Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B8058/2010
U r t e i l v om 2 7 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien I._______________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Capol, E. Blum & Co. AG
Patent und Markenanwälte VSP, Vorderberg 11,
8044 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Internationale Registrierung Nr. 958 317 – IRONWOOD.
B8058/2010
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung
Nr. 958 317 "IRONWOOD" mit Ursprungsland Vereinigte Staaten von
Amerika, welche von der Organisation Mondiale de la Propriété
Intellectuelle (OMPI) der Vorinstanz am 1. Mai 2008 notifiziert wurde.
Diese internationale Registrierung wurde ihr 2008 von der M.___,
Cambridge USA, übertragen (WIPO Gazette, 2008/23, S. 561). Sie
beansprucht in der Schweiz Schutz für die folgenden Waren und
Dienstleistungen:
Klasse 5: Préparations pharmaceutiques utilisées en cancérothérapie,
dans le traitement d'allergies, d'inflammations, de douleurs, de troubles
psychiques, de la dépression, de l'anxiété, de psychoses et de la
schizophrénie et dans le traitement de maladies et dysfonctionnements
concomitants immunologiques, métaboliques, infectieux,
dermatologiques, du système reproducteur, gynécologiques, du système
nerveux central, génétiques, oculaires, urologiques, rénaux, de rétention
d'eau, de rétention sodique, digestifs, gastrointestinaux,
cardiovasculaires et respiratoires.
Klasse 42: Recherche et développement de produits pharmaceutiques
pour des tiers.
Gegen diese Schutzausdehnung erliess die Vorinstanz am 16. April 2009
eine vorläufige Schutzverweigerung ("refus provisoire total"). Sie machte
geltend, das Zeichen "IRONWOOD" stelle in Bezug auf die in Klasse 5
und 42 beanspruchten Waren und Dienstleistung einen Verweis auf
deren Art und Objekt und damit Gemeingut dar.
In ihrer Eingabe vom 12. November 2009 hielt die Beschwerdeführerin
dagegen, das Zeichen sei unterscheidungskräftig, da die Bezeichnung
"Ironwood", bzw. die Übersetzung "Eisenholz", keinen genau
bestimmbaren Sinngehalt aufweise, da dies keine spezifische
Pflanzenbezeichnung sei. Die betroffenen Fachkreisen, in casu
Apotheker und Pharmakologen, wüssten genau, dass dies kein Beschrieb
einer Pflanzengattung sei. Dem Durchschnittskonsumenten sei die
Bezeichnung hingegen gar nicht bekannt. Damit könne kein direkter
Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt
werden.
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Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 15. Januar 2010 an ihrer
Zurückweisung fest.
In ihrer Eingabe vom 15. Juli 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin die
Vorinstanz um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung; dies nach
zweifach verlängerter Frist.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 verweigerte die Vorinstanz der
internationalen Registrierung Nr. 958 317 "IRONWOOD" den Schutz in
der Schweiz für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen
der Klassen 5 und 42. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der
Begriff "Ironwood" würde von den massgebenden Verkehrskreisen, in
casu in erster Linie Fachkräften wie namentlich Pharmakologen, als
Hinweis auf den Inhaltsstoff "Eisenholz" verstanden. Dieses Verständnis
liege auch vor, wenn es sich dabei nicht um den Namen einer
spezifischen Pflanze sondern um einen Oberbegriff handle, unter
welchen mehrere Gruppen heilender Pflanzen fallen würden. So wüssten
insbesondere die Fachkreise, dass bestimmte Myrtengewächse, aus
welchen ätherische Öle zur Verwendung in Heilmittel gewonnen würden,
unter den Oberbegriff "Ironwood" fallen. Schliesslich seien auch Pflanzen,
welche AspidospermaAlkaloide enthalten, und in der Behandlung von
Asthma und Appetitlosigkeit eingesetzt werden, unter den Begriff
"Ironwood" zu subsumieren. Im Zusammenhang mit den in Klasse 5
beanspruchten Pharmazeutika beschreibe die internationale
Registrierung "IRONWOOD" daher direkt deren Inhaltsstoff. Bezüglich
den in Klasse 42 beanspruchten pharmazeutischen
Forschungsdienstleistungen beschreibe das Zeichen deren
Forschungsobjekt direkt. Aufgrund ihres direkt beschreibenden
Charakters mangle es der internationalen Registrierung an der gesetzlich
geforderten Unterscheidungskraft, weshalb sie in der Schweiz nicht zum
Markenschutz zugelassen werden könne. Des Weiteren bestehe ein
Freihaltebedürfnis am Begriff. Aus den ausländischen Eintragungen der
internationalen Registrierung könne nichts zu ihren Gunsten abgeleitet
werden, da diese nur in Grenzfällen als Indiz für eine Eintragungsfähigkeit
angesehen werden, was vorliegend nicht gegeben sei.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
17. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der
internationalen Registrierung Nr. 958 317 "IRONWOOD" sei der Schutz in
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Seite 4
der Schweiz vollumfänglich zu gewähren, unter Kosten und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung brachte
sie im Wesentlichen vor, der englische Begriff "Ironwood" bezeichne eine
Vielzahl von Bäumen und Sträucher, die aufgrund ihres harten und
dichten Holzes volkstümlich so genannt würden. Weiter könne die von
der Vorinstanz vorgenommene Übersetzung nicht unbesehen
übernommen werden, da die deutschen Begriffe "Eisenholz" und
"Eisenbaum" nicht vollständig deckungsgleich mit dem Begriff "Ironwood"
seien. Die englische Definition sei weniger breit als die deutsche. Da
vorliegend der englische Begriff um Markenschutz in der Schweiz
ersuche, könne der Schutz nicht einzig aufgrund der Definition des
deutschen Pendants verweigert werden. Ausserdem wüssten die
relevanten Verkehrskreise, dass der Begriff "Ironwood" mehrere
Gattungen und multiple Arten und Unterarten zusammenfasse und nicht
die botanische Bezeichnung der jeweiligen Pflanze sei. Weiter sei den
Verkehrskreisen bekannt, dass es sich nicht um eine Beschreibung eines
Wirkstoffes handle, sondern um eine im Zusammenhang mit
pharmazeutischen Produkten und Forschung bedeutungslose
Beschreibung einer Holzart. Damit handle es sich weder um eine
Gattungsbezeichnung noch um einen Verweis auf Art und Objekt der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Mit Hinweis auf
ausländische, insbesondere angelsächsische Eintragungen der
internationalen Registrierung, bringt die Beschwerdeführerin vor, die
Schutzfähigkeit sei somit ohne Weiteres gegeben. Eine
Schutzverweigerung sei absolut unverständlich.
