B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-8099/2015
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
Dr. rer. pol. Werner C. Hug,
‚_______‘,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundeskanzlei BK,
Bundeshaus West, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Akkreditierung für das Medienzentrum Bundeshaus
(Verfügung vom 12. November 2015).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Medienschaffende Dr. Werner C. Hug (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) ist ohne zeitliche Befristung teilzeitlich für die Zeitschriften «Schweizer
Personalvorsorge» und «Schweizer Sozialversicherung» und den Newslet-
ter «Vorsorge aktuell» als Bundeshaus-Korrespondent tätig. Er war seit Ja-
nuar 2003 im Besitz einer Akkreditierung für diverse Medien gemäss der
Akkreditierungsverordnung vom 21. Dezember 1990, gestützt auf welche
ihm ein sogenannter C-Ausweis ausgestellt wurde.
B.
Am 2. Juni 2015 richtete die Bundeskanzlei (nachfolgend: Vorinstanz) ein
Schreiben an den Beschwerdeführer. Darin teilte sie diesem mit, dass sein
derzeit gültiger C-Ausweis für den Zutritt ins Medienzentrum Bundeshaus
am 29. November 2015 ablaufe und deshalb erneuert werden müsse. Die
Erneuerung der Akkreditierung erfolge nach den Bestimmungen der Ver-
ordnung vom 1. Januar 2013 über die Akkreditierung von Medienschaffen-
den für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung
zum Medienzentrum (MAkkV). Dies bedeute, dass sämtliche vor dem
1. Januar 2013 akkreditierten Medienschaffenden die im zweiten Abschnitt
"Akkreditierung" genannten Bestimmungen, insbesondere die Vorausset-
zungen gemäss Art. 2 MAkkV, erfüllen müssten.
C.
Am 3. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fortführung sei-
ner Akkreditierung als Bundeshausjournalist. Er beantragte ein Fach für die
Dokumentation. Er werde im Bundeshaus durchschnittlich 20 Stunden pro
Woche journalistisch tätig sein. Zudem bestätigte er, die MAkkV und die
«Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»
des Schweizer Presserats zur Kenntnis genommen zu haben.
Dem Gesuch legte der Beschwerdeführer eine auf den 1. Juli 2015 datierte
Bestätigung des Direktors und des Chefredaktors des Verlags Personal-
vorsorge und Sozialversicherung (VPS) bei, dass er als Bundeshauskor-
respondent der Zeitschriften «Schweizer Personalvorsorge» und «Schwei-
zer Sozialversicherung», des dazugehörenden Newsletter «Vorsorge aktu-
ell» und «Sozialversicherungen aktuell» mit einem durchschnittlichen Ar-
beitspensum von gut 50 % für VPS tätig sei und den Auftrag habe, insbe-
sondere das Geschehen während den Sessionen zu bearbeiten und für die
Leserinnen und Leser aufzubereiten.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 12. November 2015 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2015 ab. Sie wies ihn darauf hin, dass
ihm eine Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum Bundeshaus im Sinne
von Art. 7 MAkkV ausgestellt werde, wenn er bei der Bundeskanzlei ein
schriftliches Gesuch einreiche. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid
damit, dass eine journalistische Tätigkeit im Bundeshaus von durchschnitt-
lich 20 Stunden pro Woche die Akkreditierungsvoraussetzung von
Art. 2 MAkkV, wonach ein Beschäftigungsgrad von mindestens 60 % einer
Vollzeitstelle vorausgesetzt wird, nicht erfülle. Demgegenüber erfülle der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Zutrittsberechtigung zum
Medienzentrum Bundeshaus im Sinne von Art. 7 MAkkV und könne damit
eine solche beantragen.
E.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015
Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben mit den sinnge-
mässen Rechtsbegehren, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben
und ihm die volle Bundeshaus-Akkreditierung (Ausweis C) zu gewähren
sei.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass
er publizistisch und für Weiterbildung im Sozialversicherungsbereich mit
Schwerpunkt Bundespolitik tätig sei. Er sei von der Vorinstanz nicht kon-
taktiert worden und sie habe ihm fristgerecht auch keine Akteneinsicht ge-
währt. Er sei ein selbständig erwerbender Journalist, welcher bereits eine
50%ige Tätigkeit in Form eines Dauerauftrags nachgewiesen habe. Es
wäre wohl einfach gewesen, zusätzlich Kollegen von anderen Medien um
eine Bestätigung anzufragen, dass er insgesamt 60 % erfüllen würde. Das
habe er bewusst nicht getan. Nach seiner Berechnungsart erfülle er das
60%-Kriterium. Hinsichtlich der Liste der akkreditierten Bundeshausjourna-
listen entstehe der Eindruck, dass mit ungleichen Ellen gemessen werde.
