Abtei lung II
B-7901/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Marion Spori.
X._______,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer, Frey-
Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Direktion für Arbeit, Effingerstrasse 31, 3003 Bern
Vorinstanz.
Arbeitslosenversicherung; Rückerstattung von
Schlechtwetterentschädigungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7901/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin machte gegenüber der Öffentlichen Arbeitslo-
senkasse des Kantons Z. (Arbeitslosenkasse) für die Monate Januar
und Februar 2005 sowie Januar, Februar und März 2006 Anspruch auf
Schlechtwetterentschädigung geltend. In der Folge zahlte ihr die Ar-
beitslosenkasse Schlechtwetterentschädigungen in der Höhe von Fr.
76'838.35 für das Jahr 2005 und in der Höhe von Fr. 87'516.30 für das
Jahr 2006, insgesamt demnach Fr. 164'354.65, aus.
Am 15. November 2006 überprüfte das Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) im Rahmen einer Betriebskontrolle, ob die von der Beschwer-
deführerin beanspruchte Schlechtwetterentschädigung rechtmässig
sei.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 entschied das SECO, die Be-
schwerdeführerin habe unrechtmässig geltend gemachte Versiche-
rungsleistungen in der Höhe von Fr. 164'354.65 an die Arbeitslosen-
kasse zurückzuerstatten. Zur Begründung führte es aus, anlässlich der
Betriebskontrolle habe die Beschwerdeführerin keine Arbeitszeitkont-
rolle vorlegen können, da sich die Stundenblätter bei der Treuhandfir-
ma Y. befunden hätten. Während der Kontrolle seien dennoch einzelne
Stundenblätter bei den Lohnabrechnungen vorgefunden worden. Dar-
aus und aus den Lohnabrechnungen sei ersichtlich, dass für Tage wet-
terbedingte Arbeitsausfälle geltend gemacht worden seien, an denen
die Arbeitnehmer gearbeitet hätten oder ferien- oder krankheitshalber
abwesend gewesen seien. Teilweise hätten die Arbeitnehmer an gel-
tend gemachten Ausfalltagen sogar Mehrstunden geleistet. Die zwei
Tage nach der Kontrolle per Fax eingereichten Stundenblätter für die
Jahre 2005 und 2006 wiesen erhebliche Widersprüche zu den bei der
Kontrolle erhobenen Stundenblättern und Lohnabrechnungen auf. Es
sei daher davon auszugehen, dass die nachgereichten Stundenkarten
nachträglich abgeändert oder neu erstellt worden seien. Somit würden
die geltend gemachten wetterbedingten Arbeitsausfälle für Tage, an
denen die Arbeitnehmer gemäss den an der Kontrolle erhobenen
Stundenblättern gearbeitet hätten oder aus nicht wetterbedingten
Gründen wie Ferien oder Krankheit abwesend gewesen seien, aber-
kannt. Da die Arbeitsausfälle für die Arbeitnehmer, deren originale
Stundenblätter anlässlich der Kontrolle nicht hätten erhoben werden
können, aufgrund der nachgereichten manipulierten betrieblichen Zeit-
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kontrollen nicht überprüfbar seien und die Plausibilisierung anhand
von anderen betrieblichen Unterlagen nicht möglich gewesen sei, müs-
se die für diese Arbeitnehmer bezogene Schlechtwetterentschädigung
vollumfänglich aberkannt werden.
Am 16. Januar 2007 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen
die Rückforderung des SECO und ersuchte um Neubeurteilung des
Falles und Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung brachte sie vor,
der Besuch des zuständigen Mitarbeiters des SECO im Betrieb sei
vollkommen überraschend und unvorbereitet erfolgt, denn sie sei da-
von ausgegangen, dass der Termin durch ihre Treuhandfirma verscho-
ben worden sei und die Buchhaltungsstelle, welche die Finanz- und
Lohnbuchhaltung führe, die Firma bei einem späteren Termin vertreten
werde. Der Mitarbeiter des SECO habe indessen dafür kein Verständ-
nis gezeigt und auf die Kontrolle beharrt, womit die Beschwerdeführe-
rin jedoch nicht einverstanden gewesen sei. Eine eigentliche Kontrolle
habe somit gar nicht stattgefunden. Sie wisse nicht, welche Blätter der
Mitarbeiter des SECO schliesslich mitgenommen habe. Sie weise aber
die Annahme zurück, dass er bei den Lohnabrechnungen "Originale"
der Stundenabrechnungen gefunden habe. Bei den Lohnabrechnun-
gen seien lediglich ab und zu Infoblätter abgelegt, die keinen definiti-
ven Charakter hätten. Die Stundenblätter würden elektronisch gespei-
chert und aufbewahrt. Die Firma führe nur die Auftragskostenrechnung
(AKORE) selber. Die von den Mitarbeitern geleisteten Stunden würden
projektbezogen im AKORE erfasst. Anhand dieser Erfassung und der
eingekauften Materialien würden Akonto- und Schlussrechnungen für
ein Projekt erstellt. Die Stunden, welche auf dem Projekt eingegeben
würden, seien provisorisch. Schlechtwettertage würden im AKORE
nicht erfasst. In der Finanz- bzw. Lohnbuchhaltung würden nach Aner-
kennung und Auszahlung der Entschädigung die notwendigen Eintra-
gungen, d. h. Schlechtwetter, vorgenommen. Die Firma habe nur
Schlechtwetterentschädigungen für Tage beansprucht, die effektive
wetterbedingte Ausfalltage gewesen seien. Falls sich einzelne Erfas-
sungsfehler im Computer eingeschlichen hätten, sei sie bereit, diese
nachzukontrollieren und bei Bedarf zu korrigieren.
Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 wies das SECO die Ein-
sprache der Beschwerdeführerin ab. Es hielt fest, die Ausführungen
der Beschwerdeführerin enthielten keine neuen Elemente, welche die
Beanstandung entkräften könnten. Der Einwand, wonach es sich bei
den Einträgen in den anlässlich der Kontrolle erhobenen Stundenkar-
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ten um provisorische, objektbezogene Vorerfassungen oder Infoblätter
handle, sei nicht glaubwürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie z. B.
"Krank/Unfall" provisorisch vorerfasst werden und in der Folge zu ei-
nem Schlechtwetterausfall führen könne. Zudem werde der Eintrag
"Krank/Unfall" auf der Lohnabrechnung aufgeführt, welche auch der
Arbeitnehmer erhalte. Ebensowenig sei nachvollziehbar, wie eine pro-
visorische Vorerfassung bereits eine bedeutende Anzahl Mehrstunden
enthalten könne. Im Gegensatz zu den nachgereichten Stundenblät-
tern wiesen die bei den Lohnabrechnungen angehefteten Stundenblät-
ter fortlaufende Erfassungsnummern auf. Dies lasse ebenfalls darauf
schliessen, dass es sich bei diesen Stundenblättern um Originale
handle. Zur Veranschaulichung listete das SECO drei Beispiele von
festgestellten Widersprüchen auf.
Am 23. Februar 2007 stellte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertre-
ten durch Fürsprecher Guido Fischer, beim SECO ein Gesuch um
Akteneinsicht, welchem das SECO am 28. Februar 2007 stattgab.
B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 erhob die Be-
schwerdeführerin am 12. März 2007 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht (BVGer). Sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Be-
gründung rügt sie eine Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs,
der Verhältnismässigkeit und des fairen Verhaltens nach EMRK sowie
des Untersuchungsgrundsatzes. Der Revisor des SECO habe anläss-
lich des Besuches nicht dargelegt, dass zeitliche Eile geboten sei, und
es sei auch nicht angedroht worden, dass die gesamten ausgerichte-
ten Schlechtwetter-entschädigungen zurückgefordert würden, wenn
nicht alle Unterlagen vollständig am 15. November 2005 bereit lägen.
Die Vorinstanz habe zudem keine eigenen Sachverhaltsabklärungen
vorgenommen und die Beschwerdeführerin nicht zu den Ungereimthei-
ten Stellung nehmen lassen. Der angefochtene Entscheid sei auch un-
genügend begründet. Das SECO verweise lediglich auf drei gemachte
Feststellungen, welche die Tage des 20. und 21. Januar sowie des
1. Februar 2005 beträfen. Für Januar und Februar 2006 sei nicht eine
einzige Stichprobe gemacht worden. Es widerspreche dem Verhältnis-
mässigkeitsprinzip, gestützt auf drei festgestellte Fehler, welche eine
Entschädigungssumme von ca. Fr. 510.00 ausmachten, eine Rückfor-
derung von Fr. 164'354.65 anzuordnen. Die Beschwerdeführerin habe
seit vielen Jahren Schlechtwetterentschädigungen bezogen und sich
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bereits mehrmals einer Revision unterziehen müssen. Dabei habe es
nie Beanstandungen gegeben. Die Beschwerdeführerin beantragt im
Weiteren eine öffentliche Verhandlung, an welcher Mitarbeiter der Fir-
ma als Zeugen zu befragen seien, und reicht die Zusammenstellung
"Frei/Ferien/Krank/Unfall/Schlechtwetter" für die Monate Januar und
Februar 2005 nach.
