Abtei lung II
B-7917/2007
{T 1/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Ronald Flury,
Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.
Kanton Appenzell A. RH., 9102 Herisau,
vertreten durch das Departement Volks- und Landwirt-
schaft, Frau Marianne Koller-Bohl, Regierungsrätin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Vorinstanz.
Anerkennung Jahresrechnung und Vollzugskostenjahres-
rechnung 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7917/2007
Sachverhalt:
A.
Am 14. August 2007 erliess das Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO, Vorinstanz) die Verfügung über die Anerkennung der Jahres-
rechnung (Bilanz und Betriebsrechnung) und der Vollzugskostenjah-
resrechnung des Kantons Appenzell A. RH. für das Rechnungsjahr
2006 auf dem Gebiet der Entschädigung der Kantone für den Vollzug
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Dabei verfügte das SECO un-
ter anderem, dass ein Betrag von Fr. 5'400.- für Parkplatzmieten nicht
als anrechenbare Kosten gelten würde.
Dazu führte das SECO aus, im Berichtsjahr seien fünf Mitarbeitenden
des Regionalen Arbeits- und Vermittlungszentrums (RAV) Parkplätze
unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Nach den Finanzweisun-
gen (Kontierungsrichtlinien – Kantone RAV/LAM/KAST) seien für Fra-
gen der Anrechenbarkeit die bundesrechtlichen Vorschriften sowie die
Vorgaben des SECO verbindlich. Gemäss den Kontierungsrichtlinien
zu "Konto 733.000, Übrige Leistungen" dürften Parkplätze den Mitar-
beitenden nur kostendeckend zur Verfügung gestellt werden. Könnten
die effektiven Kosten nicht ermittelt werden, sei die Verordnung des
Bundesrates vom 20. Mai 1992 über die Zuteilung von Parkplätzen in
der Bundesverwaltung (SR 172.058.41) anzuwenden (Fr. 65.-/Mt. für
ungedeckte und Fr. 130.-/Mt. für gedeckte Parkplätze). Die Mietkosten
pro Parkplatz hätten im beurteilten Fall Fr. 90.- pro Monat betragen.
Daraus ergäben sich nicht genehmigte Vollzugskosten im Betrag von
Fr. 5'400.-.
B.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. September
2007 beantragt das Departement Volks- und Landwirtschaft im Namen
des Kantons Appenzell A. RH. (nachfolgend Beschwerdeführer), den
Betrag von Fr. 5'400.- für Parkplatzmieten der Vollzugskostenjahres-
rechnung 2006 als anrechenbare Kosten anzurechnen und dem Kan-
ton zu gestatten, die bisherige Parkplatzregelung beizubehalten und
die daraus resultierenden Kosten auch künftig den Vollzugskostenjah-
resrechnungen anzurechnen. Eventualiter beantragt der Beschwerde-
führer, ihm bis am 31. Dezember 2007 Zeit einzuräumen, um die Park-
platzfinanzierung neu zu regeln, wobei dann die Kosten für die Jahre
2006 und 2007 anzurechnen seien.
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C.
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2007 beantragt das SECO, die
Beschwerde abzuweisen. Es bringt im Wesentlichen vor, dass die
RAV-Mitarbeiter für die zweckmässige Erfüllung ihrer Aufgaben nicht
auf ihre Privatfahrzeuge angewiesen seien, da sowohl die Region He-
risau als auch der Kanton Appenzell A. RH. insgesamt sehr gut durch
den öffentlichen Verkehr erschlossen seien. In solchen Fällen fehle
eine Rechtsgrundlage, um die ungedeckten Kosten für Parkplatzmie-
ten anzurechnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden,
so auch das SECO (Art. 33 Bst. d VGG).
1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä-
digung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR 837.0) finden die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä-
digung Anwendung, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht. Gleichwohl ist das ATSG hier nicht anwend-
bar, weil sein Anwendungsbereich das Verhältnis zwischen Bund und
Kantonen beim Vollzug des AVIG nicht beschlägt.
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhal-
ten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als
Adressat der Verfügung ist er durch diese berührt und hat an ihrer Auf-
hebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
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1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
und der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.- rechtzeitig einbezahlt
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitig ist, ob der in der Vollzugskostenrechnung des Kantons Appen-
zell A. RH. des Rechnungsjahrs 2006 im Bereich RAV/LAM/KAST ent-
haltene Betrag von Fr. 5'400.- für Parkplatzmieten zu Gunsten von Mit-
arbeitenden (effektive Kosten der Parkplätze von Fr. 9'000.-
[150x12x5], wovon die Einnahmen aus Lohnabzügen abzuziehen sind)
als anrechenbare Vollzugskosten gelten.
