Abtei lung II
B-7957/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Bernard Maitre, Richter Claude Morvant;
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.
Trägerschaft der Arbeitslosenkasse X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Vorinstanz.
Verwaltungskostenentschädigung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
B-7957/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2007 genehmigte das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) die Jahresrechnung 2006 (Bilanz- und Betriebs-
rechnung) sowie die Jahresrechnung für die Verwaltungskosten 2006
der Arbeitslosenkasse X._______ (Arbeitslosenkasse) vorbehaltlos.
B.
Am 10. September 2007 verfügte das SECO (Vorinstanz) gegenüber
der Trägerschaft der Arbeitslosenkasse X._______ (Beschwerdeführe-
rin), die Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführerin befinde sich mit ei-
nem Ergebnis von Fr. 26.29 pro Leistungspunkt für das Jahr 2006 in
der Maluszone. Dies entspreche einem Malus von Fr. 108'726.-. Die
Arbeitslosenkasse habe diesen Betrag zu verbuchen und das Konto
Nr. 144.000 innerhalb des laufenden Jahres auszugleichen.
C.
Gegen diesen Entscheid führt die Beschwerdeführerin am 5. Okto-
ber 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt
die Aufhebung der Verfügung, eventualiter die Reduktion des auferleg-
ten Malus um Fr. 46'000.-. Zur Begründung macht sie geltend, die Vor-
instanz habe die Jahresrechnung 2006 und die Jahresrechnung für die
Verwaltungskosten für das Jahr 2006 am 31. Juli 2007 vorbehaltlos ge-
nehmigt. Nach der Genehmigung darauf zurückzukommen, verstosse
gegen Treu und Glauben und laufe der Rechtssicherheit zuwider. Zu-
dem liege dem Malus kein fehlerhaftes Verhalten der Beschwerdefüh-
rerin zu Grunde, sondern lasse sich auf von der Vorinstanz veranlasste
bzw. bewilligte Massnahmen zurückführen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2007 beantragt die Vorinstanz
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen
aus, zwischen der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement bestehe eine Vereinbarung, welche die
Grundlage des zur Anwendung gelangenden Bonus-Malus-Systems
bilde. Die Vorinstanz habe im Übrigen stets darauf hingewiesen, dass
ein Malus anfallen und die definitive Festsetzung desselben erst nach
Prüfung des Jahresabschlusses erfolgen werde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 10. September 2007 ist eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Diese Verfügung kann nach Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsge-
setzes vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) und im Rahmen der allge-
meinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
(Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung. Sie ist damit beschwerdeberechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die
Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf
die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizeri-
scher, regionaler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder ge-
meinsam private Kassen errichten. Sofern sie die Anerkennung der
Ausgleichsstelle erhalten, können sie mit der Durchführung der obliga-
torischen Arbeitslosenversicherung beauftragt werden (vgl. Art. 76
Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 78 AVIG). Die Träger ordnen in einem Regle-
ment die Organisation ihrer Kasse. Sie müssen das Reglement der
Ausgleichsstelle zur Genehmigung vorlegen (Art. 79 Abs. 1 AVIG). Die
Kassen legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch
Rechnung ab (Art. 81 Abs. 1 Bst. e AVIG). Die Ausgleichsstelle ent-
scheidet sodann über die Anrechenbarkeit der Verwaltungskosten der
Kassen (Art. 83 Abs. 1 Bst. m AVIG).
Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechen-
baren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 81
AVIG entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichts-
kommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereit-
schaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmark-
tes und das Haftungsrisiko (Art. 82 AVIG) angemessen. Die anrechen-
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baren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergü-
tet. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann mit
den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen (Art. 92 Abs. 6
AVIG).
2.1 Art. 122b der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. Au-
gust 1983 (AVIV, SR 837.02) präzisiert betreffend Leistungsvereinba-
rungen:
„
1Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG regelt die Zusammenarbeit
zwischen dem Bund und dem Träger der Kasse beim Vollzug von Artikel 81
AVIG. Sie gibt dem Träger leistungsorientierte Anreize für einen effizienten
Vollzug. Sie regelt insbesondere:
a. die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges;
b. die Indikatoren zur Messung der Leistung;
c. die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Arbeitslosenkassen;
d. die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Arbeitslosenkassen;
e. die Finanzierung;
f. das Reporting;
g. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.
2Das EVD kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der
erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission
übertragen, in welcher die Kassen vertreten sind.
3Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so
wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leis-
tung festgelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der
Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das EVD mit den
anderen Kassenträgern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer
Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so
werden dem Träger 100 Prozent der anrechenbaren Kosten nach der Verord-
nung vom 12. Februar 1986 über die Verwaltungskostenentschädigung der Ar-
beitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so
wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet, die mit den
anderen Trägern abgeschlossen wurde.“
2.2 Gestützt auf diese Bestimmungen schlossen der Bund, vertreten
durch das EVD, und die Beschwerdeführerin am 17. September 2003
eine „Vereinbarung für den Vollzug des Bundesgesetzes über die obli-
gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung“
(Vereinbarung) ab. Die Vereinbarung gilt für die Periode vom 1. Janu-
ar 2004 bis zum 31. Oktober 2008 (Ziff. 10 Vereinbarung). Sie sieht un-
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ter anderem vor, dass der Beschwerdeführerin als Anreiz ein erhöhter
Entschädigungssatz vergütet werde, wenn sie eine überdurchschnittli-
che Leistung erziele (Bonus) resp. ein Abzug verrechnet werde (Ma-
lus), wenn sie lediglich eine unterdurchschnittliche Leistung ausweisen
könne (vgl. Ziff. 6 Vereinbarung). Die Bemessungsgrundlage des Bo-
nus fusse auf einem Prozentsatz der Abweichung zum unteren Ende
der neutralen Bandbreite, während die Bemessungsgrundlage des Ma-
lus auf einem Prozentsatz der Abweichung zum oberen Ende der neut-
ralen Bandbreite basiere. Der Malus entspreche der Überschreitung
der vom System vorgegebenen Höchstgrenze der Verwaltungskosten-
entschädigung und müsse ganz oder teilweise vom Kassenträger
übernommen werden (vgl. Ziff. 6 Vereinbarung).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Jahresrechnung
2006 und die Jahresrechnung für die Verwaltungskosten der Arbeitslo-
senkasse für das Jahr 2006 am 31. Juli 2007 vorbehaltlos genehmigt.
Nach der Genehmigung darauf zurückzukommen, verstosse gegen
Treu und Glauben und laufe der Rechtssicherheit zuwider.
3.1 Über die Anrechenbarkeit der in der Jahresrechnung 2006 enthal-
tenen Verwaltungskosten der Arbeitslosenkasse hat das SECO bereits
mit Verfügung vom 31. Juli 2007 entschieden und die Jahresrechnung
2006 diesbezüglich vorbehaltlos genehmigt. Diese Verfügung ist in for-
melle Rechtkraft erwachsen.
3.2 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Bonus
hat oder einen Malus verbuchen lassen muss, ist nicht Teil der Thema-
tik der Anrechenbarkeit bestimmter Verwaltungskosten oder der Ge-
nehmigung der Jahresrechnung für das Jahr 2006. Zwar verlangt das
SECO offenbar generell, dass ein allfälliger Bonus oder Malus unter
dem Titel „Verwaltungskostenentschädigung“ für das betreffende, an
sich bereits abgeschlossene und genehmigte Jahr verbucht wird (Bei-
lage 2 zur Leistungsvereinbarung, Berechnungsbeispiel 4 „Finanzielle
Auswirkungen“). Aus der Vereinbarung ergibt sich indessen, dass die
nach dem Genehmigungsentscheid als anrechenbar geltenden Verwal-
tungskosten die Berechnungsgrundlage bilden für den Entscheid darü-
ber, wie effizient die jeweilige Kasse ihre Aufgaben erfüllt hat und ob
sie sich daher in der Bonus- oder Maluszone befindet.
Daraus ergibt sich, dass ein allfälliger Bonus oder Malus nicht bereits
in der zu genehmigenden Jahresrechnung enthalten sein kann, son-
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dern dass zuerst die Jahresrechnungen aller Kassen genehmigt wer-
den müssen, bevor ein allfälliger Bonus oder Malus ermittelt werden
kann. Insofern handelt es sich bei der Genehmigung der Jahresrech-
nung einerseits und der Berechnung und Geltendmachung eines allfäl-
ligen Malus andererseits um zwei zwingend nacheinander zu erfolgen-
de Schritte.
3.3 Die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, das SECO ziehe
mit der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2007 die bereits
rechtskräftige Verfügung vom 31. Juli 2007 zu ihren Ungunsten in Wie-
dererwägung, erweist sich daher als unbegründet.
4.
Zu untersuchen ist im Folgenden, auf welche Rechtsgrundlage sich
die auferlegte Malusbuchung stützt.
4.1 Ob bestimmte, konkret angefallene Verwaltungskosten anrechen-
bar sind oder nicht, entscheidet das SECO gestützt auf die massgebli-
chen Bestimmungen von Art. 82 AVIG und der Verordnung über die
Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen vom 12. Fe-
bruar 1986 (SR 837.12). Für die Beurteilung der Frage, ob die Be-
schwerdeführerin Anspruch auf einen Bonus hat oder einen Malus ver-
buchen lassen muss, lassen sich dem Arbeitslosenversicherungsge-
setz dagegen keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen. Dieses ent-
hält lediglich die – etwas vage – Passage, dass die anrechenbaren
Kosten "in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung" vergütet werden (vgl.
