Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B8009/2010
U r t e i l v om 2 9 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schmid, Haidlauf +
Schmid, Hauptstrasse 13, Postfach 907, 4153 Reinach BL,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Prüfungskommission für Ingenieur
Geometerinnen und Geometer, c/o Bundesamt für
Landestopografie SWISSTOPO, Seftigenstrasse 264,
3084 Wabern,
Vorinstanz.
Gegenstand Staatsexamen für IngenieurGeometerinnen und Geometer.
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Sachverhalt:
A.
Im August 2010 legte der Beschwerdeführer das Staatsexamen für
IngenieurGeometerinnen und Geometer im Themenkreis C
(Landmanagement) ab. Bereits im Jahr 2009 hatte er an dieser Prüfung
teilgenommen, sie jedoch nicht bestanden. Mit Verfügung vom 11.
Oktober 2010 teilte ihm die Eidgenössische Prüfungskommission für
IngenieurGeometerinnen und Geometer (Vorinstanz) mit, dass er die
Prüfung nicht bestanden habe. Die schriftliche Prüfung, welche aus einer
Hauptaufgabe und einer schriftlichen Kurzprüfung bestand, wurde mit
"ungenügend" (3,5) bewertet. Für die mündliche Prüfung erhielt der
Beschwerdeführer ebenfalls die Note "ungenügend". Dieser Prüfungsteil
macht ¼ der Gesamtnote aus.
B.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 15. November
2010 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei noch einmal
kostenlos zur Staatsexamensprüfung für IngenieurGeometerinnen und
Geometer im Themenkreis C zuzulassen. Weiterhin beantragt er Einsicht
in "sämtliche interne Reglemente und Beschlüsse zum Thema
Durchführung des Staatsexamens", insbesondere in das "Merkblatt 2:
Durchführung des Staatsexamens: Kommissionsbeschlüsse" des
Geschäftsreglements der Vorinstanz. Er macht die Verletzung von
Ausstandsbestimmungen geltend. Zwei der Examinatoren hätten ihn
bereits im Jahr 2009 bei seiner erfolglosen ersten Teilnahme am
Staatsexamen geprüft. Einer dieser beiden Examinatoren sei auch
während der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Ingenieur FH an
der Fachhochschule Muttenz dessen Dozent gewesen und habe ihn
somit gekannt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der
Examinator – wenn auch unbewusst – bereits im Vorfeld ein Bild des
Beschwerdeführers gemacht habe, welches möglicherweise geeignet
gewesen sei, die Bewertung von dessen Leistung negativ zu
beeinflussen. Hierfür spreche auch, dass die Examinatoren in der
Entscheidbegründung zur Prüfung im Jahr 2009 ausgeführt hätten, der
Beschwerdeführer habe eine "plauderhafte" Präsentation abgeliefert.
Diese Formulierung impliziere, dass die Examinatoren ihn nicht als ernst
zu nehmend wahrgenommen hätten. Des Weiteren sei einer der beiden
Examinatoren Verwaltungsratsmitglied der drei stärksten Konkurrenten
der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Im Jahr 2004 hätten diese drei
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Unternehmen eine Beschwerde gegen eine submissionsrechtliche
Vergabe an seine Arbeitgeberin eingereicht, u.a. mit der Begründung,
seine Arbeitgeberin verfüge nicht über genügend qualifiziertes Personal.
Den Prüfungsanwärtern sei im Vorfeld nicht bekannt gegeben worden,
wer die Prüfungen abnehmen werde. Dies habe der Beschwerdeführer
erst am Morgen des Prüfungsbeginns feststellen können. Es sei ihm nicht
zuzumuten gewesen, die Ausstandsgründe während der Prüfung geltend
zu machen. Ferner bemängelt der Beschwerdeführer das Vorgehen der
Vorinstanz anlässlich einer Akteneinsichtnahme am 9. November 2010.