2.1 Nach Art. 81 Abs. 1 AVIG erfüllen die Kassen insbesondere die
folgenden Aufgaben:
"a) sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht aus-
drücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
b) sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der
Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der
kantonalen Amtsstelle zusteht;
c) sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt;
d) sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;
e) sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung
ab."
2.2 Zu den Aufgaben des SECO als Ausgleichsstelle der Arbeitslosen-
versicherung (Art. 83 Abs. 1 und 3 AVIG) gehört unter anderem die
Überprüfung der Abrechnungen der Arbeitslosenkassen. Nach Art. 81
Abs. 1 Bst. e AVIG legen die Kassen nach den Weisungen der Aus-
gleichsstelle periodisch Rechnung ab, und gemäss Art. 122a der Ver-
ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenver-
sicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversiche-
rungsverordnung [AVIV], SR 837.02) reicht der Kanton bis spätestens
Ende Januar der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über
die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein (Abs. 7). Gemäss
Art. 122a Abs. 8 AVIV prüft die Ausgleichsstelle die Abrechnung nach
den Vorgaben der AVIV und der Verordnung vom 29. Juni 2001 über
die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversi-
cherungsgesetzes (AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung,
SR 837.023.3).
Die Ausgleichstelle der Arbeitslosenversicherung entscheidet über die
Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen
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Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logis-
tikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 83 Abs. 1 Bst. m
AVIG).
2.3 Im Fünften Titel zur Finanzierung regelt das AVIG in Art. 92 die
Vergütung von Verwaltungskosten.
2.3.1 Nach Art. 92 Abs. 6 AVIG vergütet der Ausgleichsfonds den Trä-
gern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach Art. 81 AVIG (Aufgaben der Kassen) entste-
hen.
Art. 92 Abs. 7 AVIG präzisiert, dass der Ausgleichsfonds den Kanto-
nen die anrechenbaren Kosten vergütet, die ihnen bei der Durchfüh-
rung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufga-
ben nach Art. 83 Abs. 1 Bst. nbis und Art. 85 Abs. 1 Bst. d, e und g-k
sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren
nach Art. 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnah-
men nach Art. 85c entstehen. Dabei hält die Bestimmung ausdrücklich
fest, dass der Bundesrat auf Vorschlag der Aufsichtskommission die
anrechenbaren Kosten bestimmt. Er berücksichtigt dabei angemessen
die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Ar-
beitsmarkts, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden
Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der in-
terinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechen-
baren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leis-
tungen vergütet. Das EVD kann mit den Kantonen Leistungsvereinba-
rungen abschliessen.
2.3.2 Gestützt auf Art. 92 Abs. 7 AVIG hat der Bundesrat am 29. Juni
2001 die AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung erlassen.
Gemäss Art. 1 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung
werden die Kantone nach Art. 17 Abs. 5 (Durchführung von Fachbera-
tungsgesprächen) und Art. 92 Abs. 7 AVIG entschädigt für:
"a) die Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben
d, e und g-k AVIG;
b) den Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV (Art. 85b
AVIG);
c) den Betrieb von Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen, LAM
(Art. 119d AVIV);
d) die Durchführung der Fachberatungsgespräche (Art. 17 Abs. 5 AVIG);
e) die tripartiten Kommissionen (Art. 85c AVIG);
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f) die Erhaltung der erforderlichen Minimalstrukturen (Art. 122a Abs. 3
AVIV).“
Nach Art. 2 AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung bemisst
sich die Entschädigung für die Vollzugsaufgaben nach Art. 1 nach den
anrechenbaren Betriebs- und den anrechenbaren Investitionskosten.
Einnahmen werden von der Entschädigung abgezogen.
2.3.3 Art. 9 AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung über-
trägt der Ausgleichsstelle das Weisungsrecht unter anderem bezüglich
der Anrechenbarkeit der Betriebs- und Investitionskosten. Die Aus-
gleichsstelle hat davon mit den Kontierungsrichtlinien 2006 Kantone
(RAV/LAM/KAST) vom 31. Oktober 2005 (Finanzweisungen) Gebrauch
gemacht. Die Richtlinien legen unter der Kontonummer 431.210 fest,
dass unter anderem Aufwendungen für Parkplatzmieten ohne Neben-
kosten zu erfassen sind und sich der Mietwert nach den kantonalen
Richtlinien bzw. nach der Ortsüblichkeit zu richten habe. Weiter wird
für die Einnahmen aus der Untervermietung von Parkplätzen auf die
Kontonummer 733.000 verwiesen, die Folgendes festhält:
"Dem Personal dürfen Parkplätze nur gegen Bezahlung zugeteilt werden.
