B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7982/2015
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren (…), am
23. Januar 2015 zum Zivildienst zugelassen wurde, zur Leistung von
387 Diensttagen verpflichtet worden ist und davon bisher einen Diensttag
(Einführungskurs am 26. Februar 2015) geleistet hat,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…)
(nachfolgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
25. August 2015 unter Hinweis auf ihre Internetseite
über seine Zivildienstpflicht informierte, so insbesondere über die Pflicht,
im Jahre 2016 einen ersten Zivildiensteinsatz von mindestens 26 Dienstta-
gen zu leisten, und den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 15. Januar
2016 eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2015 ein Ge-
such um Verschiebung des Ersteinsatzes und um Verschiebung des lan-
gen Einsatzes auf die Zeit nach der Berufslehre zum Chemielaboranten
stellte, welche er am 1. August 2015 begann und die drei Jahre dauert,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Novem-
ber 2015 darauf hinwies, das Gesuch um Verschiebung des langen Einsat-
zes wegen der am 1. September 2016 endenden Frist zur Einreichung ei-
ner entsprechenden Einsatzvereinbarung aktuell nicht behandeln zu kön-
nen, es sei per 1. September 2016 ein erneutes Gesuch einzureichen,
dass dem Beschwerdeführer ferner hinsichtlich seines Gesuchs um Ver-
schiebung des Ersteinsatzes Gelegenheit gegeben wurde, eine Begrün-
dung des Lehrbetriebs nachzureichen, weshalb eine Abwesenheit von vier
Wochen zu unzumutbaren Nachteilen in Bezug auf die Ausbildung führen
würde,
dass sich der Lehrbetrieb des Beschwerdeführers hierzu mit Schreiben
vom 19. November 2015 äusserte,
dass die Vorinstanz das Gesuch vom 8. November 2015 um Verschiebung
des Ersteinsatzes mit Verfügung vom 25. November 2015 ablehnte und
gleichzeitig festlegte, dass der Beschwerdeführer dazu verpflichtet sei, im
Jahre 2016 einen Ersteinsatz von mindestens 26 Diensttagen zu leisten,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung erneut darauf hinwies, dass ein Ge-
such um Verschiebung des langen Einsatzes erst per 1. September 2016
erfolgen könne,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2015 Be-
schwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des
Dienstverschiebungsgesuchs vom 8. November 2015 beantragt, wobei er
sich in seiner Beschwerde ausschliesslich auf den Ersteinsatz im Jahre
2016 bezieht,
dass damit nur der Ersteinsatz im Jahre 2016 Gegenstand sowohl der Ver-
fügung als auch der Beschwerde ist,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend:
Zentralstelle), mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2016 Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde stellt,
dass der Beschwerdeführer stillschweigend auf eine Stellungnahme ver-
zichtet hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst [ZDG; SR 824.0] in Verbindung mit Art. 31
und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG; SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind
(Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. b ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leis-
ten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht er-
bracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September
1996 [ZDV, SR 824.01]),
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dass der Zivildienst nach Art. 20 ZDG in einem oder mehreren Einsätzen
geleistet wird, wobei die Mindestdauer eines Zivildiensteinsatzes 26 Tage
beträgt (Art. 38 Abs. 1 ZDV), mit Ausnahme der in Art. 38 Abs. 2 ZDV auf-
gezählten Einsätze,
dass die zivildienstpflichtige Person den ersten Einsatz spätestens in dem
Kalenderjahr beginnt, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum
Zivildienst rechtskräftig geworden ist, der Bundesrat jedoch Ausnahmen
vorsehen kann (Art. 21 Abs. 1 und 2 ZDG),
dass der Beschwerdeführer seinen 26 Tage dauernden Ersteinsatz nach
der am 23. Januar 2015 verfügten, in Rechtskraft erwachsenen Zulassung
zum Zivildienst demnach grundsätzlich bis Ende Dezember 2016 zu leisten
hat,
dass der erste Einsatz gemäss Art. 39 ZDV unter anderem nur dann nach
Ablauf der in Art. 21 ZDG festgesetzten Frist beginnt, wenn die Vollzugs-
stelle ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat,
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44
Abs. 1 ZDV), und das Gesuch unter anderem gutgeheissen werden kann,
wenn die zivildienstpflichtige Person eine schulische oder berufliche Aus-
bildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen ver-
bunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, dass er bei
einem vierwöchigen Zivildienst während der Lehre acht Schultage verpas-
sen würde und diese zusätzlich zum neuen Schulstoff im Selbststudium
nachholen müsste, dass er zudem aufgrund von Art. 321a Abs. 3 des Bun-
desgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweize-
rischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220)