C.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2007 beantragt das SECO, die Be-
schwerde sei vollumfänglich und unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf die Rückforderungs-
verfügung vom 13. Dezember 2006 und den Einspracheentscheid vom
7. Februar 2007. Es führt aus, die Behauptung der Beschwerdeführe-
rin, sie habe regelmässig Revisionen über sich ergehen lassen, sei
falsch. Das SECO habe noch nie eine Arbeitgeberkontrolle bei der Be-
schwerdeführerin durchgeführt. Das SECO habe die von der Be-
schwerdeführerin verursachten Zustände, die es anlässlich der Kont-
rolle antraf, nicht zu vertreten. Es habe auf das Gesuch um Aktenein-
sicht vom 23. Februar 2007 hin dem Anwalt der Beschwerdeführerin
alle Unterlagen in Kopie zugestellt. Demnach habe die Beschwerde-
führerin die Möglichkeit gehabt, zu Ungereimtheiten und weiteren Vor-
würfen Stellung zu nehmen. Bei Arbeitgeberkontrollen sei zeitliche Eile
in dem Sinne geboten, als sich ein Inspektor gemäss der erhöhten
Glaubwürdigkeit einer "Aussage der ersten Stunde" möglichst vor Ort
informieren können müsse. Das SECO habe im Weiteren einige Bei-
spiele von Buchungen bei einem Mitarbeiter aufgelistet, in welchen der
Code für Arbeitstage oder "krank/Unfall" durch den Code für Schlecht-
wetter ersetzt worden sei, und habe zusammenfassend festgehalten,
dass vorliegend jede nachträgliche Änderung zu einer Schlechtwetter-
entschädigung geführt habe. Derartige Fehler seien bei allen Stunden-
blättern anzutreffen, die anlässlich der Kontrolle vorgefunden worden
seien. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin mit nachträglichen
Änderungen der Stundenblätter einen ihr nicht zustehenden Anspruch
auf Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht habe.
D.
Am 17. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik
ein. Sie führt aus, die genaue Durchsicht der Belege für das Jahr 2005
habe ergeben, dass tatsächlich verschiedene Falschbuchungen zu
verzeichnen seien. Im Jahr 2005 habe sie erstmals die Firma A. mit
den Abrechnungen mit der Arbeitslosenkasse betraut. Offenbar sei
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diese Firma überfordert gewesen und habe die Buchungen nachträg-
lich abgeändert. Dementsprechend anerkennt die Beschwerdeführerin,
für den Monat Januar 2005 insgesamt 10 Tage und für den Monat Feb-
ruar 2005 insgesamt 18.5 Tage zu Unrecht Schlechtwetterentschädi-
gung beansprucht zu haben. Die Rückzahlungsverpflichtung sei somit
im Umfang von Fr. 87'516.30 (Entschädigungen für Januar bis März
2006) zu korrigieren. Die Vorwürfe an die Beschwerdeführerin beträfen
aber nur das Jahr 2005. Für das Jahr 2006 würden von der Vorinstanz
keine Unstimmigkeiten geltend gemacht; die Verpflichtung zur Rücker-
stattung der für das Jahr 2006 bezogenen Schlechtwetterentschädi-
gung entbehre daher jeglicher Grundlage. Das Gesetz sehe nicht vor,
dass bei allfällig festgestellten Unstimmigkeiten die gesamten Ent-
schädigungen, also auch jene, die zu Recht ausbezahlt worden waren,
zurückzuerstatten seien. Im Weiteren hält die Beschwerdeführerin an
ihrer Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs fest und be-
tont, dass die Unterlagen, welche sie vorgelegt habe, es ohne Weite-
res gestatteten, den geltend gemachten Arbeitsausfall zu kontrollieren.
Daher dürfe die Vorinstanz nicht pauschal die gesamte ausgerichtete
Entschädigung zurückverlangen.
Mit Duplik vom 4. Oktober 2007 hält die Vorinstanz vollumfänglich an
den in der Vernehmlassung vom 25. Juni 2007 gemachten Ausführun-
gen fest. Sie führt aus, den Fehler, eine überforderte Treuhandfirma
beauftragt zu haben, müsse sich die Beschwerdeführerin anrechnen
lassen. Der sich hieraus allenfalls für die Beschwerdeführerin ergeben-
de Schaden könne nicht auf die Arbeitslosenkasse abgewälzt werden.
Den Akten sei im Übrigen nicht zu entnehmen, dass für das Jahr 2006
eine andere Treuhandfirma beauftragt worden wäre. Es könne dem-
nach davon ausgegangen werden, dass sich die Zahlen und Angaben
für das Jahr 2006 qualitativ nicht verbessert hätten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2007 teilte das Bundesver-
waltungsgericht den Parteien mit, dass das vorliegende Beschwerde-
verfahren im Rahmen interner Entlastungsmassnahmen von der Abtei-
lung III auf die Abteilung II übertragen worden sei.
F.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz, zu einigen Fragen Stellung zu nehmen,
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und forderte sie auf, die gesamten Vorakten einzureichen. Dieser Auf-
forderung kam die Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Dezember 2007
nach.
Am 28. Januar 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht auch die
Beschwerdeführerin zur ergänzenden Stellungnahme bezüglich einzel-
ner Punkte auf. Die Beschwerdeführerin äusserte sich hierzu mit Ein-
gabe vom 2. April 2008.
