B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7970/2010
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
K._______,
vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch),
Verfügung vom 1. September 2010.
B-7970/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
K._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde
am 28. April 1955 geboren und ist Franzose. Er hat in den Jahren 1973
bis 2007 als Buschauffeur (Grenzgänger) in der Schweiz gearbeitet und
während dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an die Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung AHV / IV entrichtet. Am 14. Januar
2008 meldete er sich zum Bezug einer Rente der Schweizerischen Invali-
denversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Basel Stadt (im Folgen-
den: kantonale IV-Stelle) an.
B.
Nach der Durchführung des Abklärungsverfahrens, insbesondere der
Einholung verschiedener Arztberichte sowie mehrerer, psychiatrischer
und neurologischer Gutachten, stellte die kantonale IV-Stelle mit Vorbe-
scheid vom 3. Juni 2010 eine Abweisung des Leistungsgesuchs in Aus-
sicht. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei seit Ok-
tober 2006 ununterbrochen arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation könne er seine bisherige Tätigkeit als Bus-
chauffeur nicht mehr ausüben. Hingegen seien ihm andere, angepasste
Tätigkeiten ohne Risiko der Eigen- oder Fremdgefährdung mit einem Ar-
beitspensum von 80 % zumutbar. Hierbei kämen zum Beispiel Kontroll-,
Sortier-, Überwachungstätigkeiten oder Montagearbeiten u.ä. in Frage.
Der Einkommensvergleich ergebe – unter Berücksichtigung eines Lei-
densabzuges von 10 % – einen Invaliditätsgrad von 37 %, womit kein
Rentenanspruch bestehe.
C.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer sinngemäss Einwand erhoben
durch Zustellung zweier Arztberichte, die am 28. Juni 2010 bei der kanto-
nalen IV-Stelle eingingen.
Mit Verfügung vom 1. September 2010 bestätigte die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) den Vorbescheid der
kantonalen IV-Stelle. Zu den mit Stellungnahme vom 28. Juni 2010 ge-
machten Einwänden des Beschwerdeführers hielt sie fest, die nachge-
reichten ärztlichen Berichte würden keine neuen Diagnosen beziehungs-
weise Gesundheitsschäden nennen, die nicht bereits bekannt gewesen
seien. Als Leitdiagnose stehe nach wie vor eine Migräne mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit im Zentrum. Die Verdachtsdiagnose einer Epilep-
sie werde als eher unwahrscheinlich angenommen. Dies habe indessen
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keine Bedeutung, da die funktionellen Einschränkungen – unabhängig
davon, welche Diagnose als richtig betrachtet werde – im Arbeitsprofil der
Verweisungstätigkeit berücksichtigt worden seien.
D.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Okto-
ber 2010 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Ba-
sel-Stadt (im Folgenden: kantonales Versicherungsgericht). Auf ein ent-
sprechendes Gesuch des Beschwerdeführers, nunmehr vertreten durch
Advokatin lic. iur. Sarah Brutschin, vom 9. November 2010 hin überwies
das kantonale Versicherungsgericht dessen Beschwerde mit Verfügung
vom 11. November 2010 zuständigkeitshalber sowie zur weiteren Be-
handlung ans Bundesverwaltungsgericht.
D.a In seiner Beschwerdeschrift vom 11. Oktober 2010 beantragt der (zu
dem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Zusprechung
einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Zur Begründung
führt er aus, er sei im September 2008 von einem Psychiater (Dr. med.
F._______) untersucht worden. Frau H._______ der kantonalen IV-Stelle
habe ihm dann je eine weitere Begutachtung durch einen Neurologen
sowie einen Pneumologen zugesichert, die jedoch nie durchgeführt wor-
den seien. Stattdessen bestreite die Vorinstanz seine gesundheitlichen
Einschränkungen schlechthin. Er leide an Migraleptie sowie einem leich-
ten Asthma, was sich in häufigen Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörun-
gen und einem Gefühl, wie wenn "Blitze durch den Kopf schiessen", äus-
sere, wobei er auf Grund dieser Schwindelanfälle öfters zu Boden stürze.
D.b Den mit Zwischenverfügung vom 19. November 2010 einverlangten
Kostenvorschuss von Fr. 400.– hat der Beschwerdeführer innert der mit
Verfügung vom 14. Januar 2011 angesetzten Nachfrist überwiesen.
