Abtei lung II
B-7948/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli,
Richter Bernard Maitre (Abteilungspräsident);
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
A._______ SA,
vertreten durch Herrn Fürsprecher lic. iur.
Rinaldo De Maddalena, Konsumstrasse 16, 3007 Bern,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL),
Ressort Einkauf Bürotechnik / Informatik,
vertreten durch Herren Rechtsanwälte Prof. Dr.
Hans Rudolf Trüeb, und/oder Micha Bühler,
Walder Wyss & Partner Rechtsanwälte,
Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,
Vergabestelle.
Revisionsgesuch betreffend Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2007 in
Sachen Beschwerdeverfahren B-7196/2007 betreffend
öffentliches Beschaffungswesen (Projekt [705] 104.000
Erneuerung KAV-System).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Besetzung
B-7948/2007
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Bauten und Logistik (Ressort Einkauf
Bürotechnik/Informatik; Vergabestelle) schrieb im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. 59 vom 26. März 2007 unter der Projekt-
bezeichnung (704) 104.000 die Erneuerung KAV-System im offenen
Verfahren öffentlich aus. Mit der Erneuerung des KAV-Systems sollen
die Erstellung und Publikation sowie der Zugang zu den amtlichen
Rechtstexten gemäss Publikationsgesetz (SR ) grundlegend moderni-
siert werden.
Am 24. September 2007, Verfügung publiziert im SHAB Nr. 189 vom
1. Oktober 2007, erteilte die Vergabestelle den Zuschlag an die
B._______ in X._______.
B.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 focht die A._______ (Gesuchstelle-
rin) diesen Vergabeentscheid an (Verfahren B-7196/2007). Nebst den
prozessualen Begehren stellte sie in der Hauptsache den Antrag, die
Zuschlagsverfügung der Vergabestelle vom 24. September 2007 auf-
zuheben und ihr der Zuschlag zu erteilen. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung mit verbindlichen Weisungen an die Vergabestelle
zurückzuweisen. Subeventuell sei die Rechtswidrigkeit der angefochte-
nen Zuschlagsverfügung festzustellen.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 erteilte der Instruktionsrichter un-
ter anderem der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende
Wirkung und forderte die Beschwerdeführerin, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall, zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 7'000.- bis zum 7. November 2007 auf.
Da der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht beim Bundes-
verwaltungsgericht einging, trat dieses mit Urteil vom 16. November
2007 nicht auf die Beschwerde ein.
C.
Mit Eingabe vom 23. November 2007 reichte die Gesuchstellerin ein
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. November 2007 (Verfahren B-7196/2007) ein, in welchem sie
nebst den Rechtsbegehren für den Fall eines neuen Beschwerdeent-
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scheides Folgendes beantragte:
1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2007
im Beschwerdeverfahren B-7196/2007 sei in Revision zu ziehen und
aufzuheben.
2. Das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht
B-7196/2007 sei im Stand vor dem 16. November 2007 fortzusetzen.
3. Dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Für die Dauer des Revisionsverfahrens sei die Gesuchsgegnerin su-
perprovisorisch anzuweisen, alle Vollzugsvorkehrungen, namentlich
der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin des Vergabever-
fahrens Projekt (704) 104.000 Erneuerung KAV-System zu unterlas-
sen.
Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch insbesondere damit, dass
die von ihr beauftragte Y._______-Bank den einverlangten Kostenvor-
schuss unter Verwendung der Angaben für den Zahlungsverkehr ge-
mäss Rechnung des Bundesverwaltungsgerichts bereits am 1. Novem-
ber 2007 und folglich vor Ablauf der Frist vom 7. November 2007 der
Post überwiesen habe. Aus noch nicht geklärten Gründen sei dieser
Betrag jedoch nicht dem Postkonto des Bundesverwaltungsgerichts
gutgeschrieben worden.
D.
Mit Verfügung vom 23. November 2007 ordnete das Bundesverwal-
tungsgericht unter anderem an, dass alle Vollzugsvorkehrungen, na-
mentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin des
Vergabeverfahrens bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass von
vorsorglichen Massnahmen zu unterbleiben hätten.
E.
Am 26. November 2007 reichte die Gesuchstellerin ein Scheiben der
Y._______-Bank zu den Akten. Darin bestätigt die Y._______-Bank,
dass die Schweizerische Post am 7. November 2007 die Z._______
(Bank) beauftragt habe, den Betrag von Fr. 6'980.- an die Y._______-
Bank in B._______ zurück zu überweisen, mit der Begründung
Beguenstigtenangaben ungenau . Die Gesuchstellerin sei erst am 21.
