Abtei lung II
B-7918/2007
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.
Kanton Schaffhausen, 8200 Schaffhausen,
vertreten durch das Departement des Innern,
Frau Regierungsrätin Ursula Hafner-Wipf,
Mühlenthalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung Jahresrechnung und Vollzugskostenjahres-
rechnungen 2005 und 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7918/2007
Sachverhalt:
A.
Seit dem Rechnungsjahr 2005 bezahlen die Versicherten der kantona-
len Pensionskasse Schaffhausen einen Sonderbeitrag von 1.0% und
die Arbeitgeber einen solchen von 1.5% zur Finanzierung der Unter-
deckung. Auf den 1. April 2007 wurden die Sonderbeiträge wieder auf-
gehoben, weil der Deckungsgrad der Pensionskasse für das Ge-
schäftsjahr 2006 100% überschritten hatte.
B.
Mit Verfügung vom 23. August 2007 genehmigte das Staatssekretariat
für Wirtschaft (SECO, Vorinstanz) die Jahresrechnung 2006 der Ar-
beitslosenkasse des Kantons Schaffhausen. Den mit der Jahresrech-
nung verbundenen Antrag auf Verwaltungskostenentschädigung für
BVG-Prämien (Sonderbeiträge Arbeitgeber) im Betrag von Fr. 6'742.00
nahm es indessen mit der Begründung von der Genehmigung aus, es
handle sich dabei um Kosten für die Sanierung der Pensionskasse; für
die Anrechenbarkeit dieser Zahlung fehle eine bundesrechtliche
Grundlage, weshalb eine Vergütung durch den Ausgleichsfonds der Ar-
beitslosenversicherung (nachfolgend: ALV-Fonds) ausgeschlossen sei.
In der gleichen Verfügung widerrief das SECO seine Genehmigung der
Jahresrechnung 2005 der Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhau-
sen insoweit, als darin BVG-Prämien des Arbeitgebers im Betrag von
Fr. 6'247.20 in Rechnung gestellt worden waren.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. September
2007 beantragt das Departement des Innern des Kantons Schaffhau-
sen als Vertreter des Kantons (nachfolgend Beschwerdeführer), 1. die
Verfügung des SECO vom 23. August 2007 aufzuheben, soweit sie
Vollzugskosten nicht genehmige, 2. festzustellen, dass die BVG-Prämi-
en als Teil der Vollzugskosten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
aus dem Ausgleichsfonds zu entschädigen seien, 3. das SECO zu ver-
pflichten, die nicht genehmigten Vollzugskosten für das Jahr 2006 in
der Höhe von Fr. 6'742.00 nebst Zins von 5% seit dem 23. August
2007 zu bezahlen, 4. festzustellen, dass die BVG-Prämien für das Jahr
2005 in der Höhe von Fr. 6'274.20 mit Verfügung vom 25. Juli 2006 als
genehmigte anrechenbare Vollzugskosten in Rechtskraft erwachsen
seien, und 5. eventualiter die Verfügung des SECO an dieses zurück-
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zuweisen mit der Weisung, die Sache noch einmal im Sinne der Erwä-
gungen zu prüfen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2007 beantragt das SECO, das
Verfahren bis zum Vorliegen des (allenfalls höchstrichterlichen) Ent-
scheids MC/2006-18 (neu B-7815/2006) zu sistieren und es alsdann
zu einer zweiten Vernehmlassung einzuladen; eventualiter sei die Be-
schwerde des Kantons Schaffhausen unter Kostenfolge abzuweisen,
und es sei die Verfügung des SECO vom 23. August 2007 zu bestäti-
gen.
E.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer
und dem SECO die Übernahme des Beschwerdeverfahrens durch die
Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt.
F.
Der Kanton Schaffhausen stimmte am 19. Dezember 2007 dem Antrag
des SECO auf Sistierung des Verfahrens zu, liess aber gleichzeitig of-
fen, ob der Fall B-7815/2006 für das vorliegende Verfahren präjudiziel-
le Wirkung habe.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 wies der Instruktionsrichter das
Sistierungsgesuch des SECO ab und schloss den Schriftenwechsel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, so
auch das SECO (Art. 33 Bst. d VGG).