D.c Mit seiner ergänzenden Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2011 stellt
der (nunmehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer die Anträge, es sei
ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2010
eine ganze Rente ab Oktober 2007 zuzusprechen, unter Entschädigungs-
folge. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung unter Einbe-
zug einer neurologischen Abklärung. Diese Anträge begründet er zu-
sammenfassend damit, er habe zuletzt als Buschauffeur gearbeitet und
am 3. Oktober 2006 während dieser Tätigkeit einen akuten Verwirrungs-
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zustand erlitten, infolge dessen er die Fahrt habe unterbrechen und sich
ins Spital einweisen lassen müssen. Schon zuvor habe er an erheblichen
neurologischen Störungen gelitten. Seit dem 3. Oktober 2006 hätten sich
zusätzlich wiederkehrende Migräneattacken, die sich als Migralepsie (ze-
rebrale Krampfanfälle) äussern würden, gehäuft. Im Bericht der Hôpitaux
(…) vom 27. Mai 2010 sei die Vermutungsdiagnose Migräneanfälle mit
oder ohne Aura festgehalten worden, wobei eine Epilepsie nicht habe
ausgeschlossen werden können. Auch in dem durch die SWICA eingehol-
ten Arztbericht des Schweizerischen Epilepsiezentrums vom 15. Novem-
ber 2006 sei die Verdachtsdiagnose einer Epilepsie nicht ausgeschlossen
worden. In dem ebenfalls zu Handen der SWICA erstellten Arztbericht
vom 10. April 2007 habe Dr. med. O._______ eine 50 %-ige Arbeitsunfä-
higkeit aus psychiatrischer Sicht angenommen und eine Konsensbespre-
chung mit den Neurologen vorgeschlagen. Dr. M._______ habe in neuro-
logischer Hinsicht – infolge starker Migräneattacken – eine Arbeitsunfä-
higkeit von 20 % erkannt. Demgegenüber sei keine gemeinsame Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. O._______ und Dr. M._______
erfolgt. Insgesamt würden bezüglich der neurologischen Situation drei un-
terschiedliche Beurteilungen vorliegen, weshalb die Vorinstanz ihn zwin-
gend hätte erneut untersuchen lassen müssen, ohne auf den im Verfü-
gungszeitpunkt knapp drei Jahre alten Bericht von Dr. med. M._______
abstellen zu dürfen. Ebenfalls hätte die Vorinstanz die Gesamtbeurteilung
der Arbeitsfähigkeit in psychischer sowie neurologischer Hinsicht nicht
einzig dem von ihr konsultierten Psychiater Dr. med. F._______ überlas-
sen dürfen. Unter Berücksichtigung des Befundes gemäss dem Arztbe-
richt der Hôpitaux (…) vom 27. Mai 2010 sowie der zusätzlichen psychi-
schen Beeinträchtigung müsste eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit auch
im Rahmen einer weniger belastenden Verweisungstätigkeit bestehen.
Angesichts der regelmässig auftretenden Mitgräneattacken sei er in der
freien Wirtschaft kaum mehr vermittelbar.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2011 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti-
gen. Zur Begründung verweist sie auf die bei der kantonalen IV-Stelle
eingeholte Stellungnahme vom 30. März 2011. Jene führt in dieser Stel-
lungnahme aus, sie habe ihre Beurteilung des Gesundheitszustands und
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten von
Dr. med. F._______ vom 14. September 2008, seine ergänzende Stel-
lungnahme vom 4. März 2009 sowie das neurologische / neuropsycholo-
gische Gutachten von Dr. med. M._______ zu Handen der SWICA vom
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7. September 2007 abgestützt. Dr. med. F._______ habe namentlich
festgehalten, seit der Begutachtung durch Dr. med. O._______ sei zwar
eine Verbesserung eingetreten, es liege aber immer noch eine Anpas-
sungsstörung vor. Bei dieser handle es sich jedoch nicht um einen dauer-
haft gestörten psychischen Zustand, da eine Erholung respektive diesbe-
zügliche Therapie möglich sei. Im Gutachten vom 7. September 2008 ha-
be Dr. M._______ eine Migräne mit Aura diagnostiziert und in Bezug auf
die angestammte Tätigkeit als Buschauffeur eine Fahruntauglichkeit fest-
gestellt. In einer anderen Tätigkeit ohne Fremd- oder Selbstgefährdung
bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die vorliegenden medizini-
schen Unterlagen seien ausserdem mehrfach durch den regionalen ärzt-
lichen Dienst (im Folgenden: RAD) der kantonalen IV-Stelle gewürdigt
worden. In der Stellungnahme vom 8. März 2011 habe der zuständige
RAD-Arzt zum Beispiel erläutert, weshalb die Verdachtsdiagnose einer
Epilepsie unwahrscheinlich sei. Da keine bis anhin noch unbekannte ge-
sundheitlichen Einschränkungen gelten gemacht und die funktionellen
Auswirkungen der bekannten Beschwerden bei der Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt worden seien, gebe es keinen
Grund, von den Ergebnissen der beiden erwähnten Gutachten abzuwei-
chen.
F.
Am 27. Juni 2011 repliziert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz überge-
he in ihrer Vernehmlassung die Verdachtsdiagnose Epilepsie, indem sie
erläutere, die diagnostizierten Migräneattacken seien behandelbar. Die
eindeutige Klärung der Diagnose (ob Migräne oder Epilepsie) sei jedoch
unerlässlich für die Beurteilung des Arbeitsunfähigkeitsgrads. Im Falle ei-
ner sich bestätigenden Diagnose Epilepsie sei der Umfang und die Dauer
der auftretenden Schmerzattacken gutachterlich abzuklären.
G.
