Abtei lung II
B-7908/2007/sce/ped
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin),
Richter Ronald Flury, Richter Hans-Jacob Heitz,
Gerichtsschreiber Daniel Peyer.
Trägerschaft der Arbeitslosenkasse X._______,
vertreten durch Arbeitslosenkasse X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO -
Direktion für Arbeit,
Vorinstanz.
Trägerhaftung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7908/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Revisionsbericht vom 15. Mai 2007 hielt die Ausgleichsstelle der
Arbeitslosenversicherung, das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO –
Direktion für Arbeit (nachfolgend Vorinstanz), zuhanden der Träger-
schaft der Arbeitslosenkasse X._______, vertreten durch letztere, u.a.
fest, aufgrund des Revisionsergebnisses sei die Unrechtmässigkeit der
Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch die
Kasse X._______ an verschiedene Personen festgestellt worden. Es
werde der Trägerschaft der Kasse X._______ daher in fünf beanstan-
deten Fällen eine Trägerhaftung im Gesamtumfang von Fr. 26'442.65
auferlegt. Die durch die Kasse X._______ vertretene Trägerschaft
nahm dazu mit Eingabe vom 8. Juni 2007 Stellung und bestritt den
Sachverhalt bzw. die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen bezüglich der
verschiedenen Trägerhaftungsfälle. Sie brachte insbesondere vor, die
Kasse X._______ habe ihre Aufgaben als Durchführungsorgan der Ar-
beitslosenversicherung nicht mangelhaft erfüllt.
Mit Verfügung vom 16. August 2007 auferlegte die Vorinstanz der Trä-
gerschaft der Kasse X._______ in vier beanstandeten Fällen eine Haf-
tung im Gesamtumfang von Fr. 21'304.40. Die Vorinstanz hielt insbe-
sondere fest, die Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversi-
cherung an A._______ sei zu Unrecht erfolgt. Die Versicherte sei auf-
grund ihrer Organstellung in der Y._______ GmbH (laut Eintrag im
Handelsregister des Kantons D._______ als Geschäftsführerin mit Ein-
zelunterschrift) von jeglichem Anspruch auf Arbeitslosenentschädi-
gung ausgeschlossen. Von der A._______ betreffenden Beanstan-
dungssumme von total Fr. 44'520.20 brutto seien Fr. 22'592.35 zufolge
relativer Verjährung nicht mehr rückforderbar (Zeitraum Oktober 2005
bis März 2006). Bezüglich dieses Schadens werde der Trägerschaft
der Kasse X._______ eine Haftung im Umfang von Fr. 10'000.- aufer-
legt. Gegenüber B._______ und C._______ habe die Kasse
X._______ zudem wegen jeweils selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
der Versicherten zwar mit Verfügungen vom 20. Mai bzw. 12. August
2005 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verhängt. Die
Kasse X._______ sei dabei jedoch beide Male zu Unrecht nicht von
schwerem Verschulden der Betroffenen ausgegangen, weshalb im Er-
gebnis eine zu geringe Anzahl Einstelltage verfügt worden sei. Es wür-
den daher Trägerhaftungen von Fr. 805.- (betreffend B._______) und
Fr. 4'593.60 (betreffend C._______) auferlegt. Zudem wurde der Trä-
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gerschaft bezüglich der von der Kasse X._______ an einen vierten
Versicherten ausgerichteten Leistungen eine weitere (hier aber nicht
strittige) Trägerhaftung auferlegt.
B.
Gegen die vorgenannte Verfügung erhebt die Trägerschaft der Kasse
X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 11. September 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangt die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, soweit ihr darin eine Trägerhaf-
tung betreffend die Leistungsausrichtung an die vorhin namentlich ge-
nannten Versicherten auferlegt wird.
B.a Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, aus dem
Auszug des individuellen Kontos der Versicherten A._______ gehe
hervor, dass für die Versicherte regelmässig Arbeitnehmerbeiträge der
Sozialversicherungen einbezahlt worden seien. Die Versicherte sei
erst seit 11. Oktober 2006, d.h. als sie bereits keine Leistungen der
Versicherung mehr bezogen habe, an der Y._______ GmbH beteiligt.
Für die vorangegangene Zeit habe sie Anspruch auf Arbeitslosenent-
schädigung gehabt, weshalb keine Trägerhaftung zu verfügen sei.
B.b Bezüglich der auferlegten Trägerhaftung betreffend B._______
wird ausgeführt, die Kasse X._______ habe die Begründung für die
verhängte Taggeldsperre dieser Versicherten gegenüber nachgeliefert.
Es liege kein eindeutiges Selbstverschulden der Versicherten vor,
denn der Arbeitgeber habe jene zu sich gerufen, um ihr die Kündigung
zu überreichen, angeblich weil jene sich nicht weiterbilden wollte. Im
Laufe des Gesprächs seien B._______ und ihr Arbeitgeber überein ge-
kommen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzu-
lösen. Ein Verschulden der Versicherten sei nicht mit Sicherheit nach-
zuweisen. Die Verminderung der gegenüber B._______ verfügten Ein-
stelltage beruhe darauf, dass ihr sowieso gekündigt worden wäre. Wei-
ter seien das Alter der Versicherten und die kurze Arbeitszeit (nach
Lehrabschluss im gleichen Betrieb) berücksichtigt worden. Insgesamt
liege kein schweres Verschulden der Versicherten vor. Die Haftungsau-
ferlegung sei daher zu Unrecht erfolgt.
