Abtei lung II
B-7952/2007
{T 1/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter
Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.
Kanton Solothurn, 4509 Solothurn,
vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement
des Kantons Solothurn, Frau Regierungsrätin
Esther Gassler, Rathaus, Barfüssergasse 24,
4509 Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung Jahresrechnung und Vollzugskostenjahres-
rechnung 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7952/2007
Sachverhalt:
A.
Am 28. August 2007 erliess das Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO, Vorinstanz) die Verfügung über die Anerkennung der Jahres-
rechnung (Bilanz und Betriebsrechnung) und der Vollzugskostenjah-
resrechnung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons
Solothurn für das Rechnungsjahr 2006 auf dem Gebiet der Entschädi-
gung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsge-
setzes. Dabei verfügte das SECO unter anderem, dass ein Betrag von
Fr. 48'017.- für Parkplatzmieten keine anrechenbaren Kosten seien,
und es versagte insoweit seine Genehmigung. Es führte dazu aus, das
Zumieten beziehungsweise Weitervermieten von Parkplätzen an Mitar-
beitende sei nicht primäre Aufgabe der Arbeitslosenversicherung und
diene nicht der unmittelbaren Durchführung des Arbeitslosenversiche-
rungsrechts, weshalb daraus keine Kosten zu Lasten der Arbeitslosen-
versicherung entstehen dürften.
B.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. September
2007 beantragt das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solo-
thurn im Namen des Kantons (Beschwerdeführer), es sei die Verfü-
gung des SECO vom 28. August 2007 aufzuheben und der Betrag von
Fr. 48'017.- als anrechenbare Kosten anzuerkennen.
Das SECO beantragt mit Vernehmlassung vom 27. November 2007, es
sei die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu
bestätigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden,
so auch das SECO (Art. 33 Bst. d VGG).
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1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä-
digung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR 837.0) finden die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä-
digung Anwendung, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht. Gleichwohl ist das ATSG hier nicht anwend-
bar, weil sein Anwendungsbereich das Verhältnis zwischen Bund und
Kantonen beim Vollzug des AVIG nicht beschlägt.
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhal-
ten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als
Adressat der Verfügung ist er durch diese berührt und hat an ihrer Auf-
hebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
und der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- rechtzeitig einbe-
zahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitig ist, ob der in der Vollzugskostenrechnung des Kantons Solo-
thurn des Rechnungsjahrs 2006 im Bereich RAV/LAM/KAST enthalte-
ne Betrag von Fr. 48'017.- für Parkplatzmieten zugunsten der Mitarbei-
tenden (tatsächliche Kosten der Parkplätze Fr. 65'742.-, abzüglich
Fr. 3'300.- Anteil Mietkosten für Besucher-Parkplätze und Fr. 14'425.-
Beteiligung der Mitarbeitenden) als anrechenbare Vollzugskosten gilt.
2.1 Nach Art. 81 Abs. 1 AVIG erfüllen die Kassen insbesondere die
folgenden Aufgaben:
"a) sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht aus-
drücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
b) sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der
Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der
kantonalen Amtsstelle zusteht;
c) sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt;
d) sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;
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e) sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung
ab."
2.2 Zu den Aufgaben des SECO als Ausgleichsstelle der Arbeitslosen-
versicherung (Art. 83 Abs. 1 und 3 AVIG) zählt unter anderem die
Überprüfung der Abrechnungen der Arbeitslosenkassen. Nach Art. 81
Abs. 1 Bst. e AVIG legen die Kassen nach den Weisungen der Aus-
gleichsstelle periodisch Rechnung ab, und gemäss Art. 122a der Ver-
ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenver-
sicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversiche-
rungsverordnung [AVIV], SR 837.02) reicht der Kanton bis spätestens
Ende Januar der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über
die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein (Abs. 7). Gemäss
Art. 122a Abs. 8 AVIV prüft die Ausgleichsstelle die Abrechnung nach
den Vorgaben der AVIV und der Verordnung vom 29. Juni 2001 über
die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversi-
cherungsgesetzes (AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung,
SR 837.023.3).
Die Ausgleichstelle der Arbeitslosenversicherung entscheidet über die
Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen
Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logis-
tikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 83 Abs. 1 Bst. m
AVIG).