Auf mehrfache Nachfrage hin sei ihm mitgeteilt worden, dass es kein
Prüfungsreglement im eigentlichen Sinn gäbe, die Vorinstanz aber
verschiedentlich gewisse Verfahrensregeln beschlossen habe. Was
genau beschlossen worden sei, sei dem Beschwerdeführer aber nicht
mitgeteilt worden. Die Bestimmungen seien ihm weder ausgehändigt
worden, noch habe er die Möglichkeit gehabt, in diese Einsicht zu
nehmen. Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei zu
entnehmen, dass ein Merkblatt existiere, das Prüfungsverfahrensregeln
enthalte. Da ihm der Inhalt dieses Merkblatts nicht bekannt sei, könne er
nicht beurteilen, ob die Prüfungen reglementskonform durchgeführt
worden seien. Deshalb seien sämtliche Reglemente und Beschlüsse mit
Bezug zur nicht bestandenen Prüfung zum Verfahren beizuziehen und
ihm zur Einsicht zuzustellen. Ferner rügt er, dass ihm vor Prüfungsbeginn
die Gewichtung der einzelnen Prüfungen nicht bekannt gegeben worden
sei. In dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werde dies
als unzulässig beurteilt.
C.
Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2011 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führt sie an, es sei zwar
zutreffend, dass der Beschwerdeführer in beiden Jahren in der
mündlichen Prüfung von den selben Experten befragt worden sei. Da die
Prüfungen in vier Themenkreisen und in den drei Landessprachen durch
fachlich genügend qualifizierte Experten abgenommen werden müssten,
sei es nicht möglich, für Prüfungswiederholungen neue Expertenteams
zusammenzustellen. Aus diesem Umstand könne aber nicht die
Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich der betreffende
Prüfungsexperte im Vorfeld der Prüfung ein Bild des Beschwerdeführers
gemacht habe, das geeignet sei, die Bewertung seiner Leistung negativ
zu beeinflussen. Auch aus der Begründung des Entscheids über die
Prüfung des Jahres 2009, wonach die Kurzpräsentation als ungenügend
zu bewerten sei, da "die Präsentation plauderhaft und nicht
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adressatengerecht" gewesen sei, könne keine Voreingenommenheit der
Examinatoren abgeleitet werden. Diese Beurteilung sei nicht auf die
Person des Beschwerdeführers, sondern auf die Art seines Vortrags
gerichtet. Der Umstand, dass ein Prüfungsexperte seit Jahren in drei von
fünf im Kanton BaselLandschaft bestehenden Geometerbüros im
Verwaltungsrat tätig sei, begründe ebenfalls keinen Anschein der
Befangenheit. Da der Beschwerdeführer erst seit Januar 2010 für seine
derzeitige Arbeitgeberin tätig sei, könne er mit dem
Beschwerdeverfahren, das die drei Konkurrenzunternehmen gegen sie in
den Jahren 2004 und 2005 geführt hätten, nicht in Verbindung gebracht
werden. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer vor der
Prüfung nicht über die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile informiert
worden sei. Der Prüfungsleiter habe zu Beginn seiner Erläuterungen zur
Prüfung eine Folie aufgelegt, auf der die Gewichtung aufgeführt gewesen
sei.
D.
Nach Einsicht in die Vernehmlassung und deren Beilagen, insbesondere
auch in das Merkblatt 2 zum Geschäftsreglement der Vorinstanz
(Durchführung des Staatsexamens; Kommissionsbeschlüsse) hält der
Beschwerdeführer mit Replik vom 25. Februar 2011 an seinen
Rechtsbegehren fest. Aufgrund der in diesem Merkblatt vorgesehenen
Verfahrensvorschriften hätten bei der Prüfung von Repetenten
mindestens zwei Examinatoren und ein zusätzlicher Experte, der als
Zuhörer an der Prüfung teilnehme, anwesend zu sein. Bei seiner
mündlichen Prüfung seien jedoch nur zwei Examinatoren zugegen
gewesen. Weder ein dritter Experte, noch der Präsident oder ein
Delegierter hätten an der Prüfung teilgenommen. Darin sei eine
Verletzung verbindlicher Prüfungsverfahrensregelungen zu erblicken. Des
Weiteren sei es unzulässig, wenn die Gewichtung der Prüfungen erst
unmittelbar am Tag des Prüfungsbeginns mitgeteilt werde, da dies zur
Folge habe, dass diese Informationen im Rahmen der
Prüfungsvorbereitung, wo sie wichtig wären, nicht mehr berücksichtigt
werden könnten.
E.