B.c Gleiches lasse sich im Ergebnis bezüglich der Trägerhaftung aus-
führen, welche ihr betreffend C._______ auferlegt worden sei. Auch
hier liege zwar eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, aber entgegen
der Vorinstanz kein schweres Verschulden des Versicherten vor. Vorlie-
gend habe man zudem den Fall dem kantonalen Amt für Wirtschaft
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und Arbeit D._______ (nachfolgend kantonale Amtsstelle) gemäss
Art. 81 Abs. 2 Bst. b AVIG zum Entscheid betreffend der zu verfügen-
den Einstelltage unterbreitet. Die kantonale Amtsstelle habe dies aber
zurückgewiesen und indirekt sogar in Frage gestellt, ob überhaupt eine
selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliege. Darüber habe man die
Vorinstanz informiert und bei ihr nachgefragt, ob die Rückweisung zu-
treffend sei und wie man in vergleichbaren Fällen vorzugehen habe.
Mehr als eineinhalb Jahre später habe die Vorinstanz mitgeteilt, dieser
Fall sei leider untergegangen, er werde nicht mehr behandelt. Sollte
sich in ähnlichen Fällen wieder eine Rückweisung ereignen, solle man
dies unverzüglich melden. Dieses Verhalten der Vorinstanz habe die
Kasse X._______ in der Ansicht bestärkt, sich korrekt verhalten zu ha-
ben. Um so mehr, als gemäss ständiger Rechtsprechung bei der Be-
messung der Einstelldauer einer versicherten Person gegenüber nach
Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen
nicht zwingend ein schweres Verschulden der Betroffenen anzuneh-
men sei. Besondere Umstände des Einzelfalls, welche hier vorlägen,
würden ein Abweichen von dieser in Art. 45 Abs. 3 AVIV enthaltenen
Regel gestatten. Die Voraussetzungen für eine Trägerhaftung seien
nicht gegeben.
C.
Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
C.a Die Vorinstanz führt aus, A._______ sei als Geschäftsführerin der
Y._______ GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen, als die
Kasse X._______ Leistungen an sie ausbezahlt habe. Damit habe die
Versicherte eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt, deretwegen
sie von Gesetzes wegen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädi-
gung ausgeschlossen sei. Die Kasse X._______ habe unterlassen, die
Frage der arbeitgeberähnlichen Stellung zu prüfen, sie treffe daher
kein leichtes Verschulden. Da von der Versicherten die zu Unrecht be-
zogenen Leistungen zufolge relativer Verjährung teilweise nicht mehr
zurückgefordert werden könnten, belaufe sich der dem Bund aufgrund
mangelhafter Aufgabenerfüllung durch die Kasse X._______ zugefüg-
te Schaden auf Fr. 22'592.35. Die Beschwerdeführerin habe hiervon
Fr. 10'000.- zu übernehmen.
C.b Sodann wird bezüglich B._______ vorgebracht, ihre Kündigung
sei als Selbstkündigung zu qualifizieren, was sich aus den Akten erge-
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be. Die Vertragsauflösung im gegenseitigen Einverständnis könne nur
dann als Kündigung durch den Arbeitgeber aufgefasst werden, wenn
die Versicherte damit der unausweichlichen Kündigung durch den Ar-
beitgeber zuvorgekommen wäre. Es sei nicht ersichtlich, dass die Ver-
sicherte von ihrem Arbeitgeber vor die Wahl gestellt worden wäre, ent-
weder selbst zu kündigen oder die Kündigung durch ihn entgegenzu-
nehmen. Die Versicherte habe somit im Ergebnis gekündigt, ohne dass
ihr eine andere Arbeitsstelle zugesichert gewesen wäre oder ihr das
Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht mehr hätte zugemutet werden
können. Es liege ein schweres Verschulden der Versicherten im Sinne
von Art. 45 Abs. 3 AVIV vor. Auch unter Berücksichtigung verschul-
densmindernder Umstände hätte die Versicherte für mindestens 31
Tage, d.h. dem Sanktionsminimum, in der Anspruchsberechtigung ein-
gestellt werden müssen. Da die Kasse X._______ ohne ersichtliche
Gründe davon abgewichen sei, habe sie ihre Aufgaben mangelhaft er-
füllt. Ein leichtes Verschulden der Kasse X._______ liege nicht mehr
vor. Der Schaden im Umfang von sieben Taggeldern entspreche der
Differenz zwischen der Minimaleinstelldauer und der durch die Kasse
X._______ verfügten Einstelldauer. Zufolge Verwirkung sei von einem
definitiven Schadenseintritt auszugehen, welchen die Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen der Trägerhaftung zu übernehmen habe.
C.c Schliesslich bringt die Vorinstanz vor, C._______ habe ebenfalls
seinen Arbeitsvertrag gekündigt, ohne eine neue Stelle zu haben. Da
die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen sei, lie-
ge eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor. Gemäss Art. 45 Abs. 3
AVIV sei von einem schweren Verschulden auszugehen. Der Versi-
cherte hätte somit mindestens 31 Tage im Taggeldbezug eingestellt
werden müssen. Davon sei die Kasse X._______ ohne Begründung
abgewichen, indem sie bloss 15 Einstelltage verfügt habe. Aus der An-
frage an die kantonale Amtsstelle bzw. aus deren Antwort ergebe sich
nichts zugunsten der Kasse X._______. Ebenso wenig sei nachvoll-
ziehbar, inwiefern der mit der Vorinstanz geführte Schriftverkehr be-
züglich Zuständigkeit gemäss Art. 81 Abs. 2 Bst. b AVIG die Kasse
X._______ in ihrer Annahme bestärkt haben soll, mit der verfügten,
vom gesetzlichen Mindestmass abweichenden Sanktion richtig gehan-
delt zu haben. Im Übrigen habe die Kasse X._______ die Einstelltage
gegenüber dem Versicherten in einem Zeitpunkt verfügt, in welchem
noch gar keine materielle Stellungnahme der Vorinstanz zur Zustän-
digkeitsanfrage vorgelegen habe. Die Kasse X._______ habe mit ih-
rem Abweichen vom gesetzlich vorgesehenen Sanktionsrahmen ihr Er-
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messen offensichtlich willkürlich ausgeübt. Es könne nicht von einem
leichten Verschulden ausgegangen werden. Der dem Bund durch die
mangelhafte Aufgabenerfüllung zugefügte Schaden entspreche der
Differenz zwischen der verfügten Einstelldauer und der gesetzlich vor-
geschriebenen Minimaleinstelldauer. Aufgrund des Ablaufs der Verwir-
kungsfrist von Art. 30 Abs. 3 AVIG sei der Eintritt des Schadens defini-
tiv. Diesen habe die Beschwerdeführerin zu tragen.
