Abtei lung II
B-7951/2007
{T 1/2}
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 0 8
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.
Departement Volkswirtschaft und Inneres des
Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung der Jahresrechnung und der Vollzugskos-
tenjahresrechnung des Rechnungsjahres 2005; und
Anerkennung der Jahresrechnung und der Vollzugskos-
tenjahresrechnung des Rechnungsjahres 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7951/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. August 2006 (Verfügung 1) genehmigte die Vor-
instanz die Jahresrechnung und die Vollzugskostenjahresrechnung des
Rechnungsjahres 2005. Ausgenommen von der Genehmigung waren
Vollzugskosten in der Höhe von Fr. 37'414.40. Diese setzten sich zu-
sammen aus Miet- und Nebenkostenanteilen von Fr. 30'647.- und Ar-
beitsplatzmessungen von Fr. 6'767.40. Zur Begründung führte die Vor-
instanz aus, seit dem 30. Juni 2004 stünden zunächst an Dritte ver-
mietete Büroräumlichkeiten im RAV Suhr mit einer Bruttofläche von
154 m2 leer. Soweit ersichtlich seien diesbezüglich seit dem 1. Juli
2004 keine kostensenkenden Massnahmen monetär wirksam gewor-
den. Da die leerstehenden Räume nicht dem AVIG-Vollzug dienen
würden, seien diese Kosten nicht vom Ausgleichsfonds zu tragen.
Auch bezüglich der Arbeitsplatzmessungen fehle dieser Zusammen-
hang, weshalb auch diese Kosten nicht als Vollzugskosten zu anerken-
nen seien.
B.
Mit Beschwerde vom 27. September 2006 (Beschwerde 1) gelangte
der Beschwerdeführer an die Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements (REKO/EVD) und beantragte, Ziff. 2 des
angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Vorinstanz aufzuheben und die Jahresrechnung sowie die
Vollzugskostenjahresrechnung 2005 vorbehaltlos zu genehmigen. Zur
Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der RAV-Standort in
Suhr liesse sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und aus si-
cherheitsrelevanten Aspekten nicht gemeinsam mit einem Dritten nut-
zen. Eine Trennung der Zugänge zu den ehemals vermieteten Flächen
und den RAV-Räumlichkeiten sei nur mit grossen Investitionen möglich
und deshalb nicht verhältnismässig. Die Räume im 4. OG seien aber
für diverse Weiterbildungsveranstaltungen verwendet worden, was
Kosten für die Anmietung externer Kursräume eingespart habe. Im Üb-
rigen sei das Budget im Bereich der RAV in den letzten Jahren nie
ausgeschöpft worden, und es sei aufgrund der Dynamik des Arbeits-
marktes realitätsfremd, wenn die Vorinstanz eine jederzeitige Vollaus-
lastung aller Räumlichkeiten verlange. Je nach Arbeitsmarktlage wür-
den die Mitarbeiterzahlen stark schwanken und kurzfristig miet- und
kündbare Flächen seien auf dem Liegenschaftsmarkt nur mit hohen
Kosten erhältlich.
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Bezüglich der Kosten der Arbeitsplatzmessungen bringt der Beschwer-
deführer vor, aufgrund der durchgeführten Messungen habe der Ver-
mieter die Heizung und die Lüftung vorzeitig saniert, was zu einem
merklichen Rückgang der krankheitsbedingten Abwesenheiten geführt
habe. Das kantonale Personalgesetz verlange zudem, dass der Kan-
ton die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben und Ge-
sundheit der Mitarbeiter treffe.
C.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Novem-
ber 2006 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen und führte aus, der Ausgleichsfonds vergüte den Kanto-
nen unter anderem die Kosten aus dem Betrieb der RAV. Gemäss den
Finanzanweisungen gehörten zu diesen Kosten die Mietkosten ohne
Mietnebenkosten. Als Nutzfläche gälten Büroräume, Sitzungszimmer,
Empfang, Aufenthalts- und Pausenraum, Toiletten, Archive sowie Korri-
dore. Bei der freistehenden Bürofläche handle es sich um keine dieser
Nutzflächen, weshalb diese nicht anrechenbar sei. Als Folge der Nicht-
anrechenbarkeit der Mietkosten seien auch die auf diesen Teil entfal-
lenden Nebenkosten nicht anrechenbar. Am Ganzen ändere auch die
Einhaltung des Budgets durch den Kanton sowie die erreichten Wir-
kungen durch die Zusammenlegung von zwei Standorten nichts.