Mit Duplik vom 11. März 2011 bestätigt die Vorinstanz, dass die
mündliche Prüfung des Beschwerdeführers im Themenkreis C von zwei
Experten abgenommen wurde und keine dritte Person dabei anwesend
gewesen sei. Sie sieht darin jedoch keinen Grund, auf ihren Entscheid
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zurückzukommen. Im Übrigen hält sie an ihrem Vorbringen vollumfänglich
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2010 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar.
Nach Art. 31 und 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 und 44 VwVG können Verfügungen
der Vorinstanz mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat somit ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist
und form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und
es liegt eine rechtsgültige Vollmacht des Rechtsvertreters vor. Auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.
Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist
berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen für Ingenieur
Geometerinnen und IngenieurGeometer (nachfolgend: Staatsexamen)
erfolgreich bestanden hat und im Register der IngenieurGeometerinnen
und IngenieurGeometer eingetragen ist (Art. 41 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Geoinformation vom 5.Oktober 2007
[Geoinformationsgesetz, GeoIG, SR 510.62]). Eine aus Vertreterinnen
und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen
zusammengesetzte Behörde des Bundes führt das Staatsexamen durch
(Art. 42 Abs. 2
GeoIG). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bst. b und c sowie Art. 41 Abs. 3
GeoIG enthält die Verordnung über die IngenieurGeometerinnen und
IngenieurGeometer vom 21. Mai 2008 (Geometerverordnung, GeomV,
SR 211.432.261) Vorschriften über die Zulassung und die Durchführung
des Staatsexamens für IngenieurGeometerinnen und Ingenieur
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Geometer (Art. 2 ff. und 9 ff. GeomV). Das Staatsexamen ist eine
anwendungsorientierte Prüfung in den Themenkreisen amtliche
Vermessung, Geomatik, Landmanagement und Unternehmensführung
(Art. 9 Abs. 1 GeomV). Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die
beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis
fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist (Art. 13 Abs. 1
GeomV). Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in
jedem der vier Themenkreise bestanden ist (Art. 13 Abs. 2 GeomV). Das
Staatsexamen kann einmal wiederholt werden, wobei nur Themenkreise
wiederholt geprüft werden, die nicht bestanden wurden (Art. 15 GeomV).
3.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung gerügt werden. Wie der Bundesrat (VPB 62.62
E. 3, 56.16 E. 2.1) und das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I
225 E. 4b, 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E. 3c) auferlegt sich auch das
Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen
selbst bei Vorliegen eigener Fachkenntnisse Zurückhaltung, indem es in
Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörden naturgemäss schwer
überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen
Prüfungsorgane und Experten abweicht. Dies erfolgt, weil der
Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der
Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein
zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des
Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen
Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete
zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen
Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der
Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und
Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Diese
Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von
fachlichen Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und
Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden
Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde
die erhobenen Einwendungen mit uneingeschränkter Prüfungsdichte zu
prüfen. Andernfalls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen
(BVGE 2007/6 E. 3).
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4.
Der Beschwerdeführer macht vorliegend allein das Vorliegen von
Verfahrensmängeln im Prüfungsablauf des Themenkreises C geltend.
Konkret rügt er die Verletzung von Ausstandsbestimmungen durch die
Examinatoren der mündlichen Prüfung, die Abwesenheit eines dritten
Experten bei dieser Prüfung und, dass die Gewichtung der einzelnen
Prüfungsteile nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden sei.
4.1. Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen
rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis
eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können
oder beeinflusst haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.1). Bei Bestimmungen über die
Zusammensetzung eines Prüfungsgremiums handelt es sich indessen
um wichtige Verfahrensregeln, die im Hinblick auf die prozedurale
Rechtssicherheit streng zu befolgen sind und deren Verletzung einen
besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler begründet. Im
Zusammenhang mit der Rüge derartiger Mängel muss eine kausale
Auswirkung auf das Prüfungsergebnis daher nicht konkret dargetan
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2003 vom 1. September
2003 E. 3.4).
4.2. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts sowie seiner Vorgängerorganisation, der
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements,
sind behauptete Mängel im Prüfungsablauf, soweit möglich, sofort, d.h.
unmittelbar nach Kenntnisnahme geltend zu machen. Ansonsten ist der
Anspruch auf deren Anrufung verwirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B2204/2006 vom 28. März 2007 E. 7, mit
Hinweisen). Es kann rechtsmissbräuchlich sein und gegen den
allgemeinen Verfassungsgrundsatz des Handelns nach Treu und
Glauben verstossen, wenn ein Verfahrensfehler nicht unverzüglich
vorgebracht wird, nachdem die betreffende Person von ihm Kenntnis
erlangt hat.
