Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B790/2011
U r t e i l v om 2 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien A._______
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen,
Länggassstrasse 7, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,
Münsterplatz 3a, 3011 Bern,
Vorinstanz,
Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern,
Molkereistrasse 25, 3052 Zollikofen,
Erstinstanz.
Gegenstand Sömmerungsbeiträge / Anerkennung von Dauergrünfläche.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer und Bewirtschafter des
Betriebs M._______ in der Gemeinde F._______, auf dem er
hauptsächlich Milchwirtschaft betreibt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche
umfasst Grundstücke in unmittelbarer Nähe des Betriebszentrums und
eine rund 1 km vom Betriebszentrum entfernt liegende Weidefläche.
Weiter bewirtschaftet der Beschwerdeführer das rund 1,5 km vom
Betriebszentrum entfernt liegende Grundstück F._______ Gbbl.Nr. […]
(G._______weid), welches in zwei Parzellen aufgeteilt ist
(Teilgrundstücke Gbbl.Nr. […].1 und Nr. […].2).
A.a Im Rahmen der Agrardatenerhebung 2010 stellte der
Beschwerdeführer am 30. April 2010 den Antrag, es seien die auf dem
Grundstück F._______ Nr. [...].1 (G._______weid) gelegenen, zur
landwirtschaftlichen Nutzfläche (Dauergrünfläche) gehörenden
Heuwiesen der nächstliegenden landwirtschaftlichen Zone zuzuordnen
und bei der Berechnung des durchschnittlichen Beitragsansatzes
einzubeziehen. Die agrarpolitischen Massnahmen 2010 seien
entsprechend auszugestalten. Die Heuwiesen auf diesem Grundstück
würden seit jeher gemäht und das Heu für die Winterfütterung verwendet.
Es würden zwischen 3,5 und 4 ha der G._______weide gemäht. Es sei
ein Augenschein vorzunehmen, um diese Flächen zu begutachten.
A.b Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 hielt die Erstinstanz fest, das
Teilgrundstück Nr. [...].1 (G._______weid) liege nicht im Berggebiet,
sondern gemäss dem landwirtschaftlichen Produktionskataster des
Bundesamtes für Landwirtschaft im Sömmerungsgebiet (Zone 61). Die
Ausscheidung des Sömmerungsgebietes in der Gemeinde F._______ sei
abgeschlossen und somit rechtskräftig. Als Heuwiesen im
Sömmerungsgebiet, die als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) zu
qualifizieren seien, würden 118 Aren anerkannt. Dieser Entscheid trete
rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
A.c Mit Einsprache vom 18. Juni 2010 beantragte der Beschwerdeführer
im Hauptbegehren, es seien in Bezug auf das Grundstück Nr. [...].1
(G._______weid) neben den 118 Aren, die als Dauergrünfläche und
damit als landwirtschaftliche Nutzfläche anerkannt worden waren, auch
die restlichen 754.5 Aren Weide und Wiesland der landwirtschaftlichen
Nutzfläche zu unterstellen.
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A.d Die Erstinstanz wies die Einsprache am 25. Juni 2010 mit der
Begründung ab, für die betroffene Weidefläche seien im Zeitraum vor
1999 Sömmerungsbeiträge ausgerichtet worden, weshalb die
Sömmerungsfläche nicht in Dauergrünfläche (LN) umgewandelt werden
könne. Das Bundesamt für Landwirtschaft habe mit Entscheid vom 7. Mai
2002 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Ausschluss der Parzelle
G._______weid aus dem Sömmerungsgebiet und um Zuweisung zur
landwirtschaftlichen Nutzfläche abgelehnt, und die Frage sei von der
Rekurskommission EVD mit Entscheid vom 11. Juli 2003 endgültig
entschieden worden. Die Erstinstanz wies auch das Begehren um einen
Augenschein ab.
A.e Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juli 2010 Beschwerde
bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (Vorinstanz) und
beantragte die Aufhebung des Entscheids. In seinem Hauptbegehren
verlangte er, es seien die bisher nicht der landwirtschaftlichen Nutzfläche
unterstehenden 754.5 Aren Weide und Wiesland der G._______weid wie
landwirtschaftliche Nutzfläche zu behandeln und entsprechende Beiträge
auszurichten.
A.f Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16.
