B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7967/2009
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 11
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Postfach 6023, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zulassung als Revisor.
B-7967/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer) schloss am 12. April 1980 die Ausbildung
zum dipl. Buchhalter (heute: dipl. Experte in Rechnungslegung und Cont-
rolling) und am 24. Oktober 1990 die Ausbildung zum dipl. Treuhandex-
perten ab. Am 7. Dezember 2007 stellte er bei der Eidenössischen Revi-
sionsaufsichtsbehörde (RAB, Vorinstanz) ein Gesuch um Zulassung als
Revisor und Aufnahme in das entsprechende Register. Nach einer sum-
marischen Prüfung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24.
Dezember 2007 provisorisch bis zur definitiven Beurteilung seines Ge-
suchs als Revisor zugelassen. Aufforderungsgemäss ergänzte er sein
Gesuch mit weiteren Unterlagen und Belegen. Nach vertiefter Überprü-
fung wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 10. Dezember
2009 ab. Gleichzeitig hob sie die provisorische Zulassung auf und ordne-
te die Löschung des Eintrags im Revisorenregister an. Einer allfälligen
Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer erfülle
zwar die Anforderungen an die Ausbildung, nicht jedoch diejenigen an
den Leumund und die Fachpraxis. Er biete keine Gewähr für eine ein-
wandfreie Prüftätigkeit, da er über mehrere Jahre als leitender Revisor
der B._______ GmbH die Revision der C._______ AG durchgeführt habe,
bei welcher seine Ehefrau Verwaltungsrätin sei. Hinzu komme, dass er für
die C._______ AG mehrere Jahre im Auftragsverhältnis als leitender Re-
visor tätig gewesen sei. Dadurch habe er die Unabhängigkeitsvorschriften
verletzt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch die erforderliche
beaufsichtigte Fachpraxis nicht nachgewiesen. Eine Zulassung im Rah-
men der Härtefallklausel komme wegen des Vorstosses gegen die Unab-
hängigkeitsvorschriften nicht in Betracht.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember
2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren
Aufhebung sowie die Zulassung als Revisor im Sinne von Art. 43 Abs. 6
RAG. Eventualiter beantragt er, die Streitsache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt er sinngemäss das Begeh-
ren, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Schliesslich macht
er vorsorglich eine Schadenersatzforderung in Höhe eines Jahresumsat-
zes für weggefallene Aufträge von mindestens Fr. 60'000.– geltend. Zur
Begründung bringt er vor, er gehe zwar insofern mit der Vorinstanz einig,
als dass er aus Billigkeitsgründen keinen Nachweis von beaufsichtigter
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Fachpraxis habe einholen können, weshalb nur eine Zulassung unter der
Härtefallklausel i.S.v. Art. 43 Abs. 6 RAG in Betracht falle. Hinsichtlich die
Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bringt er vor, in der Organisati-
on der B._______ GmbH und der C._______ AG könne keine Verletzung
der Unabhängigkeitsvorschriften erblickt werden, denn sonst hätte das
Handelsregisteramt die Eintragung der B._______ GmbH, Niederlassung
D._______, als gesetzliche Revisionsstelle der C._______ AG nicht vor-
genommen. Hinzu komme, dass dieser Tatbestand per 1. Januar 2008
ohnehin hinfällig geworden sei, da die C._______ AG von der auf dieses
Datum hin eingeführten Möglichkeit des Opting-out Gebrauch gemacht
habe. Schliesslich komme die Nichtzulassung als Revisor einem Berufs-
verbot gleich und sei unverhältnismässig.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2010 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung gut und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer wieder als
Revisor mit provisorischer Zulassung in das Revisorenregister aufzuneh-
men.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2010 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. März 2010 an seinen be-
schwerdeweise gestellten Anträgen fest und führt aus, heute sämtliche
fachlichen und formellen Anforderungen zur Zulassung als Revisor zu er-
füllen und unabhängig im Sinne der entsprechenden Vorschriften zu sein.
Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 12. April 2010 an der Abweisung der
Beschwerde fest.
D.
Mit Eingabe vom 17. April 2010 brachte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass sein Eintrag im Revisorenregis-
ter entgegen dem Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. Januar 2010 gelöscht worden sei. Die Vorinstanz bestätigte am
20. April 2010, den Beschwerdeführer wieder in das Register eingetragen
zu haben.
Mit unaufgefordertem Schreiben vom 5. Mai 2010 wies die Vorinstanz auf
den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-5115/2009 vom 12. April
2010 hin, welcher für das vorliegende Verfahren sowie die künftige Praxis
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zur Gewährsprüfung von Bedeutung sei und brachte gleichzeitig vor, die
in Erwägung 2.3.2 dieses Entscheids gemachten Ausführungen bedürften
der Klärung.
Der Beschwerdeführer äusserte sich zu diesem Schreiben mit unaufge-
forderter Eingabe vom 17. Mai 2010, ohne allerdings neue Vorbringen zu
machen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 10. Dezember 2009 stellt eine Verfü-
gung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen solche Verfügungen zuständig, zumal keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt (Art. 33 Bst. e VGG i.V.m Art. 28 Abs. 2 des
Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG,
SR 221.302]).
Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Seine Beschwerde wurde frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss
rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Hingegen kann auf das vom Be-
schwerdeführer gestellte Schadenersatzbegehren über mindestens
Fr. 60'000.‒ nicht eingetreten werden. Eine Schadenersatzforderung ge-
gen den Staat müsste vom Beschwerdeführer mittels eines Staatshaf-
tungsverfahrens nach Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG,
SR 170.32) geltend gemacht werden und ist nicht Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
Auf die Beschwerde ist somit abgesehen vom Begehren um Schadener-
satz einzutreten.
2.
Am 1. September 2007 ist das RAG in Kraft getreten (Verordnung über
die weitere Inkraftsetzung des Revisionsaufsichtsgesetzes vom
22. August 2007 [AS 2007 3969]). Es regelt die Zulassung und die Beauf-
sichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen und
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dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Quali-
tät von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 RAG).
2.1. Natürliche Personen und Unternehmen, die Revisionsdienstleistun-
gen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde
(Art. 3 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Revisionsaufsichtsverordnung
vom 22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Die Aufsicht obliegt gemäss
Art. 28 Abs. 1 RAG der Vorinstanz. Sie entscheidet auf Gesuch hin über
die Zulassung von Revisoren, Revisionsexperten sowie staatlich beauf-
sichtigten Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 1 RAG).
2.2. Eine natürliche Person wird als Revisor zugelassen, wenn sie (kumu-
lativ) über einen unbescholtenen Leumund verfügt, eine Ausbildung i.S.v.
Art. 4 Abs. 2 RAG abgeschlossen hat und Fachpraxis von einem Jahr
nachweist (Art. 5 Abs. 1 RAG). Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den
Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision und unter
Beaufsichtigung durch einen zugelassenen Revisor bzw. einer ausländi-
schen Fachperson mit vergleichbaren Qualifikationen erworben worden
sein. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, falls diesel-
ben Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 5 Abs. 2 RAG).
Gemäss Art. 43 Abs. 6 RAG kann die Aufsichtsbehörde in Härtefällen
auch Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht
genügt, sofern die einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistun-
gen im Rahmen einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen
wird.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nicht als Revisor zugelassen,
weil sein Leumund i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. a RAG nicht unbescholten sei
und er überdies den Nachweis zum Erwerb der nötigen Fachpraxis nicht
erbracht habe (Art. 5 Abs. 1 Bst. c RAG). Zudem könne ihm auch keine
Fachpraxis unter Anwendung der Härtefallklausel gemäss Art. 43 Abs. 6
RAG angerechnet werden, weil er das Tatbestandsmerkmal der einwand-
freien Erbringung von Revisionsdienstleistungen nicht erfülle. Hingegen
stellt die Vorinstanz nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer als dipl.
Buchhalter (heute: dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling) und
dipl. Treuhandexperte über die erforderliche Ausbildung i.S.v. Art. 5 Abs. 1
Bst. b i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RAG verfügt.
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3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seinen einwandfreien Leu-
mund habe er anhand des Strafregister- und des Betreibungsregisteraus-
zugs belegt. Er leite eine Treuhandgesellschaft, welche die klassischen
Dienstleistungen wie Buchführung und Revision anbiete. Im Jahr 1991
habe eine Gesetzesrevision die Trennung von Buchführung und Revision
vorgeschrieben. Um dieser gesetzlichen Anforderung nachzukommen,
habe er die Organisationsstruktur seiner Unternehmungen entsprechend
gestaltet. Alle Revisionsmandate seien ab diesem Zeitpunkt über eine
separate Gesellschaft, die C._______ AG, geführt worden. Die
C._______ AG führe neben den Revisionsmandaten keine weiteren Ar-
beiten aus. Alle sich ergebenden Verpflichtungen seien versicherungs-
technisch über die B._______ GmbH gedeckt. Die Einsetzung von Dritt-
personen oder -firmen zur Revision wäre unter diesen Umständen unver-
hältnismässig und rein deklaratorischer Natur gewesen. Bereits vor In-
krafttreten der Revisionsgesetzgebung habe ausserdem das Handelsre-
gisteramt darüber gewacht, dass die Unabhängigkeitsvorschriften nicht
verletzt würden. Seine beiden Gesellschaften seien im Handelsregister
des Kantons E._______ eingetragen und der Handelsregisterführer habe
somit jederzeit uneingeschränkte Kenntnis über die eingetragenen Orga-
ne und die gesetzliche Revisionsstelle gehabt. Da das Handelsregister-
amt darin keine Verletzung der Unabhängigkeitsvorschriften erblickt habe,
habe er sich nach Treu und Glauben auf die Rechtmässigkeit seiner Vor-
gehensweise verlassen können. Indem die C._______ AG im April 2008
von der Möglichkeit des Opting-out Gebrauch gemacht habe, sei der ge-
rügte Sachverhalt – welcher ohnehin nur den Zeitraum vor dem Inkrafttre-
ten des RAG betreffe – in der Zwischenzeit obsolet geworden.