Das Akkreditierungsgesuch hätte angenommen werden müssen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 8. März 2016 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen. Die Vorinstanz begründet ihr Rechtsbegehren damit,
dass er in den Jahren 2007 und 2012 von den Übergangsbestimmungen
neu erlassener Akkreditierungsverordnungen erfasst worden sei. Für die
B-8099/2015
Seite 4
neue Legislatur seien die Akkreditierungskriterien wieder für alle Medien-
schaffenden inhaltlich überprüft worden. Der Beschwerdeführer habe ge-
genüber der Vorinstanz nur einen Beschäftigungsgrad von "gut 50 %" ge-
nannt und nie einen solchen von 60 % belegt. Die Tätigkeiten als Experte
und im Rahmen von Weiterbildungsmandaten seien unbeachtlich. Der Be-
schwerdeführer habe insbesondere nicht geltend gemacht, dass sich seine
journalistische Tätigkeit im Umfang einer bestimmten Stundenanzahl be-
wege. Aus der Beschwerde sei zu schliessen, dass der Verlust wichtiger
mit der Akkreditierung verbundener Arbeitserleichterungen für den Be-
schwerdeführer gar kein Problem darstelle. Sogar wenn gewisse Akkredi-
tierungen zu Unrecht erteilt worden wären, könne er daraus keinen An-
spruch auf Ungleichbehandlung im Unrecht ableiten.
G.
In seiner Stellungnahme vom 29. März 2016 hält der Beschwerdeführer an
seinem Rechtsbegehren fest. Zudem beantragt er, die entstandenen Ver-
fahrenskosten seien vollständig der Vorinstanz aufzuerlegen. Er bekräftigt
seine Beschwerdebegründung und legt dar, dass die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung auf die zentralen Punkte dieser Begründung nicht ein-
gegangen sei. Diese zentralen Punkte würden die Definition und Berech-
nung einer „Vollzeitstelle“, die besondere Ausgangslage für Selbständiger-
werbende, die Auslegung des Adjektivs „sinngemäss“, den Inhalt der An-
forderung „breites Publikum“, die Kompetenzabgrenzungen zwischen Vor-
instanz und Parlamentsdiensten, die Kontrolle der in der Selbstdeklaration
gemeldeten 60 % und die Diskriminierung beim Eintritt ins Bundeshaus
umfassen.
Diese Stellungnahme ist der Vorinstanz am 31. März 2016 zur Kenntnis
gebracht worden.
H.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Pro-
zessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
12. November 2015. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden.
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. c VwVG zu qualifizieren. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist die Beschwerde zulässig
gegen Entscheide der Bundeskanzlei. Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Urteil
des BVGer C-6123/2009 vom 20. Juni 2011, auszugsweise publiziert als
BVGE 2011/57, E. 1.2).
Die im Bereich der parlamentarischen Anordnungen betreffend den Akkre-
ditierungsentzug allenfalls entstehenden Rechtsschutzlücken (vgl. BAR-
BARA BRUN DEL RE, in: Martin Graf/Cornelia Theler/Moritz von Wyss [Hrsg.],
Kommentar zum Parlamentsgesetz [ParlG] vom 13. Dezember 2002,
Basel 2014, Rz. 15 zu Art. 5 ParlG), sind im vorliegenden Zusammenhang
ohne Relevanz.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men. Er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beson-
ders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdi-
ges Interesse. Der Beschwerdeführer ist somit gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde fristgemäss im Sinne von Art. 50 Abs. 1 VwVG
eingereicht. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist bezahlt,
und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt.
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Seite 6
Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich – die nachfolgenden Erwägun-
gen in E. 1.4.1-3 vorbehalten – einzutreten.
1.4.1 Im Beschwerdeverfahren ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand
der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es bestritten ist, Streitgegen-
stand. Er wird demnach zum einen durch die angefochtene Verfügung und
zum anderen durch die Parteibegehren bestimmt (BGE 131 II 200 E. 3.2,
118 V 311 E. 3b, je mit Hinweisen; vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 42 ff. und 127 ff.). Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Inhalt des vorinstanzlichen
Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen
(vgl. zum Ganzen BGE 131 V 164 E. 2.1; BVGE 2010/12 E. 1.2.1).
1.4.2 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung weist das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 3. Juli 2015 um Fortführung der Akkreditierung als
Bundeshausjournalist ab. Das der Vorinstanz vorgelegte Gesuch ging nicht
über das von ihr Beurteilte hinaus.
1.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die
Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Fortführung der Akkre-
ditierung als Bundeshausjournalist (Ausweis C) zu Recht abgelehnt hat.
Zulässig sind dabei im Sinne einer akzessorischen bzw. inzidenten Nor-
menkontrolle auch Rügen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte (Urteil des BVGer B-7960/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4.3).
Soweit der Beschwerdeführer indessen in einem Satz abschliessend er-
wähnt, dass die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen mit Blick auf die
verschiedenen Erlasse wie Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge-
setz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010), Bundesgesetz vom 13. De-
zember 2002 über die Bundesversammlung (ParlG, SR 171.10), Ge-
schäftsreglement vom 3. Oktober 2003 des Nationalrats (GRN,
SR 171.13), Geschäftsreglement vom 20. Juni 2003 des Ständerates
(GRS, SR 171.14), Art. 11 der Verordnung vom 3. Oktober 2003 der Bun-
desversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwal-
tung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV, SR 171.115) und
MAkkV unklar und teilweise widersprüchlich seien (Beschwerde, S. 5), ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen kann insoweit auf die
Ausführungen im Urteil B-7960/2015 vom 17. Mai 2016 (insbesondere
E. 3.2 und E. 5.3.2.4.7) verwiesen werden.
B-8099/2015
Seite 7
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz mit der ange-
fochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2015
um Fortführung der Akkreditierung für das Medienzentrum Bundeshaus zu
Recht abgewiesen hat.