Mit Duplik vom 15. August 2011 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas-
sung vom 4. April 2011 fest unter Verweisung auf die bei der kantonalen
IV-Stelle erneut eingeholte Stellungnahme. In jener Stellungnahme vom
9. August 2011 bestätigt die kantonale IV-Stelle ebenfalls ihre bisherigen
Ausführungen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
B-7970/2010
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 1. Septem-
ber 2010. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 1. Sep-
tember 2010 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifen-
den, freiwilligen Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme
der Abteilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer
C-7970/2010 lautet deshalb fortan B-7970/2010.
1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätig-
keitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemali-
ge Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohn-
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sitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheits-
schaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Ver-
fügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt
als Grenzgänger bei der X.________, Y._______ angestellt und lebte,
namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Z._______ (Frankreich).
Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt sei-
ner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt
haben soll. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle für die
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und die Vorin-
stanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. September 2010) eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegens-
tand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bun-
desgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leis-
tungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
3.3 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan-
gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil Bundesge-
richt 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde da-
gegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechen-
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Seite 8
den Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1
IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent-
steht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens Ende Juni 2008 eingereicht, so
gilt diesbezüglich das alte Recht (BGE 138 V 475). Vorliegend hat sich
der Beschwerdeführer am 14. Januar 2008 zum Bezug von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet. Entsprechend ist
vorliegend in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns die
IV-Gesetzgebung, wie sie bis Ende Jahr 2007 Geltung hatte, anzuwen-
den.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif-
ten Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen) Versicherungsfalles, spä-
testens jedoch bei Erlass der angefochtenen Verfügungen in Kraft stan-
den; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls
früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene
erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG auf Grund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.5 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere
dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord-
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Seite 9
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Ver-
ordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf
Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die glei-
chen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Noch keine Anwendung finden die neuen europäischen Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 (in den Beziehungen zwischen
der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2012 anwend-
bar).
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson-
dere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
3.6 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.7 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
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Seite 10
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.8 Das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei nicht an die Antragsbe-
gründung durch die Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Auf Grund
des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch aus anderen Gründen,
als den von den Verfahrensbeteiligten angerufenen, gutheissen (THOMAS
HÄBERLI, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG,
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62, N. 37 ff.).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente
verneint.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens
während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingun-
gen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der
Schweiz während der Dauer von rund 35 Jahren Beiträge an die die Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, womit er zwei-
felsohne die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer or-
dentlichen Invalidenrente erfüllt. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebe-
nenfalls ab wann und in welchem Umfang er invalid im Sinne des Geset-
zes (geworden) ist.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
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Seite 11
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfä-
hig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6). Neurechtlich haben nach Art. 28 Abs. 1
IVG Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfä-
hig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 Prozent invalid sind (Bst. c).
4.3.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Pro-
zent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente
(Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG (Art.
28 Abs. 1ter aIVG) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
aIVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und –
wie vorliegend – für Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft,
denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet
wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
Wohnsitz haben.
4.3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
B-7970/2010
Seite 12
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG).
4.3.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In-
valideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR
2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi-
zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten
der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be-
rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.5 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
B-7970/2010
Seite 13
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
4.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
5.
Aus den vorliegenden Medizinalakten geht zusammenfassend hervor,
dass der Versicherte am 3. Oktober 2006 während der Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit als Buschauffeur einen akuten Verwirrungszustand
mit teilweiser Amnesie (Orientierungs- und Sprachverlust) erlitt, worauf-
hin er sich verfuhr und die Berufsfahrt abbrechen musste. Schon zu ei-
nem früheren Zeitpunkt sind ähnliche Anfälle verzeichnet, anlässlich derer
der Versicherte während der Dauer von 5 bis 15 Minuten visuelle Reiz-
phänomene (Wahrnehmung farbiger, sich bewegender Wellen im rechten
Gesichtsfeld) respektive ein Flimmerskotom erlebt habe. Nach seinen
Angaben werde er auch heute noch von wöchentlichen Migräneattacken,
verbunden mit Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Übelkeit und heftigs-
ten Kopfschmerzen, heimgesucht. Die Untersuchungsergebnisse der
B-7970/2010
Seite 14
wichtigsten, in den Akten befindlichen, zahlreichen medizinischen Berich-
ten sind nachfolgend wiederzugeben.
5.1 Die notfallmässige Hospitalisation des Versicherten vom 3. bis 4. Ok-
tober 2006 im Universitätsspital Y._______ haben die Ärzte PD Dr. med.
L._______, Leitender Arzt und G._______, Assistenzarzt, im (Austritts-)
Bericht vom 5. Oktober 2006 dokumentiert. Die beiden Ärzte erhoben fol-
gende Befunde:
vor allem prolongierte Migräne mit Aura am 3. August 2006 (recte:
3. Oktober 2006),
CT-Schädel am 3. Oktober 2006: unauffällig,
MRI Neurokranium am 3. Oktober 2006: keine frische Ischämie,
keine Mikroangiopathie, keine Blutung,
neurovaskulärer Ultraschall am 4. Oktober 2006: Normalbefund,
TTE und TEE am 5. Oktober 2006:
o normale EF 60 %,
o weder in Ruhe noch unter Valsalva Übertritt von Kontrast-
mittel auf Vorhofsebene,
o keine interaktiväre Thromben,
o Plaque im Aortenbogen (6mm),
EEG vom 4. Oktober 2006: Herdbefund rechts-temporal mit Indi-
zien der zerebralen Übererregbarkeit.
