Abtei lung II
B-7902/2007, B-7903/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 7
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Philippe Weissenberger,
Frank Seethaler;
Gerichtsschreiber Jürg Studer.
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Herr Rechtsanwalt Rudolf Kleiner,
Seestrasse 9, Postfach 340, 6330 Cham 1,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Direktion für Arbeit, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7902/2007
Sachverhalt:
A.
Die A._______ und die B._______ (Beschwerdeführerinnen), beide im
Handelsregister des Kantons Zug eingetragene Aktiengesellschaften,
betreiben den Handel mit Messgeräten und mit Werkzeugmaschinen
aller Art sowie mit sämtlichen dazu gehörigen Erzeugnissen. Im Zeit-
punkt der angefochtenen Entscheide am 29. Januar 2007 beschäftig-
ten die Beschwerdeführerinnen acht Mitarbeitende.
Für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 31. Mai 2004 richtete die Ar-
beitslosenkasse des Kantons Zug den Beschwerdeführerinnen Kurzar-
beitsentschädigungen in der Höhe von total Fr. 115'748.70 aus.
Am 10. November 2006 liess die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der
Kurzarbeitsentschädigungen durch die Firma Ernst & Young AG über-
prüfen. Mit Verfügungen der Vorinstanz vom 13. Dezember 2006 wurde
die Rückzahlung von Fr. 69'611.15 und Fr. 46'137.55, total
Fr. 115'748.70, angeordnet, mit der Begründung, die geltend gemach-
ten Arbeitsausfälle seien wegen der fehlenden betrieblichen Zeitkon-
trollen nicht überprüfbar.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch
Rechtsanwalt Rudolf Kleiner, am 29. Januar 2007 je Einsprache, wel-
che durch die Vorinstanz je mit Entscheid vom 16. März 2007 abgewie-
sen wurden.
B.
Gegen diese Entscheide haben die Beschwerdeführerinnen am
3. Mai 2007 je Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reicht, mit dem Antrag, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben
und von jeglicher Rückforderung abzusehen. Sie rügen neben der Un-
zuständigkeitseinrede gegen das Bundesverwaltungsgericht und die
Vorinstanz die Verjährung der Forderungen, die Verletzung des Gebots
von Treu und Glauben sowie ein überspitzt formalistisches Vorgehen
durch die Vorinstanz.
C.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 beantragt die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerden und nimmt detailliert
Stellung zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerinnen.
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D.
Sowohl die Beschwerdeführerinnen wie auch die Vorinstanz halten mit
Eingaben vom 16. August 2007 bzw. 24. September 2007 an ihren Be-
gehren fest.
E.
Die Beschwerdeverfahren vom 3. Mai 2007 wurden im Rahmen der in-
ternen Entlastungsmassnahmen des Bundesverwaltungsgerichts von
der Abteilung III auf die Abteilung II übertragen, was den Beschwerde-
führerinnen je mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 mitgeteilt wurde.
F.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtser-
heblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beide Beschwerden richten sich gegen inhaltlich gleich lautende Ent-
scheide und enthalten die gleichen Anträge. In beiden Fällen stellen
sich zudem die gleichen Rechtsfragen und die Sachverhalte stehen in
einem engen inhaltlichen Zusammenhang. Es ist daher aus Gründen
der Prozessökonomie und im Interesse aller Beteiligten sinnvoll, die
beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 4 VwVG).
2.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).
2.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Bei den angefochtenen
Einspracheentscheiden handelt es sich je um eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen, zu denen gestützt auf Art. 33 Bst. d VGG auch das
SECO zählt. Nach Art. 101 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent-
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schädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) sind
Verfügungen des SECO beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorlie-
genden Beschwerden zuständig und der Unzuständigkeitseinrede ge-
genüber dem Bundesverwaltungsgericht ist keine Folge zu leisten.
2.2 Durch die angefochtenen Entscheide sind die Beschwerdeführe-
rinnen besonders berührt, und sie haben an deren Aufhebung oder
Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Bst. b und c VwVG,
vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60
Abs. 1 ATSG).
2.3 Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerinnen rügen die fehlende Zuständigkeit der Vor-
instanz, die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die ausreichende Kon-
trollierbarkeit des Arbeitsausfalls und die überspitzt formalistische An-
wendung der Kontrolle. Des Weiteren greife der Grundsatz des Ver-
trauensschutzes und der Rückforderungsanspruch des SECO sei im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 13. Dezember 2006 be-
reits verwirkt gewesen.