Am 23. Oktober 2008 wurde am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts
in Zollikofen auf Ersuchen der Beschwerdeführerin eine öffentliche
Verhandlung durchgeführt, bei welcher die Parteien die Gelegenheit
hatten, ihren Standpunkt nochmals darzulegen.
Am 28. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben
ein, in welchem sie die Abkürzungen auf den Stundenblättern erklärte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Einspracheentscheid des SECO vom 7. Februar 2007 ist eine
Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 2).
Diese Verfügung kann nach Art. 101 AVIG (zitiert in E. 2) im Rahmen
der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i. V. m. Art. 31, 33 Bst. d, 37 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32])
mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1.1 Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den
angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat insofern ein
schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung. Sie ist
daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und
Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch
schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
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1.2 In ihrer Replik vom 17. September 2007 und in ihrer Stellungnah-
me vom 2. April 2008 anerkennt die Beschwerdeführerin die Rückfor-
derung des SECO insoweit, als sie die Schlechtwetterentschädigun-
gen für insgesamt 28.5 Tage im Monat Januar 2005 und Februar 2005
betrifft, das heisst im Betrag von Fr. 76'838.35. Auch an der öffentli-
chen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte die
Beschwerdeführerin diese Anerkennung nochmals ausdrücklich. Im
genannten Umfang ist die Beschwerde demnach gegenstandslos ge-
worden.
1.3 Bezüglich der Verpflichtung zur Rückerstattung der für das Jahr
2006 bezogenen Schlechtwetterentschädigung in der Höhe von Fr.
87'516.30 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest (vgl.
S. 3 ihrer Eingabe vom 17. September 2007). Insoweit ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR
837.0) will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für
Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, schlechtem Wetter
und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers garantieren (Art. 1a Abs. 1
AVIG).
Nach Art. 42 AVIG haben Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen
wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, Anspruch auf Schlechtwet-
terentschädigung, wenn: a. sie für die Versicherung beitragspflichtig
sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht
erreicht haben und b. sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43)
erleiden. Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die
Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. Keinen An-
spruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel
31 Absatz 3 AVIG.
Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er ausschliesslich durch das
Wetter verursacht wird, die Fortführung der Arbeiten trotz genügender
Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unver-
tretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann, und
er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird. Es werden nur
ganze oder halbe Tage angerechnet (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG).
Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Arbeitneh-
mer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit
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nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 42
Abs. 3 AVIG).
Der Bundesrat erlässt die Kontrollvorschriften für die von wetterbeding-
tem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer (Art. 49 AVIG).
Nach der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983
(AVIV, SR 837.02) setzt die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeits-
ausfalles eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus. Der Arbeitgeber
hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren
aufzubewahren (Art. 46b Abs. 1 und 2 AVIV).
Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle
durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes anordnet
(Art. 72 AVIV).
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche das SECO
führt (Art. 83 Abs. 3 AVIG), prüft stichprobenweise bei den Arbeitge-
bern die ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen (vgl. Art. 110
Abs. 4 AVIV). Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen
Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie
der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisun-
gen. Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkas-
so obliegt der Kasse (Art. 83a Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 111 AVIV).
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95
Abs. 1 AVIG i. V. m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]). Voraussetzung dafür ist, dass die rechtskräftig ver-
fügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung zweifellos unrichtig
und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2
ATSG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]
C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.2 und C 114/05 vom 26. Okto-
ber 2005 E. 1, je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Untersuchungsgrundsatzes und
des Gebots des fairen Verhaltens nach Art. 6 Abs. 3 (recte Abs. 1)
EMRK. Die Vorinstanz habe anlässlich der Betriebskontrolle nicht dar-
gelegt, dass zeitliche Eile geboten sei, und es sei auch nicht ange-
droht worden, dass die gesamten ausgerichteten Schlechtwetterent-
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schädigungen zurückgefordert würden, wenn nicht alle Unterlagen
vollständig am 15. November 2005 bereit lägen. Die Rückerstattung
der gesamten Summe sei ohne jede Vorwarnung verfügt worden. Die
Vorinstanz habe zudem keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor-
genommen und die Beschwerdeführerin nicht zu den Ungereimtheiten
Stellung nehmen lassen. Der angefochtene Entscheid sei auch unge-
nügend begründet.
Das SECO hält demgegenüber fest, es habe auf das Gesuch um
Akteneinsicht vom 23. Februar 2007 hin dem Anwalt der Beschwerde-
führerin alle Unterlagen in Kopie zugestellt. Demnach habe die Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, zu Ungereimtheiten und wei-
teren Vorwürfen Stellung zu nehmen. Bei Arbeitgeberkontrollen sei
zeitliche Eile in dem Sinne geboten, als sich ein Inspektor gemäss der
erhöhten Glaubwürdigkeit einer "Aussage der ersten Stunde" mög-
lichst vor Ort informieren können müsse.