1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä-
digung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR 837.0) finden die
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Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä-
digung Anwendung, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht. Gleichwohl ist das ATSG hier nicht anwend-
bar, weil sein Anwendungsbereich das Verhältnis zwischen Bund und
Kantonen beim Vollzug des AVIG nicht beschlägt.
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhal-
ten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als
Adressat der Verfügung ist er durch diese berührt und hat an ihrer Auf-
hebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
und der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.00 rechtzeitig einbe-
zahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitig ist, ob die in den Verwaltungskostenrechnungen der Arbeitslo-
senkasse des Kantons Schaffhausen für die Rechnungsjahre 2005
und 2006 enthaltenen Beträge von Fr. 6'247.20 bzw. Fr. 6'742.00 für
BVG-Prämien (Arbeitgeberbeiträge) dem Bund anzurechnende Voll-
zugskosten sind. Das beurteilt sich nach Art. 92 Abs. 6 AVIG in der
seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, in Verbindung mit dem
unter dem Titel "Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen
(Art. 92 Abs. 6 AVIG)" stehenden Art. 122b der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung,
AVIV; SR 837.02) in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung. Zu
beachten ist weiter die Verordnung vom 12. Februar 1986 über die Ver-
waltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen (SR 837.12,
nachfolgend: ALK-Verwaltungskostenentschädigungs-Verordnung). Die
vom SECO herausgegebenen "Finanzweisungen SECO 01/2005, Vor-
anschlag 2005 Verwaltungskostenentschädigung Arbeitslosenkassen
(ALK)" und die "Finanzweisungen SECO 01/2006, Voranschlag 2006
Verwaltungskostenentschädigung Arbeitslosenkassen (ALK)" (nachfol-
gend: Finanzweisungen ALK) schliesslich konkretisieren, im Sinne ei-
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ner Verwaltungsweisung, den Umfang der bundesrechtlichen Entschä-
digungspflicht.
2.1
2.1.1 Nach Art. 81 Abs. 1 AVIG erfüllen die Kassen insbesondere die
folgenden Aufgaben:
"a) sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht aus-
drücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
b)sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der
Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der
kantonalen Amtsstelle zusteht;
c) sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt;
d)sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;
e)sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung
ab.“
2.1.2 Zu den Aufgaben des SECO als Ausgleichsstelle der Arbeitslo-
senversicherung (Art. 83 Abs. 1 und 3 AVIG) gehört unter anderem die
Überprüfung der Abrechnungen der Arbeitslosenkassen. Nach Art. 81
Abs. 1 Bst. e AVIG legen die Kassen nach den Weisungen der Aus-
gleichsstelle periodisch Rechnung ab.
Die Ausgleichstelle der Arbeitslosenversicherung entscheidet über die
Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen
Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logis-
tikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 83 Abs. 1 Bst. m
AVIG).
2.1.3 Im Fünften Titel zur Finanzierung regelt das AVIG in Art. 92 die
Vergütung von Verwaltungskosten.
Nach Art. 92 Abs. 6 AVIG vergütet der Ausgleichsfonds den Trägern
der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ih-
rer Aufgaben nach Art. 81 AVIG (Aufgaben der Kassen) entstehen
(Satz 1); der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommis-
sion die anrechenbaren Kosten (Satz 2); er berücksichtigt die Bereit-
schaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmark-
tes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen (Satz 3); die anre-
chenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung
vergütet (Satz 4); das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
(EVD) kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen
(Satz 5).
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Ausführungsbestimmungen über diese Leistungsvereinbarungen hat
der Bundesrat im bereits erwähnten Art. 122b AVIV unter dem Titel
"Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen" erlassen.
Nach Art. 122b Abs. 1 AVIV regelt die Vereinbarung nach Art. 92
Abs. 6 AVIG die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Träger
der Kasse beim Vollzug von Art. 81 AVIG; sie regelt insbesondere Indi-
katoren zur Messung der Leistung, die Leistungen der Ausgleichsstelle
und der Arbeitslosenkassen, die Finanzierung und das Reporting
(Art. 122b Abs. 1 Bst. b, d, e und f AVIV).