3.2. Des Weiteren bringt er vor, die Nichtzulassung komme einem Berufs-
verbot gleich und sei unverhältnismässig. Er führt aus, er sei seit 1975 in
den Bereichen Buchhaltung, Steuer- und Rechtsberatung sowie Buchprü-
fung tätig. Seit 1985 übe er diese Tätigkeiten selbständig aus. Die Argu-
mentation der Vorinstanz sei widersprüchlich, wenn sie seine Zulassung
aufgrund charakterlicher Eigenschaften verweigere, jedoch gleichzeitig
ausführe, er könne zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch stel-
len. Ebenso wenig nachvollziehbar seien die Ausführungen, wonach er
weiterhin Revisionsdienstleistungen erbringen könne, sofern er eine Re-
organisation der mit seinem Zulassungsgesuch verknüpften C._______
AG vornehme und eine für Revisionsdienstleistungen zugelassene Per-
son anstelle. Bei der C._______ AG, welche lediglich zwei Personen be-
schäftige, sei die Anstellung einer weiteren Person unverhältnismässig,
da ein solcher Schritt mit der Grösse des Unternehmens und der Anzahl
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der Revisionsmandate (ca. zwölf) nicht zu vereinbaren sei. Die derzeitige
Zulassungsverweigerung stehe damit in keinem Verhältnis zu der vorge-
worfenen Vorschriftsverletzung, welche zum heutigen Zeitpunkt gar nicht
mehr bestehe. Da schliesslich nach Ablauf der Übergangsfrist die Härte-
fallklausel i.S.v. Art. 43 RAG nicht mehr greife, könne der Nachweis ge-
nügender Fachpraxis nur noch unter den von Art. 4 RAG aufgestellten Er-
fordernissen erbracht werden, was jedoch beaufsichtigte Fachpraxis vor-
aussetze.
3.3. Art. 5 Abs. 1 Bst. a RAG setzt für die Zulassung als Revisor einen
unbescholtenen Leumund voraus. Dieses Erfordernis wird von Art. 4 RAV
unter dem Titel "Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit" konkretisiert.
Demnach wird der Gesuchsteller als Revisor zugelassen, wenn er über
einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen ande-
ren persönlichen Umständen ergibt, dass er nicht Gewähr für eine ein-
wandfreie Prüftätigkeit bietet. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung sind
insbesondere strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Zentral-
strafregister noch nicht entfernt ist, sowie bestehende Verlustscheine zu
berücksichtigen.
3.4. Die Begriffe des unbescholtenen Leumunds bzw. der Gewähr für eine
einwandfreie Prüftätigkeit werden in der Botschaft zum RAG nicht näher
umschrieben (vgl. BBl 2004 4062 ff.). Wie das Bundesverwaltungsgericht
u.a. im Urteil B-7348/2009 vom 3. Juni 2010 (E. 6.3) festgehalten hat,
knüpfen das RAG und die RAV an die entsprechenden unbestimmten
Rechtsbegriffe des guten Leumunds und der Gewähr für eine einwand-
freie Prüftätigkeit an die Bewilligungserfordernisse und Regelungen an,
wie sie in anderen, für die Finanzmarktaufsicht relevanten Erlassen ent-
halten sind. Dabei kann etwa auf Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Bankengesetzes
vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0), Art. 10 Abs. 2 Bst. d des Bör-
sengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1), Art. 14 Abs. 2 Bst. c
des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0) und
Art. 14 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember
2004 (VAG, SR 961.01) verwiesen werden. Die hierzu entwickelte Recht-
sprechung des Bundes- und des Bundesverwaltungsgerichts kann somit
– soweit erforderlich – im vorliegenden Zusammenhang analog herange-
zogen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2010 vom 11. März
2011 E. 4.2)
Gemäss konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind
bei der Gewährs- und Leumundsprüfung in berufsspezifischer Hinsicht
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Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/49 E. 2 und 3 mit Verweis auf BGE 129
II 438 E. 3.3, BGE 108 Ib 196 E. 2, BGE 99 Ib 104 E. 5b). Überdies flies-
sen allgemeine Eigenschaften wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswür-
digkeit in die Beurteilung ein. Dadurch sind u.U. auch Aktivitäten und Ver-
haltensweisen beachtlich, welche nicht in einem direkten Zusammenhang
mit der Tätigkeit als Revisor und Revisionsexperte stehen. Insgesamt ist
der Leumund bzw. die Gewähr eines Gesuchstellers jeweils einzelfallwei-
se und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen, wobei
die besonderen Aufgaben der Revisionsstelle stets als Massstab zu gel-
ten haben. In zeitlicher Hinsicht können auch Umstände berücksichtigt
werden, die sich vor dem Inkrafttreten der Revisionsaufsichtsgesetzge-
bung zugetragen haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
4137/2010 vom 17. September 2010 E. 4.1 f.).
4.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Tätigkeit der B._______
GmbH als Revisionsstelle der C._______ AG im Jahr 1992 den Revisi-
onsbericht an die C._______ AG als leitender Revisor unterzeichnet. Laut
Handelsregisterauszug war die B._______ GmbH ausserdem vom
12. November 1997 bis zum 1. April 2008 als Revisionsstelle der
C._______ AG eingetragen. In derselben Zeitspanne, d.h. vom 21. März
1996 bis am 29. November 2007, war der Beschwerdeführer gemäss
Handelsregisterauszug alleiniger Geschäftsführer der B._______ GmbH.
Seit dem 16. Mai 2008 übt er diese Position gemeinsam mit seiner Frau
aus.