D.
Mit Replik vom 3. Dezember 2007 hält die Beschwerdeführerin an ih-
ren Begehren fest.
D.a Bezüglich der Versicherten A._______ wird ausgeführt, diese sei
gemäss Angaben der Y._______ GmbH nicht am Betrieb beteiligt ge-
wesen, als sie Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Als ge-
schäftsleitende Person sei sie nicht zwingend am Betrieb beteiligt.
Weitere Abklärungen seitens der Kasse X._______ seien nicht not-
wendig gewesen; man habe sich auf die Arbeitgeberangaben verlas-
sen dürfen. Die nachträglichen Abklärungen hätten ergeben, dass die
Versicherte in der fraglichen Zeitspanne zwar zeichnungsberechtigt für
die GmbH gewesen sei. Finanziell sei sie gemäss Statuten aber nicht
beteiligt gewesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie
keinerlei Entscheidungsbefugnis innegehabt habe. Daher liege keine
arbeitgeberähnliche Stellung vor, weshalb der Versicherten zu Recht
Leistungen ausgerichtet worden seien.
D.b Bezüglich B._______ wird auf die Beschwerdebegründung ver-
wiesen.
D.c Bezüglich C._______ sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorin-
stanz eine Einstelldauer von 31 Tagen gegenüber dem Versicherten für
rechtens halte. Der Umstand, dass dieser während seiner für die frü-
here Arbeitgeberin zu verrichtenden Tätigkeit mit langen, stundenin-
tensiven Projekten in Deutschland nur ungenügend Zeit für Bewerbun-
gen gehabt habe, habe seine Stellensuche in der Schweiz glaubhaft
erschwert. Solche Umstände würden v.a. von den Sozialversiche-
rungsgerichten zugunsten der Versicherten gewertet. Vorliegend sei
der Versicherte zudem sehr pflichtbewusst gewesen und habe sich um
eine neue Stelle bemüht. Insgesamt bestünden grosse Zweifel an der
Richtigkeit der Ansicht der Vorinstanz, wonach der Versicherte wegen
schweren Verschuldens für mindestens 31 Tage in der Anspruchsbe-
rechtigung einzustellen gewesen wäre. Die Vorinstanz sei aufgrund der
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Anfrage der Kasse X._______ bezüglich Festlegung der Einstelltage
sowie bezüglich der Zuständigkeitsregelung gemäss Art. 81 Abs. 2
Bst. b AVIG über die diesbezüglichen Zweifel der Kasse X._______ in-
formiert gewesen. Es sei zu fragen, ob nicht die kantonale Amtsstelle,
welche die Anfrage der Kasse X._______ bezüglich Höhe der Einstell-
tage zurückgewiesen habe, oder die Vorinstanz selbst unrichtig, wenn
nicht grobfahrlässig, gehandelt hätten. Es sei nicht einzusehen, wes-
halb die Beschwerdeführerin für diese Fehler haften müsse.
E.
Im Rahmen von Entlastungsmassnahmen zugunsten der Abteilung III
wurde die Streitsache per 18. Dezember 2007 von der Abteilung II des
Bundesverwaltungsgerichts übernommen.
F.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 10. Januar 2008 auf die
Einreichung einer Duplik.
G.
Am 13. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Ein-
gabe ein. Sie hielt insbesondere an ihrem Rechtsstandpunkt fest, die
Versicherte A._______ habe in der fraglichen Zeit entgegen der An-
sicht der Vorinstanz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt.
Dennoch sei gegenüber der Versicherten mittlerweile eine Rückforde-
rung erhoben worden. Der Rückforderungsbetrag belaufe sich indes
gemäss Abrechnungsbelegen nur auf Fr. 21'011.20 und nicht auf
Fr. 21'927.85, wie von der Vorinstanz angenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2007 stellt eine Ver-
fügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah-
ren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeins-
tanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a. von der Bun-
deskanzlei, den Departementen und den ihnen unterstellten oder ad-
ministrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen
werden (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fällt auch die vorliegende,
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von der Vorinstanz erlassene Verfügung (vgl. auch Art. 101 des Ar-
beitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0]
in der Fassung seit dem 1. Januar 2007). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist somit zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verwaltungs-
verfahren teilgenommen und ist als Trägerin der Kasse X._______ Ad-
ressatin des angefochtenen Entscheides. Sie ist durch diesen beson-
ders berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a - c VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG). Daher ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Eingabefrist und Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer-
deschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 47 ff. VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 82 Abs. 1 AVIG (in der seit dem 1. Januar 2001 gültigen, hier
anwendbaren Fassung, AS 2000 3096) haftet der Träger einer – nach
Art. 78 AVIG eingerichteten und anerkannten – privaten Arbeitslosen-
kasse dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Er-
füllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. Die
Schadenersatzansprüche werden durch die Ausgleichsstelle der Ar-
beitslosenversicherung, welche durch die Vorinstanz geführt wird (vgl.
Art. 83 Abs. 3 AVIG), mittels Verfügung geltend gemacht (vgl. Art. 82
Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Eine derartige mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben liegt vor, wenn
die Kasse die rechtlich gebotenen Handlungen zur gesetzeskonformen
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht vollständig, nicht sorgfältig, nicht zweck-
entsprechend, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht ausführt und in
der Folge Arbeitslosenentschädigungen zu Unrecht bzw. teilweise zu
Unrecht ausrichtet (vgl. GERHARD GERHARDS, AVIG – Kommentar, Bd. II,
Bern und Stuttgart 1988, N. 16 zu Art. 82).
