Abtei lung II
B-7968/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 0
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
A._______,
vertreten durch lic. iur. Caspar Baader, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Vorinstanz.
Zulassung als Revisionsexperte/Revisor.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7968/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte die eidgenös-
sische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB, nachfolgend: Vorinstanz) am
31. Dezember 2007 um Zulassung seiner Gesellschaft X._______AG
(seit dem 13. Januar 2009 umfirmiert in Y._______AG) als Re-
visionsexpertin und um entsprechende Aufnahme in das Revisoren-
register.
B.
Mit E-Mail vom 23. Januar 2008 informierte die Vorinstanz die
X._______AG, bei der Prüfung des Gesuchs habe sich ergeben, dass
sich die Mitarbeitenden des Revisionsunternehmens, die Revisons-
dienstleistungen erbringen würden, bisher nicht angemeldet bzw. sich
nicht mit der Anmeldung ihres Arbeitgebers verbunden hätten. Die
Vorinstanz bat darum, die Mitarbeitenden zur Anmeldung aufzufordern
bzw. ihre Anmeldung mit der X._______AG zu verbinden. Ohne dass
die Mitarbeitenden über die erforderliche Zulassung verfügten, könne
das Gesuch des Unternehmens nicht beurteilt werden.
Am 28. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer (elektronisch) ein
Gesuch um persönliche Zulassung als Revisionsexperte.
C.
Mit E-Mail vom 28. Februar 2008 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, das Gesuch unterschrieben, inklusive aller erfor-
derlicher Unterlagen, schriftlich einzureichen. Dieser Aufforderung kam
der Beschwerdeführer am 4. Juni 2008 nach.
D.
In der Folge hatte der Beschwerdeführer sein Gesuch mehrfach zu er-
gänzen bzw. zusätzliche Ausführungen hinsichtlich der Zulassungsvor-
aussetzungen Fachpraxis und Leumund zu machen.
Von einem Dritten wurde die Vorinstanz am 3. Juli 2009 darauf hinge-
wiesen, dass die Y._______AG Revisionen durchführe, ohne über eine
entsprechende Zulassung zu verfügen.
Mit Schreiben vom 9. September 2009 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Strafbestimmung im Revisions-
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aufsichtsgesetz auf, darzulegen, ob er nach dem 1. Januar 2008 Re-
visionsdienstleistungen erbracht habe, gegebenenfalls welcher Art und
für welche Rechtsträger. Die Y._______AG sei aktuell bei verschiede-
nen Gesellschaften als Revisionsstelle im Handelsregister eingetra-
gen, verfüge jedoch nicht über eine entsprechende Zulassung.
E.
Mit E-Mail vom 25. September 2009 informierte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer, dass aufgrund der ungenügenden beaufsichtigten
Fachpraxis eine Zulassung als Revisionsexperte nicht möglich sei.
Eine Zulassung gestützt auf die Härtefallklausel sei ebenfalls nicht
möglich, da die verlangten 12 Jahre unbeaufsichigte Fachpraxis per
1. Juli 1992 nicht erfüllt seien. Die Anforderungen an die Fachpraxis
für eine Zulassung als Revisor seien dagegen erfüllt. Noch offen sei
derzeit die Beurteilung des Leumunds, da diesbezüglich noch eine
Stellungnahme des Beschwerdeführers ausstehe und auch der mit
Schreiben vom 9. September 2009 geschilderte Sachverhalt Einfluss
auf die Beurteilung des Leumunds haben könne.
F.
Mit Stellungnahme vom 2. November 2009 beantragte der Beschwer-
deführer die Zulassung als Revisionsexperte und als Revisor für sich
persönlich sowie für die Y._______AG. Gestützt auf die Übergangs-
bestimmung des Revisionsaufsichtsgesetzes sei er davon ausge-
gangen, bis zum definitiven Entscheid über die Zulassung Revisions-
dienstleistungen erbringen zu dürfen. Daher habe er auch für das
Geschäftsjahr 2008 Revisionsdienstleistungen erbacht; eine entspre-
chende Mandatsliste legte er bei. Die Voraussetzungen für die Anwen-
dung der Härtefallklausel seien erfüllt, da er bereits unter altem Recht
als besonders befähigter Revisor vom Handelsregisteramt Z._______
anerkannt worden sei. Ergänzend reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Belege zum Nachweis der Fachpraxis ein.
G.
Mit Verfügung vom 19. November 2009 wies die Vorinstanz das Ge-
such des Beschwerdeführers um persönliche Zulassung als Revisions-
experte wie auch als Revisor ab, soweit sie darauf eintrat.