Die Vorinstanz macht geltend, eine Verletzung der Unabhängigkeitsvor-
schriften habe dadurch stattgefunden, dass die Ehefrau des Beschwerde-
führers seit dem 15. April 1991 Mitglied bzw. Präsidentin des Verwal-
tungsrats der vom Beschwerdeführer revidierten C._______ AG ist. Hinzu
komme, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit 1997
zusätzlich als leitender Revisor im Auftragsverhältnis für die C._______
AG, welche selbst Revisionsdienstleistungen anbiete, tätig sei. Aus den
Unterlagen gehe hervor, dass er während Jahren Revisionen für die
C._______ AG durchgeführt und die entsprechenden Revisionsberichte
als leitender Prüfer unterzeichnet habe. Der Beschwerdeführer bestreitet
diese Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich nicht.
4.1. Nach Art. 727c aOR in der Fassung vom 4. Oktober 1991 (AS 1992
774; in Kraft vom 1. Juli 1992 bis am 31. Dezember 2007 [AS 2007 4791,
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4839]) mussten die Revisoren von der revidierten Gesellschaft und ihren
beherrschenden Aktionären und Organen unabhängig sein. Ausserdem
durften sie weder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft sein noch
Arbeiten für diese ausführen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar
gewesen wären. Wurde eine Handelsgesellschaft als Revisionsstelle be-
stellt, so galt das Erfordernis der Unabhängigkeit sowohl für diese als
auch für alle Personen, welche die Prüfung durchführten (Art. 727d Abs. 3
aOR in der Fassung vom 4. Oktober 1991).
Diese Bestimmungen wurden im Rahmen der Aktienrechtsrevision von
1991 mit dem Ziel erlassen, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der
Revisionsstelle zu erhöhen. Unter Unabhängigkeit wurde in diesem Zu-
sammenhang Weisungsungebundenheit, Freiheit des Urteils und Selb-
ständigkeit in den Entscheidungen (sog. innere Unabhängigkeit) verstan-
den. Mangelnde Unabhängigkeit wurde indessen nicht erst bei tatsächli-
cher Voreingenommenheit angenommen. Vielmehr erfasste Art. 727c
Abs. 1 aOR in seiner Fassung vom 4. Oktober 1991 auch äussere Bezie-
hungen, die bei unbeteiligten verständigen Dritten den Anschein der Vor-
eingenommenheit erwecken konnten (sog. äussere Unabhängigkeit). Die
Unabhängigkeit fehlte somit auch bei weniger leicht erkennbaren beteili-
gungsmässigen, hierarchischen oder wegen anderer Zusammenhänge
gegebener Abhängigkeiten. Mit der geforderten Unabhängigkeit unver-
einbar waren damit praxisgemäss nähere familiäre Beziehungen oder
wirtschaftliche Verflechtungen in dem Sinne, dass eine Revisionsstelle
eine Gesellschaft revidiert, deren Verwaltung mit jener ihrer eigenen Re-
visionsstelle identisch ist (vgl. BGE 131 III 38 E. 4.2.1 m.w.H.).
Wie das erkennende Gericht in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt
hat, war die Unabhängigkeit des Revisors nach früherer Auffassung vor
allem eine Frage der inneren Einstellung (sog. independence in fact), wo-
bei aber auch der offensichtliche Anschein der Befangenheit (sog. inde-
pendence in appearance) habe vermieden werden sollen (Urteil B-
7348/2009 vom 3. Juni 2010 E. 9.1). Unter der Unabhängigkeit des Ab-
schlussprüfers ist demnach bereits ab dem Jahr 1992 dessen Fähigkeit
verstanden worden, frei, unkontrolliert und unbeeinflusst vom geprüften
Unternehmen bzw. dessen verantwortlichen Organen zu handeln und ge-
gen Aussen entsprechend zu erscheinen.
4.2. Mit den seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden neuen Bestim-
mungen zur Revisionspflicht wurde die bisherige, an die Rechtsform an-
knüpfende Regelung für wirtschaftlich tätige Körperschaften durch ein
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weitgehend rechtsformunabhängiges Konzept ersetzt, das nach konkre-
ten sachlichen Gegebenheiten differenziert. Alle Aktiengesellschaften,
GmbHs und Genossenschaften sind grundsätzlich der Revisionspflicht
unterstellt. Für die Art und den Umfang der Revision bestehen indessen
zwei Kategorien: Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutende
Gesellschaften müssen sich der ordentlichen Revision unterziehen
(Art. 727 OR). Alle anderen Unternehmen können eine eingeschränkte
Revision vornehmen lassen (Art. 727a Abs. 1 OR), welche gewisse Er-
leichterungen im Umfang und in der Intensität der Prüfung sowie hinsicht-
lich der fachlichen Anforderungen an die Revisionsstelle erlaubt (zu den
Unterschieden vgl. Botschaft zum RAG, BBl 2004 3995).
Von dieser Grundregelung sollte mit Blick auf die konkreten Umstände
und Bedürfnisse abgewichen werden können, weshalb der Gesetzgeber
die allgemeine Revisionspflicht in zwei Kategorien (ordentliche oder ein-
geschränkte Revision) mit einem Optionen-System verbunden hat. Es
stehen mehrere Opting-Möglichkeiten zur Verfügung, wovon hier einzig
das Opting-out und das Opting-down zu erwähnen sind (siehe auch Bot-
schaft zum RAG, BBl 2004 4001 f.). Im Rahmen des Opting-out dürfen
Gesellschaften, die nur zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet
sind, mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter auf eine Revision ver-
zichten, sofern die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen auf-
weist (Art. 727a Abs. 2 OR). Im Sinne eines Opting-down steht es diesen
Gesellschaften indessen offen, trotzdem eine Revision durchführen zu
lassen, damit aber einen Revisor zu betrauen, der nicht alle Anforderun-
gen an die Unabhängigkeit erfüllt (vgl. Botschaft zu RAG, BBl 2004
4000).