3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) dient einerseits der
Sachverhaltsabklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezo-
genes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet eine ganze
Reihe von Verfahrensgarantien, die in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert
worden sind. So umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör die
Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnah-
me auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 126 V 130 E. 2b, BGE
120 IB 379 E. 3b mit Hinweisen). Nach Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die
Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Betreffend Verfügungen,
die – wie vorliegend – durch Einsprache anfechtbar sind, braucht sie
die Parteien indessen nicht vorgängig anzuhören (Art. 30 Abs. 2 Bst. b
VwVG).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht
in ständiger Rechtsprechung auch die Pflicht der Behörden ab, ihre
Verfügungen und Entscheide zu begründen. Die Begründung eines
Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so-
wohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigs-
tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be-
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hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I
232 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2 Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des
Einspracheverfahrens zum Sachverhalt sowie den rechtlichen
Würdigungen der Vorinstanz und den sich daraus ergebenden
Konsequenzen eingehend äussern können. Sie nahm auch Einsicht in
sämtliche relevante Akten. Im Weitern findet sich bereits in der
Verfügung vom 13. Dezember 2006 eine Begründung dafür, warum die
Schlechtwetterentschädigungen für die Jahre 2005 und 2006
vollumfänglich zurückverlangt würden. Das SECO führte aus, die
nachgereichten Stundenblätter seien abgeändert worden und daher
als Zeitkontrolle nicht brauchbar. Die Plausibilisierung der
wetterbedingten Ausfallstunden sei anhand von anderen betrieblichen
Unterlagen ebenfalls nicht möglich gewesen. Auch im
Einspracheentscheid sowie in den späteren Eingaben begründete die
Vorinstanz die Rückforderung, verwies auf die anwendbaren
rechtlichen Grundlagen und nahm Stellung zu den einzelnen Rügen
der Beschwerdeführerin. Insofern erscheint es als offensichtlich, dass
das SECO seiner Prüfungs- und Begründungspflicht in genügendem
Masse nachgekommen ist.
3.3 Das SECO war auch nicht verpflichtet, eine allfällige Rückforde-
rung anlässlich der Arbeitgeberkontrolle ausdrücklich anzudrohen. Die
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen ergibt sich be-
reits aus dem Gesetz (Art. 95 Abs. 1 AVIG i. V. m. Art. 25 Abs. 1
ATSG). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Vor-
instanz im Übrigen nie verlangt, dass alle Unterlagen vollständig am
15. November 2005 bereit liegen müssten, bzw. für den Unterlassungs-
fall angedroht, die gesamte erhaltene Schlechtwetterentschädigung
zurückzufordern. Die Rückforderung erfolgte klarerweise aus anderen,
in E. 4 zu erörternden Gründen. Der Einwand der Beschwerdeführerin
ist unbehelflich.
3.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersicht-
lich, welche zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen das SECO hätte
vornehmen sollen, nachdem es die relevanten Unterlagen von der Be-
schwerdeführerin erhalten hatte, und es gemäss konstanter höchst-
richterlicher Praxis nicht zulässig ist, einen fehlenden oder wider-
sprüchlichen Arbeitszeitnachweis durch eine nachträgliche Befragung
der betroffenen Arbeitnehmer zu ersetzen (vgl. ARV 1999 Nr. 34 E. 2a
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sowie Urteile des EVG C 229/00 vom 30. Juli 2001 E. 1b und C 140/02
vom 8. Oktober 2002 E. 3.1 f.). Auch insofern vermag die Beschwerde-
führerin nicht durchzudringen. Im Weiteren ist auch nicht erkennbar,
inwiefern die Vorinstanz das Gebot der Fairness nach EMRK verletzt
haben sollte.
3.5 Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
bzw. des Gebots der Fairness ist nach dem Gesagten unbegründet,
und die Beschwerde ist insofern abzuweisen.
4.
Streitig ist im vorliegenden Verfahren der Rückforderungsbetrag für
das Jahr 2006 in der Höhe von Fr. 87'516.30 (vgl. vorne E. 1.3).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, für das Jahr 2006 habe
das SECO keine Unstimmigkeiten geltend gemacht. Die Rückerstat-
tungsforderung entbehre der gesetzlichen Grundlage, denn das Ge-
setz sehe nicht vor, dass bei allfällig festgestellten Unstimmigkeiten
die gesamten Entschädigungen, also auch jene, die zu Recht ausbe-
zahlt worden seien, zurückzuerstatten seien.
Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, aus den
gesamten Umständen müsse geschlossen werde, dass die nach der
Kontrolle eingereichten Stundenblätter nachträglich geändert oder neu
erstellt worden seien. Somit liessen sich die Arbeitsausfälle derjenigen
Mitarbeiter, deren originale Stundenblätter anlässlich der Kontrolle
nicht hätten erhoben werden können, nicht überprüfen. Die Stunden-
blätter könnten daher nicht als Zeitkontrolle anerkannt werden.