C.
Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2011 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin
vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf die
angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2010 und bemerkte
ergänzend, der Begriff "Ironwood" werde als Bezeichnung verschiedener
Pflanzen mit Heilwirkung verwendet, weshalb zumindest die Fachkreise
wüssten, dass es sich hierbei im Heilmittelbereich um eine
Sachbezeichnung handle. Dabei sei irrelevant, dass verschiedene
Pflanzenarten unter diese Sachbezeichnung subsumiert würden.
D.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung wurde
stillschweigend verzichtet.
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Seite 5
E.
Soweit sie rechtserheblich erscheinen, wird auf die vorgebrachten
Argumente und Beweismittel in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen
zuständig (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist von
Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der verlangte
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Markenanmelderin ist die
Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und die Schweiz sind
beide Mitgliedsstaaten sowohl der Pariser Übereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ,
SR 0.232.04) als auch des Protokolls zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP,
SR 0.232.112.4). Gemäss der neuen Fassung des Protokolls vom
1. September 2008 gilt nur zwischen Staaten, welche sowohl das
Protokoll als auch das Madrider Abkommen über die internationale
Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA,
SR 0.232.112.3) unterzeichnet haben, dass die Schutzverweigerung
innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum der Notifikation durch die
Organisation mondiale de la propriété intellectuelle zu erklären ist (vgl.
Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b in Verbindung mit Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a und b
MMP). Da die USA das Madrider Abkommen nicht unterzeichnet haben,
gilt vorliegend eine Frist von 18 Monaten für die Erklärung der
Schutzverweigerung. Die am 1. Mai 2008 beginnende Frist ist daher mit
Erklärung der Schutzverweigerung vom 16. April 2009 eingehalten.
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Seite 6
2.2. Als Zurückweisungsgrund kann die Vorinstanz angeben, dass die
Marke jeder Unterscheidungskraft entbehre oder ausschliesslich aus
Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sei, die "im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung,
des Werts, des Ursprungsorts der Erzeugnisse oder der Zeit der
Erzeugung dienen könnten oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in
den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Schutzlandes
üblich" seien (Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Art. 6quinquies Bst. b
Ziff. 2 PVÜ). Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11).
Lehre und Praxis zu dieser Norm können somit herangezogen werden
(Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2
Gipfeltreffen).
3.
Nach Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom
Markenschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich im Verkehr für
die Waren und Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie
beansprucht werden.
3.1. Der Begriff Zeichen des Gemeinguts ist ein Sammelbegriff für
beschreibende Angaben, Freizeichen sowie für elementare Zeichen. Der
Grund für den Schutzausschluss ist im Freihaltebedürfnis oder in der
fehlenden Unterscheidungskraft des Zeichens begründet (EUGEN
MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches
Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, [hiernach: MARBACH, SIWR III/1], N. 247). Als Gemeingut
sind unter anderem die in Art. 6quinquies B Ziff. 2 PVÜ erwähnten Zeichen
anzusehen, die spezifische Merkmale der entsprechenden Produkte
bezeichnen und daher nicht zur Identifikation von Waren oder
Dienstleistungen dienen können und vom Publikum nicht als Hinweis auf
eine bestimmte Betriebsherkunft verstanden werden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B4854/2010 vom 29. November 2010 E. 3
Silacryl). Nicht kennzeichnungskräftig sind demnach insbesondere
Sachbezeichnungen und Hinweise auf Eigenschaften wie beispielsweise
die Beschaffenheit, Bestimmung oder Wirkung der Waren oder
Dienstleistungen, sofern solche Hinweise vom angesprochenen Publikum
ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand verstanden
werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 III
359 E. 2.5.5 – akustische Marke, mit Verweis auf BGE 131 III 495 E. 5
Felsenkeller, BGE 129 III 514 E. 4.1 Lego [3D], und BGE 128 III 454 E.
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Seite 7
2.1 Yukon). Beschreibende Angaben können sich auch auf die
Inhaltsstoffe der beanspruchten Waren beziehen (Urteil des BVGer B
4854/2010 vom 29. November 2010 E. 5.3 Silacryl) und auf diese Weise
die Gemeingutzugehörigkeit des Zeichens begründen. Als Gemeingut
schutzunfähig sind auch Zeichen, die ausschliesslich aus allgemeinen
Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen bestehen (Urteil
des Bundesgerichts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 we make ideas
work; BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece I).
Massgeblich für die naheliegende Erkennbarkeit des beschreibenden
Charakters sind die im Registereintrag erwähnten Waren und
Dienstleistungen (MARBACH, SIWR III/1, Rn. 209 ff.).
3.2. Auch englische Ausdrücke können Gemeingut sein, wenn sie von
einem erheblichen Teil der Verkehrskreise verstanden werden (BGE 129
III 228 E. 5.1 Masterpiece, Urteil des Bundesgerichts, veröffentlicht in sic!
2004, 401 f. E. 3.13.2 Discovery Travel & Adventure Channel). Nach der
Rechtsprechung können vom breiten Publikum allerdings nur ein
Grundwortschatz englischer Vokabeln und keine perfekten
Englischkenntnisse erwartet werden (BGE 125 III 203 E. 1c Budweiser,
BGE 108 II 489 E. 3 Vantage, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
7468/2006 vom 6. September 2007 E. 6.2.2 Seven/Seven for all
mankind). Fachkreise verfügen dagegen in ihrem Fachgebiet oft über
gute Englischkenntnisse (Urteil des Bundesgerichts 4A_455/2008 vom 1.