4.3. Die Vorinstanz bringt zu Recht vor, die Unabhängigkeit bilde einen
Kernpunkt in der Debatte um die Corporate Governance und stehe so-
wohl im Dienst des Investorenschutzes als auch des Schutzes des öffent-
lichen Interesses, des Minderheitsaktionärs- und des Gläubigerschutzes.
Somit kann die Unabhängigkeit als zentrales Anliegen der Revisionsauf-
sicht und des Berufs- und Standesrechts angesehen werden (vgl. ROLF
WATTER/CORRADO RAMPINI, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II,
2. Aufl., Basel 2002, N 1 f. zu Art. 728 OR; PETER BÖCKLI, Schweizer Ak-
tienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, S. 2190 § 15 Rz. 572; Botschaft zum
RAG, BBl 2004 3970).
Die Bedeutung der Unabhängigkeitsvorschriften zeigt sich überdies darin,
dass Art. 39 Abs. 1 Bst. a RAG einen Verstoss gegen die Grundsätze der
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Unabhängigkeit als strafrechtliche Übertretung sanktioniert und unter An-
drohung einer Busse bis zu Fr. 100'000.‒ stellt. Diese Bestimmung ist
zwar gemäss ihrem Wortlaut auf Verstösse gegen die Grundsätze zur
Unabhängigkeit nach Art. 11 RAG sowie nach Art. 728 OR ausgerichtet,
d.h. auf Verstösse durch ein zur ordentlichen Revision berechtigtes, staat-
lich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen, unterstreicht aber trotzdem
den allgemeinen gesetzgeberischen Willen zu einer transparenten, unab-
hängigen Abschlussprüfung im gesamten Revisionsbereich.
4.4. Angesichts des soeben Ausgeführten ist der Vorinstanz beizupflich-
ten, wenn sie zur Beurteilung des unbescholtenen Leumunds nicht aus-
schliesslich auf die Auszüge des Straf- und Betreibungsregisters abstellt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4137/2010 vom
17. September 2010 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2010 vom
11. März 2011 E. 3.2). Grundsätzlich ist auch nicht zu beanstanden, wenn
sie davon ausgeht, dass eine Verletzung der Unabhängigkeitsvorschriften
den beschwerdeführerischen Leumund trüben und die Gewährleistung
der einwandfreien Prüftätigkeit beeinträchtigen kann. Dies ist umso weni-
ger der Fall, als sich Art. 727c aOR explizit auf die Unabhängigkeit des
Revisors als Person bezog und nicht auf jene der Revisionsstelle als Or-
gan. Insofern handelt es sich beim vorliegenden Fall zum vornherein nicht
um die von der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2010 aufge-
zeigte Situation, wie sie sich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
5115/2009 vom 12. April 2010 präsentierte, weshalb an dieser Stelle nicht
weiter auf die Frage, ob die von Art. 728 OR aufgestellten Vorschriften zur
Unabhängigkeit der Revisionsstelle auch auf den Revisor als natürliche
Person anwendbar sind, eingegangen werden muss.
Der dem Beschwerdeführer vorgehaltene Sachverhalt ist gestützt auf das
Obenstehende in Bezug auf die Verweigerung der Zulassung wie folgt zu
würdigen:
4.4.1. Aus den Akten geht hervor, dass die B._______ GmbH vom No-
vember 1997 bis im April 2008, d.h. während rund zehn Jahren, als Revi-
sionsstelle der C._______ AG im Handelsregister eingetragen war. Der
Beschwerdeführer hat in dieser Zeit, zumindest bis im November 2007,
als alleiniger Geschäftsführer der B._______ GmbH jeweils den Revisi-
onsbericht für die C._______ AG erstellt. Da die Ehefrau des Beschwer-
deführers zur selben Zeit einziges Verwaltungsratsmitglied der
C._______ AG war, war der Revisor damit zumindest von der revidierten
Gesellschaft und ihren beherrschenden Organen nicht unabhängig. Hinzu
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Seite 12
kommt, dass der Beschwerdeführer auch beruflich für die C._______ AG
tätig war. Er hat damit erwiesenermassen während rund zehn Jahren ge-
gen die bis am 31. Dezember 2007 in Kraft stehende Unabhängigkeits-
bestimmung von Art. 727c OR verstossen. Der vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Einwand, seit dem 1. Januar 2008 sei dieser Vorwurf auf-
grund des Opting-out der C._______ AG hinfällig geworden, vermag an
dem langjährigen Verstoss gegen die damals geltenden Unabhängig-
keitsvorschriften nichts zu ändern. Auch stösst der Einwand ins Leere,
das Handelsregisteramt hätte die Eintragung bei einer Verletzung der
Unabhängigkeitsvorschriften verweigern müssen. Alleine der Umstand,
dass die Eintragung durch das Handelsregisteramt tatsächlich erfolgt ist,
kommt nicht einer Bestätigung der Einhaltung der Unabhängigkeitsvor-
schriften gleich. Vielmehr weist die Aktenlage darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer den offensichtlich zu Unrecht erfolgten Handelsregister-
eintrag billigend in Kauf genommen hat, um so unter Missachtung der
Unabhängigkeitsvorschriften seinen Geschäften nachgehen zu können.