Da der Beschwerdeführer das Gesuch um persönliche Zulassung nach
dem 31. Dezember 2007 gestellt habe, sei es in einem einstufigen Ver-
fahren geprüft worden. Die Anforderungen an die Ausbildung seien er-
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füllt. Der Beschwerdeführer biete jedoch keine Gewähr für eine ein-
wandfreie Prüftätigkeit, da korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr
eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der fraglichen Tä-
tigkeit darstelle und dazu auch die Einhaltung der Rechtsordnung ge-
höre. Der Beschwerdeführer habe jedoch nach dem 1. Januar 2008
Revisionsdienstleistungen erbracht, ohne über eine entsprechende
Zulassung zu verfügen. Dies sei durch das Revisionsaufsichtsgesetz
unter Strafandrohung verboten. Zudem habe er aufgrund der Korres-
pondenz mit der Vorinstanz nicht gutgläubig davon ausgehen können,
mit Einreichung des Zulassungsgesuchs für die Y._______AG über
eine persönliche provisorische Zulassung zu verfügen. Die vom Be-
schwerdeführer erbrachten Revisionsdienstleistungen seien nach Auf-
fassung der Vorinstanz nicht rechtsgültig.
Überdies verfüge der Beschwerdeführer nicht über die notwendige
(beaufsichtigte) Fachpraxis. Eine Zulassung gestützt auf die Härtefall-
klausel sei nicht möglich, weil eine nicht vorhandene qualifizierte Be-
rufserfahrung nicht substituiert werden könne. Bezüglich der Zulas-
sung als Revisor erfülle der Beschwerdeführer zwar die Anforderungen
an Ausbildung und Fachpraxis, biete jedoch keine Gewähr für eine ein-
wandfreie Prüftätigkeit, weshalb die Zulassung ebenfalls verweigert
werde. Der Entscheid sei verhältnismässig.
H.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer da-
gegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine Zulassung als
Revisionsexperte und als Revisor und die entsprechende Eintragung
in das Revisorenregister. Zudem seien die Vorakten hinsichtlich Zulas-
sung der Y._______AG beizuziehen.
Der Beschwerdeführer habe vom 1. März 1980 bis zum 30. September
1981 beaufsichigte Fachpraxis absolviert. Anschliessend habe er sich
selbständig gemacht. Er sei davon ausgegangen, aufgrund der recht-
zeitigen Einreichung des Gesuchs für die Y._______AG gestützt auf
die Übergangsbestimmung bis zum Entscheid über die Zulassung
Revisionsdienstleistungen erbringen zu dürfen. Die Gewährsprüfung
durch die Vorinstanz sei widerrechtlich, unangemessen und willkürlich.
Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe mehrfach elementare
Prüfungshandlungen unterlassen. Er erfülle die Voraussetzungen ge-
mäss der Verordnung aus dem Jahre 1992 als besonders befähigter
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Revisor und sei seit dem 1. Juli 1992 mehrheitlich und ohne wesent-
liche Unterbrüche auf den Gebieten des Rechungswesens und der
Rechnungsrevision tätig gewesen. Ansonsten sei er gestützt auf die
Härtefallklausel als Revisionsexperte zuzulassen, da er über eine 28-
jährige, nie beanstandete Praxis verfüge. Das Schicksal der
Y._______AG sei direkt mit seiner Zulassung verbunden; diese habe in
den letzten fünf Jahren einen Drittel ihres Umsatzes mit Revisions-
dienstleistungen generiert. Die Verweigerung der Zulassung sei unver-
hältnismässig.
I.
Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2010 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Die Vorakten zum Zulassungsverfahren
Y._______AG seien (sinngemäss) nicht beizuziehen, da dies Gegen-
stand eines eigenen Zulassungsverfahrens sei. Die Gewähr für eine
einwandfreie Prüftätigkeit werde dem Beschwerdeführer wegen mehr-
fachen Verstosses gegen eine zentrale Vorschrift des neuen Re-
visionsrechts abgesprochen. Vorliegend sei der objektive Tatbestand
der einschlägigen Strafbestimmung erfüllt, weshalb ein solcher Ver-
stoss bei der Gewährsprüfung zu berücksichtigen sei. Ob die weiteren
Tatsbestandsvoraussetzungen erfüllt seien, sei Sache der zuständigen
kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Zudem habe der Beschwerde-
führer seinen Prüfkunden einen nicht unerheblichen Schaden zuge-
fügt. Die Eintragung als besonders befähigter Revisor sei nicht ge-
eignet, Fachpraxis nachzuweisen. Die Verhältnismässigkeit sei ge-
wahrt; bei einer Person, die keine Gewähr für eine einwandfreie Prüf-
tätigkeit biete, habe das Interesse an einer Zulassung grundsätzlich
hinter das mit dem Revisionsaufsichtsgesetz verfolgte Ziel der Sicher-
stellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen zurückzutreten.
