Abtei lung II
B-7909/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Hans-Jacob Heitz,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
Arbeitslosenkasse C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für
Arbeit,
Vorinstanz.
Trägerhaftung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
B-7909/2007
Sachverhalt:
A.
X._______ arbeitete als Projektleiter im Bereich E-Solution/Marketing
bei der Y._______. Nachdem mit ihm ein entsprechendes Gespräch
geführt worden war, erklärte die Y._______ mit Schreiben vom 30. Juni
2005 die Kündigung des Arbeitsvertrages per 30. September 2005. Per
1. Oktober 2005 meldete sich X._______ zur Arbeitsvermittlung und
stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkas-
se C._______ (Kasse). Im Antragsformular gab er an, der Arbeitgeber
habe ihm eine Verlängerung der Kündigungsfrist um drei Monate an-
geboten, er habe das Angebot aber abgelehnt, weil es unzumutbar ge-
wesen sei und weil der Arbeitgeber einen neuen Vertrag aufgesetzt
hätte. Die Kasse verzichtete in der Folge auf eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung.
B.
Im Revisionsbericht vom 19. März 2007 stellte das Staatssekretariat
für Wirtschaft SECO, Direktion für Arbeit (Vorinstanz), fest, dass we-
gen Missachtung der Abklärungs- und Sanktionspflicht 20 Tagegelder
à Fr. 287.10 abzuerkennen seien. Zur Begründung führte es an,
X._______ habe die Pflicht zur Annahme einer nicht zugewiesenen zu-
mutbaren Arbeit verletzt, indem er das Angebot seines Arbeitgebers
ausgeschlagen habe. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunk-
te dafür, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar
gewesen wäre.
C.
In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2007 zum Revisionsbericht der
Vorinstanz brachte die Kasse vor, angesichts der Gründe, aus denen
die Kündigung des X._______ erfolgt sei, sei weder nachvollziehbar,
weshalb die Y._______ ihm die Verlängerung des Arbeitsvertrages an-
geboten habe, noch wäre die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses
unter diesen Umständen zumutbar gewesen. Verfehlungen des Arbeit-
nehmers seien nicht ersichtlich. Sie sei der Auffassung, dass der
Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt worden sei.
D.
Am 8. Mai 2007 verfügte die Vorinstanz, die Arbeitslosenkasse
C._______ (Beschwerdeführerin) habe als Trägerin der Kasse eine
Trägerhaftung im Umfang von Fr. 5'724.-- zu übernehmen. Sie führte
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an, dass die zwischenmenschlichen, kommunikativen Probleme mit
dem Vorgesetzten keine Unzumutbarkeit für einen Verbleib während
der vom Arbeitgeber angebotenen Verlängerung des Arbeitsverhältnis-
ses begründen könnten.
E.
Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin am 25. Mai
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die
angefochtene Verfügung aufzuheben. Zur Begründung macht sie
geltend, es treffe nicht zu, dass das Arbeitsverhältnis des X._______
ausschliesslich wegen zwischenmenschlichen und kommunikativen
Problemen aufgelöst worden sei. Kündigungsgrund sei insbesondere
auch dessen Überforderung gewesen. Ferner sei es keineswegs
belegt, dass X._______ die Verlängerung des Arbeitsvertrages
angeboten worden sei. Deshalb habe die Kasse davon ausgehen
können, dass die Arbeitslosigkeit vorliegend nicht selbstverschuldet
und ebenfalls auch keine Meldung an die kantonale Amtsstelle zu
erstatten gewesen sei.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2007 beantragt die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, weder der Versi-
cherte noch die Kasse hätten die Unzumutbarkeit der Weiterführung
des Arbeitsverhältnisses mit Hilfe von zweckdienlichen Beweismitteln
nachweisen können. Jedenfalls hätte die Kasse derartige Beweise
einverlangen müssen. Sofern die Vorinstanz davon ausgehe, dass dem
Versicherten ein Vertrag mit neuen Vertragsbedingungen angeboten
worden sei, hätte sie diesen im Hinblick auf die Zumutbarkeit überprü-
fen müssen. Im Zweifel hätte sie die Angelegenheit der kantonalen
Amtsstelle unterbreiten müssen.
G.
In ihrer Replik vom 12. November 2007 macht die Beschwerdeführerin
geltend, sie habe alle Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären aus-
geschöpft. Die Y._______ sei zudem ausserstande, zu weiteren Fragen
Stellung zu nehmen bzw. weitere Beweismittel vorzulegen.
H.