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November 2007 von der Y._______-Bank über die Rücküberweisung
informiert worden.
F.
Die Vergabestelle nahm mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 zum Revi-
sionsgesuch und zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
Stellung. Sie stellt die Anträge, auf das Revisionsgesuch sei nicht ein-
zutreten, eventuell sei dieses unter Bestätigung des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 16. November 2007 vollumfänglich abzu-
weisen. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei ab-
zuweisen, und dem Revisionsgesuch sei die superprovisorisch ge-
währte aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zudem sei festzustellen,
dass der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin i.S. von Art. 22 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Be-
schaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) abgeschlossen werden dürfe.
G.
Am 7. Dezember 2007 nahm die Schweizerische Post (PostFinance)
zu Fragen, welche ihr das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 29. November 2007 unterbreitet hatte, Stellung.
H.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen wird, soweit sie rechtser-
heblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht abschliessend über Beschwerden gegen
Verfügungen einer Vergabestelle, sofern keine Ausnahme gemäss Art.
83 Bst. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) vorliegt. Gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet sich das dabei
anzuwendende Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
VGG nichts anderes bestimmt. Im Revisionsverfahren gelangen die
entsprechenden Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
sinngemäss zur Anwendung (Art. 45 VGG). Ein Revisionsbegehren
bezweckt, die für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu
bewegen, diesen trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft
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erneut zu überprüfen (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die aus-
serordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35). Damit ist das Bundes-
verwaltungsgericht auch für die Beurteilung des vorliegenden
Revisionsgesuchs zuständig (vgl. dazu BVGE 2007/21 E. 2.1. und E.
5.1. S. 239 ff.).
2.
2.1 Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art.
67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Über Revisionsgesuche,
die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1
VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder
Richterinnen entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden er-
höhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG).
In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbe-
stand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen
Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substan-
tiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf über-
haupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich,
dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es
genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE
96 I 279; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.).
2.3 Die Gesuchstellerin ruft explizit die Revisionsgründe der neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG und die versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten
liegenden erheblichen Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG an. Die
Rechtsschrift enthält ausserdem wie bei einem Revisionsgesuch
erforderlich (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 in fine VwVG)
bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerde-
entscheides, so dass sie den formellen Anforderungen an ein Revisi-
onsgesuch genügt.
2.4 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch in-
nert 90 Tagen nach der Entdeckung neuer Tatsachen beziehungsweise
neuer Beweismittel bzw. gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG bei
Geltendmachung einer Verletzung von anderen Verfahrensvorschriften
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innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des
Entscheids einzureichen. Das angefochtene Urteil wurden dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 21. November 2007
eröffnet. Damit erfolgte die Revisionseingabe vom 23. November 2007
rechtzeitig.
2.5 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, weshalb sie legitimiert ist. Folglich ist auf das frist-
und formgerecht eingereichte Gesuch einzutreten (Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 f. VwVG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG).
3.
3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden wer-
den kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Die Revision eines Entscheids
des Bundesverwaltungsgerichts kann gemäss Art. 45 VGG sinnge-
mäss aus den in Art. 121-128 BGG genannten Gründen verlangt wer-
den.
3.2 Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt
werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
gemacht werden können (Art. 46 VGG).
4.
Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsbegehren einerseits auf den
Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gemäss Art. 121 Bst. d BGG.
4.1 Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwal-
tungsgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende er-
hebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Diese Be-
stimmung stimmt mit dem ehemaligen Art. 136 Bst. d des Bundes-
rechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, AS 1992 288)
überein, weshalb hinsichtlich der Tragweite der neuen Bestimmung,
die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur OG-Bestimmung heran-
gezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6F_16/2007 vom
21. November 2007 E. 1.2).
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Eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache ist dann aus Versehen
nicht berücksichtigt worden, wenn die zuständige Behörde es unterlas-
sen hat, ein zum Dossier eingereichtes Aktenstück in Betracht zu zie-
hen, oder wenn sie ein solches Aktenstück unrichtig gelesen hat und
so aus Versehen von seinem wirklichen Inhalt, insbesondere von sei-
nem wirklichen Wortsinn, abgewichen ist (Urteil des Bundesgerichts
6F_16/2007 vom 21. November 2007 E. 1.2, BGE 122 II 17 E. 3;
BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 133). Die Nichtberücksichtigung erheblicher
Tatsachen berechtigt nur dann zur Revision, wenn diese Tatsachen
den Behörden aus den Akten bekannt waren. Entsprechend muss die
Tatsache in den Akten enthalten sein, sei es, dass entsprechende Do-
kumente von den Parteien vorgelegt wurden, oder dass sich diese aus
Berichten von Sachverständigen oder aus den Vorakten ergeben
(BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 132).