2.1.4 Art. 2 Abs. 1 Bst. a der ALK-Verwaltungskostenentschädigungs-
Verordnung bezeichnet die Personalkosten als anrechenbar im Rah-
men der ordentlichen Verwaltungskostenentschädigung. Gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Ausgleichsstelle ausserordentliche
Aufwendungen der Arbeitslosenkassen auf Gesuch hin ganz oder teil-
weise anrechenbar erklären. Abs. 3 sieht vor, dass Kosten nur anre-
chenbar sind, soweit sie bei rationeller Betriebsführung notwendig sind
(Satz 1); bei der Festlegung werden die Anzahl der erledigten Fälle
und die Bereitschaftskosten berücksichtigt (Satz 2). Nach Art. 2 Abs. 5
der Verordnung erlässt die Ausgleichsstelle Richtlinien über die ratio-
nelle Betriebsführung und die Festsetzung der anrechenbaren Kosten.
2.1.5 Die Finanzweisungen ALK des SECO für die Jahre 2005 und
2006 sehen in deren Ziff. 2 a2 übereinstimmend auch Sozialleistungen
als Teil der anrechenbaren Personalkosten vor, wobei im Einzelnen
nebst den AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen, den Kranken- und Unfallversi-
cherungsbeiträgen von Kollektivversicherungen der Arbeitslosenkasse,
den anerkannten Familienzulagen (Kinder-, Ausbildungs- und Gebur-
tenzulagen) auch Beiträge für die berufliche Vorsorge und andere So-
zialzulagen, höchstens jedoch im Rahmen der vergleichbaren kanto-
nalen oder eidgenössischen Regelungen, genannt werden. Nach
Ziff. 4.1 der beiden Finanzweisungen ALK sind Sozialleistungen je-
doch insoweit nicht anrechenbar, als sie die Sollvorgabe (2005 und
2006) von höchstens 21,5% der Löhne und Gehälter überschreiten;
tatsächlich ausbezahlte, ordentliche Pensionskassenleistungen, wie
beispielsweise Einkaufssummen infolge Reallohnerhöhungen, sind in-
dessen grundsätzlich anrechenbar, selbst wenn dadurch der Höchst-
satz überschritten wird. Schliesslich gilt nach Ziff. 4.2 beider Weisun-
gen die Kontrollgrösse von Fr. 94'000.00 für Personalkosten pro Voll-
zeitstelle.
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3.
3.1 Die Vorinstanz knüpfte zur Begründung der angefochtenen Verfü-
gung an BGE 131 V 461 an. Dieser Entscheid ist jedoch für den hier
zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig; dies hat das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht (EVG) in einem vergleichbaren Sachver-
halt, bei welchem es ebenfalls um zusätzliche Arbeitgeberbeiträge an
die Pensionskasse des Kantons ging, "um die für das Vorjahr fehlen-
den Vermögenserträge auszugleichen", eingehend dargelegt (Urteil
des EVG C 35/06 vom 7. September 2006, E. 4.3). Zwar wurde auch in
BGE 131 V 461 ein Kanton als Arbeitgeber gestützt auf kantonales
Recht zur jährlichen Bezahlung eines bestimmten Betrags verpflichtet,
um die (teilweise) ungenügende Deckung der Pensionskasse seines
Personals zu vergüten. Allerdings war für das EVG im genannten un-
publizierten Entscheid massgebend, dass dieser Aufwand nicht in Ab-
hängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet worden war, wie dies
Art. 92 Abs. 6 AVIG für die Anrechnung voraussetzt, weil der Kanton
der Pensionskasse die Annuitäten unabhängig davon schuldete, wie
viele Arbeitnehmende er in den von Art. 92 Abs. 6 AVIG erfassten Be-
reichen mit der Durchführung des Arbeitslosenversicherungsrechts be-
schäftigte. Das EVG erachtete demgegenüber Nachschussverpflich-
tungen von Kantonen an die Pensionskasse, die in Relation zur berufli-
chen Vorsorge zur Durchführung der Arbeitslosenversicherung be-
schäftigten Personen stünden, als zur beruflichen Vorsorge zählende
Aufwendungen, die im Rahmen der Bestimmung der Verwaltungskos-
tenentschädigung anrechenbar seien (Entscheid des EVG C 35/06
vom 7. September 2006, E. 4.3). Diese Beurteilung ist ohne weiteres
auf den vorliegend zu beurteilenden Fall übertragbar.