3.
Streitig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die seitens der
Kasse X._______ den Versicherten A._______, B._______ sowie
C._______ gegenüber ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen
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zu Unrecht bzw. teilweise zu Unrecht und somit in mangelhafter Erfül-
lung der kasseneigenen Aufgaben ausbezahlt worden sind.
3.1 Bezüglich der Ausrichtung von Versicherungsleistungen an
A._______ ergibt sich, was folgt:
3.1.1 Das AVIG schliesst Arbeitnehmer, die in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder
eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entschei-
dungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen
können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, vom Anspruch auf Kurz-
arbeitsentschädigung aus (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG). Wohl findet
sich diese Bestimmung im dritten Kapitel des Gesetzes über die Kurz-
arbeitsentschädigung und ist vom klaren Wortlaut her bloss auf Kurz-
arbeitsfälle zugeschnitten. Eine entsprechende Bestimmung in den
AVIG-Kapiteln über die Arbeitslosenentschädigung fehlt. Wie das EVG
(Eidgenössisches Versicherungsgericht; seit dem 1. Januar 2007 erste
und zweite sozialrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesge-
richts) indessen wiederholt festgestellt hat, kann die vorgenannte
Norm in bestimmten Konstellationen auch Auswirkungen auf die Frage
der Anspruchsberechtigung von ganzarbeitslosen Arbeitnehmern in ar-
beitgeberähnlicher Stellung haben (vgl. BGE 123 V 234 E. 7).
3.1.2 Bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern in arbeitgeberähnli-
cher Stellung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden.
Insbesondere verbleibt im Einzelfall die Möglichkeit der Überprüfung
der Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der Gesetzes-
umgehung (vgl. BGE 121 II 97 E. 4 mit Hinweisen, BGE 114 Ib 11
E. 3a mit Hinweis). Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG dient der Vermeidung
von Missbräuchen, etwa zufolge Selbstausstellung von für die Kurzar-
beit notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Un-
kontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls sowie Mitbestim-
mung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit, v.a.
bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung
in Leitungsfunktion des Betriebes (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/bb, BGE
122 V 270 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Nun kann Kurzarbeitslosigkeit nicht allein in einer Reduktion der tägli-
chen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin
bestehen, dass ein Betrieb – bei fortgesetztem Arbeitsverhältnis – nur
für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (sog. 100%ige Kurzar-
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beit). Auch in einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeber-
ähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Denn auch diesfalls be-
hält er – wie ein Arbeitgeber – die Dispositionsfreiheit, Kurzarbeit ein-
zuführen und bei Erfüllen der einschlägigen Voraussetzungen den an-
spruchsbegründenden Sachverhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung
zu verwirklichen. Daher ist er von vornherein vom Anspruch ausge-
schlossen. Wird das Arbeitsverhältnis mit einem arbeitgeberähnlichen
Arbeitnehmer hingegen gekündigt, liegt kein Kurzarbeitstatbestand,
sondern Ganzarbeitslosigkeit vor. Grundsätzlich besteht in einem der-
artigen Fall ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Wenn somit ein Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden des
betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist, kann nicht von einer
Gesetzesumgehung gesprochen werden. Entsprechendes gilt für den
Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer
aber wegen der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert,
deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG
vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen wäre.
Grundsätzlich anders verhält es sich hingegen, wenn der Arbeitneh-
mer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung behält
und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestim-
men oder massgeblich beeinflussen kann, z.B. als verbleibender Al-
lein- oder Mehrheitsaktionär bzw. -gesellschafter, als Verwaltungsrat
oder als Geschäftsführer. Behält der Arbeitnehmer trotz Kündigung die
unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit wieder zu
reaktivieren und sich bei Bedarf als Arbeitnehmer erneut selbst einzu-
stellen, liegt bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosenentschädigung
eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG
vor. Nach der Rechtsprechung ist der darin enthaltene Ausschluss-
grund absolut zu verstehen. Dem Sinn nach dient die Regelung dem-
nach der Missbrauchsverhütung im gesamten Bereich der AVIG-Leis-
tungen. Sie trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Ar-
beitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen im Ergebnis praktisch
unkontrollierbar bleibt, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen
oder massgeblich beeinflussen können (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/bb).
3.1.3 Unbestritten ist, dass A._______ als Geschäftsführerin der
Y._______ GmbH angestellt war (vgl. die Arbeitgeberbescheinigung
vom 29. August 2005). Aus dem Auszug aus dem Handelsregister des
Kantons D._______ geht hervor, dass sie seit der Publikation im
Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB]; Beginn der Publizitätswir-
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kung mit Veröffentlichung nach Art. 932 Abs. 2 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) auch als Geschäftsführerin der
GmbH mit Einzelunterschrift eingetragen war.
Damit steht die arbeitgeberähnliche Stellung der Versicherten zufolge
leitender Funktion im Arbeitgeberbetrieb fest. Zwar behauptet die Be-
schwerdeführerin replikando, die Versicherte sei lediglich zeichnungs-
berechtigt für die GmbH gewesen, weil sie Lieferungen habe gegen-
zeichnen müssen. Aus dem Schreiben der Arbeitgeberin an
A._______ vom 22. Juni 2004 („Arbeitsvertrag“) geht indes hervor,
dass deren Stellung als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift „... die
personelle, organisatorische und fachtechnische Führung der
Y._______ GmbH (...) in bezug auf das Ladengeschäft, den Engros
sowie den Partyservice ...“ beinhaltete. Schon aufgrund dieser Aufga-
benumschreibung sowie angesichts der eingeräumten Einzelzeich-
nungsbefugnis ist entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin von
einer (alleinigen) Leitungsfunktion von A._______ innerhalb der GmbH
und damit von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen. Wann
eine arbeitgeberähnliche Person nach einer Kündigung des Arbeitsver-
hältnisses endgültig aus der Firma ausgeschieden ist, ist sodann an-
hand eindeutiger Kriterien zu beantworten. Die Rechtsprechung hat im
Zusammenhang mit der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
an arbeitgeberähnliche Personen wiederholt auf die Bedeutung des
Handelsregistereintrags hingewiesen (vgl. etwa das Urteil des EVG i.S.