Grundsätzlich haben die Mieterträge die effektiven Aufwendungen für Park-
plätze zu decken. Wo die effektiven Aufwendungen nicht eindeutig ermittelt
werden können, ist die Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der
Bundesverwaltung (SR 172.058.41) anzuwenden – Auszug: Für die Dauer der
Arbeitszeit beträgt das monatliche Entgelt mindestens CHF 65.- für ungedeck-
te, bzw. CHF 130.- für gedeckte Parkplätze (inkl. MWSt).
Davon ausgenommen sind:
- Körperbehinderte Bedienstete, die auf die Benützung eines Motorfahrzeu-
ges angewiesen sind;
- Bedienstete mit unregelmässigem Dienst, denen vor Arbeitsbeginn oder
nach Arbeitsschluss kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht;
- Bedienstete, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmässig (d.h. täglich oder
mindestens dreimal pro Woche) das private Fahrzeug benötigen."
2.3.4 Nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 5. Oktober
1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG],
SR 616.1), welches gemäss Art. 2 Abs. 1 SuG für alle im Bundesrecht
vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gilt, sind zwar hinsichtlich
der Höhe der Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlichrechtlichen
Gebietskörperschaften der kantonale Gestaltungs- und Entschei-
dungsspielraum zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz wird jedoch da-
durch relativiert, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG – soweit andere
Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Art. 2 Abs. 2 SuG)
– nur Aufwendungen anrechenbar sind, die tatsächlich entstanden und
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für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich
sind. An diesem Grundsatz orientieren sich auch das AVIG und seine
Ausführungserlasse.
2.3.5 Wie das SECO zu Recht festgehalten hat, sieht das AVIG keine
generelle Vollzugskostendeckung vor. Entschädigt werden nur die Kos-
ten für die in Art. 1 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verord-
nung genannten Aufgaben, wobei die Entschädigung nach einem zent-
ralen Grundsatz des Subventionsrechts zudem nur in Abhängigkeit zur
Wirkung der erbrachten Leistung erfolgt. Unter diese Aufgaben fällt
auch der Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren.
3.
3.1 Die Kontierungsrichtlinien 2006 Kantone (RAV/LAM/KAST) vom
31. Oktober 2005 (Finanzweisungen) sind eine Verwaltungsverord-
nung, welche keine Aussenwirkung entfaltet und deshalb das Bundes-
verwaltungsgericht nicht bindet. Sie ist aber beim Entscheid zu berück-
sichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung
der massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zulässt,
weil es nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungs-
behörden abzuweichen gilt (vgl. BGE 122 V 19; 129 V 67; 132 V 200).
3.2 Aus Art. 92 Abs. 7 AVIG und Art. 1 AVIG-Vollzugskostenentschädi-
gungs-Verordnung ergibt sich, dass der Gesetzgeber nur die mit der
Tätigkeit und der Erfüllung der den Kassen vom Gesetz übertragenen
Aufgaben unmittelbar verbundenen Kosten entschädigen wollte. Ent-
sprechend gelten Mietkosten für Gebäude und Parkplätze nur als an-
rechenbare Kosten, soweit sie für die zweckmässige Erfüllung der Auf-
gaben erforderlich sind und sich zudem in einem angemessenen Rah-
men bewegen. Diese Grundsätze hat die Kontierungsrichtlinie konkre-
tisiert, indem sie Aufwendungen für Parkplätze zugunsten von be-
stimmten Kategorien von Bediensteten der Kassen als anrechenbare
Kosten erklärt. Danach sind Parkplätze den Mitarbeitern grundsätzlich
kostendeckend in Rechnung zu stellen und diese Einnahmen vom
Mietaufwand und damit von den anrechenbaren Kosten in Abzug zu
bringen. Davon ausgenommen sind Parkplatzmieten für körperbehin-
derte Bedienstete, die auf die Benützung eines Motorfahrzeugs ange-
wiesen sind, für Bedienstete mit unregelmässigem Dienst, denen vor
Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches Verkehrsmit-
tel zur Verfügung steht, sowie für Bedienstete, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben regelmässig (d.h. täglich oder mindestens dreimal pro Wo-
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che) das private Fahrzeug benötigen, Aufwendungen, die für die
zweckmässige Durchführung der den Kassen vom Gesetz übertrage-
nen Aufgaben unmittelbar erforderlich sind. Die letztgenannten Kosten
sind untrennbar mit dem Betrieb der Kassen verbunden oder ergeben
sich aus der besonderen, persönlichen Situation von behinderten Be-
diensteten.
