Abtei lung II
B-7899/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 0 8
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Hans-Jacob Heitz,
Richter Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Sandro Genna,
Beschwerdeführer,
gegen
Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Medi-
zinalprüfungen, Bundesamt für Gesundheit,
Vorinstanz.
Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7899/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid des Leitenden Ausschusses für die eidgenössischen
Medizinalprüfungen (Vorinstanz) vom 20. Oktober 2006 wurde
A._______ (Beschwerdeführer), unter Berücksichtigung seines in
B._______, abgeschlossenen Medizinstudiums, zu den eidgenössi-
schen Medizinalprüfungen und zu den Prüfungen des 2. und 3. Teils
der ärztlichen Schlussprüfungen zugelassen.
Der Beschwerdeführer meldete sich gestützt darauf für Juli 2007 zu
den Examina am Prüfungssitz C._______ an. Die Ortspräsidentin
Humanmedizin erteilte dem Beschwerdeführer daraufhin die Zutritts-
bewilligung.
B.
Mit Entscheid vom 19. Juni 2007 widerrief die Vorinstanz die Zulas-
sung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 20. Oktober
2006 und stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Mai
1996 rechtskräftig endgültig von den eidgenössischen Medizinalprü-
fungen ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe sich bereits
einmal um Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen be-
worben, damals unter dem Namen (...). Mit Entscheid vom 24. Mai
1996 habe die Vorinstanz die am 16. Oktober 1995 erteilte Zutritts-
bewilligung rechtskräftig widerrufen, da der Beschwerdeführer diese
mit falschen Angaben erschlichen habe. Der Beschwerdeführer habe
wahrheitswidrig verneint, dass er jemals in der Schweiz studiert bzw.
Prüfungen abgelegt habe. Es konnte ihm jedoch nachgewiesen wer-
den, dass er einen dreimaligen Misserfolg in den fakultären Prüfungen
an der Universität D._______ des ersten Teils der Schlussprüfungen
für Ärzte erlitten hatte. Die Vorinstanz sei vom Amtsstatthalteramt
E._______ am 1. Juni 2007 darüber informiert worden, dass (...) unter
Strafuntersuchung wegen (...) stehe und der dringende Tatverdacht
bestehe, dass die Prüfungszulassung mit gefälschten Dokumenten un-
rechtmässig erschlichen worden sei. Diesbezüglich wollte das Amts-
statthalteramt wissen, welche Dokumente der Prüfungszulassung bei-
gelegt worden seien. Des Weiteren hätte das Amtsstatthalteramt eine
Bestätigung nachgeliefert, dass der vollständige Name (...) laute, nach
einer am 28. Juni 2000 erfolgten Namensänderung. Zwischen (...) und
(...) bestehe nachweislich Identität, womit der Beschwerdeführer seit
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dem Entscheid vom 24. Mai 1996 rechtskräftig endgültig von den
eidgenössischen Medizinalprüfungen ausgeschlossen sei.
Der Entscheid vom 20. Oktober 2006 werde widerrufen und die Zu-
trittsbewilligung der Ortspräsidentin Humanmedizin von C._______
werde damit hinfällig. Es sei unbeachtlich, ob die Dokumente, die der
Beschwerdeführer eingereicht habe, echt seien. Da der Beschwerde-
führer seinem Zulassungsgesuch eine schweizerische Identitätskarte
lautend auf dem Namen (...) beigelegt habe, habe die Vorinstanz den
wahren Sachverhalt nicht kennen können. Dieser sei erst nachträglich
erstellt worden. Der Beschwerdeführer habe es gegenüber der Be-
hörde unterlassen, genaue Angaben über seine Personalien zu ma-
chen. Das Zulassungsgesuch sei aus tatbestandsmässigen Gründen –
bereits bestehender endgültiger Ausschluss – nicht bewilligungsfähig
gewesen.
Es werde festgestellt, dass (...) bzw. mit vollständigem Namen (...)
endgültig von den eidgenössischen Medizinalprüfungen, Berufsarten
Human- und Zahnmedizin, ausgeschlossen sei.
C.
Gegen diesen Widerruf erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2007
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte dessen
Aufhebung. Die Vorinstanz bzw. die Universität C._______ sei anzu-
weisen, ihm Zutritt zu den Examina für Humanmedizin zu gewähren.