4.3. Gestützt auf die Kompetenz zur Durchführung des Staatsexamens
(vgl. Art. 42 Abs. 2 GeoIG und Art. 10 GeomV) hat die Vorinstanz zwar
kein formelles Prüfungsreglement, wohl aber das "Merkblatt 2:
Durchführung des Staatsexamens: Kommissionsbeschlüsse"
(nachfolgend: Merkblatt 2) erlassen und in den Anhang ihres
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Geschäftsreglements vom 1. September 2010 aufgenommen. Dieses
Merkblatt ist kein allgemeinverbindlicher Erlass, sondern lediglich eine
interne Verwaltungsverordnung ohne direkte Aussenwirkung.
Verwaltungsverordnungen sollen eine einheitliche, gleichmässige und
sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs insbesondere im
Ermessensbereich sicherstellen (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3, mit
Hinweisen). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten
figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht
klarerweise einen verfassungs oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen
(MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Rz. 15 ff. zu Art. 102
DBG); nicht verbindlich sind sie dagegen für die Justizbehörden. Die
Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer
Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Entsprechend ist
festzuhalten, dass Verwaltungsverordnungen – wie namentlich auch das
im vorliegenden Fall erlassene Merkblatt – nicht als verbindliche
Rechtssätze und damit nicht als Bundesrecht im Sinne von Art. 49 Bst. a
VwVG gelten. Hält sich eine Verwaltungsbehörde hingegen im Einzelfall
zu Ungunsten eines Beschwerdeführers nicht an eine derartige
Verwaltungsverordnung, so liegt darin in der Regel ein Verstoss gegen
eine konstante Praxis und damit ein Verstoss gegen den Grundsatz der
rechtsgleichen Behandlung (vgl. dazu anstatt vieler: BEUSCH, a.a.O., Rz.
15 ff. zu Art. 102 DBG; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen/Basel/Genf.
2010, Rz. 507 ff.).
Auch wenn das Merkblatt 2 kein eigentliches Prüfungsreglement darstellt,
kann ein Verstoss der Vorinstanz gegen Bestimmungen dieses
Merkblatts daher einen Verfahrensfehler darstellen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B6871/2009 vom 16. Juli 2010).
4.4. Gemäss den Bestimmungen des Merkblatts sind an den mündlichen
Prüfungen mindestens zwei Examinatoren oder Examinatorinnen
anwesend (Abschnitt 5 S. 1 des Merkblatts). Abschnitt 4 des Merkblatts
lautet:
"Bei mündlichen Prüfungen von Repetent/innen ist ein zusätzlicher Experte
resp. eine zusätzliche Expertin im Hintergrund als Zuhörer/in anwesend. Dies
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ist eine zusätzliche Gewährleistung einer unabhängigen, fairen
Prüfungsführung. Der resp. die Kandidat/in ist zu Beginn der mündlichen
Prüfung zu informieren. […]"
4.5. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass bei der mündlichen
Prüfung im Themenkreis Landmanagement kein dritter Experte als
Zuhörer anwesend war, obwohl der Beschwerdeführer diese Prüfung als
Repetent ablegte.
4.6. Somit liegt ein klarer Verstoss gegen diese Bestimmung des
Merkblatts 2 und damit ein Fehler im Prüfungsablauf vor. Dass der dritte
Prüfungsexperte lediglich die Funktion eines Zuhörers gehabt hätte,
vermag daran nichts zu ändern. Bei der Festlegung der
Prüfungsbedingungen ist die Chancengleichheit aller Kandidaten zu
gewährleisten. Die Anwesenheit eines dritten Experten bezweckt, eine
faire und unabhängige Prüfungsführung in besonderem Mass
sicherzustellen, wie auch das Merkblatt selbst ausdrücklich feststellt. Die
Chancengleichheit aller Repetenten wäre nicht gegeben, wenn in einigen
Prüfungsverfahren solche besonderen Vorkehrungen getroffen würden, in
anderen Verfahren jedoch nicht. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung
stellt daher einen Verstoss gegen den Grundsatz der rechtsgleichen
Behandlung und somit einen relevanten Verfahrensfehler dar.