5.2 Im Bericht vom 15. November 2006 stellte PD Dr. med. H.______,
Oberarzt des EPI Schweizerisches Epilepsie-Zentrums folgende Diagno-
sen:
Verdacht auf Migräneattacke mit prolongierter am 3. Okto-
ber 2006, bei
o Verdacht auf rezidivierende Migräne-Auren ohne Kopf-
schmerz in der Vorgeschichte, Erstmanifestation 2001
(ICD-10 G43.1),
Nebendiagnosen:
o chronische Sinusitis,
B-7970/2010
Seite 15
o Hämorrhoiden-Operation 2001 mit Status nach Thrombose
im linken Arm.
In der Begründung seiner Beurteilung hielt Dr. med. H._______ fest, der
Versicherte leide seit 5 Jahren an rezidivierenden, insgesamt selten auf-
tretenden Ereignissen mit visuellen Reizerscheinungen, vermutlich im
rechten Gesichtsfeld. Die Symptome würden akut auftreten und nach fünf
bis zehn Minuten wieder abrupt ableben, ohne mit weiteren Symptomen,
zum Beispiel Kopfschmerzen, verbunden zu sein. Auslöser seien in der
Regel blendende oder visuelle Reize. Diese Symptomatik sei mit einer
Migräne ohne Kopfschmerzen oder auch einer einfach-fokalen Epilepsie
in Form von elementaren visuellen Auren vereinbar. Die Familienanam-
nese spreche hierbei eher für eine Migräne, die Art der visuellen Reizer-
scheinungen demgegenüber gemäss Literatur für eine epileptische Ge-
nese. Die Auslösbarkeit durch Blendung oder Flackerlicht sei mit beiden
Differenzialdiagnosen vereinbar. Bei zwei der Vorfällen sei die Symptoma-
tik über eine visuelle Reizerscheinung hinausgegangen. So habe der
Versicherten am 3. Oktober 2006 zusätzlich eine deutliche Sprachstö-
rung, Kribbelparästhesien im linken Arm, ein Zittern der linksseitigen Ex-
tremitäten sowie eine Desorientierung beschrieben. Der Anfall habe aus-
serdem rund 4 Stunden gedauert. Diese Dauer sei für einen epileptischen
Anfall untypisch. Eine Migräne mit prolongierter Aura sei eher wahr-
scheinlicher. Gegen eine Epilepsie spreche ausserdem, dass innerhalb
des Verlaufs von fünf Jahren ohne antikonvulsiven Schutz zu keinem
Zeitpunkt andere, epilepsieverdächtigere Anfallstypen, eine Ausweitung
zu einem generalisierten Anfall oder zumindest eine langsame Zunahme
der Anfallsfrequenz beobachtet worden seien. Insgesamt sei deshalb
nach der Ansicht von Dr. med. H.________ eine Migräne wahrscheinli-
cher, wobei er das Vorliegen einer Epilepsie nicht ganz ausschliessen
könne.
5.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 10. April 2007 stellte Dr. med.
O._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diag-
nosen Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2) bei anankasti-
scher, selbstunsicherer Persönlichkeitsstruktur (ICD-10: Z73.1).
Dr. med. O._______ empfahl eine Klärung der neurologischen Situation,
sowohl mit Blick auf die Diagnose als auch die Fahrfähigkeit des Versi-
cherten, mit allfälliger späterer Konsensbesprechung, ob die Arbeitsunfä-
higkeiten aus neurologischer und psychiatrischer Sicht additiv oder infra-
additiv zu beurteilen seien. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versi-
B-7970/2010
Seite 16
cherte auf Grund seiner affektiven Gestimmtheit zu 50 % arbeitsunfähig.
Er leide an Symptomen, von denen er sich aus freiem Willen nicht befrei-
en könne.
5.4 Im neurologischen / neuropsychiatrischen Gutachten vom 7. Septem-
ber 2007 gab Dr. med. M._______, Spezialfacharzt FMH für Neurologie,
die folgenden (subjektiven) Leiden des Versicherten wieder: Gedächtnis-
störungen seit dem Ereignis von Oktober 2006, Gleichgewichtsstörungen,
Migräneattacken an jedem zweiten bis dritten Tag sowie Wortfindungsstö-
rungen. Der Versicherte fühle sich immer noch zittrig, verunsichert und
depressiv. Nach der Vornahme verschiedener Untersuchungen stellte
Dr. med. M._______ die Diagnose einer Migräne mit Aura. Die Be-
schwerden des Versicherten seien behandelbar, während der Migräneat-
tacken bestehe indessen eine Fahruntauglichkeit, womit der Versicherte
seine bisherige Tätigkeit als Buschauffeur nicht mehr ausüben könne. In
einer anderen Tätigkeit, bei welcher weder Eigen- noch Fremdgefährdung
bei allfälligen Migräneattacken bestehe, sei die Arbeitsfähigkeit des Versi-
cherten höchstens zu 20 % eingeschränkt. Diese Beeinträchtigung sei
nicht additiv zu der aus psychiatrischer Sicht durch Dr. med. O._______
bestimmten Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
5.5 Im Gutachten vom 15. September 2008 diagnostizierte Dr. med.
F._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine
Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) sowie
akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen (ICD-10:
Z73.1).