4.2 Nach der Rechtsprechung des EVG ist ein geltend gemachter
Arbeitsausfall erst dann genügend überprüfbar, wenn die geleistete
Arbeitszeit für jeden einzelnen Tag kontrollierbar ist. Das EVG führte
dazu aus, es genüge nicht, wenn der Arbeitgeber eine An- und
Abwesenheitskontrolle führe, vielmehr bedürfe es Angaben über die
täglich geleistete Arbeitszeit. Nur auf diese Weise sei Gewähr geboten,
dass die an gewissen Tagen geleistete Überzeit, welche innerhalb der
Abrechnungsperiode auszugleichen sei, bei der Feststellung des
monatlichen Arbeitsausfalls Berücksichtigung finde (vgl. hierzu die in
E. 3.4 zitierten Urteile des EVG sowie Urteile des BVGer B-7898/2007
vom 13. Mai 2008 E. 3 und B-7902/2007 vom 24. Juni 2008 E. 6.2.2).
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Die gearbeiteten Stunden müssten nicht zwingend mit einem elektroni-
schen oder mechanischen System erfasst sein. Wesentlich seien je-
doch der ausreichende Detaillierungsgrad und die zeitgleiche Doku-
mentierung (Urteile des EVG C 269/03 vom 25. Mai 2004 E. 3.1 und C
35/03 vom 25. März 2004 E. 4). Erst nachträglich erstellte Unterlagen
(z. B. Wochenrapporte, Befragung der betroffenen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer) seien kein taugliches Mittel, um die Arbeitszeit
durch die Verwaltung ausreichend zu kontrollieren (statt vieler: Urteile
des EVG C 42/00 vom 17. Januar 2001 E. 2b, C 229/00 vom 30. Juli
2001 E. 1b sowie C 35/03 vom 25. März 2004 E. 4).
Von der formellen Beweisvorschrift der betrieblichen Arbeitszeitkontrol-
le gemäss Art. 46b Abs. 1 AVIV darf nur abgewichen werden, wenn de-
ren Anwendung im Einzelfall überspitzt formalistisch erscheint, d.h. die
prozessuale Formstrenge exzessiv und durch kein schutzwürdiges In-
teresse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Ver-
wirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert
oder gar verhindert (Urteil des EVG C 115/06 vom 4. September 2006
E. 1.1, mit Verweis auf BGE 130 V 183 E. 5.4.1). Massgebend ist, ob
das Führen einer Arbeitszeitkontrolle im konkreten Einzelfall unerläss-
lich gewesen ist, um den Durchführungsorganen die Möglichkeit zu ge-
ben, den geltend gemachten Arbeitsausfall innert nützlicher Frist zu-
verlässig zu überprüfen (Urteil des EVG C 59/01 vom 5. November
2001 E. 2b).
4.3 Unbestritten ist, dass Stundenblätter, wie sie von der Beschwerde-
führerin vorgelegt wurden, gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich
ein taugliches und rechtsgenügliches Instrument darstellen, um die ge-
leistete Arbeitszeit und die wetterbedingten Ausfallstunden zu kontrol-
lieren.
Im Falle der Beschwerdeführerin geht das SECO indessen aufgrund
der bei den Abrechnungen für das Jahr 2005 festgestellten Unregel-
mässigkeiten davon aus, dass auch die per Fax zugesandten Stunden-
blätter für das Jahr 2006 erst nachträglich verfasst wurden und daher
kein geeignetes Mittel zur Kontrolle der Arbeitszeit darstellen.
4.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die anlässlich der Kontrolle vom
15. November 2006 aus dem Lohnordner kopierten Stundenblätter für
9 Mitarbeiter in den Monaten Januar und/oder Februar 2005 nicht den
zwei Tage später per Fax nachgereichten Stundenblättern für diesel-
ben Mitarbeiter in derselben Zeitperiode entsprechen.
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B-7901/2007
Die am 17. November 2006 nachgereichten Stundenblätter des Jahres
2005, welche sich direkt mit entsprechenden bei der Kontrolle vorge-
fundenen Stundenblättern für die gleichen Mitarbeiter und die gleiche
Zeitperiode vergleichen lassen, weisen an insgesamt über 170 Tagen
wetterbedingte Arbeitsausfälle bei verschiedenen Mitarbeitern auf. Für
diese Tage wurde indessen in den bei der Kontrolle vorgefundenen
Stundenblättern kein einziges Mal ein wetterbedingter Ausfall (Code
969) verzeichnet, sondern die betroffenen Mitarbeiter arbeiteten (Code
003 oder 923) oder waren wegen Krankheit, Unfall oder Ferien abwe-
send (Code 966 und 967).
