Abtei lung II
B-7956/2007
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.
Kanton Schaffhausen,
vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement des
Kantons Schaffhausen, Regierungspräsident
Dr. Erhard Meister,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Vorinstanz.
Anerkennung Vollzugskostenjahresrechnung 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
B-7956/2007
Sachverhalt:
A.
Seit dem Rechnungsjahr 2005 bezahlen die Versicherten der kantona-
len Pensionskasse Schaffhausen einen Sonderbeitrag von 1.0% und
die Arbeitgeber einen solchen von 1.5% zur Finanzierung der Unter-
deckung. Auf den 1. April 2007 wurden die Sonderbeiträge wieder auf-
gehoben, weil der Deckungsgrad der Pensionskasse für das Ge-
schäftsjahr 2006 100% überschritten hatte.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2007 genehmigte das Staatssekretariat
für Wirtschaft (SECO, Vorinstanz) die Jahresrechnung 2006 des Regi-
onalen Arbeitsvermittlungszentrums des Kantons Schaffhausen. Den
mit der Jahresrechnung verbundenen Antrag auf Verwaltungskosten-
entschädigung für BVG-Prämien (Sonderbeiträge Arbeitgeber) im Be-
trag von Fr. 32'280.30 nahm es indessen mit der Begründung von der
Genehmigung aus, es handle sich dabei um Kosten für die Sanierung
der Pensionskasse; für die Anrechenbarkeit dieser Zahlung fehle eine
bundesrechtliche Grundlage, weshalb eine Vergütung durch den Aus-
gleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (nachfolgend: ALV-Fonds)
ausgeschlossen sei. In der gleichen Verfügung widerrief das SECO
seine Genehmigung der Jahresrechnung 2005 des Regionalen Ar-
beitsvermittlungszentrums des Kantons Schaffhausen insoweit, als da-
rin BVG-Prämien des Arbeitgebers im Betrag von Fr. 29'762.00 in
Rechnung gestellt worden waren.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. September
2007 beantragt das Departement des Innern des Kantons Schaffhau-
sen als Vertreter des Kantons (nachfolgend Beschwerdeführer), 1. die
Verfügung des SECO vom 28. August 2007 aufzuheben, soweit sie
Vollzugskosten nicht genehmige, 2. festzustellen, dass die BVG-Prämi-
en als Teil der Vollzugskosten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
aus dem Ausgleichsfonds zu entschädigen seien, 3. das SECO zu ver-
pflichten, die nicht genehmigten Vollzugskosten für das Jahr 2006 in
der Höhe von Fr. 32'280.30 nebst Zins von 5% seit dem 28. August
2007 zu bezahlen, 4. festzustellen, dass die BVG-Prämien für das Jahr
2005 in der Höhe von Fr. 6'274.20 mit Verfügung vom 17. August 2006
als genehmigte anrechenbare Vollzugskosten in Rechtskraft erwach-
sen seien, und 5. eventualiter die Verfügung des SECO an dieses zu-
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rückzuweisen mit der Weisung, die Sache noch einmal im Sinne der
Erwägungen zu prüfen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2007 beantragt das SECO, das
Verfahren bis zum Vorliegen des (allenfalls höchstrichterlichen) Ent-
scheids MC/2006-18 (neu B-7815/2006) zu sistieren und es alsdann
zu einer zweiten Vernehmlassung einzuladen; eventualiter sei die Be-
schwerde des Kantons Schaffhausen unter Kostenfolge abzuweisen,
und es sei die Verfügung des SECO vom 28. August 2007 zu bestäti-
gen.
E.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer
und dem SECO die Übernahme des Beschwerdeverfahrens durch die
Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt.
F.
Der Kanton Schaffhausen stimmte am 21. Dezember 2007 dem Antrag
des SECO auf Sistierung des Verfahrens zu, liess aber gleichzeitig of-
fen, ob der Fall B-7815/2006 für das vorliegende Verfahren präjudiziell
sei.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 wies der Instruktionsrichter das
Sistierungsgesuch des SECO ab und schloss den Schriftenwechsel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, so
auch das SECO (Art. 33 Bst. d VGG).
1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä-
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digung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR 837.0) finden die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä-
digung Anwendung, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht. Gleichwohl ist das ATSG hier nicht anwend-
bar, weil sein Anwendungsbereich das Verhältnis zwischen Bund und
Kantonen beim Vollzug des AVIG nicht beschlägt.
