B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7909/2016
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Generalsekretariat EDI,
Inselgasse 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfe für barrierefreie Ferienwohnungen und
Gästezimmer; Verfügung vom 28. November 2016.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 14. September 2016 ersuchte der Verband X._______(X._______;
nachfolgend: Beschwerdeführer) das Eidgenössische Büro für die Gleich-
stellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) um Finanzhilfen, wel-
che Projekte zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderun-
gen unterstützen, für das Projekt «Ferienwohnungen und Gästezimmer für
Alle – Zuverlässige Informationen über die Barrierefreiheit in Ihrem Ferien-
domizil» (nachfolgend: Projekt «Ferienwohnungen und Gästezimmer für
Alle»).
Dieses Projekt hat zum Ziel, die „Kriterien Barrierefreiheit“ des Vereins
A._______ zur Bezeichnung der Rollstuhlgängigkeit und Barrierefreiheit
auf die über 26'500 Ferienwohnungen und Gästezimmer anzuwenden,
welche in einer vom Beschwerdeführer geführten und veröffentlichten Da-
tenbank gespeichert sind.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2016 teilte das Generalsekretariat des
Eidgenössischen Departements des Innern EDI (nachfolgend: Vorinstanz)
dem Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs mit. Dabei hielt die
Vorinstanz zur Begründung fest, der Zugang zu Informationen über barrie-
refreie Tourismusangebote sei ohne Zweifel ein wichtiges Bedürfnis. Des-
halb seien im Rahmen der Finanzhilfen bereits mehrfach Projekte unter-
stützt worden, welche eine Verbesserung der Informationen zur Zugäng-
lichkeit zum Ziel gehabt hätten. Mit dem Projekt «Ferienwohnungen und
Gästezimmer für Alle» würden zusätzlich zur Hotellerie Zugänglichkeitsin-
formationen zur Parahotellerie aufbereitet. Damit greife das Gesuch dem
durch das Projekt «Barrierefreie Schweiz» initiierten Koordinationsprozess
vor. Um die Einheitlichkeit zu gewährleisten und Doppelspurigkeiten zu ver-
meiden, sei es unumgänglich, die Zugänglichkeitskriterien für die Paraho-
tellerie mit der Hotellerie abzugleichen.
Zur Parahotellerie gehören namentlich kommerziell bewirtschaftete Ferien-
wohnungen, Kollektivunterkünfte und Campingplätze (vgl. > > Bundesamt für Statistik > Statistiken finden > Tourismus > Be-
herbergung > Parahotellerie, abgerufen am 23. August 2017).
C.
Am 21. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt
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Seite 3
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheis-
sung seines Gesuchs.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, weder aus touristischer Sicht
noch aus Sicht der Barrierefreiheit gebe es einen Grund, die Hotellerie der
Parahotellerie vorzuziehen. Das Timing des Projekts «Ferienwohnungen
und Gästezimmer für Alle» sei ideal mit dem Projekt «Barrierefreie
Schweiz» verknüpft. Durch das Projekt «Ferienwohnungen und Gästezim-
mer für Alle» werde kein Parallelsystem aufgebaut. Die Koordination der
verschiedenen Projekte sei durchaus gegeben. Sämtliche Förderkriterien
der Wegleitung «Finanzhilfen zur Förderung der Gleichstellung und In-
tegration von Menschen mit Behinderung» seien beim Projekt «Ferienwoh-
nungen und Gästezimmer für Alle» erfüllt.
D.
Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerde-
führers. Sie führt aus, eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers in
Bezug auf das Projekt «Informationen zur Barrierefreiheit der Schweizer
Hotellerie sichtbar und vermarktbar machen» könne bereits deswegen
nicht vorliegen, weil die Gesuchsbeurteilung aufgrund unterschiedlicher
gesetzlicher Grundlagen und durch andere Behörden erfolgt sei. Tragen-
des Argument der Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers sei
das Bestreben des EDI, einen kohärenten und zielführenden Einsatz der
zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten. Die Ansicht des Be-
schwerdeführers, das 'Timing' des abgewiesenen Gesuchs sei ideal mit
dem Projekt «Barrierefreie Schweiz» verknüpft, sei nicht nachvollziehbar.
Die zur Verfügung stehenden Kredite machten es regelmässig erforderlich,
auch unter den Projekten, welche die Voraussetzungen für eine Unterstüt-
zung erfüllten, eine Auswahl zu treffen.
E.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
B-7909/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Beschwerde ist unter ande-
rem zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten
Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG).
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG und das Generalsekretariat EDI ist eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist eine juristische Person in der Form eines
Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Er hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein-
gereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Nachdem auch der verlangte
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
2.