während der Lehre nicht bei einem weiteren Arbeitgeber arbeiten dürfe und
sich in der Zeit vor der Lehre erfolglos um eine Stelle bei einem Zivildienst-
betrieb bemüht habe (Beschwerdeschrift, S. 1 f.),
dass die Zentralstelle dagegen vorbringt, dass die Situation des Beschwer-
deführers mit derjenigen von anderen Personen während ihrer Ausbildung
verglichen werden könne, er seinen Zivildiensteinsatz zu einem für seine
Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt leisten könne und sich der strit-
tige Einsatz nicht als übermässig lang erweise,
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dass der Beschwerdeführer weder ausreichend begründet noch dargelegt
habe, dass die Leistung eines 26tägigen Einsatzes im konkreten Fall doch
zu einer Unterbrechung der Ausbildung führen würde, die mit unzumutba-
ren Nachteilen verbunden wäre, weshalb der Dienstverschiebungsgrund
gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV nicht erfüllt sei,
dass die Zentralstelle ferner entgegnet, dass Art. 321a Abs. 3 OR das Leis-
ten von Zivildienst nicht ausschliesse,
dass die Zentralstelle schliesslich ausführt, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers, sich in der Zeit vor der Lehre erfolglos um eine Zivil-
dienststelle bemüht zu haben, für die Gewährung einer Dienstverschie-
bung nicht relevant seien (Vernehmlassung, S. 4 f.),
dass der Beschwerdeführer seine Lehre anfangs August 2015 in Kenntnis
seiner Zivildienstpflicht begann und bereits damals offensichtlich war, dass
die Pflicht zur Leistung des Ersteinsatzes in die Ausbildungszeit fallen
würde,
dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine beruflichen bzw. schuli-
schen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen (vgl. Urteil des
BVGer B-5767/2014 vom 17. Februar 2015 S. 5), und die Erfüllung seiner
Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzube-
ziehen, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als krankheits-
oder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen recht-
zeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteil
des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015),
dass eine Berufslehre zum Chemielaboranten, wie sie der Beschwerdefüh-
rer am 1. August 2015 begonnen hat, anspruchsvoll ist, dies aber ebenso
auf andere Berufsausbildungen zutrifft,
dass sich die Situation des Beschwerdeführers insgesamt nicht entschei-
dend von anderen dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindli-
chen Personen unterscheidet (vgl. Urteil des BVGer B-1089/2014 vom
4. Juni 2014 S. 7),
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein 26tä-
giger Unterbruch einer Aus- bzw. Weiterbildung grundsätzlich nachholbar
ist und nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führt (Urteile des BVGer
B-2972/2014 vom 10. Juli 2014 S. 7 sowie B-997/2014 vom 23. April 2014
E. 3.1 mit Hinweisen), zumal mit Unterbrüchen von ähnlicher Dauer auch
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aus anderen Gründen, wie beispielsweise Krankheit, Militärdienst oder Fe-
rien, gerechnet werden muss (Urteil des BVGer B-1013/2014 vom 22. Mai
2014 E. 4.4 mit Hinweisen),
dass dies auch für die berufliche Grundbildung bzw. Lehre gilt (Urteil des
BVGer B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1),
dass vorliegend kein Anlass besteht, von dieser gefestigten Praxis abzu-
weichen, zumal der Zivildiensteinsatz für den Beschwerdeführer immer
noch planbar ist, und Urlaubsgesuche für wichtige schulische Termine
möglich sind (Art. 46 Abs. 4 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 ZDV),
dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen – das
Schreiben vom 19. November 2015 des Lehrbetriebs an die Vorinstanz und
die diversen E-Mails vom 21. April 2015, 22. April 2015, 28. April 2015 und
5. Mai 2015 – zu keinem anderen Schluss führen,
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, seinen Einsatz selbst zu
planen und mittels geeigneter Einsatzplanung dafür zu sorgen, den Dienst
zu einem für seine Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt leisten zu
können (Urteil des BVGer B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 8 mit Hinwei-
sen), so beispielsweise während der Schulferien (Urteile des BVGer
B-2030/2011 vom 24. Juni 2011 S. 4, B-1213/2009 vom 14. April 2009
E. 3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3),
dass zivildienstpflichtige Personen überdies nicht besser gestellt werden
dürfen als Militärdienstpflichtige, was insbesondere auch unter Berücksich-
tigung des Umstands gilt, dass der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu
einem Militärdienstpflichtigen, seinen Zivildiensteinsatz selber organisieren
und damit den für ihn günstigen Zeitpunkt auswählen kann (Urteil des
BVGer B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2 sowie B-4419/2013 vom
7. Oktober 2013 E. 2.2 in fine),
dass es dem Beschwerdeführer, wie die Zentralstelle vorbringt (Vernehm-
lassung, S. 4), durchaus zumutbar ist, den 26tägigen Einsatz in die Schul-