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhal-
ten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als
Adressat der Verfügung ist er durch diese berührt und hat an ihrer Auf-
hebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitig ist, ob die in den Verwaltungskostenrechnungen des Regiona-
len Arbeitsvermittlungszentrums des Kantons Schaffhausen für die
Rechnungsjahre 2005 und 2006 enthaltenen Beträge von
Fr. 29'762.00 bzw. Fr. 32'280.30 für BVG-Prämien (Arbeitgeberbeiträ-
ge) dem Bund anzurechnende Vollzugskosten sind. Das beurteilt sich
nach Art. 92 Abs. 7 AVIG in der vom 1. Juli 2003 bis 31. März 2006
gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit dem unter dem Titel "An-
rechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amts-
stelle (Art. 92 Abs. 7 AVIG)" stehenden Art. 122a der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung,
AVIV; SR 837.02) in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung. Zu
beachten ist weiter die Verordnung vom 29. Juni 2001 über die Ent-
schädigung der Kantone für den Vollzug des AVIG (AVIG-Vollzugskos-
tenentschädigungsverordnung; SR 837.023.3). Die vom SECO heraus-
gegebenen "Finanzweisungen SECO 01/2005, Voranschlag 2005
AVIG-Vollzugskostenentschädigung Kantone (RAV/LAM/KAST)" und
die "Finanzweisungen SECO 01/2006, Voranschlag 2006 Vollzugskos-
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tenentschädigung Kantone (RAV/LAM/KAST)" (nachfolgend: Fi-
nanzweisungen RAV/LAM/KAST) schliesslich konkretisieren, im Sinne
einer Verwaltungsweisung, den Umfang der bundesrechtlichen Ent-
schädigungspflicht.
2.1
2.1.1 Nach Art. 85b Abs. 1 AVIG richten die Kantone Regionale Ar-
beitsvermittlungszentren ein. Gemäss Art. 92 Abs. 7 AVIG vergütet der
Ausgleichsfonds den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die dem
Kanton aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren
entstehen. Art. 122a Abs. 1 AVIV bestimmt, dass die Betriebskosten
und Investitionskosten anrechenbar sind. Nach Art. 122a Abs. 7 AVIV
reicht der Kanton bis spätestens Ende Januar der Ausgleichsstelle
eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des
Vorjahres ein. Gemäss Art. 122a Abs. 8 AVIV prüft die Ausgleichsstelle
die Abrechnung nach den Vorgaben der AVIV und der AVIG-Vollzugs-
kostenentschädigungs-Verordnung.
Die Ausgleichstelle der Arbeitslosenversicherung entscheidet über die
Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen
Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logis-
tikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 83 Abs. 1 Bst. m
AVIG).
2.1.2 Im Fünften Titel zur Finanzierung regelt das AVIG in Art. 92 die
Vergütung von Verwaltungskosten.
Nach Art. 92 Abs. 7 AVIG (in der vom 1. Juli 2003 bis 31. März 2006
gültig gewesenen Fassung) vergütet der Ausgleichsfonds den Kanto-
nen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öf-
fentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach
Art. 85 Abs. 1 Bst. d, e und g–k AVIG sowie aus dem Betrieb der Regi-
onalen Arbeitsvermittlungszentren nach Art. 85b AVIG und der Logis-
tikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 85c AVIG ent-
stehen (Satz 1). Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichts-
kommission die anrechenbaren Kosten (Satz 2). Er berücksichtigt an-
gemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankun-
gen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g AVIG) sowie die
vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen
(Art. 85e AVIG) und der interinstitutionellen (Art. 85f AVIG) Zusam-
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menarbeit entstehen (Satz 3). Die anrechenbaren Kosten werden in
Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet (Satz 4).
Das EVD kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen ab-
schliessen (Satz 5).
Ausführungsbestimmungen hat der Bundesrat im bereits erwähnten
Art. 122a AVIV unter dem Titel "Anrechenbare Kosten der RAV, der
LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle (Art. 92 Abs. 7 AVIG)" er-
lassen. Nach Art. 122a Abs. 1 AVIV sind die Betriebskosten und Inves-
titionskosten anrechenbar.
