Abtei lung II
B-7916/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung SNF,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Forschungsgesuch.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7916/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. September 2009 bei der Vorinstanz
ein Gesuch um finanzielle Unterstützung seines Forschungsprojekts
einreichte;
dass die Vorinstanz dieses Gesuch am 26. November 2009 abwies, da
der Beschwerdeführer weder über eine abgeschlossene Dissertation
verfüge, noch Publikationen in wissenschaftlichen, renommierten
Zeitschriften vorweisen könne und damit die Bedingungen für
Gesuchstellende der Projektförderung nach Art. 13 des Reglements
des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Bei-
trägen vom 14. Dezember 2007 (Beitragsreglement) nicht erfülle;
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz er-
hob und sinngemäss beantragte, sein Beitragsgesuch sei gutzu-
heissen. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Entscheid wider-
spreche dem Grundsatz der Förderung der freien Forschung; zudem
erwiesen sich die Voraussetzungen von Art. 13 des Beitragsregle-
ments in Ausnahmefällen als falsch, weshalb es unter Umständen
nötig sei, diesen Artikel zu ändern. Er sei in der Lage, das
Forschungsprojekt allein durchzuführen. Falls die Vorinstanz anderer
Ansicht sei, so könne sie die Finanzierung nach Art. 8 Abs. 3 Bst. b
des Beitragsreglements von der zusätzlichen Unterstützung dritter
Personen abhängig machen;
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2009 aufforderte, einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten zu überweisen;
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 4. Januar
2010 Antrag auf unentgeltliche Prozessführung stellte und am
20. Januar 2010 eine Bescheinigung des Sozialamtes zu den Akten
gab, wonach er Sozialhilfeempfänger ist;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2010
beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen;
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dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2010 beantragte, einen
Sachverständigen anzuhören, da nur ein Sachverständiger seine
Qualifikation und Kompetenz zur Durchführung des Forschungs-
projekts beurteilen könne;
und zieht in Erwägung,
dass der Entscheid der Vorinstanz vom 26. November 2009 eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) darstellt und das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) Beschwerden gegen solche Verfügungen beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt;
dass gemäss Art. 13 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983
(FG, SR 420.1) i.V.m. Art. 31 des Beitragsreglements sowie Art. 33
Bst. h VGG das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist;
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG);
dass Gesuchstellende sich nach Art. 13 Abs. 1 des Beitragsreglements
über eine mehrjährige, erfolgreiche Forschungstätigkeit ausweisen und
in der Lage sein müssen, ein Forschungsprojekt in eigener Ver-
antwortung und unter Anleitung der darin beschäftigten Mitarbeitenden
durchzuführen;
dass der Beschwerdeführer weder über eine abgeschlossene Dis-
sertation verfügt, noch Publikationen in wissenschaftlichen, renom-
mierten Zeitschriften vorweist (vgl. hierzu sein Mail vom 28. Septem-
ber 2009 an die Vorinstanz in Vernehmlassungsbeilage 7);
dass damit die Voraussetzung der mehrjährigen, erfolgreichen
Forschungstätigkeit nach Art. 13 Abs. 1 des Beitragsreglements
offensichtlich nicht erfüllt ist;
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dass die Vorinstanz nach Art. 18 Abs. 5 des Beitragsreglements
materiell offensichtlich ungenügende Gesuche nicht extern begut-
achten lässt, sondern direkt abweist;
dass es sich aus demselben Grund auch nicht rechtfertigt, im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen
zur externen Begutachtung beizuziehen und der entsprechende
Beweisantrag vom 1. Februar 2010 somit abgewiesen wird;
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der vorinstanzliche
Entscheid dem Grundsatz der freien Forschung widerspreche (Art. 1
Abs. 2 des Beitragsreglements), nicht stichhaltig ist, da gemäss dem
Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 des Reglements ausdrücklich kein Rechts-
anspruch auf einen Beitrag besteht;
dass Art. 8 Abs. 3 Bst. b des Beitragsreglements, wonach der
Nationale Forschungsrat die Zulassung für bestimmte Förderungs-
instrumente von der zusätzlichen Unterstützung Dritter abhängig
machen kann, für den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz in keiner
Weise relevant war und nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Be-
stimmung einen Einfluss auf das hier zu beurteilende Beitragsgesuch
haben soll;
dass die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen ist;
dass die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreien kann, sofern ihr Begehren zum Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG);
dass die Beschwerde aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer
Beitragsvoraussetzung von vornherein keine ernsthafte Aussicht auf
Erfolg hatte, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unent-
geltliche Rechtspflege ebenfalls abzuweisen ist;
dass das Bundesverwaltungsgericht dem unterliegenden Beschwerde-
führer die Kosten ausnahmsweise erlässt (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
dass dieser Entscheid, da er eine Subvention betrifft, auf die kein
Anspruch besteht, nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann
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(Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
3.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf externe Begutachtung wird
abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück))
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 200021_129521; Einschreiben; Vorakten
zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori Fedail
Versand: 16. Februar 2010
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