Dezember 2008 E. 4.3 AdRank, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B3394/2007 vom 29. September 2008 E. 4.2 S und B
7204/2007 vom 1. Dezember 2008 E. 7 Stencilmaster). Fremdwörter
können sich branchenspezifisch auch als Sachbezeichnungen etabliert
haben und im Zusammenhang mit den konkreten Waren oder
Dienstleistungen vom breiten Publikum in einem beschreibenden Sinn
aufgefasst werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B5531/2007
vom 12. Dezember 2008 E. 7 ApplyTips und B600/2007 vom 21. Juli
2007 E. 2.3.3 Volume up).
3.3. Die Frage, ob eine Marke eine Beschaffenheitsangabe darstellt, ist
aus Sicht der angesprochenen Abnehmerkreise für die Waren zu
beurteilen (BGE 128 III 451 E. 1.6 Première, BGE 116 II 611 f. E. 2c
Fioretto), wobei es ausreicht, dass der beschreibende Charakter vom
Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand
unmittelbar erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_330/2009 vom 3.
September 2009 E. 2.3.2 Magnum). Auch das Verständnis betroffener
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Seite 8
Fachkreise ist zu berücksichtigen (LUCAS DAVID, in: Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster und
Modellgesetz, Basel 1999, [hiernach: DAVID, Kommentar] MSchG Art. 2
Rn. 18). Dem Gemeingut zugehörig sind zudem Zeichen, bei denen im
Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von einem
Freihaltebedürfnis auszugehen ist (BVGE 2010/32 E. 7.3.
Pernaton/Pernadol 400; Urteil des Bundesverwaltungsgericht B
1580/2008 vom 19. Mai 2009 E. 2.2 A Z). Bei der Beurteilung der
Freihaltebedürftigkeit eines Zeichens ist auf das Bedürfnis der
Verkehrsteilnehmer, allen voran den Konkurrenten des Hinterlegers,
abzustellen (EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic!
1/2007, [hiernach: MARBACH, Verkehrskreise], S. 1, 11).
4.
Die internationale Registrierung "IRONWOOD" beansprucht in Klasse 5
Schutz für pharmazeutische Erzeugnisse sowie in Klasse 42
diesbezügliche Forschungs und Entwicklungsdienstleistungen. Unter den
massgebenden Verkehrskreis der pharmazeutischen Forschungs und
Entwicklungsdienstleistung fallen einzig die betreffenden Fachkräfte, was
weder von der Beschwerdeführerin noch von der Vorinstanz bestritten
wird.
4.1. Im Bereich pharmazeutischer Erzeugnisse wurde bis anhin strikt
zwischen Verkehrskreisen rezeptpflichtiger Medikamente und solchen
allgemein erhältlicher pharmazeutischer Erzeugnisse unterschieden.
Bezüglich rezeptpflichtiger Medikamente wurde grundsätzlich auf das
Verständnis der entsprechenden Fachkreise abgestellt, da der
Kaufentscheid nicht beim eigentlichen Endabnehmer liegt, sondern von
einer dritten Fachperson initiiert wird (ALEXANDER PFISTER, Die
Absatzmittler als relevanter Verkehrskreis im
Markeneintragungsverfahren, in: sic! 10/2009, S. 686; ebenso MARBACH,
Verkehrskreise, S. 11; BGE 84 II 441 Xylocain). Besteht bei einem
Medikament eine Rezeptpflicht, handelt es sich dabei wohl kaum mehr
um ein Gut des täglichen Gebrauchs (PFISTER, a.a.O., S. 686 Fn. 31),
weshalb sich schon alleine deshalb im Bereich der pharmazeutischen
Erzeugnisse eine Differenzierung bei der Feststellung der massgebenden
Verkehrskreise rechtfertigte. In jüngerer Zeit gehen Rechtsprechung und
Lehre indessen im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im
Widerspruchsverfahren davon aus, dass unabhängig von der
Rezeptpflicht auch die Sichtweise des Endverbrauchers zu beachten ist
(in Anlehnung an DAVID, Kommentar, MSchG Art. 3 Rn. 14; Entscheide
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der RKGE vom 26. Juli 2000 in sic! 2000, 608/609, E. 3 Tasmar/Tasocar,
vom 4. April 2003 in sic! 2003, 500, 501 E. 5 Rivotril/Rimostil und vom 5.
August 2003 in sic! 2003, 973, 974, E. 4 Seropram/Citopram; allgemeiner
GALLUS JOLLER, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin
[Hrsg.], Markenschutzgesetz (MSchG), Bern 2009, [hiernach:
BEARBEITER/IN, MSchGKommentar], Art. 3 Rn. 55; neuerdings ebenso
MARBACH, SIWR III/1, Rn. 996). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese
Rechtsprechung nur übernommen, sofern ein Zeichen allgemein für
pharmazeutische Präparate registriert ist (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B6097/2010 vom 16. Juni 2011 E. 4.3
Belladerm, B1700/2009 vom 11. November 2009 E. 4.2
Oscillococcinum/Anticoccinum, B6770/2007 vom 9. Juni 2008 E. 7.2
Nasocort/Vasacor, B4070/2007 vom 8. April 2008 E. 5.2 Levane/Levact).
Bei schweren Schmerzmitteln hielt es indessen weiterhin die
Wahrnehmung der entsprechenden Fachkreise für massgeblich (Urteil
des Bundesverwaltungsgericht B4070/2007 vom 8. April 2008 E. 8
Levane/Levact; ähnlich Urteil des Handelsgerichts Bern vom in sic!
2/2007 109 ff. E. 4 Zyloric/Uloric).
