Abtei lung II
B-7897/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Hans-
Jacob Heitz, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
A._______,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Tomas Poledna,
Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Gesundheit (BAG), Geschäftsstelle
MEBEKO, Ressort Ausbildung,
Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung einer medizinischen Weiterbildung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7897/2007
Sachverhalt:
A. A._______ (Beschwerdeführer) erwarb im Jahr 1981 das allgemei-
ne Arztdiplom in Polen. Daraufhin schloss er die polnische Facharz-
tausbildung der ersten Stufe für Gynäkologen erfolgreich ab und er-
warb das "Dyplom Pierwszego Stopnia Specjalizacji" (Diplom nach Ab-
schluss der ersten Stufe der Ausbildung zum Facharzt), welches ihn in
Polen zum Führen des Titels "lekarz po o nik-ginekolog" (Facharzt fürł ż
Geburtshilfe und Gynäkologie) berechtigt. Von 1984 bis 1986 arbeitete
der Beschwerdeführer im Regionalspital Chojnice, Polen, in der Gynä-
kologie. Danach zog er aus politischen Gründen aus Polen in die
Schweiz. Dort war er im Jahr 1988 im Bezirksspital Aarberg als Volon-
tär in der Chirurgie und ab 1989 als Assistenzarzt in der Gynäkologie
im Regionalspital Burgdorf tätig. Seitdem arbeitete er zunächst als As-
sistenzarzt, später als Oberarzt und Chefarzt-Stellvertreter in der gy-
näkologischen Abteilung verschiedener Spitäler. Im Jahr 2000 erwarb
er die schweizerische Staatsbürgerschaft und am 4. Mai 2004 den Ti-
tel "Doktor der Medizin" an der Universität Bern. Mit Verfügung vom
2. Juni 2006 anerkannte der leitende Ausschuss für eidgenössische
Medizinalprüfungen das polnische allgemeine Arztdiplom des Be-
schwerdeführers.
B. Mit Gesuch vom 20. Oktober 2005 beantragte der Beschwerdefüh-
rer beim Weiterbildungsausschuss für medizinische Berufe, Bundes-
amt für Gesundheit, Sektion Gesundheitsberufe (Vorinstanz), die Aner-
kennung seines polnischen Weiterbildungstitels der ersten Stufe für
Geburtshilfe und Gynäkologie. Mit Verfügung vom 2. April 2007 wies
die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begrün-
dung führte sie an, das vom Beschwerdeführer in Polen erworbene
Facharztdiplom (Ausbildung zum Facharzt für Geburtshilfe und Gynä-
kologie 1. Stufe) stelle keinen anerkennungsfähigen Weiterbildungstitel
dar. Nur diejenigen ausländischen Weiterbildungstitel seien anzuerken-
nen, die auf Grund eines Vertrages über die gegenseitige Anerken-
nung mit dem betreffenden Staat als gleichwertig gelten. Indessen ent-
spreche das Facharztdiplom des Beschwerdeführers nicht den Anfor-
derungen der insofern einschlägigen EU-Richtlinie 93/16/EWG (zitiert
in E. 2.1) in Verbindung mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeits-
abkommen, FZA, zitiert in E. 2.1). Deshalb sei die Anerkennung des
Diploms ausgeschlossen, allenfalls könnten im Herkunftsland absol-
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vierte Weiterbildungsperioden an eine schweizerische Weiterbildung
angerechnet werden.
C. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 15. Mai 2007 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, den Ent-
scheid der Vorinstanz vom 2. April 2007 aufzuheben und den von ihm
in Polen erworbenen Facharzttitel für Geburtshilfe und Gynäkologie als
gleichwertig mit einem eidgenössischen Facharzttitel für Gynäkologie
und Geburtshilfe anzuerkennen. Zur Begründung macht er geltend, er
habe mit der in Polen abgelegten Facharztprüfung den erforderlichen
Befähigungsausweis im Sinne der EU-Richtlinie erbracht. Bereits wäh-
rend der in Polen absolvierten Ausbildung zum Facharzt habe er ein
umfangreiches Grundlagenwissen und beachtliche praktische Fähig-
keiten erworben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ihn das in Polen
erworbene Diplom berechtige, den Titel "Facharzt für Geburtshilfe und
Gynäkologie" zu führen. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er nur
den ersten Teil einer zweistufigen Facharztausbildung absolviert habe.