2.3 Im Fünften Titel ("Finanzierung") regelt das AVIG in Art. 92 die
Vergütung von Verwaltungskosten.
2.3.1 Nach Art. 92 Abs. 6 AVIG vergütet der Ausgleichsfonds den Trä-
gern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach Art. 81 AVIG (Aufgaben der Kassen) entste-
hen.
Art. 92 Abs. 7 AVIG präzisiert, dass der Ausgleichsfonds den Kanto-
nen die anrechenbaren Kosten vergütet, die ihnen bei der Durchfüh-
rung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufga-
ben nach Art. 83 Abs. 1 Bst. nbis und 85 Abs. 1 Bst. d, e und g-k sowie
aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach
Art. 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen
nach Art. 85c entstehen. Dabei hält die Bestimmung ausdrücklich fest,
dass der Bundesrat auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anre-
chenbaren Kosten bestimmt. Er berücksichtigt dabei angemessen die
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Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Ar-
beitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehen-
den Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der
interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anre-
chenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten
Leistungen vergütet. Das EVD kann mit den Kantonen Leistungsver-
einbarungen abschliessen.
2.3.2 Gestützt auf Art. 92 Abs. 7 AVIG hat der Bundesrat am 29. Juni
2001 die AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung erlassen.
Gemäss Art. 1 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung
werden die Kantone nach Art. 17 Abs. 5 (Durchführung von Fachbera-
tungsgesprächen) und Art. 92 Abs. 7 AVIG entschädigt für:
"a) die Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben d, e
und g-k AVIG;
b)den Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV (Art. 85b
AVIG);
c) den Betrieb von Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen, LAM
(Art. 119d AVIV);
d)die Durchführung der Fachberatungsgespräche (Art. 17 Abs. 5 AVIG);
e)die tripartiten Kommissionen ( Art. 85c AVIG);
f) die Erhaltung der erforderlichen Minimalstrukturen (Art. 122a Abs. 3
AVIV)."
Nach Art. 2 AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung bemisst
sich die Entschädigung für die Vollzugsaufgaben nach Art. 1 nach den
anrechenbaren Betriebs- und den anrechenbaren Investitionskosten.
Einnahmen werden von der Entschädigung abgezogen.
2.3.3 Art. 9 AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung über-
trägt der Ausgleichsstelle das Weisungsrecht unter anderem bezüglich
der Anrechenbarkeit der Betriebs- und Investitionskosten. Die Aus-
gleichsstelle hat davon mit den Kontierungsrichtlinien 2006 Kantone
(RAV/LAM/KAST) vom 31. Oktober 2005 (Finanzweisungen) Gebrauch
gemacht. Die Richtlinien legen unter der Kontonummer 431.210 fest,
dass unter anderem Aufwendungen für Parkplatzmieten ohne Neben-
kosten zu erfassen sind und sich der Mietwert nach den kantonalen
Richtlinien bzw. nach der Ortsüblichkeit zu richten habe. Weiter wird
für die Einnahmen aus der Untervermietung von Parkplätzen auf die
Kontonummer 733.000 verwiesen, die Folgendes festhält:
"Dem Personal dürfen Parkplätze nur gegen Bezahlung zugeteilt werden.
Grundsätzlich haben die Mieterträge die effektiven Aufwendungen für Park-
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plätze zu decken. Wo die effektiven Aufwendungen nicht eindeutig ermittelt
werden können, ist die Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der
Bundesverwaltung (SR 172.058.41) anzuwenden – Auszug: Für die Dauer der
Arbeitszeit beträgt das monatliche Entgelt mindestens CHF 65.- für ungedeck-
te, bzw. CHF 130.- für gedeckte Parkplätze (inkl. MWSt).
Davon ausgenommen sind:
- Körperbehinderte Bedienstete, die auf die Benützung eines Motorfahrzeu-
ges angewiesen sind;
- Bedienstete mit unregelmässigem Dienst, denen vor Arbeitsbeginn oder
nach Arbeitsschluss kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht;
- Bedienstete, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmässig (d.h. täglich oder
mindestens dreimal pro Woche) das private Fahrzeug benötigen."