Mit Duplik vom 10. Dezember 2007 antwortet die Vorinstanz, die Be-
schwerdeführerin könne aus dem Umstand, dass die Y._______ heute
nicht mehr in der Lage sei, Angaben zum streitrelevanten Sachverhalt
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zu machen, nichts ableiten. Die Kasse hätte zum damaligen Zeitpunkt
weitere Abklärungen treffen müssen, habe dies aber versäumt.
I.
Im Rahmen von Entlastungsmassnahmen zugunsten der Abteilung III
wurde die Streitsache per 18. Dezember 2007 von der Abteilung II des
Bundesverwaltungsgerichts übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2007 stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Verfü-
gungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 31 und 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung durch diese berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse
an ihrer Aufhebung (Art. 48 Bst. a VwVG). Sie ist also zur Beschwerde-
führung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form
und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist
demnach einzutreten.
2.
Nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi-
gung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) in der seit
dem 1. Januar 2001 gültigen, hier anwendbaren Fassung (AS 2000
3096) haftet der Träger einer - nach Art. 78 AVIG eingerichteten und
anerkannten - privaten Arbeitslosenkasse dem Bund für Schäden, die
seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich
oder fahrlässig verursacht hat. Die Schadenersatzansprüche werden
durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche durch
die Vorinstanz geführt wird (vgl. Art. 83 Abs. 3 AVIG), mittels Verfü-
gung geltend gemacht (vgl. Art. 82 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob erstens die seitens der Kasse X._______
gegenüber ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung teilweise zu
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Unrecht und somit in mangelhafter Erfüllung der Aufgaben der Kasse
ausbezahlt worden und ob zweitens dem Bund dadurch ein absichtlich
oder fahrlässig verursachter Schaden entstanden ist, für welchen die
Beschwerdeführerin einzustehen hat.
4.
Die Arbeitslosenentschädigung ist zu Unrecht ausgerichtet worden,
wenn der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen war.
Die Einstellung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Versi-
cherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne
Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit ab-
gelehnt hat (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 der Verord-
nung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi-
cherung und die Insolvenzentschädigung, Arbeitslosenversicherungs-
verordnung, AVIV, SR 837.02). Dieser Tatbestand liegt auch dann vor,
wenn der Versicherte auf die Weiterführung seines Arbeitsverhältnis-
ses verzichtet, obwohl ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle zuge-
mutet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29.
Oktober 2003, E. 2 f.).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe der Kasse zu Un-
recht vorgeworfen, sie hätte X._______ in der Anspruchsberechtigung
einstellen müssen. Es sei nicht erwiesen, dass dem Versicherten die
Weiterführung des Arbeitsvertrages zu gleichen Bedingungen bis zum
31. Dezember 2005 angeboten worden sei. X._______ wäre auch gar
nicht zuzumuten gewesen, auf ein derartiges Angebot einzugehen.
Ihm sei gekündigt worden, weil er mit seiner Arbeit überfordert gewe-
sen sei und weil es am Arbeitsplatz zu erheblichen kommunikativen
und zwischenmenschlichen Differenzen gekommen sei. Unter diesen
Umständen könne von einem Arbeitnehmer nicht erwartet werden, das
Arbeitsverhältnis weiterzuführen.
5.1 Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisre-
gel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ablei-
ten will. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung heisst dies, dass der
Versicherte, der Anspruch auf Leistungen erhebt, die Beweislast dafür
trägt, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent-
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schädigung erfüllt sind. Hat der Versicherte seine Arbeitslosigkeit
durch die Ablehnung einer angebotenen Stelle verursacht, so gehört
dazu auch die Beweislast dafür, dass das weitere Verbleiben am Ar-
beitsplatz für ihn unzumutbar war oder dass er entschuldbare Gründe
für seine Ablehnung hatte (vgl. BGE 124 V 234, E. 4.bb).
In Bezug auf das Trägerhaftungsverfahren hat diese Beweislastvertei-
lung zur Folge, dass der Kasse eine mangelhafte Aufgabenerfüllung
vorzuwerfen ist, wenn sie Taggelder ausgerichtet hat, obwohl der Ver-
sicherte diesen Nachweis nicht erbracht hat. Massgeblich ist der Sach-
verhalt, wie er sich im Trägerhaftungsverfahren - d.h. insbesondere
aufgrund der Kassenakten - darstellt. Der Versicherte ist im Trägerhaf-
tungsverfahren nicht Partei, und angesichts der Interessenlage wird in
antizipierter Beweiswürdigung im Regelfall auch davon abgesehen, ihn
als Zeugen einzuvernehmen.