4.2. Vorliegend beansprucht die internationale Registrierung Schutz für
pharmazeutische Erzeugnisse der Klasse 5, welche die Behandlung
verschiedenster, teils schwerer Erkrankungen bezwecken. So sind unter
anderem Erzeugnisse zur Behandlung von Erkrankungen wie Krebs,
schweren psychischen Erkrankungen und Störungen, Immunschwächen
sowie Erzeugnisse zum Einsatz in der Reproduktionsmedizin, der
Urologie und Gynäkologie beansprucht, welche kaum ohne Rezept
erhältlich sind. Doch auch alltäglichere pharmazeutische Erzeugnisse,
wie zum Beispiel Schmerzmittel und Entzündungshemmer, unterliegen ab
einer gewissen Stärke der Rezeptpflicht. Die Beschwerdeführerin und die
Vorinstanz stimmen dementsprechend überein, dass bezüglich der in
Klasse 5 beanspruchten Waren in erster Linie Fachkräfte wie Ärzte und
Apotheker zu den massgebenden Verkehrskreisen zu zählen sind. Der
effektive Endabnehmer, d.h. der Durchschnittskonsument, wird von
beiden zumindest in jenen Fällen zum relevanten Verkehrskreis gezählt,
in denen keine Rezeptpflichtigkeit besteht (vgl. Ziffer 5 der angefochtenen
Verfügung und Ziffer 12 der Beschwerdeschrift). Im Einklang mit der
Vorinstanz und der Beschwerdeführerin sind daher für einen Teil der
Warenliste Durchschnittskonsumenten von Arzneimitteln und für einen
anderen Fachkreise der Medizin als massgebende Verkehrskreise
anzusehen, wobei vorliegend aufgrund der nachstehenden Erwägungen
offen bleiben kann, wie die beanspruchten Waren zu differenzieren sind.
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Die Vorinstanz weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass ein Zeichen
bereits dann zurückzuweisen ist, wenn ein Schutzausschlussgrund aus
Sicht nur eines betroffenen Verkehrskreises gegeben ist (vgl. Ziffer 5 der
angefochtenen Verfügung).
5.
5.1. Die strittige internationale Registrierung besteht aus dem englischen
Substantiv "ironwood", dem die Sinngehalte "any of numerous trees and
shrubs (as a hornbeam or hop hornbeam) with exceptionally tough or
hard wood" und "the wood of an ironwood" zukommen (Eintrag
"Ironwood" in: MerriamWebster English Dictionary Online, aufrufbar unter
, zuletzt besucht am 22.06.2011; vgl. auch
Beilage 4 des Schreibens der Vorinstanz vom 15.01.2010). Der Begriff
"ironwood" bezeichnet demnach sowohl jeden Baum, der ein
aussergewöhnlich hartes und schwer bearbeitbares Holz hat, als auch
das Holz jener Bäume.
5.2. Weiter lässt sich die englische Wortkombination "ironwood" auch in
die Wörter "iron" und "wood" aufteilen. Während dem Begriff "iron" die
Sinngehalte "Das Eisen; eisern; bügeln" zukommen (PONS Online
Wörterbuch EnglischDeutsch, abrufbar unter ,
[hiernach: PONS], zuletzt besucht am 23.06.2011), kann "wood" auf
Deutsch sowohl mit "Holz" als auch mit "Wald" übersetzt werden (PONS,
a.a.O.). Damit ergeben sich die Sinngehalte "eiserner Wald", "Eisenwald",
"eisernes Holz" und "Eisenholz" sowie "bügelnHolz" bzw. "Wald", wobei
Letztere keinen Sinn ergeben. Da sich das Zeichen "IRONWOOD" aus
Begriffen des englischen Grundwortschatzes zusammensetzt, werden die
Bedeutungen "Eisenholz" bzw. "Eisenwald" sowohl von den Fachkreisen
als auch von den Durchschnittsabnehmern ohne Gedankenaufwand im
dargelegten Sinn erkannt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B3377/2010 vom 27.07.2010 E. 5.2 RADIANT APRICOT; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B1364/2008 vom 24. Juni 2009 E. 5.3 On
the Beach). Ob allerdings aus der Tatsache, dass die Verkehrskreise den
Begriff "ironwood" problemlos wörtlich übersetzen können, gleich auf die
Bekanntheit der botanischen Bedeutung geschlossen werden kann, ist,
wie die Beschwerdeführerin anbringt (vgl. Ziffer 13 der
Beschwerdeschrift), zumindest nicht selbstverständlich und im Folgenden
zu prüfen.
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Seite 11
5.3. Die Tatsache, dass der Begriff "Eisenholz" auch im Deutschen
existiert, verstärkt immerhin die Annahme, der Sinngehalt des Begriffs
"ironwood" sei tatsächlich verständlich (vgl. Eintrag zu Eisenholz in:
MEYERS GROSSES UNIVERSALLEXIKON, Band 4, Mannheim 1981, [hiernach:
MEYERS UNIVERSALLEXIKON], S. 242; vgl. Eintrag zu Eisenholz, Eisenbaum
in DER GROSSE BROCKHAUS, Beilage 5 der Beschwerdeschrift). So handelt
es sich einerseits um die Bezeichnung "für das sehr harte, schwer zu
bearbeitende, dunkelbraune Holz des australischen Myrtengewächses
Backhousia myrtifolia" sowie andererseits um die "ungenaue
Bezeichnung für sehr harte, dichte und schwere Hölzer verschiedener
aussereuropäischer Bäume", wie zum Beispiel "für das Bongosiholz
(Bongosi), das Holz des Zaubernussgewächses (Parrotia persica), das
Holz des Seifenbaumgewächses (Argania spinosa), das Holz von Arten
der Gattung Afzelia und für das ostindische Nagasholz vom Nagasbaum"
(vgl. MEYERS UNIVERSALLEXIKON, a.a.O., S. 242). Das Eisenholz ist somit
ein "sehr hartes, schwer zu bearbeitendes Holz verschiedener
aussereuropäischer Baumarten" (vgl. Eintrag "Eisenholz" in: DUDEN –
DEUTSCHES UNIVERSALWÖRTERBUCH, 6. überarbeitete und erweiterte
Auflage, Mannheim 2007, S. 479). Als Eisenholzbaum gilt jener Baum,
der Eisenholz liefert (Eintrag "Eisenholz" in: DUDEN – DAS GROSSE
WÖRTERBUCH DER DEUTSCHEN SPRACHE, 2. neu bearbeitete Auflage,
Mannheim 1993, S. 884).
Auch im Französischen existiert der Begriff "bois de fer". Es handelt sich
hierbei um den "nom commercial donné à des bois très durs, et à des
bois dont le contact ne rouille pas le fer, tels que le teck" (LAROUSSE
ENCYCLOPÉDIE DE LA LANGUE FRANÇAISE, [hiernach: LAROUSSE], abrufbar
unter , zuletzt besucht am 23.06.2011).