Betreffend die Arbeitsplatzmessungen brachte die Vorinstanz vor, der
geltend gemachte Aufwand sei nach ihren Finanzanweisungen nicht
anrechenbar. Ein Mehrwert, der eine Anrechenbarkeit rechtfertigen
würde, sei nicht entstanden. Schliesslich habe der Kanton die Ver-
pflichtung, die notwendigen Schutzmassnahmen für alle seine Mitar-
beiter zu treffen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der
Ausgleichsfonds die Kosten der Messungen zu finanzieren habe.
D.
Am 10. November 2006 verfügte die REKO/EVD den Abschluss des
Schriftenwechsels. Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht die Übernahme des bei der REKO/EVD hängigen
Verfahrens mit.
E.
Mit Verfügung vom 21. August 2007 (Verfügung 2) genehmigte die Vor-
instanz die Jahresrechnung und die Vollzugskostenjahresrechnung des
Rechnungsjahres 2006. Miet- und Nebenkosten von Fr. 30'647.- für
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154 m2 ungenutzten Büroraums im RAV Suhr waren von der Genehmi-
gung wieder ausgenommen.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Septem-
ber 2007 nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Be-
schwerde 2) und beantragte, Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz auf-
zuheben und die Jahresrechnung sowie die Vollzugskostenjahresrech-
nung 2006 vorbehaltlos zu genehmigen. Neben den bereits in der Be-
schwerde 1 gemachten Ausführungen brachte der Beschwerdeführer
zusätzlich vor, im Jahre 2006 seien der Plenarraum (77 m2) 24 mal
und die 3 Gruppenräume (2 x 21 m2, 1 x 35 m2) mindestens einmal pro
Woche genutzt worden. Allein die temporäre Zumietung vergleichbarer
Räumlichkeiten hätte rund Fr. 25'000.- gekostet. Im Übrigen handle es
sich um eine relativ kleine Fläche, die als Reserve für eine zukunftsori-
entierte, umsichtige und massvolle Planung notwendig sei. So könnten
bei einem Anstieg der Arbeitslosigkeit und einem damit einhergehen-
den steigenden Mitarbeiterbedarf einzelne Sitzungszimmer innert
nützlicher Frist wiederum als Büros genutzt werden. Schliesslich wür-
den auch die Finanzanweisungen festhalten, dass u.a. Sitzungszim-
mer anrechenbare Nutzflächen seien.
G.
Mit Vernehmlassung vom 30. November 2007 beantragte die Vorin-
stanz, die Beschwerdeverfahren 1 und 2 miteinander zu vereinigen. Im
Übrigen verwies sie auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung
vom 8. November 2006.
H.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2008 vereinigte das Bundesverwal-
tungsgericht die Verfahren B-7819/2006 (Beschwerde 1) und
B-7951/2007 (Beschwerde 2) und teilte zugleich mit, dass im Rahmen
der Entlastungsmassnahmen zugunsten der Abteilung III des Bundes-
verwaltungerichts das Verfahren von der Abteilung II übernommen
werde.
I.
Mit Schreiben vom 9. April 2008 stellte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht weitere Beweisurkunden zu. Die Vorinstanz
reichte beim Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. April
2008 ihrerseits weitere Beweisurkunden ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Entscheide der Vorinstanz vom 28. August 2006 (Beschwerde 1)
und vom 21. August 2007 (Beschwerde 2) sind Verfügungen im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
1.1 Diese Verfügungen können nach Art. 101 Abs. 1 des Arbeitslosen-
versicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) und im
Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege (Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten werden. Die bei Inkrafttreten des
Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössi-
schen Rekurs- oder Schiedskommissionen hängigen Verfahren über-
nimmt das Bundesverwaltungsgericht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Beschwerde 1 wie
auch der Beschwerde 2 zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung. Er ist damit beschwerdeberechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Eingabefristen sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschriften sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kostenvorschüsse wurden fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG).
Auf die Beschwerden ist damit einzutreten.
1.3 Die Beschwerden 1 und 2 betreffen jeweils dieselben Parteien und
richten sich gegen zwei Verfügungen, die zeitlich wohl verschiedenen,
thematisch wie auch in Bezug auf die sich stellenden Rechtsfragen
praktisch identisch sind. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Ver-
fahren zu vereinigen, die Beschwerden gemeinsam zu würdigen und
dieselben in einem einzigen Urteil zu entscheiden (BGE 131 V 461
E. 1.2; vgl. auch die im vorliegenden Verfahren ergangene Verfügung
vom 7. Dezember 2007).