5.2 Dass dem Versicherten mündlich angeboten wurde, die Kündi-
gungsfrist um drei Monate zu verlängern, ergibt sich sowohl aus den
Darstellungen des Versicherten selbst in seinem Gesuch wie auch aus
den Angaben der Y._______. Die Angaben unterscheiden sich inso-
fern, als der Versicherte in seinem Antrag ausführte, die Y._______
hätte dafür einen neuen, unzumutbaren Vertrag aufgesetzt, während
die Y._______ auf Anfrage der Kasse zu diesem Punkt ausdrücklich
antwortete, X._______ sei die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses
zu den gleichen Vertragsbedingungen angeboten worden. Auf die Auf-
forderung der Kasse zur Stellungnahme zu diesen Ausführungen der
Arbeitgeberin bestritt er diese Aussage nur insofern, als er geltend
macht, der neue Vertrag hätte neue Zielvereinbarungen enthalten.
Dass die Y._______ ihm einen niedrigeren Lohn oder andere für ihn
nachteilige Vertragsänderungen vorgeschlagen habe, behauptete er
jedoch nicht.
5.3 Die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Ar-
beitsstelle ist nach Art. 16 AVIG zu beurteilen, wonach grundsätzlich
jede Arbeit zumutbar ist, ausser es ist einer der in Abs. 2 abschlies-
send aufgelisteten Ausnahmetatbestände erfüllt (BGE 124 V 62 E. 3b).
Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist nach
Art. 16 Abs. 2 AVIG eine Arbeit, die
a. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder
normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des
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Versicherten Rücksicht nimmt;
c. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand
des Versicherten nicht angemessen ist;
d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich
erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
e. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven
Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg
notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine
angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer
entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den
Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
g. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der
garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
h. in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke
vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren
Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
i. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des
versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte
Kompensationsleistungen nach Artikel 24 AVIG.
5.4 Nach der Rechtsprechung ist die Zumutbarkeit jedoch beim Ver-
bleiben am Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als bei der Annahme ei-
ner neuen Stelle (BGE 124 V 63 E. 4bb; Urteil des Bundesgerichts C
133/03 vom 29. Oktober 2003, E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts genügen ein schlechtes Arbeitsklima und Mei-
nungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen allein
nicht, eine Stelle als unzumutbar erscheinen zu lassen. Erst dann,
wenn die Differenzen so intensiv werden, dass eine gesundheitliche
Beeinträchtigung zu befürchten ist, kann das Verbleiben am Arbeits-
platz als unzumutbar angesehen werden. Dies muss allerdings durch
geeignete Beweismittel, in der Regel ein ärztliches Zeugnis, nachge-
wiesen werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts C 309/02 vom
16. April 2003, E. 3.3). Dass der Kündigung des X._______ kommuni-
kative und zwischenmenschliche Probleme vorausgingen, führt somit
nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses.
5.5 Aus dem Kündigungsschreiben geht hervor, dass X._______ we-
gen "organisatorischer Überforderung" gekündigt wurde. Eine Arbeit
kann unzumutbar sein, wenn der Versicherte durch die Tätigkeit ge-
sundheitlich überfordert wäre. Im vorliegenden Fall ist jedoch klar,
dass mit der angeführten "Überforderung" keine derartige mögliche
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gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten gemeint war. Viel-
mehr wollte die Arbeitgeberin mit diesem Wort offensichtlich zum Aus-
druck bringen, dass der Versicherte in organisatorischer Hinsicht die
Anforderungen an seine (Kader-)Stelle nicht erfüllte, weshalb sie ihm
mit der Kündigungsverlängerung auch weniger anspruchsvolle Zielver-
einbarungen vorschlug. Der Versicherte selbst teilte diese Auffassung
offenbar nicht, wie aus seinem E-mail an die Arbeitgeberin hervorgeht,
erachtete er doch die Kündigung als völlig überraschend. Ob die Auf-
fassung der Arbeitgeberin zutrifft oder nicht, kann hier offen gelassen
werden, denn eine Arbeit ist nicht unzumutbar, wenn sie das Fähig-
keits- und Fertigkeitsniveau des Versicherten unterschreitet, sondern
nur, wenn sie es überschreitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts C
133/03 vom 29. Oktober 2003, E. 3.3).