4.4.2. Gesamthaft betrachtet hat die Vorinstanz weder den ihr zustehen-
den Beurteilungsspielraum überschritten, indem sie eine langjährige Ver-
letzung von Unabhängigkeitsvorschriften als die Gewähr für eine korrekte
Berufsausübung ausschliessend angesehen hat, noch hat sie einen
grundsätzlichen Ermessensfehler begangen, wenn sie als Rechtsfolge
daraus dem Beschwerdeführer die Eintragung als Revisor verweigert hat.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine lange Zeit die Unab-
hängigkeitsvorschriften verletzt hat, könnte bei Kunden und sachkundigen
Aussenstehenden objektiv gesehen den Anschein der Befangenheit er-
wecken. Durch diesen Anschein ist sein Leumund erheblich getrübt, was
in der Regel die Verweigerung der Aufnahme in das Revisorenregister für
eine bestimmte Zeit rechtfertigt.
5.
Wie soeben ausgeführt, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Sach-
verhaltswürdigung und die gestützt darauf angeordnete Rechtsfolge
grundsätzlich nachvollziehbar. Es stellt sich hingegen und in Überein-
stimmung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
die Frage, ob die Vorinstanz alle für die Beurteilung des Leumunds we-
sentlichen Gesichtspunkte in ihre Entscheidung hat einfliessen lassen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlichen Entscheid fest-
hielt, sind nämlich anlässlich der Gewährsprüfung neben der Schwere,
der Häufung und dem Zeitpunkt allfälliger Verfehlungen auch jene Um-
stände zu berücksichtigen, die sich positiv auf den Leumund des Ge-
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suchstellers auswirken oder welche die leumundsrelevanten negativen
Tatsachen in einem milderen Licht erscheinen lassen (B-7348/2009 vom
3. Juni 2010 E. 12.3).
5.1. Gemäss Art. 32 VwVG muss die Behörde vor dem Erlass einer
Verfügung alle erheblichen Vorbringen der Parteien würdigen. Bei dieser
sog. Prüfungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
(PATRICK SUTER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich 2008, Art. 32 N 1). Der Anspruch auf Berücksichtigung gebietet,
dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt
(BGE 112 Ia 1 E. 3c). Wie weit die Prüfung zu gehen hat, hängt vom
konkreten Fall ab: je klarer die Umstände und je kleiner der
Ermessensspielraum der Behörde, desto weniger weit geht die
Prüfungspflicht (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 32 N 18 ff.).
5.1.1. Ob die Behörde im konkreten Fall ihrer Prüfungspflicht
nachgekommen ist und die Parteivorbringen genügend berücksichtigt hat,
ergibt sich aus der Begründung der Verfügung. Auch bei der
Begründungspflicht i.S.v. Art. 35 VwVG handelt es sich um einen
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
(ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass
ihn der Betroffene inhaltlich versteht und gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann (BGE 125 II 369 E. 2c). Wie gross die Begründungsdichte
sein muss, richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und der Interessenlage des Betroffenen. Gerade
bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen muss
die Begründung sorgfältig abgefasst sein (BGE 112 Ia 107 E. 2b). Zudem
muss die Begründung umso detaillierter ausfallen, je grösser der
Ermessensspielraum der Behörde ist (PATRICK SUTER, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, a.a.O., Art. 32 N 3).
5.1.2. Beim Entscheid, eine Person aufgrund ihres Leumunds bzw. der
ungenügenden Gewähr für die Prüftätigkeit nicht als Revisor zuzulassen,
handelt es sich unabhängig von den konkreten Auswirkungen auf den
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Betroffenen um einen schweren Eingriff in dessen durch Art. 27 BV
garantierte Wirtschaftsfreiheit (KLAUS A. VALLENDER, in: Bernhard
Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender,
Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 27
N 16). Zudem kommt der Vorinstanz bei der Konkretisierung des
Leumundsbegriffs ein grosser Beurteilungs- und bei der Anordnung der
Rechtsfolge ein erheblicher Ermessensspielraum zu, weshalb die
Anforderungen an die Prüfungs- und die Begründungsdichte unter
solchen Umständen als hoch anzusehen sind.
5.2. Vorliegend fällt auf, dass die Vorinstanz die Verfehlungen des Be-
schwerdeführers zwar zu Recht als leumundsrelevant eingestuft, sich je-
doch in der angefochtenen Verfügung auf die Feststellung beschränkt
hat, die Verletzung der obligationenrechtlichen Unabhängigkeitsvorschrif-
ten wögen derart schwer, dass derzeit eine Zulassung als Revisor nicht in
Betracht zu ziehen sei. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde ausgeführt hatte, das Verhalten der Vorinstanz sei widersprüch-
lich, wenn sie ihm derzeit die Gewähr zur einwandfreien Revisorentätig-
keit abspreche, die Möglichkeit aber offen lasse, dieses Kriterium zu ei-
nem späteren Zeitpunkt zu erfüllen, hielt sie vernehmlassungsweise fest,
zwischen dem Zeitpunkt der Verfehlungen und einer eventuellen Zulas-
sung als Revisor müsse ein bestimmter Zeitraum des Wohlverhaltens lie-
gen, damit der Leumund als wiederhergestellt betrachtet werden könne.