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2.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. c AVIG sind mit der Durchführung der Ar-
beitslosenversicherung die von den Kantonen bezeichneten kantona-
len Durchführungsorgane beauftragt. Als solche gelten die kantonale
Amtsstelle, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die
Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle). Nach
Art. 85b Abs. 1 AVIG richten die Kantone RAV ein. Die Ausgleichsstel-
le der Arbeitslosenversicherung, namentlich das SECO (Art. 83 Abs. 3
AVIG), entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten
der kantonalen Amtsstelle, der RAV und der LAM-Stellen (Art. 83
Abs. 1 Bst. m AVIG). Die kantonalen Amtsstellen legen nach den Wei-
sungen der Ausgleichsstelle und zuhanden der Aufsichtskommission
periodisch Rechnung ab über die Verwaltungskosten der kantonalen
Amtsstelle, der RAV und der LAM-Stellen (Art. 85 Abs. 1 Bst. k AVIG).
2.1 Laut Art. 92 Abs. 7 AVIG vergütet der Ausgleichsfonds den Kanto-
nen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öf-
fentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach
Art. 83 Abs. 1 Bst. nbis und Art. 85 Abs. 1 Bst. d, e und g-k AVIG sowie
aus dem Betrieb der RAV nach Art. 85b AVIG und der LAM-Stellen
nach Art. 85c AVIG entstehen (Satz 1). Der Bundesrat bestimmt auf
Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten
(Satz 2). Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur
Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsri-
siko (Art. 85g AVIG) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf
Grund der interkantonalen (Art. 85e AVIG) und der interinstitutionellen
(Art. 85f AVIG) Zusammenarbeit entstehen (Satz 3). Die anrechenba-
ren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leis-
tungen vergütet (Satz 4). Das EVD kann mit den Kantonen Leistungs-
vereinbarungen abschliessen (Satz 5). Art. 92 Abs. 7 AVIG hat in sei-
ner heutigen Fassung seit seinem Inkrafttreten am 1. Juli (AS 2003
1749, 1755) eine Änderung erfahren: Mit dem Bundesbeschluss vom
17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Proto-
kolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neu-
en EU-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision
der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit (AS 2006
979 ff.) wurde Art. 83 Abs. 1 Bst. nbis neu geschaffen und Art. 92 Abs. 7
AVIG mit dem Verweis auf die neue Aufgabe der Ausgleichskasse ge-
mäss dem neuen Absatz von Art. 83 ergänzt (AS 2006 991 f.). Diese
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Änderung ist am 1. April 2006 in Kraft gesetzt worden, für den vorlie-
genden Entscheid materiell aber nicht von Bedeutung.
2.2 Gestützt auf Art. 109 AVIG hat der Bundesrat die Arbeitslosenver-
sicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) erlas-
sen. Gemäss Art. 119a Abs. 1 und 2 AVIV erlässt die Ausgleichsstelle
Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für
die Koordination auf nationaler Ebene sowie die Wahrnehmung ande-
rer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Planung, Errich-
tung und Koordination der RAV obliegen der kantonalen Amtsstelle.
Sie übt die Aufsicht über die RAV aus. Art. 122a Abs. 1 AVIV bestimmt
unter dem Titel „Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und
der kantonalen Amtsstelle“, dass Betriebskosten und Investitionskos-
ten anrechenbar sind. Nach Art. 122a Abs. 7 AVIV reicht der Kanton
bis spätestens Ende Januar der Ausgleichsstelle eine detaillierte Ab-
rechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein. Ge-
mäss Art. 122a Abs. 8 AVIV prüft die Ausgleichsstelle die Abrechnung
nach den Vorgaben der AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverord-
nung vom 29. Juni 2001 (SR 837.023.3).