4.
Nach Art. 83 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 83a Abs. 3 AVIG überprüft die
Ausgleichstelle (SECO) im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle nament-
lich die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls und hält die
hiefür notwendige Verfügungskompetenz inne. Demgegebenüber ob-
liegt das Inkasso von Rückforderungen aus administrativen Gründen
den Kassen. Diese Kompetenzzuteilung wurde anlässlich der Revision
vom 22. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juli 2003, in das AVIG aufge-
nommen und führte zu einer Vereinheitlichung des Prüfungs- und Wei-
sungsrechtes der Ausgleichstelle gegenüber sämtlichen Vollzugsstel-
len und einer Beseitigung unökonomischer Abläufe (BBl 2001 2245,
2296). Den Kassen bleibt folglich die Rückforderung von zu Unrecht
ausbezahlten Beiträgen, welche nicht im Rahmen der Arbeitgeberkont-
rolle entdeckt werden (Art. 95 Abs. 2 AVIG).
Seite 4
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Die Zuständigkeit der Vorinstanz für den Erlass der strittigen Verfügun-
gen war somit gegeben.
5.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, sie hätten in ihren Einspra-
chen vom 29. Januar 2007 bei der Vorinstanz um Zustellung der Akten
zwecks Einsichtnahme gebeten, diese jedoch nie erhalten, was eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
5.1 Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht, Ein-
sicht in die Akten zu nehmen. Die Behörde kann grundsätzlich nicht
ein beweiserhebliches Aktenstück von der Einsicht mit der Begründung
ausnehmen, dass dessen Inhalt dem Betroffenen bekannt ist. Verfügt
hingegen der Betroffene über ein Exemplar desselben, sei es in Form
einer Fotokopie, einer EDV-Speicherung oder eines Flugblattes, er-
weist sich eine Einsichtsgewährung im fraglichen Akt an sich generell
als unnötig (MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Diss. Bern 2000, S. 228).
5.2 Die Akten der Vorinstanz wurden dem Bundesverwaltungsgericht
eingereicht und umfassen die Abrechnungsunterlagen der Arbeitslo-
senkasse Zug für die Monate Juni 2003 bis und mit Mai 2004 sowie
den Prüfungsbericht der Firma Ernst & Young AG vom 4. Dezember
2006. Über die genannten Akten verfügten die Beschwerdeführerinnen
schon vor Erlass der Einsprachentscheide durch die Vorinstanz vom
16. März 2007. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs er-
weist sich daher nicht als stichhaltig.
6.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht die Kurzarbeitsentschädigun-
gen von total Fr. 115'748.70 für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Mai
2004 von den Beschwerdeführerinnen zurückgefordert hat.
6.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht gemäss Art. 31
Abs. 1 AVIG für Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder
deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn sie für die Versicherung bei-
tragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der
AHV noch nicht erreicht haben (Bst. a), wenn der Arbeitsausfall anre-
chenbar ist (Bst. b), wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist
(Bst. c) und wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist
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und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze er-
halten werden können (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG ha-
ben Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren
Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung. Art. 46b der Verordnung vom 31. August
1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol-
venzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR
837.02) präzisiert dazu, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Ar-
beitsausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt und
dass der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle wäh-
rend fünf Jahren aufzubewahren hat.
6.2 Die Vorinstanz hat die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeits-
ausfalls verneint und gestützt auf Art. 83a Abs. 3 und Art. 95 AVIG,
Art. 111 AVIV sowie Art. 25 ATSG verfügt, die ausbezahlten Beträge
seien innert 30 Tagen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug zu-
rückzuerstatten.