Art. 92 Abs. 6 AVIG). Zur Umsetzung dieser Bestimmung hat der Ge-
setzgeber keine Konkretisierung auf Verordnungsstufe vorgesehen,
sondern bestimmt, dass der Bund mit den Trägern der Kassen Leis-
tungsvereinbarungen abschliessen könne (vgl. Art. 92 Abs. 6 AVIG).
Dementsprechend hat der Bundesrat in der Verordnung auch lediglich
Vorgaben über den Inhalt allfälliger Vereinbarungen gemacht (vgl.
Art. 122b AVIV). Die Konkretisierung, was unter einer leistungsorien-
tierten Kassenverwaltung zu verstehen ist, welche Leistungen wie zu
bewerten sind, vor allem aber, dass kein absoluter Masstab, sondern
der Vergleich mit den übrigen Kassen massgeblich sein soll und wel-
che Konsequenzen an ein über- oder unterdurchschnittliches Ergebnis
anknüpfen, werden erst mit der Vereinbarung zwischen dem Bund und
dem jeweiligen Träger der Kasse festgelegt (vgl. Art. 92 Abs. 6 Satz 4
und 5 AVIG und Art. 122b Abs. 1 AVIV).
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Auch das SECO geht in seiner Verfügung und in seinen Rechtsschrif-
ten davon aus, dass die rechtliche Grundlage, um der Beschwerdefüh-
rerin gegebenenfalls einen Malus aufzuerlegen bzw. von ihr einzufor-
dern, einzig in der zwischen dem Bund und der Beschwerdeführerin
abgeschlossenen Vereinbarung gefunden werden könnte.
Unter diesen Umständen und entsprechend dem eindeutigen Wortlaut
im Gesetz selbst ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Leis-
tungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen
dem Bund und der Beschwerdeführerin handelt und dass die Mei-
nungsverschiedenheit über die Frage, ob die Beschwerdeführerin ei-
nen Malus verbuchen lassen muss oder nicht, daher eine Streitigkeit
über einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt.
4.2 Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes sind
grundsätzlich mittels einer direkten Klage geltend zu machen. Die
herrschende Lehre erachtet dieses Verfahren für Verträge als das ad-
äquatere, weil Verträge grundsätzlich von der Idee von gleichberech-
tigten Parteien ausgehen und das verfügungsmässige Handeln als
Störung des vom materiellen Recht vorgegebenen Gleichgewichtsver-
hältnisses angesehen wird (vgl. ISABELLE HÄNER, Die Parteien im Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 434, mit
Hinweisen; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984,
Bd. I, S. 445 f.; THOMAS MÜLLER-TSCHUMI, Leistungsstörungen bei verwal-
tungsrechtlichen Verträgen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann
[Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Zürich/Basel/
Genf 2007, S. 85; MARCEL OGG, Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen
und ihre Rechtsgrundlagen, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 63; PAUL RICHLI,
Zum verfahrens- und prozessrechtlichen Regelungsdefizit beim verfü-
gungsfreien Staatshandeln, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2/1992,
S. 199 ff.).
Zwar wurde unter dem alten Bundesrechtspflegegesetz vom 16. De-
zember 1943 (OG [BS 3 531]) das direkte Klageverfahren vor dem
Bundesgericht stark eingeschränkt, was bei einem Teilen der Lehre zu
der Annahme führte, das Gemeinwesen habe Ansprüche aus einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag auf dem Verfügungsweg geltend zu ma-
chen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, § 34 Rz. 7; FRANK KLEIN, Die Rechtsfolgen
des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Zürich 2003,
S. 147 f.). Mit der Einführung des neuen Verwaltungsgerichtsgesetzes
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ist die Rechtslage indessen nun insofern geklärt, als darin ausdrück-
lich vorgesehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht Streitigkeiten
aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes auf Klage hin und als
erste Instanz beurteilt (vgl. Art. 35 Bst. a VGG). Eine Verfügungskom-
petenz des Gemeinwesens, welches als Partei am Vertrag beteiligt ist
und einen Anspruch geltend machen will, besteht nur, wo ein Bundes-
gesetz diese ausdrücklich vorsieht (vgl. Art. 36 VGG; Botschaft zur To-
talrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 [BBl 2001
4202, 4392]; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1131b; RICHLI,
a.a.O., S. 203).