4.7. Der Beschwerdeführer hat von den Bestimmungen des Merkblattes 2
erst Kenntnis erlangt, nachdem ihm die Beilagen zur Vernehmlassung am
19. Januar 2011 zugesandt wurden. Seine Rüge, das Prüfungsgremium
sei in reglementswidriger Weise unterbesetzt gewesen, erscheint daher
nicht als verspätet, obwohl er sie erstmals in seiner Replik erhoben hat.
5.
Verfahrensfehler im Prüfungsablauf können nur dazu führen, dass ein
Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen
darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises. Der Grund hierfür
besteht darin, dass für die Erteilung eines Diploms in jedem Fall ein
gültiges und genügendes Prüfungsresultat Voraussetzung ist. Es besteht
ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den
entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen
Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisationen ist deshalb ein gültiges und nachweislich
genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die
Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein
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gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt
und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende
Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (BVGE 2010/21 E.
8.1).
Beantragt ein Beschwerdeführer – wie im vorliegenden Fall – lediglich
eine kostenlose Wiederholung eines Prüfungsteils, so spielt es daher
rechtlich keine Rolle, ob sich von seinen Rügen nur eine oder mehrere
als begründet erweisen.
In Anbetracht der Ausführungen der Vorinstanz erscheint es indessen als
wahrscheinlich, dass sich die gleichen Fragen, welche Gegenstand
dieser Rügen sind, anlässlich der Wiederholung der mündlichen Prüfung
im Themenkreis C erneut stellen werden. Aus Gründen der
Prozessökonomie rechtfertigt es sich daher, auch darauf – wenn auch nur
obiter dictu – kurz einzugehen:
5.1. Keine Befangenheit liegt bei Examinatoren vor, die einen
Examenskandidaten nach einem Misserfolg zum zweiten Mal prüfen (vgl.
BGE 121 I 225 E. 3; VPB 68.122 E. 3b/cc). Allein der Umstand, dass der
Beschwerdeführer von den selben Experten wiederholt geprüft wurde,
begründet daher noch nicht den Anschein der Befangenheit.
5.2. Negative Äusserungen, die sich gegen eine Verfahrenspartei richten,
können unter Umständen den Anschein der Befangenheit begründen
(z.B. BGE 127 I 196 E. 2d/e; Urteile des Bundesgerichts 1P.273/2000
vom 19. Juli 2000 E. 2; 1P.208/2001 vom 16. Juli 2001 E. 3b).
Im vorliegenden Fall hatten die Examinatoren anlässlich der nicht
bestandenen Prüfung des Jahres 2009 ausgeführt, die Präsentation des
Beschwerdeführers sei "plauderhaft" gewesen. Diese Wertung bezog sich
nicht auf die Person des Beschwerdeführers, sondern auf seine
Prüfungsleistung. Die Formulierung ist nicht an sich unsachlich oder
ehrverletzend. Je nach Prüfungsleistung kann eine derartige
Beschreibung durchaus Teil einer unvoreingenommenen und fachlich
nachvollziehbaren Begründung der Bewertung sein. Die Verwendung
einer derartigen Formulierung an sich ist daher nicht geeignet, den
betreffenden Prüfungsexaminator als befangen erscheinen zu lassen.
5.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, einer der beiden Examinatoren sei
Verwaltungsratsmitglied der drei stärksten Konkurrenten der
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers.
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Wie bereits dargelegt, müssen Verfahrensfehler unverzüglich vorgebracht
werden, nachdem die betreffende Person von ihnen Kenntnis erlangt hat
(vgl. E. 4.2). Auf die Ausstandspflicht eines Examinators hätte sich der
Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt berufen können, in dem ihm die
Besetzung der Prüfungskommission bekannt gemacht wurde. Zwar kann
von einem Kandidaten nicht erwartet werden, dass er unmittelbar zu
Beginn einer mündlichen Prüfung Einspruch gegen die anwesenden
Examinatoren erhebt oder sonstige Verfahrensmängel geltend macht, da
er in diesem Fall zumindest subjektiv befürchten müsste, er werde in der
Folge bei der Prüfung einen Nachteil zu erleiden haben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.4). Auch in
einem derartigen Fall sind Verfahrensmängel indessen unmittelbar nach
der mündlichen Prüfung und nicht erst nach Erhalt der negativen
Prüfungsresultate zu rügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011
vom 19. Mai 2011 E. 5.4 f).