Bezeichnet wird damit klar eine Holzart.
5.4. Die Vorinstanz schliesst aus der englischen Definition des Zeichens
und dem Sinngehalte des deutschen Gegenstücks, dass es sich in
beiden Fällen um eine bestimme Pflanzengattung handelt. Der Begriff
"ironwood" werde daher als Gattungs bzw. Sachbezeichnung aus der
Botanik im Sinne von Eisenholz verstanden (Ziffern 5 und 8 der
angefochtenen Verfügung). Es handle sich dabei um eine Baumgattung
(Beilage 5 des Schreibens der Vorinstanz vom 15.01.2010) aus der
Familie der Myrtengewächse (Beilage 6 des Schreibens der Vorinstanz
vom 15.01.2010). Weiter werde auch die in der Medizin verwendete, in
Nordamerika verbreitete HopfenHainbuche (Hophornbeam, Ostrya
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Seite 12
Virginiana) als "Ironwood" bzw. "Eisenholz" bezeichnet (Beilage 7 der
Vernehmlassung der Vorinstanz).
5.5. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, beim Begriff
"Ironwood" handle es sich nicht um eine bestimme Pflanzengattung oder
Pflanzenart. Vielmehr sei dies eine Bezeichnung für das sehr harte und
dichte Holz verschiedenster Bäume (vgl. Ziffern 6 und 8 der
Beschwerdeschrift sowie Beilagen 2 bis 4 der Beschwerdeschrift). Auch
im Deutschen würde mit "Eisenholz" nicht eine bestimmte Gattung, und
damit eine bestimmte Heilpflanze benannt, sondern lediglich das Holz
dieser Pflanzen (Beilage 5 der Beschwerdeschrift). Sowohl im Englischen
als auch im Deutschen würden verschiedenste Pflanzenarten
sogenanntes "Ironwood" bzw. Eisenholz liefern, weshalb dieser Begriff
zur konkreten Pflanzenbestimmung nicht herangezogen werden könne.
5.6. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin
ergibt sich aus verschiedenen allgemeinen und botanischen Lexika, dass
sowohl der Begriff "Ironwood" als auch dessen deutsche und
französische Pendants "Eisenholz" und "bois de fer" eindeutig an die
Eigenschaften des Holzes bestimmter Bäume anknüpfen, nicht aber eine
Pflanzensorte bzw. –gattung bezeichnen (siehe die E. 5.1 und 5.3
hiervor). Selbst aus der Belegstelle, welche die Vorinstanz zu dieser
Aussage führt, geht explizit hervor, dass es sich beim Begriff "Eisenholz"
um "besonders harte Hölzer verschiedener Bäume", also um eine
Charakterisierung des Holzes verschiedenster Bäume, handelt (Beilage 7
des Schreibens der Vorinstanz vom 15.01.2010). Entsprechend sind auch
die von der Vorinstanz erwähnten WikipediaEinträge zu "Eisenholz" und
"Eisenhölzer" in die Kategorie "Holzart" eingeteilt (vgl. Beilagen 5 und 6
des Schreibens der Vorinstanz vom 15.01.2010). "Ironwood" ist ein
"common name" (Beilage 2 der Beschwerdeschrift mit Verweis auf
Eintrag "Ironwood" in Wikipedia) bzw. einen "nom commercial"
(LAROUSSE, a.a.O.) und eine "volkstümliche Bezeichnung" (Beilage 5 zur
Beschwerdeschrift mit Verweis auf Eintrag "Eisenholz, Eisenbaum", in:
DER GROsse BROCKHAUS, 18. Auflage, 1978) für Bäume mit hartem Holz
sowie das Holz dieser Bäume. Etwas anderes als die Eigenschaft
gewisser Hölzer bezeichnet dieser Begriff weder auf Englisch noch auf
Deutsch oder Französisch. Da dieses Charakteristikum auf die
verschiedensten Bäume und Hölzer zutrifft, kann entgegen der Annahme
der Vorinstanz jedenfalls nicht direkt auf eine botanische
Gattungsbezeichnung "Eisenholz" geschlossen werden (vgl. E. 5.4 f.
hiervor).
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6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Zeichen im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgrund gemeinsamer
Eigenschaften der als "ironwood" bzw. "iron wood" bezeichneten Pflanzen
bzw. Bäume dem Gemeingut zuzurechnen ist. Die Vorinstanz hat der
internationalen Registrierung den Markenschutz in der Schweiz
verweigert, weil diese Pflanzen nach ihren Feststellungen zur Gattung der
Myrthengewächs gehören, welche wiederum zur Herstellung von
pharmazeutischen Produkten dienen und die Marke damit direkt einen
möglichen Inhaltsstoff der Waren bzw. Gegenstand der Forschung
beschreibt (Ziffer 9 f. der angefochtenen Verfügung). Hierfür stützt sie
sich auf verschiedenste Quellen im Internet, welche vor allem die
deutschen Bezeichnungen "Eisenholz" und "Eisenhölzer" betreffen.
6.1.
6.1.1. Gestützt auf den Eintrag zum Begriff "Eisenholz" in der Online
Enzyklopädie Wikipedia, in welchem exemplarisch als "Eisenholz"
bezeichnete Bäume aufgeführt werden (Beilage 5 des Schreibens der
Vorinstanz vom 15.01.2010), schliesst die Vorinstanz auf die "Arten aus
der Gattung der Eisenhölzer", den Metrosideros, welche zur Familie der
Myrtengewächse zählen (Beilage 6 des Schreibens der Vorinstanz vom
15.01.2010). Aus der Definition der Myrtengewächse in Wikipedia leitet
sie wiederum ab, dass viele Arten der Myrtengewächse ätherische Öle für
die Pharmazie liefern (Beilage 8 des Schreibens der Vorinstanz vom
15.01.2010). Aus diesen Feststellungen zieht die Vorinstanz den Schluss,
"Eisenholz" – und demnach auch "Ironwood" – beschreibe allfällige
pharmazeutische Inhaltsstoffe, wie zum Beispiel jene Arten der
Myrtengewächse aus denen ätherische Öle für die Pharmazie gewonnen
werden, direkt. Wie die Beschwerdeführerin jedoch richtigerweise
einwendet, kommt die Vorinstanz nicht direkt zu diesem Ergebnis.