2.3 Die Entschädigung für die Vollzugsaufgaben nach Art. 1 der AVIG-
Vollzugskostenentschädigungsverordnung bemisst sich nach den an-
rechenbaren Betriebskosten und den anrechenbaren Investitionskos-
ten; Einnahmen werden von der Entschädigung abgezogen (Art. 2
AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung). Entschädigt werden
die effektiv angefallenen, anrechenbaren Betriebskosten (Art. 4 Abs. 3
AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung). Die Begriffe „anre-
chenbare Betriebskosten“ und „anrechenbare Investitionskosten“ wer-
den indessen in diesem Erlass – ebenso wenig wie in den weiter oben
genannten Bestimmungen des AVIG und der AVIV – nicht näher um-
schrieben. Art. 9 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung
erteilt der Ausgleichstelle namentlich die Kompetenz, Weisungen über
die Unterscheidung zwischen Investitions- und Betriebskosten (Bst. a)
sowie die Anrechenbarkeit der Kosten zu erlassen (Bst. b). Auf diesen
Artikel stützen sich die Finanzweisungen Nr. 1/2005 des SECO vom
1. September 2004 betreffend Voranschlag 2005 AVIG-Vollzugskosten-
entschädigung Kantone (RAV/LAM/KAST) und die Finanzweisungen
des SECO Nr. 1/2006 vom 30. September 2005 betreffend Voran-
schlag 2006 AVIG-Vollzugskostenentschädigung Kantone
(RAV/LAM/KAST), welche nähere Angaben zu den anrechenbaren
Kosten enthalten (nachfolgend: Finanzanweisungen Nr. 1/2005 und
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Nr. 1/2006; alle Finanzanweisungen sind online auf dem Extranet des
SECO [] > Publikationen > Weisungen – Mit-
teilungen (Rundschreiben) – Kreisschreiben – AVIG-Praxis > Weisun-
gen, zuletzt besucht am 25. April 2008, abrufbar).
3. Streitig ist zum einen, ob die in den Vollzugskostenjahresrechnun-
gen der Rechnungsjahre 2005 und 2006 enthaltenen Beträge von je
Fr. 30'647.- für einen Teil der Miet- und Nebenkosten des RAV Suhr für
den Bund bzw. dessen Ausgleichsfonds anrechenbare Vollzugskosten
darstellen (E. 4. ff.). Zum anderen ist zu entscheiden, ob die Arbeits-
platzmessungen im Betrag von Fr. 6'767.40 aus dem Rechnungsjahr
2005 zu den anrechenbaren Vollzugskosten zu zählen sind (E. 5. ff.).
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Miet- und Nebenkosenanteile der Rech-
nungsjahre 2005 und 2006 als anrechenbare Vollzugskosten gelten
und vom Ausgleichsfonds zu übernehmen sind.
4.1 Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend
davon aus, dass es sich bei der Fläche von 154 m² um Büroflächen
handle. Ebenso stimmen die Vorinstanz wie auch der Beschwerdefüh-
rer darin überein, dass diese Räume bis zum 30. Juni 2004 vermietet
und seither nicht weitervermietet worden sind. Hieraus zieht die Vorin-
stanz den Schluss, diese Büros stünden seither ungenutzt leer, seien
daher keine anrechenbaren Nutzflächen im Sinne der Finanzanwei-
sungen und stünden in keinem direkten Zusammenhang mit dem
AVIG-Vollzug.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sprächen sicherheits-
technische, persönlichkeitsschutzrechtliche und planerische Überle-
gungen gegen eine weitere Vermietung der Räumlichkeiten im 4. OG.
Zudem würden die nicht mehr vermieteten Räume als Sitzungszimmer
regelmässig für Beratungen und Sitzungen mit internen und externen
Stellen gebraucht.
4.2 Für die Anrechenbarkeit von Miet- und Nebenkosten sehen die
gestützt auf Art. 9 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung
erlassenen Finanzweisungen des SECO Nr. 1/2005 und Nr. 1/2006 in
deren Ziff. 2 b11 „Miete“ vor, dass sich der Mietwert an den kantonalen
Richtlinien orientiert und die Mietkosten ohne Nebenkosten unter die-
ser Kostenart aufzuführen sind. Als zur Nutzfläche gehörend definie-
ren die Finanzweisungen des SECO Nr. 1/2005 und Nr. 1/2006 neben
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Büroräumlichkeiten, Aufenthalts- und Pausenraum, Toiletten, Empfang,
Archive und Korridore ausdrücklich auch Sitzungszimmer. Anteile an
Raumkosten bzw. an Nutzflächen durch Dritte sind zu berücksichtigen.