2.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der För-
derung der Integration von Menschen mit Behinderungen richtet sich auf-
grund von Art. 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG;
SR 616.1) nach ebendiesem Gesetz und der Rechtsschutz nach den all-
gemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 35 Abs. 1 SuG).
Damit ist für das Beschwerdeverfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz
anwendbar, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefoch-
tenen Entscheid somit in vollem Umfang überprüfen (Art. 49 VwVG).
2.2 Die beschwerdeführende Person kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens (Art. 49
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Seite 5
Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch
die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen.
3.
3.1 Nach Art. 112c Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) unterstützt der Bund gesamtschweizerische Bestrebungen zu
Gunsten Betagter und Behinderter. Dabei ist nach dem Willen des Verfas-
sungsgebers das Subsidiaritätsprinzip zu beachten: Der Bund wird nur er-
gänzend tätig (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Neugestaltung des Fi-
nanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen vom
14. November 2001 [im Folgenden: Botschaft zur NFA], BBl 2002 2471).
Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 5a BV verankert und gilt für die Zuwei-
sung und Erfüllung staatlicher Aufgaben. Ihm liegt die Idee zugrunde, dass
der Bund im Bundesstaat nicht Aufgaben an sich ziehen soll, welche die
Gliedstaaten ebenso gut erfüllen können, für die es also keinen zwingen-
den Grund zur bundesweiten Vereinheitlichung gibt. Die in der BV vorge-
nommene Aufgabenteilung ist Ausdruck dieses Gedankens (Botschaft des
Bundesrats über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996
[nachfolgend: Botschaft zur BV], BBl 1997 I 209). Das Prinzip bezieht sich
nur auf die verschiedenen Staatsebenen und ist bundesstaatlich bzw. fö-
deralistisch begründet. Es soll keine unmittelbare Geltung im Verhältnis
Staat-Private entfalten (SCHWEIZER/MÜLLER, in: Ehrenzeller/Schindler/
Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5a Rz. 7), wirkt sich aber mittelbar
auch auf die Privaten aus. Der Grundsatz ist nicht unmittelbar justiziabel
(einklagbar; SCHWEIZER/MÜLLER, a.a.O., Art. 5a Rz. 16; zum Ganzen
BVGE 2015/33 E. 3.1).
3.2 Die Kompetenz zur öffentlichrechtlichen Förderung von Menschen mit
Behinderungen wird von der BV nicht ausschliesslich dem Bund zugewie-
sen. Solange die Kantone und Gemeinden objektiv in der Lage sind, aus
eigener Kraft die Integration von Menschen mit Behinderungen zu fördern,
ist diese Förderung folglich keine Bundesaufgabe. So erfüllt beispielsweise
auch eine in Not geratene Person die Voraussetzungen von Art. 12 BV
(Recht auf Hilfe in Notlagen) nicht und ist nicht anspruchsberechtigt, so-
lange sie objektiv fähig ist, sich selbst die notwendigen Mittel zu verschaf-
fen (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 916). Auch kommt – als weiteres Beispiel –
eine Bundesintervention (Art. 52 Abs. 2 BV) nur in Betracht, wenn sich der
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betroffene Kanton nicht selbst oder mit Hilfe anderer Kantone schützen
kann (DIESELBEN, a.a.O., Rz. 1040; zum Ganzen vgl. BVGE 2015/33
E. 3.2).
3.3 Dass Bestrebungen zu Gunsten Behinderter gemäss Art. 112c Abs. 2
Satz 1 BV nur subsidiär, nach der kantonalen Kompetenz nach Art. 112c
Abs. 1 BV, durch den Bund unterstützt werden, entspricht auch der Regel
von Art. 41 Abs. 1 BV. Danach erfolgt die Unterstützung von Privatperso-
nen durch Bund und Kantone im Rahmen der Sozialziele nur in Ergänzung
zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative und nicht an deren
oder an erster Stelle. Zudem können Bund und Kantone bloss im Rahmen
ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel
Unterstützung gewähren (Art. 41 Abs. 3 BV). Der Bund übernimmt nur die
Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitli-
chen Regelung durch den Bund bedürfen (Art. 43a Abs. 1 BV). Dieser Vor-
rang der Kantone gegenüber dem Bund gründet ebenfalls im Subsidiari-
tätsprinzip (vgl. E. 3.1 hiervor; BVGE 2015/33 E. 3.3; HÄFELIN/HALLER/
KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 1051, und SCHWEIZER/MÜLLER, a.a.O.,
Art. 5a Rz. 7).
