verbessern würde,
wenn das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz anweisen würde,
auf die Einsprache des Beschwerdeführers einzutreten, soweit er Ver-
fahrensfehler gerügt hat. Da die Prüfungskommission dem Beschwer-
deführer bereits in ihrer Verfügung eine gebührenfreie Wiederholung
des praktisch-klinischen Prüfungsteils angeboten hatte, kann sich die-
se Frage nur darauf beziehen, ob die Vorinstanz zusätzlich auch die
Verfügung der Prüfungskommission hätte formell aufheben sollen.
In der Regel ist die Anzahl der zulässigen Versuche zur Absolvierung
einer Prüfung beschränkt. Die Prüfung, welche der Beschwerdeführer
bestehen muss, um den angestrebten Weiterbildungstitel führen zu
dürfen, kann jedoch beliebig oft wiederholt werden (Ziff. 4.7 S. 2 Wei-
terbildungsprogramm). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Be-
schwerdeführer einen Nachteil erleidet, wenn dieser erste Prüfungs-
versuch als nicht bestanden gilt, weil die entsprechende Verfügung in
Rechtskraft erwächst. Der Beschwerdeführer hat denn auch keinerlei
entsprechende Nachteile substantiiert.
Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Einsprache des Beschwerde-
führers nicht eingetreten, soweit damit Mängel im Prüfungsablauf ge-
rügt wurden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegrün-
det und ist abzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob bzw. in-
wiefern die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf Mängel im
Prüfungsablauf begründet sind oder nicht.
6.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzu-
weisen, soweit auf sie einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem am 11. Juli 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
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B-7894/2007
weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig.
9.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen zurück)
- die Erstinstanz (Einschreiben)
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Michael Barnikol
Versand: 27. Juni 2008
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