J.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2010 sind die Vorakten betreffend das
Zulassungsverfahren der Y._______AG beigezogen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 28
Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG,
SR 221.302]).
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Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
2.
Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig.
Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und
durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Ent-
scheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2).
Streitgegenstand bildet vorliegend die Abweisung des Gesuchs um
persönliche Zulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte
bzw. Revisor. Der Beizug der vorinstanzlichen Akten hinsichtlich des
Zulassungsverfahrens der Y._______AG war allein deshalb angezeigt,
weil sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz des Vertrauens-
schutzes im Zusammenhang mit einer allfälligen Anwendbarkeit der
Übergangsbestimmung (vgl. E. 3.1) beruft und das Bundesverwal-
tungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat
(Art. 12 VwVG).
3.
Das Revisionsaufsichtsgesetz ist seit dem 1. September 2007 in Kraft
(Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des Revisionsaufsichtsge-
setzes vom 22. August 2007 [AS 2007 3969]). Dieses regelt die Zulas-
sung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleis-
tungen erbringen, und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der
Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1
Abs. 1 und 2 RAG).
Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienst-
leistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Aufsichtsbe-
hörde (Art. 3 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Revisionsaufsichts-
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verordnung vom 22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Die Aufsicht
obliegt nach Art. 28 Abs. 1 RAG der Vorinstanz. Diese entscheidet auf
Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen und Re-
visionsexperten, Revisorinnen und Revisoren sowie staatlich beauf-
sichtigten Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 1 RAG).
3.1 Art. 43 Abs. 3 RAG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 RAV sehen übergangs-
rechtlich ein erleichtertes Zulassungsverfahren vor: Natürliche Per-
sonen und Revisionsunternehmen, die bis vier Monate nach Inkrafttre-
ten des Revisionsaufsichtsgesetzes bei der Aufsichtsbehörde ein Ge-
such um Zulassung als Revisorin oder Revisor, Revisionsexpertin oder
Revisionsexperte oder als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunterneh-
men einreichen, dürfen bis zum Entscheid über die Zulassung Revi-
sionsdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Bst. a RAG erbringen. Die
fristgerechte Einreichung bewirkt somit eine provisorische Zulassung.
Die Aufsichtsbehörde bestätigt dem Gesuchsteller schriftlich die frist-
gerechte Einreichung des Gesuchs (vgl. Botschaft zur Änderung des
Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum
Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorin-
nen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 3969 ff., 4092 f.,
nachfolgend: Botschaft RAG). Im Revisorenregister wird sodann ange-
merkt, dass es sich um eine provisorische Zulassung handelt (Art. 47
Abs. 1 Satz 2 RAV).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund der recht-
zeitigen Enreichung des Gesuchs für sein Unternehmen, d.h. innerhalb
der gesetzlich vorgesehenen viermonatigen Frist, davon ausgegangen,
bis zum Entscheid über die Zulassung Revisionsdienstleistungen er-
bringen zu dürfen. Zudem bringt er vor, er habe irrtümlicherweise das
Gesuchsformular für die X._______AG ausgefüllt und nicht für sich
persönlich, bzw. eines für das Revisionsunternehmen und eines für
sich. Er habe damals den Unterschied nicht bedacht, da er praktisch
Alleinaktionär des Unternehmens sei und bisher auch einziger Revisor.
Es sei überspitzt formalistisch, wenn ihm jetzt rückwirkend für die Zeit
vom 1. Januar 2008 bis zum angefochtenen Entscheid vom 19. No-
vember 2009 die provisorische Zulassung verweigert werde. Das Ge-
such des Unternehmens sei nie abgewiesen worden und er sei im
Besitze der schriftlichen Empfangsbestätigung. Aufgrund des klaren
Wortlauts von Art. 43 Abs. 3 RAG habe er davon ausgehen können,
dass er bis zum Entscheid Revisionsdienstleistungen erbringen durfte.
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Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die Frist für die
Anwendung der Übergangsbestimmung verpasst, indem er sein per-
sönliches Zulassungsgesuch erst am 4. Juni 2008 eingereicht habe.