Die Feststellung, dass er endgültig von den eidgenössischen Medizi-
nalprüfungen, Berufsarten Human- und Zahnmedizin, ausgeschlossen
sei, sei ersatzlos zu streichen.
Der angefochtene Entscheid weise formelle Mängel auf. Er sei
fälschlicherweise auf "(...)" ausgestellt und die verwendete Adresse
sei nicht korrekt. Die Vorinstanz beziehe sich auf einen angeblichen
endgültigen Ausschluss vom 24. Mai 1996, welcher dem Beschwerde-
führer nicht bekannt sei und ihm daher nicht entgegengehalten
werden könne. Bei der Prüfungsanmeldung vom 9. Oktober 2006 habe
er ausschliesslich Originaldokumente verwendet, welche auf den
Namen "(...)" lauten. Gestützt darauf sei er von der Vorinstanz am
20. Oktober 2006 zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen zuge-
lassen worden. Es sei ihm unverständlich, warum diese Dokumente
nun nicht mehr anerkannt würden. An der Universität C._______ sei er
gültig als Student eingeschrieben. Diese hätte ihn nicht aufge-
nommen, wenn er seit 1996 endgültig von den eidgenössischen Medi-
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zinalprüfungen ausgeschlossen gewesen wäre. Der Entscheid sei ihm
am 25. Juni 2007, fünf Tage vor Prüfungsbeginn, zugegangen. Dieser
kurzfristige Widerruf sei unverhältnismässig. Daraus seien ihm nicht
wieder gutzumachende Nachteile entstanden. Die Vorinstanz sei auf
Veranlassung der Amtsstatthalterin des Kantons E._______ tätig
geworden. Es seien vier Strafverfügungen erlassen worden, wovon
jedoch keine rechtskräftig sei. Die Unschuldsvermutung sei damit
ausgehebelt worden und die Angaben und Unterlagen, welche sich
auf das Strafverfahren beziehen, dürften dem Widerruf nicht zugrunde
gelegt werden. Das im Kanton E._______ hängige Strafverfahren
stehe zudem in keinem Zusammenhang mit seiner Eignung für einen
medizinischen Beruf.
D.
Am 25. Juli 2007 holte das Bundesverwaltungsgericht beim Amtsstatt-
halteramt E._______ betreffend das laufende Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer Auskünfte ein, da die Vorinstanz ihren Ent-
scheid eventualiter auf Art. 23 der Allgemeinen Medizinalprüfungsver-
ordnung vom 19. November 1980 (AMV, SR 811.112.1) stützte,
welcher erlaubt, einen Zulassungsentscheid rückgängig zu machen,
wenn nachträglich bekannt wird, dass ein Kandidat in einer Strafunter-
suchung steht.
E.
Die Vorinstanz beantragte am 2. August 2007 den Entzug der auf-
schiebenden Wirkung. Diese entzog das Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid vom 15. August 2007. Der Amtsbericht des Amtsstatthalter-
amtes E._______ wurde den Parteien zur Kenntnis zugestellt mit der
Möglichkeit zur Stellungnahme.
F.
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die Immatrikulation an der Universität
sei ausschliesslich Sache der unter kantonaler Hoheit stehenden Uni-
versitäten. Daraus könne kein Anspruch auf Prüfungszulassung abge-
leitet werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine
Kenntnis vom Entscheid der Vorinstanz vom 24. Mai 1996 gehe fehl;
der Beschwerdeführer habe diesen Entscheid sowohl an das Eidge-
nössische Departement des Innern als auch an das Bundesgericht
weitergezogen. Ausserdem bestehe kein Zweifel daran, dass zwischen
(...) und (...) Identität bestehe. Der Vorinstanz sei es im Zeitpunkt des
Zulassungsentscheides vom 9. Oktober 2006 nicht möglich gewesen,
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zu erkennen, dass der Beschwerdeführer gar nicht hätte zugelassen
werden können, da die eingereichten Dokumente keine Rückschlüsse
auf den vollständigen Familiennamen des Beschwerdeführers erlaubt
hätten. Der angefochtene Entscheid stütze sich ausschliesslich auf die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits endgültig von den eid-
genössischen Prüfungen in Humanmedizin ausgeschlossen sei. In
Ziff. 8 des Anmeldeformulars vom 30. Januar 2007 am Prüfungssitz
C._______ habe der Beschwerdeführer wahrheitswidrig verneint,
bereits einmal endgültig von den eidgenössischen Medizinalprüfungen
ausgeschlossen worden zu sein. Allein diese Tatsache bilde bereits
einen absoluten Grund für den Widerruf. Art. 23 AMV hätte nicht einen