Auch sei nicht ausgeschlossen, dass dieser Teil nicht den Anforderun-
gen der geltenden EU-Richtlinie entspreche. Zu berücksichtigen sei
aber, dass es zum vollständigen Erwerb des Weiterbildungstitels einzig
noch der Absolvierung einer praktischen Tätigkeit bedurft hätte. Die er-
forderliche Berufspraxis habe er indessen gesammelt, indem er rund
20 Jahre lang in der Schweiz grösstenteils als Facharzt für Gynäkolo-
gie tätig gewesen sei. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass
er die praktische Erfahrung in der Schweiz und nicht in Polen erwor-
ben habe. Deshalb sei es überspitzt formalistisch, wenn ihm die Vorin-
stanz die Anerkennung des Diploms mit dem Argument versage, es
fehle ein formeller Weiterbildungstitel im Sinne der EU-Richtlinie.
D. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde enthalte keine neuen
Begründungselemente gegenüber dem Gesuch. Dehalb halte sie (die
Vorinstanz) an ihrem Entscheid vom 2. April 2007 und an dessen
Begründung vollumfänglich fest.
E. Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2008 lud das Bundesver-
waltungsgericht die Verfahrensbeteiligten ein, sich zur Frage einer all-
fälligen Anrechenbarkeit der in der Schweiz erworbenen Berufserfah-
rung des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen bzw. sich zur Frage
zu äussern, ob die in der Schweiz erfolgte praktische Tätigkeit des Be-
schwerdeführers in qualitativer und zeitlicher Hinsicht den einschlägi-
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gen Vorschriften genügen würde. Weiter erbat es von den Verfahrens-
beteiligten ergänzende Auskünfte über den vom Beschwerdeführer in
Polen nicht absolvierten zweiten fachärztlichen Ausbildungs- und Prü-
fungsteil.
F. Mit Eingabe vom 28. April bzw. 27. Mai 2008 kamen die Vorinstanz
und der Beschwerdeführer diesem Ersuchen nach. Ihre Eingaben
wurden auch der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 2. April 2007 stellt eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 31
und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange-
fochtenen Verfügung durch diese berührt und hat daher ein schutzwür-
diges Interesse an ihrer Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG).
Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind ge-
wahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist-
gemäss bezahlt und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen
vor. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die rechtlichen Vorschriften, welche die Anerkennung von Diplomen
für Medizinalberufe regeln, haben sich in den letzten Jahren in mehrfa-
cher Hinsicht geändert.
2.1 Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 20. Oktober 2005 richte-
te sich die Anerkennung von ausländischen Diplomen und sonstigen
Befähigungsnachweisen als eidgenössische Facharzttitel nach den
Vorschriften:
- des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande-
rerseits (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681),
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- des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die
Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (FMPG, BS 4 291; AS 2000 1891 Ziff. III 1,
2002 701 Ziff. I 3, 2006 2197 Anhang Ziff. 88),
- der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Er-
leichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen An-
erkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Be-
fähigungsnachweise (Im Folgenden: Richtlinie 93/16/EWG).
2.2 Am 1. September 2007 trat ein neues Bundesgesetz über die uni-
versitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR
811.11) in Kraft, welches das FMPG ablöste. Daher stellt sich die Fra-
ge, ob auf den vorliegenden Fall das FMPG oder bereits das MedBG
anzuwenden ist.
Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Rechtsänderung
Anwendung findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben, wogegen neue verfahrensrechtliche Regeln grundsätz-
lich sofort zur Anwendung gelangen (RENÉ A. RHINOW / BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Frankfurt a. M.
1990, Nr. 15 B I, S. 44; BGE 126 III 431 E. 2a, 2b, 119 Ib 103 E. 5). Et-
was anderes gilt nur dann, wenn eine davon abweichende übergangs-
rechtliche Regelung besteht (BGE 107 Ib 133 E. 2b). Vorliegend ist
eine solche Regelung nicht ersichtlich und der rechtlich relevante
Sachverhalt spielte sich vor dem 1. September 2007 ab. Somit ist die
materielle Frage, ob das polnische Facharztdiplom des Beschwerde-
führers anzuerkennen ist, auf der Grundlage des FMPG zu prüfen.
Freilich verhält es sich so, dass die im vorliegenden Fall entschei-
dungsrelevanten Vorschriften des Art. 10 Abs. 1 und 2 FMPG mit den
entsprechenden Vorschriften des MedBG (Art. 21 Abs. 1 und 2) iden-
tisch sind und die Rechtsänderung deshalb in materiellrechtlicher Hin-
sicht auf die Beurteilung des vorliegenden Falles keinen Einfluss hat.
Die für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Verfahrensfragen sind
hingegen, wie eingangs erwähnt, nach den Vorschriften des MedBG zu
beurteilen. Insofern ist vor allem zu berücksichtigen, dass nunmehr die
Medizinalberufekommission (MEBEKO) für die Anerkennung von aus-
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ländischen Weiterbildungstiteln zuständig ist (Art. 21 Abs. 3 MedBG).