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 131 II 200 E. 4.2;
vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 212).
3.
3.1 Die Verordnung vom 1. Januar 2013 über die Akkreditierung von Medi-
enschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutritts-
berechtigung zum Medienzentrum (MAkkV; SR 172.071) regelt die Akkre-
ditierung der Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und
die Zutrittsberechtigung zu diesem Zentrum (Art. 1 Abs. 1 MAkkV).
3.2 Art. 2 MAkkV legt die Akkreditierungsvoraussetzungen fest. Die Be-
stimmung lautet:
"1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von min-
destens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bun-
deshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien aus-
üben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
2 Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstat-
tung."
B-8099/2015
Seite 8
3.3
3.3.1 Art. 2 Abs. 1 MAkkV setzt somit als untere Grenze voraus, dass zu
mindestens 60 % einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus
berichtet wird. Der Bundesrat als Verordnungsgeber hat darauf verzichtet,
eine bestimmte minimale Stundenzahl zu nennen und bloss eine Prozent-
klausel angeführt. Die Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 MAkkV sieht keinen
Ermessensspielraum der Vorinstanz in Bezug auf die Erfüllung dieses Kri-
teriums von 60 % vor. Die Vorinstanz ist vielmehr gesetzlich verpflichtet,
Medienschaffenden, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, die Akkre-
ditierung nicht zu erteilen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
gemäss Art. 11 Abs. 3 der Parlamentsverwaltungsverordnung sei die
MAkkV lediglich sinngemäss anwendbar, ist darauf hinzuweisen, dass das
nur für Akkreditierungsentscheide der Parlamentsdienste gilt. Da für den
vorliegenden Fall die Bundeskanzlei zuständig ist, weshalb die MAkkV di-
rekt – und eben nicht sinngemäss – anwendbar ist, kann der Beschwerde-
führer aus Art. 11 Abs. 3 ParlVV nichts zu seinen Gunsten ableiten, na-
mentlich nicht in Bezug auf die Akkreditierungsvoraussetzungen. Massge-
bend ist vielmehr Art. 11 Abs. 1 ParlVV, wonach die von der Bundeskanzlei
ausgestellten Akkreditierungen für Medienschaffende auch für die Bundes-
versammlung gelten (Urteil des BVGer B-7960/2015 vom 17. Mai 2016
E. 3.2).
3.3.2 Die MAkkV bezweckt folglich mit der Grenze von 60 % einer Vollzeit-
stelle, dass eine medienschaffende Person nur dann akkreditiert wird,
wenn sie klarerweise mehr als 50 % einer Vollzeitstelle und damit in über-
wiegendem Umfang ihrer Arbeitszeit über das Geschehen im Bundeshaus
berichtet (hierzu näher Urteil des BVGer B-7960/2015 vom 17. Mai 2016
E. 5.3.5.2 mit Hinweisen). Auch für die Akkreditierung von Journalistinnen
und Journalisten an eidgenössischen Gerichten wird ein Mindestpensum
vorgeschrieben (dazu Urteil des BVGer B-7960/2015 vom 17. Mai 2016
E. 5.3.5.3).
3.3.3 Im schriftlichen Akkreditierungsgesuch (Art. 4 Abs. 1 MAkkV) ist
nachzuweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 2 MAkkV erfüllt sind
(Art. 4 Abs. 2 MAkkV). Bei fest angestellten Medienschaffenden genügt als
Nachweis eine Bestätigung des Arbeitgebers über Zeitraum und Umfang
der Berichterstattung und über das Anstellungsverhältnis. Selbständiger-
werbende Medienschaffende müssen den Nachweis mit anderen geeigne-
ten Dokumenten erbringen (Art. 4 Abs. 3 MAkkV).
B-8099/2015
Seite 9
3.4 Anordnungen, welche die Erteilung oder Verweigerung der Akkreditie-
rung von Medienschaffenden zur Berichterstattung aus dem Bundeshaus
betreffen, ergehen in Verfügungsform (vgl. THOMAS SÄGESSER, Die Akkre-
ditierung von Medienschaffenden zur Berichterstattung aus dem Bundes-
haus, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
[ZBl] 2008, S. 188). So auch die angefochtene Verfügung.
3.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung bzw. die
Anwendung von Art. 2 MAkkV im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft oder
unangemessen war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der klare Wortlaut
von Art. 2 MAkkV der Behörde wenig Spielraum lässt. SÄGESSER hält dies-
bezüglich fest, dass eine vorübergehende Unterschreitung der Grenze von
60 % – wie beispielsweise bei Mutterschaftsurlaub oder Militärdienst –
noch nicht zum Verlust der Akkreditierung führen sollte. Um solchen Fällen
Rechnung zu tragen, präzisiere die Akkreditierungsverordnung (vom
30. November 2007), dass der Mindestumfang „in der Regel“ erfüllt sein
müsse. Die Praxis werde zeigen, ob dies im Sinne einer durchschnittlich
60-prozentigen Tätigkeit zu verstehen sei (SÄGESSER, a.a.O., S. 185).