In den dagegen erhobenen Beschwerden wird die Rückforderung der
Leistung bestritten. Die Beschwerdeführerinnen machen im Wesentli-
chen geltend, der Arbeitsausfall sei ausreichend kontrollierbar. Stem-
peluhren seien weder vorgeschrieben noch in Betrieben wie denjeni-
gen der Beschwerdeführerinnen sinnvoll. Es würden deshalb feste Ar-
beitszeiten gelten, welche vollumfänglich eingehalten würden. Die
wöchentliche Arbeitszeit betrage 40 Std. (5 Tage zu 8 Std., jeweils fix
von 07.30 bis 12.00 und 13.00 bis 16.30 Uhr). Aus den Lohnblättern
ergebe sich, dass in der fraglichen Zeitspanne weder Überstunden ge-
leistet noch geltend gemacht oder abgerechnet worden seien. Die Min-
derarbeit sei sinnvollerweise durch freie Tage abgegolten worden, so
dass die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet und glaubwürdig
sei. Die Kurzarbeit sei nicht stunden-, sondern tageweise gehandhabt
worden, was der lückenlosen Kontrollierbarkeit nicht zuwider laufe.
Streitig ist demnach, ob die von den Beschwerdeführerinnen angewen-
dete Arbeitszeiterfassung mit fixen Arbeitszeiten eine betriebliche Ar-
beitszeitkontrolle im Sinne von Art. 46b Abs. 1 AVIV darstellt.
6.2.1 Aus den in den Akten enthaltenen Lohnblättern, Rapporten über
die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und der Berechnungs-
grundlagen 2003 und 2004 inkl. Feiertagsliste für die Kurzarbeitsent-
schädigung geht hervor, dass die Arbeitszeiten fix vorgegeben sind
und während der Dauer der Inanspruchnahme von Kurzarbeitsenschä-
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digungen keine Überstunden ausbezahlt worden sind. Hingegen lässt
sich nicht feststellen, inwieweit die geltend gemachten Ausfallstunden
wirtschaftlich bedingt oder auf sonstige Absenzen (Ferien, Krankheit,
Unfall, Militär- oder Zivildienst) zurückzuführen waren.
6.2.2 Wenn die Beschwerdeführerinnen nun geltend machen, eine
tägliche Arbeitszeitkontrolle verbunden mit einer fixen Arbeitszeitvor-
gabe genüge den Anforderungen der genügenden Kontrollierbarkeit
nach Art. 46b Abs. 1 AVIV, so kann ihnen diesbezüglich nicht beige-
pflichtet werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesge-
richts ist dem Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nur
mit einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeitkontrolle über die ef-
fektiv geleisteten Arbeitsstunden der von der Kurzarbeit betroffenen
Mitarbeitenden Genüge getan. Die Führung einer An- und Abwesen-
heitskontrolle genügt nicht, vielmehr bedarf es einer Angabe über die
täglich geleistete Arbeitszeit. Auch kleine Betriebe müssen ein Zeiter-
fassungssystem führen (Urteil des Bundesgerichts C 114/05 vom 26.
Oktober 2005 E. 2, C 156/98 vom 1. Oktober 1998 E. 1B, C 140/02
vom 8. Oktober 2002 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, in welcher Fallkonstellation
sich Firmen mit eingeführter Kurzarbeit befinden.
Die Arbeitsreserven sind reduziert und es wird nur noch teilzeitlich ge-
arbeitet. Oftmals werden – wie vorliegend – einzelne Mitarbeiter oder
die gesamte Belegschaft für ganze Arbeitstage vom Erscheinen am
Arbeitsplatz befreit. Umgekehrt ist aber auch zu beachten, dass sich
der an den übrigen Tagen zu bewältigende Arbeitsanfall kaum exakt in
den üblicherweise vorgegebenen Tagesarbeitsstunden erledigen lässt.
In diesem Zusammenhang ist es denkbar, dass gewisse Restarbeiten
an einzelnen Tagen über diese ordentliche Tagesarbeitszeiten hinaus
zum Abschluss gebracht werden, damit die Arbeit nicht doch am Fol-
getag für wenige Stunden wieder aufgenommen werden muss. Auch
der umgekehrte Fall ist denkbar. Aus diesem Grund kommt der in Art.
46b Abs. 1 AVIV geforderten Arbeitszeitkontrolle als beweismässige
Anspruchsvoraussetzung auch in den vorliegenden Fällen durchaus
ihre Berechtigung zu (Urteil des Bundesgerichts C 115/06 vom 4. Sep-
tember 2006 E. 2.2).