4.2 Ein Aktenstück, welches die Tatsachenbehauptung der Gesuch-
stellerin, sie habe am 1. November 2007 den Kostenvorschuss von
Fr. 7'000.- an die Schweizerische Post überwiesen, stützt, befand sich
im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Verfahren B-7196/2007, am 16. No-
vember 2007, nicht im Dossier. Entsprechend kann die Gesuchstellerin
auch nicht aufzeigen, welche Aktenstelle das Bundesverwaltungsge-
richt übersehen oder unrichtig (d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, ins-
besondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hätte.
Somit ist das Revisionsbegehren, soweit es sich auf Art. 121 Bst. d
BGG bezieht, abzuweisen.
5.
Die Gesuchstellerin ruft ebenfalls den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG an.
5.1 Danach kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid (im ordentlichen Verfahren) entstanden sind. Es
handelt sich also um unechte Noven (vgl. NICOLAS VON WERDT, in:
HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichts-
gesetz [BGG], Bern 2007, S. 526, RN 7).
Erheblich im Sinne von 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind neue Tatsachen
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und Beweismittel dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche
Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffen-
der rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen (vgl.
VON WERDT, a.a.O, S. 526 f., RN 10 ff.; KARL SPÜHLER/ANNETTE
DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Zürich/St. Gallen 2006, S. 229, RN 5).
Nachträglich erfahrene oder aufgefundene erhebliche Tatsachen und
Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn
sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt
nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibrin-
gung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war
(SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., S. 229, RN 4, m.w.H).
5.2 Die Gesuchstellerin bringt als Begründung ihres Revisionsbegeh-
rens vor, sie habe der Y._______-Bank am 1. November 2007 einen
Zahlungsauftrag zur Überweisung des Betrags von Fr. 7'000.- an die
Schweizerische Post erteilt. Dies sei unter exakter Verwendung der
Angaben für den Zahlungsverkehr entsprechend der Rechnung des
Bundesverwaltungsgerichts erfolgt.
5.2.1 Gestützt auf Art. 21 Abs. 3 VwVG ist die Frist für die Bezahlung
eines Kostenvorschusses gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu
Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder ei-
nem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Gemäss Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom
28. Februar 2001 (BBl 2001 4202, 4298) sind für die Fristeinhaltung
zur Bezahlung von Vorschüssen alternativ zwei Kriterien massgebend:
Entweder der Zeitpunkt, in welchem der Betrag der Schweizerischen
Post zu Gunsten des Bundesverwaltungsgerichts übergeben wurde
(sei dies am Postschalter oder anlässlich einer Überweisung im Aus-
land), oder der Zeitpunkt, in welchem der Zahlungsauftrag zu Gunsten
des Bundesverwaltungsgerichts dem Post- oder Bankkonto des Be-
schwerdeführers oder seines Vertreters (in der Schweiz) belastet wor-
den ist. Wird der Betrag dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts
nicht rechtzeitig gutgeschrieben, so hat der Beschwerdeführer den
Nachweis zu erbringen, an welchem Tag der Betrag zu Gunsten des
Bundesverwaltungsgerichts seinem Konto bzw. demjenigen seines
Vertreters belastet worden ist. In der Botschaft wird weiter ausgeführt,
dass weiterhin ein Restrisiko für denjenigen Beschwerdeführer beste-
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hen bleibt, der die Zahlung von seinem Konto kurz vor Ablauf der Frist
veranlasst hat (z.B. im Fall einer Informatikpanne). Dieses Risiko habe
der Beschwerdeführer alleine zu tragen, denn sowohl die Post als
auch die Banken würden normalerweise in ihren allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen jegliche Verantwortung für leichtes Verschulden
ablehnen.
5.2.2 Im Verfahren B-7196/2007 wurde die Gesuchstellerin mittels Ver-
fügung vom 23. Oktober 2007, unter Androhung des Nichteintretens
bei nicht rechtzeitiger Bezahlung, aufgefordert, bis 7. November 2007
einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.- zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen. Dabei gelte die Frist als gewahrt, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet werde.