Der Beschwerdeführer könne aus der fristgerechten Einreichung des
Gesuchs für die Y._______AG nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es
sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass weder er persön-
lich noch die Y._______AG über eine Zulassung verfügten und daher
nicht berechtigt waren, zu revidieren. Zudem habe die Vorinstanz mit
E-Mail vom 4. Januar 2008 darauf hingewiesen, dass die provisorische
Zulassung abgewartet werden müsse.
3.3 Der Beschwerdeführer hat am 31. Dezember 2007 und damit
innerhalb der viermonatigen Frist das Gesuch um Zulassung der
X._______AG als Revisionsexpertin gestellt. Darin werden die Anzahl
Mitarbeitenden, die an Revisionsdienstleistungen beteiligt sind und
über eine entsprechende Zulassung verfügen auf 1 beziffert und die
Anzahl Mitarbeitenden ohne entsprechende Zulassung auf 3. Weiter
hat der Beschwerdeführer angegeben, der leitende Revisor verfüge
über dieselbe Zulassung wie die vom Revisionsunternehmen anbe-
gehrte. Die Vorinstanz bestätigte am 4. Januar 2008 den Eingang des
Gesuchs unter Verweis darauf, dass diese Bestätigung keine Ver-
fügung darstelle und nicht zur Erbringung von Revisionsdienstleis-
tungen berechtige; die provisorische oder definitive Zulassungsver-
fügung solle abgewartet werden. Revisionen, die ohne Zulassung er-
bracht würden, seien nicht rechtsgültig.
Sodann stellte die Vorinstanz anlässlich der Prüfung des Zulassungs-
gesuchs der X._______AG fest, dass keiner der Mitarbeitenden be-
reits über eine (provisorische) Zulassung verfügte und auch kein Ge-
such einer natürlichen Person eingegangen war, das mit dem Gesuch
der X._______AG verbunden war. Somit konnte das Gesuch des
Unternehmens nicht beurteilt werden, da die Zulassung eines Revi-
sionsunternehmens nicht unabhängig von der Zulassung der Mitar-
beitenden beurteilt werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 1 RAG) und deshalb
das Revisionsunternehmen und natürliche Personen, die bei diesem
Revisionsunternehmen angestellt oder beteiligt sind, die Einreichung
ihrer Gesuche koordinieren müssen (Art. 47 Abs. 2 RAV). Dies teilte
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23. Januar 2008
mit.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 (elektro-
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nisch) ein Gesuch um persönliche Zulassung. Am 28. Februar 2008
forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, das Gesuch unter-
schrieben auf dem Postweg einzureichen. Dieses ging bei der Vor-
instanz am 5. Juni 2008 ein, was dem Beschwerdeführer via E-Mail
bestätigt wurde.
3.4 Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um persönliche Zulassung
nach dem 31. Dezember 2007 und somit nicht innerhalb der viermona-
tigen Frist nach Art. 47 Abs. 1 RAV eingereicht. Die privilegierte Über-
gangsregelung ist zeitlich auf vier Monate begrenzt; Zulassungsge-
suche, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, bewirken keine
provisorische Zulassung. Die betreffenden Gesuchsteller dürfen dem-
nach erst dann Revisionsdienstleistungen erbringen, wenn die Auf-
sichtsbehörde ihnen die beantragte Zulassung (definitiv) erteilt hat
(Art. 12 Abs. 1 RAV; vgl. Botschaft RAG, BBl 2004 4093).
3.5 Durch die rechtzeitige Einreichung des Gesuchs für die
X._______AG gilt das Gesuch um persönliche Zulassung, entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ebenfalls als rechtzeitig
eingereicht, denn beim persönlichen Zulassungsgesuch handelt es
sich nicht um eine Ergänzung oder Präzisierung des Gesuchs des
Revisionsunternehmens, sondern um ein selbständiges Gesuch, das
ein vom Zulassungsverfahren des Revisionsunternehmes getrenntes
Zulassungsverfahren eröffnet. Zwar kann das Gesuch des Revisions-
unternehmens gegenwärtig nicht unabhängig vom Zulassungsgesuch
des Beschwerdeführers beurteilt werden, dies jedoch nur, weil der Be-
schwerdeführer momentan der einzige Mitarbeiter der X._______AG
bzw. der Y._______AG ist, der sich mit dem Gesuch des Revisions-
unternehmens vebunden hat bzw. aktuell für eine Anerkennung als Re-
visionsexpterte oder Revisor in Frage kommt. Sollte die Y._______AG
sich zwischenzeitlich reorganisieren bzw. entsprechendes Personal re-
krutieren, ist eine vom vorliegenden Verfahren unabhängige Beurtei-
lung des diesbezüglichen Zulassungsgesuchs möglich.