Vielmehr bedarf es mehrerer Gedankengänge, um zu diesem Ergebnis
zu kommen. Ausserdem handelt es sich bei der von der Vorinstanz
erwähnten Myrtengewächsart "Metrosideros" gerade nicht um eine
Heilpflanze (siehe Beilage 6 des Schreibens der Vorinstanz vom
15.01.2010).
6.1.2. Mit Verweis auf einen Ausschnitt eines weiteren Wikipedia
Eintrages zu "Zaubernussgewächsen" (Beilage 9 des Schreibens der
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Vorinstanz vom 15.01.2010) belegt die Vorinstanz, dass einige Arten der
"Hamamelis" Heilpflanzen sind und deren ätherische Öle bzw. Blätter in
der Pharmazie zu Heilzwecken verwendet werden. Im Einklang mit der
Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass eine Art der
Zaubernussgewächse tatsächlich mit "Ironwood" und "Eisenholz"
bezeichnet wird. Es handelt sich hierbei aber nicht um die von der
Vorinstanz erwähnten "Hamamelis virginiana" und "Loropetalum
chinense" sondern um die "Parrotia persica", dem persischen
Eisenholzbaum, welcher aber als Ziergehölz gilt (siehe Beilage 2 der
Beschwerdeschrift; MEYERS UNIVERSALLEXIKON, a.a.O., S. 242; Eintrag zu
"Parrotia persica" in Wikipedia, aufrufbar unter
, zuletzt besucht am
29.06.2011). Bei der mit "Ironwood" bezeichneten Zaubernussgewächsart
handelt es sich also gerade nicht um eine Heilpflanze.
6.1.3. Weiter verweist die Vorinstanz auf die Heilkräfte des Aspidosperma
bzw. Quebracho (Beilage 11 zum Schreiben der Vorinstanz vom
15.01.2010). Hierbei sei bemerkt, dass weder der Quebrachobaum, noch
dessen Pflanzenfamilie, die "Hundsgiftgewächse", zu den als "Ironwood"
bezeichneten Baumarten gehören (Beilagen 2 und 8 der
Beschwerdeschrift). Dies gilt auch für die "Swartzia madagascariensis"
bzw. "Bobgunnia madagascariensis", deren Heilwirkung im Übrigen
klinisch nicht bewiesen werden konnte (Beilage 2 der angefochtenen
Verfügung).
Soweit die Vorinstanz auf das in der Homöopathie verwendete
"Guajakaholz" verweist (vgl. Beilage 1 der angefochtenen Verfügung), ist
im Einklang mit der Beschwerdeführerin einzuwenden, dass dieses
möglicherweise im 16. Jahrhundert als "Eisenholz" galt, es heutzutage
aber "Pockholz" genannt wird (Beilage 2 der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 12.11.2009). Im Übrigen geht dies in gleicher
Weise aus der Belegstelle hervor, auf welche sich die Vorinstanz beruft.
6.1.4. Die Vorinstanz belegt mit dem Pflanzenbeschrieb in
(zuletzt
besucht am 15.01.2010) die heilenden Eigenschaften des "Mesua ferrea",
einem Baum der im angelsächsischen Raum nebst anderen auch den
Namen "Ceylon ironwood" trägt (Beilage 10 des Schreibens der
Vorinstanz vom 15.01.2010). Mit Verweis auf den privaten Blog
(zuletzt besucht
am 15.01.2010) belegt sie, dass Extrakte des Samenöls des Mesua
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ferrea sowie dessen Rinde, Blätter und Knospen in der ayurvedischen
Medizin Verwendung finden (Beilage 12 des Schreibens der Vorinstanz
vom 15.01.2010). Im Einklang mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten,
dass die Pflanze "mesua ferrea" in der Alternativmedizin verwertet wird.
Der Begriff "Ironwood" bezieht sich jedoch auch hierbei nur auf das Holz
der Pflanze. Etwas anderes lässt sich aus den Belegen der Vorinstanz
nicht schliessen.
6.1.5. Ähnliches gilt auch für die "Ostrya virginiana", der amerikanischen
Hopfenbuche, deren Verwendung in der Homöopathie die Vorinstanz
belegt (Beilage 7 der Vernehmlassung der Vorinstanz). Zwar ist dieser
Baum unter die Bäume, welche dank ihres Holzes als "Ironwood" gelten,
zu subsumieren (Beilage 2 der Beschwerdeschrift; Beilage 4 des
Schreibens der Vorinstanz vom 15.01.2010), doch bezieht sich
"Ironwood" eben auf dessen Holz. Weiter wird dieser Inhaltsstoff im
prüfungsrelevanten Sprachraum stets "ostrya virginica" bzw. "ostrya
virginiana" genannt, nicht aber "Eisenholz" oder gar "Ironwood" (vgl.
Deutsche Homöopathische Union, aufrufbar unter
/datenbank/product.php?id=2611021>, zuletzt besucht am 6.7.2011;
Eintrag in Bibliothek der HeilpflanzenWelt, aufrufbar unter
/ostryavirginianaostryavirginica.htm>, zuletzt besucht am 6.7.2011;
Eintrag in Arzneimittel des Herstellers Arcana, aufrufbar unter
arzneimittel/arzneimittelverzeichnis/ostryavirginica>, zuletzt besucht am
6.7.2011). Gerade Fachkräfte wie Pharmazeuten und Ärzte in der
Schweiz wissen daher, dass die Bezeichnungen "Ironwood" bzw.
"Eisenholz" nicht die korrekten Bezeichnungen für die heilende Wirkung
der Pflanzen generell oder gar spezifisch die Heilpflanze "Ostrya
Virginiana" sind. Etwas anderes geht entgegen der Meinung der
Vorinstanz auch nicht aus dem ins Recht gelegten Ausschnitt des Blogs
"How to lose belly fat fast" hervor (Beilage 3 der angefochtenen
Verfügung), dem im Übrigen weder wissenschaftlicher Gehalt noch
Bezug zur Schweiz zugesprochen werden kann. Darin steht ausdrücklich
– und im Widerspruch zur Argumentation der Vorinstanz –, dass dieser
Baum in der modernen Medizin keine Verwendung findet (vgl. Absatz 5
der Beilage 3 der angefochtenen Verfügung).