Dezember 2010 ab.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2011 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der
Vorinstanz vom 16. Dezember 2010 sei aufzuheben, und es seien
rückwirkend auf den 1. Januar 2010 für die nicht der landwirtschaftlichen
Nutzfläche unterstehenden 754.5 Aren Weide und Wiesland der
G._______weid (F._______ Gbbl.Nr. [...]) Beiträge in gleicher Höhe
auszuzahlen wie für landwirtschaftliche Nutzflächen in der Bergzone;
eventuell sei die gesamte gemähte und zur Gewinnung von Winterfutter
verwendete Fläche der G._______weid – soweit nicht in der Bergzone IV
liegend – als Dauergrünfläche zu qualifizieren und entsprechende
Beiträge auszurichten; subeventuell sei die weitere gemähte und zur
Gewinnung von Winterfutter verwendete Fläche der G._______weid von
Jahr zu Jahr als Dauergrünfläche zu qualifizieren und entsprechende
Beiträge auszurichten. Der Beschwerdeführer beantragt zweitens
eventuell, der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Dezember 2010 sei
aufzuheben und die Sache mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen, sowie drittens, es sei eine öffentliche
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Parteiverhandlung durchzuführen. Zur Begründung führt er im
Wesentlichen an, in den 1980erJahren sei das Grundstück
G._______weid (Grundstück Nr. […]) fälschlicherweise dem
Sömmerungsgebiet zugeteilt und nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche
eingestuft worden. Anders als in den Verfahren vor der
Rekurskommission EVD (Urteil vom 11. Juli 2003 [7B/20022]) sowie vor
dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil B3610/2009 vom 3. November
2009), in welchen es um die Frage gegangen war, ob die G._______weid
aus dem Sömmerungsgebiet ausgeschlossen und in die Bergzone
überführt werden könne, gehe es im vorliegenden Verfahren darum, dass
die auf der G._______weid geleistete Arbeit, die derjenigen entspreche,
die bei einem Grundstück in der Bergzone anfalle, angemessen
abgegolten werde.
C.
Mit Vernehmlassung vom 2. März 2011 beantragt die Erstinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
D.
Die Vorinstanz lässt sich am 17. März 2011 vernehmen und beantragt
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie
auf ihren Entscheid vom 16. Dezember 2010. Sie hält fest, die
betragsmässig geringeren Sömmerungsbeiträge seien kein Argument
dafür, dass die kantonale Behörde die Flächen anders behandle als dies
das Bundesamt für Landwirtschaft getan habe. Die vom
Beschwerdeführer gerügte finanzielle Ungleichbehandlung seiner
Sömmerungsflächen mit angeblich vergleichbaren Flächen in der
Bergzone sei vom Bundesgesetzgeber gewollt. Zudem habe die
Rekurskommission EVD die Zoneneinteilung der strittigen Fläche im Jahr
2003 bestätigt. Bezüglich der Eventualanträge hätten die Erst und
Vorinstanz zwar eine Mähnutzung für einen Teil der Fläche als traditionell
anerkannt, doch sei eine traditionelle Mähnutzung für mehr als 1 ha für
den Zeitraum zwischen 1994 bis 2003 nicht nachgewiesen. Es gebe
keinen Grund, die von der Erstinstanz ermittelte Fläche von 118 Aren
Dauergrünfläche auf der G._______weid in Frage zu stellen.
E.
Am 15. November 2011 wurde am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts
die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Parteiverhandlung
durchgeführt, an welcher die Parteien Gelegenheit hatten, ihren
Standpunkt nochmals mündlich vor dem Spruchkörper darzulegen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und
mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein
Bundesgesetz dies entsprechend vorsieht (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Vorliegend legt Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29.
April 1998 [LwG, SR 910.1] fest, dass gegen Verfügungen letzter
kantonaler Instanzen, die in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes
und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann.
Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über
Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden, was hier
nicht vorliegt. Bei dem angefochtenen Beschwerdeentscheid der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 16. Dezember 2010
handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 62
Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
des Kantons Bern [VRPG, BSG 155.21] i.V.m. Art. 47 Abs. 1 des
Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 des Kantons Bern [KLwG,
BSG 910.1]). Er stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und
damit auf öffentliches Recht des Bundes und stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar.
1.2. Der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat ist vom
angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat daher ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG).