2.3.4 Nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 5. Oktober
1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG],
SR 616.1), welches gemäss Art. 2 Abs. 1 SuG für alle im Bundesrecht
vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gilt, sind zwar hinsichtlich
der Höhe der Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlichrechtlichen
Gebietskörperschaften der kantonale Gestaltungs- und Entschei-
dungsspielraum zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz wird jedoch da-
durch relativiert, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG – soweit andere
Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Art. 2 Abs. 2 SuG)
– nur Aufwendungen anrechenbar sind, die tatsächlich entstanden und
für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich
sind. An diesem Grundsatz orientieren sich auch das AVIG und seine
Ausführungserlasse.
2.3.5 Wie das SECO zu Recht festgehalten hat, sieht das AVIG keine
generelle Vollzugskostendeckung vor. Entschädigt werden nur die Kos-
ten für die in Art. 1 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verord-
nung genannten Aufgaben, wobei die Entschädigung nach einem zent-
ralen Grundsatz des Subventionsrechts zudem nur in Abhängigkeit zur
Wirkung der erbrachten Leistung erfolgt. Unter diesen Aufgaben fällt
auch der Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren.
3.
Der Beschwerdeführer macht nur geltend, die Kontierungsrichtlinien
seien eine unverbindliche Verwaltungsverordnung und zudem rechts-
widrig, da sie in unzulässiger Weise in die kantonale Autonomie ein-
greifen würden. Die Kantone seien für den Vollzug des AVIG zuständig
(Art. 76 Abs. 1 Bst. c AVIG). Im konkreten Fall käme die kantonale Ver-
ordnung über das Parkieren auf Staatsareal (GAV-Bestandteil) zur An-
wendung. Aus der bundesrechtlichen Grundentscheidung, wonach die
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Kantone Träger der RAV/LAM/KAST seien (Art. 76 Abs. 1 Bst. c AVIG),
ergebe sich zwingend, dass die entsprechenden Mitarbeitenden als
Mitarbeitende des jeweiligen Kantons gälten und deshalb den für diese
geltenden kantonalen Normen umfassend unterstellt seien. Zudem
könne die Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bun-
desverwaltung keine Anwendung auf kantonale Angestellte finden.
Diese Einwände sind unbegründet.
3.1 Aus Art. 92 Abs. 7 AVIG und Art. 1 AVIG-Vollzugskostenentschädi-
gungs-Verordnung ergibt sich, dass der Gesetzgeber nur die mit der
Tätigkeit und der Erfüllung der den Kassen vom Gesetz übertragenen
Aufgaben unmittelbar verbundenen Kosten entschädigen wollte. Ent-
sprechend gelten Mietkosten für Gebäude und Parkplätze nur als an-
rechenbare Kosten, soweit sie für die zweckmässige Erfüllung der Auf-
gaben erforderlich sind und sich zudem in einem angemessenen Rah-
men bewegen. Diese Grundsätze hat die Kontierungsrichtlinie konkre-
tisiert, indem sie Aufwendungen für Parkplätze zugunsten von be-
stimmten Kategorien von Bediensteten der Kassen als anrechenbare
Kosten erklärt. Danach sind Parkplätze den Mitarbeitern grundsätzlich
kostendeckend in Rechnung zu stellen und diese Einnahmen vom
Mietaufwand und damit von den anrechenbaren Kosten in Abzug zu
bringen. Davon ausgenommen sind Parkplatzmieten für körperbehin-
derte Bedienstete, die auf die Benützung eines Motorfahrzeugs ange-
wiesen sind, für Bedienstete mit unregelmässigem Dienst, denen vor
Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches Verkehrsmit-
tel zur Verfügung steht, sowie für Bedienstete, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben regelmässig, d.h. täglich oder mindestens dreimal pro Wo-
che, das private Fahrzeug benötigen alles Aufwendungen, die für die
zweckmässige Durchführung der den Kassen vom Gesetz übertrage-
nen Aufgaben unmittelbar erforderlich sind. Die letztgenannten Kosten
sind untrennbar mit dem Betrieb der Kassen verbunden oder ergeben
sich aus der besonderen, persönlichen Situation von behinderten Be-
diensteten.