S. vom 15. März 2006 [C 278/05] E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Sie
hat verschiedentlich darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffenden
Person im Handelsregister gelöscht worden ist oder nicht (vgl. etwa
das Urteil des EVG i.S. E. vom 20. April 2005 [C 76/04] E. 3 mit weite-
ren Hinweisen; siehe auch ARV 2002 Nr. 28 S. 185).
3.1.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis
der Y._______ GmbH mit A._______ zwar per 30. September 2005 ge-
kündigt wurde (vgl. das Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom
18. Juli 2005). Der Handelsregistereintrag von A._______ als Ge-
schäftsführerin wurde allerdings nicht gelöscht. Aus den Akten ergibt
sich ferner, dass die Versicherte nach Anmeldung bei der Kasse
X._______ zum Leistungsbezug auch weiterhin in zeitlich reduziertem
Umfang für die Y._______ GmbH tätig war. Dies war der Kasse
X._______ bekannt, da dieses Einkommen jeweils als Zwischenver-
dienst angerechnet wurde. Der Handelsregistereintrag als Geschäfts-
führerin wurde in der Folge denn auch nicht gelöscht; vielmehr über-
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nahm A._______ am 11. Oktober 2006 einen hälftigen Stammanteil an
der Y._______ GmbH und wurde per 25. Oktober 2006 als Geschäfts-
führerin und Gesellschafterin ins Handelsregister eingetragen.
Angesichts dieser Umstände spricht die Aktenlage für den Fall einer
rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Kurzarbeitsbestimmung von
Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG und damit gegen eine Anspruchsberechti-
gung von A._______. Allfällige Sachverhaltsumstände, welche diesen
Eindruck widerlegen könnten, hat die Arbeitslosenkasse X._______
nicht abgeklärt und sind daher nicht aktenkundig.
3.1.5 Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisre-
gel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ablei-
ten will. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung heisst dies, dass der
Versicherte, der Anspruch auf Leistungen erhebt, die Beweislast dafür
trägt, dass er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-
entschädigung erfüllt. Liegen Sachverhaltsumstände vor, die wesentli-
che Zweifel an der Anspruchsberechtigung aufdrängen, so hat die Ar-
beitslosenkasse den Versicherten aufzufordern, den erforderlichen
Nachweis zu erbringen, um diese Zweifel zu widerlegen.
In Bezug auf das Trägerhaftungsverfahren hat diese Beweislastvertei-
lung zur Folge, dass der Kasse eine mangelhafte Aufgabenerfüllung
vorzuwerfen ist, wenn sie Taggelder ausgerichtet hat, obwohl der Ver-
sicherte diesen Nachweis nicht erbracht hat. Massgeblich ist der Sach-
verhalt, wie er sich im Trägerhaftungsverfahren - d.h. insbesondere
aufgrund der Kassenakten - darstellt.
Der jeweilige Versicherte ist im Trägerhaftungsverfahren nicht Partei.
Das Ergebnis des Trägerhaftungsverfahrens hat daher für ihn keine
materielle Rechtskraftwirkung, d.h. es steht ihm frei, in einem allenfalls
von der Arbeitslosenkasse angestrengten Verfahren zur Rückforderung
der ausgerichteten Leistungen zusätzliche Beweismittel einzureichen,
welche die ursprüngliche, gegen seine Anspruchsberechtigung spre-
chende Aktenlage widerlegen und letztlich dazu führen, dass das Ver-
sicherungsgericht seine Anspruchsberechtigung bejaht. Angesichts
der Interessenlage wird in antizipierter Beweiswürdigung im Regelfall
davon abgesehen, den Versicherten als Zeugen einzuvernehmen.
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3.1.6 Bei der vorliegenden Aktenlage hätte die Arbeitslosenkasse
X._______ somit A._______ keine Arbeitslosenentschädigung ausrich-
ten dürfen. Indem sie es trotzdem tat, erfüllte sie ihre Aufgabe mangel-
haft.
3.2 Bezüglich der Ausrichtung von Versicherungsleistungen durch die
Kasse X._______ an B._______ ergibt sich Folgendes:
3.2.1 Auch bei Erfüllung aller in Art. 8 Abs. 1 Bst. a – g AVIG aufge-
führten Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosen-
entschädigung sind Versicherte insbesondere dann in der Anspruchs-
berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden ar-
beitslos geworden sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG). Eine Einstel-
lung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist von der Kasse zu
verfügen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt höchstens
60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG), wobei der Bundesrat eine Mindest-
dauer der Einstellung vorschreiben kann (vgl. Art. 30 Abs. 3bis AVIG).