direkten Widerruf der Zulassung erlaubt. Möglich wäre einzig die Aus-
setzung des Zulassungsentscheides gewesen. Eine endgültige Beur-
teilung aufgrund des Einflusses der Straftaten wäre erst nach Rechts-
kraft des Strafurteils möglich gewesen. Ein Zuwarten bis zu diesem
Zeitpunkt sei wegen Bestehens anderweitiger Widerrufsgründe jedoch
nicht notwendig gewesen. Der angefochtene Entscheid sei nicht mit
Formfehlern behaftet. Dieser wurde dem Beschwerdeführer an die auf
dem Anmeldeformular angegebene Adresse zugestellt. Parallel er-
folgte die Zustellung an seine offenbar zutreffende Wohnadresse. Dies
sei im Hinblick darauf geschehen, den Beschwerdeführer rasch mög-
lichst über den Entscheid zu informieren. Eine Gelegenheit zur
Stellungnahme konnte unterbleiben, da dem Beschwerdeführer bereits
bekannt war, dass er endgültig von den eidgenössischen Medizinal-
prüfungen ausgeschlossen war.
G.
Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 31. Au-
gust 2007 zum Amtsbericht des Amtsstatthalteramtes E._______ vom
31. Juli 2007. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Unter-
suchungsbehörde die Unschuldsvermutung verletze und dass er un-
schuldig sei. Die erlassenen Strafverfügungen hätte er nicht akzeptiert.
H.
Am 16. Oktober 2007 entsprach das Bundesverwaltungsgericht dem
vom damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 26. September
2007 eingereichten Gesuch um Akteneinsicht.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. November 2007 in eigenem
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Namen eine Replik ein. Er bekräftigte darin die bereits in der Be-
schwerdeschrift vorgebrachten Rügen.
J.
Am 18. Dezember 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Über-
weisung der vorliegenden Sache im Rahmen interner Entlastungs-
massnahmen an die Abteilung II bekannt. Weiter wurde festgestellt,
dass der Beschwerdeführer am 13. November 2007 eine Replik in
eigenem Namen eingereicht hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt an-
waltlich vertreten war. Des Weiteren nahm das Bundesverwaltungs-
gericht davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer das Mandatsver-
hältnis mit seinem Vertreter aufgelöst hat.
K.
Am 9. Januar 2008 teilte der Beschwerdeführer, durch seinen neuen
Vertreter, seine neue Wohnadresse mit und brachte als weitere Be-
weismittel eine Beschwerde sowie ein Ablehnungsgesuch gegen das
Amtsstatthalteramt E._______ an die Staatsanwaltschaft des Kantons
E._______ ein. Des Weiteren ersuchte er um Akteneinsicht. Am
14. Januar 2008 entsprach das Bundesverwaltungsgericht auch dem
erneuten Akteneinsichtsgesuch.
L.
Mit Replik vom 1. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm Zutritt zu den eidgenös-
sischen Medizinalprüfungen sowie zum 2. Teil der ärztlichen Schluss-
prüfungen zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde-
führer nicht endgültig von den eidgenössischen Medizinalprüfungen
ausgeschlossen sei. Die vom Amtsstatthalteramt E._______
eingereichten Dokumente seien aus den Akten zu weisen, ebenso die
Bestätigung des Zivilstandskreises E._______ vom 5. Juni 2007.
Es wird auf die Beschwerdeschrift sowie die Laieneingaben vom
31. August 2007 und vom 13. November 2007 verwiesen. Der Sach-
verhalt sei ungenügend erstellt worden. Das Gesetz sehe für diese
Fälle als Rechtsfolge Nichteintreten vor. Die Vorinstanz bringe des
Weiteren nur unechte Noven vor, welche für einen Widerruf einer be-
günstigenden Verfügung nicht genügen würden. Unecht seien die No-
ven deshalb, weil die neuen Sachverhaltselemente bereits seit dem
Jahr 2000 (Namensänderung) und dem Jahr 2004 (Strafverfahren)
bestünden und die Vorinstanz dies durch sorgfältige Sachverhaltsab-
klärung hätte in Erfahrung bringen können. Zwischen Zulassungsent-
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scheid und Widerruf würden acht Monate liegen. Im Vertrauen auf die
Zulassung habe der Beschwerdeführer Dispositionen getroffen (Prü-
fungsvorbereitung, Bezahlung Prüfungsgebühr), weshalb der Be-
schwerdeführer in seinem Vertrauen zu schützen sei.