In der ebenfalls zugestellten Rechnung waren die für die Einzahlung
notwendigen Angaben aufgeführt. Die Rechnung enthielt nebst der
Kontonummer, der IBAN- und der Clearing-Nummer auch den Namen
der Empfängerbank (Swiss Post, PostFinance) und den Namen des
Empfängers (Endbegünstigten), nämlich das Bundesverwaltungsge-
richt.
Im Zahlungsausftrag an die Y._______-Bank vom 1. November 2007
gab die Gesuchstellerin nebst dem Betrag, der Clearing-Nummer und
dem BIC-code (swift adress) der beneficiary bank auch die IBAN-
Nummer an. Unter Namen und Adresse des Begünstigten (beneficiary)
wurde anstelle des Bundesverwaltungsgerichts die Schweizerische
Post (PostFinance) in Bern aufgeführt. Diese Angaben wurden von der
Y._______-Bank übernommen und die Überweisung entsprechend
ausgeführt.
Gemäss Schreiben der Y._______-Bank vom 23. November 2007 re-
tournierte die Z._______ (Bank) am 7. November 2007 den Betrag von
Fr. 6'980.- (Valutadatum 6. November 2007), da die Begünstigtenanga-
ben ungenau seien.
Diese Rücküberweisung erfolgte, weil die Gesuchstellerin in ihrem
Zahlungsauftrag an die Y._______-Bank die Schweizer Post anstatt
das Bundesverwaltungsgericht als Zahlungsempfängerin und somit
Endbegünstigte angab. Diese Angaben stimmten nicht überein mit der
ebenfalls aufgeführten IBAN-Nummer. Aus dieser Nummer lassen sich
gemäss Schreiben der PostFinance vom 7. Dezember 2007 unter an-
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derem Rückschlüsse auf die Postkontonummer des Gutschriftskontos
und somit auf das Bundesverwaltungsgericht ziehen.
In den Technischen Weisungen (Applikation: Zahlungssysteme) der
Swiss Interbank Clearing AG1 wird unter Ziffer 1.5.7 festgehalten, dass
es bei Zahlungen von Beträgen unter Fr. 50'000.-, welche (beim Finan-
zinstitut B; in casu: PostFinance) mangels genügender Angaben nicht
gutgeschrieben werden können, dem Finanzinstitut B (in casu: PostFi-
nance) freigestellt sei, unverzüglich eine Rückfrage beim Finanzinstitut
A (in casu: Y._______-Bank) vorzunehmen oder spätestens am folgen-
den Bankwerktag eine Rückleitung zu veranlassen.
Da die Gesuchstellerin in ihrem Zahlungsauftrag zweimal die PostFi-
nance aufgeführt hat, sowohl als Empfängerbank als auch als Endbe-
günstigte, und gleichzeitig die IBAN-Nummer mit dem Postkonto des
Bundesverwaltungsgerichts angab, war eine eindeutige Identifizierung
des Zahlungsbegünstigten nicht ohne weiteres möglich. Die daraufhin
von der PostFinance eingeleitete automatisierte Rücküberweisung
bzw. Rückleitung an den Auftraggeber, erweist sich als reglementskon-
form.
5.2.3 Indem die Gesuchstellerin im Zahlungsauftrag vom 1. November
2007 unter dem Namen und der Adresse des Begünstigten ( benefici-
ary ) die Schweizerische Post, PostFinance, angab, hat sie gerade
nicht, wie von ihr behauptet, eine Zahlung zugunsten des Bundesver-
waltungsgerichts geleistet. Die Rücküberweisung von der PostFinance
an die Y._______-Bank hat die Gesuchstellerin somit, wie die Vergabe-
stelle in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2007 richtig ausführt,
ihrer eigenen Unsorgfältigkeit bei der Erteilung des Zahlungsauftrags
an ihre Bank zuzuschreiben.