3.2 Wie dargelegt, vergütet der ALV-Fonds den Trägern der Kassen
gemäss Art. 92 Abs. 6 Satz 1 AVIG die anrechenbaren Kosten, die ih-
nen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Arbeitslosenversi-
cherung entstehen. In der ALK-Verwaltungskostenentschädigungs-Ver-
ordnung sind die als Verwaltungskosten anrechenbaren Aufwendungen
festgelegt. Zu diesen gehören gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a dieser Ver-
ordnung die Personalkosten, die neben den eigentlichen Lohnkosten
insbesondere auch die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherun-
gen umfassen. Ziff. 2 a2 der Finanzweisungen ALK nennt dabei aus-
drücklich auch "Beiträge für die berufliche Vorsorge".
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3.3 Den genannten Bestimmungen lässt sich nicht entnehmen, ob und
gegebenenfalls inwieweit die Kantone die sukzessive Sanierung von
kantonalen Pensionskassen dem Bund als anrechenbare Verwaltungs-
kosten überwälzen können. Es trifft zwar zu, dass die Sanierung von
kantonalen Pensionskassen an sich mit dem unmittelbaren Vollzug des
Arbeitslosenversicherungsrechts nichts zu tun hat. Anders verhält es
sich jedoch, wenn ein Kanton, wie hier, für seine Pensionskasse Son-
derbeiträge zur Beseitigung einer Unterdeckung festlegt, die er für alle
seine (aktiven) Angestellten – und zusätzlich zu den Beiträgen der An-
gestellten – aufbringen muss; führt er die Sonderbeiträge in seiner
Vollzugskostenrechnung auf, die er für die Angestellten der Arbeitslo-
senkasse eingezahlt hat, weisen diese Pensionskassenbeiträge einen
unmittelbaren Bezug zu den von diesen Angestellten erfüllten Aufga-
ben auf. In diesen Ausnahmefällen ist den Sonderbeiträgen die Bedeu-
tung einer auf Grund der von den berufsvorsorgeversicherten Kantons-
angestellten im Bereich der Arbeitslosenversicherung geleisteten Ar-
beit erbrachten Beitragszahlung beizumessen, welche grundsätzlich
die Entschädigungspflicht des ALV-Fonds begründet.
Daran vermag nichts zu ändern, dass für die Angestellten der Arbeits-
losenkassen sich die Lohnzahlungen und insbesondere auch die Pen-
sionskassenleistungen nach kantonalem Recht richten (Entscheid des
EVG C 35/06 vom 7. September 2006, E. 4.2). Nach § 49 der Verord-
nung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen (SHR 185.101)
kann die Kasse für die Behebung einer Unterdeckung Sonderbeiträge
erheben. Gemäss § 4 Abs. 4 des Pensionskassen-Dekrets der Pensi-
onskasse Schaffhausen (eingefügt aufgrund eines Beschlusses des
Kantonsrats mit Revision vom 22. November 2004, in Kraft seit 16. De-
zember 2004) kann die Kasse "für die Behebung einer Unterdeckung
(Art. 65c und 65d BVG) [...] von den Mitgliedern und den Arbeitgebern
Sonderbeiträge von maximal 1.0% resp. 1.5% der versicherten Besol-
dung erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss immer das 1.5fache
des Beitrags des Mitglieds sein. Eine Unterdeckung liegt dann vor,
wenn der Deckungsgrad gemäss § 5 weniger als 100% beträgt. Die
Höhe der Sonderbeiträge legt die Verwaltungskommission jährlich im
Reglement zum Pensionskassendekret fest." Diese Pensionskassenre-
gelung stellt sicher, dass der Sonderbeitrag des Arbeitsgebers zur Fi-
nanzierung einer Unterdeckung an einen entsprechenden (wenn auch
tieferen) Beitrag durch die Aktiv-Versicherten geknüpft ist und im Ver-
hältnis zu den Beitragszahlungen des abgeschlossenen Rechnungs-
jahres zu erbringen ist. Eine Sanierung der Pensionskasse einseitig zu
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Lasten des Ausgleichsfonds ALV und losgelöst von den durch die An-
gestellten konkret erfüllten Aufgaben ist ausgeschlossen. Damit sind
die hier in Frage stehenden Sonderbeiträge unmittelbar mit den von
den Angestellten der Arbeitslosenkasse erfüllten Aufgaben verbunden.
3.4 Immerhin können Sanierungsbeiträge an die Pensionskassen
nicht unbeschränkt auf den Ausgleichfonds ALV überwälzt werden.