1.3. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), und
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm seien für diejenigen 754.5 Aren
Weide und Wiesland der G._______weid (F._______ Gbbl.Nr. [...].1),
welche die Erstinstanz nicht bereits als Heuwiesen im Sömmerungsgebiet
und damit als landwirtschaftliche Nutzflächen anerkannt hat, Beiträge in
gleicher Höhe auszuzahlen wie für landwirtschaftliche Nutzfläche in der
Bergzone, und zwar rückwirkend auf den 1. Januar 2010.
2.1. Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass diese Teilparzelle der
G._______weid rechtskräftig dem Sömmerungsgebiet zugeteilt ist (vgl.
Beschwerdeentscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements [Rekurskommission EVD] vom 11. Juli
2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B3610/2009 vom 3.
November 2009).
2.2. Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, deren Ertrag zur Winterfütterung
auf dem Betrieb verwendet wird, gehören zur Dauergrünfläche und damit
zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, sofern sie jährlich gemäht und diese
Nutzung auf ununterbrochener, langjähriger Tradition beruht (Art. 19
Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Bst. b der landwirtschaftlichen
Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [LBV, SR 910.91]). Flächen,
die nicht jährlich gemäht werden, aber die Voraussetzungen für
Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Art. 19 Abs. 5 erfüllen, gehören,
soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche,
wenn sie zusammenhängend mindestens 20 Aren aufweisen, ihre
Nutzung nicht gefährlich ist und es sich um eigene oder gepachtete
Flächen handelt (Art. 19 Abs. 6 LBV).
Der Beschwerdeführer rügt, es sei vorab fraglich, was unter dem Begriff
"traditionelle Nutzung" zu verstehen sei. Weder das Gesetz noch die
Begriffsverordnung enthielten eine diesbezügliche Definition. Die
Definition der Vorinstanzen bzw. des Bundesamts für Landwirtschaft,
wonach nur Flächen berücksichtigt werden könnten, die seit mindestens
15 Jahren bzw. bereits vor 1983 gemäht worden seien, basierten lediglich
auf den Weisungen und Erläuterungen des Bundesamts. Der Begriff
"Tradition" bzw. "traditionell" sei aber gleichzusetzen mit "überliefert" und
"herkömmlich", beziehe sich also auf eine Nutzung, wie sie die
vergangenen Jahrzehnte bzw. die Nutzung durch die Vorfahren prägte.
Letztlich gehe es um die Nutzung, wie sie für die konkrete Fläche üblich
und standortgerecht sei. Die G._______weid sei in den achtziger Jahren,
als noch sein Vater den Betrieb bewirtschaftet habe, fälschlicherweise als
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eigentlicher Alpbetrieb eingeteilt worden. Indessen ergebe sich aus dem
Alpkataster von 1965, dass die Weidezeit auf der G._______weid
durchschnittlich 7 Wochen betrage und die Winterfütterung mit weiteren 3
bis 4 Wochen anhalten könne. Der vom Beschwerdeführer kontaktierte
ehemalige Alpinspektor und Mitautor des Alpkatasters von 1965,
P._______, habe mit Schreiben vom 21. Januar 2011 bestätigt, dass die
im Alpkataster angesprochene traditionelle Nutzung der G._______weid
insbesondere auch die Heugewinnung im Sommer mit umfasse. Auf der
G._______weid als typischer Vorweide sei herkömmlicherweise eine
Teilfläche von 3,5 – 4 ha gemäht und das so gewonnene Heu für die
Winterfütterung verwendet worden. Ausgehend von 16 Kuhrechten,
einem Verzehr von 18 kg Trockensubstanz pro Tag pro Kuh sowie einer
Winterfütterungsdauer von drei Wochen könnten ohne weiteres genaue
Rückschlüsse auf den Umfang der traditionellen Mähnutzung gemacht
werden. Es sei davon auszugehen, dass eine Menge von gut 6 Tonnen
Heu nötig sei. Um eine solche Menge Heu zu produzieren, brauche es
eine Fläche von 3 bis 4 Hektaren. Bezüglich der Traditionalität der
Mähnutzung dürfe somit nicht allein auf die Jahre 19831999 abgestellt
werden, vielmehr lasse sich dem Alpkataster von 1965 bezüglich der
Tradition und des Umfangs der Mähnutzung der G._______weid
Schlüssiges entnehmen. Der Beschwerdeführer präzisiert, dass mit
"Winterfütterung" nicht die ganze, während dem Winter erfolgende
Fütterung auf dem Betrieb A._______ gemeint sei, sondern diejenige
Periode, während welcher früher die Tiere (gegen Ende Oktober, d.h. vor
dem grossen Schneefall) nochmals auf die Vorweide in die dort
vorhandenen Ställe gebracht wurden, um das im Sommer produzierte
Heu zu verfüttern. Danach sei das Vieh wieder auf den Talbetrieb zur
eigentlichen Winterung gekommen. Heute werde das im Sommer
produzierte Heu auf den Talbetrieb geführt, doch sei die Mähnutzung
gleich wie früher.