Überdies schafft Art. 43 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 RAV keine
Vertrauensgrundlage dafür, dass der Beschwerdeführer davon hätte
ausgehen können, persönlich über eine provisorische Zulassung zu
verfügen, da die Anwendung dieser Bestimmung nach ihrem klaren
Wortlaut auf vier Monate beschränkt ist. Zudem hat die Vorinstanz in
den Eingangssbestätigungen sowohl des persönlichen Zulassungsge-
suchs als auch des Zulassungsgesuchs der X._______AG darauf
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hingewiesen, dass diese nicht als Zulassungen gelten und nicht zur
Erbringung von Revisionsdienstleistungen berechtigen würden; eine
provisorische oder definitive Zulassungsbestätigung solle abgewartet
werden.
3.6 Der Hinweis auf die irrtümliche Ausfertigung des Gesuchs auf die
X._______AG statt auf den Beschwerdeführer persönlich ist unbe-
helflich, da die von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Gesuchs-
formulare je nachdem, ob es sich um eine natürliche Person, ein
Einzelunternehmen (in der nur der Inhaber Revisionsdienstleistungen
erbringt), ein Revisionsunternehmen oder ein staatlich beaufsichtigtes
Revisionsunternehmen handelt, divergieren und die Vorinstanz ein Ge-
such, das für ein Revisionsunternehmen ausgefüllt wurde, nicht als ein
Gesuch für eine natürliche Person erkennen bzw. anerkennen kann.
Diesbezüglich ist auf die im Zulassungsverfahren geltende Melde-
pflicht hinzuweisen, wonach Personen und Unternehmen ab Gesuch-
stellung verpflichtet sind, der Aufsichtsbehörde unverzüglich jede Tat-
sache mitzuteilen, die für die Beurteilung der Zulassungsvoraus-
setzungen von Belang ist (Art. 13 Abs. 1 RAV).
3.7 Da der Beschwerdeführer persönlich somit zu keiner Zeit über
eine provisorische Zulassung verfügt hat, handelt es sich vorliegend,
entgegen seiner Annahme, auch nicht um ein rückwirkende Verweige-
rung der provisorischen Zulassung. Der Vorinstanz kann diesbezüglich
nicht vorgeworfen werden, sie sei überspitzt formalistisch vorge-
gangen, indem sie das persönliche Zulassungsgesuch des Beschwer-
deführers hinsichtlich der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung
(vgl. E. 3.1) als verspätet qualifiziert hat: Überspitzter Formalismus ist
eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor,
wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden,
ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde
formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an
Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgern
und Bürgerinnen den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Im
Rechtsgang sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungs-
gemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die
Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede
prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) im Widerspruch. Überspitzter Formalismus liegt nur
vor, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine
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schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck
wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Wei-
se erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1). Vorliegend
hatte die Übergangsfrist den Zweck, die erwartete grosse Anzahl von
Gesuchen über vier Monate zu bündeln und diesen Gesuchstellenden
vorab provisorische Zulassungen aufgrund einer summarischen Prü-
fung ihrer Unterlagen in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen er-
teilen zu können. Auf diese Weise konnte das Revisionswesen im
ersten Quartal 2008 weiter funktionieren und die Aufsichtsbehörde die
umfassenden, zeitintensiven Prüfungen der Zulassungsgesuche an-
hand nehmen. Da das persönliche Zulassungsgesuch des Beschwer-
deführers ein selbständiges, vom Gesuch des Revisionsunternehmens
unabhängiges Gesuch ist (vgl. E. 3.5) und elektronisch am 28. Januar
2008 eingegangen ist, ist es nicht überspitzt formalistisch, die Über-
gangsfrist als verpasst anzusehen; vielmehr erscheint es sachlich ge-
rechtfertigt, dieses Gesuch nicht in einem zweistufigen Verfahren (pro-
visorische Zulassung – definitive Zulassung) zu behandeln.
4.
Eine natürliche Person wird gemäss Art. 4 Abs. 1 RAG als Revisions-
expertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforde-
rungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbe-
scholtenen Leumund verfügt. Es ist erstellt und unbestritten, dass der
Beschwerdeführer die Anforderungen an die Ausbildung erfüllt.