Bei diesen Unstimmigkeiten handelt es sich demnach nicht um einzel-
ne Fehlbuchungen, die man einem Versehen oder, wie die Beschwer-
deführerin geltend macht, der Überforderung der mit der Buchhaltung
und den Abrechnungen beauftragten Firma, zurechnen könnte. Die
Unterschiede zwischen den anlässlich der Kontrolle eingesehenen
und den nachgereichten Stundenblättern sind erheblich und erwecken
aus objektiver Sicht den Eindruck, dass systematisch Änderungen vor-
genommen wurden, um einen Anspruch auf Schlechtwetterentschädi-
gung zu erwirken.
Ausgehend davon ist die Würdigung des SECO, wonach es sich bei
den nachgereichten Stundenblättern des Jahres 2005 nicht um
Originale, sondern um nachträglich erstellte Dokumente handle, nicht
zu beanstanden.
4.3.2 Betreffend die Monate Januar bis März 2006 wurden am Tag der
Betriebskontrolle keine Stundenblätter vorgefunden. Die Beschwerde-
führerin stellte diese dem SECO gesamthaft nachträglich mit Fax vom
17. November 2006 zu.
Da diese nachgereichten Stundenblätter somit nicht mit entsprechen-
den, an der Betriebskontrolle gesichteten Dokumenten verglichen wer-
den können, ist weder der volle Beweis dafür erbringbar, dass sie die
wetterbedingten Ausfallzeiten korrekt und wahrheitsgemäss wiederge-
ben, noch dass sie – wie die Stundenblätter der Monate Januar und
Februar 2005 – nachträglich abgeändert wurden.
4.3.3 Das AVIG bestimmt, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall
nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollier-
bar ist, keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben (Art.
42 Abs. 3 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG).
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Das Erfordernis der Kontrollierbarkeit verlangt, dass eine Fachperson
aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung sich
innert angemessener Frist ein einigermassen klares Bild über den
Arbeitsausfall machen kann (GERHARD GERHARDS, AVIG-Kommentar, Art.
31 N. 34).
Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das Kontrollorgan in
die Lage versetzen, jederzeit möglichst zuverlässig die genauen Ar-
beitszeiten jedes einzelnen Arbeitnehmers feststellen zu können. Zwar
muss die Verwaltung bei begründeten Zweifeln am korrekten Einsatz
einer grundsätzlich zum Beweis geeigneten Arbeitszeitkontrolle der
Firma die Gelegenheit geben, die Zweifel zu entkräften. Es liegt aber
nicht an ihr, die Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede Person und je-
den Tag individuell nachzuweisen. Dies würde letztlich eine Umkehr
der Beweislast bedeuten. Die Beweislast obliegt eindeutig dem Arbeit-
geber (Art. 38 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG und Art. 46b
AVIV; vgl. Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2 sowie
Urteil des BVGer B-8569/2007 vom 24. Juni 2008 E. 2.3).
4.3.4 Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen).
4.3.5 Nach dem eingangs Gesagten hat die Vorinstanz die nachträg-
lich für das Jahr 2005 eingereichten Stundenblätter zu Recht als nicht
beweistauglich erachtet, weil sie nachweislich in erheblichem Umfang
abgeändert worden waren bzw. den anlässlich der Betriebskontrolle
eingesehenen Originalaufzeichnungen widersprachen (vgl. E. 4.3.1).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch den eben-
falls nachgereichten Stundenblättern des Jahres 2006 die Beweistaug-
lichkeit abzusprechen. Zwar wurden anlässlich der Arbeitgeberkontrol-
le keine Originalabrechnungen des Jahres 2006 vorgefunden, weshalb
insofern formell keine Widersprüche zwischen verschiedenen, den
gleichen Lebensvorgang betreffenden Dokumenten verzeichnet wer-
den können, doch wirken sich die gesamten Umstände auch hier zum
Nachteil der Beschwerdeführerin aus. Im Einzelnen ergibt sich Folgen-
des:
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Die Stundenblätter 2006 wurden im Nachgang zur Betriebskontrolle
vom 15. November 2006 per Fax eingereicht. Wie auch die nachge-
reichten Stundenblätter für das Jahr 2005 weisen sie – im Unterschied
zu den anlässlich der Kontrolle im Betrieb vorgefundenen Stundenblät-
tern – keine fortlaufenden Erfassungsnummern auf, sondern solche,
die insbesondere während den Tagen, für welche wetterbedingte Aus-
fälle geltend gemacht werden, gleich bleiben. Dieser Umstand deutet,
wie auch das SECO geltend macht, auf eine nachträgliche Erstellung
bzw. Abänderung der Stundenblätter hin. Der Hinweis auf dem am 28.
Oktober 2008 durch die Beschwerdeführerin eingereichten Blatt, wo-
nach der Computer die Erfassungsnummern automatisch eingibt, ver-
mag die Sachlage diesbezüglich nicht zu klären. In einigen Stunden-
blättern wechseln sich ausserdem Ausfälle wegen Schlechtwetter mit
Ausfällen wegen Krankheit bzw. Unfall (Code 967) fast täglich ab (z.B.