Die Vorinstanzen machten dagegen geltend, dass die Mähnutzung
gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
Verhandlung vor der Rekurskommission EVD am 20. März 2003 Anfang
der Jahre 2000 ca. 1 ha betragen habe. Auch sei nicht erstellt, dass auf
der G._______weid im vorgebrachten Umfang zwischen 3,5 und 4 ha
traditionelle Mähnutzung zwecks Gewinnung von Winterfutter betrieben
worden sei. Dem Alpkataster von 1965 lasse sich bezüglich der Tradition
und des Umfangs der Mähnutzung der G._______weid entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers nichts Schlüssiges entnehmen. Aus
dem Vermerk, wonach die Winterfütterung mit weiteren drei bis vier
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Wochen anhalten könne, ergebe sich nicht, ob und wie lange eine solche
Winterfütterung tatsächlich stattgefunden habe und auf welcher Fläche
allenfalls Heu gewonnen worden sei. Die Behörden hätten die
G._______weid schon immer als Sömmerungsweide eingestuft,
entsprechende Verfügungen erlassen und Beiträge ausgerichtet. Den
Materialien lasse sich weder einen Hinweis auf eine traditionelle
Mähnutzung in dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umfang noch
auf nicht jährlich gemähte Flächen i.S.v. Art. 19 Abs. 6 LBV entnehmen.
2.3. Die Frage, welche Flächen der Parzelle Nr. [...].1 (G._______weid)
die Voraussetzungen an Heuwiesen im Sömmerungsgebiet im Sinn von
Art. 19 Abs. 5 LBV erfüllen und damit zur landwirtschaftlichen Nutzfläche
des Betriebs des Beschwerdeführers zu zählen sind, wurde bisher nicht
rechtskräftig entschieden. Gegenstand des erwähnten
Beschwerdeentscheids der Rekurskommission EVD vom 11. Juli 2003
und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B3610/2009 vom 3.
November 2009 war nicht diese Frage, sondern die Frage nach der
Einteilung dieser Teilfläche der G._______weid ins Sömmerungsgebiet.
Allfällige Ausführungen zur Frage des Ausmasses der Heuwiesen in den
Erwägungen des Beschwerdeentscheids der Rekurskommission EVD
haben nicht Teil an der Rechtskraft dieses Entscheids, da und solange
sie keinen Niederschlag im Dispositiv gefunden haben.
2.4. Die Frage, ob – wie vom Beschwerdeführer behauptet – schon 1965
eine Mähnutzung der G._______weid im Umfang von 3,5 – 4 ha und
damit diesbezüglich eine ursprüngliche, langjährige Tradition herrschte,
kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden:
2.5. Mit der Änderung vom 9. Oktober 1992 des Landwirtschaftsgesetzes
(AS 1993 1571, Art. 31a und 31b LwG; heute Art. 70 77 LwG) wurde
eine grundsätzliche Richtungsänderung in der Agrarpolitik eingeleitet.
Insbesondere wurden Preis und Einkommenspolitik getrennt und den
ökologischen Gesichtspunkten der Landwirtschaft erhöhtes Gewicht
eingeräumt; einer weiteren Intensivierung der Landwirtschaft sollte
Einhalt geboten werden (vgl. Botschaft vom 27. Januar 1992 zur
Änderung des Landwirtschaftsgesetzes, Teil I: Agrarpolitik mit
ergänzenden Direktzahlungen, BBl 1992 II 1 ff., Ziff. 22 S. 11 ff.).
Angestrebt wird seither tendenziell eine weniger intensive Landwirtschaft
und ein Verzicht auf Ausweitung der Produktion sowie der
landwirtschaftlichen Nutzfläche.