Strittig ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen an
den unbescholtenen Leumund erfüllt. Diese werden in Art. 4 RAV aus-
geführt, wonach der Gesuchsteller zugelassen wird, wenn er über
einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen an-
deren persönlichen Umständen ergibt, das der Gesuchsteller nicht Ge-
währ für einen einwandfreie Prüftätigkeit bietet. Zu berücksichtigten
sind dabei insbesondere strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag
im Zentralstrafregister nicht entfernt ist, sowie bestehende Verlust-
scheine.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gewähr für eine ein-
wandfreie Prüftätigkeit sei ihm in widerrechtlicher, sogar willkürlicher
Weise abgesprochen worden. Es sei in jedem Einzelfall unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände zu prüfen, ob in Bezug auf die sich
aus dem Revisionsaufsichtsgesetz ergebenden Pflichten die Voraus-
setzungen für eine einwandfreie Prüftätigkeit erfüllt seien. Dabei sei
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auch auf eine Prognose abzustellen. Abgesehen von der Tatsache,
dass er nach dem 1. Januar 2008 einen Teil seiner bisherigen Revi-
sionsmandate weiter betreut habe, könne ihm die Vorinstanz keinerlei
Fehler bei seiner Revisionstätigkeit nachweisen. Er sei aufgrund der
fristgemässen Einreichung seines Zulassungsgesuchs davon ausge-
gangen, gestützt auf die übergangsrechtliche Regelung Revisions-
dienstleistungen erbringen zu dürfen. Zudem stipuliere das Gesetz
keine Pflicht seitens des Gesuchstellers, nachzuprüfen, ob er im Re-
visorenregister bereits vermerkt sei. Es handle sich nicht um ein Re-
gister für provisorische Zugelassene.
Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe nach dem 1. Ja-
nuar 2008 Revisionsdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Bst. a RAG
erbracht, ohne über eine entsprechende Zulassung zu verfügen und
damit gegen eine zentrale (Straf-)Bestimmung des Revisionsaufsichts-
rechts verstossen; dieser Verstoss müsse im Rahmen der Gewährs-
prüfung berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe nicht gut-
gläubig davon ausgehen können, über eine provisorische Zulassung
zu verfügen, da er sein Zulassungsgesuch nicht fristgerecht gestellt
habe, mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass die Bestäti-
gungen weder eine provisorische noch eine definitive Zulassung dar-
stellten und zudem die Einreichung eines Gesuchs nach Ablauf der
Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (vgl. E. 3.1)
nicht automatisch eine provisorische Zulassung bewirke. Die proviso-
rische Zulassung bedinge mindestens eine summarische Prüfung und
werde alsdann dem Gesuchsteller bestätigt. Überdies seien proviso-
rische Zulassungen im Revisorenregister vermerkt. Der Beschwerde-
führer hätte dies prüfen müssen oder bei der Aufsichtsbehörde direkt
anfragen können. Unterlasse ein Prüfer solche elementaren Prüfungs-
handlungen, müsse die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit
grundsätzlich in Frage gestellt werden. Das Vertrauen in die Prüftätig-
keit des Beschwerdeführers werde aus Sicht eines Dritten beeinträch-
tigt. Zudem habe der Beschwerdeführer seinen Revisionskunden einen
erheblichen Schaden verursacht: Ohne Zulassung erbrachte Revi-
sionsdienstleistungen seien ungültig und müssten wiederholt werden.
4.2 Wie bereits festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer persönlich
zu keinem Zeitpunkt über eine provisorische Zulassung als Revisions-
experte oder als Revisor; das Zulassungsverfahren wurde richtiger-
weise einstufig geführt (vgl. E. 3.7). Demgemäss durfte er ab dem
1. Januar 2008 weder eingeschränkte noch ordentliche Revisionen
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vornehmen (vgl. Art. 727b f. des Obligationenrechts vom 30. März
1911 [OR, SR 220], Art. 12 Abs. 1 RAV sowie Art. 43 Abs. 1 RAG
i.V.m. Bundesgesetz über die Änderung des Obligationenrechts
[GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Han-
delsregister- und Firmenrecht] vom 16. Dezember 2005, AS 2007
4791 ff., 4839; vgl. hierzu Botschaft RAG, BBl 2004 4092). Dennoch
hat er im Jahr 2008 gemäss eigenen Angaben 17 Revisionsmandate
(16 eingeschränkte und eine ordentliche Prüfung) als leitender Revisor
betreut. Davon waren gemäss vor Vorinstanz eingereichter Mandats-
übersicht vom 23. Oktober 2009 11 Revisionsberichte erstellt und
deren fünf von den Generalversammlungen der betreffenden Gesell-
schaften bereits abgenommen. Überdies war die Y._______AG am
11. Juni 2008 bei 29 Gesellschaften im Handelsregister als Revisions-
stelle eingetragen (entsprechende Handelsregisterauszüge bei den
Akten, allfällige Anpassungen im Handelsregister nach diesem Zeit-
punkt nicht berücksichtigt).
