Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-8092/2010
Abschreibungsentscheid
vom 24. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Miriam Sahlfeld
Parteien A._______, bestehend aus:
1. B._______,
2. C._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Beyeler,
Baur Hürlimann AG, Rechtsanwälte, Postfach 1867,
8021 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA,
Filiale Zofingen, z.Hdn. Projektmanagement Nord,
Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen,
Vergabestelle,
Gegenstand Beschaffungswesen - Planung + Bauleitung von WAN GE
VIII (GE8 KOMM-BLS VM).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Strassen ASTRA (im Folgenden: Vergabestelle)
im Rahmen der geplanten Erweiterung eines
Verkehrsbeeinflussungssystems am 29. Oktober 2010 im SIMAP-Forum
den Zuschlag vom 14. Oktober 2010 betreffend die Vergabe von im
Zusammenhang mit der Errichtung eines übergeordneten
Kommunikationsnetzwerkes in der Nationalstrassen-Gebietseinheit VII
erforderlichen Dienstleistungen publiziert hat (Projektbezeichnung: GE8
KOMM-BLS-VM),
dass die A._______, bestehend aus der B._______ einerseits und
C._______, andererseits (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) mit
Eingabe vom 18. November 2010 Beschwerde erhoben hat mit dem
Antrag, der Zuschlag sei aufzuheben, und eventualiter, es sei die
Rechtswidrigkeit des Zuschlags festzustellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Verfügung vom
19. November 2010 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt
hat,
dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 30. November 2010 sinngemäss
die Wiedererwägung des Zuschlags angekündigt hat,
dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 die Sistierung
des Verfahrens zwecks Begründung der Wiedererwägung beantragt hat,
dass die Beschwerdeführerinnen dem Sistierungsantrag nicht
entgegengetreten sind,
dass demnach das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom
6. Dezember 2010 bis zum 13. Dezember 2010 sistiert wurde,
dass die Vergabestelle am 13. Dezember 2010 mit Rechtsmittelbelehrung
verfügt hat, die Evaluation sei erneut vollumfänglich durch ein neu
zusammengestelltes Evaluationsteam durchzuführen, weshalb sie den
Zuschlag vom 29. Oktober 2010 (SIMAP-Nr. 551'229) widerrufe,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Stellungnahme ebenfalls vom
13. Dezember 2010 mitteilen liessen, dass sie sich einer Verlängerung
der Sistierung nicht entgegenstellten, sich indessen eine Stellungnahme
zur Kostenfrage vorbehielten,
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dass die Sistierung des Verfahrens demnach mit Zwischenverfügung vom
15. Dezember 2010 bis Ende Januar 2011 verlängert wurde,
dass die Vergabestelle mit Schreiben vom 27. Januar 2011 mitteilte, sie
habe nach vollumfänglich wiederholter Evaluation den Zuschlag erneut
der D._______, erteilt,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. Januar 2011
feststellte, die Vergabestelle beantrage sinngemäss die Abschreibung
des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Stellungnahme vom 7. Februar 2011
beantragen, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
abzuschreiben, ihnen keine Kosten aufzuerlegen und ihnen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 18'389.85 zu Lasten der
Vergabestelle gemäss Kostennoten zuzusprechen,
dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 16. Februar 2011 beantragt, das
Beschwerdeverfahren nicht abzuschreiben und die neue
Zuschlagsverfügung im vorliegenden Verfahren zu beurteilen (meint:
sofern die Beschwerdeführerinnen an der Beschwerde festhalten),
eventualiter das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben
und die Honorarnoten der Beschwerdeführerinnen gebührend
herabzusetzen,
dass damit zwischen den Parteien strittig ist, ob das Verfahren als
gegenstandslos abzuschreiben ist, die Vergabestelle indessen für den
Fall der Abschreibung des Verfahrens nicht bestreitet, dass sie dessen
Gegenstandslosigkeit verursacht habe,
dass der Instruktionsrichter gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als
Einzelrichter über die Abschreibung gegenstandslos gewordener
Verfahren entscheidet,
dass dem Hauptantrag der Beschwerde vom 18. November 2010, lautend
auf Aufhebung der ursprünglichen Zuschlagsverfügung, durch die
Verfügung der Vergabestelle vom 13. Dezember 2010, mit welcher die
Neuevaluation angeordnet worden ist, im Ergebnis (in gleicher Weise wie
durch eine Rückweisung durch das Gericht) entsprochen worden ist,
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dass demnach entgegen der Rechtsauffassung der Vergabestelle Art. 58
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), wonach das Verfahren
fortzusetzen ist, soweit die Beschwerde durch eine neue Verfügung der
Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist, nichts an der
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im vorliegenden Fall ändert,
unabhängig davon, ob die Verfügung vom 13. Dezember 2010 als
Wiedererwägung oder Widerruf zu qualifizieren ist,
dass demnach offen bleiben kann, wie die Rechtslage mit Blick auf Art.
58 Abs. 3 VwVG zu beurteilen wäre, wenn die Beschwerdeführerinnen
vor Bundesverwaltungsgericht die Erteilung des Zuschlags an sie
verlangt hätten (vgl. dazu das Urteil B-8243/2010 vom 9. Februar 2011),
dass gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) die Verfahrenskosten jener Partei aufzuerlegen sind,
welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat,
dass die Vergabestelle, welche vorliegend die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat, gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG von Verfahrenskosten befreit
ist,
dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der
bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– den
Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten ist,
dass den Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE
eine Parteientschädigung auszurichten ist,
dass das Gericht die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE
aufgrund der eingereichten Kostennoten festzusetzen hat,
dass der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 350.- mit Blick auf
Art. 10 Abs. 2 VGKE nicht zu beanstanden ist,
dass der notwendige Aufwand gemäss Art. 10 Abs. 1 VGKE auf 37
Stunden (wovon 32 für das Jahr 2010 und 5 für das Jahr 2011)
festzusetzen ist, was ein Honorar von Fr. 12'950.- ergibt,
dass dazu Auslagen in Höhe von Fr. 794.10 und ein
Mehrwertsteuerbetreffnis von Fr. 1'051.65 hinzuzurechnen sind, womit
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die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 14'795.75 (inkl. MWSt)
festzusetzen ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– wird den
Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden
Verfügung zurückerstattet.
3.
Den Beschwerdeführerinnen wird zulasten der Vergabestelle eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 14'795.75.– (inkl. MWSt)
zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde,
Rückerstattungsformular; vorab per Fax)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Nr. 551229; Gerichtsurkunde, vorab
per Fax)
– die Zuschlagsempfängerin (Rechtsvertreter; A-Post, vorab per Fax)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Marc Steiner Miriam Sahlfeld
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), wenn
der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden
Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Vorab per Fax am 24. Februar 2011
Versand: 25. Februar 2011