6.2. Zusammenfassend ist daher nicht zu bezweifeln, dass
Pflanzengattungen, von denen einzelne Arten aufgrund ihrer Holzstärke
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als "Ironwood" gelten, medizinische Verwendung finden. Daraus kann
aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht geschlossen werden,
dass der Begriff "Ironwood" selber eine direkte Beschreibung eines
möglichen Inhaltstoffes darstellt. Im Einklang mit der Beschwerdeführerin
ist festzuhalten, dass der Begriff "Ironwood" eine Holzart, nicht aber einen
botanischen Gattungs, Art oder Familiennamen bezeichnet (vgl. E. 5
hiervor). Dadurch unterscheidet sich "Ironwood" beispielsweise klar von
der anerkannten botanischen Gattung der Sonnenhüte, welche von der
Vorinstanz angeführt wird, zu der es viele Unterarten, davon einige mit
heilender Wirkung, gibt. Mit anderen Worten, wiewohl die Bezeichnung
mit ihrem Sinngehalt an eine biologische Eigenschaft von Pflanzen –
nämlich das harte Holz – anknüpft, hat sie erwiesenermassen nichts mit
der heilenden Eigenschaft dieser Pflanzen zu tun und wird nach dem
Gesagten jedenfalls nicht ohne Gedankenaufwand als Hinweis auf
Zutaten oder Wirkstoffe von Medikamenten begriffen.
6.2.1. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schiesst die
Vorinstanz daher mit ihrem Entscheid über das Ziel hinaus, da ansonsten
aus einem anderen Begriffskreis stammende Oberbegriffe generell von
der Eintragungsfähigkeit ausgeschlossen wären, wie etwa "Laubbaum",
"Tiefwurzler" für Medikamente oder Nachtschattengewächs für Gemüse.
Obwohl z.B. einige Gemüse (Kartoffel, Tomate, Paprika, Aubergine)
Nachtschattengewächse sind, haben die die Bezeichnung mit
Nachtschattengewächs begründenden Eigenschaften nichts mit deren
Essbarkeit als Gemüse zu tun. Die Argumentation der Vorinstanz, dass
auch unter anderem mit Ironwood oder Eisenholz bezeichnete Pflanzen
heilende Eigenschaften haben, würde dazu führen, dass nicht nur
systematisch korrekte und umgangssprachliche Pflanzenbezeichnungen,
sondern auch alle anderen denkbaren biologischen
Eigenschaftsbezeichnungen, die auf heilende Pflanzen als Waren der
Klasse 5 zutreffen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, was
indessen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu weit geht.
6.3. Verifiziert man die Rechercheergebnisse aus Sicht der betroffenen
Verkehrskreise und gewichtet diese qualitativ (vgl. DAVID RÜETSCHI,
Beweisrecht, in: MSchGKommentar, a.a.O., Rn. 54; ebenso MARBACH,
SIWR III/1, Rn. 228), kommt man bezüglich des Verkehrskreises der
Fachkräfte zum Schluss, dass Quellen naturwissenschaftlicher bzw.
medizinischer Natur, in denen zwischen der Holzcharakterisierung und
einem Heilmittel eine direkte Verbindung hergestellt wird, fehlen. Wie
voranstehend untersucht (vgl. E. 5.6 und 6.1), wird der Begriff "Ironwood"
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vom spezialisierten Verkehrskreis, auf welchen sich die Vorinstanz
korrekterweise in erster Linie abstützt, mit einzelnen Hölzern aber in
keiner Weise mit der Pflanzenheilkunde in Verbindung gebracht.
Demnach ist festzustellen, dass nicht nur der Durchschnittskonsument,
sondern auch das einschlägige Fachpublikum das hinterlegte Zeichen
zwar übersetzen kann, den Begriff jedoch nicht unmittelbar mit
Heilpflanzen in Verbindung bringt.
6.4. "Ironwood" ist nach dem Gesagten keine direkte Beschreibung eines
möglichen Inhaltsstoffes eines der beanspruchten Medikamente. Es
handelt sich auch nicht, wie von der Vorinstanz vorgebracht, um eine
Sachbezeichnung der Pharmazie (Ziffern 3 und 4 der Vernehmlassung
der Vorinstanz). Als Sachbezeichnung gilt nämlich jener Ausdruck, der
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des für die betreffende Ware in
Betracht kommenden Verkehrskreis dazu dient, eine bestimmte Sache zu
benennen (CHRISTINE BEUTLER, Schutz der sachlichen Kommunikation,
Bern 2011, S. 26 mit Verweis auf BGE 84 II 429 E. 3b, S. 431 f.). Gerade
spezialisierte Fachkräfte wissen aufgrund ihrer Sachkenntnisse, dass
"Ironwood" weder eine Gattungs noch eine Art oder
Familienbezeichnung, sondern eine Holzcharakterbeschreibung ist.
Durchschnittskonsumenten setzen den Begriff gar nicht in Verbindung mit
Medikamente, worin sich im Übrigen Vorinstanz und Beschwerdeführerin
einig sind. Die massgebenden Verkehrskreise nehmen die hinterlegte
Bezeichnung daher keinesfalls als Sachbezeichnung der Pharmazie
wahr. Selbst spezialisierte Verkehrskreise bedürfen eines erhöhten
Gedankenaufwandes, um von "Ironwood" auf eine Heilpflanze zu
schliessen. Nur wenn "Ironwood" begriffsnotwendig oder faktisch in aller
Regel zu Heilzwecken verwendet würde, wäre der Gedankenschritt
allenfalls derart klein, dass eine an sich nicht mit der Heilwirkung im
Zusammenhang stehende Eigenschaft der Pflanzen deren Verwendung
zu Heilzwecken direkt beschreiben würde. Entgegen den Feststellungen
der Vorinstanz kann daher nicht von einer fehlenden
Unterscheidungskraft des Zeichens für die beanspruchten Waren der
Klasse 5 ausgegangen werden.