Zur Begründung führte er aus, der Versicherte werde primär durch Migrä-
ne-Beschwerden und möglicherweise auch asthmatische Beschwerden in
der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die psychischen Beschwerden seien
als sekundäre Folge zu interpretieren und für die Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit nicht ausschlaggebend. Die Anpassungsstörung dürfte sich
bessern, wenn der Versicherte die Migräne-Problematik in den Griff be-
komme. Somit sei der Versicherte in psychischer Hinsicht in der Lage,
ganztags einer klar strukturierten Arbeit nachzugehen, was auch die bis-
herige berufliche Tätigkeit beinhalte. Die Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit basiere entsprechend lediglich auf somatischen Ursachen.
Im Ergänzungsbericht vom 4. März 2009 änderte Dr. med. F._______
seine Einschätzung dahingehend, dass auf Grund der ihm neu vorgeleg-
B-7970/2010
Seite 17
ten Arztberichte auch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit
anzunehmen sei. Während der Dauer einer Anpassungsstörung müsse
der Versicherte als vermindert belastungsfähig und während einiger
Stunden vermindert leistungsfähig betrachtet werden. Gesamthaft dürfte
indessen auch diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht mehr als
20 % betragen. Es sei eine klar strukturierte Arbeit ohne komplexe Tätig-
keiten zu empfehlen. Im Vergleich zu den Untersuchungsbefunden von
Dr. med. O._______ gemäss dessen Gutachten vom 10. April 2007 liege
eine Verbesserung der depressiven Symptome vor.
5.6 Im Bericht vom 10. Mai 2010 des Hôpitaux (…) bestätigte der Neuro-
loge Dr. C._______, dass er den Versicherten medizinisch behandle we-
gen aphasischen paroxystischen Störungen sowie sich im Anfangsstadi-
um befindlichen kognitiven Störungen. Er hielt ausserdem fest, das fami-
liäre Umfeld des Versicherten sei geprägt von Migränen-Leiden, wobei
eine komorbide Konnexität zur Epilepsie bekannt sei. Dies zeige auf,
dass die wahrscheinliche Ursache der aphasischen paroxystischen Epi-
soden epileptischer Natur sei. Dass EEG sei im Übrigen normal. Es sei
die Diagnose einer Migralepsie angeklungen worden.
In einem weiteren Bericht derselben Klinik vom 27. Mai 2010 führten die
Ärzte Dr. E._______, Dr. V._______, Dr. D.________, Dr. B._______,
Dr. J.________ und Dr. R.________ aus, für die Annahme einer Epilepsie
würden keine klaren Anhaltspunkte sprechen. Es sei möglich, dass ledig-
lich Migräne-Episoden ohne Aura, mit visueller und aphasischer Aura und
isolierter phasischer Aura vorlägen. Insgesamt könnten die paroxysti-
schen Manifestationen einer Migräne mit oder ohne Aura entsprechen,
eine Epilepsie sei indessen weiterhin nicht gänzlich auszuschliessen.
6.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens hat die kantonale
IV-Stelle die vorliegenden Medizinalakten mehrmals ihrem RAD unterbrei-
tet. So hielt Dr. med. V._______, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, in
seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2010 fest, die Arbeitsunfähigkeit des
Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur sei auf 100 %
zu beziffern. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine Ar-
beitsunfähigkeit von lediglich 20 %. In seiner Stellungnahme vom 19. Mai
2010 ergänzte er, diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelte ab Ok-
tober 2006. In der Stellungnahme vom 23. August 2010 hielt er zum Ein-
wand des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren fest, es seien
keine weiteren Abklärungen erforderlich, nachdem die vom Beschwerde-
B-7970/2010
Seite 18
führer neu eingereichten Berichte keine Diagnosen enthielten, die nicht
bereits bekannt gewesen seien. Als Leitdiagnose gelte nach wie vor eine
Migräne mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Verdachtsdiagnose
einer Epilepsie sei eher unwahrscheinlich. Unabhängig davon, welche
Diagnose als richtig zu betrachten sei, seien im Arbeitsprofil der Verwei-
sungstätigkeit sämtliche vorliegenden funktionellen Einschränkungen des
Versicherten berücksichtigt worden. Die nachgereichten Befunde der
Strassburger Universitätsklinik enthielten alsdann keine Stellungnahme
zur Arbeitsfähigkeit, womit diese seine früheren Stellungnahmen nicht in
Zweifel zu ziehen vermöchten. Mit Stellungnahme vom 8. März 2011 er-
klärte Dr. med. V._______, auch auf Grund der Beschwerdeschrift des
Beschwerdeführers seien keine erneuten Abklärungen angezeigt. Es sei
schwer zu sagen, ob die funktionellen und neuropsychologischen Ausfälle
möglicherweise durch eine Epilepsie bedingt seien. Gemäss der vorlie-
genden Arztberichte sei indessen eine solche unwahrscheinlich.