5.6 Aus den Akten ergeben sich somit keine Umstände, welche die
von der Arbeitgeberin angebotene Verlängerung der Kündigungsfrist
um drei Monate als unzumutbar im Sinn der massgeblichen Gesetzes-
bestimmungen erscheinen liessen oder ihre Ablehnung entschuldbar
gemacht hätte.
6.
Die Vorinstanz macht daher zu Recht geltend, dass die Kasse entwe-
der weitere Belege hätte einfordern oder aber den Versicherten in der
Anspruchsberechtigung hätte einstellen müssen. Der Umstand, dass
die abgelehnte Verlängerung nur drei Monate gedauert hätte, hätte da-
bei zu einer Einstelldauer im Bereich des mittleren Verschuldens füh-
ren müssen (vgl. Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenent-
schädigung, Stand 2005, D68).
Aufgrund der auf sechs Monate beschränkten Vollzugsfrist für Einstel-
lungen in der Anspruchsberechtigung (vgl. Art. 30 Abs. 3 letzter Satz
AVIG) stellt sich die Frage einer rückwirkenden Einstellung als Folge
einer Revisionsverfügung nicht (vgl. BGE 114 V 350, E. 2.b).
Indem die Kasse auf die gebotene Einstellung verzichtet und
X._______ in der fraglichen Zeit mindestens 20 Taggelder ausbezahlt
hat, ist dem Bund in kausaler Weise ein Schaden entstanden.
7.
Ferner ist zu prüfen, ob die dem Bund verursachte Schadenszufügung
fahrlässig erfolgte oder nicht.
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7.1 Fahrlässig verhält sich, wer Sorgfaltspflichten nicht oder nicht ge-
nügend beachtet. Bei der Fahrlässigkeit werden üblicherweise grobe
und leichte unterschieden, je nach Schwere des Verschuldens, wel-
ches den Verursacher trifft. Dazwischen besteht eine breite Zone der
sog. mittleren Fahrlässigkeit. Je grösser die voraussehbare Möglichkeit
der Schädigung ist, umso grösser ist dabei die Sorgfaltspflicht und da-
mit auch die Unsorgfalt derjenigen, die ihr nicht Rechnung tragen. Wel-
cher Grad von Fahrlässigkeit vorliegt, ist einzelfallweise festzulegen.
Die Beantwortung der Frage beruht auf einem Werturteil. Das Ver-
schulden ist dabei an einem generellen, objektiven Massstab zu mes-
sen: Es wird nicht gefragt, ob der Schädiger im konkreten Fall anders
hätte handeln können, sondern danach, ob der durchschnittlich Sorg-
fältige in derselben konkreten Situation anders gehandelt, d.h. die
schädigende Handlung vermieden hätte (vgl. dazu ANTON K. SCHNYDER
in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007,
N. 48 zu Art. 41 OR).
7.2 Im vorliegenden Fall ist Fahrlässigkeit zu bejahen. Die vorliegend
dargelegten Sachverhaltsumstände waren der Kasse bekannt, erge-
ben sie sich doch alle aus den Kassenakten. Die ständige Rechtspre-
chung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Stelle unzumut-
bar bzw. ihre Ablehnung durch einen Versicherten entschuldbar ist, ist
klar und muss einer Arbeitslosenkasse bekannt sein. Wenn die Kasse
unter diesen Umständen auf eine Einstellung verzichtete, wirft ihr die
Vorinstanz zu Recht eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vor.
Ob der Kasse, für deren Verhalten die Beschwerdeführerin haftet, gro-
be, mittlere oder leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann offen ge-
lassen werden. Die Haftung des Trägers greift nach der per 1. Januar
2001 erfolgten Revision des AVIG bereits bei leichter Fahrlässigkeit
(Art. 82 Abs. 1 AVIG).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die
Trägerhaftung der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Die von der
Vorinstanz erlassene Revisionsverfügung vom 8. Mai 2007 ist nicht zu
beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und
daher abzuweisen.
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9.
Als im Prozess unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge-
bühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2
Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit mit Ver-
mögensinteresse, beim gegebenen Streitwert von Fr. 5'742.-- liegt der
Gebührenrahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 5'000.-- (vgl. Art. 4 Zeile
1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts von Um-
fang und Schwierigkeit der Streitsache eine Gerichtsgebühr in der
Höhe von Fr. 700.-- als angebracht.
Als im Prozess unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit
dem am 7. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
10.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls kein
derartiger Anspruch zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 10
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 888.66.188.119; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkun-
de)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Michael Barnikol
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 / Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 26. August 2008
Seite 11