Stundenblätter für Mitarbeiter B. in den Monaten Januar, Februar und
März 2006), was eine Konstellation darstellt, welche als unwahrschein-
lich angesehen werden muss.
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin keine Argumente vor,
die zugunsten der Annahme sprechen würden, es handle sich bei den
Stundenblättern für die Monate Januar bis März 2006 um "Originale",
auf welchen die Ausfallstunden fortlaufend und korrekt vermerkt wor-
den wären. Ihre diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich auf
die Behauptung, dass diese Stundenblätter nicht nachträglich erstellt
oder abgeändert worden seien. Dies genügt indessen bei den Gege-
benheiten, wie sie sich vorliegend präsentieren, nicht.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Stundenblätter des Jah-
res 2005 nach der Betriebskontrolle nachweislich abgeändert oder neu
erstellt wurden, ist nach dem vorstehend Gesagten zu folgern, dass es
sich auch bei den Stundenblättern des Jahres 2006 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit um nachträglich erstellte Dokumente handelt.
4.4 Da, wie dargelegt (E. 4.2), nachträglich erstellte Unterlagen kein
taugliches Mittel darstellen, um die Arbeitszeit und die Ausfallstunden
zu überprüfen, können die Stundenblätter des Jahres 2006 als Arbeits-
zeitkontrolle nicht anerkannt werden.
Die Beschwerdeführerin reichte keine anderen betrieblichen Unterla-
gen ein, anhand deren eine Plausibilierung der wetterbedingten Aus-
fallstunden möglich wäre. Insbesondere vermögen die "Rapporte über
die wetterbedingten Ausfallstunden", entgegen der Anmerkung des
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Anwalts der Beschwerdeführerin in seinen anlässlich der öffentlichen
Verhandlung eingereichten Plädoyernotizen, nach der Rechtsprechung
des EVG nicht als Arbeitszeitnachweis zu genügen (Urteil des EVG C
260/00 vom 22. August 2001 E. 2b).
Die Ausfall- und die Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Beschwerdefüh-
rerin sind somit auch für die Monate Januar bis März 2006 nicht be-
stimmbar bzw. kontrollierbar, weshalb aufgrund der ausdrücklichen ge-
setzlichen Grundlage von Art. 42 Abs. 3 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a
AVIG kein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht.
Somit war die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung für die
Monate Januar bis März 2006 an die Beschwerdeführerin zweifellos
unrichtig. Die zugesprochenen Beträge in der Höhe von insgesamt
Fr. 87'516.30 sind sodann als erheblich zu werten, weshalb die Vor-
aussetzungen für eine Rückforderung (vgl. E. 2) grundsätzlich erfüllt
sind (vgl. Urteil des BVGer B-7898/2007 vom 13. Mai 2008 E. 3.4).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass der
geltend gemachte Arbeitsausfall vom Januar bis März 2006 nicht
kontrollierbar ist, und dass weder die von der Beschwerdeführerin ein-
gereichten Unterlagen noch die von ihr geltend gemachten Umstände
die durch Schlechtwetter bedingten Ausfallstunden hinreichend glaub-
haft zu belegen vermögen.
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Rückerstattung von
Fr. 164'354.65 verlangt. Im Umfang von Fr. 76'838.35 hat die Be-
schwerdeführerin die Forderung des SECO bereits anerkannt (vgl.
vorne, E. 1). Soweit weitergehend ist ihre Beschwerde als unbegründet
abzuweisen, womit die Beschwerdeführerin insgesamt unterliegt.
6.
Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversi-
cherungsgesetzes vor dem Bundesverwaltungsgericht sind kosten-
pflichtig, selbst wenn es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilli-
gung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen
handelt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. 37 VGG; vgl. Urteile des BVGer
C-409/2007 vom 23. November 2007 E. 5.1 sowie vom 24. Juni 2008
B-7902/2007 E. 10, mit Hinweisen).
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Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]). Stehen
wie hier Vermögensinteressen auf dem Spiel, bemisst sich die Ge-
richtsgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert sowie nach Umfang
und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finan-
zieller Lage der Parteien (Art. 2 i.V.m. Art. 4 VGKE).
In Anwendung von Art. 4 VGKE und in Berücksichtigung des Umstan-
des, dass die Beschwerde teilweise gegenstandslos geworden ist (vgl.
E. 1), sind die Verfahrenskosten auf Fr. 2000.- festzusetzen. Sie wer-
den mit dem am 27. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2000.- ist der Beschwer-
deführerin zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung wird nicht zu-
gesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgeschrieben, soweit die Beschwerdeführerin
eine Teilforderung im Betrag von Fr. 76'838.35 anerkannt hat. Soweit
weitergehend, d. h. die Rückforderung von Fr. 87'516.30 betreffend,
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2000.- ist der Beschwer-
deführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückzuerstatten.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. AGK-2006-97; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (A-Post)
und wird mitgeteilt:
- der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Z. (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 13. November 2008
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