6.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf von der for-
mellen Beweisvorschrift der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle gemäss
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Art. 46b Abs. 1 AVIV nur abgewichen werden, wenn deren Anwendung
im Einzelfall überspitzt formalistisch erscheint (Urteil des Bundesge-
richts C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.1). In den vorliegenden
Fällen kann indes nicht von einer überspitzt formalistischen Vorge-
hensweise der Verwaltung gesprochen werden, wenn sie in Nachach-
tung von Art. 46b Abs. 1 AVIV wegen der fehlenden betrieblichen Ar-
beitszeitkontrolle den Arbeitszeitausfall für nicht hinreichend kontrol-
lierbar bezeichnete.
7.
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich sodann auf den Grundsatz
des Vertrauensschutzes, habe doch die Arbeitslosenkasse des Kan-
tons Zug nach gründlicher Überprüfung den Rechtsanspruch für die
Kurzarbeitsenschädigung bejaht. Eine Unrichtigkeit oder gar die Mög-
lichkeit einer abweichenden Beurteilung durch eine andere Behörde
habe von den Beschwerdeführerinnen unmöglich erkannt werden kön-
nen, weshalb sie im Vertrauen auf die Richtigkeit des Vorgehens in gu-
ten Treuen ihre Dispositionen getroffen haben.
7.1 Das Vertrauen in eine unrichtige behördliche Auskunft wird nach
der Lehre und Rechtsprechung geschützt, wenn kumulativ: - die Aus-
kunft geeignet war, Vertrauen zu begründen, - die Behörde zur Aus-
kunftserteilung zuständig war oder der Bürger diese aus zureichenden
Gründen als zuständig erachten durfte, - die Auskunft vorbehaltlos er-
teilt wurde, - die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar war, - im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wur-
den, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnten, -
der Sachverhalt und die Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren haben und - das Interesse am Schutz des Vertrau-
ens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richti-
gen Rechtsanwendung überwiegt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, A.A.O., Rz.
696, vgl. auch BGE 131 V 472 E. 5). Primäre Voraussetzung für den
Vertrauensschutz ist, dass nachweisbar eine unrichtige behördliche
Auskunft erteilt wurde. In den vorliegenden Fällen können sich die Be-
schwerdeführerinnen schon deshalb nicht auf den Vertrauensschutz
berufen, weil die Beschwerdeführerinnen erst gar nicht behaupten, die
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug habe betreffend einer allfällig spä-
teren Kontrolle eine falsche Auskunft erteilt. Sodann müssen sich die
Beschwerdeführerinnen entgegen halten, dass es in erster Linie den
Antrag stellenden Firmen obliegt abzuklären, ob ihr Zeiterfassungssy-
stem eine im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung ausreichende
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Kontrolle gewährleistet und welche Behörde hiefür zuständig sein
könnte. Der nach Art. 27 Abs. 1 ATSG erforderlichen Aufklärungspflicht
der Versicherungsträger und Durchführungsorgane ist die Arbeitslo-
senkasse des Kantons Zug durch Abgabe der Informationsbroschüre
„Kurzarbeitsentschädigung“, Ausgabe 2003, hinreichend nachgekom-
men. Darin findet sich unter Ziffer 6 der Hinweis, dass der Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle
(z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) voraussetzt. Aus der eigenen
Rechtsunkenntnis können die Beschwerdeführerinnen daher nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
8.
Des Weiteren machen die Beschwerdeführerinnen geltend, der Rück-
forderungsanspruch des SECO sei im Zeitpunkt des Erlasses der Ver-
fügungen vom 13. Dezember 2006 bereits verjährt gewesen. Gemäss
Art. 25 Abs. 2 ATSG erlösche der Anspruch nach Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug habe bereits mit Einreichung
der notwendigen Belege durch die Beschwerdeführerinnen in den Jah-
ren 2003 und 2004 Kenntnis von der fraglichen Situation erhalten. Das
Wissen der kantonalen Arbeitslosenkasse, welche für die Abwicklung
zuständig gewesen sei, müsse dem SECO zugerechnet werden.
8.1 Der Argumentation der Beschwerdeführerinnen kann indes nicht
gefolgt werden. Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungs-
anspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungs-
einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ab-
lauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Da-
bei handelt es sich um Verwirkungsfristen. Die einjährige (relative) Ver-
wirkungsfrist beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ver-
waltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte er-
kennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung
bestehen (BGE 124 V 382 E. 1; 122 V 274 E. 5a, je mit Hinweisen).