Die finanzielle Unterstützung der Integration von Menschen mit Behinde-
rungen ist damit in erster Linie Aufgabe der Privaten; in zweiter Linie, wenn
die Privaten kräftemässig überfordert sind, Aufgabe der Kantone (und ihrer
Gemeinden) und erst in dritter Linie, wenn nämlich auch deren Kräfte ver-
sagen, Aufgabe des Bundes (vgl. Botschaft zur BV, BBl 1997 I 204; Bot-
schaft zur NFA, BBl 2002 2471; Botschaft des Bundesrats vom 11. Dezem-
ber 2000 zur Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» und zum Ent-
wurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen
behinderter Menschen, BBl 2001 1785).
3.4 Die finanzielle Unterstützung von Programmen und Projekten zur In-
tegration von Menschen mit Behinderungen dient in erster Linie dazu, mit
der Unterstützung der Bundesbehörden neue Massnahmen und Formen
der Integration Behinderter zu testen (Botschaft zur Volksinitiative «Gleiche
Rechte für Behinderte» und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die
Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001
1785). Der Gesetzgeber hat hiermit seinen politischen Willen zur Selektion
zum Ausdruck gebracht. Nach diesem Willen soll der Bund vornehmlich
Tests neuer Massnahmen und Formen der Behindertenintegration finan-
zieren. Bei den Subventionen des Bundes zugunsten von Programmen
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Seite 7
und Projekten zur Integration von Menschen mit Behinderungen handelt es
sich demnach gleichsam um impulsgebende Anschubfinanzierungen.
4.
4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) kann sich der Bund an Program-
men, die der besseren Integration Behinderter in die Gesellschaft dienen
und von gesamtschweizerischen oder sprachregionalen Organisationen
durchgeführt werden, insbesondere mit Finanzhilfen beteiligen. Art. 16
Abs. 3 BehiG schafft so unter anderem eine Unterstützungsmöglichkeit zur
Umsetzung von Ideen, die der Integration von behinderten Menschen als
eigentlichem Ziel der Behindertengleichstellungsgesetzgebung dienen
(vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz vom November 2003 zur
BehiV [unter:
gebung/archiv/behinderte/erlaeut-behiv-d.pdf>, zuletzt besucht am 16. Au-
gust 2017], Art. 17). Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BehiG können
laut Art. 17 Abs. 1 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. No-
vember 2003 (BehiV; SR 151.31) insbesondere für befristete Programme
geleistet werden, die einen starken Praxisbezug aufweisen, über die Dauer
der Beitragszahlung hinaus wirken, die Zusammenarbeit mit anderen Or-
ganisationen fördern, eine Verbindung mit anderen Programmen ermögli-
chen oder experimentellen Charakter aufweisen.
Art. 16 Abs. 3 BehiG gibt jedoch keinen Anspruch auf finanzielle Beiträge
des Bundes (vgl. Botschaft zur Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behin-
derte» und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von
Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1785). Vielmehr wird
den vollziehenden Bundesbehörden ein weiter Ermessensspielraum ein-
geräumt (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz vom November
2003 zur BehiV, Art. 17). Es handelt sich bei Bundesbeiträgen im Sinne von
Art. 16 Abs. 3 BehiG somit um sogenannte Ermessenssubventionen.
4.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es unter
Vorbehalt unsachlicher Willkür im sogenannten Entschliessungsermessen
der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zuspre-
chen will oder nicht (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Ver-
waltungsrechts, Band I, 1. Aufl. 2012, Rz. 1476; HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 408; FABIAN
MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 44-45;
BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip
und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können wegen beschränkter
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finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche grund-
sätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubven-
tion erfüllen, sind die zuständigen Behörden nämlich verpflichtet, Prioritä-
tenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat
nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es er-
lauben, die an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Sub-
ventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Die einheitliche Handha-
bung dieser Beurteilungskriterien dient einer möglichst rechtsgleichen und
willkürfreien Behandlung der Beitragsgesuche (vgl. Urteile des BVGer
B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Ja-
nuar 2011 E. 4.3; zum Ganzen BVGE 2015/33 E. 4.2).
4.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanz-
hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es
um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Ur-
teile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und B-
6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Räumt das Gesetz der Behörde
ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwal-
tungsgericht deshalb Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen
um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Geset-
zes, handelt es sich um keinen Ermessensentscheid der Behörde und wird
die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei ge-
prüft (zum Ganzen BVGE 2015/33 E. 4.3).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die
formellen Voraussetzungen für Bundesbeiträge nach Art. 16 Abs. 3 BehiG
erfüllt. Streitig und zu prüfen ist nur, ob die Vorinstanz das am 14. Septem-
ber 2016 gestellte Gesuch wegen eines bereits gutgeheissenen Gesuchs
abweisen darf.