4.3 Im vorliegenden Fall sieht das Gesetz keine derartige Verfügungs-
kompetenz der Ausgleichsstelle vor, weshalb das SECO die geforderte
Verbuchung eines Malusbetrags selbst mittels Klage hätte geltend ma-
chen müssen. Zwar unterscheidet sich das direkte Klageverfahren von
einem Beschwerdeverfahren weder bezüglich der Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts noch bezüglich dessen Kognition. Unter-
schiede bestehen jedoch vor allem insofern, als die Rolle einer Verfü-
gungsadressatin und Beschwerdeführerin arbeitsintensiver und risiko-
behafteter ist als diejenige einer Beklagten, beispielsweise bezüglich
der Beschwerdefrist und der Pflicht zur Leistung eines Kostenvor-
schusses sowie bezüglich der Substantiierungs- und Beweislast. Es
erscheint daher grundsätzlich als unzulässig, wenn die Vorinstanz
durch den Erlass einer Verfügung die in diesem Sinne bequemere Be-
klagtenrolle für den möglicherweise nachfolgenden Prozess sich sel-
ber zuweist und die Beschwerdeführerin damit in die unbequemere
Klägerrolle drängt (ISABELLE HÄNER, Der verwaltungsrechtliche Vertrag –
Verfahrensfragen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Der
verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Zürich/Basel/Genf 2007,
S. 44; GRISEL, a.a.O., S. 454; KLEIN, a.a.O., S. 152; RICHLI, a.a.O.,
S. 199).
4.4 Es ergibt sich somit, dass das SECO nicht zuständig war, um die
Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Malus verbuchen lassen muss
oder nicht, per Verfügung zu regeln. Die angefochtene Verfügung ist
daher mangels Zuständigkeit der Vorinstanz aufzuheben.
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt in ihren Rechtsbegehren nicht nur
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern – sinngemäss –
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auch ein reformatorisches Urteil mit dem Inhalt, dass sie keinen Malus
zu verbuchen habe.
Zu prüfen ist daher, ob es bei richtiger Auslegung der Rechtsbegehren
der Beschwerdeführerin oder aus prozessökonomischen Gründen al-
lenfalls angezeigt ist, die Beschwerde als negative Feststellungsklage
an die Hand zu nehmen und – über die reine Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung hinaus – die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen
Malus zu verbuchen hat oder nicht, materiell zu entscheiden.
5.1 Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtli-
ches Interesse an sofortiger Feststellung hat (Art. 25 des Bundesge-
setzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947, SR 273,
i.V.m. Art. 44 VGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
braucht dieses Interesse jedoch kein rechtliches zu sein, sondern
kann auch bloss tatsächlicher Natur sein. Diese Voraussetzung ist na-
mentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien unge-
wiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung be-
hoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforder-
lich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet
werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE
131 III 319 E. 3.5; BGE 120 II 20 E. 3a; BGE 123 III 414 E. 7b, je mit
Hinweisen). Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist zudem
auch auf die Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen. Wer auf
Feststellung klagt, dass eine Forderung nicht besteht, zwingt damit
den beklagten Gläubiger zu vorzeitiger Prozessführung. Damit wird die
Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläubiger und nicht der
Schuldner den Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruchs be-
stimmt. Der vorzeitige Prozess kann den Gläubiger benachteiligen,
wenn er zur Beweisführung gezwungen wird, bevor er dazu bereit und
in der Lage ist (BGE 131 III 319 E. 3.5; BGE 120 II 20 E. 3a).
5.2 Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen der feh-
lenden Verfügungszuständigkeit der Vorinstanz ist die Beschwerdefüh-
rerin nicht mehr beschwert. Inwiefern sie darüber hinaus ein Interesse
daran haben sollte, dass über die Begründetheit der Malus-Forderung
materiell zum gegenwärtigen Zeitpunkt, und nicht erst in einem vom
SECO initiierten Klageverfahren, entschieden wird, ist nicht ersichtlich.
5.3 Im vorliegenden Fall ist daher davon abzusehen, die Beschwerde
als negative Feststellungsklage aufzufassen und in diesem Sinn dar-
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auf einzutreten. Die angefochtene Verfügung des SECO ist deshalb le-
diglich aufzuheben und das SECO für die Geltendmachung allfälliger
Ansprüche aus der Vereinbarung zwischen dem Bund und der Be-
schwerdeführerin auf den Klageweg zu verweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin als im We-
sentlichen obsiegende Partei aufzufassen, weshalb ihr dementspre-
chend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Vorinstanzen haben
keine Verfahrenskosten zu bezahlen, auch wenn sie unterliegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Die Beschwerdeführerin liess sich weder anwaltlich vertreten noch
kann sie allfällige weitere notwendige Auslagen im Sinn von Art. 13
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2)
geltend machen. Sie hat daher keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge-
heissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des SECO vom
10. September 2007 wird aufgehoben und der Bund wird zur Geltend-
machung allfälliger Ansprüche aus der Vereinbarung mit der Träger-
schaft der Arbeitslosenkasse X._______ auf den Klageweg verwiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurücker-
stattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-07-06/35; Gerichtsurkunde)
- Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Stefan Wyler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 6. November 2008
Seite 11