3.2 Die Kontierungsrichtlinie erwähnt Parkplätze für Besucher der
Kassen nicht ausdrücklich. Je nach Umständen, etwa der örtlichen
Erreichbarkeit, sind aber auch eine vernünftige und verhältnismässige
Anzahl solcher Parkplätze zu den nach Gesetz erforderlichen
Betriebskosten zu zählen und damit anrechenbar. Die Richtlinie sieht
insoweit keine Verpflichtung der Behörden vor, auch solche Parkplätze
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gebührenpflichtig und kostendeckend zu bewirtschaften (vgl. Urteil der
Rekurskommission EVD MC/2004-24 vom 28. September 2005, E.
3.3).
3.3 Abgesehen von den genannten Kategorien sind nach der zutref-
fenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisationen Aufwendungen für Parkplätze, welche den
Bediensteten der Kassen während der Arbeitszeit frei oder vergünstigt
zur Verfügung gestellt werden, keine Kosten, die sich direkt aus der
Durchführung der gesetzlichen Aufgaben ergeben und deshalb anre-
chenbar sind. Die Kassen haben deshalb keinen Anspruch darauf,
dass ihre Kosten aus Parkplatzvergünstigungen an Mitarbeitende für
deren privaten Gebrauch angerechnet werden (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-7739/2006 vom 10. September 2007; ferner Ur-
teil der Rekurskommission EVD MC/2004-24 vom 28. September
2005, E. 3.3). Verzichtet ein Kanton – im Widerspruch zu Sinn und
Zweck der anwendbaren Subventionsregelungen (vgl. Art. 14 Abs. 1
SuG) – auf Einnahmen, ist es sachgerecht, die nicht getätigten Ein-
nahmen aufzurechnen, wie dies die Kontierungsrichtlinien des SECO
vorsehen.
3.4 Das SECO hat in der angefochtenen Verfügung einen Anteil Miet-
kosten für Besucher-Parkplätze in der Höhe von Fr. 3'300.- als Voll-
zugskosten anerkannt. Dieser Betrag wird vom Beschwerdeführer
nicht als zu tief beanstandet. Weiter bringt der Beschwerdeführer nicht
vor, im fraglichen Betrag von Fr. 40'017.- sei ein Anteil für Fälle enthal-
ten, wie sie in vorstehender Erwägung 3.1 aufgeführt sind.
3.5 Daraus ergibt sich, dass die vom SECO angewandten Kontie-
rungsrichtlinien bundesrechtskonform sind und kein kantonales Recht
verletzen, soweit sie generelle Parkvergünstigungen für Mitarbeitende
eines Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums nicht als anrechenbare
Vollzugskosten zulassen. Der Beschwerdeführer bleibt frei, seinen
bzw. diesen Mitarbeitenden Parkplatzvergünstigungen auszurichten
oder sie zu streichen. Je nach gewählter Lösung hat der Kanton aller-
dings dafür die finanziellen Folgen zu tragen. Ein Eingriff in die autono-
me Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers liegt
deshalb nicht vor, wobei das Bundesverwaltungsgericht allfällige recht-
liche und politische Schwierigkeiten, welche bei der Umsetzung einer
einheitlichen kantonalen Regelung für das Staatspersonal entstehen
können, nicht verkennt. Vorliegend hat der Kanton Solothurn eine ent-
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sprechende Regelung im Gesamtarbeitsvertrag des Kantons Solo-
thurn sowie eine Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal erlas-
sen, welche er auch auf die RAV-Mitarbeitenden anwandte. Die kanto-
nale Autonomie bzw. Hoheit wird nicht verletzt, wenn der Bund, wie
hier, Vergünstigungen an kantonale Mitarbeiter für die Benutzung von
Parkplätzen aufgrund fehlender Verpflichtung dazu nicht subventio-
niert.
Im Übrigen gelangte die bundesrechtliche Verordnung über die Zutei-
lung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung vorliegend weder kon-
kret noch sinngemäss zur Anwendung, da die tatsächlich angefallenen
Mietaufwendungen deklariert wurden.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Ver-
fahrens (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 1'200.- festgelegt
und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net. Als unterliegende Partei kann dem Beschwerdeführer keine Par-
teientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, e cont-
rario).
Das SECO hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-
verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-07-09/321 RAV/LAM/KAST; mit Ge-
richtsurkunde);
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, EVD (mit Ge-
richtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Fabia Bochsler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. Februar 2008
Seite 10