Sie übernimmt diese Aufgabe von der Vorinstanz, die nach altem
Recht hierfür zuständig war (Art. 10 Abs. 1 des FMPG).
2.3 Im Oktober 2007 sind zahlreiche EU-Richtlinien, welche die Aner-
kennung von Diplomen regelten, darunter auch die Richtlinie
93/16/EWG aufgehoben und in einer einzigen neuen Richtlinie
2005/36/EG zusammengefasst worden. Diese Richtlinie ist jedoch vor-
liegend nicht anwendbar, weil die Schweiz sie nicht übernommen hat.
3. Gemäss Art. 10 Abs. 2 FMPG sind den eidgenössischen Weiterbil-
dungstiteln jene ausländischen Weiterbildungstitel gleichgestellt, die
von der zuständigen schweizerischen Behörde anerkannt werden. Die
Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel setzt voraus, dass sie
auf Grund eines Vertrages über die gegenseitige Anerkennung mit
dem ausstellenden Staat als gleichwertig gelten und dass deren Inha-
berin oder Inhaber eine Landessprache beherrscht (Art. 10 Abs. 1
FMPG bzw. Art. 21 Abs. 1 MedBG).
3.1 Das FZA, welches eine vertragliche Vereinbarung im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 des nach dem eingangs Gesagten hier anwendbaren
FMPG darstellt, regelt die Anerkennung von Medizinaldiplomen und
Weiterbildungstiteln aus EU-Staaten durch Verweis auf die entspre-
chenden EU-Richtlinien - für Arztdiplome auf die Richtlinie 93/16/
EWG. Da Polen seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der EU und seit dem
1. April 2006 auch dem FZA angeschlossen ist, sind im vorliegenden
Verfahren, in welchem über die Anerkennung eines polnischen Fach-
arztdiploms zu befinden ist, die Vorschriften der Richtlinie 93/16/EWG
anwendbar (vgl. Art. 1 und Anhang III Ziff. 4 des Protokolls vom
26. Oktober 2004 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick
auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Repub-
lik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien in-
folge ihres Beitritts zur Europäischen Union [im Folgenden: Protokoll
zum FZA, AS 2006 995]).
3.2 Die Richtlinie 93/16/EWG schreibt vor, dass bestimmte, in ihrem
Anhang ausdrücklich genannte fachärztliche Diplome, Prüfungszeug-
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nisse und sonstige Befähigungsnachweise eines Mitgliedstaates von
anderen Mitgliedsstaaten bzw. der Schweiz anerkannt werden, und
dass ihnen die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme und Aus-
übung der Tätigkeiten einer Fachärztin bzw. eines Facharztes verlie-
hen werden muss wie den eigenstaatlichen Ausweisen (Art. 4 f. der
Richtlinie 93/16/EWG).
3.3 Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, die vor
der Verbindlichkeit der Richtlinie 93/16/EWG für den betreffenden
Staat erworben wurden, sind in deren Art. 9 festgelegt. Danach sind
auch Diplome jener Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 der EU beige-
treten sind, zu anerkennen, wenn sie den Abschluss einer Ausbildung
belegen, die vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde – selbst dann,
wenn diese Ausbildung nicht allen Mindestanforderungen nach den
Vorschriften der Richtlinie 93/16/EWG genügt. Entscheidwesentlich ist
somit, dass die fragliche Ausbildung abgeschlossen wurde bezie-
hungsweise, dass die vom Mitgliedstaat vorgesehene(n) Abschluss-
prüfung(en) erfolgreich abgelegt wurde(n). In Bezug auf die Diplome,
Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes kann
der Aufnahmestaat verlangen, dass ihnen eine von den zuständigen
Behörden oder Stellen des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte
Bescheinigung darüber beigefügt wird, wonach die betreffende fach-
ärztliche Tätigkeit während eines in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie
93/16/EWG näher bestimmten Zeitraums ausgeübt wurde.
3.4 Als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnach-
weise des Facharztes im Sinne der Richtlinie 93/16/EWG gelten dieje-
nigen Nachweise, die von den in Anhang B der Richtlinie genannten
zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt sind und die bezüglich
der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den Befähigungsnach-
weisen entsprechen, die in Anhang C der Richtlinie hinsichtlich der
Mitgliedstaaten, in denen es diese fachärztliche Weiterbildung gibt, je-
weils aufgeführt sind (Art. 5 der Richtlinie 93/16/EWG).
4. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es zu Unrecht ab-
gelehnt, sein in Polen erworbenes Diplom als gleichwertig mit einem
schweizerischen Facharzttitel für Gynäkologie und Geburtshilfe anzu-
erkennen. Insbesondere habe sie zu Unrecht seine langjährige Fach-
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arzttätigkeit in der Schweiz unberücksichtigt gelassen. Es könne nicht
darauf ankommen, ob die gemäss Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie
93/16/EWG nachgewiesene tatsächliche Ausübung der Facharzttätig-
keit im Aufnahmestaat und nicht im Herkunftsstaat erfolgt sei.
4.2 Die Anerkennung des vom Beschwerdeführer in Polen erworbenen
Diploms setzt zuallererst voraus, dass dieses Diplom einen Befähi-
gungsnachweis darstellt, der den Bestimmungen der Richtlinie
93/16/EWG entspricht. Der Beschwerdeführer scheint hiervon auszu-
gehen, währenddem die Vorinstanz die gegenteilige Auffassung ver-
tritt.
4.3 Anerkennungsfähige Befähigungsnachweise im Sinne der Richtli-
nie 93/16/EWG sind Nachweise, die von den in Anhang B der Richtli-
nie genannten zuständigen Behörden ausgestellt wurden und die be-
züglich der fachärztlichen Weiterbildung den Befähigungsnachweisen
entsprechen, die in Anhang C der Richtlinie aufgeführt sind (vgl. Art. 5
der Richtlinie 93/16/EWG). Zudem verlangt der klare Wortlaut des hier
anzuwendenden Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG, dass nur sol-
che Diplome des Facharztes anerkannt werden können, die "eine Aus-
bildung abschliessen". Somit müsste es sich bei dem Diplom des Be-
schwerdeführers um einen Nachweis handeln, der erst verliehen wird,
nachdem die Ausbildung zum Facharzt vollständig absolviert bezie-
hungsweise sämtliche vom Mitgliedstaat vorgesehene Abschlussprü-
fungen erfolgreich abgelegt wurden (vgl. vorne E. 3.3).
4.4 Zu prüfen ist, ob das Diplom des Beschwerdeführers diese Vor-
aussetzung erfüllt. Das hier in Rede stehende Facharztdiplom trägt ge-
mäss beglaubigter Übersetzung die Bezeichnung "Diplom nach Ab-
schluss der ersten Stufe der Ausbildung zum Facharzt", was darauf
hindeutet, dass der Beschwerdeführer einen weiteren, zweiten Ausbil-
dungsteil hätte absolvieren müssen, um die Ausbildung zum Facharzt
in Polen zu beenden. Zudem ergibt sich aus den vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten beglaubigten Übersetzungen des polnischen Fach-
arztdiploms und des Ausbildungsprogramms (Abschnitt D, S. 6), dass
das Diplom zur Tätigkeit als Spital- oder Klinikarzt und als Arzt in einer
gynäkologisch-geburtshilflichen Fachberatungsstelle für Frauen, nicht
hingegen zu einer selbständigen Ausübung der Facharzttätigkeit befä-
higt. Schliesslich ist auch die Erklärung des polnischen Supreme Medi-
cal Council vom 5. Oktober 2006 zu berücksichtigen, wonach die vom
Beschwerdeführer absolvierte Spezialisierung in Polen nur als ein Teil
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der Facharztausbildung angesehen werde und der Beschwerdeführer
eine weitere Prüfung hätte ablegen müssen, um die Ausbildung zum
Facharzt erfolgreich abzuschliessen. Alle diese Umstände sprechen
somit dagegen, dass der Beschwerdeführer einen anerkennungsfähi-
gen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 93/16/EWG erwor-
ben hat.
4.5 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag demge-
genüber nicht zu überzeugen und entkräftet insbesondere nicht die
glaubhafte Darlegung der polnischen Fachbehörde, dass er seine Aus-
bildung in Polen nicht abgeschlossen hatte. Vielmehr erachtet es das
Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz als erwiesen, dass der
Beschwerdeführer keinen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtli-
nie 93/16/EWG vorweisen kann und bereits aus diesem Grund keinen
Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit des in Polen erworbe-
nen Diploms hat. Deshalb muss - entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers - auch nicht weiter untersucht werden, wie die Be-
rufspraxis, die der Beschwerdeführer nachweislich in der Schweiz er-
worben hat, allenfalls einzuordnen wäre. Im Übrigen hat die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf die Möglichkeit einer
Anrechnung seiner Weiterbildung und seiner Berufserfahrung beim Er-
werb eines eidgenössischen Facharzttitels hingewiesen. Verfahrensge-
genstand ist indessen nicht der Erwerb eines eidgenössischen, son-
dern die Anerkennung eines ausländischen Facharzttitels, weshalb
sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
4.6 Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet
und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE,
SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- verrechnet.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Michael Barnikol
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand: 23. Oktober 2008
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