5.2 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst, weder aus
touristischer Sicht noch aus Sicht der Barrierefreiheit gebe es einen Grund,
die Hotellerie der Parahotellerie vorzuziehen bzw. prioritär zu behandeln
(S. 2). Wenn die Hotellerie auf ein Softwaretool setze, das aus dem noch
nicht abgeschlossenen Projekt «Digitale Zugänglichkeitspläne» stamme,
sollte die Parahotellerie die gleiche Möglichkeit haben (S. 3).
Dieses Vorbringen der Ungleichbehandlung ist unbegründet. Denn die hier
angefochtene Verfügung und der Entscheid des Staatssekretariats für Wirt-
schaft SECO über das Gesuch der Stiftung «B._______» für das Projekt
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«Informationen zur Barrierefreiheit der Schweizer Hotellerie sichtbar und
vermarktbar machen» (vgl. hierzu > SECO -
Staatssekretariat für Wirtschaft > Standortförderung > Tourismuspolitik >
Innotour > Geförderte Projekte > 2016 bis 2019 > Informationen zur Barri-
erefreiheit der Schweizer Hotellerie sichtbar und vermarktbar machen, ab-
gerufen am 21. August 2017) sind aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher
Grundlagen und durch andere Behörden erfolgt, wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung zu Recht feststellt (S. 3). Das SECO hat gestützt auf das
Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung von Innova-
tion, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus (SR 935.22) ent-
schieden, die Vorinstanz gestützt auf das BehiG.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde ferner dar, das Pro-
jekt «Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle» sei ein typisches
(Teil-)Projekt des Projektes «Barrierefreie Schweiz», auf welches letzteres
zur Verwirklichung des Zwecks angewiesen sei. Das Timing des Projekts
«Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle» sei somit ideal mit dem Pro-
jekt «Barrierefreie Schweiz» verknüpft. Es werde kein Parallelsystem auf-
gebaut, sondern Vorhandenes auf der identischen Grundlage ergänzt
(S. 2). Die Koordination der Projekte sei durchaus gegeben. Sie werde
über das Präsidium des X._______ beim Projekt «Barrierefreie Schweiz»
und über die Zusammenarbeit mit «A._______», welche bei allen erwähn-
ten Projekten mitwirke, garantiert (S. 3).
Der Beschwerdeführer äussert mithin nebst dem obgenannten Vorbringen
der rechtsungleichen Behandlung lediglich die eigene subjektive Überzeu-
gung, dass der Zeitpunkt für eine Gutheissung seines Gesuchs jetzt schon
ideal wäre.
5.3.2 Die Vorinstanz wendet dagegen in ihrer Vernehmlassung ein, tragen-
des Argument der Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers sei ihr
Bestreben, einen kohärenten und zielführenden Einsatz der zur Verfügung
stehenden Mittel zu gewährleisten (S. 3). Sie habe von den 2016 einge-
reichten Gesuchen im Tourismusbereich einzig das überarbeitete Projekt
«Barrierefreie Schweiz. Koordinationsforum für barrierefreie Ferien und
Reiseangebote in der Schweiz» der Stiftung «C._______» mit Verfügung
vom 28. November 2016 genehmigt. Andere Gesuche aus dem Tourismus-
bereich, welche neue Aspekte der Zugänglichkeit zum Gegenstand gehabt
hätten, seien mit dem Hinweis abgewiesen worden, sie wolle jenem Pro-
zess zur Koordination von Massnahmen zur Förderung von barrierefreien
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Seite 10
Ferien und Reisen nicht vorgreifen. Die Vorinstanz erachte diesen Ent-
scheid als im Interesse einer zweckmässigen Verwendung der Mittel für die
Unterstützung von Projekten zur Förderung der Gleichstellung unabding-
bar. Insbesondere sei sie der Ansicht, dass vor einer weiteren Unterstüt-
zung von Projekten zunächst der Prozess zur Erarbeitung von konsolidier-
ten Zugänglichkeitskriterien abgeschlossen werden müsse. Sie könne da-
her die Ansicht des Beschwerdeführers eines gelungenen 'Timings' nicht
nachvollziehen (S. 4).
Die Vorinstanz beruft sich folglich vornehmlich darauf, dass ihr Entscheid
für die zweckmässige Mittelverwendung unabdingbar sei.
5.3.3 Somit ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers allein deshalb abweisen kann, weil sie aus Zweckmässig-
keitsgründen einstweilen nur das Projekt «Barrierefreie Schweiz» fördern
und alle anderen Projekte zwischenzeitlich zurückstellen will.