Als selbstverschuldet gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere, wenn der
Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne
dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm
das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte
(vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. b der Arbeitslosenversicherungsverordnung
vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02] in der Fassung seit dem 1. Ja-
nuar 1997, AS 1996 3071). Gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. a-c AVIV dau-
ert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei leichtem Ver-
schulden 1-15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage und
bei schwerem Verschulden 31-60 Tage. Ein schweres Verschulden liegt
gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV (eingefügt gemäss Verordnung vom
11. Dezember 1995, AS 1996 295) vor, wenn der Versicherte ohne
entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung
einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
Indes hat das EVG in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass bei
der Bemessung der Einstelldauer bei Aufgabe einer zumutbaren Ar-
beitsstelle ohne Zusicherung einer neuen nicht zwingend ein schweres
Verschulden zugrunde zu legen ist. Für die Unterschreitung des für
schweres Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens werden be-
sondere Umstände des Einzelfalls verlangt, indem jeweils festgehalten
wird, die Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 AVIV bilde lediglich die Regel,
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von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abge-
wichen werden dürfe, sodass insoweit das Ermessen von Verwaltung
und Sozialversicherungsgericht nicht auf eine Einstelldauer im Rah-
men eines schweren Verschuldens beschränkt sei, sondern auch eine
mildere Sanktion zulasse (vgl. dazu das Urteil des EVG i.S. D. vom
29. Oktober 2003 [C 162/02] E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2.2 Unbestritten ist, dass B._______ den Arbeitsvertrag im Rahmen
eines Gespräches mit dem Arbeitgeber vom 28. Februar 2005 per
Ende März 2005 kündigte (vgl. das Schriftstück vom 28. Februar 2005
und die undatierte Aktennotiz der Versicherten). Die Beschwerdeführe-
rin anerkennt, dass die Auflösung im gegenseitigen Einverständnis als
Selbstkündigung der Versicherten und damit als selbstverschuldet im
Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV zu qualifizieren ist – entspre-
chend hatte sie die Versicherte für 24 Tage in der Anspruchsberechti-
gung eingestellt (vgl. die Verfügung vom 20. Mai 2005).
Umstritten ist, ob das Verhalten der Versicherten als schweres Ver-
schulden im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. c AVIV einzustufen ist und
ob dies eine Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 31 Ta-
gen, der unteren Grenze der in der genannten Bestimmung enthalte-
nen Einstelldauerbandbreite, hätte nach sich ziehen müssen.
Die Beschwerdeführerin führt aus, der Arbeitgeber habe der Versicher-
ten ohnehin kündigen wollen. Wenn damals kein Gespräch stattgefun-
den hätte, wäre ihr gekündigt worden, es wäre nicht zur Vertragsauflö-
sung in gegenseitigem Einvernehmen gekommen. Die Verminderung
der Einstelltage durch die Kasse X._______ beruhe auch auf diesem
Umstand. Es sei ein mittelschweres Verschulden anzunehmen. Die Be-
schwerdeführerin ist zudem der Ansicht, aufgrund des jugendlichen Al-
ters der Versicherten sowie der Tatsache, dass sie erst ein halbes Jahr
vor der Kündigung die Lehre im gleichen Betrieb beendet habe, wür-
den selbst bei Annahme schweren Verschuldens besondere Umstände
vorliegen, welche ein gemäss Praxis zulässiges Unterschreiten des in
der AVIV vorgesehenen Sanktionsrahmens durch die Kasse
X._______ erlauben würden.
3.2.3 Aufgrund der dargelegten Beweislastverteilung (vgl. E. 3.1.5 hie-
vor) hätte die Versicherte, die trotz eigener Kündigung Anspruch auf
Leistungen erhob, nachweisen müssen, dass ihr die Stelle bzw. das
weitere Verbleiben am Arbeitsplatz unzumutbar gewesen wäre oder
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dass sie entschuldbare Gründe für ihre Kündigung gehabt habe.
Mit Recht macht die Vorinstanz geltend, die Versicherte habe von sich
aus ein zumutbares Arbeitsverhältnis aufgelöst, weshalb ihre Arbeits-
losigkeit als selbstverschuldet anzusehen sei. Aus den verfügbaren
Akten (Schriftstück vom 28. Februar 2005, undatierte Aktennotiz der
Versicherten, Arbeitgeberbescheinigung vom 29. März 2005) geht
nicht hervor, dass die Versicherte vor die Wahl gestellt worden wäre,
entweder selbst zu kündigen oder die Kündigung durch den Arbeitge-
ber entgegenzunehmen. Eine ihr in diesem Rahmen zugute zu halten-
de Verschuldensminderung ist nicht belegt. Die von ihr selbst behaup-
teten Gründe für die Kündigung – laut ihrem Antrag auf Arbeitslosen-
entschädigung aufgrund von Unstimmigkeiten – sind reine Parteibe-
hauptungen. Belegt ist zwar das Alter der Versicherten; doch ist weder
substantiiert noch nachvollziehbar, inwiefern darin ein verschuldens-
mindernder Grund zu sehen ist. Nach der Aktenlage hat die Versicher-
te somit eine zumutbare Arbeitsstelle von sich aus und ohne Zusiche-
rung einer neuen Stelle aufgegeben, ohne dass dafür ein entschuldba-
rer Grund vorliegen würde.
3.2.4 Indem die Kasse X._______ angesichts dieser Aktenlage nur 24
Einstelltage wegen mittelschweren Verschuldens anstatt der Minimal-
einstelldauer von 31 Tagen wegen schweren Verschuldens verfügt hat,
erfüllte sie ihre Aufgabe mangelhaft.
3.3 Auch bezüglich C._______ ist unbestritten, dass die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses seitens des Versicherten erfolgte (vgl. das
Kündigungsschreiben vom 21. Februar 2005). Somit liegt – was eben-
so nicht strittig ist – eine im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV
selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor.
3.3.1 Umstritten ist hingegen, ob C._______ in Bezug auf die eigene
Arbeitslosigkeit ein schweres Verschulden (im Sinne von Art. 45 Abs. 2
Bst. c AVIV) vorzuwerfen ist, wovon die Vorinstanz ausgeht, oder ob
ihm bloss ein leichtes Verschulden anzulasten ist, wovon die Be-
schwerdeführerin ausgeht.