Die Begriffe "anrechenbare Betriebskosten" und "anrechenbare Inves-
titionskosten" werden indessen in diesem Erlass – ebenso wenig wie
in den weiter oben genannten Bestimmungen des AVIG und der AVIV
– nicht näher umschrieben. Hierzu enthalten jedoch die Finanzweisun-
gen RAV/LAM/KAST nähere Angaben (vgl. Ziff. 2 a2 der Finanzwei-
sungen). Daraus geht hervor, dass auch die Sozialleistungen als Teil
der anrechenbaren Personalkosten bei der Bemessung der Entschädi-
gung angerechnet werden. Diese Bestimmung ist im Übrigen nahezu
deckungsgleich mit derjenigen, welche für die Verwaltungskostenent-
schädigung der Arbeitslosenkassen gilt (vgl. Art. 2 Verordnung vom
12. Februar 1986 über die Verwaltungskostenentschädigung der Ar-
beitslosenkassen, SR 837.12 sowie Finanzweisung 01/2005 "Voran-
schlag 2005 Verwaltungskostenentschädigung Arbeitslosenkassen
[ALK]" wie auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7918/2007
E. 2.1.5; siehe ferner Urteil der Rekurskommission EVD MC/2003-11
E. 3).
2.1.3 Den Kantonen werden nach Art. 92 Abs. 7 AVIG die Kosten ent-
schädigt für den Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren
RAV (Art. 1 Bst. b AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung).
Die Entschädigung für die Vollzugsaufgaben nach Art. 1 der Verord-
nung bemisst sich nach den anrechenbaren Betriebskosten und den
anrechenbaren Investitionskosten; Einnahmen werden von der Ent-
schädigung abgezogen (Art. 2 AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-
Verordnung). Entschädigt werden die effektiv angefallenen, anrechen-
baren Betriebskosten (Art. 4 Abs. 3 AVIG-Vollzugskostenentschädi-
gungs-Verordnung).
2.1.4 Die Finanzweisungen RAV/LAM/KAST des SECO für die Jahre
2005 und 2006 sehen in deren Ziff. 2 a2 übereinstimmend auch Sozi-
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alleistungen als Teil der anrechenbaren Personalkosten vor, wobei im
Einzelnen nebst den AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen, den Kranken- und Un-
fallversicherungsbeiträgen von Kollektivversicherungen der Arbeitslo-
senkasse, den anerkannten Familienzulagen (Kinder-, Ausbildungs-
und Geburtenzulagen) auch Beiträge für die berufliche Vorsorge und
andere Sozialzulagen, höchstens jedoch im Rahmen der vergleichba-
ren kantonalen oder eidgenössischen Regelungen, genannt werden.
3.
3.1 Die Vorinstanz knüpfte zur Begründung der angefochtenen Verfü-
gung an BGE 131 V 461 an. Dieser Entscheid ist jedoch für den hier
zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig; dies hat das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht (EVG) in einem vergleichbaren Sachver-
halt, bei welchem es ebenfalls um zusätzliche Arbeitgeberbeiträge an
die Pensionskasse des Kantons ging, "um die für das Vorjahr fehlen-
den Vermögenserträge auszugleichen", eingehend dargelegt (Urteil
des EVG C 35/06 vom 7. September 2006, E. 4.3). Zwar wurde auch in
BGE 131 V 461 ein Kanton als Arbeitgeber gestützt auf kantonales
Recht zur jährlichen Bezahlung eines bestimmten Betrags verpflichtet,
um die (teilweise) ungenügende Deckung der Pensionskasse seines
Personals zu vergüten. Allerdings war für das EVG im genannten un-
publizierten Entscheid massgebend, dass dieser Aufwand nicht in Ab-
hängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet worden war, weil der Kan-
ton der Pensionskasse die Annuitäten unabhängig davon schuldete,
wie viele Arbeitnehmende er in den von Art. 92 Abs. 7 AVIG erfassten
Bereichen mit der Durchführung des Arbeitslosenversicherungsrechts
beschäftigte. Das EVG erachtete demgegenüber Nachschussverpflich-
tungen von Kantonen an die Pensionskasse, die in Relation zur berufli-
chen Vorsorge zur Durchführung der Arbeitslosenversicherung be-
schäftigten Personen stünden, als zur beruflichen Vorsorge zählende
Aufwendungen, die im Rahmen der Bestimmung der Verwaltungskos-
tenentschädigung anrechenbar seien (Entscheid des EVG C 35/06
vom 7. September 2006, E. 4.3). Diese Beurteilung ist ohne weiteres
auf den vorliegend zu beurteilenden Fall übertragbar.