Eine definitive Verweigerung der Zulassung wäre hingegen kaum verhält-
nismässig.
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar. Jedoch er-
scheint dem erkennenden Gericht die Würdigung des beschwerdeführeri-
schen Leumunds in dreierlei Hinsicht unvollständig:
5.2.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in Bezug auf
die Gewähr für eine einwandfreie Revisorentätigkeit bis Ende des Jahres
2007 ausschliesslich die Verfehlungen des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit der Unabhängigkeit gewürdigt hat. Entlastende bzw.
positive leumundsrelevante Tatsachen hat sie nicht in ihre Beurteilung
einfliessen lassen. Wie der Beschwerdeführer auf nachvollziehbare Wei-
se vorbringt, hat er sich neben der Verletzung der Unabhängigkeitsregeln
seit der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1985
nichts Aktenkundiges zuschulden kommen lassen. So wären weder zivil-
rechtliche noch strafrechtliche oder betreibungs- und konkursrechtliche
Verurteilungen bekannt. Ebenso wenig ist bekannt, dass er sich bei der
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Betreuung seiner Mandate in fachlicher oder persönlicher Hinsicht etwas
hätte zuschulden lassen kommen. Vielmehr ist festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer abgesehen von Verletzung der Unabhängigkeitsvor-
schriften im Zusammenhang mit der Revision der C._______ AG nichts
Nachteiliges vorgeworfen werden kann.
5.2.2. Des Weiteren ist die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfü-
gung noch in der Vernehmlassung auf den seit der Verletzung der Unab-
hängigkeitsvorschriften vergangenen Zeitraum von gut zwei Jahren ein-
gegangen. Sie hat nicht in ihre Erwägungen einfliessen lassen, dass der
Beschwerdeführer seine Revisorentätigkeit seit dem 1. Januar 2008 of-
fenbar beanstandungslos ausgeübt hat und ihm weder in beruflicher noch
in privater Hinsicht irgendwelche leumundsrelevante Verfehlungen vor-
geworfen werden können. So ist nicht aktenkundig, dass der Beschwer-
deführer straf- oder zivilrechtlich verurteilt worden wäre oder dass ihm ei-
ne charakterliche Eigenschaft attestiert werden müsste, welche Zweifel
an seiner Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung erwecken wür-
de. Auch sonst liegen gegen den Beschwerdeführer seit dem 1. Januar
2008 keine aktenkundigen Tatsachen vor, gestützt worauf seine Gewähr
für eine einwandfreie Revisorentätigkeit kritisch zu beurteilen wäre. Es
stellt sich dem erkennenden Gericht deshalb die Frage, inwiefern und
weshalb der Leumund des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt
noch getrübt bzw. noch nicht wieder rehabilitiert sein soll. Die Vorinstanz
macht keinerlei Ausführungen dazu, warum sie in der angefochtenen Ver-
fügung zum Schluss kommt, der Leumund des Beschwerdeführers sei
zur Zeit noch nicht genügend gut, um ihm die Zulassung als Revisor ertei-
len zu können. Sie geht in ihren Erwägungen weder auf den seit der Ver-
letzung der Unabhängigkeitsvorschriften vergangenen Zeitraum noch auf
das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers ein, obwohl
beide Aspekte berechtigter Gegenstand einer vertieften Prüfung wären.
Ebenso wenig scheint sie schliesslich berücksichtigt und gewürdigt zu
haben, dass der Beschwerdeführer die Verletzung der Unabhängigkeits-
vorschriften selbst beendete, indem er nach Inkrafttreten des revidierten
Revisionsrechts die Struktur seiner Firmen so anpasste, dass sie der ak-
tuellen Gesetzeslage entsprechen.
5.2.3. Soweit die Vorinstanz vorbringt, der Beschwerdeführer könne unter
Umständen zu einem späteren Zeitpunkt in das Revisorenregister aufge-
nommen werden, weil eine definitive Zulassungsverweigerung unverhält-
nismässig wäre, so ist ihr in diesem Punkt zu folgen. Wie ausgeführt, hat
sie jedoch im Hinblick auf eine eventuelle zukünftige Zulassung eine
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Prognose zu stellen und sich vor dem Hintergrund der begangenen Ver-
fehlungen dazu zu äussern, inwiefern diese heute noch Auswirkungen auf
die Tätigkeit des Beschwerdeführers haben und wie sie sich gegebenen-
falls in Zukunft auf seine Gewähr auswirken. In diesem Zusammenhang
hat sie – soweit möglich – Ausführungen dazu zu machen, mit welchem
Zeithorizont der Beschwerdeführer bis zu einer aussichtsreichen erneuten
Gesuchsprüfung zu rechnen hat, wenn er sich in der Zwischenzeit nichts
zuschulden kommen lässt. Diesbezügliche Ausführungen der Vorinstanz
fehlen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung gänz-
lich. Der Beschwerdeführer bringt deshalb in seinen Rechtsschriften zu
Recht vor, für ihn sei nicht ersichtlich, wann und unter welchen Umstän-
den und Voraussetzungen er in das Revisorenregister aufgenommen
werden könne.