5.3.4 Art. 16 Abs. 3 BehiG ist eine sogenannte Kann-Vorschrift. Der Vor-
instanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall einge-
räumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei
ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die zweckmässigste
Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfassung gebunden und hat ins-
besondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprin-
zip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und der Sinn
und Zweck der gesetzlichen Ordnung sind zu beachten. Der durch die
Vorinstanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht willkürlich sein (Ur-
teile des BVGer B-4145/2016 vom 3. März 2017 E. 3.3 und B-8232/2015
vom 19. August 2016 E. 3.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 409).
Ermessensmissbrauch liegt bloss dann vor, wenn die Behörde zwar im
Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens handelt, sich aber
von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden
Erwägungen leiten lässt und insbesondere allgemeine Rechtsprinzipien
wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot
von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, ver-
letzt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.184 mit Hinweisen).
5.3.5 Das Rechtsgleichheitsgebot ist vorliegend nicht verletzt (E. 5.2 vor-
stehend). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, der öffent-
lichen Interessen, des Sinns und Zwecks der gesetzlichen Ordnung oder
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Seite 11
des Gebots von Treu und Glauben macht der Beschwerdeführer nicht gel-
tend. Willkürliches Handeln der Vorinstanz rügt er ebenfalls nicht.
Die Begründung der Vorinstanz, ihr Entscheid sei für die zweckmässige Mit-
telverwendung unabdingbar, fällt in ihren weiten Ermessensspielraum, den
sie im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 BehiG anwenden kann (hierzu in E. 4.1
hiervor). Ihr Ermessen ist für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung
besonders gross (vgl. E. 4.3 hiervor). Die für eine einheitliche Beurteilung
der Gesuche erforderlichen relativen Kriterien (vgl. E. 4.2 vorstehend) hat
die Vorinstanz angegeben, wenn sie darlegt, dass sie dem durch die Stif-
tung «C._______» initiierten Prozess zur Koordination von Massnahmen
zur Förderung von barrierefreien Ferien und Reisen nicht vorgreifen wolle,
und deshalb vorläufig keine andere Projekte subventioniert (E. 5.3.2 hier-
vor). Die Vorinstanz hat bereits mehrfach Projekte unterstützt, welche eine
Verbesserung der Informationen zur Zugänglichkeit zu barrierefreien Tou-
rismusangeboten bezweckten (Sachverhalt Bst. B). Dass die Vorinstanz
die Massnahmen nun zunächst koordinieren will, ist durchaus ein sachli-
cher Grund dafür, vorab keine weiteren Projekte mehr finanziell zu unter-
stützen. Der vorinstanzliche Entscheid, nach der Zusammenführung der ver-
schiedenen bisherigen Projekte vorläufig kein weiteres Einzelprojekt mehr
zu unterstützen, ist verständlich. Es ist nicht sinnvoll, mehrere Projekte
gleichzeitig finanziell zu fördern, welche einen vergleichbaren oder mög-
licherweise sogar denselben Inhalt haben. Überdies ist es eher unüblich,
eine ältere Datenbanksoftware mit bislang nicht vorhandenen Datensätzen
und diesbezüglich neuen Funktionen zu erweitern (vgl. ANDREAS MEIER,
Relationale und postrelationale Datenbanken, 7. Aufl. 2010, S. 131-132;
DERSELBE, Relationale Datenbanken, 5. Aufl. 2004, S. 125-126), zumal
grössere Änderungen die Neukonzeption und Neuentwicklung einer Da-
tenbank geradezu notwendig machen können (HUBERT KEMPTER, Betrieb-
liche Informationssysteme, 1. Aufl. 2017, S. 71). Schliesslich ist zu berück-
sichtigen, dass die vorhandenen Mittel der Vorinstanz nicht ausschliesslich
für Software bestimmt sind, weshalb sie nicht umhin kommt, einzelne Pro-
jekte vorzuziehen. Die Vorinstanz darf wie im vorliegenden Fall eine Priori-
tätenordnung für die Zusprechung der Subventionen aufstellen (vgl. E. 4.2
vorstehend). Der vorinstanzliche Entscheid, dem Gesuch des Beschwer-
deführers vorderhand keine Folge zu leisten, ist demnach nachvollziehbar
sachlich begründet.
Die Vorinstanz hat in casu im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens
gehandelt und es ohne Überschreitung oder Missbrauch ausgeübt. Bun-
desrecht ist durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht verletzt.
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Seite 12
6.
Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
7.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden
auf Fr. 3'000.– festgelegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 13
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Andrea Giorgia Röllin
Versand: 18. September 2017