3.2 Wie dargelegt, vergütet der ALV-Fonds den Kantonen gemäss
Art. 92 Abs. 7 Satz 1 AVIG die anrechenbaren Kosten, die ihnen aus
dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren entstehen.
Nach Art. 122a Abs. 1 AVIV sind die Betriebskosten und Investitions-
kosten anrechenbar. Entschädigt werden nach Art. 4 Abs. 3 AVIG-Voll-
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zugskostenentschädigungs-Verordnung die effektiv angefallenen, an-
rechenbaren Betriebskosten. Ziff. 2 a2 der Finanzweisungen
RAV/LAM/KAST nennt dabei ausdrücklich auch "Beiträge für die beruf-
liche Vorsorge".
3.3 Den genannten Bestimmungen lässt sich nicht entnehmen, ob und
gegebenenfalls inwieweit die Kantone die sukzessive Sanierung von
kantonalen Pensionskassen dem Bund als anrechenbare Verwaltungs-
kosten überwälzen können. Es trifft zwar zu, dass die Sanierung von
kantonalen Pensionskassen an sich mit dem unmittelbaren Vollzug des
Arbeitslosenversicherungsrechts nichts zu tun hat. Anders verhält es
sich jedoch, wenn ein Kanton, wie hier, für seine Pensionskasse Son-
derbeiträge zur Beseitigung einer Unterdeckung festlegt, die er für alle
seine Angestellten – und zusätzlich zu den Beiträgen der Angestellten
– aufbringen muss; führt er die Sonderbeiträge in seiner Vollzugskos-
tenrechnung auf, die er für die Angestellten des Regionalen Arbeits-
vermittlungszentrums eingezahlt hat, weisen diese Pensionskassen-
beiträge einen unmittelbaren Bezug zu den von diesen Angestellten
erfüllten Aufgaben auf. In diesen Ausnahmefällen ist den Sonderbeiträ-
gen die Bedeutung einer auf Grund der von den berufsvorsorgeversi-
cherten Kantonsangestellten im Bereich der Arbeitslosenversicherung
geleisteten Arbeit erbrachten Beitragszahlung beizumessen, welche
grundsätzlich die Entschädigungspflicht des ALV-Fonds begründet.
Daran vermag nichts zu ändern, dass für die Angestellten des Regio-
nalen Arbeitsvermittlungszentrums sich die Lohnzahlungen und insbe-
sondere auch die Pensionskassenleistungen nach kantonalem Recht
richten (Entscheid des EVG C 35/06 vom 7. September 2006, E. 4.2).
Nach § 49 der Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaff-
hausen (SHR 185.101) kann die Kasse für die Behebung einer Unter-
deckung Sonderbeiträge erheben. Gemäss § 4 Abs. 4 des Pensions-
kassen-Dekrets der Pensionskasse Schaffhausen (eingefügt aufgrund
eines Beschlusses des Kantonsrats mit Revision vom 22. November
2004, in Kraft seit 16. Dezember 2004) kann die Kasse "für die Behe-
bung einer Unterdeckung (Art. 65c und 65d BVG) [...] von den Mitglie-
dern und den Arbeitgebern Sonderbeiträge von maximal 1.0% resp.
1.5% der versicherten Besoldung erheben. Der Beitrag des Arbeitge-
bers muss immer das 1.5fache des Beitrags des Mitglieds sein. Eine
Unterdeckung liegt dann vor, wenn der Deckungsgrad gemäss § 5 we-
niger als 100% beträgt. Die Höhe der Sonderbeiträge legt die Verwal-
tungskommission jährlich im Reglement zum Pensionskassendekret
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fest." Diese Pensionskassenregelung stellt sicher, dass der Sonderbei-
trag des Arbeitsgebers zur Finanzierung einer Unterdeckung an einen
entsprechenden (wenn auch tieferen) Beitrag durch die Aktiv-Versi-
cherten geknüpft ist und im Verhältnis zu den Beitragszahlungen des
abgeschlossenen Rechnungsjahres zu erbringen ist. Eine Sanierung
der Pensionskasse einseitig zu Lasten des Ausgleichsfonds ALV und
losgelöst von den durch die Angestellten konkret erfüllten Aufgaben ist
ausgeschlossen. Damit sind die hier in Frage stehenden Sonderbeiträ-
ge unmittelbar mit den von den Angestellten des Regionalen Arbeits-
vermittlungszentrums erfüllten Aufgaben verbunden.