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Die zonenmässige Erfassung und Regelung des landwirtschaftlich
nutzbaren Sömmerungsgebietes dient in diesem Kontext der
Eingrenzung der intensiver bewirtschaftbaren und zu höheren
Abgeltungen berechtigenden landwirtschaftlichen Nutzfläche des
Berggebietes und der Erhaltung des Sömmerungsgebietes als ökologisch
wertvolle, traditionelle Kulturlandschaft. Die intensiver bewirtschaftete
landwirtschaftliche Nutzfläche soll grundsätzlich nicht weiter in höhere
Lagen ausgedehnt werden können (vgl. hierzu auch: Botschaft zur
Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 1
ff., insb. Ziff. 212.4, S. 88 f. und Ziff. 232.32, S. 226 f.).
Das Bundesamt verzichtete anlässlich der zonenmässigen Abgrenzung
des Sömmerungsgebietes aus Gründen des Aufwandes und der
Plangenauigkeit darauf, kleinere Heuwiesen innerhalb des
Sömmerungsgebietes, die als landwirtschaftliche Nutzfläche
bewirtschaftet wurden, separat zu erfassen und auf der Zonenkarte
einzutragen. Diese wurden nur dann gesondert in die landwirtschaftliche
Nutzfläche aufgenommen, wenn ihre Fläche mehr als 20 Hektaren
umfasste. Diese kleineren Flächen sollten aber dennoch Anrecht auf
Direktzahlungen geben (vgl. den unveröffentlichten Beschwerdeentscheid
der Rekurskommission EVD vom 29. November 2002 [7B/200097]
E. 5.6).
Dementsprechend sieht Art. 19 Abs. 5 LBV vor, dass Heuwiesen im
Sömmerungsgebiet dann zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gezählt
werden dürfen, wenn sie jährlich gemäht und ihr Ertrag zur
Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird und diese Nutzung auf
ununterbrochener, langjähriger Tradition beruht. Diese Definition
beinhaltet somit einerseits den Aspekt der herkömmlichtraditionellen
Nutzung der Wiese zur Heugewinnung für die Winterfütterung, der –
zusammen mit der damaligen Nutzungsweise – anlässlich der
zonenmässigen Erstabgrenzung an sich Anlass gewesen wäre, die
betreffende Wiese in die landwirtschaftliche Nutzfläche und nicht ins
Sömmerungsgebiet einzuteilen, wenn sie nicht flächenmässig zu klein
gewesen wäre. Andererseits wird mit dem Erfordernis der
ununterbrochenen Tradition auch sichergestellt, dass kein unerwünschter
Anreiz entsteht, weitere Wiesen, welche im Zeitpunkt der Erstabgrenzung
lediglich zur Sömmerung genutzt wurden, später intensiver zu
bewirtschaften, um sie zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zu zählen und
dafür Direktzahlungen erhalten zu können. Nach der ständigen
Rechtsprechung der Rekurskommission EVD, der Vorgängerorganisation
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des Bundesverwaltungsgerichts, dürfen Bewirtschaftungsänderungen
nach der Zonenabgrenzung nämlich grundsätzlich nicht dazu führen,
dass die intensiver bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche in
höhere Lagen ausgedehnt werden kann (vgl. hierzu etwa die
unveröffentlichten Beschwerdeentscheide der Rekurskommission EVD
vom 11. Juli 2003 [7B/20022] E. 2.1 sowie vom 21. Mai 2003 [7B/20021]
E. 5).
2.6. Aus dem in Art. 19 Abs. 5 LBV verankerten Erfordernis der
ununterbrochenen langjährigen Tradition ergibt sich daher, dass eine
allenfalls bis ins Jahr 1965 bestehende Tradition nicht ausreicht, sofern
sie nicht bis zum Zeitpunkt der Zonenabgrenzung und in die Gegenwart
weitergeführt worden ist.
Diesbezüglich ergibt sich sowohl aus den Angaben des
Beschwerdeführers als auch aus der schriftlichen Aussage von
P._______, der im Sommer 1965 an der Erstellung des "Land und
alpwirtschaftlichen Produktionskatasters" als Alpinspektor mitgewirkt hat,
dass der Vater des Beschwerdeführers von der früheren Bewirtschaftung
der G._______weid abgewichen und auf der betreffenden Parzelle nicht
mehr Vorweide, sondern nur noch Sömmerung betrieben hat.