Von einem Bankkunden ist zu verlangen, dass er für eine klare und
eindeutige Formulierung seiner Zahlungsaufträge an das Kreditinstitut
besorgt sein muss. Dies kommt auch in den allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen für die Inanspruchnahme von internationalen Zahlungsver-
kehrsdienstleistungen der PostFinance zum Ausdruck. Darin wird unter
Ziff. 5 Bst. c unter anderem ausgeführt, dass der Kunde für die Folgen
1Die Swiss Interbank Clearing AG ist ein Dienstleistungsunternehmen der Schweizer Banken und betreibt im Auftrag der
Schweizerischen Nationalbank die Zahlungssysteme SIC und euroSIC. Diese Systeme ermöglichen den
Finanzinstituten, weltweit ihren elektronischen Zahlungsverkehr in Franken und Euro abzuwickeln.
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verantwortlich ist, die sich aus der Verwendung ungenau, unvollständig
oder unrichtig ausgefüllter Aufträge ergeben.
5.2.4 Neue und erhebliche Tatsachen und Beweismittel bilden nur
dann einen Revisionsgrund, wenn die Gesuchstellerin sie auch bei zu-
mutbarer Sorgfalt im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen
oder beibringen konnte oder aus entschuldbaren Gründen nicht vorge-
bracht hat. Hätte die Gesuchstellerin die ihr zumutbare Sorgfalt walten
lassen, hätte sie einerseits den Zahlungsauftrag richtig ausgefüllt oder
sich im Rahmen der Fristenkontrolle zumindest vor Ablauf der Frist
beim Bundesverwaltungsgericht rückversichert, ob der Kostenvor-
schuss eingegangen sei, um nötigenfalls noch eine Fristerstreckung
erwirken zu können. Auch wären ihr anstelle der Banküberweisung aus
dem Ausland die mit weniger Risiken verbundenen und in Art. 21 Abs.
3 VwVG ausdrücklich vorgesehenen Zahlungsmöglichkeiten über ihren
Rechtsvertreter beziehungsweise seine Kontoverbindung in der
Schweiz offen gestanden.
Schliesslich bleibt festzustellen, dass die Y._______-Bank gemäss ei-
genen Aussagen am 7. November 2007 erfahren hat, dass die
Z._______ (Bank) auf Anweisung der PostFinance den Betrag von Fr.
6'980.- zurücküberwiesen hat. Bei sofortiger Benachrichtigung der Ge-
suchstellerin beziehungsweise ihres Rechtsvertreters wäre es grund-
sätzlich noch möglich gewesen, zumindest telefonisch oder per Telefax
beim Bundesverwaltungsgericht eine Erstreckung der Frist für die Be-
zahlung des Kostenvorschusses zu beantragen (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 5C.36/2005 E.3 vom 7. März 2005). Da eine Bank gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Hilfsperson des Auftragge-
bers gilt, muss sich dieser Versäumnisse der Bank (wie z.B. eine ver-
spätete Zahlungsanweisung oder wie in casu die verspätete Benach-
richtigung der Rücküberweisung) anrechnen lassen (vgl. BGE 114 Ib
67 E. 2 und 3, bestätigt im Entscheid vom 16. August 2002 i.S. X. AG
[2A.279/2002/dxc].
Trotz des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsprinzips
(Art. 12 VwVG) ist jede Nachlässigkeit in der Nachforschung um der
Rechtssicherheit willen und in Rücksicht auf den ungestörten Gang
der Justiz zum Nachteil der Gesuchstellerin auszulegen. Das Revisi-
onsgesuch dient nämlich nicht dazu, im früheren Verfahren begangene
vermeidbare Unterlassungen der Gesuchstellerin nachzuholen (BEERLI-
BONORAND, a.a.O., S. 109).
Seite 11
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6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich rele-
vanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2007 ist
demzufolge abzuweisen; der Beschwerdeentscheid ist zu bestätigen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Revisions-
verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art.
63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese sind mit dem im Verfahren B-7196/2007
nachträglich einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'000.-
zu verrechnen.
Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal die Vergabe-
stelle als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung hat (Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 VGKE; vgl. auch Art. 68 Abs. 3
BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin
auferlegt. Sie werden mit dem im Verfahren B-7196/2007 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 7'000.- verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 5'500.- ist der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchstellerin (mit Gerichtsurkunde)
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- die Vergabestelle (Ref-Nr. SHAB Nr. 189; mit Gerichtsurkunde)
und auszugsweise mitgeteilt:
- B._______ AG (mit Gerichtsurkunde)
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Bernard Maitre Thomas Reidy
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann, soweit davon auszugehen ist, dass die
Voraussetzungen von Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG erfüllt sind, innert
30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG]). Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art.
42 BGG).
Versand: 8. Januar 2008
Seite 13