Den Finanzanweisungen des SECO Nr. 2/2005 vom 30. November
2004 betreffend Kontierungsrichtlinien 2005 Kantone
(RAV/LAM/KAST) und den Finanzanweisungen des SECO Nr. 2/2006
vom 31. Oktober 2005 betreffend Kontierungsrichtlinien 2006 Kantone
(RAV/LAM/KAST; nachfolgend: Kontierungsrichtlinien des SECO
Nr. 2/2005 und Nr. 2/2006) lässt sich präzisierend entnehmen, dass
das Konto Nr. 431.210 nur Mieten ohne Nebenkosten umfasst. Der
Mietwert richtet sich nach den kantonalen Richtlinien bzw. nach den
ortsüblichen Mieten für vergleichbare Büroräume oder Wohnungen.
Nebenkosten für Energie (Konto Nr. 431.220) sowie Reinigung und
Unterhalt (Konto Nr. 431.230) werden dabei separat verbucht. Einnah-
men aus Untervermietung sind schliesslich unter „Übrige Leistun-
gen“ (Konto Nr. 733.000) zu erfassen.
4.3 Den Präzisierungen in den Finanzanweisungen des SECO
Nr. 1/2005 und Nr. 1/2006 sowie in den Kontierungsrichtlinien des
SECO Nr. 2/2005 und Nr. 2/2006 lässt sich nicht entnehmen, dass vor-
gängig vermietete Büroräumlichkeiten nicht wieder als anrechenbare
Nutzflächen gelten könnten. Eine ehemals bestehende Untervermie-
tung sagt auch nichts darüber aus, welchem Zweck die Räume heute
gewidmet sind und wozu sie im konkreten Fall verwendet werden.
Aus den Beweisurkunden geht indessen hervor, dass der geringere
Mietaufwand (Fr. 100'205.20) bis Ende Juni 2004 für das RAV Suhr zu
einer geringeren Belastung des Ausgleichsfonds geführt hat (vgl. Kon-
to Nr. 431.210 aus dem Jahr 2004). Seit dem 1. Juli 2004 ist dem Kon-
to Nr. 431.210 der volle, mietvertraglich festgelegte Zins
(Fr. 106'205.20) belastet worden. Die Vorinstanz hat mit Genehmigung
der Vollzugskostenrechnung 2004 unter anderem auch diese Kosten
als anrechenbar anerkannt. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb
die seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr vermieteten Räume im Rech-
nungsjahr 2004 zu keinerlei Beanstandungen mit Blick auf die Kosten-
übernahme geführt haben, hingegen in den Folgejahren (Rechnungs-
jahre 2005 und 2006) als anrechenbare Flächen von einer Entschädi-
gung ausgenommen worden sind. Da die in den Rechnungsjahren
2005 und 2006 nicht anerkannten Nutzflächen noch im Jahr 2004 un-
ter denselben Gegebenheiten anerkannt worden sind, kann allein auf-
grund der bis 30. Juni 2004 bestehenden Drittbewirtschaftung der
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Räume im 4. OG jedenfalls nicht geschlossen werden, dass ein An-
spruch auf Anrechenbarkeit an die Vollzugskosten entfallen ist. Laut
den Finanzanweisungen und den Kontierungsrichtlinien des SECO
knüpft die Anrechenbarkeit von Miet- und Nebenkosten vielmehr an
andere Voraussetzungen an (vgl. nachstehende E. 4.4).
4.4 Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist gemäss den Finanzan-
weisungen des SECO Nr. 1/2005 und Nr. 1/2006 und den Kontierungs-
richtlinien des SECO Nr. 2/2005 und Nr. 2/2006 (vgl. E. 4.2), dass die
anrechenbaren Mietkosten zum einen mit dem Mietaufwand für Nutz-
flächen, die dem AVIG-Vollzug dienen, zusammenhängen und zum an-
deren im Rahmen der kantonalen Richtlinien über Mietwerte liegen
oder sich nach den ortsüblichen Mieten für vergleichbare Büroräume
oder Wohnungen richten.
Der Beschwerdeführer führt aus, das 1.-3. OG im RAV Suhr sei insbe-
sondere im Jahre 2006 vollständig durch Mitarbeiterbüros belegt ge-
wesen. Die freien Räume im 4. OG seien als Gruppen- und Sitzungs-
zimmer verwendet worden. Aus den vom Beschwerdeführer beige-
brachten Belegungsplänen für das Jahr 2005 sowie für das 1. Semes-
ter 2006 geht hervor, dass die Räume im 4. OG mehrmals in der Wo-
che für RAV-Veranstaltungen benutzt worden sind. Die Räume im
4. OG haben damit nicht ungenutzt leer gestanden. Da bereits den Fi-
nanzanweisungen zu entnehmen ist, dass Sitzungszimmer anrechen-
bare Nutzflächen darstellen, kann es hier nur noch darum gehen, ob
diese in einem unverhältnismässig grossen Umfang vorhanden sind
und allenfalls aus diesem Grund als nicht anrechenbare Vollzugskos-
ten gelten. Zumindest ist unzweifelhaft, dass Sitzungszimmer grund-
sätzlich zu den anrechenbaren Vollzugskosten zählen.