Übereinstimmend halten der Beschwerdeführer und P._______ fest, dass
der Beschwerdeführer 1994 den väterlichen Betrieb übernommen und in
den ersten Jahren die vom Vater praktizierte Nutzung beibehalten habe.
Erst nach und nach habe der Beschwerdeführer wieder auf die
herkömmlichtraditionelle Nutzung umgestellt, d.h. kurze Frühjahrsweide,
Heugewinnung im Sommer, Herbstweide. Noch im Jahr 2003 hat der
Beschwerdeführer gemäss seinen eignen Angaben anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 20. März 2003 vor der Rekurskommission
EVD auf einem Teil der Parzelle G._______weid auch für die
Winterfütterung weniger als 1 ha gemäht (Verhandlungsprotokoll, S. 4).
Im Ergebnis wurden demnach auf der G._______weid während einer
längeren Zeit, nämlich während der Bewirtschaftung durch den Vater des
Beschwerdeführers sowie während mindestens neun Jahren der
Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer, d.h. von der
Hofübernahme durch den Beschwerdeführer im Jahr 1994 bis 2003, nicht
mehr als 1 ha gemäht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Tradition
der Mähnutzung von 3,5 – 4 ha wurde somit unbestrittenermassen nicht
ununterbrochen weiter geführt, insbesondere auch nicht bis zum
Zeitpunkt der Abgrenzung des Sömmerungsgebiets im Jahre 2000. Die
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Seite 11
Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 5 LBV sind daher offensichtlich nicht
erfüllt.
2.7. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es zu Unrecht
abgelehnt, einen Augenschein durchzuführen oder eine Expertise
einzuholen um festzustellen, ob die Art und Weise der Bewirtschaftung
der G._______weid mit der Nutzung von anderen Sömmerungsgebieten
oder mit der Nutzung von landwirtschaftlicher Nutzfläche vergleichbar sei.
Die traditionellherkömmliche Nutzung sei anhand der agronomischen
und geographischen Gegebenheiten zu untersuchen. Er halte deshalb an
seinem Antrag auf Einsetzung eines Experten fest. Indem die Vorinstanz
darauf verzichtet habe, der Frage nach Tradition und Umfang der
Mähnutzung nachzugehen, habe sie nicht nur seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, sondern auch den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig erhoben.
Die Vorinstanz führt diesbezüglich in ihrem Entscheid zutreffend aus,
dass mit dem vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein keine
rückblickenden Erkenntnisse bezüglich einer traditionellen Nutzung der
G._______weid im massgebenden Zeitpunkt bis ca. 1983 gewonnen
werden können.
Vor allem aber ist eine Expertise deshalb entbehrlich, weil ohnehin
unbestritten ist, dass eine allfällig früher geübte, traditionelle Nutzung
nicht ununterbrochen weitergeführt wurde. Dass die Vorinstanz in
antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines Augenscheins
und die Einholung einer Expertise zu den vom Beschwerdeführer
beantragten Fragen verzichtet hat, ist daher nicht zu beanstanden.
2.8. Im Ergebnis erweist sich das Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers, es sei zusätzlich zu den 118 Aren, welche die
Erstinstanz bereits als Heuwiesen im Sömmerungsgebiet anerkannt hat,
auch die übrigen 754.5 Aren Weide und Wiesland der G._______weid
als Heuwiesen im Sömmerungsgebiet und damit als landwirtschaftliche
Nutzflächen anzuerkennen, als unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanzen dieses Rechtsbegehren abgewiesen haben.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, selbst wenn diese Flächen nicht als
Heuwiesen im Sömmerungsgebiet und damit als landwirtschaftliche
Nutzflächen anerkannt würden, seien ihm dafür Beiträge in gleicher Höhe
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Seite 12
auszuzahlen wie für die landwirtschaftliche Nutzfläche in der Bergzone.
Er rügt, die ihm für die 754.5 Aren Weide und Wiesland ausbezahlten
Beiträge seien aufgrund ihrer geringen Höhe gesetzes und
verfassungswidrig. Die geringeren landwirtschaftlichen Beiträge, welche
er für die G._______weid als Sömmerungsgebiet erhalte, würden die für
die Pflege der Parzelle notwendigen Arbeiten nicht abgelten und damit
die Bestimmungen von Art.104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 77 Abs. 1 LwG verletzen. Die
G._______weid liege in einem touristisch sehr gut erschlossenen Gebiet,
und an deren Pflege bestehe ein allgemeines öffentliches Interesse. Auch
seien die mit der G._______weid zu erzielenden Erlöse, insbesondere
der Milchpreis, in den letzten Jahren massiv gesunken. Die
Sömmerungsbeiträge von Fr. 3'059.10, die er für das Jahr 2010 erhalte,
reichten offensichtlich nicht aus, um eine Fläche von 7.545 Hektaren zu
pflegen. Ein solcher Betrag sei wirtschaftlich alles andere als lohnend.