Dr. C._______ habe im Bericht vom 10. Mai 2010 ein normales EEG
festgestellt, was eher gegen die Differenzialdiagnose der Epilepsie spre-
che – ohne diese indessen ganz zu widerlegen. Eine Migraleptie, wie der
Beschwerdeführer seine Krankheit bezeichne, sei geprägt durch einen
epileptischen Anfall, der zwischen Aura und Kopfschmerzphasen einer
Migräne auftrete. Entscheidend sei aber der Funktionsausfall und nicht
der Name der Ursache. Welche Diagnose nun vorliege, habe auf die Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss. In den Berichten, die zum
Vorbescheid geführt hätten, seien die funktionellen Auswirkungen vollum-
fänglich bekannt gewesen. Weitere objektivierbare Befunde seien in den
neu eingereichten Berichten nicht genannt worden.
7.
Zusammenfassend stimmen die vorliegenden Medizinalakten sowie die
Stellungnahme des RAD darin überein, dass als Hauptdiagnose für die
Leiden des Versicherten eine somatische Krankheit (mit einer psychi-
schen Folgeerkrankung) verantwortlich ist. Als körperlicher Befund nennt
die Mehrheit der Fachärzte die Diagnose einer Migräne, wobei keiner
dieser die Differenzialdiagnose der Epilepsie gänzlich sowie hinreichend
und nachvollziehbar begründet ausschliessen konnte. Der Beschwerde-
führer bringt gegen diese medizinische Beurteilung im Wesentlichen vor,
für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit sei eine eindeutige Klärung der
vorliegenden Diagnose – ob Migräne oder Epilepsie – unerlässlich. Die
Vorinstanz hält dem entgegen, unabhängig von der Klärung der Diagnose
seien die funktionellen Einschränkungen des Versicherten in dessen Ar-
B-7970/2010
Seite 19
beitsprofil faktisch berücksichtigt worden. Diese beiden Standpunkte sind
im Nachfolgenden zu prüfen.
8.
Die beiden vorliegend in Frage kommenden Differenzialdiagnosen haben
unterschiedliche Ursachen, können sich aber gleichermassen in vielfälti-
ger Weise äussern. Während eine Epilepsie durch eine paroxysmale
Funktionsstörung des Gehirns verursacht wird (vgl. PSCHYREMBEL, Klini-
sches Wörterbuch, Berlin 2007, 261. Auflage, S. 540), kann eine Migräne
durch hormonale Änderungen, psychische Belastungen oder allenfalls
auch durch Umwelt-, Klimaeinflüsse sowie Nahrungsmittel ausgelöst
werden (vgl. ebd., S. 1218). Beide Diagnosen äussern sich in ähnlicher
Weise durch akute Anfälle, wobei bei der Epilepsie Krämpfe sowie bei der
Migräne Kopfschmerzen im Vordergrund stehen. Beide Erkrankungen
können alsdann begleitet werden durch visuelle Symptome oder neurolo-
gische Ausfälle.
Die vom Versicherten beklagten Beschwerden, der in den Akten be-
schriebene Ablauf der akuten Anfälle des Versicherten sowie deren sub-
jektive Wahrnehmung sind vorliegend ausreichend dokumentiert. Auf
Grund einerseits der Konnexität zu epileptischen Anfällen und anderer-
seits fehlender diesbezüglich typischer Merkmale, erscheint es gerichtlich
nachvollziehbar, dass die mit der vorliegenden Sache betrauten Fachärz-
te nicht in der Lage waren, eine eindeutige (Haupt-) Diagnose in unfehl-
barer Weise festzustellen. Wie vom RAD der Vorinstanz zur Recht darge-
legt, haben diese Fachärzte die Arbeitsfähigkeit des Versicherten indes-
sen nicht mit Blick auf die eine oder die andere Differenzialdiagnose,
sondern vielmehr auf Grund der effektiven Symptome, welche dessen Ar-
beitsfähigkeit einschränken, bestimmt. Unter diesen Umständen erübrigt
es sich vorliegend, weitere Abklärungen in Bezug auf die (einzig) zutref-
fende Hauptdiagnose gerichtlich in Auftrag zu geben.
9.
Zur Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Versicherten haben sich
mehrere der vorangehend erwähnten Gutachten geäussert.
9.1 In psychiatrischer Hinsicht hat Dr. med. O._______ in seinem Gutach-
ten vom 10. April 2007 eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf
von 50 % bescheinigt. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit
äusserte er sich nicht. In seinem Ergänzungsbericht vom 4. März 2009
bezifferte Dr. med. F._______ die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in
B-7970/2010
Seite 20
einer angepassten Tätigkeit auf 20 %. Er begründete die Abweichung
seiner Einschätzung zu jener von Dr. med. O._______ damit, dass seit
dessen Begutachtung eine Verbesserung des psychischen Gesundheits-
zustands des Versicherten eingetreten sein müsse. So habe er anlässlich
der Untersuchung vom 15. September 2008 keine depressiven Züge
feststellen können. Die ein Jahr zuvor durch Dr. med. O._______ be-
schriebenen depressiven Symptome könnten seiner Ansicht nach mit
dem zu dem Zeitpunkt aktuellen Berufsausstiegs des Versicherten zu-
sammen gehängt haben. Trotz Besserung der depressiven Symptome sei
indessen eine Anpassungsstörung verblieben, die jedoch nicht zu einer
dauerhaften Beeinträchtigung im Alltag führe. Der Versicherte sei deshalb
in der Lage, ganztags einer klar strukturierten Arbeit nachzugehen, mit
einer Leistungseinbusse von 20 %. Eine solche strukturierte Tätigkeit sei
zum Beispiel auch die bisherige berufliche Tätigkeit des Versicherten.