3.4 Immerhin können Sanierungsbeiträge an die Pensionskassen
nicht unbeschränkt auf den Ausgleichfonds ALV überwälzt werden.
Voraussetzung der Anrechnung ist, dass der Kanton rechtlich zur Zah-
lung eines bestimmten Beitrags für jeden seiner Angestellten verpflich-
tet ist und nur die effektiv angefallenen Kosten in Rechnung stellt, d.h.
Beiträge, die er für die Angestellten des Regionalen Arbeitsvermitt-
lungszentrums eingezahlt hat. Nicht zulässig ist demgegenüber die
Anrechnung von Einschüssen in die Pensionskasse, die unabhängig
von der Anzahl Angestellten geschuldet sind, weil diese Kosten dann
nicht mehr unmittelbar im Verhältnis zum Vollzug des Arbeitslosenver-
sicherungsrechts stehen. Weiter bestimmt sich der Umfang der An-
rechnung auf Grund von Art. 122a Abs. 1 AVIV und Art. 2 und Art. 4
Abs. 3 AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung. Dies lässt in
einem bestimmten Rahmen auch unterschiedliche Regelungen in den
Kantonen zu, wie dies bisher etwa bei der Höhe der ausgerichteten
Kinderzulagen der Fall war. Verrechnet ein Kanton höhere Personal-
kosten, als dies dem Rahmen von vergleichbaren kantonalen und eid-
genössischen Regelungen entspricht (vgl. Ziff. 2 a2 der Finanzweisun-
gen RAV/LAM/KAST des SECO für die Jahre 2005 und 2006), führt
dies somit – entgegen der Auffassung des SECO in seiner Vernehm-
lassung – nicht zum Ausschluss ihrer Anrechnung. Massgebend sind
vielmehr die effektiv angefallenen Kosten (vgl. Art. 4 Abs. 3 AVIG-Voll-
zugskostenentschädigungs-Verordnung).
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht ver-
letzt hat, indem sie die fraglichen Sonderbeiträge generell von der An-
rechnung als Verwaltungskosten ausgeschlossen hat. Es liegen zur
beruflichen Vorsorge zählende Aufwendungen vor, welche im Rahmen
der Bestimmung der Verwaltungskostenentschädigung grundsätzlich
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als anrechenbar zu qualifizieren sind.
Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Beträge vollumfänglich zu
vergüten sind oder allenfalls im Sinne von Art. 92 Abs. 7 AVIG,
Art. 122a Abs. 1 AVIV und Art. 4 Abs. 3 AVIG-Vollzugskostenentschä-
digungs-Verordnung nur ein Teil davon erstattet werden kann, würde
weitere Nachforschungen und Beweiserhebungen erfordern. Deshalb
und um der Vorinstanz ein einheitliches Vorgehen in den vom Bundes-
verwaltungsgericht beurteilten vier konnexen Fällen sowie die Beurtei-
lung des neu im vorliegenden Verfahren vorgebrachten und damit nicht
Streitgegenstand bildenden Begehrens um Zusprechung von Verzugs-
zinsen zu ermöglichen, ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Be-
schwerde an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuer Ent-
scheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich zu prüfen, ob das
SECO überhaupt ihre Genehmigung der Jahresrechnung 2005 im an-
gefochtenen Umfang hätte widerrufen dürfen. Immerhin ist darauf hin-
zuweisen, dass das SECO die Jahresrechnung 2005 des Beschwerde-
führers, insbesondere auch die in Rechnung gestellten Personalkos-
ten, vor der Genehmigung eingehend geprüft hat (vgl. Art. 122a Abs. 8
AVIV).
5.
Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hatte nur einen geringen Auf-
wand und war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf sie einzutre-
ten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Verfügung des
Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 28. August 2007 wird
hinsichtlich der nicht angerechneten BVG-Sonderbeiträge über insge-
samt Fr. 62'042.30 für die Rechnungsjahre 2005 und 2006 aufgeho-
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ben, und die Sache wird zur neuen Entscheidung über den Umfang
der in den Rechnungsjahren 2005 und 2006 anrechenbaren BVG-Son-
derbeiträge im Sinne der Erwägungen an das SECO zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-07-05/369; mit Gerichtsurkunde);
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, EVD (mit Ge-
richtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Fabia Bochsler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 4. April 2008
Seite 11