Prognosen der Forschungsanstalt Agroscope ReckenholzTänikon ART
hätten ergeben, dass auch steigende Sömmerungsbeiträge den
rückläufigen Trend der Sömmerung nicht stoppen könnten. Diese
Aussage werde für Alpen gemacht; für Vorweiden in der
Sömmerungszone sei die Situation noch viel drastischer. Die
Sömmerungsverordnung nehme zu Unrecht keine Rücksicht auf die
Unterschiede zwischen Alpen und Vorweiden.
Die Vorinstanz macht dagegen geltend, die finanzielle
Ungleichbehandlung der Sömmerungsflächen mit den angeblich
vergleichbaren Flächen in der Bergzone sei vom Bundesgesetzgeber
gewollt. Die geringeren landwirtschaftlichen Beiträge, welche der
Beschwerdeführer für die G._______weid als Sömmerungsgebiet erhalte,
stellten kein Argument für eine kantonale Behörde dar, Flächen
grundsätzlich anders zu behandeln, als dies das Bundesamt für
Landwirtschaft getan habe.
3.1. Das Anfechtungsobjekt, d.h. der Entscheid der jeweiligen Vorinstanz,
bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes
begrenzt. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich
nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über
welche die Erstinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht
entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu
beurteilen. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der
Streitgegenstand gemäss der Dispositionsmaxime durch die
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Seite 13
Parteibegehren bestimmt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des
Beschwerdeverfahrens aber weder erweitert noch qualitativ verändert
werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige
Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA
BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, N. 40 zu Art. 52 VwVG).
3.2. Das Rechtsbegehren, ihm seien für die in Frage stehenden
Teilflächen von 754.5 Aren der Parzelle Nr. [...].1 (G._______weid)
Beiträge in gleicher Höhe auszuzahlen wie für die landwirtschaftliche
Nutzfläche in der Bergzone, selbst wenn diese Flächen nicht als
Heuwiesen im Sömmerungsgebiet und damit als landwirtschaftliche
Nutzflächen anerkannt würden, hat der Beschwerdeführer erstmals vor
der Vorinstanz gestellt. Thema seines Gesuchs vom 30. April 2010 an die
Erstinstanz war lediglich die Zuweisung der Heuwiesen auf dem
Grundstück Nr. [...].1 zur Dauergrünfläche.
Die Vorinstanz hätte daher auf dieses Rechtsbegehren gar nicht eintreten
dürfen.
3.3. Nur ergänzend sei daher auf Folgendes hingewiesen:
Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche
Delegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der
Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis
gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein
sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf
Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV
für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei
der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die
Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung
darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem
Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder
aus anderen Gründen gesetzes oder verfassungswidrig ist (BGE 124 II
241 E. 3 S. 245).
Es trifft zwar zu, dass das Landwirtschaftsgesetz vorsieht, dass der Bund
den Bewirtschaftern von Sömmerungsbetrieben und Sömmerungsweiden
für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft Beiträge ausrichtet
und die Beiträge so zu bemessen sind, dass sich der Schutz und die
Pflege der Kulturlandschaft wirtschaftlich lohnen (Art. 77 Abs. 1 LwG).
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Einen gesetzgeberischen Auftrag an den Bundesrat, die Höhe der
Sömmerungsbeiträge so zu gestalten, dass die Bewirtschafter damit
gleich hohe Beiträge erhalten wie wenn die betreffende
Sömmerungsfläche der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugeteilt wäre,
kann daraus jedoch nicht entnommen werden.
Vielmehr wurde mit der landwirtschaftlichen ZonenVerordnung vom
7. Dezember 1998 (SR 912.1), welche eine vergleichbare frühere
Ordnung ablöste, neben dem Berggebiet neu das sich daran
anschliessende, in der Regel höher gelegene und landwirtschaftlich
nutzbare Sömmerungsgebiet ebenfalls zonenmässig erfasst und geregelt.