Die Kontierungsrichtlinie erwähnt Parkplätze für Besucher der Kassen
nicht ausdrücklich. Je nach Umständen, etwa der örtlichen Erreichbar-
keit, ist aber auch eine gewisse Anzahl solcher Parkplätze zu den
nach Gesetz erforderlichen Betriebskosten zu zählen und damit anre-
chenbar. Die Richtlinie sieht insoweit keine Verpflichtung der Behörden
vor, auch solche Parkplätze gebührenpflichtig und kostendeckend zu
bewirtschaften (vgl. Urteil der Rekurskommission EVD MC/2004-24
vom 28. September 2005, E. 3.3).
Abgesehen von den genannten Kategorien sind Aufwendungen für
Parkplätze, welche den Bediensteten der Kassen während der Arbeits-
zeit frei zur Verfügung gestellt werden, keine Kosten, die sich direkt
aus der Durchführung der gesetzlichen Aufgaben ergeben und des-
halb anrechenbar sind. Die Kassen haben deshalb keinen generellen
Anspruch darauf, dass ihre Kosten für Parkplatzmieten entschädigt
werden. Insbesondere die Aufwendungen für Parkplätze von Bediens-
teten für deren privaten Gebrauch sind keine anrechenbaren Kosten
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7739/2006 vom 10. Sep-
tember 2007).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, die
Parkplätze seien notwendig, damit die Mitarbeiter des RAV ihre Aufga-
ben erfüllen könnten; sie würden jede Woche zwischen drei und sechs
Mal das Auto benötigen, um persönliche Kontakte mit Arbeitgebern zu
pflegen. Die vom SECO in Auftrag gegebenen Evaluationsstudien
zeigten immer wieder, dass die Beziehungen zu Arbeitgebern in der
Region für die Erfüllung des RAV-Grundauftrags von grosser Bedeu-
tung seien. Umfragen zur Kundenzufriedenheit (Arbeitgeber) zeigten in
diesem Bereich ein grosses Defizit. Deshalb fordere das SECO von
den Kantonen bzw. den RAVs immer wieder Massnahmen zur Verbes-
serung dieser Beziehungen. Das RAV Appenzell A. RH. arbeite schon
seit Jahren daran und erhalte in Umfragen überdurchschnittlich positi-
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ve Arbeitgeber-Rückmeldungen. Grundlage dafür bilde der Grundsatz,
dass gute Beziehungen zu den Arbeitgebern nur über persönliche
Kontakte erreicht werden könnten. Die Personalberater des kantonalen
RAV seien deshalb angehalten, mit den Arbeitgebern in der näheren
Umgebung so oft als möglich den persönlichen Kontakt zu suchen, so
zum Beispiel mehr Besprechungen als Telefonate zu führen oder ver-
sprochene Unterlagen persönlich statt mit der Post zuzustellen. Jeder
Mitarbeiter statte Arbeitgebern aus der Umgebung pro Woche durch-
schnittlich zwischen drei und sechs Kurzbesuchen ab. Diese Arbeits-
weise sei nur möglich, wenn die Personalberater jederzeit ihr Privat-
auto benutzen könnten, was wiederum Parkiermöglichkeiten in der
Nähe des RAVs voraussetze. Das RAV Herisau befinde sich im Zent-
rum von Herisau, direkt über der Tiefgarage, in der die fünf Parkplätze
gemietet würden. Ausser in dieser Tiefgarage seien im Umkreis von
800 Metern keine Tages-Plätze vorhanden. Im Übrigen stellten die der
Jahresrechnung belasteten Fr. 5'400.- nicht die Kosten für fünf persön-
liche Parkplätze dar, sondern seien der Preis für die Berechtigung,
maximal fünf Autos auf einem beliebigen Platz in der Tiefgarage ab-
stellen zu dürfen. Die effektiven Kosten pro Parkierberechtigung und
Monat beliefen sich auf Fr. 150.-. Davon würden jedem Nutzniesser in
Form eines Lohnabzugs Fr. 30.- belastet; die restlichen Fr. 120.- würde
das zuständige Bauamt dem RAV verrechnen, das sie jeweils der
VKE-Jahresrechnung belasten würde. Dieser Abrechnungsmodus sei
fair, weil die Nutzniesser im Gegenzug auf die Abrechnung von Fahr-
spesen für Fahrten von weniger als 15 km verzichten würden.