Letztere führt dazu aus, aufgrund des Rückweisungsentscheids der
kantonalen Amtsstelle und der fehlenden Reaktion der um Rechtsaus-
künfte angefragten Vorinstanz sei die Kasse X._______ darin bestärkt
worden, richtig gehandelt zu haben, d.h. den Versicherten nur gering-
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fügig in den Bezugstagen eingestellt zu haben. Es entspreche der
ständigen Praxis, dass entschuldbare Gründe bzw. besondere Um-
stände eine Abweichung von der Regeleinstelldauerfrist auch bei
schwerem Verschulden erlaubten. Es sei nachvollziehbar, dass die Ar-
beitstätigkeit des Versicherten, laut eigenen Aussagen die Betreuung
vieler Projekte in Deutschland, es ihm erschwert habe, rechtzeitig in
der Schweiz wieder eine Stelle zu finden. Dieser Umstand sei zuguns-
ten des Versicherten zu werten. Ausserdem habe sich dieser als sehr
pflichtbewusst und bemüht erwiesen, eine neue Stelle zu finden. Er
habe dies auch innert Kürze getan.
3.3.2 Der Beschwerdeführerin kann zwar insoweit gefolgt werden, als
allgemein bekannt ist, dass Arbeitgeber in der Branche des Versicher-
ten einen sehr hohen zeitlichen Einsatz von ihren Angestellten verlan-
gen, weshalb es glaubhaft ist, dass dem Versicherten neben seiner Ar-
beit nur mehr sehr beschränkte freie Zeit zur Verfügung stand. Genau-
so notorisch ist aber, dass die Stellensuche in dieser Branche nicht
durch Spontanbewerbungen in der Form von persönlichen Vorspra-
chen erfolgt, sondern primär durch schriftliche Bewerbungen, die Kon-
taktaufnahme mit Headhuntern und durch das Aktivieren des persönli-
chen Beziehungsnetzes. Dass der Versicherte diese Mittel genutzt hät-
te, dann aber wegen seiner Arbeitsbelastung ausserstande gewesen
wäre, den Einladungen zu allfälligen Vorstellungsgesprächen nachzu-
kommen, ist nicht belegt. Somit sind die Ausführungen der Beschwer-
deführerin diesbezüglich als unbelegte Parteibehauptungen zu werten.
Auch diesfalls sind demzufolge die von der Beschwerdeführerin ange-
führten verschuldensmindernden Gründe aktenmässig nicht erstellt.
3.3.3 Die Kasse X._______ hat somit gegenüber dem selbstverschul-
det arbeitslosen Versicherten zu Unrecht bloss 15 Einstelltage wegen
leichten Verschuldens verhängt. Sie hätte C._______ gegenüber die
Minimaleinstelldauer von 31 Tagen wegen schweren Verschuldens ver-
fügen müssen. Es liegt wiederum eine mangelhafte Aufgabenerfüllung
seitens der Kasse X._______ vor.
4.
In einem zweiten Schritt ist das Vorliegen der übrigen Haftungsvoraus-
setzungen zu prüfen.
4.1 Es steht fest, dass die Kasse X._______ den Versicherten
A._______, B._______ und C._______ zu Unrecht bzw. teilweise zu
Unrecht Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hat und dem Bund
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dadurch in kausaler Weise ein Schaden entstanden ist.
Was die an die Versicherte A._______ ausgerichtete Arbeitslosenent-
schädigung von insgesamt Fr. 44'520.20 für den gesamten Bezugs-
zeitraum vom Oktober 2005 bis September 2006 betrifft, so könnte
diese zufolge Verwirkung unbestrittenermassen höchstens teilweise
zurückgefordert werden (zur relativen Verwirkungsfrist: vgl. Art. 25
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Vorins-
tanz geht diesbezüglich von einem Rückforderungsbetrag von
Fr. 21'927.85 aus, die Beschwerdeführerin dagegen von Fr. 21'011.20
(vgl. die Rückforderungsverfügung vom 25. April 2007 und den Ein-
spracheentscheid vom 13. Februar 2008). Die genaue Höhe einer all-
fälligen Rückforderung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und
kann ohnehin offen bleiben. Unbestritten ist, dass die vor dem 25. April
2006 an A._______ ausbezahlten Leistungen schon nur aufgrund der
Verwirkungsbestimmung nicht zurückgefordert werden können und be-
tragsmässig wesentlich mehr als Fr. 10'000.- betragen. Dieser Vermö-
gensschaden, wovon seitens der Vorinstanz bloss Fr. 10'000.- als Haf-
tungssumme geltend gemacht werden (vgl. zur Haftungsbegrenzung
weiter unten E. 4.2.3 i.f.), ist damit unwiederbringlich eingetreten. Das-
selbe gilt für den Schaden, der wegen der B._______ bzw. C._______
zuviel ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 805.- bzw.
Fr. 4'593.60 entstanden ist. Denn auch diese Beträge können aufgrund
der längst verstrichenen sechsmonatigen Vollzugsfrist der Taggeldein-
stellung gemäss Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG von den Versicherten
nicht mehr zurückgefordert werden.
4.2 Folglich ist zu prüfen, inwieweit die mangelhafte Aufgabenerfüllung
durch die Kasse X._______ für die Beschwerdeführerin Haftungsfol-
gen zeitigt, d.h., ob die dem Bund verursachte Schadenszufügung
fahrlässig erfolgte oder nicht.
4.2.1 Fahrlässig verhält sich, wer Sorgfaltspflichten nicht oder nicht
genügend beachtet. Bei der Fahrlässigkeit werden üblicherweise grobe
und leichte unterschieden, je nach Schwere des Verschuldens, wel-
ches den Verursacher trifft. Dazwischen besteht eine breite Zone der
sog. mittleren Fahrlässigkeit. Je grösser die voraussehbare Möglichkeit
der Schädigung ist, umso grösser ist dabei die Sorgfaltspflicht und da-
mit auch die Unsorgfalt derjenigen, die ihr nicht Rechnung tragen.
Grobfahrlässig handelt demnach, wer elementare Vorsichtsgebote au-
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sser Acht lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und
unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natür-
lichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (vgl.
statt vieler BGE 118 V 305 E. 2b und c; siehe auch GERHARDS, a.a.O.,
N. 21 zu Art. 82). Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man den
Durchschnittsanforderungen nicht gerecht wird (zum Begriff der „fau-
tes moyennes“ vgl. BGE 100 II 332 E. 3a). Leichte Fahrlässigkeit ist
gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt nur geringfügig verletzt wur-
de, also nur geringe Vorwerfbarkeit vorliegt (vgl. HEINRICH HONSELL,
Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2005, S. 73).