Damit sollte erreicht werden, dass die intensiver bewirtschaftbare und zu
höheren Abgeltungen berechtigende landwirtschaftliche Nutzfläche des
Berggebiets eingegrenzt und das Sömmerungsgebiet als ökologisch
wertvolle, traditionelle Kulturlandschaft erhalten bliebe
(Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 11. Juli 2003 E.
2.1). Um diese extensive Nutzungsart sicherzustellen, werden
Sömmerungsbeiträge nicht nach der Fläche, sondern nach Art und
Anzahl der effektiv gesömmerten Tiere bemessen, wobei durch die
Behörden für jeden Sömmerungsbetrieb ein aus ökologischen Gründen
nicht zu überschreitender Normalbesatz festgelegt wird (vgl. Art. 7 und
Art. 10 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 2007
[SöBV, SR 910.133]).
Delegationsmässig stützt sich die damit bewirkte Nutzungsbeschränkung
des Sömmerungsgebiets auf verschiedene Bestimmungen des
Landwirtschaftsgesetzes, welche den Bund beauftragen, nur eine
nachhaltige Landwirtschaft bzw. eine nachhaltige Nutzung des
Sömmerungsgebiets finanziell zu unterstützen (vgl. Art. 1 Bst. b, Art. 2
Bst. f, Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 70 Abs. 3 Bst. c, 77 und 177 Abs. 1 LwG).
Diese Vorschriften stehen wiederum im Einklang mit verschiedenen
Bestimmungen der Bundesverfassung, welche ebenfalls verlangen, dass
die vom Bund geförderte Landwirtschaft nachhaltig zu sein habe, und
dass der Bund die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten
Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen zu
schützen habe (vgl. Art. 73, Art. 74 Abs. 1 sowie Art. 104 Abs. 1 und Abs.
3 Bst. d BV; Botschaft zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe
[Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 1 ff., insbesondere Ziff. 212.4, S. 88 f.
und Ziff. 232.32, S. 226 f.).
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Dass die für die Sömmerung von Tieren erhältlichen
Sömmerungsbeiträge pro Flächeneinheit geringer ausfallen als die für die
gleiche Fläche landwirtschaftlicher Nutzfläche erzielbaren
Direktzahlungen, ist somit eine Folge der durch den Gesetz und
Verfassungsgeber gewollten weniger intensiven Nutzung des
Sömmerungsgebiets.
Bezüglich der genauen betragsmässigen Festlegung der
Sömmerungsbeiträge räumt das Landwirtschaftsgesetz dem Bundesrat
daneben einen relativ grossen Ermessensspielraum ein. Die Frage, wie
hoch die Beiträge zu bemessen sind, damit sich der Schutz und die
Pflege der Kulturlandschaft wirtschaftlich lohnt (vgl. Art. 77 LwG), ist eine
technische Frage. Bei der Überprüfung der entsprechenden
Verordnungsbestimmung ist es den Rechtsmittelinstanzen daher
verwehrt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des
Bundesrates zu setzen.
Die Argumente des Beschwerdeführers, dass die Sömmerungsbeiträge
zu niedrig seien, als dass der Schutz und die Pflege der im vorliegenden
Fall relevanten Flächen sich wirtschaftlich lohnten, sind nicht
substantiiert. Eine derartige Feststellung kann auch dem von ihm
eingereichten Bericht der Forschungsanstalt ART nicht entnommen
werden.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die ausbezahlten
Sömmerungsbeiträge seien aufgrund ihrer geringen Höhe gesetzes und
verfassungswidrig, erweist sich daher als unbegründet.
4.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen. Aufgrund des zusätzlichen Aufwandes, der sich aus der
Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen
Parteiverhandlung (Art. 40 VGG) ergibt, sind die Verfahrenskosten auf
insgesamt Fr. 1'200.− festzusetzen.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist auch keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Vorinstanzen erhalten grundsätzlich keine
Parteientschädigung, auch wenn sie obsiegen (Art. 7 Abs. 3 VGKE; vgl.
MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 14 zu Art. 64 VwVG; MICHAEL
BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/St. Gallen 2008, N. 10 zu Art. 64
VwVG, je mit weiteren Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.− verrechnet. Der Restbetrag ist
innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des
Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. L2010040NU; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. Januar 2012