Voraussetzung der Anrechnung ist, dass der Kanton rechtlich zur Zah-
lung für alle Angestellten verpflichtet ist und, wie dargelegt, nur die
Beiträge in Rechnung stellt, die er für die für den Vollzug des Arbeits-
losenversicherungsgesetzes tätigen Angestellten aufgebracht hat; das
schliesst eine Sanierung mit Zuschüssen des Kantons aus, die nicht
im Verhältnis zur Anzahl der Angestellten steht. Weiter bestimmt sich
der Umfang der Anrechnung nach Ziff. 4.1 und 4.2 der Finanzweisun-
gen ALK oder auf Grund von Art. 122b Abs. 3 letzter Satz AVIV und
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 der ALK-Verwaltungskostenentschä-
digungs-Verordnung. Dies lässt in einem bestimmten Rahmen auch
unterschiedliche Regelungen in den Kantonen zu, wie dies bisher etwa
bei der Höhe der ausgerichteten Kinderzulagen der Fall war. Verrech-
net ein Kanton höhere Personalkosten, als dies dem Rahmen von ver-
gleichbaren kantonalen und eidgenössischen Regelungen entspricht
(vgl. Ziff. 2 a2 der Finanzweisungen ALK des SECO für die Jahre 2005
und 2006), führt dies somit – entgegen der Auffassung des SECO in
seiner Vernehmlassung – nicht von vornherein zum Ausschluss ihrer
Anrechnung. Massgebend ist vielmehr eine Gesamtbeurteilung der an-
gefallenen Personalkosten im Verhältnis zu anderen Faktoren, insbe-
sondere zu jenem der rationellen Betriebsführung (vgl. Art. 2 Abs. 5
ALK-Verwaltungskostenentschädigungs-Verordnung).
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht ver-
letzt hat, indem sie die fraglichen Sonderbeiträge generell von der An-
rechnung als Verwaltungskosten ausgeschlossen hat. Es liegen zur
beruflichen Vorsorge zählende Aufwendungen vor, welche im Rahmen
der Bestimmung der Verwaltungskostenentschädigung grundsätzlich
als anrechenbar zu qualifizieren sind.
Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Beträge vollumfänglich zu
vergüten sind oder allenfalls im Sinne von Ziff. 4.1 der Finanzweisun-
gen ALK oder auf Grund von Art. 92 Abs. 6 AVIG, Art. 122b Abs. 3
letzter Satz AVIV und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 der ALK-Ver-
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waltungskostenentschädigungs-Verordnung nur ein Teil davon erstattet
werden kann, würde weitere Nachforschungen und Beweiserhebungen
erfordern. Deshalb und um der Vorinstanz ein einheitliches Vorgehen
in den vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten vier konnexen Fällen
sowie die Beurteilung des neu im vorliegenden Verfahren vorgebrach-
ten und damit nicht Streitgegenstand bildenden Begehrens um Zu-
sprechung von Verzugszinsen zu ermöglichen, ist die Sache in teilwei-
ser Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zu weiteren Abklä-
rungen und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzu-
weisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich zu prüfen, ob das
SECO überhaupt ihre Genehmigung der Jahresrechnung 2005 im an-
gefochtenen Umfang hätte widerrufen dürfen. Immerhin ist darauf hin-
zuweisen, dass das SECO die Jahresrechnung 2005 des Beschwerde-
führers, insbesondere auch die in Rechnung gestellten Personalkos-
ten, vor der Genehmigung eingehend geprüft hat (vgl. Art. 122a Abs. 8
AVIV).
5.
Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hatte nur einen geringen Auf-
wand und war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Be-
schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.00 wird ihm
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Ge-
richtskasse zurückerstattet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf sie einzutre-
ten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Verfügung des
Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 23. August 2007 wird
hinsichtlich der nicht angerechneten BVG-Sonderbeiträge über insge-
samt Fr. 12'989.20 für die Rechnungsjahre 2005 und 2006 aufgeho-
ben, und die Sache wird zur neuen Entscheidung über den Umfang
der in den Rechnungsjahren 2005 und 2006 anrechenbaren BVG-Son-
derbeiträge im Sinne der Erwägungen an das SECO zurückgewiesen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung ausgerichtet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 800.00 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Ge-
richtskasse zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-07-05/310; mit Gerichtsurkunde);
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, EVD (mit Ge-
richtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Fabia Bochsler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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