4.3 Die genannten Revisionsmandate hat der Beschwerdeführer zwar
im Namen der Y._______AG betreut, jedoch war er gemäss eigenen
Angaben als leitender Revisor tätig, weshalb ihm die Führung der
entsprechenden Revisionsmandate ohne die erforderliche Zulassung
persönlich zuzurechnen ist.
Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 Bst. a RAG er-
füllt, wonach mit Gefängnis oder Busse bis zu 1'000'000 Franken be-
straft wird, wer eine Revisionsdienstleistung ohne die erforderliche
Zulassung oder trotz Verbot zur Ausübung einer Tätigkeit erbringt. Bei
fahrlässiger Tatbegehung ist die Strafe Busse bis zu 100'000 Franken
(Art. 40 Abs. 2 RAG). Als Revisionsdienstleistungen gelten gemäss
Art. 2 Bst. b RAG Prüfungen und Bestätigungen, die nach bundes-
rechtlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisionsexperten
oder einen zugelassenen Revisor vorgenommen werden müssen. Die
Strafverfolgung und Beurteilung ist Sache der Kantone (Art. 40 Abs. 3
RAG).
4.4 Beim Begriff des unbescholtenenen Leumunds handelt es sich um
einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher in Art. 4 RAV konkretisiert
wird, jedoch im Weiteren auslegungsbedürftig ist. Gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung ist dessen Auslegung und Anwendung eine
Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen
Kognition zu überprüfen ist. Nach konstanter Praxis ist dabei jedoch
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Zurückhaltung zu üben und den Verwaltungsbehörden ein gewisser
Beurteilungsspielraum zuzuerkennen, wenn der Entscheid besondere
Kenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen
voraussetzt und die Behörde die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend durchgeführt hat (BGE 131 II 680 E. 2.3.2, BGE 127 II 184
E. 5a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 446c f.).
4.4.1 Der Begriff des unbescholtenen Leumunds bzw. der Gewähr für
eine einwandfreie Prüftätigkeit ist mit Blick auf die besonderen Aufga-
ben der Revisionsstelle und in Anlehnung an die entsprechenden Be-
stimmungen der Banken-, Börsen- und Geldwäschereigesetzgebung
sowie unter Berücksichtigung der dazu entwickelten Rechtsprechung
des Bundesgerichts auszulegen (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-2440/2008 vom 16. Juli 2008 E. 4.2.3). Bei einer Gewährs-
prüfung müssen grundsätzlich verschiedene Elemente wie Integrität,
Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als berufsspezifische
Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften wie Ansehen,
Achtung und Vertrauenswürdigkeit berücksichtigt werden (BGE 99 Ib
104 E. 5). Unter Umständen können auch Aktivitäten, die über die Tä-
tigkeit als Revisor und Revisionsexperten hinausgehen, die Beurtei-
lung der einwandfreien Prüftätigkeit beeinflussen (vgl. BGE 129 II 438
E. 3.3, BGE 99 Ib 104 E. 2b). Nach dem Zweckartikel des Revisions-
aufsichtsgesetzes dient dieses der ordnungsgemässen Erfüllung und
der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1
Abs. 2 RAG). Die Umschreibung des Zwecks ist für die Auslegung des
Revisionsaufsichtsgesetzes heranzuziehen (Botschaft RAG, BBl 2004
4059).
4.4.2 Ein Verstoss gegen Art. 40 Abs. 1 Bst. a RAG ist in Bezug auf
die Leumundsbeurteilung offenkundig relevant, da die Voraus-
setzungen für eine einwandfreie Prüftätigkeit hinsichtlich der sich aus
dem Revisionsaufsichtsgesetz ergebenden Pflichten nicht erfüllt sind;
eine einwandfreie Prüftätigkeit erfordert fachliche Kompetenz und ein
korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr, worunter in erster Linie die
Einhaltung der Rechtsordnung, namentlich des Revisionsrechts, aber
auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des Grundsatzes
von Treu und Glauben zu verstehen ist. Mit dem Gebot der einwand-
freien Prüftätigkeit nicht zur vereinbaren sind deshalb Verstösse gegen
einschlägige Rechtsnormen bzw. gegen die Treue- und Sorgfaltspfich-
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ten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2440/2008 vom
16. Juli 2008 E. 4.3). Zuwiderhandlungen gegen die Strafbestim-
mungen des Revisionsaufsichtsgesetzes führen demnach zu einer ne-
gativen Beurteilung des Leumunds, selbst wenn diesbezüglich (noch)
kein Urteil der zuständigen Behörden vorliegt.