9.2 In neurologischer / neuropsychiatrischer Hinsicht stellte Dr. med.
M._______ in seinem Gutachten vom 7. September 2007 eine Arbeitsun-
fähigkeit von 20 % fest. Im Gegensatz zu den psychiatrischen Begutach-
tungen erklärte Dr. med. M._______ hingegen die bisherige berufliche Tä-
tigkeit des Versicherten – infolge der Fahruntauglichkeit während der Mig-
räneattacken – als nicht mehr zumutbar. Hingegen sei dem Versicherten
eine angepasste Tätigkeit ohne Eigen- oder Fremdgefährdung zumutbar,
mit der erwähnten Leistungsbeeinträchtigung von 20 % infolge der Ein-
schränkung der Arbeitsleistung während der Migräneattacken.
9.3 Die vorliegenden Gutachten, insbesondere die Beurteilungen der Ar-
beitsfähigkeit durch Dr. med. F._______ vom 4. März 2009 sowie durch
Dr. med. M._______ vom 7. September 2007, sind in nachvollziehbarer
Weise begründet, vollständig und wurden in Kenntnis der geklagten Be-
schwerden sowie der Anamnese erstellt (vgl. E. 4.6 Abs. 2). Mit Blick auf
die somatischen Beschwerden steht damit fest, dass die bisherige beruf-
liche Tätigkeit dem Versicherten nicht mehr zumutbar ist, weshalb dies-
bezüglich eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vgl. auch RAD-
Stellungnahmen vom 12. und 19. Mai 2010). Diesbezüglich nichts zu än-
dern vermag der Umstand, dass Dr. med. O._______ sowie Dr. med.
F._______ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter verschiede-
nen Blickwinkeln (Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf versus Arbeits-
fähigkeit in einer Verweisungstätigkeit) beurteilt haben. In einer ange-
passten beruflichen Tätigkeit ohne Fremd- oder Eigengefährdung besteht
hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % respektive eine Leistungsein-
busse von 20 % bei einem vollen Arbeitspensum. Als Anfangszeitpunkt
B-7970/2010
Seite 21
dieser Arbeitsunfähigkeit hat der RAD der Vorinstanz in seiner Stellung-
nahme vom 19. Mai 2010 (Anfang) Oktober 2006 angegeben. Nachdem
die Gesundheitsbeschwerden des Versicherten in den vorliegenden Akten
hauptsächlich nach der notfallmässigen Hospitalisation vom 3. Oktober
2006 dokumentiert sind (vgl. Austrittsbericht des Universitätsspital
Y._______ vom 5. Oktober 2006) überzeugt die Annahme dieses An-
fangszeitpunkts hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten
10.
Der Beschwerdeführer hat bis zum Eintritt seines Gesundheitsschadens
als Buschauffeur gearbeitet. Er hat nicht dargetan, weshalb ihm die Aus-
übung von leidensangepassten Verweisungstätigkeiten, die keine spezifi-
schen Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, im Rahmen der Scha-
denminderungspflicht unzumutbar sein sollten. Es ist daher grundsätzlich
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zur Berechnung des Invali-
deneinkommens auf den durchschnittlichen Tabellenlohn gemäss LSE,
privater Sektor, Anforderungsniveau 4, abgestellt hat.
11.
Zu prüfen ist bei dieser Ausgangslage, in welchem Zeitpunkt die Warte-
frist von mindestens einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b aIVG als
eröffnet gilt und wann sie abgelaufen ist. Nachdem der Beschwerdeführer
ab Oktober 2006 für seine bisherige berufliche Tätigkeit als vollständig
arbeitsunfähig zu betrachten ist, ist das Wartejahr Ende September 2007
abgelaufen. Damit hat sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 48
Abs. 2 aIVG (in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2003) im Janu-
ar 2008 rechtzeitig bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug angemeldet.
Ein allfälliger Rentenanspruch bestünde deshalb ab Oktober 2007.
12.
Damit ist der Einkommensvergleich nachfolgend auf der Lohnbasis per
Ende Jahr 2007 vorzunehmen (vgl. vorne E. 4.3.3).
12.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicher-
te Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist gemäss der Recht-
sprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte).
B-7970/2010
Seite 22
Nach Angaben der X._______, Y.________ im Fragebogen für Arbeitge-
bende vom 29. Januar 2008 hätte der Beschwerdeführer dazumal (sprich
per Ende Jahr 2007) ein Jahresgehalt von Fr. 69'175.– erzielt. Die Vorin-
stanz hat damit in der angefochtenen Verfügung das massgebebliche Va-
lideneinkommen per Ende Jahr 2007 korrekt beziffert. Der Beschwerde-
führer bestreitet dieses Valideneinkommen denn auch zu Recht nicht.