M.
Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 27. Februar 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde. Die medizinische Fakultät der Universität
C._______ habe dem Beschwerdeführer offenbar die Zulassung zum
Frühjahrssemester 2008 verweigert, weil dieser bei der damaligen
Immatrikulation falsche Angaben gemacht habe. Dieselben falschen
Angaben habe der Beschwerdeführer beim Gesuch um Zulassung zu
den eidgenössischen Prüfungen und bei der Anmeldung zum 2. und 3.
Teil der ärztlichen Schlussprüfungen gemacht. Aus Sicht der Vor-
instanz gebe es keine Zweifel zwischen der Personenidentität von (...),
der heute die Prüfungszulassung anbegehrt und (...), für den bereits
ein rechtskräftiger Ausschluss von den eidgenössischen Prüfungen für
Humanmedizin ausgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer
habe überdies bewusst falsche Angaben gemacht und damit den be-
stehenden Sachverhalt für die Behörden in einer für diese unerkenn-
baren Art verschleiert. Somit habe er die Prüfungszulassung mit
falschen bzw. unvollständigen Angaben erschlichen. Damit könne ge-
stützt auf Art. 45 Abs. 1 AMV, welche gemäss Art. 62 Abs. 4 des Me-
dizinalberufegesetzes (MedBG, SR 811.11) bis 2010 in Kraft sei, eine
Prüfungszulassung widerrufen werden.
Auf die vorstehenden und weiteren Vorbringen der Parteien wird, so-
weit diese rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid des leitenden Ausschusses für die eidgenössischen
Medizinalprüfungen vom 19. Juni 2007 ist eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend
die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eid-
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genossenschaft vom 19. Dezember 1877 [BS 4 91, aufgehoben per
1. September 2007 durch Art. 61 des Medizinalberufegesetzes vom
23. Juni 2006, MedBG, SR 811.11] i.V.m. Art. 31, 32 und 33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Art. 46 der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung (AMV,
SR 811.112.1) schreibt zwar den Rechtsweg ans Departement vor;
diese Verordnungsbestimmung steht jedoch im Widerspruch zu den
neuen gesetzlichen Vorschriften und ist deshalb nicht anwendbar (vgl.
dazu Entscheid der eidgenössischen Rekurskommission für medizini-
sche Aus- und Weiterbildung [Reko MAW] vom 24. Oktober 2005
[05.059] E. 1.1).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG).
Die Anforderungen an die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) so-
wie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt.
Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, die vom Amtsstatthalteramt
E._______ eingereichten Dokumente in ihrer Gesamtheit aus den
Akten zu weisen. Das im Kanton E._______ gegen den Beschwer-
deführer hängige Strafverfahren sei nicht rechtskräftig abgeschlossen;
der Beschwerdeführer setze sich gegen die unrechtmässigen An-
schuldigungen zur Wehr. Solange der Angeschuldigte nicht rechts-
kräftig verurteilt sei, gelte die Unschuldsvermutung. Die Dokumente
hätten keine Relevanz für das vorliegende Verfahren. Des Weiteren sei
die Bestätigung des Zivilstandskreises E._______ vom 5. Juni 2007
aus den Akten zu weisen. Diese würde vom Beschwerdeführer nicht
als offizielles Dokument anerkannt. Er habe sich nie zu dessen Aus-
stellung und Inhalt äussern können. Das Zivilstandsamt habe überdies
keine gesetzliche Berechtigung, derartige Dokumente auszustellen.