Diesbezüglich kann sich der Beschwerdeführer nicht auf seinen guten
Glauben berufen (vgl. E. 3.5). Überdies kann er daraus, dass es sich
bei den im Jahr 2008 weiterbetreuten Revisionsmandaten um bisheri-
ge sowie langjährige Revisionskunden handelt, nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Vielmehr hätte er seine bisherigen Revisionskunden
darüber informieren müssen, dass er (gegenwärtig) nicht über die er-
forderliche Zulassung der Revisionsaufsichtsbehörde verfügt, die an-
stehenden Revisionen bis zum Zeitpunkt der definitiven Zulassung
auszuführen bzw. zu leiten. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er
sei nicht verplichtet gewesen, seinen (allfälligen) Eintrag im Revisoren-
register zu überprüfen, ist auf die (wiederholt angebrachten) Hinweise
der Vorinstanz in den Gesuchsbestätigungen (vgl. E. 3.5 in fine) zu
verweisen; unter diesen Umständen ist es am Gesuchstellenden
sicherzustellen, ob er berechtigt ist, die anstehenden Revisionen aus-
zuführen bzw. zu leiten. Die nach dem 1. Januar 2008 getätigten Re-
visionsdienstleistungen sind mit einem rechtlichen Makel behaftet. Wie
dieser Makel zu beurteilen ist bzw. ob die erbrachten Revisionsdienst-
leistungen ungültig sind und gegebenenfalls wiederholt werden müs-
sen, wie die Vorinstanz vorbringt, ist im vorliegenden Zusammenhang
nicht entscheidend. Zumindest hat dieser Umstand für die betreffen-
den Gesellschaften eine rechtliche Unsicherheit zur Folge. Anzufügen
ist, dass gemäss Art. 47 Abs. 1 RAV auch provisorische Zulassungen
(nebst den rechtskräfigten Zulassungen, vgl. Art. 16 RAV) im Revi-
sorenregister vermerkt werden; der Einwand des Beschwerdeführers,
es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, ein Register für
provisorische Zugelassene zu führen, geht somit fehl.
4.5 Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an den un-
bescholtenen Leumund nicht. Die Vorinstanz hat dem Beschwerde-
führer die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit weder in wider-
rechtlicher noch in willkürlicher Weise abgesprochen, sondern unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände geprüft, ob in Bezug auf die
sich aus dem Revisionsaufsichtsgesetz ergebenden Pflichten die Vo-
raussetzungen für eine einwandfreie Prüftätigkeit beim Beschwerde-
führer erfüllt sind.
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5.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die An-
forderungen an den unbescholtenen Leumund nicht erfüllt. Der Be-
schwerdeführer kann daher gegenwärtig weder als Revisionsexperte
noch als Revisor zugelassen werden, da die Voraussetzungen an den
unbescholtenen Leumund dieselben sind (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5
Abs. 1 Bst. a RAG i.V.m. Art. 4 RAV). Die angefochtene Verfügung er-
weist sich somit als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung der Frage,
ob der Beschwerdeführer die Anforderungen an die (beaufsichtigte)
Fachpraxis erfüllt oder gestützt auf die Härtefallklausel zugelassen
werden kann.
Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass das Zulassungs-
gesuch in Bezug auf den unbescholtenen Leumund zu einem späteren
Zeitpunkt anders beurteilt werden kann. Es liegt jedoch nicht in der
Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Zeitpunkt zu be-
stimmen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenkosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Diese werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und mit dem am 29. Januar
2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.
Im Bereich des Revisionsaufsichtsrechts handelt es sich nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der zu absol-
vierenden Fachpraxis um eine Frage, deren Überprüfung dem Bundes-
gericht entzogen ist (vgl. Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Urteile des Bundesgerichts
2C_438/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2 und 2C_136/2009 vom
16. Juni 2009). Ob die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist,
wenn es um die Beurteilung des unbescholtenen Leumunds geht, ist
eine Frage, deren Beantwortung nicht in der Kompetenz des Bundes-
verwaltungsgerichts liegt. Vielmehr wird das Bundesgericht gegebe-
nenfalls selbst über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde ent-
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scheiden. Diese Überlegungen führen zu der Rechtsmittelbelehrung,
wie sie im Nachgang zum Entscheiddispositiv formuliert ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Ge-
richtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 6. Mai 2010
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