4.2.2 Welcher Grad von Fahrlässigkeit vorliegt, ist einzelfallweise fest-
zulegen. Die Beantwortung der Frage beruht auf einem Werturteil. Das
Verschulden ist an einem generellen, objektiven Massstab zu messen:
Es wird nicht gefragt, ob der Schädiger im konkreten Fall anders hätte
handeln können, sondern danach, ob der durchschnittlich Sorgfältige
in derselben konkreten Situation anders gehandelt, d.h. die schädigen-
de Handlung vermieden hätte (vgl. ANTON K. SCHNYDER, in: Basler Kom-
mentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N. 48 zu Art. 41 OR).
4.2.3 Ob der Kasse X._______, für deren Verhalten die Beschwerde-
führerin haftet, grobe, mittlere oder leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen
ist, kann offen gelassen werden. Die Haftung des Trägers greift nach
der per 1. Januar 2001 erfolgten Revision des AVIG bereits bei leichter
Fahrlässigkeit. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass eine ab-
sichtliche Schadenszufügung durch die Kasse X._______ vorliegend
von vornherein zu verneinen ist. Die Vorinstanz verfügte gegenüber
der Beschwerdeführerin denn auch betreffend den Fall A._______ die
bloss für eine fahrlässige Schadenszufügung vorgesehene Haftungs-
begrenzung von Fr. 10'000.- pro Schadensfall (das von der Vorinstanz
in Zusammenarbeit mit den anerkannten Arbeitslosenkassen ausgear-
beitete Reglement über die Haftungsrisikovergütung gemäss Art. 82
Abs. 5 AVIG sieht in der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fas-
sung vor, dass die Kasse pro Schadensfall höchstens mit Fr. 10'000.-
belastet wird; vgl. Art. 114a AVIV in der Fassung seit 1. Juli 2003, AS
2003 1828).
4.2.4 Unbestritten ist, dass der Kasse X._______ alle wesentlichen
Sachverhaltsumstände betreffend A._______ (Geschäftsführerstellung
mit entsprechendem Handelsregistereintrag), B._______ und
C._______ (jeweils schwer selbstverschuldete Stellenlosigkeit wegen
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Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund
und ohne Zusicherung einer neuen Stelle) bekannt waren.
Wenn die Kasse X._______ unter diesen Umständen an die drei versi-
cherten Personen Arbeitslosenentschädigung im stattgefundenen Aus-
mass ausbezahlte, wirft ihr die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht eine
Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vor. Die Kasse X._______ hätte so-
wohl die fehlende Anspruchsberechtigung von A._______ bezüglich
Arbeitslosenentschädigung zufolge arbeitgeberähnlicher Stellung wie
auch den gesetzlich vorgegebenen Minimaleinstelldauerrahmen bei
der jeweils schwer selbstverschuldeten Stellenlosigkeit von B._______
und C._______ ohne grossen Aufwand erkennen können und dies wie
dargelegt berücksichtigen müssen.
Auch aus dem Umstand, dass die Kasse X._______ die Frage nach
der Einstelldauer im Fall von C._______ der kantonalen Amtsstelle
zum Entscheid unterbreitet hatte, diese den Fall aber ohne Beantwor-
tung der Frage an die Kasse X._______ zurückwies, und dass die dar-
aufhin um Intervention angegangene Vorinstanz anderthalb Jahre
nicht reagierte, lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin
ableiten. Zwar ist der Unmut der Kasse X._______ über das Verhalten
von kantonaler Amtsstelle und Vorinstanz ohne Weiteres nachvollzieh-
bar. Indessen kann nicht gesagt werden, die zu entscheidende Frage
sei derart schwierig gewesen, dass die Kasse X._______, die durch
die Rechtsverweigerung durch die kantonale Amtsstelle auf sich selbst
gestellt war, objektiv überfordert und ihr Fehlentscheid daher ent-
schuldbar gewesen wäre. Es fällt denn auch auf, dass die Kasse
X._______ in ihrem Email an die Vorinstanz vom 10. August 2005 we-
der geltend macht, die Frage sei für sie zu schwierig, noch die Vorins-
tanz um Instruktion für den Entscheid bittet, sondern lediglich um Re-
gelung des Zuständigkeitsproblems im Hinblick auf zukünftige Fälle er-
sucht. Auch entschied die Kasse X._______ bereits zwei Tage nach
der Kontaktaufnahme mit der Vorinstanz selbst über die Einstelldauer.
Es fehlt daher an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
der Rechtsverweigerung durch die kantonale Amtsstelle (Übernahme
zum Entscheid gemäss Art. 81 Abs. 2 Bst. b AVIG) und dem Inhalt der
gleichwohl durch die Kasse X._______ selbst gefällten Einstellungs-
verfügung.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Vorausset-
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zungen für die Trägerhaftung der Beschwerdeführerin in sämtlichen
drei Fällen erfüllt sind. Die von der Vorinstanz erlassene Revisionsver-
fügung vom 16. August 2007 ist nicht zu beanstanden. Die dagegen
erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
6.
6.1 Als im Prozess unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge-
richtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl.
Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit
mit Vermögensinteresse, beim gegebenen Streitwert von Fr. 15'398.60
liegt der Gebührenrahmen zwischen Fr. 500.- und Fr. 5'000.- (vgl.
Art. 4 Zeile 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet ange-
sichts von Umfang und Schwierigkeit der Streitsache eine Gerichtsge-
bühr in der Höhe von Fr. 1'500.- als angebracht.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls kein
derartiger Anspruch zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins
erfolgt mit separater Post.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-08-10/324; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkun-
de)
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Daniel Peyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes-
gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 27. August 2008
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