Selbst wenn die nunmehr geltende Akkreditierungsverordnung vom
30. November 2012, welche in Art. 2 Abs. 1 keine Relativierung im Sinne
von „in der Regel“ enthält, so ausgelegt werden müsste wie ihre Vorgän-
gerverordnung, könnte der Beschwerdeführer, soweit er die 60%-Grenze
dauernd unterschreitet, aus den Ausführungen von SÄGESSER zum Vor-
gängererlass nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Beschwerde, er habe in sei-
nem Gesuch vom 3. Juli 2015 zur Fortführung der Akkreditierung speziell
darauf hingewiesen, dass er Fragen der Vorinstanz gerne beantworten
werde. Er sei allerdings auch nach Nachfragen von der Vorinstanz nicht
kontaktiert worden. Es sei ihm zudem fristgerecht keine Akteneinsicht ge-
währt worden. Die Vereinigung der Bundeshausjournalisten und -journalis-
tinnen (VBJ) habe ihn vor ihrer Stellungnahme ebenfalls nicht angehört.
Ein Versuch der VBJ, eine einvernehmliche Lösung mit der Vorinstanz zu
finden, sei gescheitert, weil diese darauf nicht eingetreten sei (S. 2).
Mit diesen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV allenfalls in Verbindung mit
einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG).
B-8099/2015
Seite 10
4.2 In ihrer Vernehmlassung wendet die Vorinstanz ein, es könne davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Verwaltung und ihr
Funktionieren gut kenne und ihm die Grundzüge des Verwaltungsverfah-
rens im Allgemeinen und die Zuständigkeiten in diesem Verfahren klar ge-
wesen seien. Der Beschwerdeführer hätte lediglich den Text der MAkkV
konsultieren müssen. Dann wäre für ihn voraussehbar gewesen, dass sein
Beschäftigungsgrad das in der MAkkV klar definierte Kriterium nicht erfülle.
Eine Anhörungspflicht seitens der Vorinstanz habe nicht bestanden. Der
Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gehabt, im Rahmen der Einreichung
seines Gesuchs seinen Standpunkt betreffend des von der MAkkV gefor-
derten Beschäftigungsgrads geltend zu machen (S. 3).
4.3 Unbestritten ist, dass die Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 2. Juni
2015 klar gemacht hat, dass sie mit Blick auf Art. 2 MAkkV einen Nachweis
benötigt, dass er im Umfang von mindestens 60 % einer Vollzeitstelle über
das Geschehen im Bundeshaus berichte. Zudem wurde im Formular vom
3. Juli 2015 ausdrücklich eine "Bestätigung der Chefredaktion bzw. des Ar-
beitgebers" verlangt. Demnach musste der Beschwerdeführer zumindest
damit rechnen, dass eine Tätigkeit im Umfang von mindestens 60 % einer
Vollzeitstelle im Sinne von Art. 2 MAkkV nicht nur im Formular anzugeben,
sondern auch zu belegen war. Entsprechend bestand für den Beschwer-
deführer kein Anspruch auf eine weitere Anhörung. Die Vorinstanz war we-
der verpflichtet, dem Beschwerdeführer weitere Fragen zu stellen bzw. ihn
über die Angaben im Rahmen der Gesuchstellung hinaus anzuhören, noch
dazu, ihm in der Zeit zwischen der Gesuchseinreichung und dem Erlass
der angefochtenen Verfügung Akteneinsicht zu gewähren. Es wäre dem
Beschwerdeführer frei gestanden, der Vorinstanz von sich aus weitere Be-
lege einzureichen. Eine Nachfrage wäre allenfalls notwendig gewesen,
wenn die Vorinstanz Hinweise gehabt hätte, dass das eingereichte Gesuch
unvollständig war (vgl. zum Ganzen BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.,
Zürich 2016, Rz. 76 zu Art. 29 VwVG). Das macht der Beschwerdeführer
indessen nicht geltend. Folgerichtig hat er auch im Beschwerdeverfahren
keine ergänzenden Unterlagen in Bezug auf seinen Beschäftigungsgrad
eingereicht. Damit ist das Vorgehen der Vorinstanz insoweit nicht zu bean-
standen.
4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass eine Partei die
Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von
der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Be-
hörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur
B-8099/2015
Seite 11
Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den
Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den
anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte ein-
bringen können (BGE 132 II 485 E. 3.4; 132 II 257 E. 4.2).
Ein Anspruch auf Anhörung besteht aber, wenn die Rechtsanwendung
nicht voraussehbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Behörde auf
Rechtsnormen oder Rechtsgründe stützen will, die im bisherigen Verfahren
nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht be-
rufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen
konnten (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 530
mit Hinweis auf BGE 131 V 9 E. 5.4.1 und 138 II 77 E. 3.4.2).
4.5 Im Formular "Gesuch um Akkreditierung", das der Beschwerdeführer
am 3. Juli 2015 unterschrieb, wird ausdrücklich auf die MAkkV verwiesen.