12.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Es ist für die Invaliditätsbemessung jedoch nicht
entscheidend, ob eine Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit erwerblich
verwertet, das heisst von der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch
macht; vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Er-
werbseinkommens zu bemessen, das die Versicherte durch eine ihr zu-
mutbare Tätigkeit erzielen könnte (siehe ULRICH MEYER, a.a.O., Rz. II.1.
Bst. d zu Art. 28a IVG). Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge-
sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtspre-
chung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss
der LSE heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb m.w.H, Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006
E. 4.1).
Der Beschwerdeführer könnte in einer Verweisungstätigkeit gemäss der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (im Folgenden: LSE)
2006, Privater Sektor, TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, Spalte Total,
bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Std. pro Woche Fr. 4'732.–
verdienen. Zu berücksichtigen ist, dass die durchschnittliche betriebliche
Arbeitszeit im Jahr 2006 41.7 Std. pro Woche (abrufbar unter
> Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Ar-
beitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit >
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro
Woche 1990-2011, Total; zuletzt besucht am 27. Mai 2013) betrug, womit
sich das durchschnittliche Monatseinkommen im Jahr 2006 auf
Fr. 4'933.10 erhöht (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb). Dieses durchschnittli-
che Monatseinkommen 2006 ist alsdann entsprechend der Nominallohn-
entwicklung nach den Daten der Erhebung des Bundesamts für Statistik
(im Folgenden: BFS) per Ende Jahr 2007 anzupassen, womit ein inde-
xiertes Einkommen von Fr. 5'013.95 im Monat (Fr. 4'933.11 / 2014 x 2047;
vgl. BFS Statistik der Lohnentwicklung, Neuchâtel 2011, TA 1.39 Entwick-
B-7970/2010
Seite 23
lung der Nominallöhne 1976 bis 2011, Basis 1939 = 100 Punkte; Der In-
dex lag für Männer per Ende Jahr 2006 bei 2014 Punkten sowie per Ende
Jahr 2007 bei 2047 Punkten) respektive Fr. 60'167.15 im Jahr (Fr.
5'013.95 x 12) resultiert. Angewandt auf das dem Beschwerdeführer zu-
mutbare 80 % Arbeitspensum respektive unter Berücksichtigung der Leis-
tungsminderung von 20 % ergibt sich so ein Valideneinkommen von
Fr. 48'133.70 (Fr. 60'167.15 / 10 x 8).
12.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Ta-
bellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per-
sonen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale des Ver-
sicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die
Höhe des Lohnes haben, denen mit einem Abzug vom Invalideneinkom-
men zu begegnen ist. Ein solcher Abzug soll aber nicht automatisch, son-
dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine
gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten
kann. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusam-
menzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Allge-
mein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (lei-
densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufent-
haltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung al-
ler jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 %
zu begrenzen (zum Ganzen: BGE 126 V 75).
Bei der Überprüfung des Ausmasses des Abzuges kann es nicht darum
gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die
Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Es geht bloss, aber immerhin, um
die Frage, ob der überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr
zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzi-
pien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise an-
ders hätte ausfallen sollen. Das Sozialversicherungsgericht darf somit
B-7970/2010
Seite 24
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen
können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie-
gender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Die
Festlegung des Ausmasses beschlägt demnach eine typische Ermes-
sensfrage und kann gerichtlich nur korrigiert werden, wenn die Vorinstanz
ihr diesbezügliches Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE
132 V 393 E. 3.3).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern ein höherer Abzug als
der von der Vorinstanz gewährte Abzug von 10 % sachgerecht wäre, zu-
mal die Leistungseinbusse von 20 % in einer leidensadaptierten Verwei-
sungstätigkeit bereits bei der Ermittlung des Valideneinkommens berück-
sichtigt wurde und die weiteren funktionellen Einschränkungen (Tätigkei-
ten ohne Eigen- oder Fremdgefährdung) als eher gering einzustufen sind.
Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale des Be-
schwerdeführers führen nicht zu einer Unangemessenheit des von der
Vorinstanz angenommenen Leidensabzugs. Ein leidensbedingter Abzug
von 10 % erscheint daher auf Grund der gesamten Umstände nicht als
Rechtsverletzung. Das massgebende Invalideneinkommen des Jahres
2007 beläuft sich demnach auf Fr. 43'320.35.
12.4 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Vali-
deneinkommen von Fr. 69'175.– steht ein Invalideneinkommen von Fr.
43'320.35 gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von 37.37 % resul-
tiert. Dieses Ergebnis ist nach den mathematischen Rundungsregeln ab-
zurunden auf einen Invaliditätsgrad von 37 % (BGE 130 V 121, E. 3).
Dieser Invaliditätsgrad berechtigt zu keiner Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
IVG).
13.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz
rechtmässig ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und
ist abzuweisen.
14.
14.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden
auf Fr. 400.– festgesetzt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
B-7970/2010
Seite 25
14.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden, anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer ist dem Verfahrensausgang entsprechend
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
B-7970/2010
Seite 26
Vera Marantelli Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. Oktober 2013