6.5. Soweit Dienstleistungen der Klasse 42 betroffen sind, könnte
"Ironwood" als thematische Beschreibung des Forschungsgegenstandes
der Unterscheidungskraft entbehren. Da jedoch, wie gezeigt, der Begriff
"Ironwood" an die Eigenart des Holzes und nicht an die heilende Wirkung
einiger auch als "Ironwood" bezeichneter Pflanzen anknüpft, käme ein
beschreibender Charakter des Zeichens nur bei auf Hölzer bezogene
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Forschung in Betracht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass
"Ostrya Virginiana" und "Messua Ferrea", deren Holz als "Ironwood"
gelten, in der Homöopathie verwendet werden. Der Begriff "Ironwood"
bezieht sich auch hier nur auf die Holzart, weshalb der Begriff nicht für die
Forschung und Entwicklung von Medikamenten direkt beschreibend ist.
Entgegen der Meinung der Vorinstanz, ist die internationale Registrierung
"IRONWOOD" daher auch bezüglich der in Klasse 42 beanspruchten
Dienstleistungen nicht beschreibend.
7.
Dem Zeichen könnte allenfalls ein anpreisender Charakter in dem Sinne
zugemessen werden, als der Bestandteil IRON bzw. Eisen, insbesondere
auch von den Durchschnittskonsumenten, als Hinweis auf Stärke und
Kraft verstanden würde, welche durch die Einnahme der Medikamente
erreicht würde. Als Adjektiv hat "iron" u.a. den Sinngehalt "stark und
gesund", weshalb man zum Beispiel von einer "iron constitution" spricht
um auf die robuste Konstitution einer Person hinzuweisen (Eintrag zu
"iron (adjective)" in: MerriamWebster, aufrufbar unter
/dictionary/iron?show=1&t=1309791922>, zuletzt besucht
am 01.07.2011). Demgegenüber ist aber zu beachten, dass der weitere
Bestandteil WOOD nicht derart unbedeutend ist, dass er vollkommen in
den Hintergrund gedrängt würde. Auch schliessen die massgebenden
Verkehrskreise nicht ohne Gedankenaufwand von der Holzeigenschaft
"Ironwood" auf einen möglichen Effekt der beanspruchten
pharmazeutischen Erzeugnisse, also darauf, dass das Erzeugnis einem
stark wie "Ironwood" mache. Dem Wort "Ironwood" als Ganzes wohnt
somit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nichts
unmittelbar Anpreisendes inne, weshalb die Gemeingutzugehörigkeit des
Zeichens auch so nicht begründet werden kann.
8.
Die Vorinstanz macht schliesslich geltend, der Begriff "Ironwood" sei für
pharmazeutische Produkte und Forschungsdienstleistungen
freihaltebedürftig. Es ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als nicht
nur eindeutige zoologische oder botanische Speziesbezeichnungen
wegen ihres Freihaltebedürfnisses dem Gemeingut zuzuordnen sind (vgl.
BVGE 2010/32 E. 7.3.2 Pernaton/Pernadol 400). Ausserdem kann ein
Begriff selbst dann freihaltebedürftig sein, wenn für die gleiche Ware
Alternativen bestehen (vgl. BEUTLER, a.a.O., S. 26). Mangels eines
Bezugs zur Pflanzenheilkunde, ist ein Freihaltebedürfnis bezüglich dem
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hinterlegten Begriff für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jedoch abzulehnen. So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Bezug
auf eine die Silbe PERNA enthaltende Marke für diätetische Erzeugnisse
entschieden, dass diese Silbe freihaltebedürftig ist, da es sich um eine
Gattungsbezeichnung handelt, die in der Bezeichnung mehrerer ebenfalls
vom Menschen geniessbarer Muschelsorten verwendet wird (BVGE
2010/32 E. 7.3.2 Pernaton/Pernadol 400). Wie bereits aufgezeigt (vgl.
E. 5 hiervor), handelt es sich bei "Ironwood" jedoch nicht um eine
Gattungsbezeichnung, sondern um die Beschreibung einer
Holzeigenschaft, welche verschiedenen Pflanzen gemein ist. "Ironwood"
ist namentlich keine umgangssprachliche Bezeichnung von Heilpflanzen.
Entgegen der Meinung der Vorinstanz kann es weder bei der Beurteilung
des Gemeingutcharakters noch des Freihaltebedürfnisses eine Rolle
spielen, ob ein allfälliges Produkt unter der strittigen Bezeichnung auf
dem Markt erhältlich ist (BEUTLER, a.a.O., S. 26). Da vorliegend sowohl
die Baumart, deren Familie als auch deren Gattungen jeweils andere
Namen als "Ironwood" tragen, besteht für Konkurrenten ein weiter
Spielraum für alternative Bezeichnungen. Anders wäre allenfalls zu
urteilen, wenn das Zeichen "Ironwood" etwa für aus Holz herstellbare
Waren monopolisiert würde.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz
anzuweisen, der Internationalen Registrierung Nr. 958'317 "IRONWOOD"
für die beantragten Waren und Dienstleistungen Schutz für die Schweiz
zu gewähren.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 2 VwVG), und es ist der Beschwerdeführerin der geleistete
Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Überdies ist ihr eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Fehlt wie vorliegend eine
unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen
Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die
Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 1 des
Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts
für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als
autonome Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem
Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der
Führung des Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b
IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in
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eigenem Namen und unter Erhebung der dafür vorgesehenen Gebühr
erlassen. Ihr sind demnach die Parteikosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Diese Kosten sind gemäss Art. 8 und 14 Abs. 2 Satz 2 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR
173.320.2) mangels Kostennote aufgrund der Akten festzusetzen.
Angesichts des einfachen Schriftenwechsels erscheint für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000. (inkl.
MwSt) als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen der
Internationalen Registrierung Nr. 958 317 – IRONWOOD in der Schweiz
für die beanspruchten Waren der Klasse 5 und die Dienstleistungen der
Klasse 42 Schutz zu gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 2'500. wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000. (inkl. MwSt) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. Juli 2011