Diese ist im Internet öffentlich zugänglich (unter >
Bundesrecht > Systematische Rechtssammlung > SR 172.071 [abgeru-
fen am 11. Mai 2016]). Die vorinstanzliche Internetseite, die über die Ak-
kreditierung von Medienschaffenden informiert (
> > Die Bundeskanzlei > Organisation der Bundeskanzlei > Be-
reich Information und Kommunikation > Sektion Kommunikation > Akkre-
ditierung von Medienschaffenden [abgerufen am 11. Mai 2016]), enthält
einen Hinweis auf die Akkreditierungsverordnung und verlinkt die MAkkV.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterschrift im Formular vom 3. Juli
2015 mit einer zweiten, spezifisch hierfür vorgesehenen Unterschrift aus-
drücklich bestätigt, dass er die MAkkV zur Kenntnis genommen hat. Die
Rechtsnormen, die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an-
gewendet wurden, waren für den Beschwerdeführer demzufolge bekannt
und vorhersehbar. Dies gilt insbesondere für die in E. 3.1-3 hiervor darge-
stellten Normen der MAkkV. Er hatte zudem im Rahmen der Gesuchsein-
reichung Gelegenheit, sich zu diesen Rechtsnormen und zum Sachverhalt
zu äussern. Da der Beschwerdeführer seit vielen Jahren als Journalist über
das Geschehen im Bundeshaus berichtet, ist überdies mit der Vorinstanz
(Vernehmlassung, S. 3) davon auszugehen, dass er die Vorgehensweise
der Verwaltung gut kennt und ihm die allgemeinen Grundzüge des Verwal-
tungsverfahrens und die Zuständigkeiten im konkreten Akkreditierungsver-
fahren klar waren.
B-8099/2015
Seite 12
4.6 Der Beschwerdeführer konnte der MAkkV auch die Rolle der Vereini-
gung der Bundeshausjournalisten und -journalistinnen im Akkreditierungs-
verfahren entnehmen. Gemäss dem Text der MAkkV wird die VBJ vor ei-
nem Entscheid der Vorinstanz über die Akkreditierung einer medienschaf-
fenden Person bloss angehört. Die Vorinstanz unterbreitet das Akkreditie-
rungsgesuch vor ihrem Entscheid den Parlamentsdiensten und dem Vor-
stand der VBJ zur Stellungnahme (Art. 4 Abs. 4 MAkkV). Aus dem Text geht
klar hervor, dass allein die Vorinstanz über das Akkreditierungsgesuch ent-
scheidet, wogegen die VBJ lediglich angehört wird (vgl. Urteil des BVGer
B-7960/2015 vom 17. Mai 2016 E. 3.3).
Mangels Entscheidbefugnis war die VBJ nicht zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs verpflichtet. Die VBJ ist ein privatrechtlicher Verein, welcher
mangels Ausübung einer Staatsaufgabe selbst nicht unmittelbar an die in
der BV gewährleisteten Grundrechte gebunden ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV e
contrario). Zwar stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die
Bundeskanzlei die Stellungnahme der VBJ wie auch jene der Parlaments-
dienste dem Beschwerdeführer nicht hätte zur Kenntnis zustellen müssen.
Er rügt dies jedoch nicht und befasst sich mit diesem Umstand auch repli-
cando nicht näher, nachdem die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlas-
sung (S. 2) klargestellt hatte, dass die Stellungnahme der Parlaments-
dienste lediglich fehldatiert, ihr aber vor Ergehen der angefochtenen Ver-
fügung zugegangen war.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz namentlich nicht
verpflichtet war, den Beschwerdeführer anzuhören. Dasselbe gilt erst recht
für die VBJ. Damit dringt der Beschwerdeführer mit der Rüge, das rechtli-
che Gehör sei verletzt, nicht durch.
5.
5.1 Was sein konkretes Pensum als Bundeshausjournalist anbelangt,
bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er seit dem
Jahr 2010 für den Verlag VPS insbesondere als Bundeshausredaktor der
Fachzeitschrift «Schweizer Personalvorsorge» arbeite. Daneben schreibe
er je nach Auftrag zu Themen der Sozialen Sicherheit auch Beiträge für
Tages- und Wochenzeitungen. Neben der journalistischen Tätigkeit halte
er Vorträge, habe er Seminare für kantonale Aufsichtsbehörden durchge-
führt, mache er Moderationen an Seminaren, Tagungen, sei er für Hoch-
schulen tätig und für die SGK und GPK als Experte tätig gewesen. Ebenso
B-8099/2015
Seite 13
sei er Medienkollegen im Bundeshaus behilflich, wenn sie Fragen zu The-
men zur Sozialen Sicherheit hätten. Darüber hinaus werde er von Politikern
zuweilen um fachliche Unterstützung angefragt. Er sei nur im Bereich der
Sozialversicherungen publizistisch und für Weiterbildung tätig, aber stets
mit dem Schwerpunkt Bundespolitik (S. 2). Der Beschwerdeführer ist der
Ansicht, dass er die Kriterien für die Akkreditierung als Bundeshausjourna-
list erfülle. Er habe eine Bestätigung des Verlages VPS, dass er zu 50 %
für ihn tätig sei. Ein Selbständigerwerbender, der für einen Verlag zu 50 %
das Thema Soziale Sicherheit bearbeite und daneben keine andere Tätig-
keiten ausübe, die zu Interessenskonflikten führen könnten, erfülle die An-
forderungen für eine Akkreditierung (S. 3). Als selbständig erwerbender
Journalist habe er den Nachweis für 50 % dank des Dauerauftrages bereits
erbracht. Es wäre wohl einfach gewesen, zusätzlich Kollegen anderer Me-
dien für eine Bestätigung anzufragen, dass er 60 % erfüllen würde. Das
habe er bewusst nicht getan. 60 % entsprächen 960 Jahresstunden. Nach
seiner Berechnungsart erfülle er dieses Kriterium (S. 4).