Die eher kleine Grundfläche von 154 m² für einen Plenarraum und drei
Sitzungszimmer spricht grundsätzlich für eine angemessene Dimensi-
onierung dieser Gemeinschaftsräume. In die gleiche Richtung deutet
die Anzahl Räume im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten und
dem häufigen Gebrauch der Sitzungszimmer. Darüber hinaus bringt
der Beschwerdeführer zu Recht vor, eine Raumreserve sei auch in
planerischer Hinsicht gerechtfertigt, weil eine Rückbildung der Sit-
zungszimmer in Standardbüros ohne Weiteres vorgenommen werden
könnte, sollte dies eine wiederum ansteigende Arbeitslosenquote er-
fordern. In diesem Kontext ist auch daran zu erinnern, dass die Pla-
nung, Errichtung und Koordination der RAV gemäss Art. 119a Abs. 2
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AVIV der kantonalen Amtsstelle obliegt. Es ist somit primär Sache des
Kantons, das Betriebsmanagement seiner RAV zu übernehmen und
diese zu verwalten. Hierzu ist zweifelsohne auch eine umsichtige und
zukunftsorientierte Raumorganisation unabdingbar, ist doch nur so ge-
währleistet, dass auf sich schnell vollziehende Änderungen auf dem
Arbeitsmarkt rechtzeitig reagiert werden kann. Dies alles spricht somit
dafür, dass auch die Miet- und Nebenkosten der Sitzungszimmer in
der 4. Etage des RAV als anrechenbare Vollzugskosten gelten und
vom Ausgleichsfonds zu übernehmen sind.
4.5 Es liegt jedoch nicht am Bundesverwaltungsgericht, als erste In-
stanz die Frage der richtigen Bemessung der grundsätzlich anrechen-
baren Mietkosten von Sitzungszimmern im RAV Suhr zu beurteilen,
zumal dem Gericht dazu der nötige Einblick in alle entscheidrelevanten
Gegebenheiten fehlt. Darüber erstmals zu befinden, ist Aufgabe der
Vorinstanz, die auch über die nötigen Erfahrungswerte und Vergleichs-
grössen verfügt, um einen angemessenen Entscheid zu fällen (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 694, 1006; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 f.).
5.
Es bleibt weiter zu klären, wie es sich mit der Anrechenbarkeit der Ar-
beitsplatzmessungen an die Vollzugskosten im Gegenwert von
Fr. 6'767.40 verhält.
5.1 Der Umstand, dass das Gesetz von „anrechenbaren Kosten“
spricht (Art. 92 Abs. 7 Satz 1 AVIG), deutet darauf hin, dass nicht
sämtliche irgendwie anfallenden Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Vollzug der dem Kanton übertragenen Aufgaben vom Bund
übernommen werden können. Vielmehr will der Gesetzgeber dadurch
eine Beschränkung der Kosten erreichen. Zu erstatten ist demnach le-
diglich der übliche Vollzugsaufwand.
Dass nicht alle dem Kanton anfallenden Kosten vom Bund zu überneh-
men sind, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des heuti-
gen Art. 92 Abs. 7 AVIG. Das AVIG kannte in seiner ursprünglichen
Fassung keine Entschädigung für die Vollzugskosten der Kantone (BBl
1980 III 489, 630 und 678; AS 1982 2184, 2214). Erst mit Änderung
vom 6. Oktober 1989 (im Rahmen des Bundesgesetzes über die Ar-
beitsvermittlung und den Personalverleih vom 6 Oktober 1989 [SR
823.11]) erhielten die Kantone für die Durchführung der den öffentli-
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chen Arbeitsvermittlungsstellen übertragenen Aufgaben Kostenersatz
(Art. 92 Abs. 6 AVIG; BBl 1985 III 556 585 und 656; AS 1991 392,
406). Bereits damals wurde der Begriff „anrechenbare Kosten“ verwen-
det, dessen genauere Bestimmung jedoch dem Bundesrat überlassen
ist. Abs. 7 von Art. 92 AVIG wurde mit Änderung vom 23. Juni 1995 ge-
schaffen (BBl 1994 I 340, 365 und 382; AS 1995 S. 273, 290). Dabei
ging es gemäss Botschaft um die Erstattung der Mehrkosten infolge
andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit; das Gesetz regelte hingegen
die Entschädigung der Kosten im Rahmen der neu zu schaffenden
RAV generell. Mit Änderung vom 23. Juni 2000 (BBl 2000 1673, 1686
und 1692; AS 2000 3093, 3095) wurden die bisherigen Abs. 6 und 7
von Art 92 AVIG in einem neuen Abs. 7 zusammengefasst, wie er im
Wesentlichen bis heute gilt.