2.1 Bei dem vom Amtsstatthalteramt E._______ im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Dokument handelt es sich um eine Bescheini-
gung des regionalen Zivilstandsamtes F._______ aufgrund einer Ein-
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tragung im Familienregister der Stadt F._______, aus welcher eine
Familiennamensänderung vom 13. Oktober 2000 von (...) auf (...)
hervorgeht. Worum es sich bei den übrigen "von der Amtsstatthalterin
von E._______ eingereichten Dokumenten" handelt, ist nicht
substantiiert. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens vor Bundesver-
waltungsgericht wurde das Amtsstatthalteramt E._______ gestützt auf
Art. 12 Bst. c VwVG um schriftliche Auskunft gebeten, um abzuklären,
inwiefern das laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
Einfluss auf das vorliegende Beschwerdeverfahren haben könnte. Alle
weiteren Dokumente, welche das laufende Strafverfahren betreffen,
hat der Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdeschrift vom
20. Juli 2007, zur Stellungnahme zum Amtsbericht vom 31. August
2007 und zur Replik vom 13. November 2007 selber eingereicht.
2.2 Die Bescheinigung des Zivilstandsamtes fand im Rahmen der Edi-
tions- und Auskunftspflicht der Vorinstanz Eingang in die Akten (vgl.
act. 527). Gemäss Art. 12 VwVG kommen zur Sachverhaltsfeststellung
Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Dritt-
personen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen als Be-
weismittel in Betracht (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.2). Gemäss Art. 58
der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2)
sind die Zivilstandsbehörden verpflichtet, schweizerischen Gerichten
und Verwaltungsbehörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga-
ben unerlässlichen Personenstandsdaten auf Verlangen bekannt zu
geben. Das Zivilstandsamt F._______ war somit nicht nur berechtigt
sondern verpflichtet, die genannte Bestätigung auszustellen. Anzu-
fügen bleibt, dass der Beschwerdeführer eine Kopie der Bescheini-
gung seiner Replik vom 13. November 2007 beigelegt hat.
2.3 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieses Beschwerdever-
fahrens zweimal vollständige Akteneinsicht (inkl. Vorakten) gewährt. Zu
diesem Zweck gingen die Akten letztmals am 14. Januar 2008 an den
Vertreter des Beschwerdeführers. Die Rüge des Beschwerdeführers,
er hätte sich im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zu den
vorgenannten Dokumenten äussern können, geht somit fehl. Der Be-
schwerdeführer konnte sich zu allen im Dossier liegenden Tatsachen
äussern. Im Übrigen ist auf das Strafverfahren im Kanton E._______
zu verweisen, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens ist.
2.4 Es besteht somit keine Veranlassung, die das Strafverfahren be-
treffenden Dokumente sowie die Bestätigung des Zivilstandskreises
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F._______ vom 5. Juni 2007 aus den Akten zu weisen; sie stellen
vielmehr einen integrierenden Bestandteil der Verfahrensakten dar. Sie
verfügen über einen engen Zusammenhang zum Beschwerdegegen-
stand, wenngleich die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nur
eventualiter auf das laufende Strafverfahren abstützt. Es handelt sich
nicht um unzulässige Beweismittel.
3.
Der Beschwerdeführer rügt formelle Mängel bei der Eröffnung der an-
gefochtenen Verfügung.
3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die auf der angefochtenen Ver-
fügung verwendete Adresse sei nicht korrekt. Allein schon deshalb sei
seine Beschwerde gutzuheissen. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass
sie die Verfügung an die auf der Prüfungsanmeldung eingetragene Ad-
resse und parallel dazu an (...) gesandt habe, um den Beschwerde-
führer schnellstmöglich zu informieren, da die Prüfungssession kurz
bevorstand.
Dass die Vorinstanz die auf der Prüfungsanmeldung verwendete Ad-
resse als Zustelladresse für die angefochtene Verfügung verwendet
hat, ist nicht zu beanstanden. Bereits der Zulassungsentscheid vom
20. Oktober 2006 wurde an diese Adresse gesandt. Im Gesuch des
Beschwerdeführers um Zulassung zu den eidgenössischen Medizinal-
prüfungen vom 9. Oktober 2006 hat der Beschwerdeführer die ver-
wendete Adresse als Absender angegeben. Diesen Zulassungsent-
scheid hat der Beschwerdeführer offensichtlich erhalten. Die parallele
Zustellung an die (vermeintliche) Wohnadresse des Beschwerde-
führers wäre folglich nicht erforderlich gewesen und ist als besondere
Dienstleistung der Vorinstanz zu betrachten. Die Absicht der Vor-
instanz war, dass der Beschwerdeführer schnellstmöglich Kenntnis von
der angefochtenen Verfügung erlangt. Dass dabei eine falsche Haus-
nummer verwendet wurde ([...] statt [...]), ist unbeachtlich. Die Ver-
wendung der falschen Hausnummer stellt in diesem Zusammenhang
keine mangelhafte Eröffnung des angefochtenen Entscheids dar.