5.2 Dagegen legt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dar, der Be-
schwerdeführer habe gegenüber der Vorinstanz nur einen Beschäftigungs-
grad von "gut 50 %" genannt und nie einen Beschäftigungsgrad von 60 %
belegt. Die Tätigkeiten als Experte und im Rahmen von Weiterbildungs-
mandaten seien für die Erfüllung des verlangten Beschäftigungsumfangs
im Rahmen des Akkreditierungsentscheids unbeachtlich (S. 3). Der Be-
schwerdeführer habe lediglich ein Pensum von 50 % geltend gemacht. Er
habe insbesondere nicht vorgebracht, dass sich seine journalistische Tä-
tigkeit im Umfang einer bestimmten Stundenanzahl bewege (S. 4).
5.3 Dass der Beschwerdeführer für die Zeitschriften «Schweizer Personal-
vorsorge» und «Schweizer Sozialversicherung» und den dazugehörenden
Newsletter «Vorsorge aktuell» über das Geschehen im Bundeshaus be-
richtet, welche einem breiten Publikum zugänglich sind, ist unbestritten.
Nicht strittig ist zudem das Pensum von rund 50 % einer Vollzeitstelle, ob-
gleich von der entsprechenden Angabe des Verlags VPS in seiner Bestäti-
gung vom 1. Juli 2015 auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die
Tagungsreihe «Sozialversicherungen aktuell» (
/tagungen/sozialversicherungen-aktuell>, abgerufen am
11. Mai 2016) erfasst ist.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Akkreditierungsvo-
raussetzungen von Art. 2 MAkkV auch im Umfang von weiteren 10 % einer
Vollzeitstelle erfüllt.
B-8099/2015
Seite 14
5.3.1 Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist eine behauptete Tatsa-
che von derjenigen Partei zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Diese
in Art. 8 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)
verankerte Regel gilt auch im öffentlichen Recht. In Verfahren, die der Pri-
vate – wie vorliegend – durch eigenes Begehren einleitet, ist der Gesuch-
steller die beweisbelastete Person. Zudem trifft Prozessparteien auch un-
ter dem Untersuchungsgrundsatz eine Mitwirkungspflicht, insbesondere
dort, wo sie ein Verfahren im eigenen Interesse eingeleitet haben (Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Missachtung der Mitwirkungspflicht kann im Rah-
men der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer
2A.343/2005 vom 10. November 2005 E. 4.2). Im vorliegenden Fall sieht
die anzuwendende Verordnung ausdrücklich vor, dass die Gesuchsteller
im Akkreditierungsgesuch die Erfüllung der Voraussetzungen nach
Art. 2 MAkkV nachzuweisen haben (Art. 4 Abs. 2 MAkkV).
5.3.2 In den Akten findet sich nur eine Bestätigung vom 1. Juli 2015 des
Direktors und Chefredaktors des Verlags VPS, dass der Beschwerdeführer
in einem unbefristeten 50%igen Pensum beim VPS als Bundeshauskorres-
pondent für die Zeitschriften «Schweizer Personalvorsorge» und «Schwei-
zer Sozialversicherung» und den dazugehörenden Newsletter «Vorsorge
aktuell» und «Sozialversicherungen aktuell» tätig ist (Beschwerdebeilage
4). Für die vom Beschwerdeführer behaupteten zusätzlichen Engagements
für Tages- und Wochenzeitungen finden sich in den Akten keinerlei Belege,
welche es allenfalls ermöglichen würden, sein möglicherweise insgesamt
über 50 % liegendes Pensum objektiv abzuschätzen. Anhand der vorlie-
genden Akten ist es unmöglich, ein Pensum von mindestens 60 % einer
Vollzeitstelle als Bundeshausjournalist zu erkennen. Da der Beschwerde-
führer mitwirkungspflichtig ist, obliegt es ihm, das geltend gemachte Pen-
sum von total mindestens 60 % einer solchen Stelle überzeugend darzule-
gen.
Damit kann offen gelassen werden, ob die vom Beschwerdeführer genann-
ten Tätigkeiten als Experte und im Rahmen von Weiterbildungsmandaten
gänzlich oder teilweise Berichterstattungen über das Geschehen im Bun-
deshaus darstellen, die medial einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind,
wie dies Art. 2 Abs. 1 MAkkV als Akkreditierungsvoraussetzung fordert.
Entsprechend kann auch offen gelassen werden, ob diese weiteren Tätig-
keiten allenfalls unter das in Art. 2 Abs. 1 MAkkV genannte Akkreditierungs-
kriterium der "journalistischen Tätigkeit" subsumiert werden können. Dies
gilt insbesondere für die entsprechenden Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers im Rahmen der Tagungsreihe «Sozialversicherungen aktuell». Offen
B-8099/2015
Seite 15
gelassen werden kann ebenfalls, ob das vom Beschwerdeführer für diese
Tagungsreihe aufgewendete Pensum vom Tätigkeitsumfang von rund
50 % abzuziehen ist, den der Verlag VPS bescheinigte. Welches Pensum
bei einem solchen Abzug effektiv übrig bleiben würde, ist aufgrund der vor-
handenen Akten so oder so ebenso unklar wie das Pensum der Tätigkeiten
des Beschwerdeführers als Experte und im Rahmen von Weiterbildungs-
mandaten als solches.