4.2 Das SECO hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ge-
prüft, ob der Beschwerdeführer die Mietkosten für Parkplätze für die
Personalberater des RAV Herisau deshalb teilweise übernahm, weil
die Bediensteten ihre privaten Fahrzeuge zur Erfüllung ihrer berufli-
chen Aufgaben regelmässig benötigten, was nach den Kontierungs-
richtlinien zur Anrechenbarkeit der Kosten für Parkplätze geführt hätte.
Es hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festge-
stellt und Art. 49 Bst. b VwVG verletzt.
4.3 Im Instruktionsverfahren hat das SECO die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Auf die glaubhafte und
überzeugende Darstellung des Beschwerdeführers ist abzustellen.
Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die gemieteten Parkplätze un-
mittelbar der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die fragliche
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Kasse dienen (vgl. das Urteil der Rekurskommission EVD MC/2004-24
vom 28. September 2005, E. 3.4.1, zum Parkplatz für den Verwalter ei-
ner Kasse, der sein Privatfahrzeug regelmässig für dienstliche Fahrten
benötigte). Die Vorinstanz unterzieht die Kasse einer periodischen Wir-
kungskontrolle, die auch die Beziehungen der Kasse zu den Arbeit-
nehmern der Region erfasst. Selbst bei guten Verbindungen im öffentli-
chen Verkehr erbringt der Umstand, dass die Mitarbeiter der Kasse für
drei bis sechs Kurzbesuche bei Arbeitgebern in der Woche auf ihr Pri-
vatfahrzeug zurückgreifen können, einen nennenswerten Zeit- und Fle-
xibilitätsgewinn. Dies gilt umso mehr, als das Gebiet des Kantons Ap-
penzell A. RH. stark ländlich geprägt ist. Die Nicht-Anrechnung der
Parkplatzkosten für die Mitarbeitenden des RAV Herisau hätte zur Fol-
ge, dass dieses entweder die persönlichen Kontakte zu den Arbeitge-
bern oder andere erbrachte Leistungen reduzieren müsste, mit wohl
negativen Folgen in Bezug auf die Wirkung seiner Arbeit, oder aber
den Verlust an produktiven Arbeitsstunden aufgrund längerer Hin- und
Rückwege durch die Anstellung zusätzlichen Personals kompensieren
würde, wobei ihm diese zusätzlichen Kosten angerechnet werden
könnten. Diese Folgen können vom anwendbaren Recht nicht gewollt
sein und stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den ver-
gleichsweise bescheidenen Kosten für die fünf gemieteten Parkplätze.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm zu gestatten,
die bisherige Parkplatzregelung beizubehalten und die daraus sich er-
gebenden Kosten auch künftig den Vollzugskostenjahresrechnungen
anzurechnen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für die späte-
ren Jahre wird die Vorinstanz die gesamten Ausgaben des RAV Heri-
sau einer Wirkungskontrolle unterziehen, was Einfluss auf die anre-
chenbaren Kosten haben kann (vgl. oben E. 2.3.1). Dabei können sich
die Sachumstände ändern oder der Kanton kann mit dem EVD eine
Leistungsvereinbarung abschliessen, was eine andere Beurteilung er-
lauben würde. Die späteren Jahre sind daher von der angefochtenen
Verfügung nicht erfasst und damit auch nicht Anfechtungsgegenstand
des vorliegenden Verfahrens.
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung wird aufgeho-
ben und die Vorinstanz angewiesen, die Jahresrechnung (Bilanz und
Betriebsrechnung) und die Vollzugskostenjahresrechnung des Kantons
Appenzell A. RH. für das Rechnungsjahr 2006 auf dem Gebiet der Ent-
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schädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversiche-
rungsgesetzes ohne Vorbehalt anzuerkennen.
6.
Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hatte nur einen geringen Auf-
wand und ist mit seinen Begehren nicht vollständig durchgedrungen,
weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7
Abs. 3 und 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann, und die angefochtene Verfügung vom 14. August 2007 aufgeho-
ben. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wird angewiesen, die
Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung) und die Vollzugskos-
tenjahresrechnung des Kantons Appenzell A. RH. für das Rechnungs-
jahr 2006 auf dem Gebiet der Entschädigung der Kantone für den Voll-
zug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ohne Vorbehalt anzuer-
kennen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschä-
digung gesprochen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts-
kasse zurückerstattet.
Seite 11
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Rücker-
stattungsformular);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-07-06/326 RAV/LAM/KAST; mit Ge-
richtsurkunde);
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, EVD (mit Ge-
richtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Fabia Bochsler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. Februar 2008
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