5.3. Aus dem Obenstehenden folgt, dass die Vorinstanz ihrer Prüf- und
Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Sie hat in Bezug auf den
beschwerdeführerischen Leumund lediglich die Tatsache gewürdigt, dass
er bis Ende 2007 gegen die Unabhängigkeitsvorschriften verstossen hat.
Der angefochtenen Verfügung lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass
für den Zeitraum bis Ende 2007 auch andere leumundsrelevante Tatsa-
chen berücksichtigt und mit den vom Beschwerdeführer begangenen Ver-
fehlungen abgewogen worden wären. Auch hat die Vorinstanz darauf ver-
zichtet, den seit der Verletzung der Unabhängigkeitsvorschriften vergan-
genen Zeitraum zu würdigen. Sie hat weder die Dauer seit den Verfeh-
lungen noch das offenbare zwischenzeitliche Wohlverhalten des Be-
schwerdeführers gewürdigt und hat es ausserdem unterlassen, eine
Prognose anzustellen, indem sie sich nicht dazu äusserte, inwiefern sich
die Verfehlungen des Beschwerdeführers noch heute und in näherer Zu-
kunft auf seine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung auswirken
sollen. Schliesslich kann den vorinstanzlichen Ausführungen nicht ent-
nommen werden, in welchem Zeithorizont der Beschwerdeführer gege-
benenfalls mit einer erfolgsversprechenden erneuten Gesuchsprüfung
rechnen kann.
6.
Da die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in seiner
Ausprägung als Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt hat, und es
sich hierbei um formelle Ansprüche handelt, ist die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben.
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6.1. Wird eine Verfügung aufgehoben, ist gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG
darüber zu befinden, ob das Bundesverwaltungsgericht in der Sache
selbst entscheidet, oder ob es diese zu einem erneuten Entscheid an die
Vorinstanz zurückweist. Sofern Abklärungen und Wertungen unterblieben
sind, die für einen Entscheid in der Sache unabdingbar sind, wird die
Rechtssache zu einem erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückge-
wiesen. Wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis
wie der Vorinstanz zukommt und die entscheiderheblichen Abklärungen
gemacht worden sind, kann in der Sache entschieden werden, sofern
dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-5821/2009 vom 4. März 2010 E. 4.3 und 5).
6.2. Wie aufgezeigt, hat die Vorinstanz ihre Prüfungs- und Begründungs-
pflicht deshalb verletzt, weil sie weder alle den Beschwerdeführer betref-
fenden leumundsrelevanten Tatsachen gegeneinander abgewogen hat,
noch auf den Zeitablauf seit den begangenen Verfehlungen eingegangen
ist. Ebenso wenig hat sie eine Prognose zum beschwerdeführerischen
Leumund angestellt und sich zu einem allfälligen Zeithorizont für eine
eventuell erfolgsversprechende erneute Gesuchsprüfung geäussert. Da
die Vorinstanz unter diesen Umständen für eine genügende Beurteilung
durch das Bundesverwaltungsgericht wichtige Tatsachen nicht berück-
sichtigt, Erwägungen nicht gemacht und Wertungen nicht angestellt hat,
ist ein Entscheid in der Sache nicht möglich. Die angefochtene Verfügung
ist deshalb aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Bei einem erneuten Entscheid hat sie insbesondere für
den Beschwerdeführer positive Leumundsmerkmale zu berücksichtigen,
den Zeitablauf seit den begangenen Verfehlungen in Betracht zu ziehen
sowie eine Prognose im erwähnten Sinn anzustellen.
7.
Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Fachpraxis
betreffend kann offengelassen werden, wie es sich damit verhält, zumal
die Vorinstanz dieses Zulassungserfordernis unter Berufung darauf, dass
die Härtefallklausel i.S.v. Art. 43 Abs. 6 RAG nur dann zur Anwendung ge-
langen könne, wenn das Erbringen einwandfreier Revisionsdienstleistun-
gen nachgewiesen sei, aufgrund der beschwerdeführerischen Verfehlun-
gen betreffend die Unabhängigkeitsvorschriften nicht materiell geprüft hat.
Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz im oben genannten
Sinn den Leumund des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller
Tatsachen neu zu würdigen und je nach Ergebnis dieser Würdigung bzw.
gegebenenfalls bei einem erneuten Gesuch um Eintragung in das Revi-
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sorenregister materiell zu prüfen, ob ihm der Nachweis der genügenden
Fachpraxis gelingt und ob auf ihn unter den sich dannzumal präsentie-
renden Umständen die Härtefallklausel i.S.v. Art. 43 Abs. 6 RAG anwend-
bar ist oder nicht.
8.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Leu-
mundsprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
9.
Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag durchge-
drungen, nicht aber mit seinem Hauptbegehren. Praxisgemäss gilt die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklä-
rung in Bezug auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung je-
doch als anspruchsbegründendes volles Obsiegen (BGE 132 V 215
E. 6.1). Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer
demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der von ihm am 4. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern
sie anwaltlich vertreten war oder notwendige, verhältnismässig hohe Kos-
ten geltend machen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 28. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten. Obwohl er einen Antrag
auf Parteientschädigung stellt, legt er nicht dar, inwiefern ihm notwendige,
verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden konnte, teilweise
gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die
Rechtssache an die Vorinstanz zu einem erneuten Entscheid im Sinn der
Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
am 4. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht geleistete Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.‒ wird ihm nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils von der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Parteientschädigung wird keine zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Kaspar Luginbühl
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. April 2011