3.2 Der Beschwerdeführer beantragt aufgrund des, seiner Ansicht
nach fälschlicherweise, verwendeten Namens auf der angefochtenen
Verfügung, die Beschwerde abzuweisen. Der Zulassungsentscheid
vom 20. Oktober 2006 lautet auf den Namen "(...)". Der angefochtene
Entscheid nunmehr auf "(...)". Die Vorinstanz hatte in der Zeit zwischen
Zulassungsentscheid und Widerruf Kenntnis von der Personenindenti-
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tät der beiden Namen erhalten (vgl. E. 5.1). Sie durfte des Weiteren
davon ausgehen, dass der angefochtene Entscheid beim Verfügungs-
adressaten ankommt: Es wurde die korrekte Adresse verwendet (vgl.
E. 3.1) und dem heutigen Namen des Beschwerdeführers der
Geburtsname, wie in der Schweiz durchaus üblich, hintan gestellt. Es
ist deshalb nicht zu beanstanden, den Namen "(...)" zu verwenden.
Auch diese Rüge geht fehl und stellt keine mangelhafte Eröffnung der
angefochtenen Verfügung dar.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte den Sach-
verhalt nur ungenügend festgestellt, wenn sie sich in der Begründung
der angefochtenen Verfügung darauf stütze, dass sie den wahren
Sachverhalt zum Zeitpunkt des Zulassungsentscheids vom 20. Okto-
ber 2006 nicht habe kennen können, und rügt damit eine Verletzung
der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 12 VwVG. Zwar sei der Be-
schwerdeführer gemäss Art. 13 VwVG verpflichtet, an der Sachver-
haltsfeststellung mitzuwirken. Bei nicht erfolgter oder ungenügender
Mitwirkung sei jedoch die einzige Rechtsfolge der Nichteintretensent-
scheid (Art. 13 Abs. 2 VwVG).
Gemäss Art. 12 VwVG hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Diese muss die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Um-
stände abklären (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 97).
Dieses Untersuchungsprinzip wird durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert (Art. 13 Abs. 1 VwVG). Die Parteien sind gehalten,
sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen, wenn sie das
Verfahren, wie vorliegend, durch eigenes Begehren eingeleitet haben
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Beim Zulassungsentscheid vom
20. Oktober 2006 handelt es sich um eine vom Beschwerdeführer an-
begehrte Verfügung. Er war gehalten, alle für den Entscheid notwen-
digen Dokumente der Vorinstanz einzureichen. Die Vorinstanz hatte
zum damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung anzunehmen, dass
bereits ein endgültiger Ausschluss von den eidgenössischen Medizi-
nalprüfungen gegen den Beschwerdeführer vorliegen könnte.
5.
Es ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz den Zulassungsentscheid
vom 20. Oktober 2006 rechtmässig widerrufen hat.
Seite 11
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5.1 Vorab ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausge-
gangen ist, dass zwischen "(...)" und "(...)" Identität besteht, was der
Beschwerdeführer sinngemäss bestreitet.
5.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) sind die Behörden verpflichtet, sich
unvoreingenommen von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen zu
überzeugen (BGE 130 II 482 E. 3.2). Zulässige Beweismittel sind
gemäss Art. 12 VwVG Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte
oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von
Sachverständigen.
5.1.2 Aufgrund der Bestätigung des Zivilstandskreises F._______ vom
5. Juni 2007 ist rechtsgenügend erstellt, dass es sich bei "(...)" und
"(...)" um dieselbe Person handelt. Der Beschwerdeführer konnte nicht
genügend substantiieren, dass dies nicht so sei. Die genannte
Bestätigung bescheinigt, dass (...), geb. am (...) in G._______, Bürger
von F._______ und H._______, seit dem 28. Juni 2000 durch eine
Familiennamensänderung den Familiennamen (...) führt. Der vor der
Familiennamensänderung getragene Familienname lautete (...). Die
Vorinstanz konnte somit davon ausgehen, dass Personenidentität
besteht.