Jedenfalls sind keine Tätigkeiten als Bundeshausjournalist im geforderten
Umfang von 60 % einer Vollzeitstelle belegt.
5.3.3 Der Beschwerdeführer insistiert in seiner Beschwerde (S. 4), dass
nicht klar sei, wie eine Vollzeitstelle definiert werde.
5.3.3.1 Eine Legaldefinition des Begriffs "Vollzeitstelle" findet sich ebenso
wenig wie eine höchstrichterliche Definition. In der Literatur wird davon
ausgegangen, dass eine Vollzeitstelle dann vorliegt, wenn die Arbeitszeit
der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des betreffenden Betriebes oder
der Branche entspricht (THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 16 Rz. 13; GERHARD
GERHARDS, Kommentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[Arbeitslosenversicherungsgesetz/AVIG], Bd. 1, 1. Aufl. 1987, Rz. 24 zu
Art. 10 AVIG). So entspricht z.B. die vertragliche Vereinbarung einer wö-
chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden einer Vollzeitstelle (vgl. Urteil des
BVGer C-6402/2013 vom 25. April 2014 E. 6.2.3). Im Rahmen der Be-
schreibung der Pflichten des Arbeitnehmers gemäss Art. 321 OR wird da-
von ausgegangen, dass für den Fall, dass der Vertrag diesbezüglich keine
Angaben enthält, die betrieblich übliche, die in der Branche oder schliess-
lich die lokal übliche Arbeitszeit massgebend ist (ULLIN STREIFF/ADRIAN
VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012,
S. 168).
5.3.3.2 Laut Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Gesamtarbeitsvertrags 2000 für Jour-
nalistinnen und Journalisten und das technische Redaktionspersonal (un-
ter:
GAV2000_deutsch.pdf>, abgerufen am 11. Mai 2016) wird die wöchentli-
che Arbeitszeit im Einzelarbeitsvertrag geregelt. Der Begriff "Vollzeitstelle"
wird im Gesamtarbeitsvertrag überhaupt nicht genannt. Wie viele wöchent-
liche Arbeitsstunden von Journalisten und Journalistinnen, die eine Voll-
zeitstelle innehaben, üblicherweise zu leisten sind, wird ausserhalb dieses
B-8099/2015
Seite 16
Gesamtarbeitsvertrags – er wurde im Jahre 2004 vom Verband Schweizer
Presse einseitig gekündigt – auf allgemeiner Ebene nirgends festgelegt.
Eine branchenüblich verwendete Definition besteht nicht.
5.3.3.3 Demzufolge ist für die Bestimmung des Pensums einer Vollzeit-
stelle mit der Vorinstanz anzunehmen, dass sich dieses im Rahmen von
rund 40 Stunden oder mehr pro Woche bewegt. Ob dabei höchstens von
45 Stunden auszugehen ist, wie die Vorinstanz annimmt, kann – wie sich
aus dem folgenden Ausführungen ergibt – offen bleiben. Jedenfalls hat die
Vorinstanz Art. 2 MAkkV richtigerweise dahingehend ausgelegt, dass für
ein Pensum von 60 % eines Vollpensums mindestens von 24 Wochenstun-
den auszugehen ist.
5.3.3.4 Im Formular "Gesuch um Akkreditierung" vom 3. Juli 2015 gab der
Beschwerdeführer unter dem Titel "Ich werde im Bundeshaus folgender-
massen journalistisch tätig sein" an, dies durchschnittlich 20 Stunden pro
Woche zu sein. Er begründet dies damit, für Medien hauptsächlich aus
dem Bundeshaus zu berichten. Da der Beschwerdeführer keine anderen
Angaben dazu gemacht hat, wie viele Stunden er durchschnittlich pro Wo-
che als Journalist über das Geschehen im Bundeshaus berichtet, ist die
Vorinstanz mit Blick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
(dazu E. 5.3.1 hiervor), der nach eigenen Angaben bewusst keine weiteren
Belege eingereicht hat, obwohl dies für ihn „wohl einfach“ gewesen wäre
(Beschwerde, S. 4), richtigerweise davon ausgegangen, dass seine ent-
sprechende wöchentliche Stundenzahl tiefer als in etwa 24 Wochenstun-
den ist. Der Beschwerdeführer hat auch im Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht keine Belege für journalistische Tätigkeit nachgereicht.
5.3.4 Das allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers in sei-
ner Beschwerde (S. 3), dass nicht klar sei, was "im Bundeshaus" bedeute,
ist zu unzureichend substantiiert, um entscheidrelevant sein zu können, so
dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Derartige Erwägungen wären nur dann entscheiderheblich, wenn der Be-
schwerdeführer sachverhaltlich so viele Stunden als Bundeshausjournalist
geltend gemacht hätte, dass zu prüfen wäre, ob er aufgrund der Ausle-
gungsbedürftigkeit der anzuwendenden Norm in den Genuss einer Art
„Grenzfallregelung“ kommen müsste. Das hat er aber nicht getan.