Wirtschaftliche Interessen im Rahmen eines Konkurrenzverhältnisses
können den Anschein der Befangenheit wecken, sofern objektive Gründe
auf eine gewisse Intensität hindeuten (BGE 119 V 456 E. 5c; STEPHAN
BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 10 Rz. 82). Aus dem unbestrittenen Vorbringen des
Beschwerdeführers ergibt sich, dass der relevante Markt für Geometer
sich im Wesentlichen auf den jeweiligen Kanton beschränkt. Es kann
daher davon ausgegangen werden, dass im Kanton BaselLandschaft
zwischen den Unternehmen, bei denen der Examinator B._______
Organstellung hat, und der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eine
erhebliche Konkurrenzsituation besteht.
Sollte der Beschwerdeführer bei der Wiederholung der in Frage
stehenden Prüfung erneut – und diesmal rechtzeitig – entsprechende
Rügen vorbringen, so hätte die Vorinstanz konkret zu prüfen, ob diese
Konkurrenzsituation derart ausgeprägt ist, dass der Examinator
B._______ im Fall des Beschwerdeführers als befangen angesehen
werden und in den Ausstand treten müsste. Die im vorliegenden
Beschwerdeverfahren angeführten Gründe der Arbeitsökonomie und der
Wirtschaftlichkeit sind in diesem Zusammenhang dagegen nicht relevant.
5.4. Was die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei die Gewichtung der
Einzelprüfungen zu spät bekanntgegeben worden, betrifft, ist diese
offensichtlich unbegründet. Gemäss dem eindeutigen Wortlaut des
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Seite 12
Merkblatts muss die Gewichtung "zu Beginn jeder Prüfung eines
Themenkreises resp. eines Tages" bekanntgegeben werden (Merkblatt 2,
1. Abschnitt). Da dies unstreitig erfolgt ist, liegt insofern kein Verstoss
gegen das Reglement vor.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei unzulässig, wenn die
Gewichtung der Prüfungen erst unmittelbar am Tag des Prüfungsbeginns
mitgeteilt würden, da dies zur Folge habe, dass diese Informationen im
Rahmen der Prüfungsvorbereitung, wo sie wichtig wären, nicht mehr
berücksichtigt werden könnten. Diesbezüglich ist indessen festzustellen,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe sich im Vorfeld
der Prüfung vergeblich darum bemüht, von der Prüfungskommission
diesbezügliche Informationen zu erhalten, und diese seien ihm verweigert
worden. Selbst wenn diese Rüge begründet wäre, wäre sie daher
offensichtlich verspätet.
5.5. Weitere Rügen – insbesondere im Hinblick auf die schriftliche
Prüfung des Themenkreises C – hat der Beschwerdeführer nicht
substantiiert geltend gemacht.
6.
Soweit die mündliche Prüfung des Themenkreises C betreffend, erweist
sich die Beschwerde somit als begründet. Der angefochtene Entscheid ist
daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gebe, die mündliche
Prüfung im Themenkreis C, Landmanagement, kostenlos und unter
korrekten Prüfungsbedingungen erneut abzulegen, und anschliessend
erneut über Bestehen oder Nichtbestehen des Staatsexamens für
IngenieurGeometerinnen und Geometer entscheide.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
teilweise obsiegende Partei. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von
der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine
Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Somit sind reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400. zu
erheben. Diese sind mit dem vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 1'000. zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr.
600. ist ihm zurückzuerstatten.
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Seite 13
8.
Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Partei (Art. 8 VGKE). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer ist im
vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Ihm ist daher eine
entsprechend reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da der
Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die
Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
Satz 2 VGKE). Eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
2'000. (inkl. MWST und Auslagen) erscheint als angemessen.
9.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der
Vorinstanz vom 11. Oktober 2010 wird aufgehoben und die Streitsache
wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, die mündliche Prüfung im
Themenkreis C, Landmanagement, erneut, unter korrekten
Prüfungsbedingungen und kostenlos abzulegen und anschliessend
erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen des Staatsexamens für
IngenieurGeometerinnen und Geometer zu entscheiden.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 400. auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600. wird dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 2'000. zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs
formular; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Michael Barnikol
Versand: 1. Dezember 2011