5.2 Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Behörde ihre Ver-
fügung trotz eingetretener formeller Rechtskraft nachträglich ändern
(PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O, § 31 Rz. 23). Ein Widerruf
kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die
Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 998). Vorliegend handelt
es sich um eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung: Der Zulassungs-
entscheid vom 20. Oktober 2006 war zum Zeitpunkt seines Erlasses
bereits mangelhaft und widersprach somit schon damals dem objekti-
ven Recht. Die Vorinstanz traf ihren Entscheid vom 20. Oktober 2006
ohne Einbezug der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit
dem 24. Mai 1996 unter dem Namen (...) endgültig von den eidge-
nössischen Medizinalprüfungen ausgeschlossen war.
5.3 Gemäss Art. 39 Abs. 1 AMV wird, wer eine Vorprüfung zwei Mal
oder eine Schlussprüfung oder einen Teil davon drei Mal nicht be-
standen hat, von jeder weiteren Prüfung der gleichen Berufsart ausge-
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schlossen. Der Beschwerdeführer hat bereits einen dreimaligen Miss-
erfolg in den fakultären Prüfungen an der Universität D._______ des
ersten Teils der Schlussprüfungen für Ärzte erlitten. Ungeachtet
dessen hat er sich um die Zulassung zu den eidgenössischen Medizi-
nalprüfungen beworben, damals unter dem Namen (...). Mit Entscheid
vom 24. Mai 1996 hat die Vorinstanz die am 16. Oktober 1995 erteilte
Zutrittsbewilligung rechtskräftig widerrufen, da der Beschwerdeführer
verneint hat, dass er jemals in der Schweiz studiert bzw. Prüfungen
abgelegt hat. Der Beschwerdeführer behauptet nun, dass ihm der Ent-
scheid der Vorinstanz vom 24. Mai 1996 überhaupt nicht zugegangen
sei. Dieser angebliche Entscheid sei ihm nicht bekannt. Da jedoch, wie
in E. 5.1 ausgeführt, Identität zwischen (...) und (...) festgestellt
werden konnte, kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer Kenntnis von diesem Entscheid hatte,
zumal er diesen vor dem Eidgenössischen Departement des Innern
(EDI) angefochten (Entscheid des EDI vom 26. Mai 1999, act. 387)
und anschliessend an das Bundesgericht weitergezogen hat (Urteile
des Bundesgerichts 2A.293/1999 vom 5. Oktober 1999 [Abweisung
der Beschwerde gegen den Widerruf vom 24. Mai 1996] und
2A.563/1999 [Abweisung des Revisionsgesuchs des Beschwerde-
führers] vom 20. Dezember 1999). Der Beschwerdeführer hat somit,
obwohl bereits ein rechtskräftiger Ausschluss von den Medizinal-
prüfungen gegen ihn bestand, erneut um Zulassung zu den ärztlichen
Schlussprüfungen ersucht.
5.4 Ein Widerruf einer fehlerhaften Verfügung kann von den Verwal-
tungsbehörden gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung
vorgenommen werden. Fehlt eine positivrechtliche Bestimmung über
die Möglichkeit der Änderung einer Verfügung, so ist über diese an-
hand einer Interessenabwägung zu befinden, bei welcher das In-
teresse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem
Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz gegen-
überzustellen ist (BGE 127 II 306 E. 7a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 994, 997 f.). Da vorliegend keine gesetzliche Regelung vorhanden
ist, kommen die allgemeinen Widerrufsregeln zur Anwendung. Art. 45
Abs. 1 AMV ist vorliegend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht
einschlägig, da diese Bestimmung sich nur auf die Ungültigerklärung
einer bestanden Prüfung bezieht.
5.4.1 Abzuwägen wären somit das Interesse an der richtigen Anwen-
dung von Art. 39 Abs. 1 AMV gegenüber dem Rechtssicherheits-
interesse des Beschwerdeführers und seinem Vertrauen in den Zulas-
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sungsentscheid. Da der Beschwerdeführer jedoch Kenntnis von der
Fehlerhaftigkeit (vgl. E. 5.3) des Zulassungsentscheids vom 20. Okto-
ber 2006 hatte, hat er kein Vertrauensschutzinteresse. Wer die Fehler-
haftigkeit kennt, kann nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die
durch den Staat erweckten Erwartungen erfüllt werden. Damit über-
wiegt das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts ge-
genüber dem Interesse des Beschwerdeführers am Fortbestand des
Zulassungsentscheids.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er behauptet,
dass sog. unechte Noven, für einen Widerruf einer begünstigenden
Verfügung nicht genügen würden. Wie bereits ausgeführt, liegt ein ge-
nügender Widerrufsgrund vor (bestehender endgültiger Ausschluss
des Beschwerdeführers von den eidgenössischen Medizinalprüfungen,
d.h. ein Sachverhaltselement, welches im Zeitpunkt des Zulassungs-
entscheids schon bestanden hat).