Eine Beschränkung des Kostenbeitrags ist denn auch mit Blick auf die
Gleichbehandlung der Kantone als Beitragsempfänger notwendig. An-
derenfalls würden Kantone, die umfangreicherere und insbesondere
nicht direkt mit dem Vollzug zusammenhängende Kosten auf den Aus-
gleichsfonds überwälzen möchten, gegenüber anderen Kantonen, die
sich eher auf den effektiv nötigen Aufwand beschränken, bevorteilt.
Art. 122a Abs. 4 bis 8 AVIV umschreibt schliesslich das Verfahren zur
Bestimmung der anrechenbaren Kosten. Die Kantone haben eine Ab-
rechnung vorzulegen. Es findet eine Überprüfung der von den Kanto-
nen geltend gemachten Aufwendungen durch die Ausgleichsstelle
statt. Der Umstand, dass dieses Verfahren zwingend vorgeschrieben
ist, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass nicht sämtliche, den Kanto-
nen anfallenden Kosten vom Ausgleichsfonds übernommen werden.
Andernfalls wäre ein derartiges Verfahren nicht erforderlich.
Vor diesem Hintergrund ist somit festzuhalten, dass dem AVIG-Vollzug
wesensfremde Aufwendungen nicht zu den anrechenbaren Kosten
zählen. Was aber „anrechenbare Kosten“ im Sinne des Gesetzes aus-
machen, ist dem Rechtsanwender zur Konkretisierung überlassen (vgl.
zum Ganzen BGE 133 V 587 E. 4.2 ff.).
5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen
stehen im Zusammenhang mit Gebäudemessungen aufgrund einer
akut erhöhten Anzahl krankheitsbedingter Abwesenheiten einerseits
und allgemeinen Klagen über Übelkeit, Spannungskopfschmerzen etc.
am Arbeitsplatz andererseits. Im Ergebnis führten diese Messungen zu
einer vorzeitigen Überholung der Lüftungs- und Heizungstechnik im
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RAV Suhr. Sie sind im weitesten Sinne Umbau- oder Renovierungs-
kosten und damit als Investitionskosten zu betrachten.
5.2.1 Nach den hier massgeblichen Finanzanweisungen des SECO
Nr. 1/2005 vergütet der Ausgleichsfonds den Kantonen Umbauten auf
Immobilien. Darunter fallen einerseits Aufwendungen für Umbauten
und Renovationen, die zu einem Mehrwert für das Gebäude geführt
haben (Finanzanweisungen des SECO Nr. 1/2005, Ziff. 2 T6) und an-
dererseits Abschreibungen, die auf die Kostenart T6 getätigt wurden
sowie Abschreibungen auf nichtinventarisierte Umbauten auf Immobili-
en (Finanzanweisungen des SECO Nr. 1/2005, Ziff. 2 b12).
5.2.2 Gemäss den einschlägigen Finanzweisungen des SECO
Nr. 1/2005 fallen die Arbeitsplatzmessungen nicht unter die anrechen-
baren Kosten für Umbauten auf Immobilien. Hierzu fehlt es an der zur
Anrechenbarkeit des Aufwands vorausgesetzten Wertsteigerung einer-
seits oder dem Abschreibungscharakter der Massnahme andererseits.
Zudem sind die durchgeführten Messungen nicht mit dem RAV-spezifi-
schen Betrieb oder Unterhalt verbunden, sondern als aussergewöhnli-
cher Aufwand für den Unterhalt von gemieteten Räumlichkeiten ange-
fallen, der nicht in einem genügenden Sachzusammenhang zum AVIG-
Vollzug steht.