B-8099/2015
Seite 17
5.3.5 Die Vorinstanz stellte folglich in der angefochtenen Verfügung zu
Recht fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von
Art. 2 MAkkV für eine Akkreditierung nicht erfüllt. Soweit der Beschwerde-
führer der Vorinstanz sinngemäss vorwirft, durch fehlende Rückfrage den
Untersuchungsgrundsatz verletzt zu haben, kann ihm nicht gefolgt werden.
Dass das rechtliche Gehör nicht verletzt worden ist, ist bereits festgestellt
worden (E. 4.7 hiervor).
5.3.6 Ob der Wortlaut des Kriteriums "und diese journalistische Tätigkeit
für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind"
(Art. 2 MAkkV) verschieden ausgelegt werden kann, wie der Beschwerde-
führer (Beschwerde, S. 4) vorbringt, kann demnach im vorliegenden Fall
offen gelassen werden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde ferner der Ansicht, die
Liste der akkreditierten Bundeshausjournalisten lasse den Eindruck entste-
hen, dass mit ungleichen Ellen gemessen werde (S. 5).
6.2 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer nicht weiter belege, welche Medienschaffenden seiner
Meinung nach zu Unrecht akkreditiert seien. Sogar wenn gewisse Akkredi-
tierungen zu Unrecht erteilt worden wären, könne der Beschwerdeführer
daraus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten (S. 6).
6.3 Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch darauf, mit Blick auf andere ge-
setzwidrige Rechtsanwendungsakte ebenfalls abweichend von der Norm
behandelt zu werden. Besteht hingegen eine eigentliche ständige gesetz-
widrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können
Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zu
Teil wurde, auch ihnen gewährt werde (BGE 139 II 49 E. 7.1; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 599).
Ein ausnahmsweiser Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird im
Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes (Art. 8
Abs. 1 BV) anerkannt (eingehend hierzu PIERRE TSCHANNEN, Gleichheit im
Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in: ZBl 112 [2011] S. 57 ff.).
Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden
Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstim-
men, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und
B-8099/2015
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zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entschei-
den zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässig-
keitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (Urteil des BGer
1C_398/2011 vom 7. März 2012 E. 3.6 mit Hinweis auf BGE 136 I 65 E. 5.6,
126 V 390 E. 6 und 123 II 248 E. 3c).
6.4 Die Liste der akkreditierten Medienschaffenden, auf welche sich der
Beschwerdeführer bezieht, findet sich im Dokument "Akkreditierte Medien-
schaffende" der Vorinstanz, welches im Internet öffentlich zugänglich ist
(unter: > Die Bundeskanzlei > Organisation der
Bundeskanzlei > Bereich Information und Kommunikation > Sektion Kom-
munikation > Akkreditierte und zutrittsberechtigte Medienschaffende
[Stand vom 15. Januar 2016 abgerufen am 15. März 2015]). Welche dieser
Medienschaffenden der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf der unglei-
chen Behandlung konkret meint, ist weder aus der Liste noch aus der Be-
schwerde noch aus den vorliegenden Akten ersichtlich. Entsprechend kann
von vornherein nicht beurteilt werden, ob die betreffenden Fälle in den tat-
bestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und ob die
Vorinstanz möglicherweise in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht. Die
Vorinstanz hat überdies zu erkennen gegeben, dass sie gewillt ist, zukünf-
tig gesetzeskonform zu entscheiden. So hält die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung unter anderem fest, dass Medienschaffenden, welche die
Voraussetzungen für eine Akkreditierung offensichtlich nicht erfüllten, auf
die Möglichkeit hingewiesen würden, bei den Parlamentsdiensten für das
Parlamentsgebäude eine erleichterte Tagesakkreditierung zu beantragen,
und dass für die neue Legislatur wieder bei allen Medienschaffenden die
Akkreditierungskriterien inhaltlich überprüft worden seien (S. 2).
Demgemäss fehlt ein Anlass, dem Beschwerdeführer die Akkreditierung
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV ohne Rechtsgrundlage zu verlängern.
7.
Soweit der Beschwerdeführer in einem Satz ohne nähere Begründung gel-
tend macht, die angefochtene Verfügung komme einem der Gewerbefrei-
heit im Sinne von Art. 27 BV widersprechenden Berufsverbot gleich
(Beschwerde, S. 5), sind seine Rügen zu wenig substantiiert. Wie die Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung (S. 5) zutreffend festgestellt hat, geht aus
der Beschwerde unter anderem kein Verlust wichtiger mit der Akkreditie-
rung verbundener Arbeitserleichterungen infolge der angefochtenen Verfü-
gung hervor.
B-8099/2015
Seite 19
Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Urteil
des BVGer B-7960/2015 vom 17. Mai 2016 E. 4.3 und E. 5 zur Verneinung
eines Eingriffs in die Medien- und Wirtschaftsfreiheit teilzeitlich tätiger Me-
dienschaffender durch Art. 2 MAkkV verwiesen werden.
8.
Zusammenfassend erweisen sich die vorgebrachten Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet, womit die Beschwerde vollumfäng-
lich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 700.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
9.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor-
instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-8099/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer
Form)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 2. Juni 2016