ferienzeit zu legen oder den Einsatz in gleitender Arbeitszeit oder Wochen-
endarbeit zu leisten, der Beschwerdeführer jedoch frei ist, den günstigsten
Zeitpunkt zur Leistung seines Zivildiensteinsatzes zu bestimmen, wobei
eine zeitliche Einbusse hingenommen werden muss und in der Natur der
Leistung von Zivil- wie auch Militärdienst liegt,
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dass die Leistung der 26 Diensttage im Jahre 2016 jedenfalls zumutbar ist,
zumal der Beschwerdeführer für einzelne Tage begründete Urlaubsgesu-
che einreichen kann,
dass Dienstverschiebungsgesuche ferner gutgeheissen werden können,
wenn die zivildienstpflichtige Person glaubwürdig darlegt, dass die Ableh-
nung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitge-
ber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e
ZDV),
dass in konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
ausserordentliche Härte nur dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche
Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder
seinem Arbeitgeber vorliegt (so zuletzt z.B. Urteile des BVGer B-5040/2015
vom 28. September 2015 S. 7 und B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 5, mit
Hinweisen),
dass, verglichen mit den üblichen Abwesenheiten wegen militärischer Wie-
derholungskurse, eine Abwesenheit während 26 Tagen keine übermässige
Härte darstellt (Urteil des BVGer B-2128/2006 vom 8. Februar 2007
E. 4.2.1),
dass eine ausserordentliche Härte für den Beschwerdeführer und seine Ar-
beitgeberin offenkundig nicht vorliegt, zumal auch Arbeitnehmer, die in der
Berufslehre sind, ihre Dienstpflicht vollumfänglich erfüllen müssen, und die
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers spätestens ab dem Zeitpunkt eines
im Rahmen des Dienstverschiebungsgesuchs vom 8. November 2015 ein-
gereichten Schreibens (19. November 2015) Kenntnis von dessen Dienst-
pflicht hat, und sie seither genügend Zeit gehabt hat, die Einsatzpflicht zu
koordinieren und entsprechende Dispositionen zu treffen,
dass die Arbeitgeberin der Vorinstanz demgegenüber zwar am 19. Novem-
ber 2015 geschrieben hat, dass die betriebliche Ausbildung in Verzug kom-
men und die Bildungspläne neu überarbeitet werden müssten, was zu ei-
nem erheblichen Mehraufwand für alle Beteiligten führe,
dass aber unklar bleibt, weshalb die zivildienstbedingte Abwesenheit des
Beschwerdeführers für seine Arbeitgeberin untragbar sein könnte, zumal
der Beschwerdeführer auch unvorhergesehen krankheits- oder unfallbe-
dingt für 26 Tage ausfallen könnte,
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dass folglich der zur Diskussion stehende Diensteinsatz im Umfang von
26 Tagen keine unzumutbaren Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b
ZDV mit sich bringt und keine ausserordentliche Härte gemäss Art. 46
Abs. 3 Bst. e ZDV gegeben ist,
dass die Vollzugsstelle Dienstverschiebungsgesuche unter anderem dann
ablehnen kann, wenn keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46
Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV),
dass sich der Beschwerdeführer ferner auf Art. 321a Abs. 3 OR beruft,
dass der Arbeitnehmer laut Art. 321a Abs. 3 OR während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten
darf, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Ar-
beitgeber konkurrenziert,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 4) zutreffenderweise aus-
führt, dass die privatrechtliche Norm von Art. 321a Abs. 3 OR auf die öf-
fentlichrechtlich geregelte Zivildienstleistungspflicht nicht anwendbar ist,
weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung des Obligationen-
rechts nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass die erfolglose Suche des Beschwerdeführers nach einem Einsatzbe-
trieb vor Beginn der Berufslehre für den Entscheid über das Dienstver-
schiebungsgesuch vom 8. November 2015 unbeachtlich ist,
dass demnach die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs durch die
Vorinstanz nicht zu beanstanden ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist und
abzuweisen ist, der Beschwerdeführer einen Ersteinsatz von mindestens
26 Diensttagen im Jahre 2016 zu leisten und der Vorinstanz eine entspre-
chende Einsatzvereinbarung einzureichen hat,
dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist
zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der
angefochtenen Verfügung angesetzte Frist (15. Januar 2016) während des
Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist (vgl. Urteil des BVGer B-9/2015 vom
19. März 2015),
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes
kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung
handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
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dass vorliegend Mutwilligkeit verneint werden kann, weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind,
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Ein-
schreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 30. März 2016