5.2.3 Insofern hätte es am Beschwerdeführer gelegen, sich mit dem
Eigentümer bzw. dem Vermieter darüber zu verständigen, ob und in
welchem Umfang er sich an diesen ausserordentlichen Kosten betei-
ligt. Denn es liegt grundsätzlich am Vermieter bzw. Eigentümer, das
Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten
Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu er-
halten (Art. 254 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR
220]) und Mängel, die während der Mietdauer entstehen und die der
Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen
hat, zu beheben (Art. 259a OR). Es kann nicht Aufgabe des Aus-
gleichsfonds sein, jegliche Kosten anstandslos zu übernehmen oder
für allfällige Versäumnisse der Kantone aufzukommen.
Schliesslich hätte die Möglichkeit bestanden, sich vorgängig mit der
Vorinstanz über eine allfällige Kostenübernahme zu verständigen. Eine
Verbuchung hätte über das Konto Nr. 449.000 „Andere Kosten“ vorge-
nommen werden können. Gemäss den Kontierungsrichtlinien des
SECO Nr. 2/2005 ist dieses Konto aber nur in Ausnahmefällen zu be-
nutzen und zudem von einer Bewilligung des SECO abhängig.
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Nach dem Gesagten lassen sich jedenfalls die hier im Streit liegenden
Arbeitsplatzmessungen nicht als Vollzugskosten qualifizieren; dazu
sind sie den normalerweise anfallenden Vollzugskosten zu wesens-
fremd.
5.3 Daran vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf § 14
Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts vom
16. Mai 2000 (Personalgesetz, PersG, Systematische Sammlung des
Aargauischen Rechts [SAR] 165.100) nichts zu ändern. Gerade aus
dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich um eine allgemeine Für-
sorgepflicht des Kantons gegenüber allen seinen Angestellten handelt.
Begründet wird diese Pflicht mit einem Anstellungsverhältnis beim
Kanton, unabhängig davon, in welchem Rahmen der einzelne Ange-
stellte beschäftigt ist oder welche Aufgaben er dabei zu erfüllen hat.
Allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kanton ist
ausschlaggebend; ein besonderer Bezug zum AVIG-Vollzug fehlt hin-
gegen. Es handelt sich bei den Arbeitsplatzmessungen somit nicht um
anrechenbare Kosten. Sie stehen in keinem direkten Zusammenhang
mit dem Aufgabenvollzug, für dessen Kosten der Ausgleichsfonds auf-
zukommen hat.
Die Beschwerde gegen die Nichtgenehmigung der Arbeitsplatzmes-
sungen ist daher abzuweisen.
6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Ziff. 2 der Verfügung 1
– soweit die Nichtgenehmigung der Miet- und Nebenkostenanteile be-
treffend – aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist der
vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
Ziff. 2 der Verfügung 2 ist vollständig aufzuheben und zur erneuten Be-
urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsge-
richt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Un-
terliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt.
Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwer-
deführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen
als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden
Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrecht-
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liche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht
(Abs. 2).
Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise. Er handelt im
Übrigen im eigenen Vermögensinteresse und hat daher die Gerichts-
kosten teilweise zu tragen (vgl. Urteil C 263/06 des Bundesgerichts
vom 3. September 2007, E. 8). Die Verfahrenskosten werden mit den
am 5. Oktober 2006 resp. am 16. Oktober 2007 geleisteten Kosten-
vorschüssen von je Fr. 1'200.- (insgesamt Fr. 2'400.-) verrechnet (vgl.
die Verfügung vom 7. Dezember 2007). Der Betrag von Fr. 1'400.- ist
dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
8. Da der Beschwerdeführer seine gesetzlichen Aufgaben erfüllt, sind
ihm keine Vertretungskosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG ent-
standen. Er hat somit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde 1 wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 der Verfügung
vom 28. August 2006 wird, soweit die Nichtgenehmigung der anre-
chenbaren Miet- und Nebenkosten betreffend, aufgehoben und zur er-
neuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerde 2 gegen die Verfügung vom 21. August 2007 wird
gutgeheissen und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung zugesprochen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem Kos-
tenvorschuss von insgesamt Fr. 2'400.- verrechnet. Der Rest des Vor-
schusses ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sobald dieses
Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-11-28/359/cwt, 2006-07-28/165/beh;
Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (B-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Stefan Wyler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. Mai 2008
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