8.2 In den vorliegenden Fällen hat die Arbeitslosenkasse erst auf-
grund des vom SECO in Auftrag gegebenen Berichts über die Arbeit-
geberkontrolle vom 10. November 2006 Kenntnis von der unrechtmä-
ssigen Leistung erhalten. Die Rückerstattungsverfügung erging bereits
am 13. Dezember 2006 und damit in der einjährigen Verwirkungsfrist
von Art. 25 Abs. 2 ATSG. Ebenso wenig war zum Zeitpunkt der Rück-
forderung die (absolute) fünfjährige Verwirkungsfrist abgelaufen. Ent-
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gegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen lässt sich eine Verwir-
kung des Rückforderungsanspruchs nicht damit begründen, die Ar-
beitslosenkasse hätte die Mangelhaftigkeit der Unterlagen bereits frü-
her feststellen müssen. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Ar-
beitslosenkasse nicht verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber
umfassend abzuklären. Vielmehr ist es Sache der kantonalen Amts-
stelle, die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls zu prüfen und im Zwei-
fel die geeigneten Abklärungen vorzunehmen (Art. 81 AVIG). Wird im
Rahmen einer von der Aufsichtsbehörde angeordneten Arbeitgeber-
kontrolle die Unrechtmässigkeit eines Leistungsbezugs festgestellt,
beginnt die Verwirkungsfrist für den Rückforderungsanspruch grund-
sätzlich erst im Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung von der
Unrechtmässigkeit der Leistungen effektiv Kenntnis erhalten hat.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügungen der Vorinstanz
vom 13. Dezember 2006 korrekt sind. Die Beschwerden sind daher als
unbegründet abzuweisen.
10.
Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem VwVG,
ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, For-
derungen und Anordnungen entscheidet (Art. 55 Abs. 2 ATSG). In Be-
zug auf die Kostenpflicht des Verfahrens enthält das AVIG keine Be-
stimmung, während das ATSG lediglich die Kostenfreiheit des Verfah-
rens vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorsieht; Art. 61 Bst. a
ATSG ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht
anwendbar. Art. 55 Abs. 1 ATSG verweist für diesen Fall auf das VwVG
zurück. Die gestützt auf das VwVG erlassene Verordnung vom
10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwal-
tungsverfahren (VKE, SR 72.041.0) sah in Art. 4b vor, dass in Strei-
tigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Sozialversicherungen dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
auferlegt werden dürfen, es sei denn, es handle sich um mutwillige
oder leichtfertige Beschwerden. Die Rückforderung einer Kurzarbeits-
entschädigung ist als Verweigerung von Leistungen der Sozialversi-
cherung zu qualifizieren und fiel als solche grundsätzlich unter Art. 4b
der Kostenverordnung (Urteil des Bundesgerichts C 114/05 vom
26. Oktober 2005 E. 5). Diese Bestimmung ist formell per Ende April
2007 aufgehoben worden (Änderung vom 21. Februar 2007, in Kraft
seit 1. Mai 2007, AS 2007 1075).
Seite 10
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Nach Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sind die Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig. Für die Be-
messung der Gebühren im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt ist das VGG massgeblich (vgl. Art. 63 Abs. 5 Satz zwei VwVG),
wobei die Gerichtsgebühren in einem Reglement geregelt werden
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Das Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) sieht keine Kostenfreiheit analog der Re-
gelung von Art. 4b VKE vor. Somit sind die Beschwerdeverfahren be-
treffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor dem
Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig, selbst wenn es sich um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leis-
tungen der Sozialversicherungen handelt.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Beschwer-
deführerinnen die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG, Art. 1 ff. VGKE). Sie werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und mit
den am 4. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschüssen von je
Fr. 2'000.-, total Fr. 4'000.-, verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-
wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. Eine Parteientschä-
digung ist ihnen nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren B-7902/2007 und B-7903/2007 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von total Fr. 3'000.- werden den Beschwerdefüh-
rerinnen auferlegt. Sie werden mit den am 4. Januar 2008 geleisteten
Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 4'000.- verrechnet. Der Restbe-
trag von Fr. 1'000.- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der
Rechtskraft zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 11
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5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. AGK-2006-99; Gerichtsurkunde)
und mitgeteilt
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Jürg Studer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerinnen in Händen ha-
ben, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 27. Juni 2008
Seite 12