5.4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Kurzfristigkeit des Widerrufs,
nämlich fünf Tage vor Prüfungsbeginn (25. Juni 2007) und acht Monate
nach dem Zulassungsentscheid, sei unverhältnismässig.
Die Vorinstanz hatte seit dem 7. Juni 2007 (act. 531) Kenntnis von der
Personenidentität zwischen (...) und (...) und somit vom bestehenden
endgültigen Ausschluss von den eidgenössischen Medizinalprüfungen.
Die angefochtene Verfügung erging am 19. Juni 2007. Die Vorinstanz
hatte somit sobald sie vom Widerrufsgrund Kenntnis hatte und noch
vor Prüfungsbeginn gehandelt. Da der Beschwerdeführer Kenntnis von
der Fehlerhaftigkeit der Verfügung hatte (vgl. E. 5.3), konnte er nicht
auf den Fortbestand des Zulassungsentscheids vom 20. Oktober 2006
vertrauen. Das Verhalten der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu
beanstanden.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er gestützt auf seine Im-
matrikulation an der Universität C._______ über einen Anspruch auf
Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen verfüge. Dies-
bezüglich ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen: Die Immatri-
kulation an einer kantonalen Universität kann keinen Anspruch auf Zu-
lassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen begründen. Dies
würde gleichsam dazu führen, dass die Universitäten selbständig über
die Prüfungszulassung entscheiden, was dem MedBG und der AMV
zuwiderlaufen würde. Die Universitäten sind gemäss Art. 16 MedBG
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zuständig für die Regelung der Studiengänge, die zu einem eidgenös-
sischen Diplom führen. Über die Zulassung zu den eidgenössischen
Medizinalprüfungen entscheidet nach Art. 17 Abs. 1 AMV der Leitende
Ausschuss, dessen Aufgaben neu von der Medizinalberufekommission
übernommen werden (Art. 62 Abs. 3 MedBG).
7.
Die angefochtene Verfügung stützt sich, entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers, nicht auf die Tatsache, dass gegen ihn ein hängiges
Strafverfahren besteht. Sie stützt sich vielmehr auf die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer bereits seit dem 24. Mai 1996 rechtskräftig end-
gültig von den eidgenössischen Medizinalprüfungen ausgeschlossen
ist. Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Entscheid lediglich eventualiter
auf Art. 23 AMV abgestützt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann die
Zulassung zur Prüfung verweigert werden, wenn ein Kandidat vorbe-
straft ist und die Straftat darauf schliessen lässt, dass der Kandidat für
den medizinischen Beruf ungeeignet ist. Nach Abs. 2 kann der Zulas-
sungsentscheid ausgesetzt werden, wenn ein Kandidat in Strafunter-
suchung oder unter Strafklage steht. Des Weiteren kann gemäss
Abs. 3 ein Zulassungsentscheid rückgängig gemacht werden, wenn
sich nachträglich Gründe zur Verweigerung oder Aussetzung der Zu-
lassung ergeben.
Die Frage, ob das Strafverfahren unberechtigt ist und Art. 23 AMV die
Unschuldsvermutung verletze, wie der Beschwerdeführer behauptet,
ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Die Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm die Vorinstanz zum Sach-
verhaltskomplex des hängigen Strafverfahrens das rechtliche Gehör
verweigert habe, ist ebenfalls unbehelflich, da sich die angefochtene
Verfügung, wie bereits dargestellt, nicht auf Art. 23 AMV stützt.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Widerruf des Zulassungsent-
scheids vom 20. Oktober 2006 rechtmässig war.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Diese
werden auf Fr. 1000.- festgesetzt und mit dem am 6. September 2007
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geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- verrechnet. Der
den Kostenvorschuss übersteigende Betrag von Fr. 500.- hat der
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Eine Partei-
entschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- Eidgenössisches Departement des Innern (Gerichtsurkunde)
- Amtsstatthalteramt E._______, I._______ (nur Dispositiv)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Astrid Hirzel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 29. Juli 2008
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